Inflationsausgleichsprämien entlasten 26 Mio. Beschäftigte um mehr als 52 Mrd. Euro – und stabilisieren Konsum

Fast 26 Millionen Beschäftigte haben mehr als 52 Milliarden Euro als Inflationsausgleichsprämien erhalten. Das hat die Wirtschaft stabilisiert und die Sorgen der Menschen verringert, zeigt eine neue IMK-Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 03.07.2024

Fast 26 Millionen Beschäftigte haben mehr als 52 Milliarden Euro als Inflationsausgleichsprämien erhalten. Das hat die Wirtschaft stabilisiert und die Sorgen der Menschen verringert, zeigt eine neue Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung: Rund zwei Drittel der Arbeitnehmer*innen, die eine Prämie zum Inflationsausgleich erhalten, empfinden die Einmalzahlung als mittlere bis große Entlastung in Zeiten hoher Preise. Beschäftigte mit Prämie wollen spürbar seltener ihren Konsum einschränken als solche ohne. In Betrieben mit Tarifvertrag und mit Betriebs- oder Personalrat werden deutlich häufiger und höhere Inflationsausgleichsprämien gezahlt, so die Untersuchung, die auf einer repräsentativen Befragung basiert.

Um die wirtschaftlichen Folgen des Ukrainekriegs abzufedern, hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, ihren Beschäftigten bis Ende 2024 bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zusätzlich zum Lohn auszuzahlen. Ziel war es, angesichts der Rekordinflation die Kaufkraft zu stabilisieren, ohne eine Preis-Lohn-Spirale in Gang zu setzen. Laut der IMK-Studie ist das tatsächlich gelungen: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Inflationsausgleichsprämie einen relevanten Beitrag zur finanziellen Entlastung vieler Beschäftigter, zur Stabilisierung der Kaufkraft in Deutschland, zur Begrenzung des Kostendrucks durch Zweitrundeneffekte bei den Löhnen und zur Verbesserung des Vertrauens in politische Institutionen in der Hochinflationsphase 2022 bis 2023 geleistet hat“, schreiben der IMK-Forscher Dr. Jan Behringer und Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. Gesamtwirtschaftlich entspreche die fiskalische Entlastung durch die Prämie etwa einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts, die Lohnstückkosten seien um rund 1,5 Prozent gesenkt worden.

Für ihre Untersuchung haben die Ökonomen Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von rund 9.600 Personen ausgewertet, die im Januar und Februar dieses Jahres im Auftrag des IMK durchgeführt worden ist. 69 Prozent der befragten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten geben an, dass sie seit Herbst 2022 mindestens einmal eine Inflationsausgleichsprämie bekommen haben, im Schnitt wurden ihnen insgesamt 1.953 Euro gezahlt. Hochgerechnet auf alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland ergäbe das unter Einbeziehung von Beamt*innen 25,8 Millionen Begünstigte, die insgesamt 52,5 Milliarden Euro erhalten haben.

77 Prozent der Beschäftigten mit Tarifvertrag bekommen Inflationsausgleichsprämie, ohne sind es 61 Prozent

Erheblichen Einfluss auf die Zusatzzahlung hat der Analyse zufolge unter anderem die Tarifbindung: Von den Beschäftigten mit Tarifvertrag bekamen 77 Prozent mindestens eine Inflationsausgleichsprämie, wobei die Auszahlungssumme bei Vollzeit durchschnittlich 2.272 Euro betrug. Ohne Tarif beträgt die Quote 61 Prozent und die Summe im Schnitt 1.838 Euro. Auch Mitbestimmung spielt eine Rolle: Während 77 Prozent der Beschäftigten mit Betriebs- oder Personalrat eine Prämie ausgezahlt wurde, sind es bei denjenigen ohne eine solche Vertretung 59 Prozent. Erstere haben im Schnitt 2.225 Euro bekommen, Letztere 1.822 Euro.

In der Einkommenspyramide haben die oberen Etagen häufiger profitiert: In der Gruppe ab 4.500 Euro Haushaltsnettoeinkommen beträgt der Anteil 77 Prozent, in der Gruppe bis unter 2.000 Euro hingegen 50 Prozent. Auch bei der absoluten Höhe liegen die Einkommensstarken mit 2.356 Euro vor den Geringverdienenden mit 1.398 Euro.

Geschlechterunterschiede gibt es bei der Verbreitung nicht, allerdings rund 10 Prozent Vorsprung der Männer bei der Höhe – was unter anderem daran liegen dürfte, dass Frauen häufiger in Betrieben ohne Mitbestimmung und Tarif oder in Branchen arbeiten, in denen die Prämien generell niedriger ausfielen.

Bei denjenigen, denen eine Sonderzahlung zuteil wurde, lässt sich ein klarer Effekt feststellen: „Unsere Umfrage liefert Hinweise, dass die Inflationsausgleichsprämie die finanziellen Auswirkungen der hohen Inflation bei vielen Haushalten abmildern konnte“, so Behringer und Dullien. Rund zwei Drittel der Begünstigten gaben an, dass die Prämie für ihren Haushalt eine mittlere oder große finanzielle Entlastung darstellt.

Das wirkt sich offenbar auch auf die Zuversicht aus: Befragte ohne Inflationsausgleichsprämie machen sich zu 45 Prozent große Sorgen um die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und zu 40 Prozent um die eigene Situation, diejenigen mit Prämie zu 41 beziehungsweise 30 Prozent. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten betrachten mehr als die Hälfte derjenigen, die leer ausgegangen sind, mit großer Sorge, bei den Begünstigten nur 42 Prozent. Eine Folge: 42 Prozent der Befragten ohne Prämie haben überhaupt kein Vertrauen in die Regierung, bei den Befragten mit Prämie rund ein Drittel.

