Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat (Az. VI R 5/22) geklärt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangehörigen offensteht (hier: Vorstands- und Führungskräfte-Weihnachtsfeiern). Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BFH hält es für die Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 25 % nicht für erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Werden z. B. nur leitende Angestellte zu einer Betriebsfeier eingeladen, kann diese Veranstaltung trotzdem steuerbegünstigt mit 25 % pauschal besteuert werden. Die zulässige Pauschalbesteuerung hat die Sozialversicherungsfreiheit zu Folge. Für den BFH ist es ausreichend, dass eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene stattfindet und einen gesellschaftlichen Charakter hat, um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung, dass „die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht“ findet nur in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro Anwendung.

Hinweis

Über den Entscheidungsfall (Führungskräfte) hinaus, stellt sich die Frage, ob auch andere Arten von Veranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis (z. B. Incentive-Veranstaltungen, Belohnungsessen) betroffen sind, was angenommen werden kann. Aufgrund einer möglichen Breitenwirkung des BFH-Urteils bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und ggf. auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung auf die Entscheidung des BFH reagieren werden.

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R).

Wasch-Service“-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Im Streitfall erzielten die Kläger u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie bewohnten ein Einfamilienhaus. Dort wurde für den Kläger ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss und für die Klägerin ein weiteres Arbeitszimmer im Obergeschoss vorgehalten. Der Kläger hat eine 5-Tage-Woche und nutzte sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro zusammen mit einem anderen Kollegen. Des Weiteren nahmen die Kläger die Dienstleistungen eines sog. Wasch-Services außerhalb des eigenen Hausstandes in Anspruch und machten diese als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Außerdem erklärten sie die Kosten für Personal einer privaten Geburtstagsfeier als Handwerkerleistungen im Haushalt. Im Rahmen des hierzu geführten Klageverfahrens nahm der Kläger an einem Seminar wegen fehlender Kenntnisse im Bereich des Klageverfahrens gegen das Finanzamt teil. Diese (Fortbildungs-)
Kosten machte er als Werbungskosten geltend.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und anderen arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt. Entgegen der Auffassung der Kläger stellen die Kosten des Seminars keine Fortbildungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar. Allerdings sind sie, ebenso wie die Gerichtsgebühren und die Kosten der Akteneinsicht beim Finanzgericht, anteilig als Prozesskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit abzugsfähig. Die Inanspruchnahme eines „Wasch-Services“ (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln), dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind nach Auffassung der Richter keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Service-Personal in dem außerhalb des Hauses der Kläger gelegenen Partyraum können ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden (Az. 12 K 1090/21 E).

Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre (Az. I R 9/20).

Im Streitfall klagte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das beklagte Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. Die Vorinstanz, das Finanzgericht, wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt.

Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig

Verluste aus Termingeschäften dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zudem dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist also nicht erlaubt. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht gerechtfertigt und benachteilige besonders aktive Anleger. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und daher diese Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig mache (Az. VIII B 113/23).

Der Bundesfinanzhof äußerte sich bereits mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste. Auch diese Norm hielt der Bundesfinanzhof aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (BundesVerfassungsgericht, anhängig unter Az. 2 BvL 3/21).

Deutsche Start-ups und Investoren setzen auf künstliche Intelligenz

KI-Start-ups konnten im zweiten Quartal mehr Kapital einsammeln als junge Unternehmen mit anderen Schwerpunkten. Das ergab das KfW-Venture-Capital-Dashboard, in dem KfW Research quartalsweise Zahlen zum deutschen Markt für Wagniskapital veröffentlicht.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 01.08.2024

  • Junge Unternehmen mit Fokus KI sammeln 568 Mio. Euro ein
  • Zweites Quartal für KI-Start-ups das stärkste seit fast zwei Jahren

Künstliche Intelligenz ist eines der wirtschaftlichen Mega-Themen – und auch in Deutschland setzen viele Start-ups und Investoren ihre Hoffnungen darauf. Im zweiten Quartal 2024 sammelten junge Unternehmen in Deutschland, die auf künstliche Intelligenz (KI) spezialisiert sind, insgesamt 568 Mio. Euro bei Investoren ein. Das war der höchste Wert seit dem dritten Quartal 2022.

