IW-Wohnindex: Mietwohnungen werden immer knapper

Während die Kaufpreise für Eigentumswohnungen und Häuser stagnieren, steigen die Mietpreise weiter. Insbesondere in den größten deutschen Städten ist die Lage angespannt, wie der IW-Wohnindex für das zweite Quartal 2024 zeigt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 01.08.2024

Während die Kaufpreise für Eigentumswohnungen und Häuser stagnieren, steigen die Mietpreise weiter. Der Grund: Es werden immer weniger Mietwohnungen angeboten, gleichzeitig bleibt die Nachfrage hoch. Insbesondere in den größten deutschen Städten ist die Lage angespannt, wie der IW-Wohnindex für das zweite Quartal 2024 zeigt.

In Großstädten wird es immer schwieriger, eine Mietwohnung zu finden. Im Vergleich zu Anfang 2022 wurden im zweiten Quartal 2024 in den sieben größten deutschen Städten 27 Prozent weniger Mietwohnungen angeboten. Gleichzeitig bleibt die Nachfrage hoch, die Lage auf dem Wohnungsmarkt spitzt sich damit immer weiter zu. Das zeigen neue Ergebnisse des IW-Wohnindex. Am deutlichsten sank die Zahl der inserierten Mietwohnungen in Leipzig, das Angebot hat sich hier halbiert. Bundesweit wurden 18 Prozent weniger Wohnungen inseriert als noch zwei Jahre zuvor.

Mehr Wohnungen zum Kauf angeboten

Wer eine Wohnung kaufen statt mieten will, hat bessere Karten: Die Zahl der zum Verkauf inserierten Eigentumswohnungen ist gegenüber Anfang 2022 um zwei Drittel gestiegen. Die Zahl der zum Verkauf stehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern hat sich sogar verdoppelt. Doch auch wenn das Angebot stark gewachsen ist, bleibt die Nachfrage verhalten. Der Grund: Die Kaufpreise sind nach wie vor relativ hoch — ebenso die Finanzierungskosten.

Wohnraum muss erschwinglicher werden

„Dass sich die potenziellen Käufer so zurückhalten, zeigt, wie groß die finanziellen Belastungen bei der Finanzierung sind“, sagt Studienautor und IW-Immobilienexperte Pekka Sagner. „Wohnraum muss erschwinglicher werden – zielgerichtete staatliche Förderung ist angebracht.“ Das entlaste auch den Mietmarkt: Wer eigentlich ein Eigenheim kaufen möchte, es aufgrund der hohen Finanzierungskosten momentan nicht kann, belege ungewollt eine Mietwohnung. Teil der Lösung sei der Neubau, insbesondere in Ballungsgebieten.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 waren einkommensteuerpflichtig

Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Mio. Personen Leistungen in Höhe von 381 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 0,6 % oder 121.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.08.2024

Durchschnittlicher Besteuerungsanteil seit 2015 um 13 Prozentpunkte gestiegen

Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 % oder 121.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Milliarden Euro. 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

2020 zahlten rund 40 % der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer

Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Demnach mussten rund 40 % oder 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 stieg der Anteil um 2,7 Prozentpunkte beziehungsweise 636.000 Personen.

Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Grundsteuer-B in Niedersachsen: Mehr als jede fünfte Gemeinde hat 2024 den Hebesatz angehoben

Laut Erhebung des BdSt Niedersachsen-Bremen haben 2024 insgesamt 211 der 941 niedersächsischen Kommunen mit Hebesatzrecht den Grundsteuer-B-Hebesatz angehoben. Der Vorjahresrekord (194) wurde damit übertroffen. Die Anhebungen fielen im Schnitt höher aus als in früheren Jahren.

BdSt Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.08.2024

Anhebungen fallen zudem höher aus als in den Vorjahren

Laut Erhebung des Bundes der Steuerzahler haben im Jahr 2024 insgesamt 211 der 941 niedersächsischen Kommunen mit Hebesatzrecht den Grundsteuer-B-Hebesatz angehoben. Der Vorjahresrekord (194) wurde damit übertroffen. Außerdem auffällig: Die Anhebungen fielen im Schnitt höher aus als in früheren Jahren. Waren Anhebungen um 100 Prozentpunkte (Pp) und mehr früher die absolute Ausnahme, machten sie 2024 schon mehr als jede zehnte Anhebung aus.

