Austausch zu Versicherungsfragen des Berufsstands geht weiter

Aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern standen im Fokus des gemeinsamen Austauschs von HDI und DStV.

DStV, Mitteilung vom 11.05.2026

Aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern standen in bewährter Weise im Fokus des gemeinsamen Austauschs von HDI und DStV. Erweitert um Vertreter der Roland Rechtsschutzversicherung, hatte sich der Arbeitskreis Versicherungsfragen unter der Leitung von DStV-Vizepräsident WP Stefan Dreßler turnusmäßig in Köln zusammengefunden.

Verband und Versicherer legten den Fokus unter anderem auf die aktuellen Entwicklungen auf dem Versicherungsmarkt. Dazu gehört auch die Analyse der Schadensentwicklung in der Praxis sowie die Entwicklung der Rechtsprechung insbesondere zu haftungsrechtlichen Fragestellungen. Ziel ist es hier, die bestehenden Versicherungsbedingungen, etwa in den Bereichen der Vermögensschadenhaftlicht oder beim Cyberschutz, im Interesse des Berufsstands praxisgerecht weiterzuentwickeln.

Ein weiterer Fokus liegt regelmäßig darauf, die Vorteile der Mitgliedschaft in den regionalen Steuerberaterverbänden mit Blick auf die besonderen Konditionen beim Versicherungsschutz herauszustellen und im Berufsstand bekannt zu machen. Dazu sollen die gemeinsamen Aktivitäten noch weiter verstärkt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Abnehmspritze bleibt lifestyle-Medikament

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss (Az. L 16 KR 161/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 16 KR 161/26 B ER vom 28.04.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 6. Mai 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über drei Qualitätskontrollen, davon eine gemischte Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse), beraten. In zwei Fällen wurden die Qualitätskontrollen ohne Maßnahmen abgeschlossen. In einem Fall wurde aufgrund der wiederholten Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle, die das Qualitätssicherungssystem insgesamt unangemessen und unwirksam erscheinen lassen, die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen.

Es wurde außerdem über einen Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt hat dies als irreführende Werbung angesehen (Az. 2-06 O 135/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil 2-06 O 135/26 vom 23.04.2026 (nrkr)

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.

Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Eingliederungshilferecht: Keine Sozialleistungen für Diplomaten und ihre Angehörigen

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass ein Diplomatenkind wegen des Diplomatenstatus keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz hat (Az. S 27 SO 139/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil S 27 SO 139/25 vom 30.03.2026 (nrkr)

Stadt lehnte Schulassistenz für Diplomatenkind ab

Die neunjährige Klägerin ist Staatsangehörige eines Drittstaates und besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt. Sie leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung und dadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Sie benötigt Unterstützung, um überhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zu können. Ihr Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte er für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeit durch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrund des Diplomatenstatus‘ des Vaters Eingliederungsleistungen ab. Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Übernahme der Schulbegleitung durch die Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.

Sozialgericht bestätigt fehlenden Anspruch auf Eingliederungsleistungen

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht die Behinderung der Klägerin, sondern ihr Status‘ als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, entscheidend sei und zum Ausschluss von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland führe. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat.

Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht klargestellt, dass sich ein Anspruch nicht aus dem seit 1. Januar 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts diene die „neue“ Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.

Das Sozialgericht hat ferner betont, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliege. Denn die Klägerin werde im Unterschied zu Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das Sozialgericht eine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe der Ausschluss der Klägerin nicht an ihre Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Abs. 1 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

§ 99 Abs. 1 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen (…), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

§ 100 Abs. 1 SGB IX

Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.

§ 112 Abs. 1 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

  1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
  2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

§ 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. (…)

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 33 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)

Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

Artikel 34 WÜD

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (…).

Artikel 37 WÜD

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 5 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“

Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers

Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung

Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Quelle: Bundesrat

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Nachhaltigkeit: Weitere Fragen und Antworten der EU-Kommission zur EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission hat am 30. April 2026 eine weitere Bekanntmachung zur Auslegung und Anwendung bestimmter Vorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Die Europäische Kommission hat am 30. April 2026 eine weitere Bekanntmachung zur Auslegung und Anwendung bestimmter Vorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht.

Die Reihe von Bekanntmachungen sollen dazu dienen, Antworten auf häufig gestellte Fragen bezüglich der Angabe von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten als unverbindliche Orientierungshilfe zu geben und begründen keine zusätzlichen Anforderungen, Rechte oder Pflichten.

Änderungen durch den delegierten Omnibus-Rechtsakt

In der nunmehr vierten Bekanntmachung von Fragen und Antworten geht die Kommission auf die Änderungen der EU-Taxonomie-Verordnung durch den delegierten Omnibus-Rechtsakt vom 4. Juli 2025 zur Vereinfachung der Berichterstattung ein, der am 8. Januar 2026 im EU-Amtsblatt als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 veröffentlicht wurde. Die WPK hat darüber bereits berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025 und „Neu auf WPK.de“ vom 12. Januar 2026).

