Scharfe Kritik der BRAK an Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 1624/2024 – Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete; die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 – Gw-RL) betrifft organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Pflichten nach der Verordnung gelten ab dem 10.07.2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Maßstäbe für die Regulierungspraxis

Bis zu diesem Datum muss zudem die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) sog. Technische Regulierungsstandards (RTS) ausarbeiten. Diese sollen als Maßstäbe für die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und für Verpflichtete dienen. Die AMLA erarbeitet derzeit eine Vielzahl von RTS zu unterschiedlichen Aspekten der Geldwäscheprävention.

Bereits im März nahm die BRAK zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 Gw-RL Stellung. Sie kritisierte zahlreiche Inkonsistenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe und unangemessene Regulierungskriterien. An zwei weiteren, im April von der AMLA vorgelegten Entwürfen für RTS über die Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden übt die BRAK nunmehr ebenfalls scharfe Kritik.

Rechtswidrige RTS zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Art. 19 Gw-VO verlangt von Verpflichteten – zu denen (nur) bei Kataloggeschäften i. S. d. Art. 3 Nr. 3 b) Gw-VO auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – in bestimmten Fällen besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie von Geschäften mit niedrigen Schwellenwerten. Die Ausfüllung dieser Sorgfaltspflichten soll ein weiterer RTS konkretisieren.

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK diesen RTS-Entwurf aufs Schärfste: Er sei rechtswidrig und verletze die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis, und die Berufsausübungsfreiheit. Zudem lasse er die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und den Umstand außer Acht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht generell Verpflichtete nach der Gw-VO sind, sondern nur, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte tätigen.

Der RTS ist aus Sicht der BRAK vor allem für Kreditinstitute und größere Unternehmen konzipiert – für kleinere Unternehmen und Kanzleien ist er insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand leistbar. Die BRAK zeigt zudem auf, dass der geplante RTS an verschiedenen Stellen im Widerspruch zu Regelungen der Gw-VO steht, insb. sind die verwendeten Begrifflichkeiten – etwa Mandant, Geschäftsbeziehung, (gelegentliche / verbundene) Transaktion – weder deckungsgleich noch miteinander vereinbar. Damit bleibt die Verpflichtetenstellung insgesamt unklar.

Rechtswidrige RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Ebenso scharf fällt die Kritik der BRAK zu einem weiteren RTS-Entwurf aus, der in Umsetzung von Art. 28 I Gw-VO die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden konkretisieren soll. Auch diesen Entwurf hält die BRAK für insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und mit unwirtschaftlichem Aufwand verbunden. Auch er verletzt anwaltliche Kernwerte und ignoriert die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insb. der Anwaltschaft. Zudem sei der Entwurf nicht aus sich heraus verständlich, er erkläre unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen – und damit für Verpflichtete kaum handhabbar.

Zwei Hauptprobleme sieht die BRAK: Der Entwurf erweckt den Eindruck, dass Anwält:innen – unabhängig von einer vorherigen Prüfung, ob sie überhaupt Verpflichtete i. S. v. Art. 3 Gw-VO sind – dieselben Prüfungsintensitäten wie natürliche oder juristische Personen entfalten müssten, die per se Verpflichtete sind. Damit gehen die RTS weit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus.

Zudem überträgt der Entwurf banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken schematisch auf die anwaltliche Tätigkeit. Ausdrückliche Regelungen zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit fehlen – aus Sicht der BRAK eine Gefährdung einer funktionierenden, vertraulichen anwaltlichen Beratung.

Für Sammelkonten fordert die BRAK eine ergänzende Regelung, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt. Die in Art. 22 des RTS-Entwurfs formulierten Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten daher als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten durch die im jeweiligen Mitgliedstaat zuständigen Aufseher in einer Weise kontrolliert wird, die den Anforderungen von Art. 20 I h) Gw-VO entspricht – für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Sanierung ohne Insolvenz – ergänzende Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerden

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz: StaRUG – stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit. Es soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen und damit eine Insolvenz vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündeln. Gegen die Vorschriften des StaRUG zur gerichtlichen Bestätigung von Restrukturierungsplänen richten sich zwei aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden. Beide betreffen die vorgesehenen Abfindungsmechanismen.

