EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Das am 30.05.2024 vom Rat der EU angenommene Geldwäschepaket wurde am 19.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2024

Am 19.06.2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 10.07.2024 bzw. 10.07.2029 für Fußballvermittler und Profifußballvereine.

Die Verordnung zielt auf die Harmonisierung der Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ab, indem

  • Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
  • Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen;
  • Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente festgelegt werden.

Außerdem weitet die Verordnung den Kreis der Verpflichteten, zu denen heute u. a. bereits Steuerberater und Rechtsanwälte zählen, z. B. auf den Großteil des Kryptosektors, auf Händler von Luxusgütern sowie auf Fußballvereine und -agenten aus.

Das Berufsgeheimnis bei der Verdachtsmeldepflicht ist im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung geschützt.

Verpflichtet müssen zukünftig u. a.:

  • eine unternehmensweite Risikobewertung durchführen. Die AMLA gibt bis 10.06.2026 dazu Leitlinien mit Mindestanforderungen heraus.
  • ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manger ernennen, der sicher zu stellen hat, dass interne Strategien, Verfahren und Kontrollen mit der Risikolage im Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan regelmäßig Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen.
  • einen Geldwäschebeauftragten, der vom Leitungsorgan zu ernennen ist und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung zuständig ist und als Kontakt für die zuständigen Behörden fungiert, ernennen. Zudem soll er der zentralen Meldestelle verdächtige Transaktionen melden.
  • Die Compliance-Funktion ist mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen – entsprechend der Größe, Art und Risiken – auszustatten.

Mit der Verordnung werden strengere Sorgfaltspflichten und Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum festgelegt. Die AMLA arbeitet bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen u. a. die Anforderungen an die Verpflichteten und die Informationen, die für die Durchführung einer standardmäßigen, vereinfachten und einer verstärkten Sorgfaltsprüfung eingeholt werden müssen als auch zu Mindestanforderungen bei geringerem Risiko.

Um die Missbrauchsrisiken bei großen Bargeldzahlungen zu mindern, wird mit der Verordnung zudem eine unionsweite Obergrenze von 10.000 Euro eingeführt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gesetzentwurf zur Neufassung der Energieauditpflicht

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neufassung der Energieauditpflicht (BT-Drucks. 20/11852) vorgelegt. Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes diene der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.06.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neufassung der Energieauditpflicht (20/11852) vorgelegt. Am 10. Oktober 2023 ist die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Kraft getreten. Zwar seien mit dem Energieeffizienzgesetz bereits wesentliche Anforderungen der Neufassung der EED in nationales Recht umgesetzt worden, allerdings müssten noch weitere Anforderungen umgesetzt werden, so die Bundesregierung. Insbesondere gab es demnach wesentliche Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes diene der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Artikel 11 EED. Nach alter Rechtslage richtete sich die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach der Unternehmensgröße, schreibt die Bundesregierung. Demnach waren alle Unternehmen verpflichtet, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen waren. In der Neufassung der EED seien nun alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet.

Ziel der Energieauditpflicht sei es, sicherzustellen, dass verpflichtete Unternehmen hochwertige Energieaudits erhalten, die von qualifizierten und akkreditierten Experten durchgeführt werden. Hierdurch soll den Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für anschließende Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes geboten werden. Dazu ist es unter anderem notwendig, dass Energieaudits auf der Grundlage aktuellen technischen Wissens durchgeführt werden. Stichproben des für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigten jedoch, dass Empfehlungen der Personen, die ein Energieaudit durchführen (Energieauditoren) teilweise nicht auf dem Stand der Technik fußen und somit für manche Unternehmen keine optimale Entscheidungsgrundlage für Energieeffizienz-Investitionen darstellen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes sei es daher, Mindestkriterien der für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit erforderlichen Fachkunde festzulegen und damit die Qualität der durchgeführten Energieaudits zu erhöhen und sicherzustellen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 431/2024

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OLG Dresden entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen der Kreissparkasse Bautzen und der Sparkasse Meißen

Das OLG Dresden hat zwei Urteile in Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Kreissparkasse Bautzen und die Sparkasse Meißen verkündet (Az. 5 MK 1/21 und 5 MK 3/20).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 19.06.2024 zu den Urteilen 5 MK 1/21 und 5 MK 3/20 vom 19.06.2024

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute zwei Urteile in Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Kreissparkasse Bautzen und die Sparkasse Meißen verkündet.

