IMK-Check zeigt schwache Entwicklung bei wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit: Trotz Fortschritten nur 2 von 15 Zielen erreicht

Die Hans-Böckler-Stiftung hat im Juli 2024 einen neuen IMK-Nachhaltigkeits-Check veröffentlicht. Lediglich bei einem von 15 Indikatoren – der Entwicklung der Beschäftigung – gaben die Forschenden im Durchschnitt der fünf untersuchten Jahre uneingeschränkt grünes Licht. Bei einem zweiten – der Senkung der Treibhausgasemissionen – mit Abstrichen.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Analyse für die letzten fünf Jahre

Mehr als vier Jahre internationaler Krisen, geprägt durch die Corona-Pandemie, den russischen Überfall auf die Ukraine, die dadurch ausgelöste, gerade abgeebbte Inflationswelle sowie wachsende geopolitische Spannungen, haben deutliche negative Spuren bei zentralen Kenngrößen wirtschaftlicher, staatlicher, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit in Deutschland hinterlassen. Die Bundesregierung hat zwar mit hohem Aufwand, darunter weit verbreitete Kurzarbeit, Unterstützungszahlungen und Energiepreisbremsen, verhindert, dass die Polykrise voll auf die Einkommen der Bevölkerung und den Arbeitsmarkt durchschlägt. Dieser wichtige Stabilisierungserfolg der Wirtschaftspolitik ändert allerdings wenig daran, dass Deutschlands Nachhaltigkeitsbilanz für den Zeitraum von 2019 bis 2023 nur geringe Fortschritte aufweist. Das Problem könnte sich noch verschärfen, wenn Bund und Länder zugunsten einer strikten Anwendung der Schuldenbremse weiterhin dringend notwendige Investitionen unterlassen. Das ergibt der neue Nachhaltigkeits-Check im Auftrag des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung anhand von 15 Indikatoren. Lediglich bei einem davon – der Entwicklung der Beschäftigung – geben die Forschenden im Durchschnitt der fünf untersuchten Jahre uneingeschränkt grünes Licht. Bei einem zweiten – der Senkung der Treibhausgasemissionen – mit Abstrichen (detaillierte Ergebnisse unten).

Trotz der geringen Quote erreichter Ziele sprechen Prof. Dr. Fabian Lindner und Prof. Dr. Anita Tiefensee, die die Studie für das IMK erstellt haben, von einer „durchwachsenen Bilanz“ angesichts der fortgesetzten externen Schocks, auf die die Wirtschaftspolitik reagieren musste. Sie heben besonders hervor, dass die Beschäftigungsquote in Deutschland trotz der ökonomischen Krisen leicht gestiegen ist – „ein großer beschäftigungs- und sozialpolitischer Erfolg, der dabei geholfen hat, die sozialen Folgen der Krisen deutlich abzuschwächen“, betonen der Ökonomieprofessor von der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin und die Professorin an der Hochschule des Bundes.

Mit Blick auf die kommenden Jahre sehen es Lindner und Tiefensee als zentrale politische Herausforderung an, den Zielkonflikt bei der Staatstätigkeit zu lösen, der sich auch im Nachhaltigkeits-Check abbildet: Dort werden sowohl die staatliche Verschuldung aus als auch die öffentliche Investitionsquote ausgewertet. Bei beiden Größen wurden im Untersuchungszeitraum die Anforderungen verfehlt. Allerdings sind Defizit und Schuldenquote nach einem Anstieg durch die zur Krisenabwehr nötigen Ausgaben zuletzt wieder gesunken und Letztere nähert sich dem Ziel von 60 Prozent oder weniger des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

In der Abwägung ist für die Forschenden klar, welche Prioritäten gesetzt werden müssten: „Für die mittelfristige Zukunft von Wohlstand und Nachhaltigkeit in Deutschland besteht die Gefahr, dass die Bundesregierung in den nächsten Jahren zu einseitig die Einhaltung der Schuldenbremse priorisiert“, warnen sie. Denn: „Durch eine damit verbundene Sparpolitik gefährdet sie die ökonomische Stabilität, indem sie das Wachstum des BIP niedrig hält; im Bereich der Nachhaltigkeit der Staatstätigkeit die Investitionstätigkeit weiterhin zu gering bleibt; die soziale Nachhaltigkeit, da ein zu geringes Wachstum Armut und Ungleichheit vergrößern sowie fehlende Investitionen den Anteil junger Menschen ohne weiteren Abschluss weiter erhöhen könnten; und die ökologische Nachhaltigkeit, da viele Investitionen und Gelder für die Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität bereits gestrichen wurden.“ Eine sichere, klimaverträgliche und bezahlbare Energieversorgung sei eine zentrale Anforderung, schreiben die Forschenden. Sie sei einerseits wichtig, „um die Legitimität der Klimapolitik nicht zu gefährden und einem weiteren Anstieg des Populismus keinen Vorschub zu leisten“. Andererseits sei sie geboten angesichts „steigender geopolitischer Risiken wie einer möglichen Änderung der Regierung in den USA im nächsten Jahr und einer weiteren Eskalation der Spannungen zwischen den USA und China, die die stark exportabhängige deutsche Wirtschaft bedroht.“

Die Zahlen zeigen die Herausforderungen, vor denen wir im Moment stehen. Mit einer deutlichen Erhöhung und Verstetigung der öffentlichen Investitionen können wir diesen Herausforderungen erfolgreich begegnen. Die Schuldenbremse darf dabei einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung nicht im Weg stehen.