Zu den Verfahren hat die BRAK auf Anforderung des Bundesverfassungsgerichts bereits durch ihren Ausschuss Verfassungsrecht Stellung genommen. Aus verfassungsdogmatischer Perspektive sah dieser sowohl eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 I GG) als auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG) durch die Wertersatzregelungen des StaRUG.

Aus der Perspektive der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. In einer ergänzenden Stellungnahme ihres Ausschusses Insolvenzrecht hat die BRAK sich mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in Gesellschafterrechte durch einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG mit den Grundrechten – insbesondere der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG – in Einklang stehen. In seine Betrachtung bezog er die Funktionsweise und den Zweck des StaRUG-Rahmens, seine systematische Einbettung in das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sowie seine unionsrechtliche Prägung ein.

Aufgrund seiner spezifischen rechts- und verfahrenspraktischen Erfahrungen gelangt der Ausschuss Insolvenzrecht zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des StaRUG in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung verfassungskonform sind. Die einschlägigen Schutzmechanismen des StaRUG gewährleisten einen hinreichenden und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen der Gesellschafter und den legitimen Zielen der insolvenzabwendenden Sanierung.

Die Einschätzung des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht deckt sich im Ergebnis mit den Stellungnahmen verschiedener Verbände aus der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Fremdbesitzverbot für Steuerkanzleien – Steuerberatungsnovelle im Bundesrat vorerst ausgebremst

Der Bundestag hat das Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften im 9. Steuerberatungs-Änderungsgesetzes präzisiert. Künftig sollen auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften ausgeschlossen sein. Doch der Bundesrat hat das Gesetzespaket vorerst ausgebremst. Dazu nimmt die BRAK Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Der Bundestag hat das Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften im 9. Steuerberatungs-Änderungsgesetzes präzisiert. Künftig sollen auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften ausgeschlossen sein. Doch der Bundesrat hat das Gesetzespaket vorerst ausgebremst.

Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes will der Gesetzgeber das Berufsrecht für Steuerberaterinnen und -berater modernisieren und zugleich die Regeln zur Beteiligung an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften klarer fassen.

Der Deutsche Bundestag hat dazu am 24.04.2026 eine Präzisierung zum Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften in § 55a I 3 StBerG beschlossen. Damit sollte klargestellt werden, dass auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an deutschen Steuerkanzleien ausgeschlossen sind.

Ziel der Regelung ist es, Umgehungskonstruktionen zu verhindern, über die Finanzinvestoren bislang mittelbar in Steuerkanzleien einsteigen konnten. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen Holding- und Beteiligungsstrukturen über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften künftig nicht mehr dazu führen können, dass das Fremdbesitzverbot leerläuft.

Keine Private-Equity-Umwege

Mit der Präzisierung, die durch den Finanzausschuss des Bundestages empfohlen wurde, reagierte der Gesetzgeber auf die zuvor unklare Rechtslage und auf die Kritik von Berufsorganisationen: In einem gemeinsamen Statement hatten u. a. die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die BRAK eine rechtssichere Absicherung des Fremdbesitzverbots gefordert. Die Neuregelung sah zudem keine Bestandsschutz- oder Übergangsregelung für bereits bestehende mittelbare Private-Equity-Beteiligungen vor.

Flankierend soll § 76e StBerG verschärft werden: Steuerberatungsgesellschaften hätten Änderungen bei unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern unverzüglich anzeigen müssen; bei einem Wechsel mittelbarer Gesellschafter wäre zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungskette bis zu dieser Ebene vorzulegen gewesen. Auch § 54 StBerG soll ergänzt werden, damit mittelbar beteiligte Gesellschafter bereits im Anerkennungsantrag genannt werden müssen.

