BGH legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht

Der Rechtsstreit um die Rückerstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten wird zum Fall für den EuGH. Der BGH will dort eine Frage zur Dienstleistungsfreiheit der Anbieter klären lassen (Az. I ZR 90/23).

BGH, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil I ZR 90/23 vom 25.07.2024

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Sachverhalt

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil.

In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber nicht erhalten. Ihr wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 – in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 – eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland erteilt.

Der Kläger macht geltend, die mit der Beklagten geschlossenen Wettverträge seien nichtig, weil das unerlaubte Angebot von Online-Sportwetten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 Euro in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Vorlagebeschluss hat der Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.

Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem gleichfalls unerlaubte Sportwetten betreffenden strafrechtlichen Ausgangsverfahren entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] – Ince). Es stellt sich daher die Frage, ob unter Umständen wie denen des Streitfalls im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses – darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel – bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.

Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten wegen Nichteinhaltung des grundsätzlich auf 1.000 Euro begrenzten monatlichen Höchsteinsatzes je Spieler dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950). Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im vorliegenden Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat.

Ergänzender Hinweis

Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)

§ 4a Abs. 1 GlüStV 2012

Soweit § 10 Abs. 6 im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10a GlüStV 2012

(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum 30. Juni 2021 nicht angewandt. (…)

(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.

(3) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (…)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist (Az. I ZR 143/23).

BGH, Pressemitteilung vom 25.07.2024 zum Urteil I ZR 143/23 vom 25.07.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat gemeint, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, weil ihr neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […]

§ 5a UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irre-führt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. […]

§ 8 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren

Das BMJ hat am 24.07.2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Bundesjustizministerium veröffentlicht Gesetzentwurf

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, durch verschiedene Anpassungen der Vorschriften für das familiengerichtliche Verfahren den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder zu verbessern. Des Weiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden notwendige Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Wir bringen das Familienrecht auf die Höhe der Zeit. Dazu gehört auch ein verbesserter Schutz gewaltbetroffener Personen. Mit dem heute veröffentlichten Gesetzentwurf für eine Reform des familiengerichtlichen Verfahrens kommen wir dem nochmals näher. Denn gerade während solcher oft langwierigen und emotional belastenden Prozesse benötigen Opfer von Partnerschaftsgewalt und Kinder besseren Schutz und Unterstützung. Neben der Einführung eines Wahlgerichtsstands zugunsten gewaltbetroffener Personen wird nun besonders hervorgehoben, dass Gerichte in Kindschaftssachen mit Gewaltbetroffenheit auch den Schutzbedarf von Kindern und des gewaltbetroffenen Elternteils ermitteln müssen. Darüber hinaus stärken wir die Position der Verfahrensbeistände und nehmen weitere Anpassungen von Verfahrensvorschriften vor. Somit stärken wir nicht nur die Position der Betroffenen in familienrechtlichen Verfahren, sondern auch die der Verfahrensbeistände und Gerichte.

Bereits zu Beginn des Jahres hatte ich außerdem Eckpunkte zur Reform des Kindschaftsrechts veröffentlicht. Durch Änderungen des Sorge- und Umgangsrecht will ich zukünftig etwa klarstellen, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Den entsprechenden Referentenentwurf werde ich bald vorlegen.“

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Regelungen vor:

1. Stärkung gewaltbetroffener Personen – Einführung eines Wahlgerichtsstands

Es soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. Damit kann ein von Partnerschaftsgewalt betroffener Elternteil nach der Trennung vom gewaltausübenden Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren nicht mehr über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes aufgespürt werden, wenn er aus Sicherheitsgründen seinen und den Aufenthaltsort des Kindes geheim hält. Dies ist zum Beispiel bei Zuflucht in einem Frauenhaus der Fall. Allen Beteiligten dieser Verfahren bleibt der Zugang zur Justiz erhalten.

2. Stärkung gewaltbetroffener Personen – Besondere Verfahrensvorschriften in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen

Die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenden Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts in Fällen von Gewaltbetroffenheit sollen im Verfahrensrecht besonders hervorgehoben werden. Bei Anhaltspunkten für Gewaltvorfälle zwischen den Elternteilen ist das Gericht verpflichtet, den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln. Es muss zudem ein angepasstes Gefahrenmanagement gewährleisten.

