Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung

Das FG Niedersachsen hat sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten (Az. 8 K 66/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.06.2024 zum Urteil 8 K 66/22 vom 23.04.2024

Der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az. 8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) niedergelegten Verwaltungsauffassung werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Im konkreten Fall entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten. Das Gericht ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt erscheine.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2024

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WPK-Kammerversammlung 2024 online: Aufzeichnung und Vortragsunterlagen verfügbar

Die bundesweite Kammerversammlung der WPK fand am 17. Juni online statt und bot in komprimierter Form Gelegenheit, sich über wichtige Themen zu informieren, die den Berufsstand aktuell betreffen, wie Nachwuchs und Examen, Qualitätskontrolle und Umsetzung der CSRD.

WPK, Mitteilung vom 21.06.2024

Die bundesweite Kammerversammlung fand in diesem Jahr am 17. Juni online statt und bot in komprimierter Form Gelegenheit, sich über wichtige Themen zu informieren, die den Berufsstand aktuell betreffen, wie Nachwuchs und Examen, Qualitätskontrolle und Umsetzung der CSRD.

Zur Information aller Mitglieder stehen hier ein Teil der Veranstaltung als Aufzeichnung und die entsprechenden Vortragsfolien (zum Download) zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vodafone darf Kund:innen am Telefon nicht überrumpeln

Während des Werbeanrufs erhielt ein Verbraucher eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif. Der Vodafone-Mitarbeiter forderte den Kunden auf, den ebenfalls in der Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung anzuklicken – noch während des Gesprächs. Damit aber hätte der Kunde den neuen Tarif verbindlich bestellt. Gegen dieses Vorgehen der Vodafone Deutschland GmbH hat der vzbv geklagt und nun vor dem LG München recht bekommen (Az. 11626/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 21.06.2024 zum Urteil 4 HK O 11626/23 des LG München I vom 22.04.2024 (nrkr)

Landgericht München gibt vzbv-Klage gegen Vodafone wegen unlauterer Vertragsanbahnung am Telefon statt

  • Noch während des Werbeanrufs sollte ein Vodafone-Kunde den beworbenen Tarifwechsel per Klick auf einen E-Mail-Link bestätigen
  • LG München: Unternehmen darf Vertragserklärung nicht unmittelbar nach Zusendung der Vertragszusammenfassung fordern.
  • Verbraucher:innen müssen Zeit haben, Vertragsinhalte zu prüfen

Während des Werbeanrufs erhielt ein Verbraucher eine E-Mail mit der Vertragszusammenfassung zum beworbenen Internettarif. Der Vodafone-Mitarbeiter forderte den Kunden auf, den ebenfalls in der Mail enthaltenen Link zur Auftragserteilung anzuklicken – noch während des Gesprächs. Damit aber hätte der Kunde den neuen Tarif verbindlich bestellt. Gegen dieses Vorgehen der Vodafone Deutschland GmbH hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen.

„Am Telefon besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen zum Abschluss von Verträgen überredet werden, zu denen sie nach genauerem Hinschauen lieber Nein sagen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Verbraucher:innen müssen ausreichend Zeit haben, die Vertragszusammenfassung zu prüfen und zu vergleichen. Das ist während eines Telefonats mit einem Vertriebsmitarbeiter unmöglich.“

Verbraucher:innen müssen Angebote prüfen können

Das LG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass eine solche Verkaufsmethode gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt. Demnach sind Anbieter seit Dezember 2021 verpflichtet, Verbraucher:innen eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, bevor diese ihre Vertragserklärung abgeben.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es laut Landgericht auch, dass Verbraucher:innen in voller Sachkenntnis entscheiden können, ob sie eine Vertragserklärung abgeben. Außerdem muss ihnen ein Vergleich mit anderen Angeboten ermöglicht werden. Dies erfordere einen gewissen Zeitraum zwischen der Übersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserklärung. Während eines Telefonats habe ein Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen. Vodafone dürfe daher nicht dazu auffordern, den angebotenen Tarif zu bestellen, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist.

Urteil mit Breitenwirkung

Die Klage geht zurück auf einen Hinweis der Marktbeobachtung Digitales des vzbv. Das Vorgehen, das Vodafone nun untersagt wurde, betrifft laut Berichten von Verbraucher:innen auch andere Telekommunikationsanbieter.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Wirksame ordentliche Kündigung wegen der Weigerung Vorgriffsstunden zu leisten

Das ArbG Stendal entschied, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung beendet worden ist (Az. 1 Ca 556/23).