Bundesrat stoppt Paket

Der Bundesrat hat das vom Bundestag verabschiedete Gesetzespaket am 08.05.2026 gestoppt. Ausschlaggebend war die geplante Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Beschäftigte, die im Gremium keine Mehrheit fand. Die Prämie war kurzfristig in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes integriert worden und sollte Arbeitgebern ermöglichen, ihren Mitarbeitenden bis zum 30.06.2027 einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus auszuzahlen.

Das Scheitern im Bundesrat bedeutet noch keine endgültige Absage an die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot. Bundesregierung und Bundesrat können nunmehr den Vermittlungsausschuss anrufen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Milka-Verpackung mit weniger Inhalt ist irreführend

Das Landgericht Bremen gab der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt und untersagte die Füllmengenreduzierung der Milka-Tafeln ohne hinreichenden Hinweis als irreführende „Mogelpackung“ (Az. 12 O 118/25).

LG Bremen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 12 O 118/25 vom 22.04.2026 (nrkr)

In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.

Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sog. relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben.

Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen.

Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, sodass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen.

Quelle: Landgericht Bremen

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EU-Brieftasche für Unternehmen – DStV bezieht erneut Stellung

Die EU-Kommission möchte mit der EU-Brieftasche für Unternehmen eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen. Der DStV begrüßt das Instrument, stellt in seiner Stellungnahme aber konkrete Forderungen auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.

DStV, Mitteilung vom 13.05.2026

Die EU-Kommission möchte mit der EU-Brieftasche für Unternehmen eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen. Der DStV begrüßt das Instrument, stellt in seiner Stellungnahme aber konkrete Forderungen auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.

Mit der EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet – EUBW) will die EU-Kommission einen weiteren Baustein für die digitale Transformation und Inklusion europäischer Unternehmen bereitstellen. Diese sollen elektronische Dokumente künftig sicher austauschen und gegenüber Behörden, Geschäftspartnern sowie anderen öffentlichen Stellen digital verwenden können. Die EUBW soll Verwaltungsverfahren modernisieren, Medienbrüche abbauen und den Austausch zwischen Unternehmen und Verwaltung effizienter sowie nutzerfreundlicher gestalten. Dafür müssen die richtigen rechtlichen Leitplanken gesetzt werden. Daher hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut Stellung genommen und eine Reihe von Forderungen aufgestellt, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Bereits im vergangenen Jahr hatte sich der DStV zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Digital zur EUBW geäußert.

Grundsatz der Gleichwertigkeit wahren

Der DStV hebt in seiner Stellungnahme die Bedeutung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit hervor. Handlungen, die über die EUBW vorgenommen werden, müssen dieselbe Rechtswirkung entfalten wie persönliche Vorsprachen, papierbasierte Verfahren oder andere rechtmäßig anerkannte digitale Prozesse. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes allein auf qualifizierte Vertrauensdienste, wie sie der Berichtsentwurf des Berichterstatters im zuständigen Ausschuss des EU-Parlaments für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) vorsieht, hält der DStV nicht für überzeugend. Zwar erkennt er die zentrale Bedeutung qualifizierter Vertrauensdienste für eine rechtssichere Nutzung der EUBW ausdrücklich an. Eine zu enge Ausgestaltung könnte jedoch Widersprüche innerhalb der Verordnung selbst schaffen und praxisrelevante Nachweise aus dem Gleichwertigkeitsmechanismus herausfallen lassen. Dies würde die praktische Nutzbarkeit der EUBW einschränken.

Kommunale Verwaltung verbindlich in die Nutzung der EUBW einbinden

Damit die EUBW in der Praxis Wirkung entfalten und auf breite Akzeptanz stoßen kann, muss die öffentliche Hand ihre Nutzung für Wirtschaftsteilnehmer verbindlich ermöglichen. Ausnahmen für kleinere Kommunen, etwa für Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder weniger, wie sie ebenfalls im Berichtsentwurf des Berichterstatters im zuständigen ITRE-Ausschuss gefordert werden, lehnt der DStV ab. Andernfalls droht ein Flickenteppich aus digitalen und analogen Verfahren. Dies würde Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Nutzern schaffen, die Akzeptanz der EUBW schwächen und die Arbeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern unnötig erschweren. Zudem bestünde die Gefahr eines dauerhaften Zwei-Klassen-Systems: Unternehmen hätten je nach Sitz oder zuständiger Verwaltung unterschiedliche digitale Möglichkeiten und müssten mit unterschiedlichen Verwaltungsrealitäten umgehen.

EUBW als Digitalisierungsenabler für Selbstständige und Einzelunternehmen nutzen

Positiv bewertet der DStV, dass die EUBW auch Selbstständigen und Einzelunternehmen offenstehen soll. Gerade kleinere Marktteilnehmer können von einer nutzerfreundlichen und kostengünstigen digitalen Identitätslösung profitieren. Dies ist auch für den steuerberatenden Berufsstand von Bedeutung. Schließlich übernehmen Steuerberater zunehmend eine Rolle als digitale Schnittstelle zwischen Mandanten, Unternehmen und Verwaltung. Erfreulich ist zudem, dass der Verordnungsvorschlag die besonderen Ressourcen und Nutzungsmöglichkeiten von Selbstständigen und Einzelunternehmen berücksichtigt und für sie einen Zugang zu angemessenen und erschwinglichen Preisen vorsieht. Diese Ausrichtung sollte im weiteren Gesetzgebungsprozess unbedingt beibehalten werden, damit die EUBW auch für kleinere Wirtschaftsteilnehmer praxistauglich nutzbar ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Kreuzfahrtunternehmen darf Provisionsweitergabe nicht verbieten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe zu kündigen (Az. VI-6 U 5/24 [Kart].

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil VI-6 U 5/24 [Kart] vom 13.05.2026

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (13.05.2026) entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen (Beklagte) nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe (Klägerin) zu kündigen.

Die Klägerin bietet Kunden unter anderem Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Klägerin u. a. ohne Zustimmung der Beklagten keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Beklagten veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Klägerin dennoch Rückvergütungen aus den von der Beklagten erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Beklagte den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt.

Mit Urteil vom 10.10.2024, Az. 14d O 14/22, hatte das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbestehe. Zudem hatte das Landgericht entschieden, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zustehe.

Der 6. Kartellsenat hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein „echter“ Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sog. unechter Handelsvertreter, dem die Beklagte nicht die Provisionsweitergabe verbieten dürfe. Die Klägerin sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u. a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Meilenstein für die Versorgungssicherheit Strom: Kapazitätsmarkt sichert zukünftig die Versorgung mit Strom ab

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des BMWE für ein Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Rahmen geschaffen, damit dem Stromsystem im Jahr 2031 ausreichend zuverlässige Stromerzeugungskapazitäten zur Verfügung stehen. Es dient der Umsetzung der sog. Kraftwerksstrategie.

BMWE, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des BMWE für ein Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) beschlossen. Damit wurde ein zentraler Meilenstein für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Deutschland erreicht. Mit dem Gesetz wird der Rahmen geschaffen, damit dem Stromsystem im Jahr 2031 ausreichend zuverlässige Stromerzeugungskapazitäten zur Verfügung stehen. Es dient der Umsetzung der sog. Kraftwerksstrategie.