Unter Umständen muss das Gericht Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z.B. getrennte Anhörungen der Eltern anordnen. Auch das im Fokus des Kindschaftsverfahrens stehende gerichtliche Hinwirken auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern ist bei Gewaltvorfällen zwischen den Eltern häufig nicht möglich. Das soll das Gericht berücksichtigen, indem es von einem Hinwirken auf Einvernehmen absieht. Auch von der Anordnung gemeinsamer Beratungsgespräche soll in solchen Fällen abgesehen werden.

Zudem wird der Informationsfluss und der Austausch zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Familiengerichten und anderen Professionen verbessert. Schutzmaßnahmen können daher bei Gewaltvorfällen schneller eingeleitet werden.

3. Stärkung der Verfahrensbeistände – Vergütungserhöhung

Die 2009 eingeführte Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands soll angepasst und erhöht werden. Dabei wird die Trennung zwischen dem originären Aufgabenkreis und dem erweiterten Aufgabenkreis, bei dem der Verfahrensbeistand zusätzlich auch Gespräche mit den Eltern und ggf. auch Dritten (z. B. Schule, Kita) führen soll, aufgehoben. Es verbleibt ein Aufgabenkreis, der dem ursprünglichen erweiterten Aufgabenkreis entspricht. Die Pauschalvergütung dafür soll auf 690 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, um gewissen Synergieeffekten bei der Bestellung für mehrere Geschwisterkinder Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass künftig überall die Kosten des Verfahrensbeistandes für die Beauftragung eines Dolmetschers erstattungsfähig sind. Zudem soll der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind auch gegen den Willen der Eltern gerichtlich durchgesetzt werden können. Damit ist dem Verfahrensbeistand die Vertretung der Kindesinteressen auch in streitigen Fällen möglich.

4. Stärkung der Beschwerdeinstanz

Gegen eine einstweilige Anordnung über einen sog. Umgangsausschluss sollen Betroffene künftig Beschwerde einlegen können. Unter Umgangsausschluss versteht man die Entscheidung des Gerichts darüber, dass ein Umgangskontakt zwischen dem Kind und einem Umgangsberechtigten, in der Regel einem Elternteil, für kürzere oder längere Zeit nicht stattfinden darf. Es soll verhindert werden, dass es ohne die Möglichkeit einer kurzfristigen Überprüfung einer solchen Entscheidung zu einer massiven Beeinträchtigung der Bindung und Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten kommt, weil das Hauptsacheverfahren ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden soll das Beschwerdegericht zukünftig von der obligatorischen Wiederholung einzelner Verfahrenshandlungen auch in Fällen, in denen dies bislang nicht möglich ist, absehen können. Damit sollen in Einzelfällen unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden.

5. Stärkung der am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten

Der Versorgungsausgleich hat für die Alterssicherung von Ehegatten eine hohe Bedeutung. Durch den sog. Halbteilungsgrundsatz erhält nämlich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten. Um dem zu entsprechen, sollen Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren übergangen wurden, nun nachträglich berücksichtigt werden können. Dies war bisher nicht zulässig.

6. Stärkung der Verwahrstellen – Reduzierung der Pflicht zur Fortlebensermittlung

Die Pflicht der Fortlebensermittlung durch die Verwahrstellen soll reduziert werden. Befindet sich eine Verfügung von Todes wegen mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung, müssen Gerichte oder Notarinnen und Notare ermitteln, ob der Erblasser überhaupt noch lebt. Diese aufwändige Ermittlung ist nun weitgehend entbehrlich, nachdem das Zentrale Testamentsregister seine volle Funktionsfähigkeit entfaltet hat.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. September 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Europäische Vorgaben sollen möglichst bürokratiearm ins deutsche Recht umgesetzt werden

Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verbindliche europäische Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ins deutsche Recht umgesetzt werden sollen. Die EU-Vorgaben sind in der sog. CSR-Richtlinie enthalten. Darüber informiert das BMJ.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verbindliche europäische Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ins deutsche Recht umgesetzt werden sollen. Die EU-Vorgaben sind in der sog. CSR-Richtlinie enthalten (CSR steht für Corporate Sustainability Reporting).