Spürbar weniger Sorgen um die finanzielle Zukunft, niedrigere Inflationserwartung und geringerer Spardruck beim Konsum

„Insgesamt deuten die Ergebnisse darauf hin, dass die finanzielle Entlastung durch die Inflationsausgleichsprämie dazu beigetragen hat, die Sorgen der Beschäftigten hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation sowie der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu mindern. Zudem scheint die Maßnahme das Vertrauen der Menschen in die Handlungsfähigkeit des Staates und der Regierung etwas verbessert zu haben, was sich auch in geringeren Inflationserwartungen widerspiegelt. Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, dass Beschäftigte mit geringen Einkommen von dieser pauschalen Sonderzahlung prozentual (wenn auch nicht absolut) stärker profitieren als Beschäftigte mit hohen Einkommen und gerade untere und mittlere Einkommensgruppen durch die gestiegenen Kosten für Energie und Lebensmittel finanziell besonders stark belastet waren“, erklären die IMK-Forscher.

Die Kauflaune hat sich dadurch stabilisiert: Bei allen abgefragten Konsumkategorien hatten die Befragten mit Prämie seltener vor, sich künftig einzuschränken. Besonders stark war der positive Effekt bei Reisen und Urlaub, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Gaststätten- und Restaurantbesuchen sowie bei Wohnungsinstandhaltung. In diesen Kategorien ist der Anteil der Befragten, die sich einschränken wollen, zwischen elf und sieben Prozentpunkte niedriger, wenn sie eine Entlastung erhielten. „Die Inflationsausgleichsprämie dürfte die Konsumnachfrage dabei einerseits direkt über die Erweiterung der finanziellen Spielräume der Privathaushalte und andererseits indirekt über ihre dämpfende Wirkung auf die Inflationserwartungen und die Reduktion der Unsicherheit beeinflusst haben“, erklären die Autoren.

Die gezahlten Summen seien tatsächlich „gesamtwirtschaftlich relevant“ gewesen, heißt es in der Studie. In den Jahren 2022 und 2023 entsprachen sie jeweils 1,8 und 1,5 Prozent der Nettolöhne. Auch die Auswirkung auf den Fiskus – und spiegelbildlich die Entlastung von Unternehmen und Beschäftigten – war erheblich: Den Schätzungen des IMK zufolge hätte der Staat 33 Milliarden Euro mehr eingenommen, wenn die Beschäftigten statt der Inflationsausgleichsprämie steuer- und abgabenpflichtige Zahlungen in gleicher Höhe bekommen hätten. Wenn die Löhne so weit erhöht worden wären, dass die Beschäftigten netto dasselbe wie mit den Prämien erhalten hätten, wären es 58,1 Milliarden mehr gewesen. Zum Vergleich: Die Energiepreisbremsen dürften den Staat etwa 40 Milliarden Euro gekostet haben. Um den gleichen Nettoeinkommenseffekt ohne Steuer- und Abgabenfreiheit zu erreichen, wären die Arbeitskosten um rund 68 Milliarden Euro zusätzlich gestiegen. Das heißt: Die Lohnstückkosten waren dank der Inflationsausgleichsprämie in den Jahren seit 2022 rund 1,5 Prozent niedriger.

Die Ergebnisse zeigten, dass eine konzertierte Aktion von Staat, Gewerkschaften und Arbeitgebern externe Schocks abfedern und die Wirtschaft stabilisieren könne, so die IMK-Forscher. Einziges Manko der Inflationsausgleichsprämien: Als Einmalzahlung läuft ihr Effekt zum Jahresende aus. „Die Tarifparteien sind jetzt gefragt, für Lohnerhöhungen zu sorgen, die die Kaufkraft auch ohne weitere Inflationsausgleichsprämien stärken“, sagt IMK-Direktor Dullien. „Denn ohne ein spürbares Wachstum des privaten Konsums wird die deutsche Wirtschaft sich nicht aus der aktuellen Stagnation befreien können.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Unternehmen treiben mit der Cloud ihre Digitalisierung voran

Cloud Computing treibt die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft. 6 von 10 Unternehmen, die Cloud Computing nutzen oder dies zumindest diskutieren, wollen so ihre internen Prozesse digitalisieren. Vor einem Jahr lag der Anteil lt. Bitkom nur bei 45 Prozent.

Bitkom, Pressemitteilung vom 03.07.2024

  • 61 Prozent wollen per Cloud interne Prozesse digitalisieren – vor einem Jahr waren es nur 45 Prozent
  • KI und Cybersicherheit treiben das Cloud-Wachstum
  • In 5 Jahren wird Cloud die Unternehmens-IT dominieren

Cloud Computing treibt die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft. 6 von 10 Unternehmen (61 Prozent), die Cloud Computing nutzen oder dies zumindest diskutieren, wollen so ihre internen Prozesse digitalisieren. Vor einem Jahr lag der Anteil nur bei 45 Prozent. Ebenso viele (61 Prozent) wollen mit ihren Cloud-Aktivitäten eine Umstellung auf Plattformen und Software-as-a-Service forcieren (2023: 57 Prozent). Insgesamt nutzen 81 Prozent der Unternehmen in Deutschland Cloud Computing, weitere 14 Prozent planen dies oder diskutieren darüber, für gerade einmal 5 Prozent ist die Cloud kein Thema. Dabei wollen die Unternehmen die Cloud künftig noch intensiver nutzen als heute. Aktuell betreiben die Unternehmen rund ein Drittel (38 Prozent) der IT-Anwendungen aus der Cloud. In fünf Jahren soll der Anteil auf 54 Prozent gestiegen sein. Das zeigt der „Cloud Report 2024“, den der Digitalverband Bitkom heute in Berlin vorgestellt hat. Grundlage der Daten ist eine repräsentative Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten aus allen Wirtschaftsbereichen. „Die Cloud ist auch in Deutschland eine Basis-Technologie der digitalen Wirtschaft. Cloud-Anwendungen ermöglichen selbst kleinen Unternehmen eine vollständige Digitalisierung ihrer Prozesse und Geschäftsmodelle“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die Cloud wird die Unternehmens-IT künftig dominieren.“