KI-Start-ups konnten im zweiten Quartal mehr Kapital einsammeln als junge Unternehmen mit anderen Schwerpunkten. Das ergab das KfW-Venture-Capital-Dashboard, in dem KfW Research quartalsweise Zahlen zum deutschen Markt für Wagniskapital veröffentlicht. Insgesamt gab es im zweiten Quartal 30 Finanzierungsrunden von KI-Start-ups.

„Es ist erfreulich, dass auch deutsche Start-ups sich auf das Thema KI fokussieren. Deutschland muss sich auf diesem wichtigen Feld im Wettbewerb behaupten“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

Getrieben wurde das Volumen, wie oft in diesem Bereich, allerdings von einzelnen sehr großen Deals. Im zweiten Quartal erhielt der Kölner Online-Übersetzungsdienst DeepL mehr als 250 Mio. Euro von Investoren.

Insgesamt warben deutsche Start-ups im zweiten Quartal in 187 Finanzierungsrunden rund 1,8 Mrd. Euro ein, nach 1,9 Mrd. Euro im ersten Quartal. Im Vergleich zu anderen Märkten hinkt der deutsche allerdings weiterhin hinterher. So erhielten Start-ups in Frankreich im zweiten Quartal Venture-Capital-Zusagen in Höhe von 2,1 Mrd. Euro, in Großbritannien waren es 5,1 Mrd. Euro und in den USA sogar 41,4 Mrd. Euro.

Unter dem Strich gab es in Deutschland nur wenige kleine Deals von unter 1 Mio. Euro. Die Anzahl sank um mehr als ein Fünftel im Vergleich zum Vorquartal. Grund dafür dürfte die verhaltene Gründungstätigkeit in Deutschland in den vergangenen Jahren sein. Besonders viel Kapital (842 Mio. Euro) sammelten im zweiten Quartal sogenannte Scale-up-Unternehmen ein – also Firmen, die nicht mehr ganz frisch am Markt sind und bereits eine gewisse Größe erreicht haben.

Im zweiten Quartal erhielten Start-ups wieder mehr Zusagen von heimischen Investoren. 39 % des Kapitals kam von deutschen Investoren – im Vorquartal waren es 26 % gewesen.

Quelle: KfW

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Jahrelanger Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten könnte bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen

Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal könnte eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen. So der EuGH (Rs. C-298/22). Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, sei letztlich Sache des portugiesischen Gerichts für Wettbewerbssachen, das den Fall vorgelegt hat.

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-298/22 vom 29.07.2024

Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 Kreditinstituten in Portugal könnte eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen.

Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist letztlich Sache des portugiesischen Gerichts für Wettbewerbssachen.

Im September 2019 verhängte die portugiesische Wettbewerbsbehörde (Autoridade da Concorrência, im Folgenden: AdC) gegen 14 Kreditinstitute (darunter die sechs größten in Portugal)1 eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 225 Mio. Euro. Die AdC war der Auffassung, dass diese Kreditinstitute von 2002 bis 2013 durch ihre Beteiligung an einem mehr als zehn Jahre lang andauernden vertieften monatlichen Austausch von sensiblen Informationen auf Gegenseitigkeitsbasis gegen das nationale Wettbewerbsrecht und das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen hätten. Die ausgetauschten Informationen betrafen die Märkte für Hypothekenkredite, für Verbraucherkredite und für Unternehmenskredite. Sie bezogen sich auf bestimmte aktuelle und künftige Geschäftsbedingungen, insbesondere Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Beteiligten an diesem Austausch.2

