David gegen Goliath: Kleinste Optionskommune Deutschlands siegt im Erstattungsstreit gegen den Bund

Das LSG Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung in einem Abrechnungsstreit zwischen dem Bund und einer sog. Optionskommune, hier der Stadt Kaufbeuren, getroffen. Gestritten wurde um die Finanzierung der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Az. L 1 AS 1182/23 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil L 1 AS 1182/23 KL vom 24.04.2026 (nrkr)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung in einem Abrechnungsstreit zwischen dem Bund und einer sog. Optionskommune, hier der Stadt Kaufbeuren, getroffen (Urteil vom 24. April 2026, Az. L 1 AS 1182/23 KL). Gestritten wurde um die Finanzierung der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II/Bürgergeld). Die Stadt Kaufbeuren beschäftigte eine Mitarbeiterin, deren Aufgabe es war, für den Fall des Aufenthalts von SGB II-Leistungsempfängerinnen aus anderen Kommunen in einem (in Kaufbeuren befindlichen) Frauenhaus Erstattungsansprüche gegen die jeweilige Gemeinde zu verfolgen, in der die schutzsuchende Frau vor der Aufnahme ins Frauenhaus ihren Wohnsitz gehabt hatte. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass der Bund einen Teil der Personalkosten für diese Mitarbeiterin zu tragen hat.

Zum Hintergrund

In der Regel arbeiten Bund und Kommunen in den Jobcentern zusammen (gemeinsame Einrichtungen). Eine Optionskommune ist ein kommunaler Träger (kreisfreie Stadt oder Landkreis), der ein Jobcenter in eigener Verantwortung, d. h. ohne den Bund, betreibt (sog. zugelassener kommunaler Träger).

Die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zwischen dem Bund und den Kommunen aufgeteilt. Der Bund stellt hierfür Bundesmittel zur Verfügung, die in einem speziellen Verfahren abgerufen werden können. Stellt sich nach der Prüfung der jeweiligen Jahresabrechnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales heraus, dass Mittel zu Unrecht abgerufen wurden, sind diese zu erstatten.

Zum Fall

Die beklagte (kreisfreie) Stadt Kaufbeuren rief für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II für das Haushaltsjahr 2020 Bundesmittel in Höhe von etwas mehr als 2 Mio. Euro ab. Der Bund – die Klägerin – erkannte diese Kosten weitgehend an. Er beanstandete lediglich Personalaufwendungen in Höhe von rund 2.500 Euro für die oben erwähnte Mitarbeiterin der Stadt Kaufbeuren. Die Aufwendungen für diese Mitarbeiterin seien nicht, wie geschehen, in tatsächlich angefallener Höhe als Personalkosten abzurechnen („Spitzabrechnung“). Vielmehr handle es sich allenfalls um Personalgemeinkosten, die durch eine Pauschale bereits abgegolten seien.

Das Landessozialgericht hat die auf Erstattung von rund 2.500 Euro gerichtete Klage des Bundes mit seinem Urteil vom 24. April 2026 abgewiesen. Dem Bund stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, weil die Stadt Kaufbeuren einen Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der abgerufenen Bundesmittel habe. Die Personalaufwendungen für die Mitarbeiterin seien Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Aufgabe der Mitarbeiterin, interkommunale Erstattungsansprüche bei Aufenthalt von Leistungsempfängerinnen in einem Frauenhaus zu verfolgen, stehe mit dem Leistungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in unmittelbarem Zusammenhang. Für solche Verwaltungskosten betrage der Finanzierungsanteil des Bundes 84,8 %. Entsprechend habe die Stadt Kaufbeuren den kommunalen Anteil von 15,2 % selbst getragen. Die Stadt Kaufbeuren sei berechtigt gewesen, die Aufwendungen für die Mitarbeiterin (abzüglich des kommunalen Finanzierungsanteils) gegenüber dem Bund in tatsächlicher Höhe („spitz“) und nicht als pauschalierte Personalgemeinkosten abzurechnen. Die Mitarbeiterin habe fachspezifische Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen, auch wenn sie nicht direkt mit der Gewährung von Leistungen an SGB II-Empfängerinnen und -Empfänger betraut gewesen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II lautet: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat.“

§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet: „Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten.“

§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II lautet: „Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Bürgergeldempfängerin in Kiel erstreitet mehr Geld für ihre Wohnung

Das LSG Schleswig-Holstein hat in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personenhaushalte voraussichtlich zu niedrig bemessen ist. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten (Az. L 6 AS 175/25 B ER).