Weitere Ziele bei der Cloud-Nutzung sind derzeit Kostenreduzierungen (62 Prozent), eine Erhöhung der IT-Sicherheit (57 Prozent), eine Reduzierung von CO2-Emissionen (56 Prozent), der Aufbau von Plattformen zur Kooperation mit Dritten (50 Prozent) sowie die Entwicklung innovativer Produkte und Dienste (49 Prozent). 44 Prozent sehen in der Cloud einen Ausweg aus der Hardware-Knappheit für den Betrieb eigener Server, 38 Prozent einen Zugang zu innovativen Technologien wie Internet of Things und Künstliche Intelligenz.

Beim Thema Nachhaltigkeit sehen die Unternehmen sowohl Vor- als auch Nachteile durch die Cloud. Jeweils 6 von 10 Unternehmen geben an, dass sich durch Cloud Computing Energie und Ressourcen einsparen lassen (61 Prozent) und Nachhaltigkeits-Reports leichter erstellt werden können (59 Prozent). Zugleich glauben drei Viertel (75 Prozent), dass Cloud Computing durch die leichte Skalierbarkeit dazu führt, dass Software immer ressourcenhungriger wird. Und 54 Prozent halten den Energie- und Ressourcenverbrauch der Cloud für zu intransparent. „Mit Cloud Computing können Unternehmen nachhaltiger werden. Das ist allerdings kein Selbstläufer, sondern erfordert gezielte Maßnahmen. Auch in der Cloud muss der Ressourcenverbrauch im Blick bleiben“, sagt Wintergerst.

Nachfrage an KI-Anwendungen aus der Cloud soll sich in 5 Jahren verdoppeln

Aktuell nutzen die Unternehmen in Deutschland eine Vielzahl unterschiedlicher Anwendungen aus der Cloud. Vorne liegen mit jeweils rund zwei Dritteln E-Mail (67 Prozent), Anwendungen für Personalverwaltung, Buchhaltung sowie Finanzplanung (67 Prozent), Speicherplatz für Dateien (66 Prozent) sowie Office-Software (64 Prozent). 58 Prozent nutzen die Rechenleistung der Cloud parallel für unterschiedlichste Anwendungen, 56 Prozent haben Datenbanken in der Cloud. Dahinter folgen Webconferencing (49 Prozent), Kollaborationstools (48 Prozent), Sicherheitssoftware (48 Prozent), ERP (36 Prozent), IoT-Dienste (34 Prozent), CRM (32 Prozent) und Softwareentwicklung (30 Prozent). Bereits 17 Prozent der Unternehmen nutzen die Cloud für KI-Anwendungen.

Fragt man die Unternehmen, was in den kommenden fünf Jahren für sie interessant sein könnte, gibt es eine ganze Reihe von Anwendungen mit großem Wachstumspotenzial. So wollen 80 Prozent E-Mail aus der Cloud nutzen (plus 13 Prozentpunkte), 74 Prozent Speicherplatz (plus 8 Prozentpunkte) und 73 Prozent Office Software (plus 9 Prozentpunkte). Ebenfalls starkes Wachstum soll es demnach bei Webconferencing (60 Prozent, plus 11 Prozentpunkte) und Softwareentwicklung (41 Prozent, plus 11 Prozentpunkte). An der Wachstumsspitze liegen neben CRM-Anwendungen (48 Prozent, plus 16 Prozentpunkte) Sicherheitslösungen (64 Prozent, plus 16 Prozentpunkte). Ganz vorne liegt Künstliche Intelligenz. Die Zahl der Unternehmen, die KI aus der Cloud beziehen wollen soll sich von aktuell 17 Prozent auf dann 34 Prozent verdoppeln. „IT-Sicherheit und Künstliche Intelligenz werden dem Cloud Computing einen kräftigen Schub verleihen und gleichzeitig fördert die Cloud den Einsatz von KI und stärkt die Sicherheit“, so Wintergerst.

KI aus der Cloud: Größtes Interesse an Prognosen und Datenanalysen

Bei KI-Diensten aus der Cloud interessieren sich die Unternehmen, die sie bereits nutzen oder das tun wollen vor allem für Vorhersagen und Prognosen (87 Prozent) sowie Datenanalysen (81 Prozent). Zwei Drittel (67 Prozent) wollen KI-basierte Sicherheitslösungen und Betrugserkennung nutzen, dahinter folgen die Automatisierung von Geschäftsprozessen (52 Prozent), die Analyse und Generierung von Texten (50 Prozent), Sprache oder Audio (46 Prozent) sowie Bilder oder Videos (43 Prozent). KI-gestützte Softwareentwicklung ist für 42 Prozent interessant, Chatbots für 37 Prozent und Personalauswahl und Recruiting für 31 Prozent. Ein Viertel (24 Prozent) hat Interesse an Gesichtserkennung und zwölf Prozent an Emotionenerkennung. „Die Cloud bietet auch kleineren Unternehmen einen sehr leichten Zugang zu den verschiedensten Arten von Künstlicher Intelligenz“, so Wintergerst.