Dieser Informationsaustausch wurde als „autonomer“ Informationsaustausch angesehen, da die AdC nicht behauptete, dass er im Zusammenhang mit einer wettbewerbsbeschränkenden abgestimmten Verhaltensweise stehe, etwa einer Preisabsprache oder einer Marktaufteilung. Die AdC ging dennoch davon aus, dass er eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Nach Ansicht dieser Behörde entbindet sie das Ausmaß dieser abgestimmten Verhaltensweise davon, ihre eventuellen Auswirkungen auf die betroffenen Märkte zu untersuchen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Verhaltensweise gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Mehrzahl der beteiligten Kreditinstitute3 erhob gegen die Entscheidung der AdC Klage vor dem portugiesischen Gericht für Wettbewerbssachen. Nach ihrem Vorbringen ist der in Rede stehende Informationsaustausch nicht per se als hinreichend wettbewerbsschädlich anzusehen, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden zu können. Es sei daher erforderlich, dessen Auswirkungen zu prüfen. Außerdem hätte die AdC jedenfalls den wirtschaftlichen, rechtlichen und regulatorischen Zusammenhang dieses Austauschs berücksichtigen müssen.

Das portugiesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Informationsaustausch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein autonomer Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann. Es genügt, wenn dieser Austausch eine Form der Koordinierung darstellt, die im Zusammenhang mit dem Austausch an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist. Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktioniert, müssen Marktteilnehmer selbstständig bestimmen, welche Politik sie betreiben wollen, und hinsichtlich des künftigen Verhaltens der anderen Teilnehmer im Ungewissen bleiben. Folglich kann ein Informationsaustausch, wenn er es ermöglicht, eine solche Ungewissheit zu beseitigen, als eine als bezweckte Beschränkung einzustufende Form der Koordinierung angesehen werden. So liegt der Fall, wenn die ausgetauschten Informationen in dem Sinne vertraulich und strategisch sind, dass sie geeignet sind, das künftige Verhalten eines Wettbewerbers auf den betreffenden Märkten offenzulegen.4 Dies kommt hier in Betracht.5 Denn aus der Darstellung des in Rede stehenden Sachverhalts durch das portugiesische Gericht scheint hervorzugehen, dass die ausgetauschten Informationen u. a. die Absichten der Beteiligten an dem Austausch hinsichtlich künftiger Änderungen der Kreditaufschläge betrafen. Sollte dies zutreffen, könnte ferner mit einem solchen Austausch, da die Kreditaufschläge zu den Parametern gehören, anhand deren der Wettbewerb auf einem Markt entsteht, kein anderes Ziel verfolgt werden als die Verfälschung des Wettbewerbs. Es ist jedoch Sache des portugiesischen Gerichts, die erforderlichen Tatsachenwürdigungen vorzunehmen, um festzustellen zu können, ob der in Rede stehende Austausch tatsächlich eine bezweckte Beschränkung darstellt.