Als Hauptursache macht BdSt-Vorstandsmitglied Jan Vermöhlen die angespannte Finanzlage der Städte und Gemeinden aus: „Niedersachsen ist das einzige Flächenland, in dem die Kommunen seit 2019 durchgehend Finanzierungsdefizite verzeichnen. Sparsamkeit allein reicht nicht aus, um die klaffenden Lücken zu schließen. Viele greifen daher zu Steuererhöhungen – zum Leidwesen der Bürger.“ Er fordert eine Grundsatzdiskussion darüber, welche Aufgaben Kommunen künftig noch erfüllen und finanzieren sollen. Neue, politisch motivierte Aufgaben seien den Kommunen nicht zuzumuten. Auch Gemeindefusionen müssten in Betracht gezogen werden, um auf den sich verschärfenden Personalmangel in den Verwaltungen zu reagieren und gleichzeitig Kosten zu senken. Vom Land fordert Vermöhlen eine bessere Ausstattung der Kommunen mit zweckungebundenen Mitteln. Im Gegenzug sollte die Zahl der Förderprogramme drastisch reduziert werden. Diese würden zu viel Personal binden und mit fragwürdigen Anreizen einhergehen.

Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform 2025 vermutet Vermöhlen zudem Vorzieheffekte. „Um die politisch zugesicherte Aufkommensneutralität im kommenden Jahr nicht zu gefährden, greifen Kommunen dieses Jahr bereits zur Anhebung der Hebesätze.“

Zum Hintergrund

Nach der Gewerbesteuer ist die Grundsteuer B mit landesweit zuletzt rund 1,59 Mrd. Euro (2023) die aufkommensstärkste Gemeindesteuer. Anders als die Gewerbesteuer ist sie nicht anfällig für konjunkturelle Schwankungen, weshalb sie besonders in Krisenzeiten als verlässliche Einnahmequelle dient.

Durch die Anhebung des Hebesatzes können Städte und Gemeinden die ihnen zufließenden Grundsteuereinnahmen unmittelbar erhöhen. Dabei profitieren sie davon, dass sich Mieter und Eigentümer einer Erhöhung praktisch kaum entziehen können.

Quelle: Bund der Steuerzahler Niedersachsen-Bremen

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Energieeffizienzrichtlinie: Empfehlungen mit Leitlinien zu Energiemanagementsystemen und Energieaudits veröffentlicht

Am 26.07.2024 wurde eine Empfehlung der EU-Kommission mit Leitlinien zur Auslegung von Artikel 11 der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Auf Grundlage der Auditempfehlungen ist ein konkreter und durchführbarer Aktionsplan von den Unternehmen aufzustellen und der Geschäftsführung des Unternehmens zu übermitteln.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.08.2024

Am 26.07.2024 wurde eine Empfehlung der EU-Kommission mit Leitlinien zur Auslegung von Artikel 11 der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf Energiemanagementsysteme und Energieaudits im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Da die EU-Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen entscheiden können, wie sie die Anforderungen in Bezug auf Energiemanagementsysteme umsetzen und erfüllen, sollen die Leitlinien zu einer einheitlichen Auslegung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beitragen.

Hintergrund ist, dass die Energieeffizienzrichtlinie Unternehmen ab einer bestimmten Verbrauchsschwelle (s. Art. 11) verpflichtet, entweder Energiemanagementsysteme (durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren) einzuführen oder Energieaudits (durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren (alle Energieträger zusammengenommen)) vorzunehmen. Unternehmen müssen bis spätestens 11.10.2027 ein Energiemanagementsystem und bis spätestens 11.10.2026 ein erstes Energieaudit durchgeführt haben (anschließend alle vier Jahre).

Auf Grundlage der Auditempfehlungen ist ein konkreter und durchführbarer Aktionsplan von den Unternehmen aufzustellen und der Geschäftsführung des Unternehmens zu übermitteln. Zudem ist der Aktionsplan als auch die Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht aufzunehmen und jährlich öffentlich zugänglich zu machen. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Unternehmen keine doppelten oder sich überschneidende Berichtspflichten aufzuerlegen. Laut Leitlinien sollen sie die Offenlegungspflichten und Datenpunkte berücksichtigen, die in den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) und im derzeit durch die EFRAG ausgearbeiteten freiwilligen KMU-Standard bestehen. Zudem sind die Anforderungen an den Inhalt der Aktionspläne soweit wie möglich auf die Offenlegungspflichten und Datenpunkte zu stützen. Ferner empfiehlt die EU-Kommission den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen, die der CSRD unterliegen, zu gestatten, die Anforderungen zur Veröffentlichung eines Aktionsplans zu erfüllen, indem sie die Informationen in den Übergangsplan für den Klimaschutz aufnehmen.

Da Unternehmen, die über den Verbrauchsschwellen liegen, diese Information den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stellen müssen, wird den EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Datenerhebung nahe gelegt, das zentrale europäische Zugangsportal zu nutzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Feiertagszuschläge – Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge lt. BAG danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist (Az. 6 AZR 38/24).

