Coronabedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßig

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig (Az. 1 C 2.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil 1 C 2.23 vom 13.06.2024

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.06.2024 entschieden.

Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber verfügten Einreiseverweigerung sowie der vorübergehenden Schließung eines Grenzübergangs an der deutsch-französischen Grenze bei Saarbrücken als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus COVID-19 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020. Die darauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von der Bundespolizei gegenüber dem Kläger verfügte Einreiseverweigerung ist ein qualifizierter Eingriff in das jedem Unionsbürger zustehende Freizügigkeitsrecht, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Dagegen kann sich der Kläger mangels anderweitiger effektiver Rechtsschutzmöglichkeit mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Wehr setzen. Die Einreiseverweigerung ist aber in der Sache rechtmäßig gewesen, weil es sich bei COVID-19 nach der maßgeblichen damaligen wissenschaftlichen Risikoeinschätzung der Weltgesundheitsorganisation um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial gehandelt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, Art. 29 Abs. 1 RL 2004/28/EG). Angesichts der sich daraus ergebenden tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist die Einreiseverweigerung bezogen auf den Einreisezweck – Einkauf – im Mai 2020 verhältnismäßig gewesen. Darauf, ob von dem Kläger selbst eine Gesundheitsgefahr ausgegangen ist, kommt es im Hinblick auf das Ziel, das Infektionsgeschehen auch vorsorglich einzudämmen, bezogen auf den Zeitpunkt der Versagung der Einreise nicht an. Der Kläger ist durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betrifft, ist sie hingegen mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen Grundrechtseingriff gehandelt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Anwalt plante Urlaub ohne Reiseziel – keine Terminsverlegung

Ein Anwalt wollte einen Verhandlungstermin wegen seines Urlaubs verlegen lassen, für den er jedoch noch kein Reiseziel gewählt hatte. Der Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ohne Reiseziel reichte dem BFH hierfür allerdings nicht (Az. III B 82/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2024

Ein Anwalt wollte einen Verhandlungstermin wegen seines Urlaubs verlegen lassen, für den er jedoch noch kein Reiseziel gewählt hatte. Das reichte dem BFH nicht.

Wer einen Verhandlungstermin wegen eines geplanten Urlaubs verschieben lassen möchte, muss darlegen und (gegebenenfalls) glaubhaft machen, dass das Vorhaben bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht zumutbar ist, so der Bundesfinanzhof (BFH). Der Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ohne Reiseziel reichte dem BFH hierfür allerdings nicht (Beschluss vom 22.04.2024, Az. III B 82/23).

Der Verhandlungstermin beim Finanzgericht (FG), um den es hier ging, sollte am Aschermittwoch stattfinden. Der Anwalt beantragte eine (inzwischen dritte) Terminsverlegung mit der Begründung, während der gesamten Karnevalszeit im Urlaub zu sein. Das reichte dem FG nicht als Begründung und es lehnte den Antrag ab. Daraufhin erläuterte der Anwalt, bereits zu Weihnachten mit seiner Ehefrau einen Kurzurlaub über die Karnevalstage geplant zu haben. Zwar hätten sie noch kein Reiseziel, doch „es gebe Menschen, die am Anfang des Urlaubs einfach losführen.“ Das FG verlegte den Termin daraufhin dennoch nicht, führte die Verhandlung ohne den Kläger durch und wies die Klage ab.

BFH: Keine „erheblichen Gründe“ für Terminsverlegung vorgetragen

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Kläger keinen Erfolg, denn der BFH sah keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führten die obersten Finanzrichter aus, der Anwalt habe keine „erheblichen“ Gründe dargelegt, die eine Terminsverlegung rechtfertigen würden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO).

Ob Gründe „erheblich“ seien, sei eine Frage des Einzelfalls. Im Falle eines geplanten Urlaubs müsse dieser bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet gewesen sein, dass dem Anwalt die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Der bloße Vortrag, vor Zugang der Ladung den Entschluss gefasst zu haben, in dieser Zeit zu verreisen, genüge aber nicht. Insbesondere bei einem derartigen Urlaub „ins Blaue“ liege die Erheblichkeit des Grundes nicht auf der Hand, sondern könne sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben. Andernfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, nahezu nach Gutdünken Terminsänderungen herbeizuführen. Weitere Umstände habe der Anwalt jedoch nicht vorgetragen, obwohl das FG deutlich gemacht habe, dass die Erklärung nicht für eine Terminsverlegung ausreiche.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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ZEW-Konjunkturerwartungen stagnieren auf hohem Niveau

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verändern sich in der Umfrage vom Juni 2024 nur geringfügig. Sie liegen mit plus 47,5 Punkten um 0,4 Punkte über dem Wert vom Mai. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich hingegen leicht.

ZEW, Pressemitteilung vom 18.06.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 47,5 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verändern sich in der Umfrage vom Juni 2024 nur geringfügig. Sie liegen mit plus 47,5 Punkten um 0,4 Punkte über dem Wert vom Mai. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich hingegen leicht. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 1,5 Punkte und liegt aktuell bei minus 73,8 Punkten.