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 6 AS 175/25 B ER vom 11.05.2026 (rkr)

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat am 11. Mai 2026 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personenhaushalte voraussichtlich zu niedrig bemessen ist. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten (Az. L 6 AS 175/25 B ER).

Antragstellerin war eine alleinlebende Bürgergeldempfängerin aus Kiel. Für ihre Wohnung zahlt sie monatlich 609,00 Euro Miete. Das Konzept der Stadt Kiel sieht für 1-Personenhaushalte seit dem 1. Januar 2025 allerdings höchstens 474,50 Euro als angemessen an. Nur diesen Betrag übernahm daher das Jobcenter.

Nachdem das Sozialgericht Kiel ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hatte, legte die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht ein – mit teilweisem Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 502,50 Euro. Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich die Stadt Kiel bei der Festlegung der Mietobergrenze zwar grundsätzlich zulässigerweise am unteren Drittel des Wohnungsmarktes orientiert habe. Dies setze jedoch voraus, dass nicht mehr als ein Drittel der Wohnungssuchenden gerade auf dieses Marktsegment angewiesen sei. Andernfalls könnten nicht alle Betroffenen tatsächlich angemessenen Wohnraum finden.

Im Eilverfahren ließ sich diese Frage nicht abschließend klären. Der Senat ging jedoch davon aus, dass neben den rund 25 Prozent der Bevölkerung, die in einem 1-Personenhaushalt leben und staatliche Transferleistungen beziehen, auch die große Zahl der in Kiel lebenden Studierenden hätte berücksichtigt werden müssen. Nach einer Schätzung des Gerichts sucht etwa die Hälfte der rund 23.000 Studierenden in Kiel Wohnungen für eine Person im unteren Marktsegment. Damit würden insgesamt rund 39 Prozent der Bevölkerung genau diesen Wohnungsmarkt nachfragen. Vor diesem Hintergrund setzte der Senat die Angemessenheitsgrenze für 1-Personenhaushalte im vorliegenden Eilverfahren unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages vorläufig bei 45 Prozent der vorhandenen Wohnungen an. Innerhalb dieser Grenze könne davon ausgegangen werden, dass jeder, der im unteren Marktsegment Wohnraum suche, auch eine Unterkunft finden könne.

Die Antragstellerin hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Andere von ihr angegriffene Bestandteile des Konzepts hielt das Gericht für rechtmäßig. Aussagen zur Angemessenheitsgrenze für 2- und Mehrpersonenhaushalte enthält die Entscheidung nicht. Die Landeshauptstadt Kiel kann ihr Konzept nun selbst überarbeiten und ist dabei nicht an die vom Gericht angenommene 45-Prozent-Grenze gebunden.

Der Beschluss ist rechtskräftig, da gegen Entscheidungen im Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist. Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt jedoch erneut umfassend geprüft werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

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Richtige Instanz: Anwalt darf nicht direkt beim AGH gegen die Kammer „klagen“

Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim Anwaltsgerichtshof. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen. Auf diese Entscheidung des AGH NRW weist die BRAK hin (Az. 2 AGH 12/25).

BRAK, Mitteilung vom 12.05.2026 zum Beschluss 2 AGH 12/25 des AGH NRW vom 06.02.2026

Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim AGH. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen, so der AGH NRW.

Gehen Anwältinnen und Anwälte gegen eine Zwangsgeldandrohung der Kammer vor, sei der richtige Adressat dafür gem. dem insoweit eindeutigen § 57 Abs. 3 BRAO auch die Kammer, so der AGH NRW. Diese habe dann die Möglichkeit, im Fall selbst abzuhelfen, bevor die Angelegenheit an das Gericht weitergeleitet wird. Ein nur beim AGH eingereichter Antrag auf Entscheidung wahre daher nicht die Frist (Beschluss vom 06.02.2026, Az. 2 AGH 12/25).