BAG, Pressemitteilung vom 01.08.2024 zum Urteil 6 AZR 38/24 vom 01.08.2024

Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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KI-Gesetz tritt in Kraft

Die weltweit erste umfassende Verordnung über künstliche Intelligenz, das europäische Gesetz über die künstliche Intelligenz (KI-Gesetz), tritt in Kraft. Mit dem KI-Gesetz soll sichergestellt werden, dass die in der EU entwickelte und eingesetzte KI vertrauenswürdig ist und die Grundrechte der Menschen geschützt werden. Die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes werden ab dem 2. August 2026 gelten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.08.2024

Die weltweit erste umfassende Verordnung über künstliche Intelligenz, das europäische Gesetz über die künstliche Intelligenz (KI-Gesetz), tritt in Kraft. Mit dem KI-Gesetz soll sichergestellt werden, dass die in der EU entwickelte und eingesetzte KI vertrauenswürdig ist und die Grundrechte der Menschen geschützt werden. Die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes werden ab dem 2. August 2026 gelten.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte: „KI hat das Potenzial, die Art und Weise, wie wir arbeiten und leben, zu verändern und verspricht enorme Vorteile für die Bürger, unsere Gesellschaft und die europäische Wirtschaft. Der europäische Technologieansatz stellt den Menschen in den Mittelpunkt und gewährleistet, dass die Rechte aller gewahrt bleiben. Mit dem KI-Gesetz hat die EU einen wichtigen Schritt unternommen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung der KI-Technologie die EU-Vorschriften in Europa eingehalten werden.“

EU-Ansatz: Produktsicherheit, risikobasiert

Mit dem KI-Gesetz wird eine zukunftsorientierte Definition von KI eingeführt, sie beruht auf einem produktsicherheits- und risikobasierten Ansatz in der EU:

  • Minimales Risiko: Die meisten KI-Systeme, wie z. B. KI-gestützte Empfehlungssysteme und Spam-Filter, fallen in diese Kategorie. Für diese Systeme gelten aufgrund ihres minimalen Risikos für die Rechte und die Sicherheit der Bürger keine Verpflichtungen im Rahmen des KI-Gesetzes. Unternehmen können auf freiwilliger Basis zusätzliche Verhaltenskodizes annehmen.
  • Spezifisches Transparenzrisiko: KI-Systeme wie Chatbots müssen den Nutzern klar zu verstehen geben, dass sie mit einer Maschine interagieren. Bestimmte KI-generierte Inhalte (einschließlich Deep Fakes) müssen als solche gekennzeichnet werden. Die Nutzer müssen informiert werden, wenn biometrische Kategorisierungs- oder Emotionserkennungssysteme verwendet werden. Darüber hinaus müssen die Anbieter ihre Systeme so gestalten, dass synthetische Audio-, Video-, Text- und Bildinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können.
  • Hohes Risiko: KI-Systeme, die als hochriskant eingestuft werden, müssen strenge Anforderungen erfüllen. Dazu gehören Systeme zur Risikominderung, eine hohe Qualität der Datensätze, die Protokollierung von Aktivitäten, eine ausführliche Dokumentation, klare Benutzerinformationen, menschliche Aufsicht und ein hohes Maß an Robustheit, Genauigkeit und Cybersicherheit. Regulatorische Sandkästen werden verantwortungsvolle Innovationen und die Entwicklung konformer KI-Systeme erleichtern. Zu solchen risikoreichen KI-Systemen gehören beispielsweise KI-Systeme, die bei der Personalauswahl eingesetzt werden, um zu beurteilen, ob jemand einen Anspruch auf einen Kredit hat, oder um autonome Roboter zu betreiben.
  • Unannehmbares Risiko: KI-Systeme, die eine eindeutige Bedrohung für die Grundrechte von Menschen darstellen, werden verboten. Dazu gehören KI-Systeme oder -Anwendungen, die das menschliche Verhalten manipulieren, um den freien Willen der Nutzerinnen und Nutzer zu umgehen, wie z. B. Spielzeug, das Minderjährige durch Sprachsteuerung zu gefährlichem Verhalten anregt, Systeme, die eine „soziale Bewertung“ durch Regierungen oder Unternehmen ermöglichen, und bestimmte Anwendungen der vorausschauenden Polizeiarbeit (predictive policing). Darüber hinaus werden einige Anwendungen biometrischer Systeme verboten, z. B. Systeme zur Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz und einige Systeme zur Kategorisierung von Personen oder zur biometrischen Fernidentifizierung in Echtzeit zu Strafverfolgungszwecken in öffentlich zugänglichen Räumen (mit engen Ausnahmen).