Trotz des großen Interesses sind vielen Unternehmen die KI-Anwendungen aus der Cloud derzeit noch zu teuer (75 Prozent), sie werden als Sicherheitsrisiko betrachtet (64 Prozent) oder gelten als nicht vereinbar mit dem Datenschutz (62 Prozent). 59 Prozent können sie aufgrund fehlendem Know-hows im Unternehmen derzeit nicht nutzen. Zugleich sagen aber 56 Prozent, dass die Cloud Zugang zu neuesten KI-Technologien ermöglicht, 36 Prozent, dass KI-Anwendungen in der Cloud einfach zu nutzen sind und 28 Prozent attestieren ihnen ein transparentes Preismodell.

4 von 10 Cloud-Nutzern setzen auf „Cloud only“ oder „Cloud first”

Jedes siebte Unternehmen (14 Prozent), das die Cloud nutzt, fährt eine „Cloud only“-Strategie. Das bedeutet, Cloud Computing wird für alle Anwendungen und Systeme genutzt und bestehende Lösungen werden in die Cloud überführt. Weitere 26 Prozent setzen auf „Cloud first“. Dabei werden Cloud-Lösungen bei neuen Projekten bevorzugt verwendet und bestehende Anwendungen werden bei Bedarf in die Cloud umgezogen. 39 Prozent haben eine „Cloud too“-Strategie, ergänzen also bestehende IT-Lösungen um Cloud-Anwendungen. 18 Prozent folgen bei der Cloud keiner festgelegten Strategie. „4 von 10 Unternehmen, die heute bereits Cloud Computing nutzen, räumen der Cloud klare Priorität in ihrer IT-Strategie ein. Anbieter von Software müssen hierfür geeignete Angebote entwickeln“, so Wintergerst.

Zudem setzen 25 Prozent der Cloud-Nutzer auf eine Hybrid-Cloud, das heißt auf eine Mischung von öffentlichen und privaten Cloud-Diensten. Weitere 18 Prozent planen den Einsatz, 10 Prozent diskutieren darüber. Und sogar 38 Prozent nutzen eine Multi-Cloud, das heißt sie verwenden Cloud-Dienste von verschiedenen Anbietern. Weitere 11 Prozent planen den Wechsel zur Multi-Cloud, ebenfalls 11 Prozent diskutieren darüber. Für die Multi-Cloud spricht aus Sicht der Anwender vor allem die Vermeidung von Ausfällen (100 Prozent), die bessere Verteilung von Ressourcen bei voller Auslastung (96 Prozent) sowie die Reduzierung von Lock-In-Effekten (76 Prozent) bzw. die Stärkung der Handlungsfreiheit (62 Prozent). 57 Prozent wollen spezielle Dienste bei bestimmten Anbietern nutzen, 51 Prozent nennen wirtschaftliche Gründe wie eine Kostensenkung.

Mehr als die Hälfte will in die Cloud investieren

In diesem Jahr wollen 54 Prozent aller Unternehmen in Deutschland in die Cloud investieren. Ein Drittel von ihnen (33 Prozent) plant dabei höhere Ausgaben als im Vorjahr, nur 21 Prozent wollen sie reduzieren. 42 Prozent halten die Investitionen stabil. Für die Zukunft planen sogar 77 Prozent Cloud-Investitionen. Wintergerst: „Die Cloud ist vielerorts essenzieller Bestandteil der Unternehmens-IT. Investitionen in die Cloud sind Investitionen in die digitale Zukunftsfähigkeit des eigenen Unternehmens.“

Bei der Auswahl ihres Cloud-Anbieters sind für die Unternehmen insbesondere Vertrauen in IT-Sicherheit, Datenschutz und Compliance (99 Prozent), die Leistungsfähigkeit und Stabilität des Angebots (97 Prozent) sowie die Möglichkeit zur Datenverschlüsselung (93 Prozent) entscheidend. Weitere wichtige Kriterien sind Nachhaltigkeit (61 Prozent), Interoperabilität (60 Prozent), Rechenzentren in Deutschland oder der EU (59 Prozent), sowie ein vertrauenswürdiges Herkunftsland des Anbieters (58 Prozent). Für die Hälfte (50 Prozent) sind Innovationskraft wie Zugriff auf neueste Lösung entscheidend, 46 Prozent achten auf Offenheit, etwa durch Open Source, 41 Prozent auf niedrige Kosten sowie 30 Prozent auf Konformität mit Gaia-X und 28 Prozent auf eine weltweite Verfügbarkeit des Angebots.

Cloud-Standort Deutschland liegt ganz vorn

Bei den Unternehmen, die auf den Standort der Cloud-Rechenzentren achten, rangiert Deutschland ganz oben: 99 Prozent würden heimische Rechenzentren bevorzugen, für 1 Prozent kommen sie zumindest in Frage. Standorte in der übrigen EU würden 60 Prozent bevorzugen, für 37 Prozent kommen sie in Frage. Dahinter folgen die USA (11 Prozent würden sie bevorzugen, für 34 Prozent kommen sie in Frage), der Rest von Europa (8 Prozent bzw. 24 Prozent), Japan (8 Prozent bzw. 16 Prozent) sowie Indien (5 Prozent bzw. 15 Prozent). Großbritannien würden nur 3 Prozent bevorzugen, aber für 49 Prozent kämen Rechenzentren dort zumindest in Frage. Schlusslichter sind China, das nur 1 Prozent bevorzugen und 3 Prozent akzeptieren würden, sowie Russland, das für praktisch kein Unternehmen (0 Prozent) überhaupt in Frage kommt.

Zunehmend relevant am Markt für hochregulierte Anwendungen wie etwa im Finanz- oder Gesundheitswesen oder auch für die öffentliche Verwaltung sind sog. souveräne Cloud-Angebote. Sie versprechen Datenschutz und Datensouveränität auf höchstem Niveau. Allerdings können derzeit nur 4 Prozent der Verantwortlichen in den Unternehmen erklären, worum es dabei geht, 31 Prozent wissen zumindest ungefähr, worum es sich dabei handelt. 21 Prozent haben bereits davon gehört, können aber nicht erklären, was es bedeutet, und 41 Prozent sind souveräne Cloud-Angebote völlig unbekannt. „Anbieter souveräner Cloud-Angebote müssen noch viel Aufklärungsarbeit leisten, wenn sie sich am Markt etablieren wollen“, so Wintergerst. „Das Potenzial für souveräne Clouds ist auf jeden Fall groß.“

Cloud-Hindernisse: Fachkräftemangel, fehlende Zeit, hohe Kosten

Größte Hemmnisse bei der Umsetzung von Cloud-Projekten und den Umzug in die Cloud sind fehlendes qualifiziertes Personal (76 Prozent), die Sorge vor unberechtigtem Zugriff auf sensible Daten (64 Prozent), fehlende Zeit (63 Prozent) sowie ein zu hoher Investitionsbedarf (62 Prozent). Als weitere unternehmensinterne Hürden gelten eine zu komplexe Migration in die Cloud (55 Prozent), fehlende qualifizierte externe Beratung (53 Prozent), Angst vor Datenverlust (52 Prozent) sowie Widerstand im eigenen Unternehmen (43 Prozent). Aber auch externe Vorgaben hemmen den Cloud-Einsatz. So beklagen 55 Prozent zu hohe Anforderungen an die IT-Sicherheit, 51 Prozent zu hohe Anforderungen an den Datenschutz und 50 Prozent fühlen sich allgemein durch regulatorische Vorgaben an Cloud-Projekten gehindert.

Quelle: Bitkom

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Fachkräftemangel von Branche zu Branche und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt

Der Fachkräftemangel in Deutschland hat, bedingt durch die Konjunkturschwäche, weiter abgenommen: Im 2. Quartal 2024 melden 35 % der Unternehmen im KfW-ifo-Fachkräftebarometer eine Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit durch fehlendes Fachpersonal – das sind rd. ein Prozentpunkt weniger als im Januar 2024.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 03.07.2024

  • Fachkräfteknappheit im Sommer 2024 durch schwache Konjunktur verringert, aber weiter auf hohem Niveau
  • 35 % der deutschen Unternehmen erleben Behinderung der Geschäftstätigkeit durch fehlendes Fachpersonal
  • Dienstleistungsbranche und Unternehmen in östlichen Bundesländern überdurchschnittlich stark betroffen

Der Fachkräftemangel in Deutschland hat, bedingt durch die Konjunkturschwäche, weiter abgenommen: Im 2. Quartal 2024 melden 35 % der Unternehmen im KfW-ifo-Fachkräftebarometer eine Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit durch fehlendes Fachpersonal – das sind rd. ein Prozentpunkt weniger als im Januar 2024, dem Zeitpunkt der letzten Erhebung, und 15 Prozentpunkte weniger als im Juli 2022, als der Fachkräftemangel sein bisheriges Hoch seit Beginn der Befragung aufwies. Trotz des deutlichen Rückgangs bleibt der Fachkräftemangel im historischen Vergleich immer noch auf sehr hohem Niveau und damit weiter eine Herausforderung für die Wirtschaft.

Im Dienstleistungsbereich liegt die Fachkräfteknappheit weiterhin deutlich über dem Durchschnitt – 42 % der Unternehmen dieses Wirtschaftsbereichs sehen ihre Geschäftstätigkeit dadurch beeinträchtigt. Im Verarbeitenden Gewerbe waren mit 25 % dagegen deutlich weniger Unternehmen betroffen, denn die konjunkturelle Abschwächung hat seit Mitte 2022 vor allem in Industrieunternehmen die Arbeitskräftenachfrage verringert. Allerdings sind immer noch fast dreimal so viele Industrieunternehmen betroffen wie im langfristigen Mittel: Im Durchschnitt aller Quartale seit 1991 meldete jedes zehnte der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe Behinderungen durch fehlende Fachkräfte. Im Handel behinderte der Fachkräftemangel aktuell 28 % der Unternehmen. Im Einzelhandel lag der Anteil bei 30 %, im Großhandel und im Bauhauptgewerbe jeweils bei 27 %. Insgesamt waren im 2. Quartal 2024 kleine und mittlere Unternehmen mit 34 % etwas weniger betroffen als große Unter-nehmen (36 %).

Blickt man tiefer in die Branchen, so zeigt sich die Betroffenheit vom Fachkräftemangel stark ausdifferenziert: Besonders hohe Anteile betroffener Unternehmen melden aktuell Rechts- und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit 71 %. Mehr als 50 % waren es unter den Betrieben der Gebäude- und Gartenbetreuung sowie des Landverkehrs (Straße, Schiene), bei Architektur- und Ingenieurbüros, unter Reisebüros, Reiseveranstaltenden und sonstigen Reservierungsdienstleistenden.

