BFH: Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn

Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der BFH entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind (Az. VIII R 8/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/26 vom 15.05.2026 zum Urteil VIII R 8/24 vom 03.03.2026

Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 8/24 – entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern sind also vollständig zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung richtlinienkonformen Auslegung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) und trägt zur Rechtsklarheit in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen bei.

Die Klägerin, eine Société Anonyme mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter anderem aus einer Gewinnausschüttung der GmbH gemäß Ausschüttungsbeschluss vom 12.11.2013. Diese Ausschüttung hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Das BZSt stufte die Ausschüttung als „anlässlich der Liquidation“ ein und gewährte eine Freistellung und Erstattung mit Ausnahme des im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.08.1958 (DBA Luxemburg 1958) vorgesehenen Quellensteuereinbehalts von damals 10 % der Kapitalerträge. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt und verpflichtete das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern.

Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Ungeachtet der Bestimmungen des DBA Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts habe die Klägerin einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 43b Abs. 1 EStG i. V. m. Art. 5 MTR für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Beträge seien erfüllt und § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stehe dem nicht entgegen. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sehe vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelte, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Die Vorschrift sei zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschütte, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden seien.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Das SG Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg (Az. S 22 U 120/25).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil S 22 U 120/25 vom 16.04.2026 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hatte an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften mit jeweils 10 bis 15 Personen teilnahmen. Beim Fußballspielen im Finale verdrehte sich die Klägerin das linke Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.

Streitig war, ob das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dies hat das Sozialgericht verneint. Nach Auffassung der Kammer stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt – das Fußballspielen – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung. Zwar können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Eine solche Veranstaltung muss objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein. Daran fehlte es zur Überzeugung des Gerichts. Zwar wurde der Fußball-Cup vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen. Das Turnier stand aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten in der erforderlichen Weise offen. Bereits die Konzeption mit regionalen Vorrundenturnieren und anschließendem Finale zeigte, dass nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen konnte. Zudem handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um eine rein sportliche Veranstaltung. Angesprochen waren vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich interessierte Beschäftigte standen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts. Auch bei großzügiger Berechnung konnten unter Einbeziehung der Vorrundenturniere höchstens 1.500 Personen teilnehmen, während das Unternehmen rund 3.900 Mitarbeitende beschäftigte. Am Finaltag spielten selbst bei großzügiger Berechnung höchstens 315 Beschäftigte mit.

Dass sich weitere Beschäftigte als Zuschauer einfanden und im Anschluss an das Finale eine Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken stattfand, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.

Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Der Unfall der Klägerin beim Finalspiel des Fußball-Cups ist nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Eine Fahrt, ein Ticket, volle Rechte: EU-Kommission will europaweite Reisebuchungen und Bahnreisen vereinfachen

Nahtloses Reisen quer durch Europa: Mit neuen Vorschriften will die EU-Kommission die Planung und Buchung von Regional-, Fern- und grenzüberschreitenden Reisen vereinfachen. Dies gilt insbesondere für Bahnfahrten, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Nahtloses Reisen quer durch Europa: mit neuen Vorschriften will die EU-Kommission die Planung und Buchung von Regional-, Fern- und grenzüberschreitenden Reisen vereinfachen. Dies gilt insbesondere für Bahnfahrten, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind. Dabei soll auch der Schutz für Bahnreisende während der gesamten Reise verbessert werden. Apostolos Tzitzikostas, EU-Kommissar für nachhaltigen Verkehr und Tourismus, betonte: „Die Freizügigkeit ist eine der größten Errungenschaften Europas. Heute gehen wir noch einen Schritt weiter, indem wir das Reisen in allen 27 Mitgliedstaaten einfacher, intelligenter und verkehrsfreundlicher gestalten. Mit digitalen Tools und integrierten Mobilitätsdiensten können die Europäer mit einem einzigen Klick grenzüberschreitende multimodale Reisen planen, vergleichen und buchen und dabei von stärkeren Fahrgastrechten im Schienenverkehr, größerer Transparenz und besserem Schutz auf jedem Schritt des Weges profitieren.“