Fußnoten

1 Banco BPN/BIC Português; Niederlassung Portugal der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA); Banco Comercial Português (BCP); Banco Português de Investimento (BPI); Banco Espírito Santo (BES), in Liquidation; Banco Internacional do Funchal (BANIF); Banco Santander Totta (für eigenes Handeln und das Handeln der Banco Popular); Barclays Bank; Caixa Económica Montepio Geral – Caixa Económica Bancária (Montepio); Caixa Geral de Depósitos (CGD); Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo (CCCAM); Deutsche Bank und Niederlassung Portugal der Unión de Créditos Inmobiliarios (UCI). Von den sechs größten Kreditinstituten in Portugal sollen im Jahr 2013 83 % aller Bankaktiva des gesamten portugiesischen Bankensektors verwaltet worden sein.
2 Unter Kreditaufschlag ist der Unterschied zwischen dem von einem Kreditinstitut auf einen Kreditnehmer angewandten Zinssatz und dem Zinssatz zu verstehen, zu dem es sich im Prinzip refinanziert. Die Risikoparameter werden herangezogen, um jeder Risikoklasse für Kunden, die anhand von Faktoren wie den Einkünften, dem Finanzierungsbeitrag oder den Kosten der Immobilie der betreffenden Kunden bestimmt wird, zum Ausgleich dieses Risikos einen Kreditaufschlag zuzuweisen. Unter Produktionsmengen sind die individualisierten Kennzahlen der einzelnen beteiligten Kreditinstitute über die Höhe der im Lauf des Vormonats gewährten Kredite zu verstehen. Diese Daten wurden in aufgeschlüsselter Form, d. h. in detaillierte Unterkategorien aufgeteilt, kommuniziert und standen weder zum Zeitpunkt des Austauschs noch danach über eine andere Quelle in dieser Form zur Verfügung.
3 Alle außer BANIF und Deutsche Bank. Im Juni 2017 wurde Banco Popular von Banco Santander aufgekauft.
4 Unter vertrauliche Informationen sind solche Informationen zu verstehen, die nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind. Unter strategische Informationen sind solche Informationen zu verstehen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen. Das portugiesische Gericht stellt fest, dass der in Rede stehende Austausch nicht öffentliche oder schwer zugängliche bzw. systematisierbare strategische Informationen betroffen habe. Die ausgetauschten Informationen unterschieden sich nämlich von den Informationen, die den Verbrauchern von den Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen seien. Diese Informationen seien außerdem in aufgeschlüsselter und individualisierter Form ausgetauscht worden und hätten gegenwärtige oder künftige Verhaltensweisen betroffen (insbesondere die Absichten, das strategische Verhalten in naher Zukunft zu ändern, bzw. die gültigen Geschäftsbedingungen).
5 Es handelt sich dabei zunächst um Informationen über die Kreditaufschläge. Diese Kreditaufschläge betreffen einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf den drei in Rede stehenden Märkten (für Hypothekenkredite, für Verbraucherkredite und für Unternehmenskredite) entsteht, sodass alle Informationen über die künftigen Absichten der Kreditinstitute, diese Aufschläge zu ändern, strategische Informationen darstellen. Das Gleiche gilt für die Informationen über künftige Änderungen der Risikoparameter, die auf die je nach individuellem Risikoprofil der Kunden praktizierten Kreditaufschläge angewandt werden. Jene Informationen sind nämlich in Kombination mit den Informationen über die künftigen Absichten der Kreditinstitute geeignet, den Beteiligten am Austausch ein genaueres Bild über die Preisgestaltungsstrategien zu verschaffen, die die anderen Beteiligten umzusetzen beabsichtigen. Zu den Informationen über die Produktionsmengen stellt der Gerichtshof fest, dass solche Informationen mit anderen ausgetauschten oder frei verfügbaren Informationen kombiniert werden können, um hieraus die künftigen Absichten der Beteiligten an dem Austausch abzuleiten oder sich in Bezug auf einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf diesen Märkten entsteht, in gleicher Weise zu verhalten.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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4,6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben 2023 Mehrarbeit geleistet

Knapp 4,6 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr 2023 im Durchschnitt mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart. Dabei leisteten Männer mit einem Anteil von 13 % etwas häufiger Mehrarbeit als Frauen (10 %), wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.08.2024

  • Mehrarbeit in der Finanz- und Versicherungsbranche und der Energieversorgung am weitesten verbreitet
  • Ein Fünftel der Betroffenen leistet unbezahlte Überstunden

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gehören Überstunden zum Arbeitsalltag: Knapp 4,6 Millionen von ihnen haben im Jahr 2023 im Durchschnitt mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart. Das entsprach einem Anteil von 12 % der insgesamt 39,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Dabei leisteten Männer mit einem Anteil von 13 % etwas häufiger Mehrarbeit als Frauen (10 %).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Finanz- und Versicherungsbranche und der Energieversorgung leisten am häufigsten Mehrarbeit

Deutliche Unterschiede zeigten sich mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsbereiche. Am weitesten verbreitet war Mehrarbeit in den Bereichen Finanz- und Versicherungsleistungen und Energieversorgung, wo jeweils 17 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon betroffen waren. Am niedrigsten war der Anteil mit 6 % im Gastgewerbe, gefolgt von der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen wie etwa Wach- und Sicherheitsdienstleistungen oder Reinigungsdienstleistungen (8 %).

