Berufung verworfen: Anwalt legte kein beA-Nachrichtenjournal vor

Liegt viel Zeit zwischen dem Versand eines Urteils durch das Gericht und dem Eingang des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses, kann das Gericht vom Anwalt die Vorlage seines beA-Nachrichtenjournals verlangen. Kommt der Anwalt dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht das fristauslösende Urteil schon als früher zugegangen werten. Im konkreten Fall sah das OLG München deshalb ein zu spät eingelegtes Rechtsmittel als verfristet an (Az. 23 U 8369/21). Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2024 zum Beschluss 23 U 8369/21 des OLG München vom 19.06.2024

Ein Anwalt behauptete, ihm sei ein Teilurteil erst zwei Wochen nach Absendung per beA zugegangen. Das OLG München glaubte ihm das nicht.

Liegt viel Zeit zwischen dem Versand eines Urteils durch das Gericht und dem Eingang des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses, kann das Gericht vom Anwalt die Vorlage seines beA-Nachrichtenjournals verlangen. Kommt der Anwalt dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht das fristauslösende Urteil schon als früher zugegangen werten. Im konkreten Fall sah das OLG München deshalb ein zu spät eingelegtes Rechtsmittel als verfristet an (Beschluss vom 19.06.2024, Az. 23 U 8369/21).

Das Landgericht hatte sein Teilurteil bereits am 7. Oktober 2021 per beA an Kläger- und Beklagtenvertreter versendet. Laut elektronischen Eingangsbestätigungen ging es auch fast zeitgleich auf beiden Systemen ein. Entsprechend vermerkte der Klägervertreter auch den 7. Oktober als Zustelldatum in seinem Empfangsbekenntnis. Der Anwalt des Beklagten hingegen kam erst nach dreimaliger Aufforderung des Gerichts am 4. November seiner Pflicht nach, ein entsprechendes Empfangsbekenntnis an das Gericht zu schicken. Als Zustelldatum vermerkte er den 22. Oktober – und legte dementsprechend auch erst am 22. November die Berufung beim OLG gegen das Teilurteil ein.

Daraufhin wies das OLG den Beklagtenvertreter gem. § 142 Abs. 1 ZPO an, sein beA-Nachrichtenjournal in ausgedruckter Form vorzulegen. In diesem Journal ist gespeichert, wann die Nachricht des Gerichts eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. Dieser Aufforderung kam der Anwalt aber nicht nach – stattdessen legte er ein Anlagenkonvolut mit diversen Dateiausdrucken vor, nicht aber das Nachrichtenjournal. Eine Stellungnahme zu der Frage, wie diese zeitliche Diskrepanz zwischen Versendung und angeblichem Eingang zustande gekommen sein könnte, erfolgte ebenfalls nicht.

OLG: Teilurteil muss deutlich früher zugestellt worden sein

Das OLG verwarf daraufhin die Berufung als verfristet, weil es entsprechend § 427 ZPO der Ansicht war, das LG-Urteil sei ihm „schon deutlich früher, jedenfalls vor dem 20. Oktober 2021 zugestellt worden.“ Anders, so das Gericht, könne es sich „das beharrliche Unterlassen, die angeforderte Unterlage zu übersenden und die vom Senat benannten Ungereimtheiten in Bezug auf die zeitlichen Abläufe zu erläutern, nicht erklären.“

Die Vermutungswirkung durch das Datum auf dem Empfangsbekenntnis des Beklagtenanwalts gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO a. F. sei hier entkräftet worden. Hierfür genüge zwar nicht die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit, so die ständige Rechtsprechung. Ebenso wenig allein eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum. Nach einer Gesamtwürdigung sei das Gericht aber dennoch jenseits vernünftiger Zweifel von einer früheren Zustellung überzeugt.

Schließlich habe der Beklagtenvertreter entgegen der gerichtlichen Anordnung kein beA-Nachrichtenjournal vorgelegt, ohne dies plausibel zu erläutern. Seine vorgelegten Dateien zeigten gerade nicht, wann die Nachricht empfangen wurde. Allerdings bestätige der Dateiauszug den Zugang am 7. Oktober – noch in derselben Minute der Versendung.

Wieso er dieses zweifelsfrei zugegangene Urteil erst mehr als zwei Wochen habe sehen können, habe der Anwalt nicht erläutert. Selbst wenn er persönlich abwesend gewesen wäre, hätte er zumindest bei mehr als einer Woche Abwesenheit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für seine Vertretung mit Zustellungsvollmacht sorgen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Entschädigung energieintensiver Unternehmen: EU-Kommission genehmigt Änderungen der deutschen Beihilferegelung

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften Änderungen einer deutschen Regelung genehmigt, mit der bestimmte energieintensive Unternehmen für höhere Strompreise aufgrund der Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromkosten (sog. indirekte Emissionskosten) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden sollen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.07.2024

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften Änderungen einer deutschen Regelung genehmigt, mit der bestimmte energieintensive Unternehmen für höhere Strompreise aufgrund der Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromkosten (sog. indirekte Emissionskosten) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden sollen.

Die Regelung wurde ursprünglich am 19. August 2022 von der Kommission genehmigt (SA.100559). Im Rahmen der Regelung wird der Ausgleich den beihilfefähigen Unternehmen durch eine teilweise Erstattung der zwischen 2021 und 2030 angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Der Ausgleich wird für im Vorjahr angefallene indirekte Emissionskosten gewährt, wobei die Abschlusszahlung im Jahr 2031 erfolgen soll.

Änderungen der bestehenden Regelung

Deutschland meldete folgende Änderungen der bestehenden Regelung an: I) die Aufhebung zweier Bedingungen, nach denen die Begünstigten einen zusätzlichen Anteil ihrer indirekten Emissionskosten im Vergleich zu den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen tragen müssen und durch die der Beihilfehöchstbetrag begrenzt wurde, wobei diese Änderung für den Ausgleich der zwischen 2023 und 2030 entstandenen Kosten gilt; und ii) eine Aufstockung der Haushaltsmittel um rund 5 Milliarden Euro aufgrund dieser Änderungen und unter Berücksichtigung aktualisierter Schätzungen, wodurch sich das geschätzte Gesamtbudget der Regelung auf rund 32 Milliarden Euro beläuft.

Geänderte Regelung entspricht weiterhin den Anforderungen der EHS-Leitlinien

Die Kommission hat die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den Leitlinien für bestimmte staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden „EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“) geprüft. Die Kommission stellte fest, dass die geänderte Regelung weiterhin den Anforderungen der EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen entspricht. Sie stellte insbesondere fest, dass die geänderte Regelung nach wie vor notwendig und angemessen ist, um energieintensive Unternehmen dabei zu unterstützen, die höheren Strompreise zu bewältigen, und um zu verhindern, dass Unternehmen in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern, was zu einem Anstieg der weltweiten Treibhausgasemissionen führt. Schließlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährten Beihilfen weiterhin auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben werden.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Juristische Direktorin des RBB unterliegt mit Kündigungsschutzklage

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in dem Rechtsstreit zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren die Entscheidung des ArbG Berlin teilweise abgeändert. Das LAG hat keine Sittenwidrigkeit des Dienstvertrages festgestellt (Az. 7 Sa 1125/23).

LAG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung vom 02.07.2024 zum Urteil 7 Sa 1125/23 vom 02.07.2024

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 02.07.2024 in dem Rechtsstreit zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert.

In dem Dienstvertrag zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB war unter anderem die Zahlung eines monatlichen Übergangsgeldes geregelt. Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Juristischen Direktorin entfiele das Übergangsgeld. Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste die Juristische Direktorin eine Vertragsergänzung, wonach ihr eine monatliche ARD-Zulage von 1.700 EUR brutto zustand. Der RBB hat der Juristischen Direktorin im Dezember 2022 mitgeteilt, er erachte den Dienstvertrag für nichtig und die Zusammenarbeit für beendet, weil es sich bei dem vereinbarten Übergangsgeld um eine sittenwidrig überhöhte Regelung handele. Es bestehe deshalb weder ein Anspruch auf Übergangsgeld noch auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt. Zeitgleich hat der RBB den Dienstvertrag am 02.12.2022 wegen diverser Vorwürfe gegenüber der Juristischen Direktorin fristlos gekündigt.

Mit ihrer Klage macht die Juristische Direktorin den Fortbestand ihres Dienstvertrages geltend, verlangt die Fortzahlung ihres Entgelts und hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr sowohl das vereinbarte Übergangsgeld als auch – nach Renteneintritt – die vereinbarte betriebliche Altersversorgung zustehe. Der RBB hat mit einer Widerklage die Rückzahlung bereits geleisteter Familienzuschläge und ARD-Zulagen verfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat – anders als noch das Arbeitsgericht Berlin – keine Sittenwidrigkeit des Dienstvertrages festgestellt. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt sei nicht grundsätzlich zu beanstanden. Denn der RBB habe es nach der Vertragsgestaltung in der Hand, eine Verlängerung des befristeten Vertrages herbeizuführen und so die Zahlung von Übergangsgeld zu vermeiden. Jedoch erweise sich die fristlose Kündigung durch den RBB als wirksam. Die Juristische Direktorin habe mehrfach sich aus ihrer Funktion ergebende Pflichten verletzt. Dazu zählten etwa Warn- und Hinweispflichten gegenüber der vormaligen Intendantin Schlesinger im Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertragsgestaltungen. Die Pflichtverletzungen wögen in der Gesamtschau so schwer, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat weiter entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt trotz wirksamer fristloser Kündigung bestehen bleibe. Nur ganz ausnahmsweise könne von dem Grundsatz abgewichen werden, wonach während des laufenden Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaften auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung erhalten blieben. Ein solcher Extremfall liege nicht vor. Ansprüche auf Übergangsgeld stünden der Klägerin dagegen wegen der wirksamen fristlosen Kündigung nicht zu. Die Widerklage des RBB war teilweise erfolgreich. Die Klägerin sei verpflichtet, die erhaltene Zulage für den ARD-Vorsitz zurückzuzahlen. Es sei für sie erkennbar gewesen, dass die zugrundeliegende vertragliche Regelung nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt gewesen sei. Für die gezahlten Familienzuschläge hingegen könne deren unberechtigter Bezug nicht eindeutig festgestellt werden. Deshalb treffe die Klägerin insoweit keine Rückzahlungspflicht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen können beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erheben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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Digitalisierung schadet Arbeitern und sorgt für Ungleichheit

Neue digitale Technologien am Arbeitsplatz wirken sich unterschiedlich auf die Gesundheit von Beschäftigtengruppen aus. Dies zeigt eine ZEW-Studie über gesundheitliche Auswirkungen der Digitalisierung.

ZEW, Pressemitteilung vom 01.07.2024

ZEW-Studie zu Auswirkungen der Digitalisierung auf die Gesundheit von Beschäftigtengruppen

Neue digitale Technologien am Arbeitsplatz wirken sich unterschiedlich auf die Gesundheit von Beschäftigtengruppen aus. Bei Beschäftigten, die hauptsächlich manuellen Tätigkeiten nachgehen („Arbeiter“), verschlechtert sich der Gesundheitszustand und Krankentage nehmen zu, während sie sich auf Beschäftigte, die wissensintensive (Büro-)Tätigkeiten ausüben („Angestellte“), nicht auswirken. Allerdings verringern gezielte Schulungsmaßnahmen und eine unterstützende Unternehmenskultur die negativen Auswirkungen. Das zeigen Wissenschaftler/innen vom ZEW Mannheim sowie den Universitäten Konstanz und Edinburgh in einer Studie über gesundheitliche Auswirkungen der Digitalisierung. Diese basiert auf repräsentativen Befragungs- und Sozialversicherungsdaten von rund 3.200 Arbeitnehmer/innen von 2011 bis 2019, die vom ZEW und weiteren Partnern erhoben wurden.

Der Einsatz neuer digitaler Technologien, wie das Internet der Dinge/Dienste, KI oder Big Data, führt in allen Berufen zu mehr Arbeitskomplexität, Zeit- und Leistungsdruck. „Arbeiterinnen und Arbeiter wiesen aber schon vor der Einführung neuer Technologien einen schlechteren Gesundheitszustand als Angestellte auf. Diese Unterschiede vergrößerten sich durch die Digitalisierung“, erklärt Oliver Schlenker, Co-Autor der Studie und Wissenschaftler am ZEW-Forschungsbereich „Arbeitsmärkte und Sozialversicherungen“.

Er ergänzt: „Diese Ergebnisse bestätigen eine etablierte Theorie aus der Organisationspsychologie nach der vor allem diejenigen Beschäftigten Stress durch technologischen Wandel und eine gesteigerte Komplexität der Tätigkeiten erfahren, die bisher wenig Berührungspunkte damit hatten. Und das trifft vor allem auf Beschäftigte in manuellen Tätigkeiten zu.“

Richtiges Training und Gewöhnung an komplexe Aufgaben machen den Unterschied aus

Indem man die Arbeitnehmer/innen gezielt unterstützt, kann man den durch Technik verursachten Stress („Technostress“) aber auch entgegenwirken, wie Oliver Schlenker betont: „Wir haben erste Hinweise darauf, dass gezielte Schulungen sowie die Unterstützung durch Vorgesetzte helfen, diesen ‚Technostress‘ zu verringern. Führungskräfte haben demnach die direkte Möglichkeit, durch gezielte Hilfe den Krankenstand zu verringern und die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu verbessern.“