Hindernisse bei Reisen mit verschiedenen Bahnunternehmen

Derzeit ist es für Reisende in der EU nach wie vor schwierig, alle verfügbaren Reisemöglichkeiten zu vergleichen und die nachhaltigsten Optionen zu ermitteln, insbesondere bei grenzüberschreitenden Reisen; dies gilt vor allem für Bahntickets.  Die Buchung von Zugreisen mit mehreren Etappen, bei denen Fahrkarten verschiedener Unternehmen erforderlich sind, kann komplex sein, was vor allem auf fragmentierte Buchungssysteme und die sehr starke Marktpräsenz bestimmter Bahnunternehmen zurückzuführen ist. Der Schutz der Fahrgäste ist bei Bahnreisen mit mehreren Fahrkarten verschiedener Eisenbahnunternehmen begrenzt.

Ein Ticket, ein Vorgang, eine Ticketplattform

Ziel der Kommission ist es, die Buchung von Fahrkarten bei mehreren Bahnunternehmen zu ermöglichen und den Bahnmarkt transparenter und zugänglicher machen. So sollen Fahrgäste Angebote verschiedener Bahnunternehmen zu einem einzigen Ticket zusammenstellen, vergleichen und kaufen können. Dies soll in einem einzigen Vorgang auf einer Ticketplattform ihrer Wahl möglich sein. Dabei kann es sich um eine unabhängige Plattform oder um den Ticketdienst des Bahnunternehmens handeln.

Fahrgastrechte werden geschützt – auch bei mehreren Betreibern

Bei verpassten Anschlüssen auf Bahnreisen, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind, kommen Fahrgäste mit einem einzigen Fahrschein in den Genuss eines neuen, umfassenden Fahrgastrechtsschutzes, der Hilfe, Umleitung, Erstattung und Entschädigung umfasst.

Fairer Ticketverkauf

Die Kommission führt zudem neue Verpflichtungen für Ticketplattformen und Verkehrsunternehmen ein, um einen fairen Zugang zum Ticketverkauf und eine neutrale Darstellung der Reisemöglichkeiten zu gewährleisten. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass alle Verkehrsunternehmen faire, angemessene und diskriminierungsfreie kommerzielle Vereinbarungen mit Ticketplattformen schließen können und umgekehrt.

Nächste Schritte

Die vorgeschlagenen Verordnungen gehen nun an den Rat der Europäischen Union und das Europäischen Parlament im Zuge ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

Um nahtlose Buchungs- und Ticketingsysteme zu entwickeln, müssen die Mitgliedstaaten zudem die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme über die gemeinsame Nutzung multimodaler Verkehrsdaten an nationalen Zugangspunkten beschleunigen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Rechtliches Gehör: Kranke Anwältin legt AU vor – Gericht darf nicht verhandeln

Legt eine Prozessvertreterin bzw. ein Prozessvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, so reicht dies in der Regel für eine Terminsverlegung aus, so das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Az. 4 LZ 349/25 OVG). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.05.2026 zum Beschluss 4 LZ 349/25 OVG des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 31.03.2026

Legt eine erkrankte Anwältin eine AU vor, so muss das Gericht in der Regel den Termin verlegen und darf nicht in Abwesenheit der Anwältin verhandeln.

Legt eine Prozessvertreterin bzw. ein Prozessvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, so reicht dies in der Regel für eine Terminsverlegung aus, so das OVG Mecklenburg-Vorpommern. Dies gelte auch dann, wenn (noch) keine Verhandlungsunfähigkeit ärztlich attestiert wurde. Ohne entsprechende Nachfrage könne das Gericht auch nicht verlangen, dass der Anwalt bzw. die Anwältin sich dazu äußert, ob alternativ eine Videoverhandlung möglich ist (Beschluss vom 31.03.2026, Az. 4 LZ 349/25 OVG).