Ein Mandant hatte sich bei der Kammer über seinen Anwalt beschwert. Die Kammer forderte den Anwalt zunächst per einfachem Brief zur Stellungnahme auf – der jedoch laut Vorbringen des Juristen nie ankam. Nach weiteren unbeantworteten Briefen reagierte der Anwalt jedoch auf zwei Bescheide, die ihm per PZU zugestellt wurden: Eine Zwangsgeldandrohung von 500 Euro unter Fristsetzung von zwei Wochen für eine Stellungnahme sowie ein Gebührenbescheid über 180 Euro. Der Anwalt reichte die geforderte Stellungnahme ein und reichte einen als „Klage“ bezeichneten Schriftsatz gegen beide Gebührenbescheide ein – jedoch direkt beim AGH und einen Tag vor Fristablauf der einschlägigen Monatsfrist um 18.46 Uhr. Die Geschäftsstelle des Senats leitete den Schriftsatz erst ca. eine Woche später und damit nach Fristablauf an die Kammer weiter.

Gegen Zwangsgeldbescheide müssen sich Anwälte zunächst an die Kammer wenden

Der AGH NRW wertete den – korrekterweise als „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ einzuordnenden – Schriftsatz nun als unzulässig. Gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist nach § 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen – also bei der Instanz, deren Entscheidung angefochten wird. Der Antrag sei hier zwar innerhalb der Monatsfrist beim Gericht eingegangen. Zur Fristwahrung wäre nach dieser Auslegung jedoch der rechtzeitige Eingang beim Vorstand der Kammer erforderlich gewesen.

Anders als in manchen Prozessordnungen, die eine Abhilfemöglichkeit vor Weiterleitung und Entscheidung der höheren Instanz vorsehen (z. B. in der ZPO, der VwGO und der FGO), lasse § 57 Abs. 3 BRAO die Einlegung wahlweise bei der Ausgangsinstanz oder der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich zu, stellte der AGH klar. Das spreche dafür, dass der Abhilfemöglichkeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Vorrang eingeräumt werden solle. Der AGH solle nur nach einer Entschließung des Vorstands angerufen werden können.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hier nicht in Betracht gekommen. Hierfür hätte der Anwalt den Schriftsatz rechtzeitig vor Fristablauf einreichen müssen, sodass eine Weiterleitung innerhalb der Antragsfrist nach dem normalen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre und nicht erst einen Tag vorher und zudem nach Dienstschluss. Die im normalen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung an die Kammer sei daher auch nicht geeignet gewesen, die Antragsfrist zu wahren.

Zudem scheitere die Wiedereinsetzung an seinem Verschulden. Dass die Kammer selbst zuständig gewesen wäre, ergebe sich ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Dessen Kenntnis könne ihm als Anwalt zugemutet werden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Norm in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides erwähnt wurde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EuGH: Verlage dürfen Geld für Online-Nutzung ihrer Inhalte verlangen

Die Mitgliedstaaten der EU können lt. EuGH vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen (Rs. C-797/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil C-797/23 vom 12.05.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-797/23 | Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen.

Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits.

Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt1. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten2.

Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen.

Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest.

Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland3, erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede.

Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden.

Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen.

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden.

Fußnoten

1Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.

2Art. 15 der Richtlinie 2019/790.

3Sie ist insbesondere als Betreiberin des sozialen Online-Netzwerks Facebook bekannt.

4Art. 16 der Charta der Grundrechte.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Konjunkturerwartungen hellen sich auf

Nach zwei starken Rückgängen in den vergangenen Monaten hellen sich die Konjunkturerwartungen im Mai wieder auf, der ZEW-Index verbleibt aber weiter im negativen Bereich.