1. In dem Verfahren gegen die Kreissparkasse Bautzen hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in den Prämiensparverträgen keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen verwendet wurden. Es besteht daher grundsätzlich ein Anspruch der Sparer auf Zinsanpassungen. Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Sparkasse verpflichtet ist, die Zinsanpassung für Prämiensparverträge auf der Grundlage der langfristigen Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.

In dem Musterfeststellungsverfahren ging es um die Frage, wie variable Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen für Verbraucher in transparenter Form vorzunehmen sind. Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nicht wirksam. Die Verbraucherzentrale hat die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsnachberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse begehrt, die Sparern seit Mitte der 1990er-Jahre angeboten wurden.

Die Zinsberechnung muss sich an einer langfristigen Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren. Das Oberlandesgericht hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) stattzufinden hat. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.

Die Verbraucheransprüche entstehen erst mit Beendigung des Prämiensparvertrags. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt damit auf den Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrags, so das Oberlandesgericht weiter.

2. In dem weiteren Verfahren gegen die Sparkasse Meißen hatte der 5. Zivilsenat, nachdem andere Streitpunkte bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2023 (Az. XI ZR 225/21) geklärt wurden, nur noch über die Auswahl der bei der Zinsanpassung anzuwenden Zinsreihe zu entscheiden. Auch hier hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ heranzuziehen ist.

3. Gegen beide Urteile ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

Die Entscheidungen des 5. Zivilsenats vom 19. Juni 2024 werden im Volltext im öffentlichen Klageregister für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Anerkenntnis- und Endurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2024, Az. 5 MK 1/21 (Kreissparkasse Bautzen)

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2024, Az. 5 MK 3/20 (Sparkasse Meißen)

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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BEG IV: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag

Die Bundesregierung hat am 19.06.2024 eine vom BMJ vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vorgeschlagen, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.

BMJ, Pressemitteilung vom 19.06.2024

Die Bundesregierung hat heute eine von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vorgeschlagen, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Die digitalen Arbeitsverträge kommen. Ich freue mich, dass wir mit der heute beschlossenen Formulierungshilfe einen ganz zentralen Baustein zum BEG IV ergänzen. Vorgesehen ist unter anderem die Ersetzung der Schriftform durch die Textform im Nachweisgesetz. Diese Änderung bringt Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Künftig kann ein Arbeitsvertrag in der Regel vollständig digital abgeschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail. Das spart Zeit und Kosten – und zeigt die richtige Richtung auf: Digitale Dienste statt analoge Altlasten. Klar ist: Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Unser Meseberger Bürokratieabbauprogramm mit einem Entlastungsvolumen von 3 Milliarden pro Jahr sollte auch für den nötigen Abbau von Bürokratie auf europäischer Ebene eine Blaupause sein. Denn auch in Brüssel braucht es eine Trendwende für weniger Bürokratie und mehr Freiräume.“

Mit der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird die Wirtschaft um rund 2,6 Millionen Euro pro Jahr Erfüllungsaufwand entlastet. Darüber hinaus hat insbesondere die vorgeschlagene Einführung der Textform im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Entlastungseffekte für die Wirtschaft von rund 30 Millionen Euro jährlich, die lediglich aus methodischen Gründen nicht über das Instrument des Erfüllungsaufwands abgebildet werden können.

In der Formulierungshilfe – also einem Vorschlag für die weiteren Beratungen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages – sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Änderungen im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze: Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.
  • Mit einer weiteren Neuerung werden börsennotierte Gesellschaften im Rahmen der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet: Wenn in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen die Unternehmen nach geltendem Recht die vollständigen Unterlagen zu diesen Beschlussgegenständen im Bundesanzeiger bekanntmachen. Künftig soll es genügen, diese Unterlagen den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Das führt in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen, ohne dass damit ein Informationsdefizit für die Aktionäre verbunden ist.
  • Anmeldung von Betriebsstätten: Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sollen sich nicht mehr bei ihrer bisherigen Behörde ab- und bei der neuen Behörde anmelden müssen. Künftig soll die Anmeldung bei der neuen Behörde genügen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt

Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. So entschied das LSG Hessen (Az. 1 BA 22/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 18.06.2024 zum Urteil L 1 BA 22/23 vom 18.06.2024

Reitverein muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. Dies entschied in einem am 18.06.2024 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Reitverein klagte gegen Beitragsnachforderung

Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei.