Ein nigerianischer Staatsbürger klagte gegen seine Abschiebung vor dem VG Schwerin. Am Freitag, den 20. Juni 2025, also drei Tage vor der auf Montag, den 23. Juni 2025, terminierten mündlichen Verhandlung, teilte die Anwältin dem Gericht mittags mit, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Keine zwei Stunden später beantragte sie schriftsätzlich die Terminsverlegung und legte dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vom selben Tag bei, wonach sie bis voraussichtlich zum 25. Juni arbeitsunfähig sein würde. Eine gesonderte ärztliche Bescheinigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit reichte die Anwältin erst am Dienstag, den 24. Juni 2025, nach. Das VG verhandelte gleichwohl am Montag und wies die Klage des Asylbewerbers in Abwesenheit der Klägervertreterin ab.

Kranke Anwältin legt AU vor – das reicht für Terminsverlegung

Die dagegen gerichtete Berufung hatte nun vor dem OVG Erfolg. Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die kurzfristige, überraschende Erkrankung seiner als Einzelanwältin tätigen Prozessvertreterin mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder Verhandelns sei in der Regel ein „erheblicher Grund“ gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Terminsverlegung.

Dass ein solcher Grund vorliege, müsse zwar die Partei selbst vortragen. Dem sei die Anwältin des Klägers hier jedoch mit der Vorlage der AU ausreichend nachgekommen. Eine solche reiche allgemein aus, um neben einer attestierten Arbeitsunfähigkeit auch Reise- und Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen. Schließlich bestehe ihre Tätigkeit unter anderem in der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen ihrer Mandantinnen und Mandanten.

Wenn das VG trotz der AU Anhaltspunkte und daraus resultierende Zweifel an ihrer Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hatte, hätte es sie zur Ergänzung ihres Vortrags und ggf. Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen. Dafür hätte auch ausreichend Zeit bestanden.

Auch das Argument, der Antrag auf Terminsverlegung sei unsubstantiiert, weil er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO dazu enthielt, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung Bedenken bestünden, drang nicht durch. Zwar wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift klarstellen, dass eine Videoverhandlung in geeigneten Fällen als milderes Mittel gegenüber der Terminsverlegung vorzugswürdig sei. Dies betreffe aber vor allem Situationen, in denen der erhebliche Grund nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO der (rechtzeitigen) Anreise eines Verfahrensbeteiligten zum Gerichtsort entgegenstehe. Die Vorschrift könne auch relevant sein, wenn die Erkrankung des Rechtsanwalts zwar eine Reiseunfähigkeit, aber keine Verhandlungsunfähigkeit mit sich bringe. Wenn das VG aber eine Videoverhandlung hätte durchführen wollen, hätte es die Anwältin auch bitten müssen, sich noch dazu zu erklären.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ein Bagger versinkt in der Ostsee: Wer haftet?

Eine Baufirma haftet für den Totalschaden eines in der Ostsee versunkenen Mietbaggers, weil sie die Gefahrenstelle nicht gesichert hatte und sich das Verhalten des eingesetzten Baggerfahrers zurechnen lassen muss (Az. 3 U 12/25).

OLG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil 3 U 12/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Schleswig zu befassen. Die Antwort? Es kommt drauf an. In diesem Fall haftete die Baufirma, die sich den Bagger samt Fahrer gemietet hatte, für den eingetretenen Schaden.

Was ist passiert?

Eine Baufirma führte Arbeiten für den Küstenschutz an der Ostseeküste durch. Im Zuge der Arbeiten musste auch direkt in der Ostsee gegraben werden, wofür die Baufirma einen speziellen Kettenbagger samt Fahrer von einem anderen Unternehmen mietete. Während der Arbeiten im flachen Ostseewasser rutschte der Bagger in eine Untiefe, versank und erlitt einen Totalschaden. Das Unternehmen, dem der Bagger gehörte, verlangte von der Baufirma Schadensersatz in Höhe von fast 180.000 Euro. Die Baufirma meinte, sie treffe keine Schuld. Sie habe extra den Spezialbagger angefordert. Das Unternehmen habe zugesagt, der Baggerfahrer sei erfahren. Der Bagger sei aber auch deshalb versunken, weil der Baggerfahrer nicht den sichersten Weg über das Ufer, sondern eine Abkürzung durch das Wasser gewählt habe.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Baufirma zur Zahlung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Schleswig zurückgewiesen.