Ergänzend zu diesem System führt das KI-Gesetz auch Vorschriften für sog. KI-Modelle für allgemeine Zwecke ein. Dabei handelt es sich um hochgradig leistungsfähige KI-Modelle, die für eine Vielzahl von Aufgaben ausgelegt sind – etwa das Erstellen von Texten, die sich lesen, als hätten Menschen sie geschrieben. KI-Modelle für allgemeine Zwecke werden zunehmend als Komponenten von KI-Anwendungen eingesetzt. Das KI-Gesetz wird für Transparenz entlang der Wertschöpfungskette sorgen und sich mit möglichen systemischen Risiken der leistungsfähigsten Modelle befassen.

Anwendung und Durchsetzung der KI-Vorschriften

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 2. August 2025 Zeit, die zuständigen nationalen Behörden zu benennen, die die Anwendung der Vorschriften für KI-Systeme überwachen und Marktüberwachungsmaßnahmen durchführen werden.

Das Amt für Künstliche Intelligenz der Kommission (AI Office) wird die wichtigste Stelle für die Umsetzung des KI-Gesetzes auf EU-Ebene sowie für die Durchsetzung der Vorschriften für KI-Modelle für allgemeine Zwecke sein.

Drei beratende Gremien unterstützen das AI Office

  • Der Europäische Rat für künstliche Intelligenz wird eine einheitliche Anwendung des KI-Gesetzes in allen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen und als Hauptorgan für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fungieren.
  • Ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Experten wird technische Beratung anbieten und Beiträge zur Durchsetzung leisten. Insbesondere kann dieses Gremium das KI-Büro vor Risiken warnen, die mit KI-Modellen für allgemeine Zwecke verbunden sind.
  • Das Amt für künstliche Intelligenz kann sich auch von einem beratenden Forum beraten lassen, das sich aus einer Vielzahl von Interessengruppen zusammensetzt.

Verstoß gegen die Vorschriften kann hohe Geldbußen nach sich ziehen

Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, müssen mit Geldstrafen rechnen. Die Bußgelder können bis zu 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für Verstöße gegen das Verbot von KI-Anwendungen, bis zu 3 Prozent für Verstöße gegen andere Verpflichtungen und bis zu 1,5 Prozent für die Angabe falscher Informationen betragen.

Nächste Schritte

Die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes werden ab dem 2. August 2026 gelten. Verbote von KI-Systemen, die ein unannehmbares Risiko darstellen, werden jedoch bereits nach sechs Monaten, die Regeln für sog. Allzweck-KI-Modelle nach 12 Monaten.

KI-Pakt

Um die Übergangszeit bis zur vollständigen Umsetzung zu überbrücken, hat die Kommission den KI-Pakt ins Leben gerufen. Mit dieser Initiative werden KI-Entwickler aufgefordert, die wichtigsten Verpflichtungen des KI-Gesetzes bereits vor Ablauf der gesetzlichen Fristen freiwillig zu übernehmen.

Leitlinien

Die Kommission entwickelt außerdem Leitlinien, um zu definieren und zu präzisieren, wie das KI-Gesetz umgesetzt werden sollte, und um Koregulierungsinstrumente wie Standards und Verhaltenskodizes zu erleichtern. Die Kommission hat einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Teilnahme an der Ausarbeitung des ersten allgemeinen KI-Verhaltenskodexes sowie eine Konsultation mehrerer Interessengruppen gestartet, um allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, zum ersten Verhaltenskodex im Rahmen des KI-Gesetzes Stellung zu nehmen.

Quelle: Europäische Kommission

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Konsultation zur Bewertung der ATAD-Richtlinie

Die EU-Kommission hat eine bis 11.09.2024 andauernde Konsultation zur Bewertung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (sog. ATAD-Richtlinie) eingeleitet. Sie bittet um Feedback von den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten als auch Steuerberatungen und Wirtschaftsprüfern sowie multinationalen Konzernen und Großunternehmen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.08.2024

Die EU-Kommission hat eine bis 11.09.2024 andauernde Konsultation zur Bewertung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (sog. ATAD-Richtlinie) eingeleitet. Betrachtet wird dabei der Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertung. Ziel ist es, Informationen, Daten und Erfahrungen zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten zusammenzutragen und zu evaluieren, ob die Richtlinie ihr Ziel erreicht hat, um anschließend ggf. Änderungen vorschlagen zu können. Daher bittet die EU-Kommission insb. um Feedback von den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten als auch von Steuerberatungen und Wirtschaftsprüfern sowie multinationalen Konzernen und Großunternehmen zu folgenden Aspekten:

  • Umsetzung der ATAD-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten;
  • dem Funktionieren der ATAD-Richtlinie (qualitative und quantitative Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen als Mindeststandards zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung) und welchen EU-Mehrwert die mit der ATAD-Richtlinie erzielten Ergebnisse im Vergleich zu einem individuellen Vorgehen der Mitgliedstaaten geschaffen haben;
  • Relevanz der Maßnahmen, insb. ob diese auch nach der Annahme der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung noch geeignet und zweckdienlich sind.