ZEW, Mitteilung vom 12.05.2026

Nach zwei starken Rückgängen in den vergangenen Monaten hellen sich die Konjunkturerwartungen im Mai wieder auf. Der ZEW-Index steigt um 7,0 Punkte und beträgt nun minus 10,2 Punkte. Er verbleibt somit im negativen Bereich. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt dagegen einen leichten Rückgang. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 77,8 Punkten um minus 4,1 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Erwartungen hellen sich auf, verbleiben aber im negativen Bereich. Die Expertinnen und Experten hoffen auf ein baldiges Ende des Iran-Kriegs. Die schwache Industrieproduktion, steigende Energiepreise und eine Inflationsrate oberhalb der 2-Prozent-Marke belasten die deutsche Wirtschaft jedoch weiterhin. Für die zweite Jahreshälfte 2026 zeichnet sich ein vorsichtiges Erholungspotenzial ab, sofern der Nahost-Konflikt abklingt und die staatlichen Konjunkturimpulse ihre Wirkung entfalten“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Veränderungen der Salden der unterschiedlichen Wirtschaftszweige ergeben ein gemischtes Bild. Der Saldo der Automobilbranche verschlechtert sich substanziell und liegt bei minus 57,2 Punkten (minus 13,0 Punkte gegenüber dem Vormonat). Auch der Maschinenbau verzeichnet ein Minus im Mai: der Index liegt bei minus 32,1 Punkten (minus 9,2 Punkte gegenüber April). Nennenswert ist auch die Veränderung des Saldos der privaten Nachfrage. Dieser fällt mit minus 41,6 Punkten weiter ins Negative (minus 8,2 Punkte gegenüber April). Doch einige Branchen erfahren eine Verbesserung im Mai. Insbesondere hellen sich die Aussichten für die Informationstechnologien um plus 12,1 Punkten auf (Saldo bei 56,6 Punkten). Die Metallproduktion und die Baubranche verzeichnen ebenfalls Anstiege.

Die Erwartungen für die Eurozone verzeichnen einen kräftigen Anstieg im Mai. Der Index liegt um 11,3 Punkte höher als noch im April bei einem Saldo von minus 9,1 Punkten. Die Bewertung der Lage verbessert sich marginal. Diese liegt mit minus 41,4 Punkten um 1,6 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Inflationsrate im April 2026 bei +2,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag lt. Statistischem Bundesamt im April 2026 bei +2,9 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt verstärkt, nachdem sie im März 2026 bereits bei +2,7 % gelegen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.05.2026

Erneut steigende Energiepreise erhöhen die Gesamtteuerung

Verbraucherpreisindex, April 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2026 bei +2,9 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt verstärkt, nachdem sie im März 2026 bereits bei +2,7 % gelegen hatte. Im Februar 2026 hatte sie noch +1,9 % betragen. So hoch wie im April 2026 war die Inflationsrate zuletzt im Januar 2024 gewesen. „Der erneute Anstieg der Energiepreise infolge des Iran-Kriegs hat im zweiten Monat in Folge die Gesamtteuerung verstärkt. Besonders der anhaltende Preisdruck bei Kraftstoffen ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich spürbar“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat März 2026 stiegen die Verbraucherpreise im April 2026 um 0,6 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 10,1 % gegenüber April 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im April 2026 um 10,1 % höher als im April 2025. Wie bereits im Vormonat März 2026 (+7,2 %) erhöhten sich die Energiepreise damit deutlich, während noch im Februar 2026 ein Preisrückgang von -1,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat zu beobachten war. Diese Preisanstiege sind maßgeblich auf die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten und die dadurch ausgelöste Preisentwicklung auf dem Rohölmarkt zurückzuführen. Besonders deutlich verteuerten sich binnen Jahresfrist im April 2026 Kraftstoffe (+26,2 %). Im Vergleich mit früheren Öl- und Wirtschaftskrisen zeigt sich, dass die Preissteigerungen für Energieprodukte unmittelbar nach Beginn des Ukraine-Kriegs deutlich stärker ausgefallen waren (siehe Pressemitteilung Nr. N029 vom 7. Mai 2026).