Die Richtlinie sieht vor, dass bestimmte Unternehmen künftig erstmals oder in deutlich größerem Umfang als bislang darüber berichten müssen, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihre Aktivitäten haben. Die Bundesregierung ist zur Umsetzung der europäischen Vorgaben verpflichtet. Die Umsetzung ins deutsche Recht soll möglichst bürokratiearm erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine Umsetzung der neuen Vorgaben nach dem sog. 1:1 Prinzip vor: Über Vorgaben des europäischen Rechts soll also nicht hinausgegangen werden. Außerdem vermeidet der Entwurf eine unnötige Doppelung der Berichtspflichten: Er sieht vor, dass Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne der CSR-Richtlinie erstatten, damit zugleich auch ihre Berichterstattungspflicht nach dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen. Der Gesetzentwurf wurde im Bundesministerium der Justiz erarbeitet.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Deutschland setzt die CSR-Richtline um, dazu sind wir nach EU-Recht verpflichtet. Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. Es ist kein Geheimnis, dass ich darüber nicht glücklich bin. Die neuen Regelungen bedeuten eine drastische Mehrbelastung für die Unternehmen. Mit unserem Umsetzungsgesetz machen wir das so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich. Gleichzeitig versuchen wir die zusätzlichen Lasten für die Wirtschaft abzufedern: Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben berichten werden, müssen dann nicht mehr nach dem deutschen Lieferkettengesetz berichten. So verhindern wir zumindest doppelte Arbeit. Wir haben uns außerdem in der Bundesregierung darauf verständigt, dass wir uns bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen werden, die sehr umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wieder deutlich zu reduzieren. Der Abbau von Bürokratie bleibt eine drängende Daueraufgabe. Heute zeigt sich einmal mehr: Bürokratieabbau gelingt nicht allein in Berlin – gerade auch Brüssel ist gefragt.“

Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die Richtlinie wurde im Rahmen des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet.

Der Entwurf sieht vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Prinzip 1:1 umzusetzen. Unternehmen werden dadurch künftig verpflichtet, zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht bereitzustellen. Damit soll der Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter gemacht werden. Die Angaben sollen durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Schon nach bisheriger Rechtslage sind in Deutschland bestimmte Unternehmen zur Abgabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet. Diese Informationen sind Gegenstand der sog. nichtfinanziellen Erklärung. Die Erklärung enthält allerdings nur sehr grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen. Sie wird künftig durch den deutlich umfangreicheren Nachhaltigkeitsbericht abgelöst. Die Anzahl der Unternehmen, die künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, wird deutlich größer sein als die Zahl von Unternehmen, die bislang eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten. Auch werden Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergleich zur bisherigen nichtfinanziellen Erklärung deutlich ausgeweitet. Wesentlicher Grund hierfür sind die sehr umfangreichen Europäischen Nachhaltigkeitsstandards, die die gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichtspflichten konkretisieren und vertiefen.

Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird soll in Deutschland schrittweise in Kraft treten. Für das erste Geschäftsjahr 2024 gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2028 stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen.

Von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden schätzungsweise rund 14.600 deutsche Unternehmen betroffen sein (insbesondere Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften).

Der bürokratische Aufwand für die Unternehmen soll dabei auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, werden auch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorgeschlagen. Unternehmen sollen ihre Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können: Sie können mit einem Bericht also zwei Pflichten gleichzeitig erfüllen.