19 % der Betroffenen mit mindestens 15 Mehrarbeitsstunden pro Woche

Für die meisten Beschäftigten war der Umfang der Mehrarbeit auf wenige Stunden pro Woche begrenzt. 40 % gaben an, durchschnittlich weniger als fünf Überstunden geleistet zu haben. Bei insgesamt 70 % waren es weniger als zehn Stunden. Allerdings leistete knapp ein Fünftel (19 %) der Betroffenen mindestens 15 Stunden Mehrarbeit in der Woche.

Großteil der Mehrarbeit fließt in Arbeitszeitkonto ein

Mehrarbeit kann in Form von bezahlten und unbezahlten Überstunden geleistet werden oder auf ein Arbeitszeitkonto einfließen, über das sie später wieder ausgeglichen werden kann. Von den Personen, die 2023 mehr gearbeitet hatten als vertraglich vereinbart, leistete jede oder jeder Fünfte (20 %) unbezahlte Überstunden. 17 % wurden für ihre Überstunden bezahlt. 71 % nutzten ein Arbeitszeitkonto für die geleistete Mehrarbeit. Mehrarbeit wurde teilweise über eine Kombination der drei Formen geleistet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Handlungsbedarf bei asiatischen Onlineanbietern

Im Zusammenhang mit Billigangeboten von asiatischen Onlinemarktplätzen sieht die Bundesregierung derzeit zwar keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne einer Einschränkung des freien Wettbewerbs aufgrund der Existenz von Billigangeboten beziehungsweise der 150-Euro-Zollfreigrenze gegeben. Allerdings sei erkannt worden, dass bei den genannten Online-Angeboten in der Praxis Herausforderungen bei der Durchsetzung verschiedener Rechtsakte bestehen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.07.2024

Im Zusammenhang mit Billigangeboten von asiatischen Onlinemarktplätzen sieht die Bundesregierung derzeit zwar keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne einer Einschränkung des freien Wettbewerbs aufgrund der Existenz von Billigangeboten beziehungsweise der 150-Euro-Zollfreigrenze gegeben. Allerdings sei erkannt worden, dass bei den genannten Online-Angeboten „in der Praxis Herausforderungen bei der Durchsetzung verschiedener Rechtsakte bestehen“. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12339) auf eine Kleine Anfrage (20/11918) der AfD-Fraktion. Die Bundesregierung habe in den letzten Monaten verstärkt die Auswirkungen von Online-Marktplätzen auf deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Hersteller und Händler beobachtet. Dazu hätten seitens der Bundesministerien diverse Gespräche unter anderem mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband, dem Handelsverband Deutschland, dem Bundesverband E-Commerce und Versandhandel, dem Bundesverband Onlinehandel und dem Verband für Fertigwarenimporteure stattgefunden.