Stark nachgelassen hat der Fachkräftemangel dagegen in diversen Industriezweigen. Relativ wenig betroffen sind derzeit u. a. Herstellende von Leder, Lederwaren und Schuhen, (11 %), von Holz-, Flecht- und Korbwaren (15 %), elektrischen Ausrüstungen (15 %) und von Möbeln (16,5 %) sowie Unternehmen der Metallerzeugung- und Bearbeitung (14 %).

Wie in den Branchen, so zeigen sich auch regional deutlich Unterschiede. Besonders ausgeprägt ist der Fachkräftemangel derzeit in Ostdeutschland mit 40% betroffenen Unternehmen. Zum Vergleich: In Hessen und Rheinland-Pfalz liegt der Anteil bei 32 %. Arbeitgeber in vielen Regionen der ostdeutschen Bundesländer haben aufgrund eines spürbaren Rückgangs der inländischen Erwerbsbevölkerung und der geringen Zuwanderung besondere Schwierigkeiten, qualifizierten Nachwuchs zu bekommen. Gerade strukturschwache ländliche und kleinstädtische Regionen laufen dadurch Gefahr, wirtschaftlich zurückfallen.

„Die Fachkräfteknappheit bleibt weiter ein großes Thema für die Unternehmen in Deutschland, auch wenn sie aufgrund der konjunkturellen Schwächephase erneut etwas zurückgegangen ist“, sagt Dr. Fritzi Köhler. Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Mit 35 % behindert sie immer noch einen erheblichen Teil der Unternehmen. Alle Wirtschaftsbereiche sind betroffen, große Unternehmen etwas häufiger als der Mittelstand. Mit dem erwarteten Anziehen der Konjunktur wird auch der Mangel an Fachkräften sich wieder verstärken. In welchem Ausmaß, hängt davon ab, wie erfolgreich ein Gegensteuern gelingt, etwa mit Anreizen für eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen und Älteren, mit der Anwerbung und Integration qualifizierter Zuwandernder, bedarfsgerechter Qualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern sowie Maßnahmen zur Steigerung der einzel- und gesamtwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität, zum Beispiel durch eine stärkere Digitalisierung“.

Quelle: KfW

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Steuerberater-, Notar- und Rechtsanwaltskammern sollen virtuell und hybrid tagen dürfen – Gesetzentwurf in geänderter Fassung verabschiedet

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten könne. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, den der Rechtsausschuss im Bundestag am 03.07.2024 in geänderter Fassung verabschiedete.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.07.2024

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten könne. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8674) vor, den der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen in geänderter Fassung verabschiedete. Für die Vorlage stimmten im Ausschuss bei Enthaltung der AfD-Fraktion die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SPD sowie die CDU/CSU-Fraktion sowie die Gruppe Die Linke.

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Unter anderem betreffen diese Änderungen den Umgang mit Doppelmitgliedschaften in Kammern.

Nicht umgesetzt wurde eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung zur „Überprüfung von Sammelander-Konten“. Eine solche Regelung war in einem ersten öffentlichen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthalten gewesen, stieß aber in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Kritik.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 479/2024

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Unzulässige Zahlungsaufforderung per SMS

Das OLG Hamm hat dem Inkoassounternehmen Riverty untersagt, Verbraucher per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gab es einer Klage des vzbv statt (Az. I-4 U 252/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil I-4 U 252/22 des OLG Hamm vom 07.05.2024 (rkr)

Klage des vzbv gegen das Inkassounternehmen Riverty Services GmbH (früher paigo GmbH) teilweise erfolgreich.

  • Inkassofirma schickte Zahlungsaufforderung per SMS
  • OLG Hamm: SMS war unzulässig, weil die Forderung unberechtigt war
  • Mahnung per SMS ist nach Auffassung des Gerichts aber bei berechtigten Forderungen grundsätzlich zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Inkassounternehmen Riverty untersagt, Verbraucher:innen per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Den weitergehenden Antrag des vzbv, dem Unternehmen die Versendung von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell zu untersagen, lehnte das Gericht jedoch ab.

Das Inkassounternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.

Irreführende Zahlungsaufforderung per SMS

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher:innen nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

Mahn-SMS grundsätzlich zulässig

Den weitergehenden Antrag des vzbv, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung der Verbraucher:innen zu verbieten, lehnte das Gericht jedoch ab.

In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Die Richter deuteten jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher:innen mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert werden oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhalten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Regelungen zu Eigentümerversammlungen und Balkonkraftwerken – Gesetzentwurf in geänderter Fassung angenommen

Wohnungseigentümerversammlungen sollen künftig auch virtuell abgehalten werden können. Außerdem soll die Nutzung von Steckersolaranlagen (sog. Balkonkraftwerken) für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erleichtert und einheitlich geregelt werden. Ein Gesetzentwurf in geänderter Fassung wurde vom Rechtsausschuss des Bundestags am 03.07.2024 angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.07.2024

Wohnungseigentümerversammlungen sollen künftig auch virtuell abgehalten werden können. Außerdem soll die Nutzung von Steckersolaranlagen, sog. Balkonkraftwerken, für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erleichtert und einheitlich geregelt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890) vor, den der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen angenommen hat. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion und die Gruppe Die Linke. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen.

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine zeitlich befristete Einschränkung der Regelung zur virtuellen Wohnungseigentümerversammlung vor. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Dreiviertelmehrheit virtuelle Versammlungen beschließt, ist danach bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abzuhalten, es sei denn, die Wohnungseigentümerversammlung beschließt einstimmig, darauf zu verzichten. Der Änderungsantrag ergänzt mit Klarstellungen zudem die Begründung zum Einsatz von Steckersolargeräten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 478/2024

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Mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer in einem abgrenzbaren Liefergebiet können einen eigenständigen Betriebsrat wählen

Das ArbG Aachen entschied, dass die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes einen eigenen Betriebsrat wählen können. Auch in einem qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden (Az. 2 BV 56/23).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Beschluss 2 BV 56/23 vom 23.04.2024 (nrkr)

In einem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 23. April 2024 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschieden, dass die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes einen eigenen Betriebsrat wählen können.