Die Fragen und Antworten untergliedern sich in:

  • Fragen zum delegierten Omnibus-Rechtsakt vom 4. Juli 2025, insbesondere im Zusammenhang mit dessen erstmaliger Anwendung,
  • Fragen zum neu eingeführten Wesentlichkeitsgrundsatz für die Taxonomie-Berichterstattung und
  • Fragen zu Risikopositionen berichtender Finanzunternehmen gegenüber Zweckgesellschaften.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 08.05.2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen

Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie. Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.

Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft

Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien

Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Forderungen der Länder aufgegriffen

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Entschließung

Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.

Wie es weitergeht

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse beim Kauf von E-Autos

Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 08.05.2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.

Schutz bei Kleinkrediten und zinslosen Darlehen

Die Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen auch die sog. Kauf jetzt, bezahl später-Modelle diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten.

Keine Unterschrift mehr nötig

Für die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weitere Regelungen

Das Gesetz sieht auch vor, vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern. Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist.

Förderung von E-Autos

Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen. Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000 Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November 2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Versorgungssicherheit Strom – neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Das BMWE hat den Referentenentwurf eines Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG) veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E im Rahmen des abschließenden Präqualifizierungsverfahrens. Die WPK begrüßt diese neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer, hat allerdings angeregt, auch vereidigte Buchprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) veröffentlicht. Die WPK hat dazu am 5. Mai 2026 gegenüber dem BMWE Stellung genommen.

Hintergrund und Inhalt

Ziel soll es sein, die Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission zur Kraftwerksstrategie gesetzlich umzusetzen. Der Strommarkt benötigt danach zusätzliche Kapazitäten, um bei einem fortschreitenden Kohleausstieg und einem zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien in der Stromerzeugung die Versorgung von Verbrauchern und der Wirtschaft auch in Zukunft verlässlich zu gewährleisten.

Das StromVKG soll sicherstellen, dass im Jahr 2031 ausreichend steuerbare Leistung im Stromsystem zur Verfügung steht. Der Gesetzentwurf führt einen Kapazitätsmarkt als systematischen Rahmen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ein. Mit dem Kapazitätsmarkt wird erstmals systematisch die Bereithaltung von Kapazität vergütet, also die Fähigkeit von Anlagen beziehungsweise Kapazitäten, sicher bereitzustehen, um in möglichen Knappheitssituationen Strom zu erzeugen und zu einer sicheren Stromversorgung beizutragen.

Dafür sind mehrere technologieneutrale Ausschreibungen vorgesehen:

  • Neue Langzeit-Kapazitäten sollen ab Sommer 2026 ausgeschrieben werden. An den Ausschreibungen können Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen teilnehmen. Das Gesetz sieht zwei Ausschreibungsrunden vor. Für 9 Gigawatt ist in den ersten Ausschreibungsrunden ein Langzeitkriterium vorgesehen, das heißt, sie müssen über einen längeren Zeitraum am Stück Strom bereitstellen können. Die Anlagen müssen spätestens im Jahr 2031 für einen Zeitraum von 15 Jahren für die Versorgungssicherheit zur Verfügung stehen.
  • Neue Erzeugungskapazitäten (2 Gigawatt) sollen ohne Langzeitkriterium ausgeschrieben werden. Auch diese Kapazitäten müssen bis 2031 für 15 Jahre zur Verfügung stehen. An der Ausschreibung können Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen teilnehmen.
  • Weitere Kapazitäten sollen in den Jahren 2027 und 2029 ausgeschrieben werden. Auch diese sollen bis zum Jahr 2031 verfügbar sein. An diesen Ausschreibungen können technologieoffen alle Technologieklassen teilnehmen (Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen sowie regelbare Lasten). Je nach Investitionstiefe sollen erfolgreiche Bieter Kapazitätszahlungen über unterschiedlich lange Zeiträume erhalten (1, 7 oder 15 Jahre).

Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Der Entwurf enthält eine neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E im Rahmen des abschließenden Präqualifizierungsverfahrens.

Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, rechtzeitig wesentliche Informationen zum Bieter sowie zu technischen Eigenschaften der Anlagen zu erfassen und zu verifizieren. Eine erfolgreiche Präqualifizierung bescheinigt, dass ein Anbieter grundsätzlich die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen sowie eine Erbringung der Leistung erfüllt.

Das vorgelagerte Präqualifizierungsverfahren ist in Abschnitt 5 geregelt. Bestimmte Nachweise können aber erst später erbracht werden. Der Abschluss der vorläufig erteilten Präqualifizierung (geregelt in Abschnitt 8) kann frühestmöglich nach der Bezuschlagung erfolgen, muss aber spätestens einen Tag vor Beginn des Verpflichtungsjahres am 1. November 2031 beantragt werden. Zu den einzureichenden Nachweisen gehört derjenige über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle nach § 14 Strom VKG-E (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 Strom VKG-E). Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats zu erbringen (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E).

Stellungnahme der WPK

Die WPK begrüßt diese neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer, hat in ihrer Stellungnahme allerdings angeregt, auch vereidigte Buchprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen, da diese im Grundsatz dieselben Aufgaben ausführen dürfen und nach dem Gesetz dieselben beruflichen Pflichten haben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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