Auf Grundlage der Konsultationsergebnisse plant die EU-Kommission im dritten Quartal 2025 einen Bewertungsbericht vorzulegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BFH: Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben

Der BFH befasst sich mit der Verletzung von § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG, einem Verstoß gegen Denkgesetze bei der Auslegung zweier vom Ministerrat der DDR erlassener Regelwerke durch das FG sowie Verfahrensverstößen (Az. II R 45/21).

BFH, Urteil II R 45/21 vom 28.02.2024

Leitsatz

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Der BFH hatte zu entscheiden, ob dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Autovermieters der Nachweis obliegt, dass auf den Schuldner zugelassene Fahrzeuge, deren Verbleib ungeklärt ist, nicht zur Insolvenzmasse gehören, um eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen die Masse allein aufgrund der Haltereigenschaft des Schuldners abzuwenden (Az. IV R 18/21).

BFH, Urteil IV R 18/21 vom 11.04.2024

Leitsatz

Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren

Der BFH entschied u. a., dass der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat (Az. II R 4/22).

BFH, Urteil II R 4/22 vom 15.05.2024

Leitsatz

  1. Der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat.
  2. Der Grundstückserwerb des Zweckverbandes ist auch nicht aufgrund einer interpolierenden Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei zu stellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 – 5 K 1676/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein durch drei Kommunen gebildeter Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, ein künftiges Gewerbegebiet mit einer Größe von etwa 24 ha zu planen und zu erschließen sowie die hierfür notwendigen Grundstücke zu erwerben und zu vermarkten. Eigentümer der im Planungsgebiet gelegenen Grundstücke waren ganz überwiegend Privatpersonen. Den am Zweckverband beteiligten Gemeinden gehörten circa 3,5 ha der Gesamtfläche. Der Kläger selbst hatte vor der später erfolgten Umlegung kein Grundstückseigentum im Zweckverbandsgebiet.

2

Im Jahr 2013 leitete der Kläger ein Umlegungsverfahren gemäß §§ 45 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) ein, in das die Gemeinden und die Privateigentümer ihre Grundstücke einbrachten. Am 16.12.2013 stellte er einen Umlegungsplan mit dem in Aussicht genommenen neuen Zuschnitt der eingebrachten Grundstücke auf. Mit Inkrafttreten des Umlegungsplans am 25.01.2014 wurde dem Kläger gemäß § 72 BauGB das Eigentum an einer Grundstücksfläche von insgesamt 23,93 ha im Umlegungsgebiet zugewiesen. Die früheren Grundstückseigentümer erhielten zum Ausgleich für den Verlust ihres Eigentums entsprechende Ausgleichszahlungen im Sinne des § 59 Abs. 2 und 4 BauGB.

3

Nachdem der Kläger dem zunächst zuständigen Finanzamt den Umlegungsplan übersandt hatte, setzte dieses mit Bescheid vom 27.05.2014 Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest. Als Bemessungsgrundlage legte es die vom Kläger geleisteten Ausgleichszahlungen zugrunde. Hierbei ging es von einem gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt … € aus.

4

Gegen den Bescheid vom 27.05.2014 erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Im Laufe des Klageverfahrens erließ der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) am 17.06.2020 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem die Grunderwerbsteuer auf … € herabsetzt wurde. Dies beruhte darauf, dass das FA den Grundstückserwerb von den Gemeinden nach § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GrEStG) von der Steuer freistellte und hinsichtlich des Grundstückserwerbs von den Privateigentümern von geringeren Ausgleichszahlungen des Klägers als Bemessungsgrundlage ausging.

5

Die von dem Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 17.06.2020 fortgeführte Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 22.10.2020 ab. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1563 mitgeteilt.

6

Mit der hiergegen erhobenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

7

Er macht geltend, die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sei über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, da er das Umlegungsverfahren stellvertretend für die Gemeinden als Grundstückseigentümer geführt habe. Eine vollständige Steuerbefreiung ergebe sich jedenfalls bei einer wertenden Zusammenschau von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 GrEStG, da es sich bei dem Grundstückserwerb des Klägers im Umlegungsverfahren lediglich um einen abgekürzten Leistungsweg handele. Die Gemeinden hätten ihre Grundstücke auch bereits vor Beginn des Umlegungsverfahrens auf den Kläger übertragen oder aber die weiteren Grundstücke im Rahmen der Umlegung selbst erwerben können, um sie anschließend an den Kläger zu übertragen. In beiden Fällen wäre der Grundstückserwerb des Klägers von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen.