Dr. Tom Bauermann, IMK-Experte für die sozial-ökologische Transformation

Methode und detaillierte Ergebnisse der Studie

Der Nachhaltigkeits-Check folgt dem Modell des „Neuen Magischen Vierecks“, das die etablierten Zieldimensionen der Wirtschaftspolitik für das 21. Jahrhundert aktualisiert. Traditionell geht es um hohe Beschäftigung, stabile Preise, außenwirtschaftliches Gleichgewicht sowie stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum. In Zeiten von Klimawandel und steigender Einkommensungleichheit reicht eine Ausrichtung primär auf Wirtschaftswachstum nicht mehr aus, so der modernisierte Ansatz. Das Konzept hat der Wissenschaftliche Direktor des IMK, Prof. Dr. Sebastian Dullien, mitentwickelt. Es greift mit verschiedenen Zielwerten Anforderungen auf, auf die sich die Bundesregierung etwa im Rahmen der Europa-2020-Strategie, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, der Erneuerbare-Energien-Richtlinien der Europäischen Union oder dem Klimaschutzgesetz selbst festgelegt hat, und ergänzt sie um weitere wichtige Nachhaltigkeitsziele. Seit 2012 wurde der Check mehrmals durchgeführt. In die aktuelle Auswertung für die Jahre 2019 bis 2023 wurden erstmals zusätzlich zu den bislang ausgewerteten Größen der Gender-Pay-Gap einbezogen, ebenso die Inflationsrate.

Lindner und Tiefensee haben anhand der aktuellsten verfügbaren Daten aus zahlreichen offiziellen Quellen überprüft, inwieweit Deutschland in den vergangenen fünf Jahren mehr materiellen Wohlstand und ökonomische Stabilität, Nachhaltigkeit der Staatstätigkeit und Finanzen, soziale Nachhaltigkeit sowie ökologische Nachhaltigkeit erreicht hat. Dabei haben sie in diesen vier Oberkategorien insgesamt 16 verschiedene Indikatoren betrachtet und 15 gewertet, da für einen keine neuen Daten vorlagen.

Wachstum, Konsum, Beschäftigung, Außenhandel und Inflation: Dreimal „rot“, einmal „grün“

Die Krisen der jüngsten Vergangenheit haben tiefe Spuren bei den volkswirtschaftlichen Kennzahlen hinterlassen, sodass bei den fünf Indikatoren in dieser Gruppe nur einmal die Anforderungen erfüllt wurden. Das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf lag der Studie zufolge 2023 etwas niedriger als 2019, wozu in erster Linie die Wirtschaftseinbrüche 2020 und 2023, in zweiter auch die wachsende Bevölkerung beigetragen haben. Damit ergibt sich praktisch ein Nullwachstum, weit unter dem Zielwert von 1,25 Prozent Zunahme im mehrjährigen Durchschnitt. Auch der Konsum schwächelte. Das staatliche Krisenmanagement hat die Folgen der Corona-Krise und der Energiepreisexplosion deutlich abgemildert, konnte aber die realen Verluste der Jahre 2020 und 2023 nicht ganz verhindern. Das Ziel von durchschnittlich 1,25 Prozent Zunahme im Jahresmittel wurde klar verfehlt.

Deutlicher sind die Erfolge der Anti-Krisen-Politik am Arbeitsmarkt abzulesen: Die Erwerbstätigenquote der 20 bis 64-Jährigen lag im gesamten Analysezeitraum oberhalb des Zielwertes von 77 Prozent. 2023 übertraf sie mit 81,1 Prozent sogar den Vorkrisenstand von 2019. Die Arbeitslosenquote ist zwar leicht auf 5,9 Prozent gestiegen. Das bewerten die Forschenden aber als gering angesichts der wirtschaftlichen Schocks. Zumal zum Anstieg auch arbeitslos gemeldete Geflüchtete aus der Ukraine wesentlich beitragen.

Das vierte Kriterium in diesem Teil des Checks ist der Leistungsbilanzsaldo. Über viele Jahre hat Deutschland im Außenhandel gewaltige Überschüsse verzeichnet, die in diesem Ausmaß von vielen Ökonominnen und Politikerinnen als Problem für die internationale ökonomische Stabilität kritisiert werden. Diese überschritten seit 2012 durchgängig die – von der EU-Kommission mit Blick auf außenwirtschaftliche Stabilität recht großzügig gezogene – Obergrenze von sechs Prozent des deutschen BIPs. Das war sogar in den Corona-Jahren 2020 und 2021 der Fall. 2022 sank der Überschuss dann auf gut vier Prozent des BIP. Grund waren die stark verteuerten Energieimporte. 2023 betrug der Überschuss dann aber schon wieder 6,1 Prozent und überschritt im Gesamtzeitraum klar das Limit.

Verfehlt wurden nach der Studie auch die Anforderungen an eine stabile Preisentwicklung in der Größenordnung von zwei Prozent im Jahresdurchschnitt. Dabei lassen sich zwei Phasen unterscheiden: 2019 und vor allem 2020 lag die Inflation deutlich unter diesem Inflationsziel der EZB – so wie auch schon in den meisten Vorjahren. 2021 und vor allem durch den Energiepreisschock 2022 und 2023 überschritt sie es weit.

Budget und Investitionen: Kein Kriterium erfüllt

Um die Nachhaltigkeit von Staatstätigkeit und -finanzen zu überprüfen, betrachtet der IMK-Check drei zentrale Größen: Ob der Staatshaushalt strukturell im Plus oder im Minus ist, die staatliche Gesamtverschuldung gemessen am BIP, sowie die öffentlichen Nettoinvestitionen in Relation zum BIP. Während der 2010er Jahre wiesen die Budgets meist Überschüsse und die Schuldenstandsquote eine sinkende Tendenz auf, während die staatlichen Investitionen bereits massiv schwächelten. Wenig überraschend ist, dass sich zwischen 2019 und 2023 die Situation deutlich eingetrübt hat. In den Krisenjahren seit 2020 und dadurch auch für den gesamten Untersuchungszeitraum ist kein Ziel erreicht worden, allerdings sind die Probleme unterschiedlich gravierend.