Digitalisierung verschärft Ungleichheiten

Werden keine Maßnahmen ergriffen, fördert die Digitalisierung bestehende Ungleichheiten, wie Schlenkers Kollegin Prof. Dr. Melanie Arntz, stellvertretende Leiterin des Forschungsbereichs und Ko-Autorin, erläutert: „Arbeiterinnen und Arbeiter weisen im Schnitt ein niedrigeres Bildungsniveau als Büroangestellte auf und verdienen weniger. Mit der Digitalisierung verstärkt sich zusätzlich die gesundheitliche Ungleichheit. KIs der neuen Generationen, wie ChatGPT, werden immer stärker eingesetzt. Umso wichtiger ist es, dass sich gesundheitliche Ungleichheiten zwischen beiden Beschäftigtengruppen nicht verstärken oder verfestigen, sondern frühzeitig gegengesteuert wird. Schließlich beeinflusst eine schlechtere Gesundheit langfristig die Produktivität und damit auch das Einkommen.“

Quelle: ZEW

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Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen den Hersteller von Fritz!-Produkten AVM

Das Bundeskartellamt hat gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH mit Sitz in Berlin sowie einen ihrer verantwortlich handelnden Mitarbeitenden Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt. AVM ist ein deutscher Hersteller von Produkten aus dem Bereich der Telekommunikation und Netzwerktechnik.

Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 02.07.2024

Das Bundeskartellamt hat gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH mit Sitz in Berlin sowie einen ihrer verantwortlich handelnden Mitarbeitenden Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt. AVM ist ein deutscher Hersteller von Produkten aus dem Bereich der Telekommunikation und Netzwerktechnik. Unter der Marke „FRITZ!“ werden insbesondere Router und Repeater, aber auch Telefone und Smart-Home-Produkte vertrieben. AVM ist in Deutschland und Europa nach eigener Aussage einer der führenden Hersteller von Produkten für den Breitbandanschluss und das digitale Zuhause.

Eingeleitet wurde das Verfahren nach einer anonymen Eingabe im Hinweisgebersystem (BKMS) des Bundeskartellamtes und weiteren Hinweisen aus dem Markt mit einer Durchsuchung im Februar 2022.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir werfen AVM vor, über Jahre hinweg die freie Preisbildung beim Vertrieb seiner Produkte an Endverbraucherinnen und -verbraucher eingeschränkt zu haben. Durch Abstimmungen mit Elektronikfachhändlern über Anhebungen von Endverbraucherpreisen wurde darauf hingewirkt, den Preiswettbewerb gegenüber den Endverbraucherinnen und -verbrauchern einzuschränken. Das Bundeskartellamt sendet mit den verhängten Bußgeldern ein klares Signal, dass Verstöße gegen das Verbot der Preisbindung nicht toleriert werden.“

Mitarbeitende von AVM haben neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise mit den beteiligten Elektronikfachhändlern Abstimmungen über Endverbraucherpreise für AVM-Produkte getroffen. Diese Abstimmungen bezogen sich grundsätzlich auf eine Anhebung dieser Preise, teilweise wurden auch bestimmte Mindestverkaufspreise (sog. Zielpreise) gefordert, welche zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung und dem Einkaufspreis der Händler lagen. Die Endverbraucherpreise der Händler wurden von AVM-Mitarbeitenden fortlaufend beobachtet, wobei neben Recherchen im stationären Handel und Preisvergleichsdiensten im Internet mindestens seit Mitte 2019 eine spezielle Software verwendet wurde. Die Abstimmungsmaßnahmen erfolgten in unterschiedlicher Intensität insbesondere dann, wenn Endverbraucherpreise in hohem Maße unter den sog. Zielpreisen lagen oder nach entsprechenden Beschwerden von Händlern über nicht auskömmliche Endverbraucherpreise. In vielen Fällen sagten die Händler nach Interventionen von AVM eine Erhöhung der von AVM beanstandeten Endverbraucherpreise zu bzw. passten ihre Endverbraucherpreise nach oben an.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler sind keine Bußgeldbescheide ergangen.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird auf der Internetseite des Bundeskartellamtes in Kürze veröffentlicht.