Noch stärker als Kraftstoffe verteuerte sich im April 2026 leichtes Heizöl (+55,1 % gegenüber April 2025) als Teil der Haushaltsenergie. Aufgrund des geringen Anteils von leichtem Heizöl an den Konsumausgaben der privaten Haushalte war Haushaltsenergie insgesamt mit -0,3 % allerdings nach wie vor günstiger als im Vorjahresmonat. So blieben Strom (-4,5 %), Erdgas einschließlich Betriebskosten (-3,0 %) und Fernwärme (-1,1 %) gegenüber April 2025 weiterhin günstiger. Dies ist unter anderem auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen. Die aktuellsten Entlastungen wie die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe wirkten sich noch nicht aus, da sie erst zum 1. Mai 2026 in Kraft traten.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +1,2 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im April 2026 um 1,2 % höher als im Vorjahresmonat (März 2026: +0,9 %). Preiserhöhungen im April 2026 zeigten sich weiterhin vor allem bei Zucker, Marmelade, Honig und anderen Süßwaren (+6,6 %, darunter Schokoladen: +9,7 %). Teurer wurden auch Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+3,7 %), Fleisch und Fleischwaren sowie Obst (beide +3,6 %). Profitieren konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für Speisefette und Speiseöle (-13,9 %, darunter Butter: -25,4 %; Olivenöl: -8,9 %). Zudem verbilligten sich Kartoffeln (-14,4 %) und Molkereiprodukte (-5,6 %), während sich die Preise für Eier (+14,6 %) deutlich erhöhten.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,3 %

Im April 2026 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,2 %, die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe betrug +1,9 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im April 2026 bei +2,3 %.

Waren verteuerten sich gegenüber April 2025 um 2,9 %

Die Preise für Waren lagen im April 2026 insgesamt um 2,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 4,2 % und Gebrauchsgüter um 0,6 %. Neben Energieprodukten (+10,1 %) und Nahrungsmitteln (+1,2 %) wurden auch andere Waren teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+4,1 %, darunter Kaffee, Tee und Kakao: +11,2 %) und Tabakwaren (+6,2 %). Preisrückgänge zeigten sich dagegen unter anderem bei Haushaltsgroßgeräten (-2,4 %) und Geräten der Unterhaltungselektronik (-6,1 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt stiegen im April 2026 um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit lag die Teuerung für Dienstleistungen knapp unterhalb der Gesamtteuerung. Besonders stark im Vorjahresvergleich verteuerten sich Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,8 %) sowie die kombinierte Personenbeförderung (+6,2 %). Auch die Preise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,0 %), Freizeit- und Kulturdienstleistungen (+3,9 %), Wasserversorgung und andere Dienstleistungen an der Wohnung sowie Gaststättendienstleistungen (beide +3,2 %) waren im April 2026 deutlich höher als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im April 2026 die Nettokaltmieten mit +1,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Nur wenige Dienstleistungen waren günstiger als im Vorjahresmonat, darunter Pauschalreisen (-3,5 %).

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,6 %, Energie um 2,1 %

Gegenüber März 2026 stieg der Verbraucherpreisindex im April 2026 um 0,6 %. Die Energiepreise stiegen infolge der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten binnen Monatsfrist erneut um 2,1 % (März gegenüber Februar 2026: +7,7 %). Insbesondere beim Kauf von leichtem Heizöl (+4,7 %) und Kraftstoffen (+4,3 %, darunter Dieselkraftstoff: +6,1 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher einen spürbaren Preisanstieg hinnehmen. Die Nahrungsmittelpreise insgesamt stiegen mit +0,4 % moderat. Teurer waren hier zum Beispiel frisches Gemüse (+4,4 %) und Kartoffeln (+3,3 %), günstiger hingegen wurde vor allem frisches Obst (-1,0 %). Auch Flugtickets (-3,2 %) und Pauschalreisen (-2,9 %) wurden im April 2026 günstiger gegenüber März 2026.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bundesrat: Keine Einwände gegen Gesetz zu Anwaltsnotariat

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (BT-Drs. 21/5441).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2026

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (21/5441). Das geht aus einer entsprechenden Stellungnahme der Länderkammer hervor, die nun als Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/5868) vorliegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 396/2026

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ISRE 2410 (Revised): IAASB startet Konsultation

Das International Audit and Assurance Standards Board hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.05.2026

Das International Audit and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht.

Die beabsichtigten Änderungen betreffen insbesondere

  • eine bessere Darstellung, worin sich die prüferische Durchsicht eines Zwischenabschlusses von einer Abschlussprüfung unterscheidet,
  • erhöhte Anforderungen in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, dolose Handlungen (Fraud) und die Nichteinhaltung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften (NOCLAR), sowie
  • Erweiterung der Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Angaben in der Bescheinigung über die prüferische Durchsicht.