Die Stützungsmaßnahmen des Staates sowohl gegen die Folgen der Corona- als auch der Energiepreiskrise haben zu strukturellen Defiziten und 2020 und 2021 auch zu Steigerungen der Schuldenstandquote geführt. Die Schuldenstandsquote ist indes seit 2022 wieder rückläufig und liegt nur noch knapp über dem Zielwert von 60 Prozent. Dabei habe zwar auch die Inflation eine Rolle gespielt, schreiben Lindner und Tiefensee, das ändere aber nichts an grundsätzlichen Befund: „Eine Verschlechterung der langfristigen Schuldentragfähigkeit ist nicht zu befürchten.“

Die öffentlichen Investitionen, die ohnehin seit Jahren weit unter dem Zielwert von jährlich 0,6 Prozent des BIP liegen, haben die stark gestiegenen Preise noch zusätzlich belastet. Die Nettoinvestitionen gemessen am BIP sind in den Jahren 2022 und 2023 eingebrochen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023 zum Klima- und Transformationsfonds und die Reaktion der Bundesregierung darauf habe die Aussichten auf eine angemessene Investitionstätigkeit weiter verdüstert“, warnen Lindner und Tiefensee: Das Festhalten an einer unreformierten Schuldenbremse „schwächt sowohl die öffentlichen Investitionen als auch die Transformation der deutschen Wirtschaft hin zur Klimaneutralität.“ Wie auch das IMK, der Sachverständigenrat und viele weitere Fachleute empfehlen die Forschenden dringend eine Reform, etwa durch eine „Goldene Regel“, mit der der Staat in Höhe der Nettoinvestitionen Kredite aufnehmen könnte.

Armut, Ungleichheit, Bildung, Gender-Pay-Gap: Ebenfalls kein Ziel erreicht

Bei der sozialen Nachhaltigkeit kommen die Forschenden ebenfalls zu eher ernüchternden Ergebnissen – auch wenn für drei der vier verwendeten Indikatoren bislang nur Werte bis 2022 vorliegen und teilweise der Zeitvergleich aus methodischen Gründen nur eingeschränkt möglich ist. Die Trends sind aber klar: Der Anteil der Armutsgefährdeten an der Gesamtbevölkerung lag 2022 bei 16,7 Prozent. Damit übertraf er trotz eines geringfügigen Rückgangs gegenüber 2021 deutlich den Zielwert von 13,5 Prozent und war rund fünf Prozentpunkte höher als Ende der 1990er Jahre – so wie auch im übrigen Untersuchungszeitraum. Neben dem Krisenmanagement, das noch Schlimmeres verhindert habe, werten Lindner und Tiefensee Verbesserungen bei der gesetzlichen Rente als Lichtblick, die einen weiteren Anstieg der Altersarmut unwahrscheinlich machten.

Die Ungleichheit der Haushaltseinkommen, gemessen daran, wie viel mehr das nach Einkommen „reichste“ gegenüber dem „ärmsten“ Fünftel der Haushalte zur Verfügung hat, ist von 2021 auf 2022 minimal gestiegen und lag beim Faktor 4,4. Im gesamten Untersuchungszeitraum überschritt die Ungleichheit deutlich den Zielwert von 4 (also maximal das Vierfache), der ebenfalls noch in den 1990er Jahren eingehalten wurde.

Stark negativ war zuletzt auch die Entwicklung der „Frühen Schulabgänger“. Das ist die Quote der Personen zwischen 18 und 24 Jahren, die höchstens die Haupt- oder Realschule abgeschlossen haben und sich in keiner Ausbildung oder Qualifizierung befinden. Der Anteil lag 2022 mit 12,4 Prozent deutlich über der anvisierten Grenze von 9 Prozent und stieg gegenüber 2021.

Der Gender-Pay-Gap, also der Verdienstabstand pro Stunde zwischen Frauen und Männern, betrug 2023 wie im Vorjahr 18 Prozent. Über den gesamten Untersuchungszeitraum ging er nur marginal zurück. Er lag um acht Prozentpunkte über den 10 Prozent, auf die sich die Bundesregierung 2021 in der Nachhaltigkeitsstrategie als Zwischenziel verpflichtet hat.

Ökologische Nachhaltigkeit: Ein Ziel erreicht, allerdings primär als Krisenfolge

Im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit hat Deutschland zwischen 2019 bis 2023 ein Ziel erreicht, und zwar ein zentrales: Die Treibhausgasemissionen sind zwischen 1990 und 2023 um 46,2 Prozent gesunken und hielten so den Pfad zum Klimazwischenziel 2030 ein. Allerdings lag das, neben einem milden Winter, vor allem an Sonderfaktoren in der Krise: 2020 ließ die Corona-Rezession die Energienachfrage stark sinken, 2022 und vor allem 2023 dämpften die explodierenden Energiepreise den Verbrauch. Der deutliche Rückgang war also im Wesentlichen „nicht auf erfolgreiche klimapolitische Maßnahmen zurückzuführen, sondern auf die starke Belastung besonders der energieintensiven Industrie“, konstatieren Lindner und Tiefensee.

Der Anteil der Erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch, ein zweites Kriterium im Check, wächst: im Untersuchungszeitraum von knapp 15 auf knapp 20 Prozent des Primärenergieverbrauchs. 2023 war durch einen Boom bei der Fotovoltaik ein Rekordjahr bei der Installation neuer Kapazitäten. Der Zielpfad, der sich aus den europäischen Zielen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien ergibt, wurde allerdings bisher verfehlt. Auch die Reduzierung des Primärenergieverbrauchs, die die Forschenden ebenfalls betrachten, blieb hinter den Zielen der Bundesregierung zurück. Unter dem Strich bleibe trotz unübersehbarer Fortschritte also weiterer großer Handlungsbedarf, so Lindner und Tiefensee. Der Ausbau der Erneuerbaren müsse weiter forciert werden. In den energieintensiven Industrien sei es wichtig, konsequent auf klimafreundliche Investitionen zu setzen. Dazu kann der Staat beitragen, indem er diese Investitionen mithilfe staatlicher Maßnahmen unterstützt.

Bei der Biodiversität, die ebenfalls als Indikator im „Neuen Magischen Viereck“ erfasst wird, liegen für den Untersuchungszeitraum keine neuen Daten vor, daher wird dieser in der aktuellen Analyse zwar ausgewiesen, aber nicht gewertet. Der Nationale Vogelindex, der Artenvielfalt und Landschaftsqualität misst, wurde zuletzt 2019 aktualisiert. Der damals gemessene Wert von 75 war weit entfernt vom Zielwert 100 für das Jahr 2030. Als Ursachen gelten vor allem die intensive Landwirtschaft, die Zersiedelung, die Versiegelung von Flächen und die Belastung von Gewässern.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Konsumklima im Aufwind – nur ein kurzzeitiges Aufflackern?

Die Verbraucherstimmung in Deutschland hat sich im Juli spürbar verbessert. Die Einkommenserwartungen legen deutlich zu und sowohl die Konjunkturerwartung wie auch die Anschaffungsneigung steigen moderat an. Die Sparneigung hingegen zeigt sich nahezu unverändert. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen kann sich das Konsumklima lt. GfK aktuell deutlich erholen.

GfK, Pressemitteilung vom 24.07.2024

Die Verbraucherstimmung in Deutschland hat sich im Juli spürbar verbessert. Die Einkommenserwartungen legen deutlich zu und sowohl die Konjunkturerwartung wie auch die Anschaffungsneigung steigen moderat an. Die Sparneigung hingegen zeigt sich nahezu unverändert. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen kann sich das Konsumklima aktuell deutlich erholen: Der Indikator steigt in der Prognose für August im Vergleich zum Vormonat (revidiert -21,6 Punkte) um 3,2 Zähler auf -18,4 Punkte. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Der Konsumklima Index profitiert in diesem Monat vor allem von einem deutlichen Anstieg bei den Einkommensaussichten und einem leichten Plus bei der Anschaffungsneigung. Dagegen bleibt die Sparneigung unverändert und leistet keinen Beitrag zum Aufwind des Konsumklimas.

„Die Aufhellung des Konsumklimas im Juli ist in erster Linie auf die gestiegene Einkommenserwartung der Deutschen zurückzuführen. Aber mit großer Wahrscheinlichkeit spielt hier auch die EM-Euphorie, die die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland in vielen Teilen der Bevölkerung ausgelöst hat, eine Rolle“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dieser Effekt nachhaltig ist, oder nur ein kurzzeitiges Aufflackern darstellt. So schnell wie diese Hochstimmung entstanden ist, kann sie auch wieder verschwinden. Sollte Letzteres der Fall sein, wird der Weg aus dem Konsumtief lang und mühsam. Denn für eine nachhaltige Besserung der Konsumstimmung ist es notwendig, dass – neben den derzeitigen realen Einkommenszuwächsen – auch die Planungssicherheit für die Verbraucher zurückkehrt, die vor allem für größere Anschaffungen der Haushalte essenziell ist.“

Die Einkommenserwartung klettert auf den höchsten Stand seit Oktober 2021

Nach einem kleinen Rückschlag im Vormonat schätzen die Deutschen ihre Einkommensaussichten für die kommenden 12 Monate wieder deutlich besser ein: Der Indikator gewinnt ganze 11,5 Zähler hinzu und klettert damit auf 19,7 Punkte. Dies ist der höchste Wert seit Oktober 2021. Damals wurden 23,3 Punkte gemessen. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beträgt das Plus sogar knapp 25 Punkte.

Der leichte Rückgang der Inflationsrate in Deutschland im Juni auf 2,2 Prozent (nach 2,4 Prozent im Mai) in Verbindung mit spürbaren Lohn- und Gehaltssteigerungen sowie deutlichen Rentenerhöhungen sorgen dafür, dass der Einkommensoptimismus wieder zunimmt. Ein Großteil der bundesdeutschen Haushalte weist derzeit reale Einkommenszuwächse auf.

Die Anschaffungsneigung legt moderat zu

Im Sog der deutlich verbesserten Einkommensaussichten nimmt auch die Anschaffungsneigung im Juli zu. Der Indikator gewinnt 4,6 Punkte hinzu und weist derzeit -8,4 Zähler auf. Ein besserer Wert wurde zuletzt vor mehr als zwei Jahren, im März 2022, mit -2,1 Punkten, gemessen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich auch die Euphorie in Zeiten der Fußball-Europameisterschaft positiv auf die Anschaffungsbereitschaft der Deutschen ausgewirkt hat.

Trotz des Anstiegs liegt die Anschaffungsneigung nach wie vor noch unter dem Niveau der beiden Lockdowns zu Zeiten der Pandemie im Frühjahr 2020 bzw. Ende 2020/Anfang 2021.

Konjunkturerholung kommt nur schleppend voran

Nach Einschätzung der Bundesbürger wird sich die deutsche Wirtschaft in den kommenden 12 Monaten nur sehr mühsam erholen können. Zwar legt der Indikator Konjunkturerwartung um 7,3 Zähler zu – aber er kann damit nur die Verluste aus dem Vormonat ausgleichen. Aktuell weist die Konjunkturstimmung einen Wert von 9,8 Punkten auf. Dies entspricht exakt dem Wert aus Mai 2024.

Nach Einschätzung von Experten wird sich eine Belebung der Konjunktur erst im kommenden Jahr beschleunigt fortsetzen. Für 2024 wird insgesamt nur ein schwacher Zuwachs des Bruttoinlandsproduktes (BIP) erwartet.

Quelle: GfK

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet zum Begriff „Betriebsstätte“ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe (Az. 1 K 1219/21).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.07.2024 zum Urteil 1 K 1219/21 vom 19.06.2024 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 15/24)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 19. Juni 2024 (Aktenzeichen 1 K 1219/21) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, (u. a.) weil das FG von der Auffassung des BMF abgewichen ist (Revision inzwischen anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 15/24).

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 als IT-Berater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden).

Das beklagte Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014, BGBl I. 2015 S. 26) und vertrat die Auffassung, dass dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 EStG, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) eingeführt wurde, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ in § 4 Abs. 5 EStG zukomme. Der Kläger habe bei seinem Kunden seine „erste Tätigkeitsstätte“, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das FG vertrat zwar – anders als das beklagte Finanzamt – die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 EStG (neue Fassung) im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Die „Betriebsstätte“ sei allerdings nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung.

Danach sei im vorliegenden Fall der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen könne. Die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer stelle keine Betriebsstätte dar.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH zu der hier streitigen Frage vorliegt. Zudem ist das FG von der Auffassung des BMF im Schreiben vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2015 S. 26) abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der „Betriebsstätte“ unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfolgen soll. Inzwischen hat der Kläger Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH VIII R 15/24).

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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Microsoft haftet für einwilligungsfreie Cookie-Speicherung über Webseiten Dritter

Willigen Endnutzer nicht in die Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten gegenüber den Webseiten-Betreibern ein, die Cookies verwenden, haftet die hier beklagte Microsoft-Tochter für die mit ihrer Unternehmenssoftware begangene Rechtsverletzung. Es entlastet sie nicht, dass nach ihren AGB die Webseiten-Betreiber für die Einholung der Einwilligung verantwortlich sind. Das OLG Frankfurt hat Microsoft verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf Endeinrichtungen der Klägerin einzusetzen (Az. 6 U 192/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.07.2024 zum Urteil 6 U 192/23 vom 27.06.2024

Willigen Endnutzer nicht in die Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten gegenüber den Webseiten-Betreibern ein, die Cookies verwenden, haftet die hier beklagte Microsoft-Tochter für die mit ihrer Unternehmenssoftware begangene Rechtsverletzung. Es entlastet sie nicht, dass nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Webseiten-Betreiber für die Einholung der Einwilligung verantwortlich sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Microsoft verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf Endeinrichtungen der Klägerin einzusetzen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Speicherung und das Auslesen sog. Cookies zu werblichen Zwecken auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung. Die Beklagte gehört zur Microsoft Corporation (i. F.: „Microsoft“). Ihr Dienst „Microsoft Advertising“ ermöglicht es Webseiten-Betreibern, Anzeigen in den Suchergebnissen des „Microsoft Search Network“ zu schalten und den Erfolg ihrer Werbekampagnen zu messen. Über Microsoft Advertising können u. a. Informationen über die Besucher einer Webseite gesammelt und für die Besucher zielgerichtete Anzeigen geschaltet werden. Für die Erfassung der Onlineaktivitäten und Interessen der Nutzer verwendet die Beklagte sog. Cookies. Webseiten-Betreibern wird von der Beklagten ein Code zur Verfügung gestellt, den diese in ihre eigene Webseite bzw. dortige Anwendungen integrieren. Sobald die Seite aufgerufen wird, wird der Cookie gesetzt bzw. ein schon vorhandener ausgelesen. Das Setzen von Cookies wird ausschließlich von den Betreibern der Webseiten durch eine entsprechende Programmierung der Seite veranlasst. Microsoft verpflichtet die Betreiber der Webseiten vertraglich, für die erforderlichen Einwilligungen zu sorgen.

Die Klägerin besuchte Webseiten Dritter. Sie behauptet, dass ohne ihre Einwilligung Cookies auf ihrem Gerät gesetzt worden seien und begehrt von der Beklagten, es zu unterlasen, auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung Cookies einzusetzen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vor dem OLG Erfolg hatte. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Durch das Setzen von Cookies habe die Beklagte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Die Klägerin habe substantiiert vorgetragen, dass auf ihren Geräten Cookies beim Besuch mehrerer Internetseiten ohne ihre Einwilligung gespeichert worden seien. Das Gesetz verpflichte auch die Beklagte. Es verbiete „jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers“, betont der Senat. Damit erfasse es jeden Akteur, der eine konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtige. Die Beklagte hafte auch als Täterin für diese Rechtsverletzung. Sie speichere die Informationen in Form von Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereit gestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst werde. Zudem greife sie auf die hinterlegten Informationen zu, in dem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten zur Verfügung stellen lasse, nachdem diese die Informationen ausgelesen haben. Sie habe damit die Speicherung der Cookies ohne Einwilligung adäquat kausal verwirklicht.

Soweit die Beklagte sich darauf verlasse, dass die jeweiligen Webseiten-Betriebe die erforderliche Einwilligung einholten, entlaste sie dies nicht. Sie bleibe darlegungs- und beweisbelastet für den Umstand, dass die Endnutzer vor der Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten eingewilligt haben. Wie sie diesen Nachweis führe, obliege ihr. Sie müsste aber sicherstellen, dass diese Einwilligung vorliege. Das Gesetz gehe zu Recht davon aus, dass dieser Nachweis der Beklagten sowohl technisch – als auch rechtlich – möglich sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 TTDSG Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.„Anbieter von digitalen Diensten“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt,

§ 25 TTDSG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

(1) 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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BGH setzt erstmals Maßstab für Zinsanpassung fest

Vor 20 Jahren entschied der BGH, dass Kunden mit Prämiensparverträgen Rückzahlungen erhalten – nun steht der Berechnungsmaßstab fest. Danach soll die Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit erfolgen (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Auf diese Entscheidungen des BGH weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.07.2024 zu den Urteilen XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 des BGH vom 09.07.2024

Vor 20 Jahren entschied der BGH, dass Kunden mit Prämiensparverträgen Rückzahlungen erhalten – nun steht der Berechnungsmaßstab fest.

Bereits vor 20 Jahren stellte der BGH fest, dass Zinsklauseln in sog. Prämiensparverträgen, die Sparkassen und Volksbanken vor allem in den 1990-er und 2000-er-Jahren anboten, unwirksam sind. Doch bislang war nicht höchstrichterlich geklärt, wie die Zinsen alternativ nachberechnet werden können. Mit zwei Urteilen hat der BGH diese Unklarheit nun beseitigt und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Danach soll die Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit erfolgen (Urteile vom 09.07.2024, Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23).

Bei Prämiensparverträgen erhalten Anlegerinnen und Anleger zusätzlich zum variablen Zins eine – meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte – Prämie. Je länger regelmäßig Sparbeiträge eingehen, desto höher fällt die Prämie aus. Viele dieser Verträge enthielten dabei Klauseln, die Banken einseitig das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu ändern. Der BGH erklärte das bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig, weil die Regelung zur Zinshöhe nicht transparent genug war und das einseitige Änderungsrecht Bankkunden in unzulässiger Weise benachteiligte (u. a. XI ZR 140/03, XI ZR 197/09, XI ZR 52/08). Wie die Zinsen für diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten nun exemplarisch zwei Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht. Sie wollten feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der vergangenen zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden sollen. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte – also die Bildung eines Durchschnitts der Monatswerte der letzten zehn Jahre, um dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge gerecht zu werden. Die Gerichte nutzten bislang hingegen den Zinsdurchschnitt von Bundeswertpapieren mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit – dies zudem mit dem aktuellen Monatswert und danach nicht als gleitender Durchschnitt.

BGH: Berechnungsmaßstab der Vorinstanzen ist passend

Der BGH hat nun aber beide Revisionen zurückgewiesen und den Berechnungsmaßstab der Vorinstanzen bestätigt. Entscheidend für die Zinsanpassung sind danach die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit.

Die von den Verbraucherschützern geforderte Methode der Berechnung nach gleitenden Durchschnittswerten lehnte der BGH aus folgenden Gründen ab: Sparer wären bei Anwendung dieser Methode bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überwiegend an die Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden. Sparer würden im Rahmen ihrer Anlageentscheidung den ihnen angebotenen variablen Zins jedoch nur mit dem gegenwärtigen durchschnittlichen Marktzins vergleichen – und nicht mit einem Zins, der aus überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zinsen berechnet wird.

Zudem sei ein auf Bundeswertpapiere bezogener Referenzzins passender als die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen. Letztere spiegelten nicht den „risikolosen“ Marktzins wider, sondern enthielten einen Risikoaufschlag, der im Vergleich zu den Umlaufsrenditen von Bundesanleihen zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führe. Der typische Sparer in Fällen wie diesen zeige allerdings keinerlei Risikobereitschaft. Daher dürfe der Referenzzins im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ebenfalls keinen Risikoaufschlag enthalten. Anders die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen: Diese spiegelten die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthielten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Zudem kämen die Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahe.

Nur drei Jahre Verjährungsfrist ab Kündigung des Sparvertrags

Die Verbraucherschützer hatten zudem erreichen wollen, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn Verbraucher wissen, dass die Klausel in ihrem Vertrag unwirksam ist und zudem die Parameter für die Zinsanpassung feststehen. In vielen Fällen hätte hier also gem. § 199 Abs. 3 die Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs gegolten.

Diesem Verständnis erteilte der BGH nun ebenfalls eine Absage. Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher müsse sich gerade nicht auf die von den Verbraucherschützern benannten Punkte beziehen. Denn der Inhaber eines Anspruchs müsse keine rechtlich zutreffenden Schlüsse nachvollziehen, damit der Lauf der Verjährung seines Anspruchs in Gang gesetzt werde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission konsultiert zur elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 151 Mehrwertsteuerrichtlinie

Die EU-Kommission konsultiert bis 13.09.2024 zu einem Richtlinienvorschlag, der die MwSt-Richtlinie 2006/112/EG abändern und mit dem eine elektronische Befreiungsbescheinigung eingeführt werden soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.07.2024

Die EU-Kommission konsultiert bis 13.09.2024 zu einem Richtlinienvorschlag, der die MwSt-Richtlinie 2006/112/EG abändern und mit dem eine elektronische Befreiungsbescheinigung eingeführt werden soll. Mit der Bescheinigung – die aktuell als Papierversion besteht – wird bestätigt, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen gemäß Art. 151 Abs. 1, Unterabsatz 1 in Frage kommt.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis 01.07.2026 anwenden. Da die EU-Mitgliedstaaten derzeit eine Vielzahl an ressourcenintensiven IT-Projekten umsetzen, soll ihnen mehr Flexibilität und Zeit für die Umstellung auf das elektronische Verfahren eingeräumt werden: Sie können für Umsätze in einem Übergangszeitraum bis 30.06.2030 weiter die Papierfassung (nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) verwenden.

Außerdem wird mit dem Richtlinienvorschlag klargestellt, dass die antragstellende Einrichtung bzw. natürliche Person, die die Bescheinigung ausgestellt hat, für die Entrichtung der geschuldeten MwSt an den EU-Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, haftet, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht länger erfüllt sind.

Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit den technischen Einzelheiten und Spezifikationen zum elektronischen Format der Bescheinigung und deren elektronische Bearbeitung erlassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BundID: Zugang zu den digitalen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit über zentrales Nutzerkonto

Ab dem 22.07.2024 können Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.

BMAS, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Sichere digitale Identifizierung für die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Familienkassen

Ab dem 22. Juli 2024 können Bürgerinnen und Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.