Der Regierungsentwurf sieht insbesondere vor:

  • Anpassung der Regelungen im Handelsgesetzbuch hinsichtlich der Rechnungslegungsunterlagen der in den Anwendungsbereich einbezogenen Unternehmen. Betroffen sind insbesondere die Vorschriften zum Lagebericht, zum Konzernlagebericht und zur Prüfung:
    Von den Vorgaben erfasste Unternehmen müssen ihre (Konzern-)Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Dieser wird künftig auch Gegenstand der Prüfung wahlweise durch den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses oder durch einen gesonderten Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein. In den Nachhaltigkeitsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auf näher bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat erweitert, sofern diese Unternehmen (ggf. konzernweit) einen Gesamtumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU insgesamt haben.
    Ferner werden Anpassungen der berufsrechtlichen Regelungen insbesondere über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer vorgenommen.
  • Durch Änderungen im Aktiengesetz soll geregelt werden, dass das für die Prüfung zuständige Organ der Aktiengesellschaft künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung kontrollieren und prüfen muss.
  • Im Wertpapierhandelsgesetz sollen mit den vorgeschlagenen Regelungen die Änderungen der Transparenzrichtlinie infolge der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Emittenten nachvollzogen werden.
  • Zudem sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung, insbesondere über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer angepasst werden. Ferner soll die zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung näher geregelt werden. Bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte soll sichergestellt werden, dass diese durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

KfW Research: Bessere Chancen für Start-ups, Geldgeber zu finden

Gute Nachrichten für Start-ups in Deutschland: Ihre Chancen, Geldgeber zu finden, sind lt. KfW Research gestiegen. Die Stimmungslage von Wagniskapitalgebern, was ihre aktuelle Geschäftslage angeht und auch, was die Zukunft anbelangt, hat sich im zweiten Quartal positiv entwickelt.

KfW/KfW Research, Mitteilung vom 24.07.2024

  • Geschäftsklima-Index: Wagniskapitalgeber sind optimistischer gestimmt
  • Leitzinssenkung gibt positiven Impuls

Gute Nachrichten für Start-ups in Deutschland: Ihre Chancen, Geldgeber zu finden, sind gestiegen. Die Stimmungslage von Wagniskapitalgebern, was ihre aktuelle Geschäftslage angeht und auch, was die Zukunft anbelangt, hat sich im zweiten Quartal positiv entwickelt. Das ergab die von KfW Research, dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) und dem Deutsche Börse Venture Network quartalsweise durchgeführte Befragung von Venture-Capital-Investoren.

Noch ist die Stimmungslage, was die aktuelle Situation betrifft, im historischen Vergleich zwar unterdurchschnittlich, der Trend zeigt jedoch nach oben. Die Beurteilung der Zukunftsaussichten liegt erstmals seit zwei Jahren wieder im Plus.

„Wir nehmen eine Aufbruchstimmung im deutschen Venture-Capital-Markt wahr, da die Klimaindikatoren in der Breite zulegen“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. So gaben in diesem Frühsommer mehr Venture-Capital-Investoren an, dass es ihnen leichter falle, Kapital einzuwerben, als im Frühjahr – und sie eine weitere Entspannung für die nähere Zukunft erwarten. Diese Ansicht dürfte mit der Leitzinssenkung durch die Europäische Zentralbank zusammenhängen und den Aussichten, dass die Zinsen weiter sinken werden. Niedrigere Zinsen erleichtern es Beteiligungsgesellschaften, Kapital einzusammeln, weil die Assetklasse, relativ betrachtet, attraktiver wird.

Die Bereitschaft der Venture-Capital-Investoren, in neue Start-ups zu investieren, ist im zweiten Quartal deutlich gestiegen. Wagniskapitalgeber erhalten für ihr finanzielles Engagement Anteile an dem Start-up.

„Start-ups sollte es im laufenden Jahr leichter fallen, Venture-Capital-Investoren für sich zu gewinnen, als noch im letzten Jahr“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib.

Ulrike Hinrichs, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BVK sagte:

„Seit dem Tief zum Jahresende 2022 zeigt die Stimmung im deutschen Venture-Capital-Markt seit nunmehr sechs Quartalen eine kräftige Erholung. Zuversichtlich für den weiteren Jahresverlauf macht zum einen, dass die Geschäftserwartungen bereits wieder im positiven Bereich angekommen sind. Zum anderen stehen die Zeichen bei wichtigen Indikatoren wie Fundraising- und Exit-Klima, Investitionsbereitschaft sowie Konjunktur auf Entspannung. Zusammen mit den optimistischen Einschätzungen zu den Einstiegsbewertungen und dem Dealflow sollte sich dies auch in einem weiter anziehenden Investitionsgeschehen und sicher auch wieder größeren Finanzierungsrunden widerspiegeln. Und sollten die Leitzinsen weiter sinken, würde dies dem Markt einen nochmaligen Schub geben.“