Die Arbeitgeberin ist ein Lieferdienst, der über ein Onlineportal die Bestellung und Auslieferung der von ihren Partnerrestaurants angebotenen Speisen und Getränke organisiert. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Liefergebietes Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat. Diese Wahl hält die Arbeitgeberin für unwirksam, da das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Vielmehr würden die Beschäftigten in Aachen mit den in Köln tätigen Arbeitnehmern einen einheitlichen Betrieb bilden.

Das Arbeitsgericht Aachen wies die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin zurück. Auch in einem qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden. Diese Voraussetzungen erfülle das Liefergebiet Aachen. Gegenüber dem Hauptbetrieb sei es räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Die Auslieferungsfahrer seien dem Liefergebiet fest zugeordnet; einen Austausch von Arbeitnehmern, etwa mit dem Liefergebiet Köln, gebe es nicht. Auch sei die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Einheit hinreichend institutionalisiert. Da die Arbeitgeberin den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer digital durch eine App steuere, sei es ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen würden, die für die Einheit zuständig sei. Es komme nicht darauf an, dass eine Person räumlich vor Ort in dem Betriebsteil anwesend sei, die Weisungsrechte per App auf den Weg bringe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

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Abschleppkosten: Kostenbescheid wegen Umsetzens von Elektro-Scooter ist rechtmäßig

Das VG Frankfurt hat die Klage einer Anbieterin von Elektro-Scootern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgelehnt (Az. 12 K 138/24).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil 12 K 138/24 vom 03.07.2024 (nrkr)

Die für Abschleppkosten zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Klage einer Anbieterin von Elektro-Scootern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgelehnt.

Die Klägerin bietet bundesweit in ca. 20 Städten Elektro-Scooter zur Nutzung durch Privatpersonen an. Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden.

Im September 2023 stellte eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Klägerin zur Vermietung bereit gestellter Elektro-Scooter in der Goethestraße auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war. Ein Bediensteter der Stadt Frankfurt setzte den Elektro-Scooter um. Hierfür stellte die Stadt Frankfurt der Klägerin 74 Euro in Rechnung.

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kostenbescheid erhoben, da sie der Auffassung ist, dass für die Kostenerhebung keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen meint sie, dass die Höhe von 74 Euro unverhältnismäßig hoch sei, weil das Umsetzen um wenige Meter nicht länger als 30 Sekunden dauere. Zudem würden in anderen Städten geringere Gebühren fällig.

Dem ist die beklagte Stadt Frankfurt entgegengetreten. Sie könne die Gebühren auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten stützen, die eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe. Die Elektro-Scooter könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, da diese einen starken Rollwiderstand aufweisen würden. Es stehe der Klägerin frei, durch eigene Beauftragte verkehrsordnungswidrige Zustände zu beheben.

Die 12. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Kammer wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass das Abstellen des Elektro-Scooters auf dem Gehweg jedenfalls gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Klägerin erläuterte, dass sie mangels Daten keine Regressmöglichkeiten gegenüber den Nutzern habe. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung weiter erörtert, auf welcher Grundlage die Klägerin die Elektro-Scooter im Stadtgebiet zur Verfügung stellt und ob es sich um Sondernutzung oder Gemeingebrauch handelt. Schließlich wurde diskutiert, welchen tatsächlichen Aufwand eine Umsetzung verursacht und welcher Verwaltungsaufwand in diesem Zusammenhang anfällt. Die Kammer hat angedeutet, dass hinsichtlich der Gebührenhöhe keine rechtlichen Zweifel bestehen dürften.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt

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Polizeibeamter wegen Diebstahls mit Waffen in Uniform aus dem Dienst entfernt

Ein Polizeibeamter, der im Dienst einen Diebstahl mit Waffen begangen hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 3 A 10264/24.OVG).
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.07.2024 zum Urteil 3 A 10264/24.OVG vom 19.06.2024

Ein Polizeibeamter, der im Dienst einen Diebstahl mit Waffen begangen hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Beamte, der als Polizeioberkommissar bei einer Polizeiautobahnstation des Landes eingesetzt war, wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 StGB) in einem minder schweren Fall verwarnt, wobei sich das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe (90 Tagessätze zu je 25 Euro) vorbehielt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der beklagte Beamte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein mit Cheddar-Käse beladener Lastkraftwagen umgekippt und der Transportcontainer aufgebrochen war, insgesamt neun große Käse-Pakete zu je 20 kg im Gesamtwert von etwa 554 Euro entwendet. Der Beklagte war als Polizeibeamter vor Ort unter anderem zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt. Er fuhr mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Lkw-Containers, öffnete die seitliche Schiebetür des Polizeibusses und forderte den dort tätigen Mitarbeiter einer Bergungsfirma auf, ihm aus dem Kühlcontainer heraus mehrere unbeschädigte Käsepakete zu überreichen. Einen Teil der Pakete brachte der Beklagte auf seine Dienststelle, der endgültige Verbleib der weiteren Pakete konnte nicht abschließend geklärt werden, wobei – so das Strafgericht in seinen rechtskräftigen Feststellungen – davon auszugehen sei, dass der Beklagte „vier Pakete für sich selbst bzw. seine Freunde und Verwandten“ behalten habe. Nach Abschluss des Strafverfahrens erhob das Land Disziplinarklage, auf die das landesweit zuständige Verwaltungsgericht Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt hat.

Mit seiner gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte im Wesentlichen geltend, der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen, da die Kühlkette durch den Unfall unterbrochen worden sei. Zudem habe er die Lebensmittel vor der sicheren Vernichtung retten wollen; er selbst esse überhaupt keinen Cheddar-Käse.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme. Der Beklagte habe mit dem Diebstahl ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Für einen Beamten, der während des Dienstes in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, könne die Allgemeinheit – ebenso wie sein Dienstherr – berechtigterweise kein Verständnis aufbringen. Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes komme es dabei nicht darauf an, ob der Beklagte den Käse für sich selbst verwertet oder vielmehr an Dritte weitergegeben habe. Die Pflichtverletzung stelle sich wegen der konkreten Umstände der Tatbegehung als so schwerwiegend dar, dass es für die Maßnahmenbemessung auch nicht darauf ankomme, ob der Käse aufgrund des Unfalls und der Unterbrechung der Kühlkette nur noch einen geringen Wert aufgewiesen habe. Anstatt die verunfallte Ladung vor Einwirkungen Dritter zu bewahren, wie es seine konkrete Dienstpflicht gewesen wäre, habe der Beklagte während des Einsatzes am Unfallort selbst ein Eigentumsdelikt begangen. Dabei habe er den Umstand ausgenutzt, dass der mit der Bergung der Ladung betraute Mitarbeiter ihm als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentanten des Staates in besonderem Maße vertraut habe – einer Privatperson hätte der Mitarbeiter nach eigenem Bekunden die Käsepakete niemals ausgehändigt. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte dem Ansehen der Polizei des Landes in hohem Maße geschadet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Kein Schmerzensgeld für Corona Maßnahme – OLG Braunschweig bestätigt Ablehnung der Prozesskostenhilfe – Vortrag der Betroffenen genügt nicht

Eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen fordern von der Stadt Göttingen Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das LG Göttingen hat in 40 Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Das OLG Braunschweig bestätigte diese Entscheidungen.

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 25.06.2024

Eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen fordern von der Stadt Göttingen Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. In der Corona‑Pandemie untersagte ihnen die Stadt auf Grundlage einer Absonderungsverfügung sieben Tage, ihre Wohnung zu verlassen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Das Gebäude wurde zur Durchsetzung der Maßnahme zeitweise mit einem Bauzaun umstellt und durch die Polizei abgeriegelt. Hintergrund der Maßnahme war das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Reihentestung, bei der mehr als 100 der 668 Bewohnerinnen und Bewohner positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet worden waren.

Ihren Antrag auf Schmerzensgeld begründeten die Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere damit, dass sie aufgrund der rechtswidrigen Maßnahme in ihrer Fortbewegungsfreiheit beschränkt worden seien, Hunger und Schmerzen erlitten und sich wegen der Absperrung des Gebäudes gedemütigt und stigmatisiert gefühlt hätten.

Das Landgericht Göttingen hat im Februar 2024 in 40 Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben ohne Erfolg: Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte die Entscheidungen des Landgerichts. Den antragstellenden Bewohnerinnen und Bewohnern stünde weder aufgrund der Absonderungsverfügung noch aufgrund der Absperrung des Gebäudes ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Stadt habe die Absonderungsverfügung aus damaliger Sicht rechtmäßig zum Schutz der Bevölkerung erlassen. Es sei eine exponentielle Ausbreitung des Virus in dem Gebäude befürchtet worden. Die individuellen Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner hätte daher hinter dem Schutz der Bevölkerung für Leib und Leben zurücktreten müssen.

Auch die Absperrung des Wohnkomplexes durch den Bauzaun und die Polizei führe ‑ selbst wenn dies rechtswidrig erfolgt wäre ‑ nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Bewohnerinnen und Bewohner hätten ihre konkret erlittenen Beeinträchtigungen oder Schäden darlegen müssen. Dies ist den Bewohnerinnen und Bewohnern weder in dem Verfahren vor dem Landgericht noch in dem Beschwerdeverfahren gelungen.

Das Gebäude hätten sie schon wegen der Absonderungsverfügung nicht verlassen dürfen. Inwieweit sie durch die Absperrung weitergehend beeinträchtigt worden seien, hätten sie nicht vorgetragen. Auch hätten sie nicht ausreichend dargelegt, welche gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen sie durch das Vorgehen der Stadt im jeweiligen konkreten Einzelfall erlitten hätten.

Hintergrund

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts betreffen ausschließlich Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträge.

Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und ‑ sofern erforderlich ‑ für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, hat sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen oder zu verteidigen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen Zugang zum Recht erhalten.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben sich für zivilrechtliche Streitigkeiten aus den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung. Neben der Bedürftigkeit der Partei setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe danach voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Partei – sofern sie die Kosten selber tragen müsste – nicht von dem Prozess absehen würde (fehlende Mutwilligkeit). Die hinreichende Erfolgsaussicht nimmt das Gericht an, wenn es den Rechtsstandpunkt der Partei auf Grund deren Darstellung und auf Grundlagen von Unterlagen auch ggfs. unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenpartei im Zeitpunkt für vertretbar erachtet.

Wird die Prozesskostenhilfe ‑ wie in den vorliegenden Verfahren ‑ abgelehnt, muss die Klägerpartei, die ihre Klage von der Bewilligung abhängig gemacht hat, nun entscheiden, ob sie die Klage auf eigene Kosten weiterverfolgen will.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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