Bei diesen Gesprächen sei deutlich geworden, dass deutsche Hersteller und Händler einem erheblichen Preisdruck ausgesetzt seien. Zudem kritisierten Verbände und Unternehmen die Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften bezüglich Produktsicherheit, Verbraucherschutz sowie Umwelt- und Gesundheitsstandards. Dies stelle nicht nur ein Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher dar, sondern benachteilige auch deutsche und europäische Unternehmen. Fairer Wettbewerb und ein Level-Playing-Field sowie die Sicherstellung des Verbraucherschutzes hätten für die Bundesregierung höchste Priorität. Nationale und EU-Standards müssten deshalb in allen Bereichen von allen Marktakteuren eingehalten werden. Es sei daher erforderlich, dass die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch Hersteller und Onlinehandelsplattformen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, den anderen EU-Mitgliedstaaten und den Bundesländern konsequent durchgesetzt werde. „Problematisch sind auch mittelbare Auswirkungen, wie etwa die Umweltfolgen von massenhaften Lufttransporten oder die Vermüllung durch umgehend entsorgte Kleidung oder durch Verpackungen und Retouren, auf deren Rücksendung die Anbieter verzichten“, heißt es in der Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 535/2024

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Hessen: Gewerbesteueraufkommen im ersten Halbjahr 2024 bei 3,6 Milliarden Euro

Nach vorläufigen Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamts haben die hessischen Kommunen im ersten Halbjahr 2024 Gewerbesteuereinzahlungen von insgesamt 3,6 Milliarden Euro erzielt. Das waren 269 Millionen Euro mehr als im Vorjahreszeitraum (plus 8,1 Prozent).

Statistisches Landesamt Hessen, Pressemitteilung vom 31.07.2024

Im ersten Halbjahr 2024 haben die hessischen Kommunen Gewerbesteuereinzahlungen von rund 3,6 Milliarden Euro erzielt. Das waren 269 Millionen Euro mehr als im Vorjahreszeitraum (plus 8,1 Prozent). Über die Hälfte der Kommunen (239 von 421) konnte ihr Gewerbesteueraufkommen steigern. Frankfurt am Main, Allendorf (Eder) und Kassel erreichten die höchsten absoluten Zuwächse.

Nach vorläufigen Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamts haben die hessischen Kommunen im ersten Halbjahr 2024 Gewerbesteuereinzahlungen von insgesamt 3,6 Milliarden Euro erzielt. Wie bereits im Vorjahr verteilte sich das Aufkommen auch 2024 gleichmäßig auf die ersten beiden Quartale mit jeweils rund 1,8 Milliarden Euro. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2023 wurden damit rund 269 Millionen Euro (plus 8,1 Prozent) mehr eingenommen. Bezogen auf die Bevölkerung in Hessen entstand im ersten Halbjahr 2024 ein Gewerbesteueraufkommen von 557 Euro pro Kopf. Das waren 42 Euro bzw. 8,1 Prozent pro Kopf mehr als im Vorjahreszeitraum.

Insgesamt konnten 239 der 421 hessischen Kommunen ihre Gewerbesteuereinzahlungen gegenüber dem ersten Halbjahr 2023 steigern. Das waren 56,8 Prozent. Die drei Kommunen mit den höchsten absoluten Zuwächsen waren Frankfurt am Main (plus 258 Millionen Euro), Allendorf (Eder) (plus 36 Millionen Euro) und Kassel (plus 31 Millionen Euro). Die größten Einbußen gab es hingegen in Offenbach am Main (minus 38 Millionen Euro), Wiesbaden (minus 32 Millionen Euro) und Marburg (minus 30 Millionen Euro). Insgesamt erzielte Frankfurt am Main mit rund 1,4 Milliarden Euro vor Wiesbaden (170 Millionen Euro) und Eschborn (136 Millionen Euro) das höchste Gewerbesteueraufkommen.

In den kreisfreien Städten in Hessen sowie in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden lag das Gewerbesteueraufkommen im ersten Halbjahr 2024 in Summe jeweils bei 1,8 Milliarden Euro. Bei der Pro-Kopf-Betrachtung zeigten sich jedoch große Unterschiede: Während die kreisfreien Städte Gewerbesteuereinzahlungen in Höhe von 1.155 Euro pro Kopf generierten, lag dieser Wert bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden bei 364 Euro pro Kopf.

Quelle: Statistisches Landesamt Hessen

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