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17.06.2020 dahin abzuändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 0 € herabgesetzt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

11

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der im Wege der Umlegung erfolgte Grundstückserwerb des Klägers der Grunderwerbsteuer unterliegt (hierzu 1.) und eine Steuerbefreiung weder aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG (hierzu 2. und 3.) noch aufgrund von § 4 Nr. 1 GrEStG (hierzu 4.) noch aufgrund einer wertenden Zusammenschau von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 GrEStG in Betracht kommt (hierzu 5.).

12

1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit Inkrafttreten des Umlegungsplans gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB kraft Gesetzes bewirkte Grundstückserwerb des Klägers nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.

13

a) Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang in diesem Sinne ist auch der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB, soweit die einem Beteiligten zugeteilten Grundstücke nicht mit den ihm schon bisher gehörenden Grundstücken flächen- und deckungsgleich sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.10.1997 – II R 36/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27 und vom 28.07.1999 – II R 25/98, BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206). Zwar tritt die neue im Umlegungsplan zugewiesene Grundstücksfläche als Surrogat an die Stelle des alten Grundstücks mit der Folge, dass sich das Eigentum an dem neu zugeteilten Grundstück ungebrochen fortsetzt. Gleichwohl liegt darin ein die Steuer auslösender Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne, da sich das Eigentum nunmehr auf einen anderen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht, sodass es im Hinblick auf ein (tatsächliches) Grundstück zu einem Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung kommt. An einem grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang fehlt es lediglich dann, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, das heißt flächen- und deckungsgleich ist, da in einem solchen Fall auch grunderwerbsteuerrechtlich kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich eines Grundstücks stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1997 – II R 36/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27, unter II. und vom 28.07.1999 – II R 25/98, BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206, unter II.1.).

14

b) Ausgehend hiervon hat das FG die Steuerbarkeit des Grundstückserwerbs des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG zu Recht bejaht. Der Kläger hat mit der Bekanntmachung des Umlegungsplans kraft Gesetzes gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB Eigentum an den ihm zugeteilten Grundstücken erlangt, ohne dass ein Rechtsgeschäft, das einen Übereignungsanspruch begründet, vorausgegangen ist, und ohne dass es einer Auflassung bedurft hat. Dieser Vorgang führte zu einem Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne. Der Kläger hat von vorneherein kein Einwurfgrundstück in die Umlegungsmasse eingebracht. Daher können die von ihm erworbenen Grundstücke nicht mit ihm bereits vor Durchführung des Umlegungsverfahrens gehörenden Grundstücken flächen- und deckungsgleich gewesen sein.

15

2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass der Eigentumserwerb des Klägers nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.

16

a) Nach dieser Vorschrift ist der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbare Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.

17

b) Die nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erforderliche Voraussetzung, dass der Erwerber an dem Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks teilgenommen haben muss, ist im Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger angesichts seiner Übernahme planerischer Aufgaben von den Gemeinden gemäß § 205 Abs. 4 BauGB als Beteiligter des Umlegungsverfahrens im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angesehen werden kann, denn jedenfalls hat er nicht als Eigentümer eines Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke gehörten vor Durchführung der Umlegung entweder den Privateigentümern oder den Gemeinden. Der Umstand, dass die an dem Kläger beteiligten Gemeinden selbst Grundstücke in das Umlegungsverfahren eingebracht haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigenständiges Rechtssubjekt und daher auch in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht als selbständiger Rechtsträger zu betrachten. Für eine Zurechnung der im Eigentum der Gemeinden stehenden Grundstücke an den Kläger fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

18

3. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG nicht in dem von dem Kläger begehrten Sinne erweiternd auszulegen.

19

a) Eine erweiternde Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes wird von der Rechtsprechung des BFH nur dann für zulässig erachtet, wenn aufgrund des unklaren Wortlauts der Vorschrift eine Regelungslücke anzunehmen ist und eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.07.2020 – II R 32/18, BFHE 270, 266, BStBl II 2021, 167, Rz 45, m.w.N.). Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungswürdig anzusehen ist („rechtspolitischer Fehler“), reicht hingegen nicht aus. Die Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck ergeben (BFH-Urteil vom 08.06.2021 – II R 2/19, BFHE 273, 560, BStBl II 2022, 384, m.w.N.). Die Gesetzeslücke ist in einem solchen Fall in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schließen (BFH-Urteil vom 29.11.2017 – II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 16 f.).