„Erneuerbare Energien brauchen eine Lebensversicherung – und die heißt gesicherte Leistung. Wer den Ausbau der Erneuerbaren und den Kohleausstieg ernst meint, muss jetzt flexible Kraftwerke und neue Kapazitäten auf den Weg bringen. Mit dem StromVKG sorgen wir dafür, dass Strom auch dann sicher verfügbar ist, wenn Wind und Sonne pausieren. Das ist Klimaschutz mit wirtschaftlicher Vernunft und gleichzeitiger Versorgungssicherheit – und ein klares Signal für den Industriestandort Deutschland.“

Bundesministerin Katherina Reiche

Deutsche und europäische Analysen zur Versorgungssicherheit zeigen, dass ab Anfang der 2030er-Jahre die Herausforderungen für das Stromsystem zunehmen. Die Flexibilität in der Stromnachfrage und Stromimporte werden perspektivisch ihren Beitrag leisten, das schwankende Angebot aus erneuerbaren Energien jederzeit zuverlässig auszugleichen. Neue steuerbare Kapazitäten werden aber weiterhin notwendig sein, insbesondere ab den 2030er Jahren. Es besteht Handlungsbedarf.

Das StromVKG führt daher einen Kapazitätsmarkt ein, damit ausreichend Anlagen zur Bereitstellung elektrischer Leistung gebaut und betriebsbereit gehalten werden. Rechte und Pflichten der Marktakteure werden klar geregelt, sodass hier Planungs- und Investitionssicherheit hergestellt wird. Fokus der Maßnahme ist das Jahr 2031. Durch mehrjährige Verpflichtungsmöglichkeiten für neue Anlagen wird aber auch die Versorgungssicherheit in den Jahren danach deutlich gestärkt.

Der Gesetzesentwurf sieht stufenweise Ausschreibungen für die Bereitstellung von Kapazitäten vor. In mehreren Schritten wird der Gesamtbedarf für das Jahr 2031 ausgeschrieben. Die Ausschreibungen stehen grundsätzlich allen Technologien offen, die die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, zuverlässig steuerbare Leistung bereitstellen können und zur Sicherung der Energieversorgung beitragen.

In einem ersten Schritt werden nur neue Anlagen ausgeschrieben, um die Versorgungssicherheit substanziell zu stärken. Vorgesehen sind zunächst Ausschreibungen im Umfang für 11 Gigawatt neuer steuerbarer Leistung für eine Verpflichtung von 15 Jahren. Davon richten sich die ersten Ausschreibungen im Umfang von 9 Gigawatt an sog. Langzeitkapazitäten, die in der Lage sind, auch über einen längeren Zeitraum am Stück Strom bereitzustellen. So können auch längere Phasen ohne Erzeugung aus erneuerbaren Energien (sog. Dunkelflauten, also Zeiten mit wenig Wind und Sonne) abgesichert werden. Danach folgen weitere Ausschreibungen für neue „Erzeugungskapazitäten“ im Umfang von 2 Gigawatt ohne Langzeitkriterium.

Schließlich erfolgen in den Jahren 2027 und 2029 weitere, vollständig technologieoffene Ausschreibungen. Bewerben können sich dann neben Kapazitäten wie z. B. Kraftwerken und Speichern auch flexible Nachfrager und neben neuen Anlagen auch Bestandsanlagen.

Der Gesetzesentwurf soll nun möglichst zügig im Bundestag beraten und beschlossen sowie von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt werden. Die Regelungen des StromVKG basieren auf dem im Januar 2026 mit der Europäischen Kommission erzielten Grundsatzeinigung für eine Ausgestaltung eines Versorgungssicherheitsinstruments im Einklang mit dem EU-Beihilferecht.

Das StromVKG soll durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. In einer Gesamtstrategie greifen Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Marktprinzipien ineinander. Im Jahr 2027 werden Ausschreibungen für den Umstieg auf Wasserstoffbetrieb von Kraftwerken durchgeführt. Außerdem wird 2027 ein Gesetz zur Umsetzung eines umfassenden Kapazitätsmarkts zur Sicherung der Versorgung ab 2032 vorgelegt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Neue Weichenstellung für den Gebäudebereich – Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

BMWE/BMWSB, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und der Eckpunkte der Verhandlungsgruppe zum GModG.

„Wir ersetzen ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und Machbarkeit setzt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir Klimaschutz wieder alltagstauglich: weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen.“

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche

„Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz holen wir zurück, was lange gefehlt hat: Klarheit, Verlässlichkeit, Vertrauen. Das ist der Startschuss für Planungssicherheit für die Branche, die notwendige Entscheidungsfreiheit für Hauseigentümer und Klimaschutz, der pragmatisch erreicht wird. Das GModG ist deutlich einfacher, technologieoffener und flexibler. Es ist gleichzeitig Schutz von Mieterinnen und Mietern vor zu hohen Energiekosten aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht kontrollieren. Wir haben einen klaren Pfad festgelegt, wie Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten durch den Einbau von Öl- und Gasheizungen geschützt werden können. Dafür danke ich meiner Kabinettskollegin Stefanie Hubig ausdrücklich, die diese Regelungen konstruktiv ausgearbeitet und eingebracht hat. Das Klimaschutzgesetz und seine Vorgaben gelten. Zum einen durch die Bio-Treppe, die nach und nach hoch läuft und zum anderen durch die Evaluation im Jahr 2030 im Hinblick auf die Klimaneutralität 2045. Wir werden genau darauf schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

Es gilt jetzt eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dabei kann aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden: Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen. Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.

Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive klimafreundlicher. Wer weiterhin mit fossilen Brennstoffen heizen möchte, muss also nach und nach den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen und so zum Klimaschutz beitragen. Die vorgesehene Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes schafft zudem einen Mechanismus, mit dem nachgesteuert werden kann, falls die Marktdynamik hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.

Wer unter die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen. Dieser biogene Anteil steigt: von 10 % ab dem Jahr 2029, über 15 % ab dem Jahr 2030, gefolgt von 30 % ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 % ab dem Jahr 2040.

Im Jahr 2030 ist eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen.

Die Bundesförderung für den Heizungstausch wird bis mindestens 2029 abgesichert.

Zum Schutz von Mietern regeln wir im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird.

  • Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
  • Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.

Wir setzen die Vorgaben der sog. EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in nationales Recht um und gehen damit nicht über das hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2026

Anhörung zur Fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Berufssatzung relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Berufssatzung bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Lediglich in zwei Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.

Dies betrifft zum einen die Ausgestaltung der speziellen Fortbildung nach § 13d Abs. 3 WPO-E („Grandfather“) in einem neuen § 5a BS WP/vBP. Hierzu wurde bereits eine gesonderte Anhörung durchgeführt (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 23. März 2026).

Zum anderen schlägt der Vorstand vor, § 22 BS WP/vBP, der Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma beziehungsweise des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen.

Mit der Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP (Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen) sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.

An den Verboten des § 22 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP (Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig) und des § 22 Abs. 2 BS WP/vBP (Firmierung oder Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten) muss nach Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP nicht festgehalten werden, da sich entsprechende Einschränkungen bereits aus §§ 31, 43a Abs. 3 WPO ergeben.

Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP sind aus dem unten verlinkten Dokument ersichtlich. Dieses enthält auch die Ergebnisse der nach § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Der Abgleich der Berufssatzung mit den International Ethics Standards for Sustainability Assurance (IESSA) mit dem Ziel, gegebenenfalls bestehenden Änderungsbedarf zu ermitteln, soll nach Auffassung des Vorstandes zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 3. Juni 2026 per E-Mail (berufsrecht@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Unternehmen haften für falsche Aussagen ihres KI-Chatbots

Das OLG Hamm entschied, dass die Beklagte für irreführende Falschangaben ihres KI-Chatbots zu angeblichen Facharzttiteln haftet und deren Verwendung zu unterlassen hat (Az. 4 UKl 3/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil 4 UKl 3/25 vom 12.05.2026

Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.

Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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