Beide Gerichte waren der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Baufirma habe ihre Pflicht verletzt, die Mietsache ordnungsgemäß zurückzugeben. Daher habe sie Schadensersatz zu leisten. Die Baufirma habe die Abbruchkante im Wasser nicht markiert oder gesichert. Der Baggerfahrer habe die Untiefen nicht erkennen können und hätte daher den sichern Weg über Land wählen müssen. Ein Fehler des Baggerfahrers sei aber der Baufirma – nicht dem „ausleihenden“ Unternehmen – zuzurechnen. Denn der Baggerfahrer sei in dem Moment in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und habe nach deren Weisungen gehandelt.

Das Urteil vom 03.02.2026 (Az. 3 U 12/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Unfall bei Spurwechsel auf der Autobahn: Doppelte Rückschaupflicht beachtet?

Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen. Dies hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 7 U 106/25).

OLG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 7 U 106/25 vom 27.02.2026 (rkr)

Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen, hat das OLG Schleswig aktuell entschieden.

Was ist passiert?

Ein Mann verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls auf der A 7, bei dem sein Sattelzug beim Wechsel von der rechten auf die mittlere von drei Fahrspuren mit dem von hinten kommenden Pkw der verklagten Autofahrerin kollidierte. Entscheidender Streitpunkt war, ob die Autofahrerin kurz vor dem Unfall selbst von der linken auf die mittlere Spur gewechselt hatte oder – wie sie behauptete – durchgehend die mittlere Spur befuhr.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Kiel wies in erster Instanz die Klage nach Zeugenvernehmung des Lkw-Fahrers und Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil es von einem allein für den Unfall verantwortlichen sorgfaltswidrigen Spurwechsel des Lkw-Fahrers ausging. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Aussage des Lkw-Fahrers („mittlere Spur frei“ und ein „Spurwechsel des Pkw könne gut sein“) reiche nach Auffassung beider Instanzen nicht aus, um auch einen Spurwechsel der Autofahrerin festzustellen. Bei einem Unfall infolge eines Spurwechsels spreche der Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechsels – also hier des Lkw-Fahrers – gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel. Die bloße Möglichkeit eines gleichzeitigen Spurwechsels der Unfallgegnerin genüge nicht, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Daher habe der Lkw-Fahrer den Unfall vollumfänglich verursacht.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Die doppelte Rückschaupflicht beim Spurwechsel (oder Abbiegen) erfordert, den Verkehr nicht nur einmal, sondern zweimal zu prüfen: Zuerst durch einen Blick in den Rückspiegel beim Einleiten des Vorgangs und unmittelbar vor dem eigentlichen Wechsel ein zweites Mal durch den Schulterblick, um den toten Winkel zu kontrollieren. Ein Verstoß hiergegen führt bei Unfällen meist zur vollen Haftung.

Der Beschluss vom 27.02.2026 (Az. 7 U 106/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Wirtschaftliche Situation bei den KMU hat sich nach der leichten Erholung Ende 2025 wieder eingetrübt

Nachdem sich hierzulande sowohl Umsatz und Gewinn zum Ende 2025 in den kleinen und mittleren Unternehmen leicht verbessert hatten, trübte sich ihre wirtschaftliche Situation in Deutschland – aber auch im EU-Raum – nicht zuletzt aufgrund des Krieges im Nahen Osten im ersten Quartal 2026 lt. IfM Bonn wieder ein. Insgesamt betrachtet ist die Lage der KMU in Deutschland weiterhin schlechter als die im Euroraum.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Wirtschaftliche Situation der KMU in Deutschland weiterhin schlechter als im EU-Raum