20

b) Nach diesen Maßstäben kommt eine erweiternde Anwendung der Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG auf Fälle, in denen ein neuer Eigentümer nicht als Eigentümer von im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken am Umlegungsverfahren beteiligt war, nicht in Betracht.

21

Der Zweck des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB, welches seinem Wesen nach ein förmliches und zwangsweises Grundstückstauschverfahren darstellt, besteht darin, für erforderliche städtebauliche Neu- und Umstrukturierungen ein öffentlich-rechtliches Instrumentarium bereitzustellen, um die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse notfalls durch hoheitlichen Zwang umzugestalten (BFH-Urteil vom 07.09.2011 – II R 68/09, BFH/NV 2012, 62, Rz 22). Zwar räumt das Baugesetzbuch dem Grundsatz des wertgleichen Tauschs keine so beherrschende Stellung ein, dass eine Steuerbefreiung für nach dem Baugesetzbuch erfolgende Grundstücksübertragungen auf wert- oder flächengleiche Zuteilungen oder auf Grundstückszuteilungen bis zur Höhe des jeweiligen Sollanspruchs (§ 57 Satz 1 und 2 BauGB) beschränkt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1999 – II R 25/98, BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206, unter II.3.; anders noch BFH-Urteil vom 01.08.1990 – II R 6/88, BFHE 162, 146, BStBl II 1990, 1034, unter II.; vgl. nunmehr auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG n.F.). Die Möglichkeit, im Umlegungsverfahren Grundstücke auch gegen teilweise Geldleistung (also auch ohne gleichwertige Grundstückshingabe) zu erhalten, lässt die grundsätzliche Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens als gesetzliches Tauschverfahren nach dem Surrogationsprinzip jedoch unberührt.

22

Wie insbesondere die Regelung in § 59 Abs. 1 BauGB zeigt, erfolgen die Zuteilungen aus der Umlegungsmasse grundsätzlich nur an die im Umlegungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer, die im Austausch für die von ihnen eingebrachten Grundstücke neue Grundstücksflächen erhalten, an denen sich ihr Eigentum –entsprechend dem Surrogationsgedanken– ohne inhaltliche Änderung fortsetzt. Zuteilungen aus der Umlegungsmasse an außenstehende Dritte, die nicht nach § 48 Abs. 1 BauGB am Umlegungsverfahren beteiligt sind, sind dagegen nicht vorgesehen (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.07.2003 – 16 U (Baul) 8/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2004, 16, unter II. und III.).

23

An den Charakter der Umlegung als Grundstückstauschverfahren, das für die am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer zu einer Eigentumsumformung führt, knüpft ersichtlich auch die Vorschrift in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG an, indem sie regelt, dass zur Gewährung der Steuerbefreiung der neue Eigentümer im Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt sein muss. Dieser für die Ausnahme von der Besteuerung wesentliche Umstand entfiele, wenn das Eigentum im Umlegungsverfahren steuerfrei auf einen Rechtsträger übergehen könnte, der –wie der Kläger– nicht zuvor Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks war. Insofern führt, wie das FG zu Recht entschieden hat, die wortgetreue Auslegung der Vorschrift nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, sondern vielmehr entspricht dieses gerade den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zielen. Geht nämlich das Eigentum im Umlegungsverfahren auf einen Rechtsträger über, der nicht zuvor Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks war, wird dem Surrogationsprinzip nicht entsprochen, sodass auch die Rechtfertigung für die Ausnahme von der Besteuerung entfällt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Durchführung eines Umlegungsverfahrens durch einen interkommunalen Zweckverband nicht gesehen und bei Kenntnis der Lücke gegebenenfalls eine entsprechende Steuerbefreiung für solche Fälle normiert hätte, liegen nicht vor.

24

4. Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass auch eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG ausscheidet.

25

Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Grundstücksveräußerer als auch der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 – II R 40/16, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil es vorliegend nur noch um die Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs des Klägers von den Privateigentümern geht. Im Änderungsbescheid vom 17.06.2020, der dem angefochtenen FG-Urteil nach § 68 Satz 1 FGO zugrunde liegt, wurde die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 GrEStG hinsichtlich des Grundstückserwerbs von den Gemeinden bereits gewährt, sodass ein Grundstückserwerb von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht (mehr) streitig ist.

26

5. Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Grundstückserwerb des Klägers nicht aufgrund einer Zusammenschau der Befreiungstatbestände von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei zu stellen ist.