Mit der Veröffentlichung hat das IAASB eine öffentliche Konsultation eröffnet. Kommentare zum Standardentwurf können bis zum 3. September 2026 unmittelbar auf der Internetseite des IAASB eingereicht werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Corona-Teststellenbetreiberin muss mehr als vier Millionen Euro zurückzahlen

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 1788/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 29 K 1788/24 vom 11.05.2026

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 11. Mai 2026 entschieden und die Klage der Teststellenbetreiberin gegen entsprechende Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein überwiegend abgewiesen. Erfolg hatte die Klage, soweit auch einbehaltene Verwaltungskosten zurückgefordert wurden.

Die Klägerin betrieb mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen. Seit dem 1. Juli 2021 sah die Coronavirus-Testverordnung vor, dass die Teststellenbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests dokumentieren müssen. Derartige Nachweise wurden durch die Klägerin nicht erhoben. Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein die gezahlten Vergütungen zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf 0,00 Euro fest.

Die dagegen gerichtete Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Dokumentationspflicht in der Testverordnung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen – laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus – ist eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren. Das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung überwiegt das Vergütungsinteresse der Klägerin. Eine strenge Betrachtungsweise, die hier zur vollständigen Versagung der Vergütung führt, ist trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Teststellenbetreiberin angemessen. Aus diesen Gründen sei auch der weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 238.900,35 Euro nicht gegeben. Demgegenüber darf die Kassenärztliche Vereinigung ihre Rückforderung nicht auf Beträge beziehen, die bereits als Verwaltungskostensatz einbehalten wurden. Die Kammer stellt hierzu fest, dass diese Beträge nicht, wie für eine Rückforderung vorausgesetzt, im Sinne der Verordnung ausgezahlt worden sind. Nicht zurückgefordert werden kann demnach ein Betrag in Höhe von 93.046,10 Euro.

Es handelt sich um die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Bezug auf Rückforderungen von Corona-Testzentren. Derzeit sind noch 48 weitere Verfahren mit einem Streitwert von insgesamt etwa 23 Millionen Euro anhängig.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Notanwalt: Wer selbst keinen Anwalt sucht, bekommt keine Hilfe vom Gericht

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar (Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024 des VGH München vom 21.04.2026

Er wollte keinen teuren Anwalt zahlen und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts. Damit kam der Kläger nicht weit – er hätte selbst suchen müssen.

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar. Hierzu müsse die Partei dem Gericht zunächst mindestens die Namen von vier Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten benennen, die den Fall nicht übernehmen wollten. Dass Fachanwältinnen und -anwälte nicht nach RVG, sondern nur nach höheren Stundensätzen abrechnen, sei kein Grund, einen Anwalt abzulehnen und sich stattdessen einen Notanwalt beiordnen zu lassen, stellte das Gericht klar (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024).

Ein Mann klagte dagegen, dass die Behörde ihn zur Umsetzung eines Hochwasserschutzprojekts aus dem Besitz zweier Grundstücke gedrängt hatte. Das VG verwies den Rechtsstreit direkt an den VGH – dort herrscht aber Anwaltszwang. Der Kläger fragte offenbar lediglich einen Anwalt an, der ihm letztlich zu teuer war, weil er Gebühren über dem RVG verlangte. Daraufhin beantragte der Mann die Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO.

Diese Beiordnung ist geboten, wenn die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, so der VGH. Der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht habe.

VGH: Kläger hätte selbst vier Anwälte anfragen müssen

Er hätte rechtzeitig alles ihm Zumutbare tun müssen, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehöre es, mindestens vier potenzielle Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats anzufragen. Dass dies geschehen sei, müsse glaubhaft gemacht werden – insbesondere müssten die konkret angefragten Anwältinnen und Anwälte namentlich benannt werden.

Der Kläger habe jedoch weder substanziiert zu solchen Bemühungen vorgetragen noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Er habe lediglich einen Rechtsanwalt namentlich benannt. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch bei weiteren Rechtsanwälten, gerade auch bei Fachanwälten für Verwaltungsrecht, um eine Beauftragung zu bemühen. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwarte.

Auch das Argument, grundsätzlich übernahmebereite Fachanwälte für Verwaltungsrecht seien jedenfalls gegen gesetzliche Vergütung nicht zu finden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über der gesetzlichen Vergütung liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) begründe keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts, so das Gericht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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