Nachdem sich hierzulande sowohl Umsatz und Gewinn zum Ende 2025 in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) leicht verbessert hatten, trübte sich ihre wirtschaftliche Situation in Deutschland – aber auch im EU-Raum – nicht zuletzt aufgrund des Krieges im Nahen Osten im ersten Quartal 2026 wieder ein. Insgesamt betrachtet ist die Lage der KMU in Deutschland weiterhin schlechter als die im Euroraum.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn nutzen die europaweite Unternehmensbefragung „Survey on the Access to Finance of Enterprises“ (kurz: SAFE), die seit 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank durchgeführt wird, um regelmäßig über die aktuelle wirtschaftliche Lage und die aktuellen Herausforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland und ausgewählten EU-Ländern zu berichten.

Kosten werden zunehmend zum Problem

Auch wenn der Fachkräftemangel für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland und im Euroraum weiterhin die größte Herausforderung darstellt, rückt inzwischen zudem das Problem „Produktions- und Arbeitskosten“ stärker in den Vordergrund. Keine Herausforderung stellt für die weit überwiegende Mehrheit der KMU weiterhin der „Finanzierungszugang“ dar.

Auch im Euroraum hat die Herausforderung „Produktions- und Arbeitskosten“ in den vergangenen Monaten wieder an Relevanz gewonnen. Ebenso wie in Deutschland bleibt der „Fachkräftemangel“ jedoch die größte Herausforderung.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

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Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers, wenn Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 1.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 5 C 1.25 vom 13.05.2026

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.

Das im Juni 2013 geborene Kind lebte zunächst mit seinen personensorgeberechtigten Eltern in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient. Der für diesen Bereich zuständige Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes bei einer Pflegefamilie im Bereich des Klägers. Als die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung ebenfalls im Bereich des Klägers begründeten, ging die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme auf diesen über. Außerhalb solcher Einrichtungen hatte die Mutter des Kindes zuletzt bis April 2006 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises, der Vater bis Juni 2010 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Jugendhilfekosten nach § 89e Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer derartigen Einrichtung begründet, sind gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII die Kosten von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, zu erstatten, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nicht vorhanden ist. Ein solcher ist – wie die Auslegung dieser Norm ergibt – in Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, nur vorhanden, wenn beide vor Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Da dies hier nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall war, ist der beklagte Bezirk zur Kostenerstattung verpflichtet, dem diese Aufgabe nach Landesrecht obliegt. Eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz in solchen Fällen nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann lt. BAG auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt (Az. 7 ABR 7/25).

BAG, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 7 ABR 7/25 vom 13.05.2026

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.

Die Arbeitgeberin – eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland – führt Flüge von und zu zahlreichen Flughäfen in europäischen Staaten durch. Sie unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Base) mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.

Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.

Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das Landesarbeitsgericht hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz – Zwangsgeldandrohung gegen die Stadt Köln bestätigt

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des VG Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte (Az. 8 E 236/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 8 E 236/26 vom 13.05.2026

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 (Pressemitteilung vom 28.09.2023) ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Zwei vom Lärm betroffene Anwohner sahen die Verpflichtung als nicht erfüllt an und hatten beim Verwaltungsgericht Köln mit ihrem Antrag Erfolg, der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass sie ihrer Verurteilung nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 28.09.2023 auch unter Berücksichtigung der seither getroffenen Maßnahmen, zuletzt der Anordnung eines Alkoholverbots in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, nicht hinreichend nachgekommen. Aktuelle Messungen im März und April 2026 haben trotz kühler Witterung und vorübergehender Schließung eines Lokals nächtliche Lärmwerte ergeben, die nur knapp unter der Grenze der Gesundheitsgefahr liegen. Es drängt sich auf, dass an wärmeren Tag bei höherer Frequenz des Platzes wieder mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Lärmquellen bedarf es eines Gesamtkonzepts zur Ermittlung und Bewertung der Lärmquellen sowie zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen. Daran fehlt es bis heute.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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