Wir wollen für Bürgerinnen und Bürger das Leben leichter und digitaler machen. Die BundID als zentrales Nutzerkonto ist ein Riesenschritt voran, beendet die Zettelwirtschaft in vielen Bereichen und erspart viele unterschiedliche Registrierungen und Anträge. Ich freue mich sehr, dass die BundID nun auch für die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden kann. Der Zugang zu digitalen Leistungen wird dadurch sicher, schnell und einfach möglich.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits erfolgreich die digitale Antragstellung von Leistungen etabliert und baut diese weiter aus. Dank der Anbindung an die BundID ist nun auch die digitale Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis sicher und einfach möglich. Das ist ein wichtiger Schritt weiter hin zu einer modernen und bürgerfreundlichen Verwaltung.

Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil

Künftig können sich Bürgerinnen und Bürger zusätzlich mit der BundID bei der Bundesagentur für Arbeit identifizieren, um unsere digitalen Services und Dienstleistungen sicher und einfach zu nutzen. Das ist ein wichtiger Schritt, um die digitale Transformation der Verwaltung in Deutschland zu unterstützen und die BundID als zentrales Instrument zur Identifizierung für alle Online-Anträge weiter auszubauen.

Vorstandsvorsitzende Bundesagentur für Arbeit Andrea Nahles

Anträge können mit der BundID noch schneller und unkomplizierter eingereicht werden. Die BundID ermöglicht beispielsweise das automatische Vorausfüllen von Online-Anträgen mit persönlichen Daten. Dies reduziert den Aufwand beim Ausfüllen und spart Zeit. Es werden Tippfehler vermieden und Anträge können dadurch schneller bearbeitet werden.

Außerdem wird das Prinzip der Datensparsamkeit beachtet: Bürgerinnen und Bürger bestätigen selbst die Weitergabe ihrer Daten und behalten somit die volle Kontrolle. Darüber hinaus können weitere digitale Verwaltungsleistungen mit dem BundID-Konto genutzt, Daten zentral gepflegt und mit dem elektronischen Postfach der Empfang von Bescheiden und Nachweisen erleichtert werden.

Seit 2019 stellt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die BundID als zentrales Nutzerkonto für die digitale Verwaltung bereit. Diese wird kontinuierlich weiterentwickelt. Aktuell sind über 1.200 Onlinedienste und Portale angebunden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Kein Anspruch auf kostenlose Ersatzreise

Ein Reiseveranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten. Dies entschied das AG München (Az. 161 C 3714/22).

AG München, Pressemitteilung vom 22.07.2024 zum Urteil 161 C 3714/22 vom 02.03.2023 (rkr)

Ein Reiseveranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise von 10.10.2021 bis 24.10.2021 ab Düsseldorf nach Marsa Alam für 5.539 Euro.

Am 19.08.2021 teilte das Reisebüro mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung um drei Tage nach hinten verschoben hätten, und bat bei gleichbleibendem Reisepreis um Zustimmung zur Änderung. Dies war für die Klägerin jedoch nicht akzeptabel, da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn erfolgt wäre. Die Beklagte bot daraufhin eine im Verhältnis zur ursprünglichen Reise um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt und Rückflug nach Düsseldorf an – jedoch nur gegen einen Aufpreis von 1.210 Euro. Weitere Versuche der Klägerin, eine kostenlose Umbuchung zu erreichen, scheiterten. Die Beklagte war letztlich bereit, den Aufpreis auf 1.000 Euro zu reduzieren. Die Klägerin teilte über ihren Anwalt hierauf mit, dass sie mit der Änderung der Reise einverstanden sei, der Aufpreis aber nur unter Vorbehalt gezahlt werde.

Mit der Klage verfolgte die Klägerin schließlich die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Aufpreises von 1.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar. Es sei der Beklagten aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen. Das Gericht führte insoweit aus:

„[Das Bürgerliche Gesetzbuch] enthält weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden. Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stehen diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Erste Möglichkeit ist der Rücktritt vom Reisevertrag […]. Zweite Möglichkeit ist die Annahme des Änderungsangebots. […] Die von der Klägerin geltend gemachte Variante ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen. […] Die Klägerin hatte mithin im konkreten Fall eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen, die alle (in unterschiedlicher Gewichtung) ihre Interessen an der Durchführung des Urlaubs ohne materiellen Verlust gewahrt hätten. Sie hätte auf den Urlaub unter vollständiger materieller Kompensation verzichten können, sie hätte ein kostenloses oder kostengünstiges Änderungsangebot annehmen und sodann ihr Minderungsrecht wegen aus der Änderung resultierender Mängel ausüben können. Überdies hat die Beklagte sowohl eine kostenlose als auch eine kostengünstige Alternative angeboten, wenngleich beide für die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht attraktiv waren. Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er schlicht den höheren Preis.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kommission veröffentlicht neue Leitlinien für mehr Klarheit in Bezug auf Fluggastrechte

Die EU-Kommission hat am 22.07.2024 überarbeitete Auslegungsleitlinien zu Fluggastrechten veröffentlicht, die die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und die Durchsetzung durch die nationalen Stellen harmonisieren werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Die Kommission veröffentlicht heute überarbeitete Auslegungsleitlinien zu Fluggastrechten, die die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und die Durchsetzung durch die nationalen Stellen harmonisieren werden. Seit 2016 gibt die Kommission Leitlinien heraus, um den gemeinsamen Bedenken der nationalen Durchsetzungsstellen, der Fluggäste und ihrer Verbände sowie der Vertreter der Industrie Rechnung zu tragen. Die heutige Überarbeitung trägt insbesondere den Urteilen des Gerichtshofs seit 2016 Rechnung, in denen bestimmte Bestimmungen präzisiert werden, wodurch eine wirksamere und einheitlichere Durchsetzung der Vorschriften ermöglicht wird. Außerdem wurde ein neuer Abschnitt über massive Reiseunterbrechungen hinzugefügt.