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Berufsausübungsgesellschaften: Doppelmitgliedschaften von Organmitgliedern sollen künftig entfallen

Der Bundestag hat Anfang Juli das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen beschlossen. Darin findet sich nunmehr lt. BRAK auch eine Regelung, die doppelte Kammermitgliedschaften von Personen vermeidet, die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganmitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sind und nach dem geltenden Recht deshalb Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2024

Der Bundestag hat Anfang Juli das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen beschlossen. Darin findet sich nunmehr auch eine Regelung, die doppelte Kammermitgliedschaften von Personen vermeidet, die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganmitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sind und nach dem geltenden Recht deshalb Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen.

Der Regierungsentwurf für das geplante Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthält auch eine Reihe weiterer Änderungen im Berufsrecht. Dazu zählt eine Änderung von § 60 BRAO, die Doppelmitgliedschaften in Rechtsanwalts- und anderen Berufskammern vermeiden soll.

§ 60 II Nr. 3 BRAO in der durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 geänderten Fassung sieht vor, dass Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, die anderen Berufen angehören, auch Mitglied in der Rechtsanwaltskammer werden, der die Gesellschaft angehört. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe nicht-anwaltlicher Organmitglieder, die bereits einer anderen Berufskammer angehören, zusätzlich auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden müssen.

Die BRAK, ebenso wie andere Berufskammern, halten diese Regelung für überflüssig; sie führe zu mehrfachem Verwaltungsaufwand und zu unnötigen Kosten für die betroffenen Berufsträger. Diese Kritik wurde auch in der Anhörung vor dem Bundestags-Rechtsausschuss Ende April von den dort gehörten Experten – darunter auch BRAK-Vizepräsident André Haug sowie der Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Hamburg, Dr. Henning Löwe – geäußert.

In seiner Sitzung am 04.07.2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss in der Folge der Anhörung geänderten Fassung angenommen. Nach dieser geänderten Fassung von § 60 II Nr. 3 BRAO-E sollen nur noch solche nicht-anwaltlichen Organmitglieder von Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer werden, die nicht bereits Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme eine etwas weitergehende Formulierung vorgeschlagen, die u. a. auch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer umfasst. Dem Formulierungsvorschlag folgte der Rechtsausschuss des Bundestags zwar nicht. Die nun beschlossene Regelung löst das Problem nach Auffassung der BRAK aber ebenfalls zufriedenstellend. Steuerberaterinnen und -berater sowie Patentanwältinnen und -anwälte sind ausweislich der Mitgliederstatistiken der Rechtsanwaltskammern die Berufsgruppen, die weitaus am häufigsten von Doppelmitgliedschaften nach § 60 II Nr. 3 BRAO betroffen sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2024

Powered by WPeMatico

Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.07.2024

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld und angepasste Steuertarife: Mit diesen Verbesserungen entlastet die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger in den kommenden Jahren erheblich. Das Kabinett hat dazu gesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht.

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen.

Was bedeutet das konkret?

  • Für 2025 und 2026 werden die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 steigen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag und der Einkommensteuertarif wird – mit Ausnahme des sog. Reichensteuersatzes – erneut an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleicht.
  • Kinder, Jugendliche und Familien erhalten konkrete Leistungsverbesserungen. Das Kindergeld steigt im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro.
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat.

Übrigens: Auch für dieses Jahr werden der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag nochmals rückwirkend angehoben. Der Grundfreibetrag für 2024 beträgt nach der Anpassung 11.784 Euro, der steuerliche Kinderfreibetrag 9.540 Euro. Die Anpassung stellt sicher, dass das Existenzminimum für Kinder und Erwachsene 2024 steuerfrei bleibt.

Was ändert sich außerdem?

  • Für Unternehmen werden steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und den Standort Deutschland attraktiver machen.
  • Weitere wichtige Anpassungen betreffen die Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
  • Zusätzlich wird ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV.