ArbG Stendal, Pressemitteilung vom 20.06.2024 zum Urteil 1 Ca 556/23 vom 20.06.2024

Mit Urteil vom 20.06.2024 hat das Arbeitsgericht Stendal die Klage einer Lehrerin gegen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 abgewiesen.

Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderen nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Nachdem die Klägerin die ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht abgeleistet hat, ist sie abgemahnt worden. Nachdem sie dann erneut eine ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht absolviert hat, ist sie am 02.09.2023 fristlos und unter dem Datum 18.09.2023 hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2024 gekündigt worden. Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stendal.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Az. 1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer Lehrerin zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht Stendal ist heute zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 zum 31.03.2024 beendet worden ist. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung ist hingegen unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 02.09.2023 beendet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

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Absenkung der Mautpflichtgrenze: Schwachpunkte angehen

Ab dem 01.07.2024 sollen in Deutschland bereits Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mautpflichtig sein. Die DIHK erwartet Probleme und plädiert dafür, die Neuregelung zu überarbeiten. Denn die Abgrenzung bei der Mautbefreiung ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar, und gerade kleinere Gewerbetreibende sind sich ihrer neuen Pflichten oftmals noch gar nicht bewusst.

DIHK, Mitteilung vom 20.06.2024

Das dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften von November 2023 belastet Wirtschaft und Verbraucher mit jährlich rund 7,6 Milliarden Euro: Auf die Erweiterung der Maut um eine CO2-Komponente im Dezember letzten Jahres entfielen bereits 7,1 Milliarden Euro. Die Absenkung der Mautpflichtgrenze auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ab dem 1. Juli 2024 bürdet den Betrieben weitere 540 Millionen Euro auf.

Der Termin für die Einführung der CO2-Komponente war denkbar schlecht gewählt: Bei einem Start im laufenden Geschäftsjahr war es für das Transportgewerbe ein schwieriges Unterfangen, die Mehrkosten für den Monat Dezember noch auf die Verlader weiterzugeben. Doch auch die neue Mautpflichtgrenze bereitet Probleme.

Ausnahmeregelungen sind zu eng gefasst

Wunsch der Politik war es, Handwerker von der Maut auszunehmen. Die Forderung der Industrie- und Handelskammern, in das Gesetz ausdrücklich auch eine Ausnahme für handwerksähnliche Gewerbe zu schreiben, hat der Gesetzgeber berücksichtigt. Für zahlreiche Unternehmen wurde auf diese Weise eine Mautbefreiung erreicht.

Dennoch: Die Umsetzung dieses Vorhabens ist nicht geglückt. Der Einfachheit halber verwendete man die Listen aus den Anlagen A und B der Handwerksordnung sowie die Ausbildungsberufe, die beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) dem Handwerk zugeordnet sind. Daraus entstand beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) eine Aufstellung, die bei der Rechtsauslegung helfen soll.

Wer nicht in dieser Liste auftaucht, hat weitreichende negative Konsequenzen zu tragen: Gartenbaubetriebe, Hausmeisterservices, Messebauer und Veranstaltungstechniker beispielsweise sind demnach mautpflichtig, während ähnliche, in der Liste aufgeführte Tätigkeiten mautfrei bleiben sollen. Dies ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar.

Eine Möglichkeit, zahlreiche Gewerbe sachgerecht von der Maut auszunehmen, sieht die DIHK darin, sich an das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz anzulehnen: Dieses gilt nicht für den Transport von benötigtem Material, Ausrüstungen oder Maschinen, sofern er nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt. Der Vorschlag der DIHK, nur solche Gewerbe mit einer Mautpflicht zu belegen, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wurde mit Hinweis auf das Europarecht und den Wortlaut des Gesetzes verworfen. Denn darin wird ausdrücklich auf das Handwerk und handwerksähnliche Berufe Bezug genommen.

Viele Gewerbetreibende sind nicht informiert

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die Maut betraf bisher primär Unternehmen, die gewerblich Transporte durchführen oder bei denen der Transport als Werkverkehr einen großen Stellenwert einnimmt. Mit der Absenkung der Pflichtgrenze müssen sich nun auch oftmals kleinere Gewerbetreibende mit der Maut befassen, bei denen der Transport von Material und Ausrüstung nur eine Nebentätigkeit darstellt. Vielen Betroffenen dürfte noch nicht bewusst sein, dass sie künftig Maut zahlen müssen. Es ist daher zu befürchten, dass sie ab Juli aus Unkenntnis zu Mautprellern werden.

Absenkung der Pflichtgrenze verschieben, Ausnahmen überarbeiten

Die absehbaren Probleme legen nahe, den Termin für die Absenkung der Mautgrenze auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zu verschieben und diese Zeit zu nutzen, um die Ausnahmen von der Maut zu überarbeiten. Dies ist kompliziert, und die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass zunächst einzelne Gewerbe übersehen werden – umso wichtiger ist es, sich ausreichend Zeit zu nehmen und die entsprechende BALM-Liste bei Bedarf zu aktualisieren und zu erweitern.

Quelle: DIHK

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im Mai 2024: voraussichtlich -6,4 % zum April 2024

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im Mai 2024 gegenüber April 2024 um 6,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im Mai 2024 Waren im Wert von 58,6 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.06.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Mai 2024
58,6 Milliarden Euro
-6,4 % zum Vormonat
-2,3 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), Mai 2024
56,7 Milliarden Euro
-4,9 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im Mai 2024 gegenüber April 2024 kalender- und saisonbereinigt um 6,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,6 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im Mai 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 56,7 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2023 sanken die Exporte um 4,9 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im Mai 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 13,0 Milliarden Euro exportiert. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber Mai 2023 um 4,1 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 7,5 Milliarden Euro exportiert, das waren 14,0 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 1,7 % auf 6,3 Milliarden Euro ab.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 24,9 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im Mai 2024 gegenüber Mai 2023 um 24,9 % auf 0,5 Milliarden Euro. Im Mai 2024 lag Russland damit auf Rang 19 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Land NRW veröffentlicht aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer

Die Finanzverwaltung NRW stellt unterschiedliche Musterwerte online bereit, mit denen eine Kommune so viel Grundsteuer einnehmen könnte wie bisher, u. a. Werte für die Option von differenzierten Hebesätzen.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.06.2024

Finanzverwaltung NRW stellt unterschiedliche Musterwerte online bereit, mit denen eine Kommune so viel Grundsteuer einnehmen könnte wie bisher. Darunter auch: Werte für die Option von differenzierten Hebesätzen. Minister Dr. Optendrenk: „Wir schaffen größtmögliche Transparenz für Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger.“

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. „Das Land hat zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher – und das Land liefert jetzt. Wir sind eines der ersten Länder bundesweit, die diese Daten bereitstellen“, erklärt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. „Damit schaffen wir größtmögliche Transparenz für unsere Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger.“ Das Ministerium hat bereits alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Land sowie die kommunalen Spitzenverbände über diese Werte informiert. Unter dem Punkt „Aufkommensneutrale Hebesätze“ finden sich jetzt auch auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de folgende zur Aufkommensneutralität führende Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe:

  • Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • Für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B)
  • Differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B

Der letzte Punkt ist unterstützend als Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden – allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Ein entsprechendes Gesetz wird derzeit im Landtag beraten und könnte noch vor der Sommerpause in Kraft treten. „Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung“, verdeutlicht Minister Dr. Optendrenk. „Deshalb ist es folgerichtig, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird. Wir geben den Verantwortlichen vor Ort alle Optionen, um eine faire und zielführende Besteuerung für die Menschen und Unternehmen in ihrer Kommune festzusetzen.“

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können den Entscheiderinnen und Entscheider in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte dienen, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. „Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger“, erklärt der Minister. „Das Aufkommen der Grundsteuer im Ganzen bliebe für eine Kommune konstant, aber in jedem Einzelfall können die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.“ Der Grund: Im Rahmen der Reform mussten die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer angepasst werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die seit Jahrzehnten geltenden Grundlagen für verfassungswidrig erklärt hatte. „Wenn der Referenzhebesatz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das dementsprechend auch nicht, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen“, so Dr. Optendrenk weiter. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle.

Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze Unterstützung. Bis zum 30. Juni 2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen. „Die Grundsteuer ist eine wichtige Finanzierungsquelle unserer Städte und Gemeinden und sichert somit deren Gestaltungskraft“, sagt Minister Dr. Optendrenk. „Die Finanzverwaltung des Landes hat mit vielfältigen Serviceangeboten und großem Personaleinsatz das Fundament geschaffen, auf dem die Kommunen jetzt ihre Entscheidungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft vor Ort treffen können. Wir als Land sind weiterhin an der Seite unserer Kommunen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform und werden auch die letzten Meter gemeinsam mit ihnen gehen.“

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Arzthaftungssachen vor dem Oberlandesgericht Hamm

Im Rahmen des Jahresmediengesprächs wurde die Entwicklung der Arzthaftungssachen am OLG Hamm anhand von zwei Fällten dargestellt (Az. 26 U 36/23 und 26 U 46/21).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.06.2024

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Joachim Lüblinghoff stellte am 19.06.2024 im Rahmen des Jahresmediengesprächs die Entwicklung der Arzthaftungssachen am Oberlandesgericht Hamm dar.

Bereits in den 1970er Jahren wurde am Oberlandesgericht Hamm eine Spezialisierung für Verfahren auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts eingeführt, um den hiermit befassten Richterinnen und Richtern zu ermöglichen, besonders Erfahrungswissen zu sammeln und aufzubauen. Heute sind mit dem 3. und dem 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zwei Senate mit dieser Spezialmaterie befasst. Die meisten Arzthaftungsprozesse in Deutschland werden heute in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Im Jahr 2023 waren es fast 240 Fälle.

Die Spezialisierung – inzwischen an allen Gerichten auch gesetzlich verpflichtend – hat sich bewährt, da die Einarbeitung in die Materie für Richterinnen und Richter geraume Zeit in Anspruch nimmt. Neben dem herausfordernden Umgang mit meist komplexen medizinischen Sachverhalten, deren Aufarbeitung durch Sachverständige von den Richterinnen und Richtern nachvollzogen und verstanden werden muss, weist das Gebiet auch einige rechtliche Besonderheiten auf. So muss das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in besonderer Weise dafür sorgen, dass das Wissensdefizit zwischen Patientinnen und Patienten auf der einen und Ärztinnen und Ärzten auf der anderen Seite durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird, damit im Prozess „Waffengleichheit“ herrscht. Hier sind oftmals weitergehende Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen erforderlich, die der deutsche Zivilprozess sonst so nicht vorsieht.

In den letzten Jahren gewinnt das Thema der Aufklärung über die die Risiken und Alternativen von operativen Eingriffen zunehmende Bedeutung. Gesetz und Rechtsprechung verfolgen hier das Bild eines mündigen Patienten, der eine informierte Entscheidung treffen kann. Als Beispiel können hierfür zwei Fälle der vergangenen Jahre dienen.

Aufklärung über Behandlungsalternativen

OLG Hamm, Urteil 26 U 36/23 vom 02.02.2024

In einem in diesem Jahr entschiedenen Fall ging es um die Anforderungen an die Aufklärung, wenn neben einer Operation auch eine konservative Behandlung in Betracht kommt.

Die damals 58-jährige Patientin aus Bochum ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in dem beklagten Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte die Patientin Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das beklagte Krankenaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen, weshalb das Oberlandesgericht ihr 50.000 Euro Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen sind.

Das Gericht vermisste eine ausreichende Aufklärung über die hier gegebene Alternative einer konservativen Behandlung. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin erfordert eine Aufklärung auch über Alternativen zu der geplanten Maßnahme, wenn diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Hier hätte eine konservative Behandlung durch Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien zwar keine Aussicht auf Heilung, wohl aber auf eine länger, ggf. Jahre andauernde Beschwerdelinderung geboten. Den Beweis, dass die Patientin über diese Alternativen in der gebotenen ausführlichen Weise aufgeklärt war, hat das Krankenhaus aber nicht geführt. Das Gericht ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Patientin die für eine informierte Abwägungsentscheidung notwendigen Argumente für die eine oder die andere Behandlungsmethode nicht bekannt waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Aufklärung durch unerfahrenen Arzt trotz besonderer Risiken

OLG Hamm, Urteil 26 U 46/21 vom 20.12.2022

In einem Fall aus Dezember 2022 ging es um die Frage, welche Erfahrungen der aufklärende Arzt bei einer Operation mit besonderen Risiken haben muss.

Die damals 44-jährige Patientin aus Mülheim an der Ruhr litt seit ihrer Kindheit an einer Hüftdysplasie und daraus folgend an einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose. Sie ließ sich 2017 operieren und verklagte wegen anhaltender Beschwerden anschließend den Operateur und das Krankenhaus. Auch in diesem Fall konnte die Patientin einen Behandlungsfehler nicht beweisen. Da sich aber die Aufklärung als nicht ausreichend herausstellte, sprach ihr das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu und stellte fest, dass Arzt und Krankenhaus für alle materiellen Schäden haften.

Den Grund für den Aufklärungsfehler sah das Gericht hier auch in der Person des Aufklärenden begründet. Wie im Krankenhausalltag durchaus üblich, wurde die Aufklärung nicht vom Operateur selbst, sondern von einem anderen dort tätigen Arzt vorgenommen. Dies ist grundsätzlich rechtlich in Ordnung. Aufgrund der Vorerkrankung der Patientin und des mit dem Eingriff verbundenen hohen Risikos musste die Aufklärung hier aber von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Erfahrungen – beispielsweise aufgrund selbst durchgeführter Operationen – die Risiken aus eigener Anschauung gut genug kennt und entsprechend vermitteln kann. Der für das Aufklärungsgespräch eingesetzte Assistenzarzt war indes noch nicht einmal drei Wochen in dem Krankenhaus beschäftigt und hatte keinerlei Erfahrungen mit Operationen auf diesem Fachgebiet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis – Medizinischer Dienst – Schadenersatz

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass überhaupt kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat. So das BAG (Az. 8 AZR 253/20).

BAG, Pressemitteilung vom 20.06.2024 zum Urteil 8 AZR 253/20 vom 20.06.2024

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO* auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass überhaupt kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat.

Der beklagte Medizinische Dienst Nordrhein führt u. a. im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen medizinische Begutachtungen zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich Versicherter durch, und zwar auch dann, wenn der Auftrag seine eigenen Mitarbeiter betrifft. Im letztgenannten Fall ist es – nach den Regelungen in einer zwischen dem Beklagten und dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung und einer vom Beklagten erlassenen Dienstanweisung – einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern einer jeweils in Düsseldorf und in Duisburg eingerichteten besonderen Einheit (sog. Organisationseinheit „Spezialfall“), gestattet, unter Verwendung eines gesperrten Bereichs des IT-Systems des Beklagten die anfallenden (Gesundheits-)Daten betroffener Arbeitnehmer zu verarbeiten und nach Abschluss des Begutachtungsauftrags Zugang zum elektronischen Archiv zu erhalten. Der Zugriff auf die Daten erfolgt durch den Einsatz personalisierter Softwarezertifikate und darf nur innerhalb vergebener Zugriffsrechte, die sich an den zu erledigenden Aufgaben orientieren, stattfinden. In der Dienstanweisung ist zudem u. a. festgelegt, dass für die Beschäftigten am Standort Düsseldorf bestimmte – in einem „Zugriffskonzept“ namentlich benannte – Mitarbeiter (Assistenzkräfte und Gutachter) der Organisationseinheit „Spezialfall“ in Duisburg zuständig sind. Nach der Dienstvereinbarung zugangsberechtigt sind außerdem – wiederum ausschließlich zur Erledigung ihrer Aufgaben – die Mitarbeiter der beim Beklagten standortübergreifend in Düsseldorf eingerichteten IT-Abteilung, der im Streitzeitraum neun Beschäftigte angehörten.

Der Kläger war zuletzt als Systemadministrator und Mitarbeiter „Helpdesk“ in der IT-Abteilung des Beklagten tätig. Seit November 2017 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Ab Mai 2018 bezog er von seiner gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Diese beauftragte im Juni 2018 den Beklagten mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Eine bei dem Beklagten angestellte Ärztin, die der Organisationseinheit „Spezialfall“ in Duisburg angehörte, fertigte ein Gutachten, das die Diagnose der Krankheit des Klägers enthielt. Vor Erstellung des Gutachtens holte die Ärztin bei dem behandelnden Arzt telefonisch Auskünfte über den Gesundheitszustand des Klägers ein. Nachdem der Kläger über seinen behandelnden Arzt von dem Telefonat Kenntnis erlangt hatte, kontaktierte er eine Kollegin aus der IT-Abteilung, die auf seine Bitten im Archiv nach dem Gutachten recherchierte, hiervon mit ihrem Mobiltelefon Fotos machte und anschließend die Fotos dem Kläger mittels eines Messenger-Dienstes übermittelte.

Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung von immateriellem Schadenersatz u. a. auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit der Begründung verlangt, die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten durch den Beklagten sei unzulässig gewesen. Das Gutachten habe durch einen anderen Medizinischen Dienst erstellt werden müssen; jedenfalls sei die Gutachterin nicht berechtigt gewesen, bei seinem behandelnden Arzt telefonisch Auskünfte einzuholen. Auch seien die Sicherheitsmaßnahmen rund um die Archivierung des Gutachtens unzureichend gewesen. Die unrechtmäßige Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten habe bei ihm bestimmte – näher ausgeführte – Sorgen und Befürchtungen ausgelöst. Zweitinstanzlich hat der Kläger außerdem im Wege der Leistungs- und der Feststellungsklage materiellen Schadenersatz in Gestalt eines ihm entstandenen bzw. künftig entstehenden (Erwerbs-)Schadens mit der Begründung geltend gemacht, die Kenntnis von dem Telefonat zwischen der Gutachterin und seinem behandelnden Arzt habe zu einer Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit geführt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Grundvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die – kumulativ – in einem Verstoß gegen die DSGVO, einem dem Betroffenen entstandenen materiellen und/oder immateriellen Schaden und einem Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß bestehen, liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Klägers durch den Beklagten war insgesamt unionsrechtlich zulässig. Sie genügte den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus der Vorabentscheidung vom 21. Dezember 2023 (Rs. C-667/21 – [Krankenversicherung Nordrhein]), um die ihn der Senat durch Beschluss vom 26. August 2021 (Az. 8 AZR 253/20 (A)) ersucht hat. Die Verarbeitung war zur Erstellung der von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragten gutachtlichen Stellungnahme, die ihre Grundlage im nationalen Recht hat, zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers i. S. v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO erforderlich. Das betrifft auch das zwischen der Gutachterin des Beklagten und dem behandelnden Arzt des Klägers geführte Telefonat. Die Datenverarbeitung genügte zudem den Garantien des Art. 9 Abs. 3 DSGVO, da sämtliche Mitarbeiter des Beklagten, die Zugang zu Gesundheitsdaten des Klägers hatten, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht bzw. jedenfalls dem Sozialgeheimnis, das die Mitarbeiter des Beklagten auch untereinander zu beachten haben, unterlagen. Das Unionsrecht enthält in den genannten Bestimmungen keine Vorgabe, wonach in einem Fall wie dem Vorliegenden ein anderer Medizinischer Dienst mit der Gutachtenerstellung beauftragt werden müsste oder sichergestellt werden müsste, dass kein anderer Arbeitnehmer des beauftragten Medizinischen Dienstes Zugang zu Gesundheitsdaten des Betroffenen erhält. Entsprechende Beschränkungen der (Gesundheits-)Datenverarbeitung, die die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 DSGVO einführen oder aufrechterhalten dürfen, sind im nationalen (deutschen) Recht nicht enthalten. Die Datenverarbeitung durch den Beklagten war auch im Übrigen rechtmäßig. Sie erfüllte die allgemeinen Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung des neben Art. 9 DSGVO anwendbaren Art. 6 DSGVO. Die vom Beklagten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben als Medizinischer Dienst zum Schutz der Gesundheitsdaten eigener Mitarbeiter getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen wurden überdies den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Integrität und Vertraulichkeit gerecht. Davon war umso mehr auszugehen als der einzige nachgewiesene Fall eines unberechtigten Zugriffs auf Gesundheitsdaten eines Beschäftigten, die der Beklagte als Medizinischer Dienst verarbeitet hat, auf eine Initiative des Betroffenen selbst – hier des Klägers – zurückzuführen war.

Hinweise zur Rechtslage

*Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) lautet auszugsweise:

„(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von (…) Gesundheitsdaten (…) einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
(…)
h) die Verarbeitung ist (…) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten (…) auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats (…) und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
(…)
(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats (…) dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats (…) einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Muster der Umsatzsteuererklärung 2024 – Vordruckmuster USt 2 E

Das BMF hat das Vordruckmuster „Anleitung zur Umsatzsteuererklärung“ für das Kalenderjahr 2024 geändert (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :006).

BMF, Schreiben III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :006 vom 17.06.2024

Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst.

Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Damit gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster neu gefasst.

USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(3) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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