Außerdem wurden überarbeitete Auslegungsleitlinien zu den Rechten von Flugreisenden mit Behinderungen und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität veröffentlicht.

Die auf EU-Ebene festgelegten Fahrgastrechte werden von den Verkehrsunternehmen angewandt und von den nationalen Stellen durchgesetzt. Unterschiede zwischen den nationalen Gepflogenheiten können für Reisende Verwirrung schaffen, wenn sie auf ihrer Reise vor Herausforderungen stehen, insbesondere wenn sie sich über EU-Grenzen erstrecken. Für die Fluggäste kann es auch schwierig sein, die notwendigen Schritte zu verstehen und eine angemessene Unterstützung zu finden. Die heutigen Leitlinien werden dazu beitragen, die Umsetzung zu verbessern und die Bemühungen der Kommission zur Sensibilisierung für die Fahrgastrechte zu ergänzen, unter anderem durch regelmäßige Online-Sensibilisierungskampagnen, die Webseiten „Ihr Europa“ und eine mobile App für Fahrgastrechte.

Fluggäste, die mehr Informationen über ihre Rechte benötigen

Die heutigen Leitlinien gehen mit der Veröffentlichung einer neuen Eurobarometer-Umfrage einher, in der hervorgehoben wird, dass die meisten Europäerinnen und Europäer immer noch das Gefühl haben, nicht ausreichend über ihre Fahrgastrechte zu informieren, auch wenn das Bewusstsein im Vergleich zu vor fünf Jahren zugenommen hat.

Die Ergebnisse zeigen, dass sich die Befragten am ehesten gut über die Fahrgastrechte für Bahnreisen informiert fühlen (33 %), gefolgt von Flugzeug (30 %), Bus (27 %) und dann Schiff/Fähre (16 %). Die Umfrage zeigt auch, dass 84 % der Befragten, die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität beantragten, mit der Antwort zufrieden waren.

35 % der Reisenden haben Informationen über Passagierrechte erhalten, was einem Anstieg um 13 Prozentpunkte seit 2019 entspricht. Am häufigsten handelte es sich dabei um Bahnhöfe (9 %, +5). 75 % der Flugreisenden erhielten vor der Reise Informationen über ihre Rechte, gegenüber 61 % im Schienenverkehr, 51 % bei Reisebussen und 54 % bei Schiffen/Fähren. Sensibilisierungsmaßnahmen sind nach wie vor äußerst wichtig.

Die Zufriedenheit mit erheblichen Störungen ist bei Flügen am höchsten (66 %, +12 Prozentpunkte, gefolgt von Schiffen/Fähren (53 %, -3 Prozentpunkte), Schienenverkehr (52 %, +8 Prozentpunkte) und Reisebussen (50 %, +8 Prozentpunkte).

Die Nutzung von Einzeltickets für multimodale Reisen ist nach wie vor auf 11 % (unverändert) begrenzt, wobei Schiene/Seeverkehr (39 %, +9 Prozentpunkte) und Flugzeug/Schiene (25 %, +1 Prozentpunkt) die gängigsten Kombinationen sind. 32 % (+7 Prozentpunkte) hatten Probleme, 13 % (+4 Prozentpunkte) hatten einen Anschluss fast verpasst und 11 % (+3 Prozentpunkte) verpassten tatsächlich einen Anschluss.

Nächste Schritte

Die Leitlinien können nun von den Betreibern und den nationalen Durchsetzungsstellen genutzt werden. Darüber hinaus stehen die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage sowie die Leitlinien den Mitgesetzgebern zur Verfügung, da sie die beiden Vorschläge der Kommission vom November 2023 zur Durchsetzung der Fluggastrechte und der Fluggastrechte im Zusammenhang mit multimodalen Reisen sowie den Legislativvorschlag der Kommission aus dem Jahr 2013 zu Fluggastrechten prüfen.

Hintergrund

Die EU ist der einzige Raum der Welt, in dem Fahrgäste durch ein umfassendes Bündel von Rechten geschützt sind – unabhängig davon, ob sie mit dem Luft-, Schienen-, Schiffs- oder Busverkehr reisen. Die Passagierrechte ruhen auf drei Eckpfeilern: Nichtdiskriminierung; genaue, zeitgerechte und zugängliche Informationen; unverzüglichen und angemessenen Unterstützungsleistungen. Dieser Schutz ist in der Welt einzigartig.

Eurobarometer ist das Umfrageinstrument, das von den EU-Organen und -Agenturen eingesetzt wird, um die öffentliche Meinung in Europa zu Themen im Zusammenhang mit der Europäischen Union sowie die Einstellungen zu politischen oder sozialen Themen regelmäßig zu überwachen. Diese Eurobarometer-Umfrage wurde zwischen dem 12. Januar und dem 4. Februar 2024 mit 26,601 Bürgerinnen und Bürgern durchgeführt.

Quelle: Europäische Union

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Erhöhung der Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister – BMJ veröffentlicht Verordnungsentwurf

Die Gebühren der Handelsregistergebührenverordnung für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sind zuletzt am 01.01.2011 angepasst worden. Das BMJ hat am 22.07.2024 einen Verordnungsentwurf veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.07.2024

Das Handelsregister gibt in Deutschland zuverlässig Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen. Es ist ein zentrales Instrument zur Förderung des Vertrauens und der Stabilität im Geschäftsverkehr.

Die Gebühren der Handelsregistergebührenverordnung für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister richten sich nach dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand. Sie sind zuletzt am 1. Januar 2011 angepasst worden. Da seitdem die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen sind, ist eine deutliche Anhebung der Gebühren geboten.

Die Länder sollen mit dieser Erhöhung in die Lage versetzt werden, den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch weiterhin gerecht zu werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. August 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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