27

a) In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass auch in den Fällen, in denen der Erwerbsvorgang für sich genommen keinen Befreiungstatbestand erfüllt, gleichwohl die Zusammenschau mehrerer Befreiungsvorschriften oder die mehrfache Anwendung derselben Befreiungsvorschrift eine Steuerbefreiung im Wege der Zusammenschau eröffnen kann, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt. Die Zusammenschau kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Leistungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären. Modell des abgekürzten Leistungswegs ist das Dreiecksverhältnis der Anweisung (§§ 783 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–), in dem der Anweisende den Angewiesenen veranlasst, eine Leistung nicht an ihn, den Anweisenden, sondern an einen Dritten, den Anweisungsempfänger, zu erbringen.

28

In einem solchen Fall bestehen Rechtsbeziehungen einerseits zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis (§ 787 BGB), andererseits zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis (§ 788 BGB), während im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger zwar die Leistung tatsächlich erbracht wird, jedoch kein Grundverhältnis, das heißt kein eigener Rechtsgrund, besteht (BFH-Urteil vom 25.08.2020 – II R 30/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz 24, m.w.N.).

29

Dieser Auslegungsmethode der interpolierenden Betrachtung sind allerdings Schranken gesetzt. So darf diese stets nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven Sachverhalt anknüpfen. Sie darf auch nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift über ihren Zweck hinaus führen. Des Weiteren darf kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung vorliegen (BFH-Urteile vom 28.04.1970 – II 109/65, BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600; vom 07.11.2018 – II R 38/15, BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325 und vom 10.05.2023 – II R 24/21, BFHE 281, 149, BStBl II 2023, 1060).

30

b) Eine Steuerbefreiung aufgrund einer Zusammenschau von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG und § 4 Nr. 1 GrEStG scheidet danach im Streitfall aus.

31

Der tatsächliche Übergang der Grundstücke sowohl von den Gemeinden als auch von den Privateigentümern im Wege der Umlegung auf den Kläger stellt sich im Verhältnis zu der vom Kläger aufgezeigten Alternativgestaltung –eine bereits vor Beginn des Umlegungsverfahrens durchgeführte Übertragung der im Eigentum der Gemeinden befindlichen Grundstücke auf den Kläger, der sodann als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks die weiteren Grundstücke der Privateigentümer hätte erwerben können– nicht als abgekürzter Weg dar. Es fehlt bereits an dem einem abgekürzten Weg typischerweise zugrunde liegenden Dreiecksverhältnis. An dem Umlegungsverfahren haben zwar der Kläger, die jeweiligen Mitgliedsgemeinden und die privaten Dritten teilgenommen. Jedoch haben die Mitgliedsgemeinden (als mögliche Angewiesene) nicht aufgrund einer Anweisung des Klägers (als möglicher Anweisender) eine Leistung in Gestalt einer Übertragung der Grundstücke an die privaten Dritten (als mögliche Anweisungsempfänger) erbracht. Vielmehr haben sie die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in eigenem Namen und auf eigene Rechnung in das Umlegungsverfahren eingebracht und sind die eingebrachten Grundstücke daraufhin unmittelbar kraft Gesetzes an den Kläger übertragen worden (vgl. § 72 Abs. 1 BauGB).

32

Hinzu kommt, dass der vor Beginn des Umlegungsverfahrens unterbliebene Erwerb der zuvor im Eigentum der Gemeinden befindlichen Grundstücke durch den Kläger nicht einen Zwischenerwerb der im Eigentum der privaten Dritten stehenden Grundstücke beim Kläger bewirkt hätte, sodass insoweit ebenfalls kein abgekürzter Leistungsweg gegeben ist. Beide Erwerbsvorgänge knüpfen vielmehr an unterschiedliche Grundstücke an. Insofern liegt in der aufgezeigten Alternativgestaltung im Verhältnis zu der tatsächlich gewählten Übertragung kein „verlängerter Leistungsweg“, sondern vielmehr eine andere Sachverhaltsgestaltung, die für die Besteuerung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Dies gilt auch für die weitere vom Kläger beschriebene Möglichkeit, dass nicht er, sondern die Gemeinden im Umlegungsverfahren das Eigentum an sämtlichen Grundstücken hätten erwerben und diese anschließend auf den Kläger steuerfrei hätten übertragen können. Denn diese beiden gedachten Erwerbsvorgänge stellen ebenfalls einen fiktiven Sachverhalt dar. Tatsächlich wurde nicht dieser Weg und auch kein diesen abkürzender Leistungsweg, sondern ein anderer Leistungsweg gewählt. Dessen Besteuerung kann nicht durch diejenige eines fiktiven Sachverhalts ersetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2021 – II R 22/19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz 30 und vom 25.08.2020 – II R 30/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz 31).

33

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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