Quelle: Bundeskartellamt

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Sanktionen gegen Russland: Neue EU-Sanktionen betreffen auch WP/vBP-Dienstleistungen

Am 24. Juni 2024 hat die EU das Sanktionsregime gegen Russland weiter verschärft. In dem Zusammenhang wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren angepasst. Dies betrifft u. a. die dortigen Art. 5n und 12b, die WP/vBP-Dienstleistungen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung) untersagen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 02.07.2024

Am 24. Juni 2024 hat die EU das Sanktionsregime gegen Russland weiter verschärft. In dem Zusammenhang wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren angepasst. Dies betrifft unter anderem die dortigen Art. 5n und 12b, die WP/vBP-Dienstleistungen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung) untersagen.

In Art. 5n Abs. 7 der Verordnung wurde die Frist vom 20. Juni bis zum 30. September 2024 verlängert. Er enthält nun folgende Fassung:

„(7) Bis zum 30. September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“

Zudem wurde in Art. 5n ein neuer Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 in Russland waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.“

Art. 5n Abs. 10 lit. f) enthält folgende Fassung:

(10) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

„f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,“

Die Ausnahmeregelung zu Art. 5n in Art. 12b Abs. 2a wurde vom 31. Juli bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und wie folgt neu gefasst:

„Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Inflationsrate im Juni 2024 voraussichtlich +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2024 voraussichtlich +2,2 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2024 voraussichtlich um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Verbraucherpreisindex, Juni 2024:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2024:
+2,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2024 voraussichtlich +2,2 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2024 voraussichtlich um 0,1 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +2,9 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Saarland – Reform der Grundsteuer: Kommunen erhalten Grundlage für die Neuberechnung der Hebesätze

Ende Juni sind rund 96 % der für die Grundsteuerfestsetzung relevanten Grundstücke im Saarland neu bewertet worden. Das teilte das Finanzministerium des Saarlandes mit.

FinMin Saarland, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Ende Juni sind rund 96 % der für die Grundsteuerfestsetzung relevanten Grundstücke im Saarland neu bewertet worden. Damit wurde die vom Land gesetzte Zielmarke von 90 % übertroffen.

Auf Grundlage dieser Daten können die Kommunen nun darangehen, die ab 2025 notwendig werdenden neuen Hebesätze festzulegen. Insgesamt waren ca. 560.000 saarländische Grundstücke neu zu bewerten. Bearbeitet wurden die Erklärungen zentralisiert in den Finanzämtern Saarbrücken II, Saarlouis und St. Wendel. Finanzminister Jakob von Weizsäcker: „Ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Gelingen der Grundsteuer-Reform entscheidend beitragen. Durch Ihren Einsatz haben die Kommunen jetzt eine gute Datengrundlage für die Festlegung der entsprechenden Hebesätze.“

Die noch ausstehenden Grundsteuerfälle werden weiter abgearbeitet. Durch die Erreichung einer Bearbeitungsquote von 96 % der grundsteuerrelevanten Fälle liefern die bisherigen Berechnungen eine belastbare Grundlage zur Neubestimmung der Hebesätze. Mit Blick auf die noch ausstehenden Bewertungen und etwaige Korrekturbedarfe erhalten die einzelnen Städte und Gemeinden die hochgerechneten Grundsteuermessbeträge auf Basis der neuen Grundsteuerwerte innerhalb einer Bandbreite. Diese Zahlen werden auch auf der Homepage des Ministeriums zur Verfügung gestellt. Die Kommunen werden somit in die Lage versetzt, die ab dem 01.01.2025 geltenden Hebesätze ab dem zweiten Halbjahr 2024 in den Räten festzulegen.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Festlegung der neuen Hebesätze fällt in die verfassungsrechtlich gesicherte kommunale Satzungsautonomie. Nachdem die Stadt- und Gemeinderäte im Rahmen ihrer jeweiligen kommunalen Satzungsautonomie über die konkrete Höhe der zukünftigen Hebesätze entschieden haben, werden diese die Grundsteuerbescheide an die Grundeigentümer versenden. Aus diesen Grundsteuerbescheiden ergibt sich dann die konkrete Grundsteuerzahllast ab dem Jahr 2025.

Quelle: Finanzministerium des Saarlandes

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Hamburg: Neue Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer

Die Finanzbehörde Hamburg hat am 01.07.2024 die zukünftigen Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer in Hamburg vorgestellt. Auf dieser Grundlage sollen Senat und Bürgerschaft in der zweiten Jahreshälfte 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und zur Festsetzung der Hebesätze verabschieden.

Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Die Finanzbehörde Hamburg hat die zukünftigen Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer in Hamburg vorgestellt. Auf dieser Grundlage sollen Senat und Bürgerschaft in der zweiten Jahreshälfte 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und zur Festsetzung der Hebesätze verabschieden. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass das Grundsteueraufkommen in Hamburg gegenüber dem Aufkommen nach dem alten Verfahren in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ in der Summe gleichbleibt, wobei Änderungen im Einzelfall zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind.

Anhand der vorliegenden Daten wurden mit Unterstützung des Statistikamtes Nord diese Hebesätze und die Messzahl für Nutzflächen für die neue Grundsteuer in Hamburg berechnet:

  1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) soll ab 2025 975 % betragen, die Messzahl für Nutzflächen 87 %; die Messzahl für die Wohnflächen bleibt wie angekündigt auf 70 % ermäßigt.
  2. Der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll ab 2025 auf 100 % festgelegt werden.
  3. Neu ist in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für gleichzeitig unbebaute, baureife und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies soll Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Der Hebesatz für die Grundsteuer C soll 8.000 % betragen.

Bei der Ermittlung der Steuermesszahl für die neue Grundsteuer in Hamburg sind außerdem die Messzahl-Ermäßigungen in Höhe von jeweils 25 % für die normale Wohnlage, geförderten Wohnraum und Denkmalschutz zu berücksichtigen.

Zudem wird die Erlassregelung für die Grundsteuer in besonders gelagerten Härtefällen von Gewerbe auf den Bereich Wohnen erweitert. Hierfür werden Regelbeispiele eingeführt, um die Anwendung für die Steuerpflichtigen zu erleichtern.

Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer in Hamburg?

Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide sind die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die ab März 2025 versandt werden. Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist diesen Grundsteuerbescheiden zu entnehmen.

Um das vorlaufende Verfahren vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und ausnahmsweise zum 30. April 2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine in 2025 sind der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung wie bisher auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Beispielsberechnungen sind hier sowie unter den Downloads bereitgestellt, an denen zu sehen ist, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt und woran sich Eigentümerinnen und Eigentümer bereits jetzt orientieren können.

Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Systemumstellung wird sich die Grundsteuer in einigen Fällen erhöhen und in anderen Fällen verringern. Dadurch sollen die Ungerechtigkeiten, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, beseitigt werden.

Was gibt es bei der Zahlung noch zu beachten?

Unbedingt empfehlenswert ist es, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass Sie sich um irgendetwas kümmern müssen. Der Vordruck ist hier sowie unter den Downloads zu finden.

Wenn Sie bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz eingereicht haben, gilt dies übrigens auch für die neue Grundsteuer – Sie müssen nichts unternehmen.

Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Die Grundsteuer richtet sich ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern daher keine Fragen zur neuen Grundsteuer Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrer Wohnung ausschließlich an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter – dies aber erst ab April des nächsten Jahres, denn die Grundsteuerbescheide werden erst ab März 2025 verschickt. Vorher werden Vermieterinnen und Vermieter in den meisten Fällen auf Ihre Fragen noch nicht antworten können.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg

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Anhörung zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – Agrarverbände plädieren für steuerliche Risikoausgleichsrücklage

Der Finanzausschuss hat sich am 01.07.2024 mit der Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst. Grundlage der öffentlichen Anhörung war ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drucks. 20/11947).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2024

Für eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage haben sich Verbände der Landwirtschaft am Montag, 1. Juli 2024, bei einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses ausgesprochen. Insbesondere Landwirte in Ostdeutschland würden davon stärker profitieren als von der von der Bundesregierung geplanten Tarifglättung in der Einkommensteuer, machte Klaus Wagner deutlich, Präsident des Thüringer Bauernverbands. „Wir nehmen die Tarifglättung gern mit, aber für 80 Prozent der Landwirte in Ostdeutschland ist das eine Enttäuschung“, sagte Wagner, der auf Einladung der CDU/CSU-Fraktion geladen war.

Die Tarifglättung soll Landwirte entlasten. SP, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen mit ihrem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (20/11947) die steuerliche Progressionswirkung abmildern, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären.

(…)

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die Koalitionsfraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf (20/11947) eine steuerliche Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft befristet bis zum Jahr 2028 einführen. Damit wird eine Regelung wieder eingeführt, die bereits bis zum Veranlagungszeitraum 2022 galt.

Mit der Maßnahme soll die steuerliche Progressionswirkung abgemildert werden, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro für einen Dreijahreszeitraum geschätzt. Das Gesetz gilt als zustimmungspflichtig im Bundesrat.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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