Wichtig: Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und wird durch die Reform zeitgemäß angewendet. Denn mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des „Ehegatten-Splitting“ bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden. Das Verfahren soll ab 2030 gelten, das heißt, die Steuerklassen III und V kommen dann nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung. Weitere Informationen zur Reform der Steuerklassen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Entwurf des Gesetzes zur Steuerfortentwicklung beschlossen

Das Bundeskabinett hat Maßnahmen auf den Weg gebracht, um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern. Die Lohnsteuerbelastung wird gerechter verteilt. Das Bundeskabinett hat dazu Entwürfe eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zur Fortentwicklung des Steuerrechts und Anpassung des Einkommensteuertarifs beschlossen. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Bundesregierung bringt Maßnahmen auf den Weg, um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern. Die Lohnsteuerbelastung wird gerechter verteilt.

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen werden die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt.

„Wir bewahren die arbeitende Bevölkerung auch in den kommenden beiden Jahren vor schleichenden Steuererhöhungen. Der Staat darf kein Inflationsgewinner sein. Gleichzeitig erhöhen wir den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag, zunächst rückwirkend für 2024 und dann auch für 2025 und 2026. Solange wir für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch keinen Automatismus – keinen ‚Tarif auf Rädern‘ – haben, müssen regelmäßig die Gesetze angepasst werden. Insgesamt werden wir Menschen und Betriebe um 30 Milliarden Euro entlasten. Gleichzeitig setzen wir erste Maßnahmen unserer Wachstumsinitiative um, damit der Standort Deutschland wieder attraktiver wird.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern

Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung.

Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sog. Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Signifikante Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden. Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.

Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich aus den Werten der Herbstprojektion ergeben, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.

Gerechtere Lohnsteuerbelastung

Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht.

Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Entwurf wird verlässlich und transparent klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Wichtiges demokratisches Engagement von gemeinnützigen Körperschaften wird unterstützt und gefördert. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.

Umsetzung von ersten Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme wird ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung gestellt.

Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.

Und schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Regelung zur Forschungszulage, nach der der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben wird.

Weitere steuerliche Regelungen

Um die Belastungen des Rentensystems zu reduzieren, soll mit dem Generationenkapitalgesetz eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet werden. Aus den Überschüssen der Stiftung soll ein Finanzierungsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung geleistet werden. Da eine Besteuerung der Stiftung zu Lasten der Rendite und damit letztlich auch der an die Rentenversicherung weitergabefähigen Beträge gehen würde, soll die Stiftung aus Gründen des Gemeinwohls teilweise steuerbefreit werden.

Um den Auftrag aus dem Koalitionsauftrag umzusetzen, wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt.

Schließlich soll mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter nicht nur der Versand von Papier reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Übertragung von Altmitteln aus der Bankenrestrukturierung (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz)

Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Altmittel des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Altmittel des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz) beschlossen.

Das Gesetz sieht vor, die Altmittel des Restrukturierungsfonds (RSF) auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) zur teilweisen Tilgung des dort aufgelaufenen Fehlbetrags zu übertragen. Dadurch wird die Belastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Bund und Ländern aus der Finanzmarktkrise spürbar gesenkt. Die Banken werden an den Kosten der Finanzmarktstabilisierung, die infolge der Finanzmarktkrise bei Bund und Ländern entstanden sind, beteiligt. Die Übertragung der Altmittel auf den FMS senkt den derzeitigen Fehlbetrag von 21,6 Mrd. Euro per Ende 2023 um rund 2,3 Mrd. Euro.

Zudem wird das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für etwaige ab 2024 festzusetzende Bankenabgaben aufgehoben. Dies führt zu einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen in der EU und ist daher positiv für den Finanzplatz Deutschland.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Das BMF hat am 24.07.2024 die 6. Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 24.07.2024

Die Verordnung sieht eine Anhebung des Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung und die entsprechende Anpassung für Pensionsfonds vor. Außerdem aktualisiert die Verordnung die absoluten Untergrenzen für die Mindestkapitalanforderung von Versicherungsunternehmen aufgrund einer Bekanntmachung der Europäischen Kommission. Im Rahmen dieser Verordnung sollen nur diese Änderungen vorgenommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico