EU-Kommission stuft besondere Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen ein

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.06.2024

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

Prüfverfahren der Kommission

Die Kommission leitete im Dezember 2019 ein eingehendes Prüfverfahren ein, um zu klären, ob die besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen in Deutschland mit den Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Zur Einleitung des Verfahrens hatten Beschwerden von Wettbewerbern der Spielbankunternehmen geführt.

In Deutschland unterliegen Spielbankunternehmen einer besonderen Steuerregelung (je einer Regelung pro Bundesland), die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern ersetzt, so insbesondere die Körperschafts- oder Einkommensteuer und eine lokale Vergnügungssteuer.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission gelangte durch die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Steuerregelungen den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften.

Ferner ergab die Prüfung, dass der Vorteil aufgrund der Ausgestaltung der besonderen Steuervorschriften nicht automatisch gewährt wird und auch nicht in allen Steuerjahren bzw. für alle Wirtschaftsteilnehmer entsteht. Daher wird es Aufgabe der deutschen Behörden sein festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht. Nach den vorläufigen Berechnungen der Kommission könnten die jüngsten Ermäßigungen der besonderen Steuern in bestimmten Bundesländern zumindest für einige der dort tätigen Spielbankunternehmen zu Vorteilen geführt haben.

Die Kommission hat auch die kürzlich erfolgte Änderung der besonderen Steuervorschriften in Hamburg berücksichtigt. Dort führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2024 proaktiv eine neue Ausgleichsabgabe für die Spielbankunternehmen ein. Sie wird entrichtet, wenn die Steuerlast des Spielbankunternehmens nach den besonderen Steuervorschriften niedriger ist als sie es nach den normalen Steuervorschriften wäre. Nach Auffassung der Kommission verhindert dieser Mechanismus automatisch, dass dem Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wird, sodass die in Hamburg seit dem 1. Januar 2024 geltenden besonderen Steuervorschriften keine staatliche Beihilfe darstellen.

Deutschland muss nun die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern. Da es Deutschland obliegt festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht, und gegebenenfalls den Betrag zu bestimmen, der von jedem potenziellen Empfänger unzulässiger Beihilfen zurückzufordern ist, wird sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, wie hoch der zurückzufordernde Gesamtbetrag ist.

Hintergrund

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird von Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) sie verschafft bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Rechtssachen, in denen es um eine Abweichung von den normalen Steuervorschriften ging, entschieden, dass das Kriterium des Vorteils bereits dann erfüllt ist, wenn eine Regelung lediglich einen „potenziellen“ Vorteil gewährt, der nur unter bestimmten Umständen oder in bestimmten Steuerjahren auch wirklich eintritt.

Den EU-Beihilfevorschriften zufolge müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen zurückgefordert werden, um die beihilfebedingte Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Geldbußen sind nicht vorgesehen, doch soll durch die Rückforderung die Situation wiederhergestellt werden, die vor der Auszahlung einer Beihilfe auf dem Binnenmarkt bestand. Durch die Rückzahlung unzulässiger Beihilfen verliert der Empfänger den Vorteil wieder, den die Beihilfe ihm gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft hatte.

Quelle: EU-Kommission

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Anwendung des § 6 Absatz 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Das BMF hat zur Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 3 PStTG Stellung genommen (Az. IV D 3 – S-1316 / 21 / 10019 :025).

BMF, Schreiben IV D 3 – S-1316 / 21 / 10019 :025 vom 19.06.2024

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)

Gemäß § 6 Absatz 3 PStTG ist ein staatlicher Rechtsträger u. a. eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird ausschließlich durch Eigentum vermittelt. Daraus folgt, dass eine Einrichtung generell nicht als staatlicher Rechtsträger in Betracht kommt, wenn die Einrichtung im Miteigentum zumindest einer Person steht, bei der es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat, einschließlich ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, handelt.

Unter die Begriffsbestimmung des § 6 Absatz 3 PStTG fällt hiernach jeder staatlich beherrschte Rechtsträger (vgl. Begriffsbestimmung zu Rechtsträger in § 6 Absatz 1 PStTG), der formal vom Staat oder seinen Gebietskörperschaften getrennt ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Rechtsträger befindet sich unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger.
  2. Die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers fließen ausschließlich dem Rechtsträger oder einem anderen staatlichen Rechtsträger oder mehreren anderen staatlichen Rechtsträgern zu, ohne dass ein Teil der Einkünfte einer Privatperson zugutekommt.
  3. Die Vermögenswerte des Rechtsträgers fallen bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zu.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EuGH zur Werbung für Biozidprodukte

Werbung für Biozidprodukte: Das Unionsrecht verbietet die Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“. So entschied der EuGH (Rs. C-296/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.06.2024 zum Urteil C-296/23 vom 20.06.2024

Die Drogeriemarktkette dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (dm) bot das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ zum Verkauf an. Das auf diesem Produkt angebrachte Etikett enthielt folgende Angaben: „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“, „Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“.

Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unlautere Werbung. Sie ist der Ansicht, dm habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte1 verstoßen. Sie hat daher Klage vor deutschen Gerichten erhoben, um dm zu verpflichten, es zu unterlassen, das fragliche Produkt als „ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ und/oder als „hautfreundlich“ und/oder „bio“ zu bezeichnen oder zu vertreiben.

Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“ angerufen wurde, dem Gerichtshof eine Frage vorgelegt. Er möchte wissen, ob der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis umfasst, der – wie die eben erwähnten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Angaben – die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass das Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte nur auf allgemeine Angaben beschränkt wäre. So kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein. Folglich umfasst der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.

In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, sodass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, sodass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.

Fußnote

1 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Kinderbetreuung: Stadt Frankfurt zur erneuten Kalkulation der Sachkostenpauschale in der Kindertagespflege verpflichtet

Das VG Frankfurt hat auf die Klage einer Tagesmutter die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, die gewährten Geldleistungen in der Kindertagespflege neu zu berechnen (Az. 11 K 4121/23.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.06.2024 zum Urteil 11 K 4121/23.F vom 19.04.2024 (nrkr)

Die für das Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage auf die Klage einer Tagesmutter die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, die gewährten Geldleistungen in der Kindertagespflege neu zu berechnen.

Die Klägerin ist als sog. Tagesmutter in Frankfurt am Main tätig und erhält von der Stadt Frankfurt laufende Geldleistungen für ihre Sachaufwendungen einschließlich eines Betrages zur Anerkennung der Förderleistung. Die Sachkostenpauschale beträgt in Frankfurt am Main aktuell 300 Euro und dient unter anderem der Kostenerstattung von Miete, Energie, Lebens- und Hygienemitteln.

Die Klägerin wandte sich im Juli 2023 an die Stadt Frankfurt und wies darauf hin, dass diese Geldleistungen nicht auskömmlich seien. Die Stadt Frankfurt habe trotz der Inflation seit dem Jahr 2010 keine Anpassung der Sachkosten vorgenommen.

Die Stadt Frankfurt lehnte eine Erhöhung jedoch ab. Im Fall der Betreuung von fünf Kindern, wie bei der Klägerin, ergebe sich eine ortsüblich angemessene Sachkostenpauschale in Höhe von aufgerundet 300 Euro. Zudem habe sie im Jahr 2023 eine als Inflationsausgleich bezeichnete Sonderzahlung erhalten.

Die Klägerin hat daher Ende 2023 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.

Die 11. Kammer hat der Klage hinsichtlich der Erstattung der Sachkosten stattgegeben und den Bescheid insoweit teilweise aufgehoben. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung unter anderem erörtert, dass die Sachkosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realitätsgerecht und ortsbezogen ermittelt werden müssen. Die Kammer wies darauf hin, dass auch die von der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte neue Kostenkalkulation nicht alle durch die Kindertagespflege typischerweise anfallenden Aufwendungen berücksichtige. So seien etwa der Renovierungsaufwand oder Anschaffungskosten für Kindermobiliar nicht enthalten.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –

§ 23 Förderung in Kindertagespflege

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
(…)

(2a) 1Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 2Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. 3Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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Nutzungsentgelt für Überlassung eines Hengstes nicht wegen „Hengstigkeit“ reduziert

Wird ein Hengst vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit gemindert werden. Eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss konkret bezifferbar vorgetragen werden. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 29 U 197/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.06.2024 zum Urteil 29 U 197/20 vom 14.06.2024

Wird ein Hengst vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit gemindert werden. Eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss konkret bezifferbar vorgetragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung der Nutzerin des Hengstes gegen die landgerichtlich ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung zurückgewiesen.

Die Klägerin schloss mit der beklagten GmbH einen Vertrag über die einjährige Nutzungsüberlassung eines Hengstes zu netto 225.000 Euro bzw. brutto 267.750 Euro. Unternehmensgegenstand der Beklagte ist das Züchten von Trüffeln und das Züchten und der Verkauf von Pferden. Der Hengst war u. a. Teil des Bundeskaders Dressur und wurde der Beklagten laut Vertrag für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung ihrer eigenen Pferde überlassen. Laut Zusatzvereinbarung sollte der Hengst uneingeschränkt der Tochter der für die Beklagte die Verhandlungen führenden Mutter zur Verfügung stehen. Ferner sollte die Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, einem Inhaber der höchsten Ausbilderqualifikation sowie Olympiateilnehmer, auf dem Hengst trainiert werden. Nachfolgend wurde der Hengst von der Tochter genutzt und auf Turnieren vorgestellt. Ob Turniere, an denen der Hengst nicht teilnahm, wegen seiner „Hengstigkeit“ abgesagt werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage auf den gezahlten Nettobetrag noch ausstehende Umsatzsteuer. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Vertrag sei nicht wegen Wuchers nichtig, führte das OLG zunächst aus. Vielmehr begründe die Vollkaufmanneigenschaft der Beklagten als GmbH die Vermutung, dass die Klägerin nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit der Beklagte ausgenutzt habe. Diese Vermutung sei hier nicht widerlegt worden.

Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auch darauf, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erbracht habe. Soweit das Pferd zeitweise krankheitsbedingt aufgefallen sei, stelle dies keine Minderleistung dar. Dieses Risiko sei hier vielmehr vertraglich der Beklagten auferlegt worden. Diese vertragliche Überlagerung erfasse zwar nicht Risiken, die allein im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen. Dazu gehöre die Behauptung der Beklagten, dass der Hengst sich anlässlich eines Deckaktes verletzt habe. Die Beklagte habe dies jedoch nicht beweisen können. Damit entfalle aber auch der Anspruch auf Training der Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, das nach den vertraglichen Vereinbarungen gerade auf dem Hengst erfolgen sollte.

Soweit sich die Beklagte „auf die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen „Hengstigkeit““ berufe, sei bereits unklar, in welchem Umfang hieraus eine – aufrechenbare – Überzahlung resultieren sollte. Darüber hinaus habe die Beklagte die so begründete fehlende Reitbarkeit auch nie beanstandet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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ifo Institut erhöht Prognose auf 0,4 Prozent Wachstum für 2024

Das ifo Institut hat seine Prognose für das Wirtschaftswachstum im laufenden Jahr auf 0,4 Prozent heraufgesetzt, von 0,2 Prozent bislang. Im kommenden Jahr dürfte es sich beschleunigen auf 1,5 Prozent.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.06.2024

Das ifo Institut hat seine Prognose für das Wirtschaftswachstum im laufenden Jahr auf 0,4 Prozent heraufgesetzt, von 0,2 Prozent bislang. Im kommenden Jahr dürfte es sich beschleunigen auf 1,5 Prozent. „Es entsteht gerade neue Hoffnung“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Die deutsche Wirtschaft arbeitet sich langsam aus der Krise. Das zweite Halbjahr 2024 dürfte deutlich besser ausfallen als das erste.“ Gleichzeitig wird die Inflation abflauen, von 5,9 Prozent im vergangenen Jahr auf 2,2 Prozent in diesem und auf nur noch 1,7 Prozent im kommenden Jahr.

„Im weiteren Verlauf des Jahres dürfte die Kaufkraft der privaten Haushalte weiter an Stärke gewinnen und die gesamtwirtschaftliche Erholung im Zuge der Normalisierung der Konsumkonjunktur an Tempo gewinnen“, sagt Wollmershäuser. Der weltweite Handel mit Waren und die globale Industrieproduktion dürften sich insbesondere ab der zweiten Jahreshälfte weiter erholen. Dazu trage auch eine allmähliche Belebung der Investitionen bei, die von der Lockerung der Geldpolitik in den Industrieländern unterstützt werde. Das ifo Institut rechnet mit zwei weiteren Zinssenkungen der Europäischen Zentralbank im laufenden Jahr.

Die Zahl der Erwerbstätigen dürfte steigen von 45,9 Millionen auf 46,1 in diesem Jahr und im kommenden sogar 46,2 Millionen erreichen. Die Zahl der Arbeitslosen nimmt auch zu von 2,6 auf 2,7 Millionen, um dann wieder auf 2,6 Millionen zu sinken. Das entspricht einer Quote vom 5,7 Prozent, dann 5,9 und schließlich 5,6 Prozent. Das Staatsdefizit wird von 99 Milliarden Euro auf 73 Milliarden sinken, um dann weiter zurückzugehen auf nur noch 54 Milliarden Euro. Der international kritisierte Überschuss der Leistungsbilanz dürfte wachsen von 258 auf 312 Milliarden und dann 306 Milliarden Euro. Das wären 6,3 Prozent der Wirtschaftsleistung, dann 7,3 und schließlich 7,0 Prozent.

Quelle: ifo Institut

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BFH: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. So entschied der BFH (Az. VI R 1/22).

BFH, Urteil VI R 1/22 vom 11.04.2024

Leitsatz

  1. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 – VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002 S. 883).
  2. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 – 14 K 268/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen werden von den Mitarbeitern auch in der Nacht betreut.

2

Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Betreuungspersonals betrug im Streitzeitraum (Januar 2014 bis Dezember 2017) bei Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 39 Stunden. Die regelmäßigen monatlichen Dienstbezüge setzten sich aus der monatlichen Regelvergütung, dem sogenannten Tabellenentgelt, der Kinderzulage und den sonstigen Zulagen zusammen. Die Zeit der nächtlichen Beaufsichtigung wurde gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen als Bereitschaftsdienst behandelt.

3

Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen wurde die Bereitschaftsdienstzeit zum Zwecke der Entgeltberechnung faktorisiert und nur zu 25 % als Arbeitszeit entgolten. Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden je tatsächlich geleisteter Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.

4

Das den Mitarbeitern danach zustehende Bereitschaftsdienstentgelt buchte die Klägerin, soweit die faktorisierte Arbeitszeit entgolten wurde, unter der Lohnart 100 und versteuerte diesen Lohn regulär. Den Zeitzuschlag für die Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr zahlte sie steuerfrei aus, führte hierüber entsprechende Aufzeichnungen und buchte diesen als Lohnart 120 gesondert.

5

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, die den Beschäftigten gezahlten Zuschläge hätten über den in § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Höchstgrenzen gelegen und seien insoweit zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt worden. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit der Zuschläge und damit als Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht das Tabellenentgelt, sondern lediglich das Entgelt für den Bereitschaftsdienst anzusetzen. Dies folge aus dem Senatsurteil vom 27.08.2002 – VI R 64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883). Nach dieser Entscheidung seien Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung wegen der geringeren Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers bei der Ableistung von Rufbereitschaften gegenüber den Erschwernissen bei einer vollen Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten nur insoweit steuerfrei, als sie die in § 3b Abs. 1 EStG vorgesehenen und an der Rufbereitschaftsentschädigung gemessenen Prozentsätze nicht überstiegen. Die Entscheidung sei wegen der vergleichbar geringeren Beeinträchtigungen auf Bereitschaftsdienste entsprechend anzuwenden. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erließ das FA einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge für den Streitzeitraum.

6

Der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 742 veröffentlichten Gründen statt.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.12.2021 – 14 K 268/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

II. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Steuerfreiheit der streitigen Nachtarbeitszuschläge zu Recht nach den regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen der Beschäftigten (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemessen.

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1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen.

12

a) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Grundlohn (laufender Arbeitslohn) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er diesem bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang (Senatsurteil vom 10.08.2023 – VI R 11/21, BFHE 281, 341, BStBl II 2024, 202, Rz 10, m.w.N.).

13

Der Grundlohn ist –wie auch in § 39b EStG vorgesehen– von den sonstigen Bezügen abzugrenzen (s. Senatsurteil vom 10.08.2023 – VI R 11/21, BFHE 281, 341, BStBl II 2024, 202, Rz 16). Laufender Arbeitslohn ist danach das dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehende Arbeitsentgelt und damit das Monatsgehalt, der Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütungen, laufende Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen (vgl. Senatsurteile vom 09.06.2021 – VI R 16/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936, Rz 19; vom 14.10.2021 – VI R 31/19, Rz 14 und vom 16.12.2021 – VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 10).

14

b) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist. Es muss sich bei den Zuschlägen objektiv um ein zusätzlich (zum Grundlohn) geschuldetes Arbeitsentgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln (s. Senatsurteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 11, m.w.N.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen bereits durch den Grundlohn abgegolten oder –wie im Streitfall– zusätzlich durch besondere Bereitschaftsdienstentgelte vergütet wird.

15

c) Darüber hinaus muss die Zahlung des Zuschlags zweckbestimmt erfolgen. Die Steuerbefreiung setzt dementsprechend voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Denn durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden; § 3b EStG begünstigt das (zusätzliche) Entgelt „für“ die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten (Senatsurteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 12, m.w.N.).

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aa) Zur tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne von § 3b Abs. 1 EStG zählt jede arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs-)Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit auch jede vom Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist daher jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers. Dazu gehört damit beispielsweise auch das bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung im Sinne von § 3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 13, m.w.N. sowie bereits Senatsurteil vom 27.08.2002 – VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).

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bb) Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne von § 3b Abs. 1 EStG ist hingegen –wie das FG zutreffend entschieden hat– die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz soll nach § 1 Nr. 1 ArbZG in erster Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts schließt es folglich nicht aus, die zu diesen Zeiten vom Arbeitnehmer de facto erbrachten Arbeitsleistungen als tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG zu qualifizieren. Anderenfalls würde sich der durch das Arbeitszeitgesetz bezweckte Schutz der Arbeitnehmer geradezu in sein Gegenteil verkehren (Senatsurteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 14).

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cc) Eine Beschränkung der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auf tatsächlich belastende Tätigkeiten während der begünstigten Zeiten ist –anders als vom FA noch im Vorverfahren vertreten– im Gesetz ebenfalls nicht angelegt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen Dahingehendes erkennen. Vielmehr schöpft das Gesetz den steuerlichen Entlastungsgrund –den Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen (Störung des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus) der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten– abstrakt-generell und typisierend aus dem Umstand, dass der Dienst zu den dort genannten Zeiten geleistet und dies als in besonderer Weise belastend erachtet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher, dass eine zuschlagsbewehrte Tätigkeit –hier die Bereitschaftsdienste– zu den begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend (Senatsurteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz 21 f.). Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 27.08.2002 – VI R 64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter 2.c) anderes entnehmen lässt, hält der Senat hieran nicht länger fest.

19

d) Zudem erfordert die Steuerfreiheit der Zuschläge grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des Grundlohns) möglich ist (Senatsurteil vom 09.06.2021 – VI R 16/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936, Rz 21, m.w.N.).

20

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.

21

a) Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Klägerin die streitigen Zuschläge nur insoweit steuerfrei belassen hat, als sie auf tatsächlich von den Mitarbeitern zu den in § 3b Abs. 1 EStG begünstigten Zeiten geleistete Arbeit entfielen. Der erkennende Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen hierzu ab. Auch hat die Klägerin die geleisteten zuschlagsbewehrten Arbeitsstunden ausweislich der den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG ordnungsgemäß aufgezeichnet.

22

b) Die Klägerin hat die steuerfrei belassenen Nachtarbeitszuschläge auch neben dem Grundlohn (zusätzlich) geleistet.

23

Nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen setzte sich das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter der Klägerin unter anderem aus der Grundvergütung (Tabellenentgelt), dem faktorisierten Bereitschaftsdienstentgelt und den Zuschlägen für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden zusammen. Die Zuschläge wurden zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienstentgelt je (Nacht-)Stunde in Höhe von 15 % des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts gezahlt. Die arbeitsvertraglichen Regelungen unterscheiden damit hinreichend zwischen der Grundvergütung (Tabellenentgelt), dem Bereitschaftsdienstentgelt und den streitbefangenen steuerfreien Zuschlägen. Letztere stellen sich daher nicht als Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, zu den begünstigten Zeiten geleistete Tätigkeit bei der Klägerin dar.

24

c) Der Steuerfreiheit der Zuschläge steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Klägerin während ihrer Bereitschaftsdienste keinen Anspruch auf Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG hatten, sondern diese Tätigkeit mit dem Bereitschaftsdienstentgelt „gesondert“ vergütet wurde.

25

Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen leisten Mitarbeiter Bereitschaftsdienst, die sich –wie vorliegend– auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

26

aa) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der Klägerin betrug –im Streitzeitraum– durchschnittlich 39 Stunden. Aus der Formulierung „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ in den arbeitsvertraglichen Regelungen folgt, dass der Bereitschaftsdienst unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Betrachtung von der regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden und zusätzlich zu dieser zu erbringen ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts –BAG– vom 17.01.2019 – 6 AZR 17/18, BAGE 165, 48, Rz 16, zur inhaltsgleichen Regelung in § 7 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände –TVöD-B–). Bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst somit eine zusätzliche Leistung. Er kann nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden (BAG-Urteil vom 17.01.2019 – 6 AZR 17/18, BAGE 165, 48, Rz 17, zur inhaltsgleichen Regelung in § 7 Abs. 3 TVöD-B).

27

bb) Mit dem Tabellenentgelt wird die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit abgegolten. Leisten Mitarbeiter Bereitschaftsdienst, haben sie einen zusätzlichen Anspruch auf das Bereitschaftsdienstentgelt. Die Faktorisierung der Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes –hier in Höhe von 25 % — dient nur dem Zweck der Entgeltberechnung und begegnet auch arbeitsrechtlich keinen Bedenken (BAG-Urteil vom 17.01.2019 – 6 AZR 17/18, BAGE 165, 48, Rz 19, zu den inhaltsgleichen Regelungen in dem TVöD-B, m.w.N.).

28

d) Auch wenn das Bereitschaftsdienstentgelt nach diesen Grundsätzen nicht zum laufenden Arbeitslohn und damit nicht zum Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehört, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, werden die während der Nachtbereitschaft erdienten Zuschläge nicht nur neben dem Bereitschaftsdienstentgelt, sondern jedenfalls auch neben dem –weil zusätzlich hierzu gewährten– Grundlohn geleistet.

29

e) Die Höhe der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge ist, wovon auch das FG zutreffend ausgegangen ist, nicht nach dem (anteilig) für den Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bemessen. Denn nur das Tabellenentgelt ist –wie oben ausgeführt– der Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG und damit die maßgebliche Größe, nach der die Steuerfreiheit der Zuschläge der Höhe nach zu berechnen ist. Eine andere „Bemessungsgrenze“ kennt das Gesetz nicht. Dass der Bereitschaftsdienst nach den arbeitsvertraglichen Regelungen nur angeordnet werden durfte, wenn zu erwarten war, „dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt“, steht dem nicht entgegen. Denn eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen in § 3b EStG –wie unter II.1.c cc ausgeführt– nicht.

30

f) Ausgehend hiervon überschritten die von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge für die geleistete Nachtbereitschaft die nach § 3b Abs. 1 EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze unstreitig nicht.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

Der BFH hatte zu klären, ob im Rahmen der Aktivkohlereaktivierung in Drehrohröfen dem bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxid die gleiche prozessspezifische nichtenergetische Bedeutung zukommt, wie im Rahmen des vom EuGH entschiedenen Falls der Kristallzuckerherstellung (Az. VII R 1/21).

BFH, Urteil VII R 1/21 vom 12.03.2024

Leitsatz

Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO

Der BFH ist der Auffassung, dass die Frage nicht klärungsbedürftig ist, ob § 152 Abs. 2 AO in der gemäß Art. 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur AO anwendbaren Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK ist und ‑ bejahendenfalls ‑ ob eine konventionskonforme Auslegung von § 152 Abs. 2 AO erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit bzw. in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsieht (Az. VIII B 121/22).

BFH, Beschluss VIII B 121/22 vom 04.06.2024

Leitsatz

§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2022 – 4 K 212/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) nicht vorliegen beziehungsweise nicht in der gebotenen Form geltend gemacht werden.

2

1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3

Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung dar. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Der Zulassungsgrund setzt ebenso wie die Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) eine klärungsbedürftige und klärbare, abstrakte Rechtsfrage voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2022 – VIII B 53/21, BFH/NV 2022, 804).

4

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage aber nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (z.B. BFH-Beschluss vom 01.09.2010 – IV B 132/09, BFH/NV 2011, 27, m.w.N.).

5

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werfen die Frage auf, ob § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in der gemäß Art. 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung anwendbaren Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist und –bejahendenfalls– ob eine konventionskonforme Auslegung von § 152 Abs. 2 AO erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit beziehungsweise in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsieht.

6

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern im Ergebnis so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung in ihrer Gewährleistung durch Art. 6 Abs. 2 EMRK. § 152 Abs. 2 AO ist keine Norm mit Strafcharakter im Sinne dieser Vorschrift.

7

a) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Vorschrift gewährt im Grundsatz Ermessen. Abweichend von Abs. 1 ist gemäß § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag unter anderem festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, beziehungsweise in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO). Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 € betragen (§ 152 Abs. 10 AO).

8

b) Die Kläger leiten aus der Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK ab, dass § 152 Abs. 2 AO konventionskonform dahingehend auszulegen sei, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit beziehungsweise in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsehen müsse und daher –wie im Streitfall– ein Ermessensausfall vorliege, wenn das FG kein Ermessen ausübe. Soweit die Unschuldsvermutung durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet wird, steht sie einem Verständnis des § 152 Abs. 2 AO als Norm mit gebundener Rechtsfolge allerdings nicht entgegen.

9

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist im Streitfall grundsätzlich zu beachten (unter 1.a aa). Allerdings kann die verspätete Abgabe einer Steuererklärung auch bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgenommenen weiten Auslegung (unter 1.b cc) nicht als „Straftat“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EMRK angesehen werden (unter 1.c).

10

aa) Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention gehen dem nationalen Gesetzesrecht nicht vor. Als völkerrechtliche Verträge stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzvereinbarungen im Range eines einfachen Bundesgesetzes. Dennoch hat die Europäische Menschenrechtskonvention mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflusst (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2019 – X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz 37; Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.05.2023 – 2 BvR 78/22, Neue Juristische Wochenschrift —NJW– 2023, 2632, Rz 28 ff., m.w.N.).

11

Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

12

bb) Der EGMR sieht den in Art. 6 Abs. 2 EMRK verwendeten Begriff der „Straftat“ als autonom und daher nicht durch das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten determiniert an. Grund hierfür ist, dass die Reichweite der fundamentalen Bestimmungen der Art. 6 und 7 EMRK dem freien Willen der Vertragsstaaten unterläge, wenn diese nach Belieben eine Verfehlung als nichtstrafrechtlichen Verstoß definieren könnten (EGMR-Urteile vom 08.06.1976 – 5100/71 –Engel u.a./Niederlande–, Rz 81 und vom 21.02.1984 – 8544/79 –Öztürk/Deutschland–, NJW 1985, 1273, Rz 49; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.02.2019 – X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz 39).

13

cc) Der EGMR legt den Begriff der „Straftat“ sehr weit aus. Er hat dazu drei –auch als „Engel-Kriterien“ bezeichnete– Merkmale entwickelt, anhand derer zu prüfen ist, ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist (EGMR-Urteile vom 31.08.2021 – 12951/18 –BRAGI GUÐMUNDUR KRISTJÁNSSON v. ICELAND–, Rz 49; vom 08.06.1976 – 5100/71 –Engel u.a./Niederlande–, Rz 82 und vom 21.02.1984 – 8544/79 –Öztürk/Deutschland–, NJW 1985, 1273, Rz 48). Dabei geht es um die Einordnung der maßgebenden Norm nach der Rechtstechnik des betroffenen Staates (unter (1)), nach der Art der Zuwiderhandlung (unter (2)) sowie nach der Art und Schwere der angedrohten Sanktion (unter (3)).

14

(1) Das erste Kriterium der Einordnung nach der Rechtstechnik des nationalen Rechts hat nur „formellen und relativen Wert“ (so EGMR-Urteil vom 08.06.1976 – 5100/71 –Engel u.a./Niederlande–, Rz 82); es ist in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR nur insoweit von Bedeutung gewesen, als eine Norm, die schon nach nationalem Recht dem Strafrecht angehört, stets auch strafrechtlicher Natur im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Im umgekehrten Fall ist die vom nationalen Recht vorgenommene Einordnung hingegen nicht bindend (BFH-Urteil vom 20.02.2019 – X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz 41).

15

(2) Die Art der Zuwiderhandlung spricht vor allem dann für einen strafrechtlichen Charakter der sie sanktionierenden Norm, wenn die betreffende Tat ihrer Natur nach als strafbar angesehen wird (EGMR-Urteil vom 23.11.2006 – 73053/01 –Jussila/Finnland–, Rz 31). Dies beurteilt der EGMR anhand von Indizien.

16

Ein Indiz für eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR darin zu sehen, dass die Norm allgemein gilt und nicht nur für eine einzelne Personengruppe (EGMR-Urteile vom 21.02.1984 – 8544/79 –Öztürk/Deutschland–, NJW 1985, 1273, Rz 53 und vom 24.02.1994 – 12547/86 –Bendenoun/Frankreich–, Rz 47). In diesem Zusammenhang hat die Europäische Menschenrechtskonvention einen Steuerzuschlag, dessen Anwendungsbereich sich auf umsatzsteuerpflichtige Unternehmer beschränkte, noch als hinreichend allgemein angesehen (EGMR-Urteil vom 23.11.2006 – 73053/01 –Jussila/Finnland–, Rz 38).

17

Des Weiteren spricht für den strafrechtlichen Charakter einer Norm, wenn sie nicht in erster Linie einen finanziellen Ausgleich für einen Schaden gewähren soll, sondern sowohl abschreckende (präventive) als auch bestrafende (repressive) Zwecke verfolgt, weil dies die üblichen Merkmale strafrechtlicher Sanktionen sind (EGMR-Urteile vom 21.02.1984 – 8544/79 –Öztürk/Deutschland–, NJW 1985, 1273, Rz 53; vom 24.02.1994 – 12547/86 –Bendenoun/Frankreich–, Rz 44 und vom 23.07.2002 – 34619/97 –Janosevic/Schweden–, Rz 68).

18

(3) Das dritte „Engel-Kriterium“ ist erfüllt, wenn die Tat eine Sanktion nach sich zieht, die aufgrund ihrer Art und Schwere in den strafrechtlichen Bereich fällt (EGMR-Urteil vom 23.11.2006 – 73053/01 –Jussila/Finnland–, Rz 31). Dabei ist weniger auf die im konkreten Einzelfall verhängte Sanktion abzustellen, sondern auf die im Gesetz angedrohte Höchstsanktion (EGMR-Urteil vom 19.02.2013 – 4795/06 –Müller-Hartburg/Österreich–, NJW 2014, 1791, Rz 46). Dabei zählen nach der Rechtsprechung des EGMR zum Strafrecht –unabhängig von ihrer Einordnung im nationalen Recht– zwingend alle Freiheitsentziehungen, die über unwesentliche Nachteile hinausgehen (EGMR-Urteil vom 08.06.1976 – 5100/71 –Engel u.a./Niederlande–, Rz 82); ebenso Geldzahlungen, die sehr hoch ausfallen und bei Nichtzahlung zu einer Ersatzhaft führen können (EGMR-Urteil vom 24.02.1994 – 12547/86 –Bendenoun/Frankreich–, Rz 47). In Abgrenzung dazu hat der EGMR zu einem berufsgerichtlichen Disziplinarverfahren entschieden, in dem eine Geldbuße von maximal 36.000 € (im Jahr 1995) verhängt werden konnte, dass allein die Schwere dieser Sanktion sie noch nicht in den Bereich des Strafrechts bringt (EGMR-Urteil vom 19.02.2013 – 4795/06 –Müller-Hartburg/Österreich–, NJW 2014, 1791, Rz 47).

19

(4) Für die Zuordnung einer Norm zum Strafrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EMRK genügt es, wenn entweder das zweite oder das dritte „Engel-Kriterium“ erfüllt ist. Die „Engel-Kriterien“ stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Wenn allerdings die Einzelbetrachtung der Kriterien noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt, kann auch eine kumulative Würdigung geboten sein (EGMR-Urteile vom 23.07.2002 – 34619/97 –Janosevic/Schweden–, Rz 67 und vom 23.11.2006 – 73053/01 –Jussila/Finnland–, Rz 31).

20

c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das in § 152 Abs. 2 AO vorgesehene Verspätungsgeld nicht dem Bereich des Strafrechts zuzurechnen. Zwar ist dafür die im deutschen Recht vorgenommene Einordnung als verwaltungsrechtliche Geldleistung nicht ausschlaggebend (unter 1.c aa). Weder die Art der Zuwiderhandlung (unter 1.c bb) noch die Art und Schwere der Sanktion (unter 1.c cc) lassen aber –sowohl bei alternativer als auch bei kumulativer Prüfung– eine Zuordnung zum Strafrecht zu.

21

aa) § 152 AO ist, anders als die strafrechtliche Blankettnorm des § 370 AO, im deutschen Recht eindeutig keine Norm, die dem Strafrecht zuzurechnen ist. Die Zuordnung des Verspätungszuschlags nach nationalem Recht zum steuerlichen Verfahrensrecht schließt die Annahme einer Norm mit Strafrechtscharakter allerdings nicht aus.

22

bb) Allein die Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist stellt aber keine „Tat“ dar, die ihrer Natur nach als strafbar angesehen werden könnte.

23

Der Senat lässt offen, ob § 152 Abs. 2 AO nach dem Verständnis des EGMR nicht „jedermann“ betrifft, sondern nur eine vorbestimmte Gruppe mit besonderem Status. Einerseits sind (nur) diejenigen Steuerpflichtigen vom persönlichen Anwendungsbereich der Norm erfasst, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben. Es muss sich zudem um eine Steuererklärung handeln, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht. Dieser enge persönliche Anwendungsbereich könnte dafür sprechen, dass es sich um eine Sonderregelung handelt, die schon deshalb nicht zum Strafrecht gehört. Andererseits ist nicht nur eine große Anzahl von Steuerpflichtigen betroffen. Die Norm gilt daher allgemein, nämlich für „jedermann“, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

24

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 23.11.2006 – 73053/01 –Jussila/Finnland–, Rz 31) gibt jedenfalls der eindeutige Normzweck des § 152 Abs. 2 AO den Ausschlag dafür, dass die Norm auch im Hinblick auf die Art des Verstoßes keinen strafrechtlichen Charakter hat.

25

Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen (BTDrucks VI/1982, S. 129). Als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, hat der Verspätungszuschlag zwar repressiven und präventiven Charakter (BFH-Urteile vom 28.03.2007 – IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450, Rz 9; vom 26.06.2002 – IV R 63/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679, unter 1. [Rz 10]). Der repressive Charakter von § 152 Abs. 2 AO, der in der Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang (Unterlassen) zum Ausdruck kommt, ist aber nicht mit einem sozial-ethischen Unwerturteil verbunden; eine abschreckende, generalpräventive Wirkung ist nicht beabsichtigt. § 152 Abs. 2 AO hat damit nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von begangenem Unrecht. Vielmehr sanktioniert § 152 Abs. 2 AO lediglich eine (objektive) verfahrensrechtliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die dadurch typischerweise bewirkte Verzögerung des Ablaufs im Verwaltungsverfahren.

26

Wie § 370 AO zeigt, ist die verspätete Abgabe einer Steuererklärung erst dann mit einem sozial-ethischen Unwerturteil verbunden, wenn sie zum einen unrichtige Angaben enthält und wenn zum anderen auch der subjektive Tatbestand der Strafnorm erfüllt ist. Beides setzt § 152 Abs. 2 AO nicht voraus.

27

cc) Auch die Art und Schwere der in § 152 Abs. 2 AO angedrohten Höchstsanktion sprechen gegen eine Zuordnung zum Strafrecht. Typische strafrechtliche Sanktionen wie die Freiheitsentziehung oder die Eintragung ins Strafregister (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.02.2019 – X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz 51) sieht die Norm nicht vor. Die Höhe der –allein möglichen– finanziellen Sanktion lässt auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des EGMR einen strafrechtlichen Charakter nicht erkennen. Das gilt sowohl in Bezug auf die im Gesetz angedrohte Höchstsanktion als auch in Bezug auf die im konkreten Einzelfall verhängte Sanktion.

28

Zwar hat der EGMR nationale pauschale Steuerzuschläge in Fällen falscher oder unterbliebener Angaben in Steuererklärungen in Einzelfällen dem Bereich des Strafrechts zugerechnet (vgl. die Nachweise in Rz 51 des BFH-Urteils vom 20.02.2019 – X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438). Dabei handelte es sich jedoch insbesondere um der Höhe nach nicht begrenzte Zuschläge, die nicht mit der Höhe des Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 2 AO vergleichbar sind. Vor allem der Höchstbetrag für den Verspätungszuschlag von 25.000 € liegt noch innerhalb des Rahmens bis 36.000 €, den der EGMR im Jahr 1995 nicht als in den Bereich des Strafrechts fallend eingeordnet hat (vgl. Urteil vom 19.02.2013 – 4795/06 –Müller-Hartburg/Österreich–, NJW 2014, 1791, Rz 47).

29

Der im Streitfall festgesetzte Verspätungszuschlag beträgt circa 2 % der festgesetzten Steuer und 275 €. Sowohl der prozentuale Anteil als auch der absolute Betrag liegen deutlich unter denjenigen Steuerzuschlägen, bei denen der EGMR eine Strafnormqualität erkannt hat. Auch der Umstand, dass im Streitfall der in § 152 Abs. 5 Satz 2 AO geregelte Mindestbetrag von 25 € zum Ansatz gekommen ist, ändert nichts am fehlenden Strafnormcharakter. Zwar ist der Mindestbetrag nicht abhängig von der Höhe der Steuer, deren Festsetzung sich durch die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung mutmaßlich verzögert hat. Der Mindestbetrag dient der Vereinfachung. Gerade in Fällen objektiver Geringfügigkeit ist damit ein sozial-ethisches Unwerturteil erst recht nicht verbunden.

30

2. Die von den Klägern pauschal gerügte Verletzung von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

31

3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, hier der Vermeidung einer Divergenzentscheidung, zuzulassen.

32

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Revisionszulassung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das BVerfG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört unter anderem eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (BFH-Beschluss vom 29.11.2022 – VIII B 141/21, BFH/NV 2023, 143, Rz 23).

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b) Hieran fehlt es. Die Kläger haben auf Seite 10 folgende ihrer Beschwerdebegründung keine konkreten Entscheidungen beziehungsweise in diesen Entscheidungen aufgestellte Rechtssätze dargelegt und deren fehlende Übereinstimmung mit von ihnen dargestellten tragenden Rechtsgrundsätzen des angefochtenen FG-Urteils erläutert. Hierfür ist es nicht ausreichend, die bisherigen Entscheidungen des BFH zu Art. 6 EMRK aufzuführen (S. 3 f. der Beschwerdebegründung). In Bezug auf das BFH-Urteil vom 20.02.2019 – X R 32/17 (BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438) ist der Vortrag zur behaupteten Divergenz unschlüssig, weil die Kläger zum einen eine Abweichung des angegriffenen Urteils behaupten, aber andererseits ausführen, die Fälle seien nicht vergleichbar (S. 10 und S. 5 der Beschwerdebegründung).

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4. Von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Der BFH hat für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind (Az. VI R 21/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 28/24 vom 20.06.2024 zum Urteil VI R 21/21 vom 29.02.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.02.2024 – VI R 21/21 – für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.

Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro. Das Finanzamt (FA) lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das Finanzgericht (FG) folgte der Sichtweise des FA und wies die Klage ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögen von 15.500 Euro trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Schonvermögen in dieser Höhe liege auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9.168 Euro in 2019) und unterschreite auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als „Notgroschen“ zugestehen. Der BFH folgte dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gelte, sei daher beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei.

Quelle: Bundesfinanzhof

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