Landessozialgericht bestätigt Beitragspflicht des Reitvereins

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liege vor. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport“ der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden.

Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie – wie auch für die Nutzung der Reithalle – kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 Euro jährlich) weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit „unsere Reitlehrerin“ geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.

Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 

§ 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

1. Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (…)

§ 14 SGB IV

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. (…)

§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzuordnen:
(…)

16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 Satz (…)
Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. (…)

§ 3 Einkommensteuergesetz (in der bis 2020 gültigen Fassung)

(1) Steuerfrei sind
(…)

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter (…) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

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IMK hebt Konjunkturprognose leicht an: BIP steigt 2024 um 0,1 Prozent, 2025 um 0,9 Prozent

Die deutsche Konjunktur kann sich langsam aus ihrer Schwächephase lösen. In diesem Jahr wird das BIP um durchschnittlich 0,1 % wachsen, im nächsten um 0,9 %. Zu diesem Ergebnis kommt das IMK der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.06.2024

Die deutsche Konjunktur kann sich langsam aus ihrer Schwächephase lösen. In diesem Jahr wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um durchschnittlich 0,1 Prozent wachsen, im nächsten um 0,9 Prozent. Positive Impulse für die Wirtschaftsentwicklung kommen vor allem vom privaten Konsum als Folge von gesunkener Inflation und höheren Lohnabschlüssen. Ab der zweiten Hälfte 2024 ziehen auch die Exporte und die Ausrüstungsinvestitionen an. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist stabil, die Zahl der Erwerbstätigen nimmt in diesem Jahr um durchschnittlich 0,2 Prozent und 2025 um 0,1 Prozent zu. Bei leicht wachsendem Arbeitskräfteangebot steigt allerdings gleichzeitig auch die Arbeitslosigkeit leicht: im Jahresmittel 2024 um rund 150.000 Personen und 2025 um weitere 35.000. Die Arbeitslosenquote beträgt 5,9 Prozent und 6,0 Prozent – nach durchschnittlich 5,7 Prozent 2023. Die Inflationsrate wird im Jahresdurchschnitt 2024 mit 2,4 Prozent wieder nahe am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) liegen und es mit 2,0 Prozent im Jahresmittel 2025 erreichen.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom März hebt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr um 0,4 Prozentpunkte und für 2025 um 0,1 Prozentpunkte an. Hintergrund für den etwas positiveren Ausblick sind in erster Linie technische Gründe: Das Bruttoinlandsprodukt im ersten Quartal 2024 ist höher ausgefallen als erwartet, außerdem hat das Statistische Bundesamt den BIP-Verlauf für das vergangene Jahr nach oben revidiert, sodass sich nun eine verbesserte Ausgangslage für die deutsche Wirtschaft ergibt. Darüber hinaus verbessern sich auch die Rahmenbedingungen insgesamt leicht: Der Welthandel dürfte in diesem Jahr um 3 Prozent zunehmen, im nächsten Jahr um 3,5 Prozent. Die Europäische Zentralbank, die auf ihrer Sitzung im Juni erste Zinssenkungen beschlossen hat, wird diesen Kurs wohl fortsetzen. Für Ende 2024 rechnen die Ökonom*innen mit einem EZB-Einlagenzins von drei Prozent. Die Finanzpolitik des deutschen Staates allerdings werde einen „merklich restriktiven“ Charakter haben, unter anderem, weil Maßnahmen zur Abfederung der Energiekrise auslaufen: Die gesamtstaatlichen Einnahmen nehmen 2024 um 3,9 Prozent und 2025 um 4,6 Prozent zu, die Ausgaben um 3,7 und 2,7 Prozent.

Als „Motor der Konjunktur“ dürfte sich der private Verbrauch erweisen, erwarten die IMK-Forschenden. Laut ihren Berechnungen legen die Bruttolöhne und -gehälter dank leicht steigender Beschäftigung und dynamischer Lohnzuwächse in diesem Jahr nominal um 5,2 Prozent und im nächsten Jahr um 3,7 Prozent zu. Allerdings wird es noch einige Monate dauern, bis die privaten Konsument*innen das „Vorsichtsprinzip“ ablegen, das sich viele in der Phase hoher Inflation angewöhnt haben. Infolgedessen wird die Sparquote zunächst noch leicht steigen, dann wieder sinken. Der reale private Konsum wird 2024 um 0,7 Prozent und 2025 um 1,9 Prozent steigen und damit gesamtwirtschaftlich jeweils den „maßgeblichen Wachstumsbeitrag“ liefern.

Als mögliche Risiken für die verhalten positive Entwicklung nennt das IMK weitere Eskalationen der Kriege in der Ukraine und Nahost sowie Handelskonflikte zwischen den USA, China und dem Euroraum. Es könnte aber auch besser als erwartet laufen – wenn es zwischen Russland und der Ukraine oder Israel und der Hamas zu Verhandlungslösungen kommen sollte.

Kerndaten der Prognose für 2024 und 2025

Arbeitsmarkt

Die schwache, aber positive konjunkturelle Dynamik bringt ein leichtes Wachstum der Erwerbstätigkeit. Die Zahl der Erwerbstätigen legt 2024 jahresdurchschnittlich um 0,2 Prozent und 2025 noch um 0,1 Prozent zu. Gleichzeitig wächst die Arbeitslosigkeit leicht. Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2024 einen Anstieg um rund 150.000 Personen, so dass im Jahresmittel rund 2,76 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 5,9 Prozent. Für 2025 veranschlagen die Forschenden eine weitere geringfügige Zunahme der Arbeitslosigkeit um rund 35.000 auf knapp 2,8 Millionen Personen und eine Quote von 6,0 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft erholt sich 2024 und 2025 moderat, auch weil die Inflation global gesunken ist und weitere Zinssenkungen der Notenbanken in Aussicht stehen. Das Wirtschaftswachstum im Euroraum steigt von 0,7 Prozent 2024 auf 1,4 Prozent im kommenden Jahr. Die BIP-Entwicklung in den USA verlangsamt sich zwar, allerdings auf vergleichsweise hohem Niveau: 2024 legt die US-Wirtschaft um 2,2 Prozent und 2025 um 1,7 Prozent zu. Die deutschen Exporte erhalten so etwas stärkere Impulse von wichtigen Handelspartnern, was sich allerdings erst im kommenden Jahr im Durchschnittswert der Statistik niederschlägt: Im Jahresdurchschnitt 2024 sinken die Ausfuhren noch minimal um 0,2 Prozent, 2025 legen sie dann um 2,9 Prozent zu. Die Importe sinken in diesem Jahr um durchschnittlich 1,1 Prozent, im kommenden Jahr steigen sie um 4,0 Prozent.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen werden laut IMK-Prognose zunächst nur verhalten, dann aber zunehmend kontinuierlich ausgeweitet. Ähnlich wie bei den Exporten schlägt sich die Erholung 2024 statistisch zwar im Verlaufswert nieder, aber noch nicht im Durchschnitt, der 2024 negativ bleibt: Im Jahresmittel gehen die Investitionen um 2,0 Prozent zurück, was allerdings auch mit einem statistischen Sondereffekt aus 2023 zusammenhängt. Im kommenden Jahr legen sie hingegen um 3,1 Prozent zu. Dazu tragen die anziehenden Ausfuhren ebenso bei wie Investitionen in Klimaschutz und die Modernisierung von Energieversorgung und Produktion. Ein weiterer Faktor sind die wachsenden Ausgaben für Verteidigung, die als öffentliche Investitionen verbucht werden. Die Bauinvestitionen sinken wegen hoher Kosten und Zinsen weiter. Nach einem Rückgang um 2,0 Prozent im Jahresdurchschnitt 2024 fallen sie 2025 noch einmal um jahresdurchschnittlich 1,8 Prozent, wobei sich im Jahresverlauf eine leichte Belebung andeutet.

Privater Konsum

Bei gesunkener Inflation und stärkeren nominalen Lohnsteigerungen, unter anderem durch höhere Tarifabschlüsse, und bei leicht steigender Erwerbstätigkeit steigen die real Verfügbaren Einkommen der Haushalte wieder. Für 2024 und 2025 erwartet das IMK einen Zuwachs um jeweils 1,2 Prozent im Jahresdurchschnitt. Das wirkt positiv auf den Konsum. Die privaten Konsumausgaben wachsen im Jahresmittel 2024 real um 0,7 Prozent. 2025 legen sie um 1,9 Prozent zu.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2024 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,4 Prozent. 2025 beruhigt sich das Inflationsgeschehen noch weiter, im Jahresmittel liegt die Teuerungsrate bei 2,0 Prozent.

Die Steuereinnahmen steigen 2024 eher langsam, nicht zuletzt als Folge verschiedener steuerlicher Entlastungen. 2025 nehmen sie dann etwas stärker zu. Das öffentliche Budget wird 2024 ein Defizit von 2,3 Prozent aufweisen. Für das kommende Jahr geht das IMK für die öffentlichen Finanzen von einem restriktiveren Kurs aus. Das bremst die Konjunktur, lässt aber kurzfristig auch das Defizit weiter sinken auf 1,4 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Zu viel Bürokratie treibt Selbstständige ins Ausland

Solo-Selbstständige sind flexibel, spezialisiert und innovationsfreudig. Doch eine neue Studie des IW Köln zeigt: 36 Prozent denken darüber nach, Deutschland zu verlassen; 27 Prozent wollen ihre Selbstständigkeit sogar wieder aufgeben – vor allem hoch qualifizierte IT-Spezialisten. Der Hauptgrund: zu viel Bürokratie.

IW Köln, Pressemitteilung vom 19.06.2024

Solo-Selbstständige sind flexibel, spezialisiert und innovationsfreudig. Doch eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt: 36 Prozent denken darüber nach, Deutschland zu verlassen; 27 Prozent wollen ihre Selbstständigkeit sogar wieder aufgeben – vor allem hoch qualifizierte IT-Spezialisten. Der Hauptgrund: zu viel Bürokratie.

Viele Unternehmen sind auf die Unterstützung von externen Fachkräften angewiesen: So helfen vor allem freiberufliche IT-Spezialisten dabei, die Digitalisierung in Unternehmen voranzutreiben. Wie eine neue IW-Umfrage unter 6.300 Selbstständigen und Freiberuflern zeigt, denkt aber mehr als ein Drittel der Solo-Selbstständigen über eine Abwanderung ins Ausland nach. Ein Grund dafür ist das aufwändige Statusfeststellungsverfahren, in dem geprüft wird, ob eine Person scheinselbstständig ist oder nicht. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit gefährdet nicht nur die Verfügbarkeit wichtiger Fachkräfte, sondern auch die ohnehin rückläufige Selbstständigkeit in Deutschland.

Junge IT-Spezialisten wollen abwandern

Fast 60 Prozent der Selbstständigen, die ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen, geben an, dass sie wesentlich mehr Aufwand betreiben müssen, um neue Aufträge einzuholen; etwa ein Drittel verliert sogar Aufträge. Vor allem junge Selbstständige mit überdurchschnittlichem Gewinn und Geldreserven überlegen, ihre Selbstständigkeit aufzugeben oder ins Ausland zu gehen. Besonders stark betroffen sind junge, gut ausgebildete IT-Freelancer, deren Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Selbstständige tatsächlich von einem Verfahren betroffen sind oder nicht. Das Statusfeststellungsverfahren entfaltet seine zerstörerische Wirkung auch dann, wenn es nur latent angedroht wird.

Bürokratie muss abgebaut werden

„Die enorme Bürokratiebelastung und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit stellen für viele Selbstständige eine erhebliche Hürde dar, ihre Tätigkeit in Deutschland fortzusetzen. Diese Entwicklung könnte insbesondere für die IT-Branche mit einem hohen Fachkräftebedarf gravierende Folgen haben und die Innovationsfähigkeit des Landes gefährden“, warnt IW-Direktor Michael Hüther. Bürokratie müsse dringend abgebaut werden, um die Attraktivität Deutschlands als Standort für hoch qualifizierte Fachkräfte zu erhalten und die Selbstständigkeit zu fördern.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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§ 18 AStG: Weitere Verlängerung von Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen 2022

Das BMF hat sich zur weiteren Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 geäußert (Az. IV B 5 – S-1365 / 21 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1365 / 21 / 10001 :003 vom 18.06.2024

Weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben ergänzt die BMF-Schreiben vom 11. September 2023, BStBl I S. 1581, und vom 23. Juni 2022, BStBl I S. 938.

In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d. h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, nach § 109 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert:

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Absatz 1 AO spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben (vgl. § 149 Absatz 3 i. V. m. § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.

Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind nach § 18 Absatz 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Stellungnahme der BRAK – Verfassungsbeschwerde zur Durchsuchung von Kanzleiräumen

Die BRAK erläutert in einer Stellungnahme die besonderen Anforderungen, die an die Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern zu stellen sind. Sie hatte als „sachkundige Dritte“ die Möglichkeit, sich zu einem Verfahren vor BVerfG zu äußern (Az. 1 BvR 398/24).

BRAK, Mitteilung vom 19.06.2024

Die BRAK erläutert in ihrer Stellungnahme die besonderen Anforderungen, die an die Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern zu stellen sind.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte als „sachkundige Dritte“ die Möglichkeit, sich zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az. 1 BvR 398/24) zu äußern. In diesem Fall hat ein Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts Hamburg eingereicht. Das Amtsgericht hatte die Durchsuchung seiner Kanzlei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens angeordnet, das eine ehemalige Mandantin gegen den Beschwerdeführer angestoßen hatte. Das Landgericht Hamburg bestätigte diese Durchsuchungsanordnung.

Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und sieht in diesem Fall eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1, 2 GG für gegeben. Bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern besteht regelmäßig die Gefahr, dass geschützte Informationen von Nichtbeschuldigten den Behörden zugänglich gemacht werden. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant, die für eine wirksame und geordnete Rechtspflege von allgemeinem Interesse ist, wird dadurch beeinträchtigt. Eine solche Maßnahme berührt nicht nur die Grundrechte des Mandanten, sondern auch die des Rechtsanwalts.

Das Mandatsgeheimnis stellt aus Sicht der BRAK auch eine subjektive Rechtsposition des Anwalts dar. Das BVerfG entschied 2004, dass das Berufsgeheimnis als „unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung […] Teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG [hat].“ Diese Grundsätze müssen ebenso für die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG gelten, um eine störungsfreie Mandatsbeziehung zu gewährleisten, frei von intensiven staatlichen Eingriffen.

Aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus Sicht der BRAK für die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei mindestens folgende Anforderungen:

Eine besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens und Grads des Tatverdachts sowie einer hinreichend konkreten Auffindevermutung für tatbezogene Beweismittel.
Eine strenge Erforderlichkeitsprüfung, die den hohen Anforderungen an den Schutz des Mandatsgeheimnisses genügt, insbesondere im Hinblick auf alternative, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen.
Die Prüfung der besonderen Anforderungen an die Angemessenheit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern im Hinblick auf die Schwere der Straftat, die Stärke des Tatverdachts und die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie den Grad des Auffindeverdachts.
Eine möglichst präzise Eingrenzung und Bezeichnung der gesuchten Beweismittel sowie eine gegenständliche Beschränkung, um das Mandatsgeheimnis hinsichtlich unbeteiligter Dritter bestmöglich zu schützen.

Im vorliegenden Fall entsprachen die gerichtlichen Beschlüsse zur Durchsuchungsanordnung diesen Anforderungen nicht: Eine hinreichende Abwägung des Schutzes des Mandatsgeheimnis im Rahmen einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung suchte man in den Beschlüssen vergeblich.

Wie das BVerfG diesen Fall bewertet, ist derzeit noch offen.

Für detaillierte Informationen und weiterführende Argumente verweisen wir auf die vollständige Stellungnahme 42/2024.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Verbraucherschutz: Vinted verbessert Preisinformationen und Transparenz für Verbraucher

Nach Gesprächen mit der EU-Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden hat der Online-Marktplatz Vinted seine Preisinformationen im Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht verbessert. Die Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden hatten mehrere Beschwerden über Vinted erhalten, u. a. über die automatische Zuschlagsgebühr beim Check-out ohne Vorabinformation.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.06.2024

Nach Gesprächen mit der Europäischen Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden hat der Online-Marktplatz Vinted seine Preisinformationen im Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht verbessert. Die Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden hatten mehrere Beschwerden über Vinted erhalten, unter anderem über die automatische Zuschlagsgebühr beim Check-out ohne Vorabinformation. Die Plattform hat nun ihre Website und ihre mobile App geändert, um Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Gesamtpreis der angebotenen Waren zu informieren. Außerdem sollen Kunden besser informiert werden, wie sie eine Rückerstattung beantragen können, wenn die gekaufte Ware nicht eintrifft oder gefälscht ist. Vinted ist ein Online-Marktplatz für den Handel mit Secondhand-Artikeln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Der Handel mit Secondhand-Artikeln zwischen Verbrauchern wird immer beliebter, und sowohl Verkäufer als auch Käufer müssen verstehen, wie Online-Marktplätze funktionieren und welche Rechte sie haben, wenn etwas nicht erwartungsgemäß läuft. Ich begrüße die erfolgreichen koordinierten Bemühungen der nationalen Verbraucherbehörden, die darauf gerichtet sind, die Website von Vinted besser mit den Anforderungen des EU-Verbraucherschutzrechts in Einklang zu bringen.“

Änderungen der Vinted-Website und -App im Einklang mit EU-Verbraucherrecht

Das von der Kommission koordinierte und von der litauischen staatlichen Verbraucherschutzbehörde geleitete Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) nahm im Dezember 2021 einen Dialog mit Vinted auf.

Nach einem mehrfachen Austausch hat Vinted seine Website und App im Interesse der Verbraucher in der EU/im EWR geändert. Die Plattform

  • informiert die Verbraucher im Voraus über den Gesamtpreis der auf Vinted zum Verkauf angebotenen Waren, einschließlich der sog. Käuferschutzgebühr, die automatisch bei jedem Kauf hinzugerechnet wird,
  • beseitigt irreführende Werbung, die den Eindruck erweckt, dass Käufe auf Vinted kostenlos sind,
  • informiert die Verbraucher klarer über das Verfahren zur Beantragung einer Rückerstattung im Rahmen des Vinted-„Käuferschutzes“, wenn die gekaufte Ware nicht am Bestimmungsort ankommt,
  • bietet transparentere und detailliertere Hinweise zum Verfahren der Artikelverifizierung, wobei auch darauf eingegangen wird, was Verbraucher tun müssen, um eine Rückerstattung zu beantragen, wenn sich herausstellt, dass es sich bei der gekauften Ware um eine Fälschung handelt,
  • bietet transparentere und detailliertere Hinweise zum Verfahren der Identitätsüberprüfung, das die Verbraucher durchlaufen müssen, wenn sie Secondhand-Artikel auf Vinted verkaufen wollen, insbesondere zu den Dokumenten und Informationen, die sie vorlegen müssen,
  • informiert die Verbraucher klar über die Bewertungsleitlinien von Vinted, unter anderem über die Berechnung der durchschnittlichen Sterne-Bewertung, den Unterschied zwischen automatisierten Bewertungen und nutzergenerierten Bewertungen sowie darüber, wie Nutzer unangemessene oder missbräuchliche Bewertungen melden können.

Vinted war jedoch nicht einverstanden mit der Forderung des CPC-Netzes, wie die Verbraucher zu Beginn des Kaufprozesses darüber informieren werden sollen, dass die angezeigten Preise keine Zustellgebühren enthalten oder welche Mindestzustellgebühren anfallen. Das CPC-Netz forderte Vinted nachdrücklich auf, auch dieses Problem zu beheben, und wird erforderlichenfalls auf Durchsetzungsmaßnahmen zurückgreifen.

Nächste Schritte

Das CPC-Netz wird die Website und die App von Vinted überwachen, um sicherzustellen, dass die vorgenommenen Änderungen den vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen. Wenn Vinted den Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die Bedenken des CPC-Netzes nicht ausräumt, können die nationalen Verbraucherschutzbehörden Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung, auch Strafmaßnahmen, ergreifen.

In einigen Mitgliedstaaten sind Gerichtsverfahren gegen Vinted anhängig. Der Abschluss des Dialogs zwischen dem CPC-Netz und Vinted hat keine Auswirkungen auf diese Verfahren.

Quelle: Europäische Kommission

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