Verstoß gegen Gesetz über digitale Märkte: EU-Kommission sendet vorläufige Untersuchungsergebnisse an Meta

Metas „Pay-or-Consent“-Modell verstößt nach vorläufiger Auffassung der EU-Kommission gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA). Es zwingt die Nutzer, der Kombination ihrer persönlichen Daten zuzustimmen, und bietet ihnen keine weniger personalisierte, aber gleichwertige Version der sozialen Netzwerke von Meta.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Metas „Pay-or-Consent“-Modell verstößt nach vorläufiger Auffassung der EU-Kommission gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA). Metas Modell zwingt die Nutzerinnen und Nutzer, der Kombination ihrer persönlichen Daten zuzustimmen, und bietet ihnen keine weniger personalisierte, aber gleichwertige Version der sozialen Netzwerke von Meta.

Ihre Untersuchung dazu hatte die Kommission im März 2024 eingeleitet.

Die Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager sagte dazu: „Unsere Untersuchung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit auf Märkten zu gewährleisten, auf denen Gatekeeper wie Meta über viele Jahre hinweg personenbezogene Daten von Millionen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern gesammelt haben. Unserer vorläufigen Ansicht nach verstößt das Werbemodell von Meta gegen das Gesetz über digitale Märkte. Und wir wollen die Bürger in die Lage versetzen, die Kontrolle über ihre eigenen Daten zu übernehmen und eine weniger personalisierte Werbung zu wählen.“

Online-Plattformen sammeln häufig personenbezogene Daten über ihre eigenen Dienste und die von Dritten, um Online-Werbedienste anzubieten. Aufgrund ihrer bedeutenden Stellung auf den digitalen Märkten waren die Torwächter (Gatekeeper) in der Lage, ihrer großen Nutzerbasis Geschäftsbedingungen aufzuerlegen, die es ihnen ermöglichten, große Mengen an personenbezogenen Daten zu sammeln. Dies hat ihnen potenzielle Vorteile gegenüber Wettbewerbern verschafft, die keinen Zugang zu solch großen Datenmengen haben, und damit hohe Hürden für die Erbringung von Online-Werbediensten und Diensten sozialer Netzwerke errichtet.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des DMA müssen Torwächter die Zustimmung der Nutzer für die Kombination ihrer personenbezogenen Daten zwischen ausgewiesenen Kerndiensten der Plattform und anderen Diensten einholen. Wenn ein Nutzer diese Zustimmung verweigert, sollte er Zugang zu einer weniger personalisierten, aber gleichwertigen Alternative haben. Gatekeeper dürfen die Nutzung des Dienstes oder bestimmter Funktionalitäten nicht von der Zustimmung der Nutzer abhängig machen.

Als Reaktion auf die regulatorischen Änderungen in der EU führte Meta im November 2023 ein „Pay or consent“-Angebot ein, bei dem EU-Nutzer von Facebook und Instagram wählen müssen zwischen: (i) dem Abonnement einer werbefreien Version dieser sozialen Netzwerke gegen eine monatliche Gebühr oder (ii) dem kostenlosen Zugang zu einer Version dieser sozialen Netzwerke mit personalisierter Werbung.

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass das „Pay or consent“-Werbemodell von Meta nicht mit dem DMA vereinbar ist, da es die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere deshalb:

  • Es erlaubt den Nutzern nicht, sich für einen Dienst zu entscheiden, der weniger personenbezogene Daten verwendet , aber ansonsten dem auf „personalisierter Werbung“ basierenden Dienst gleichwertig ist.
  • Es erlaubt den Nutzern nicht, ihr Recht auf freie Zustimmung zur Kombination ihrer personenbezogenen Daten auszuüben.

Um die Einhaltung des DMA zu gewährleisten, sollten Nutzer, die nicht zustimmen, dennoch Zugang zu einem gleichwertigen Dienst erhalten, der weniger personenbezogene Daten verwendet, in diesem Fall für die Personalisierung von Werbung.

Während der gesamten Untersuchung hat sich die Kommission mit den zuständigen Behörden abgestimmt.

Nächste Schritte

Mit der Übermittlung vorläufiger Feststellungen teilt die Kommission Meta ihre vorläufige Auffassung mit, dass das Unternehmen gegen den DMA verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor. Meta hat nun die Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, indem es die Unterlagen der Untersuchung der Kommission prüft und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Die Kommission wird ihre Untersuchung innerhalb von 12 Monaten nach der Eröffnung des Verfahrens am 25. März 2024 abschließen.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, würde die Kommission eine Entscheidung erlassen, in der sie feststellt, dass das Modell von Meta nicht mit Artikel 5 Absatz 2 des DMA vereinbar ist.

Im Falle der Nichteinhaltung kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des Gatekeepers verhängen. Bei wiederholten Verstößen können diese Geldbußen bis zu 20 Prozent betragen. Bei systematischer Nichteinhaltung ist die Kommission außerdem befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Verpflichtung eines Torwächters, ein Geschäft oder Teile davon zu verkaufen, oder das Verbot für den Torwächter, zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der systematischen Nichteinhaltung zu erwerben.

Quelle: EU-Kommission

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BFB/IFB: Sonderumfrage zum Thema Kontakthäufigkeit

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) eine Kurzbefragung zum Thema Kontakthäufigkeit im Kontext der Freien Berufe durch. Darauf mach die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 01..07.2024

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) eine Kurzbefragung zum Thema Kontakthäufigkeit im Kontext der Freien Berufe durch. Die Befragung dauert nur fünf Minuten. Der Online-Fragebogen ist bis 14. Juli 2024 geschaltet.

Mit der Umfrage soll herausgearbeitet werden, wie oft Freiberufler im direkten Kontakt mit Patienten, Mandanten, Klienten und Kunden stehen. Freie Berufe sind Seismografen und Multiplikatoren. Dies möchte der BFB verstärkt in den politischen Dialog einbringen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anhörung zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Der Finanzausschuss hat sich am 01.07.2024 mit der Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst. Grundlage der öffentlichen Anhörung war ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drucks. 20/11947).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2024

Für eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage haben sich Verbände der Landwirtschaft am Montag, 1. Juli 2024, bei einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses ausgesprochen. Insbesondere Landwirte in Ostdeutschland würden davon stärker profitieren als von der von der Bundesregierung geplanten Tarifglättung in der Einkommensteuer, machte Klaus Wagner deutlich, Präsident des Thüringer Bauernverbands. „Wir nehmen die Tarifglättung gern mit, aber für 80 Prozent der Landwirte in Ostdeutschland ist das eine Enttäuschung“, sagte Wagner, der auf Einladung der CDU/CSU-Fraktion geladen war.

Die Tarifglättung soll Landwirte entlasten. SP, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollen mit ihrem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (20/11947) die steuerliche Progressionswirkung abmildern, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären.

(…)

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Die Koalitionsfraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf (20/11947) eine steuerliche Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft befristet bis zum Jahr 2028 einführen. Damit wird eine Regelung wieder eingeführt, die bereits bis zum Veranlagungszeitraum 2022 galt.

Mit der Maßnahme soll die steuerliche Progressionswirkung abgemildert werden, indem die Steuer auf einen Betrag gesenkt wird, der sich ergäbe, wenn über drei Jahre hinweg gleichmäßige Einkünfte erwirtschaftet worden wären. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro für einen Dreijahreszeitraum geschätzt. Das Gesetz gilt als zustimmungspflichtig im Bundesrat.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen bei Umgehung des gesetzlichen Minderheitsschutzes

Das LAG Köln hat die Beschlüsse eines Betriebsrats, mit denen er Mitglieder einer Minderheitsliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt hatte, für unwirksam erklärt (Az. 9 TaBV 52/23).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Beschluss 9 TaBV 52/23 vom 28.06.2024

Das Landesarbeitsgericht Köln hat Beschlüsse eines Betriebsrats, mit denen er Mitglieder einer Minderheitsliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt hatte, für unwirksam erklärt. Es hat damit die vorausgegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt.

Gemäß § 27 BetrVG werden die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, der in größeren Unternehmen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt, vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Gleiches gilt gemäß § 38 BetrVG für die freizustellenden Betriebsratsmitglieder. So soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass eine Minderheitsgruppierung innerhalb des Betriebsrats entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt wird und von der Mehrheit im Betriebsrat nicht übergangen werden kann. Die Abberufung der Gewählten ist durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss des Betriebsrats mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden.

In dem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der frisch gewählte Betriebsrat unmittelbar nach seiner Konstituierung kurzfristig nacheinander alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung dieser Liste abberufen und sodann mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzt.

Die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge verstießen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Vorgänge stellten jedoch einen einheitlichen Sachverhalt dar, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Umgehung des gesetzlichen Minderheitsschutzes bewirke und damit zur Nichtigkeit der einzelnen Teilakte führe. Dass die Abberufungsbeschlüsse mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit getroffen worden seien, ändere daran nichts. Trotz dieses Quorums werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitsschutz nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei.

Wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 27 BetrVG – Betriebsausschuss

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der
Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(…)

§ 38 BetrVG – Freistellungen

(…)

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (…) Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Waldbrand auf Rhodos – Reisepreisminderung aufgrund von Waldbrand-Evakuierung

Das AG München entschied, dass der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels keine bloße Unannehmlichkeit ist, sondern einen gravierenden Mangel darstellt. Es sah daher eine Minderungsquote von 100 % für die betroffenen Tage als angemessen an (Az. 122 C 18492/23).

AG München, Pressemitteilung vom 01.07.2024 zum Urteil 122 C 18492/23 vom 22.02.2024 (nrkr)

Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter auf Grund Minderung des Reisepreises zur Zahlung von weiteren 787 Euro.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 Euro im Zeitraum 17.07. – 26.07.2023 gebucht. Nachdem bei Apollona ein Waldbrand ausbrach, der sich auf Grund starker Nordwestwinde und einer Hitzewelle rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, ordneten die lokalen Behörden am 22.07.2023 die sofortige Evakuierung von ca. 19.000 Touristen an. Das sich ausbreitende Feuer war am 22.07. auch am Hotel des Klägers angekommen. Da die Beklagte keinen Bus zur Evakuierung der Familie sendete, verließ der Kläger mit seiner Familie das gebuchte Hotel und flüchtete mit dieser zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule. Als sich das Feuer auch dort näherte, flüchtete der Kläger mit seiner Familie weiter in Richtung Meer. Schließlich wurde die Familie per Bus von einem anderen Reiseunternehmen zu einer Notunterkunft gebracht. Am 24.07. wurde sie schließlich von dem beklagten Reiseveranstalter nach Hause geflogen.

Durch den Reiseveranstalter wurden vorgerichtlich bereits 1.400 Euro an den Kläger als Minderung erstattet, nach Eingang der Klage erfolgte eine weitere Zahlung von 490 Euro. Mit der Klage machte der Kläger weitergehende Minderungsansprüche geltend.

Das Gericht gab dem Kläger bezüglich der geltend gemachten weiteren Minderungsansprüche recht. Insoweit führte das Gericht aus:

„Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels ist keine bloße Unannehmlichkeit, sondern stellt einen gravierenden Mangel […] dar. Der Mangel entstammt auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen ist. […] Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet […]. Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden ist, gehört nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko. […]

[…] Vorliegend sind fünf Reisetage betroffen, da der Kläger von 22.07.2023 bis 23.07.2023 auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24.07.2023 erfolgen musste, sodass auch die restlichen zwei geplanten Übernachtungen bis zum 26.07.2023 nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für sämtliche dieser fünf Tage sieht das Gericht daher eine Minderungsquote von 100 % als angemessen an.

Daraus folgt ein Minderungsanspruch i. H. v. 2.677 Euro für fünf Reisetage. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.400 Euro und nach Eingang der Klage vor Zustellung weitere 490 Euro gezahlt hat, ist dieser Betrag gem. § 362 Abs. 1 BGB in Abzug zu bringen. Mithin ergibt sich ein verbleibender Minderungsanspruch des Klägers i. H. v. 787 Euro.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Stolperfalle Treppenstufe: Schadensersatzklage gegen Restaurantbetreiber bleibt ohne Erfolg

Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. So entschied das LG Frankenthal (Az. 7 O 264/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.06.2024 zum Urteil 7 O 264/23 vom 07.05.2024 (nrkr)

Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. Darauf weist die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil hin und hat die Klage einer Frau aus Baden-Württemberg gegen einen Speyerer Gastronom abgewiesen.

Auf dem Weg zur Toilette hatte die Restaurantbesucherin eine Stufe nach unten übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletzte sich an Brustkorb und einem Bein. Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe – auch trotz dort aufgebrachtem roten Klebestreifen – nicht rechtzeitig sichtbar gewesen. Außerdem würden der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ablenken. Daher verlangte sie von dem Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 Euro.

Nach Ansicht der 7. Zivilkammer ist das Restaurant jedoch seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten – der sog. Verkehrssicherungspflicht – ausreichend nachgekommen. Bei Gastwirten gelte ein strenger Maßstab, heißt es im Urteil. Während der Geschäftszeiten sind die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, müsse auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssen vermieden oder klar gekennzeichnet sein. Allerdings könne der Gast nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher müsse immer auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nach Ansicht der Zivilkammer wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin. Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führe dies nur zu einer von ihr zu erwartenden noch gesteigerten Vorsicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal

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Auch bei Sonnenallergie – UV-Schutz bleibt Eigenverantwortung

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine UV-Schutzkleidung finanzieren muss, selbst wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist (Az. L 16 KR 14/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.07.2024 zum Beschluss L 16 KR 14/22 vom 18.06.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine UV-Schutzkleidung finanzieren muss, selbst wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist.

Geklagt hatte eine 1983 geborene Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut (med.: kutaner Lupus erythematodes) entwickelte. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort wurde ihr empfohlen, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mind. Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.

Infolgedessen beantragte sie finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse für UV-Schutzkleidung. Die Kasse lehnte den Antrag ab und erklärte, dass UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel keine Hilfsmittel seien, sondern als Alltagsgegenstände gelten. Diese Produkte seien allgemein im Einzelhandel erhältlich und nicht speziell für die Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt worden. Sie dürften daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst werden.

Hiergegen wandte sich die Frau und argumentierte, dass ihre Erkrankung eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung darstelle. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Es hat sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen sind. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Preiserwartungen leicht gesunken

Die ifo Preiserwartungen sind im Juni leicht auf 15,9 Punkte gesunken, nach 16,1 im Mai. Vor allem in der Industrie und in den konsumnahen Branchen wollen etwas weniger Unternehmen als im Vormonat ihre Preise anheben.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Die ifo Preiserwartungen sind im Juni leicht auf 15,9 Punkte gesunken, nach 16,1* im Mai. Vor allem in der Industrie und in den konsumnahen Branchen wollen etwas weniger Unternehmen als im Vormonat ihre Preise anheben. „Daher dürfte die Inflationsrate ihren Rückgang langsam fortsetzen und im August erstmals seit März 2021 unter die Zwei-Prozent-Marke sinken“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

In den konsumnahen Bereichen sind die Preiserwartungen leicht auf 22,7 Punkte gefallen, nach 23,0* im Mai. Vor allem im Einzelhandel mit Bekleidung und elektrischen Haushaltsgeräten sowie in den Branchen Kunst, Unterhaltung und Erholung ist seltener mit Preisanstiegen zu rechnen. Die Unterhaltungselektronik und Fahrradhändler planen sogar mit sinkenden Preisen. Hingegen vermehrt ihre Preise erhöhen wollen vor allem der Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Getränken, die Kfz-Händler sowie die Gastronomie und das Hotelgewerbe.

Im Verarbeitenden Gewerbe sind die Preiserwartungen auf 6,6 Punkte gesunken, nach 7,4* im Mai. Insbesondere in den nicht-energieintensiven Industriezweigen hat sich der Rückgang fortgesetzt und mit 6,8 Punkten den niedrigsten Wert seit November 2020 erreicht. In den energieintensiven Industriezweigen dürften die Preisrückgänge mittlerweile gestoppt sein. Nach 14 negativen Werten in Folge sind dort die Preiserwartungen seit Mai wieder positiv und lagen im Juni weitgehend unverändert bei 2,6 Punkten.

Bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhandel) und im Bauhauptgewerbe sind die Preiserwartungen gestiegen auf 22,8 und 1,7 Punkte, nach 21,1* und -3,9 im Mai. Damit wollen erstmals seit April 2023 wieder mehr Baufirmen ihre Preise anheben als senken.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei -100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen über Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen. Mit dieser Entscheidung wurden zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt. Zunächst stellte der Bundesfinanzhof fest, dass mit dem Begriff „Pensionszusage“ bzw. „Pensionsverpflichtung“ mehrere unterschiedliche Leistungen eines Unternehmens an den/die Pensionsberechtigten verbunden sind. Die Rechtsfolge der Versagung einer Rückstellungsbildung tritt deshalb auch nicht nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ ein, wie es der Ausdruck „wenn“ im Gesetz impliziert, sondern es gibt auch Teil-Anerkennungen der zugesagten Leistungen, wie es aus dem Ausdruck „soweit“ im Gesetzestext abgeleitet werden kann. Unter die Teilleistungen fallen: der laufende Rentenbezug in der zugesagten Höhe, eine mögliche Invaliditätsrente und auch die Witwenrente/Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

Die jeweiligen Einzelleistungen sind daher zunächst auf die eingehaltenen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. sind Rückstellungen für einzelne Versorgungsleistungen zu versagen, jedoch für andere Teilleistungen zulässig. Ergibt sich für eine Invaliditätsrente z. B. keine eindeutige Regelung über die Erwerbsminderung, kann hierfür keine Rückstellung gebildet werden, die Verpflichtung aus der Altersrente bleibt aber bestehen. Aber auch wenn einzelne Elemente „einer in Aussicht gestellten Leistung“ nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, kann die verbleibende Leistung weiterhin rückstellungsfähig sein. So sah der Bundesfinanzhof im Urteilsfall die Regelung über einen vorzeitigen Beginn der Altersrente vor dem grundsätzlich vereinbarten Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr als nicht eindeutig geregelt an. Daher konnte die Rückstellungsberechnung nur auf die Vollendung dieses Lebensalters erfolgen und auch eine Rentenzahlung für davorliegende Zeiträume war keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgerichtig musste eine Neuberechnung für die Rückstellungen in den davorliegenden Jahren vorgenommen werden und es erfolgte die Zurückverweisung des Falles an das Finanzgericht.

Verlagerung der Steuerschuldnerschaft – Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger voraussetzt, dass dem Leistungsempfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder ob der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht werden kann.

Fraglich war hier, welche Anforderungen ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Inland sonstige Leistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer erbringt, zu erfüllen hat, damit er von einer Steuerschuldnerschaft seiner unternehmerischen Leistungsempfänger ausgehen kann.

Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.