„Die Konjunkturerwartungen sowie die Lageeinschätzung für Deutschland stagnieren. Diese Entwicklungen sind vor dem Hintergrund einer unveränderten Lagebewertung für den Euroraum als Ganzes zu betrachten. Die Inflationserwartungen der Befragten steigen hingegen leicht an. Dieser Anstieg ist vermutlich auf die Inflationsrate im Mai zurückzuführen, die höher ausfiel als allgemein erwartet“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen in der Juni-Umfrage leicht an. Sie liegen mit aktuell plus 51,3 Punkten um 4,3 Punkte über dem Wert aus Mai. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verändert sich hingegen nicht. Der Lageindikator liegt weiterhin bei einem Wert von minus 38,6 Punkten.

Quelle: ZEW

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Gesetzentwurf sieht lineare Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vor

Das BMJ hat den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft lang erwartete Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vorgelegt. Wertgebühren sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2024

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft lang erwartete Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vorgelegt. Wertgebühren sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.06.2024 den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft seit Längerem geforderte Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf sieht eine lineare Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Dabei sollen sog. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, durchschnittlich um 6 % steigen; Festgebühren sollen um 9 % steigen.

Daneben sollen mit dem „Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ auch die Gerichtskosten, die Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler angehoben werden; ebenso die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Klarstellungen und Präzisierungen sowie weitere Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht, im Gerichtskostenrecht, im Gerichtsvollzieher- sowie im Notarkostenrecht. Unter anderem wird dabei der Geschäftswert für Hofübergaben angepasst. Neu geregelt werden sollen außerdem die Zustellungsgebühren der Gerichtsvollzieher. Für Kostenberechnungen von Notarinnen und Notaren soll künftig die Textform genügen.

Dem Entwurf gingen Berichten zufolge zähe Verhandlungen des Bundesjustizministeriums mit den Ländern voraus. Von deren Seite war eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren damit verknüpft worden, auch die Gerichtskosten sowie die Vergütung für Sachverständige, Dolmetscher und Gerichtsvollzieher anzuheben.

Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich gemeinsam für eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht, gerade vor dem Hintergrund steigender Kosten, hoher Inflation und nur unzureichender früherer Anpassungen. Dem trägt der Referentenentwurf im Grundsatz Rechnung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe.

Der Entwurf ist als „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ (KostRÄG 2025) bezeichnet. Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings in dem Entwurf noch nicht vorgesehen. Der Bundesjustizminister hatte wiederholt, zuletzt Anfang Juni beim Deutschen Anwaltstag, wissen lassen, dass er von einem Inkrafttreten zum 01.01.2025 ausgehe.

Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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40,9 % der von Januar bis April 2024 importierten E-Autos kommen aus China

Die Europäische Kommission erwägt hohe Strafzölle bei der Einfuhr von Elektrofahrzeugen aus China. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden im Jahr 2023 129.800 Pkw mit reinem Elektroantrieb im Wert von 3,4 Mrd. Euro aus China nach Deutschland importiert. Damit haben sich die Importe chinesischer Elektroautos im Vergleich zum Vorjahr sowohl mengen- als auch wertmäßig verdreifacht.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.06.2024

  • Trotz rückläufiger Stückzahlen steigt der Anteil Chinas an den deutschen Elektroauto-Importen gegenüber Januar bis April 2023 weiter
  • Importe von Elektroautos aus China haben sich von 2022 bis 2023 verdreifacht und von 2020 bis 2023 sogar verzehnfacht
  • Deutsche Pkw-Exporte nach China sinken nach deutlichem Rückgang im Jahr 2023 in den ersten vier Monaten des Jahres 2024 leicht gegenüber dem Vorjahreszeitraum – starker Anstieg bei Benzinern mit 1,5 bis 3 Litern Hubraum
  • Im Jahr 2023 hatte Deutschland insgesamt 241.000 Pkw nach China exportiert und 173.100 Pkw von dort importiert

Die Europäische Kommission erwägt hohe Strafzölle bei der Einfuhr von Elektrofahrzeugen aus der Volksrepublik China. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, wurden im Jahr 2023 insgesamt 129.800 Pkw mit reinem Elektroantrieb im Wert von 3,4 Milliarden Euro aus China nach Deutschland importiert. Damit haben sich die Importe chinesischer Elektroautos im Vergleich zum Vorjahr sowohl mengen- als auch wertmäßig verdreifacht. Im Jahr 2022 wurden 43.200 reine Elektroautos für 904,0 Millionen Euro aus China nach Deutschland importiert. Gemessen an den Stückzahlen verzehnfachten sich die Importe chinesischer E-Autos im Vergleich zum Jahr 2020 sogar. Damals waren lediglich 12.800 reine E-Autos im Wert von 115,2 Millionen Euro aus China importiert worden. Obwohl die Zahl der aus China importierten Elektroautos in den ersten vier Monaten des Jahres 2024 aufgrund der verhaltenen Inlandsnachfrage in dieser Fahrzeugkategorie deutlich sank, stieg der Anteil Chinas an den gesamten deutschen E-Auto-Importen nochmals kräftig.

Mehr als ein Viertel der importierten Elektroautos stammten 2023 aus China

Der chinesische Anteil an den Importen reiner Elektroautos hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt. Von den insgesamt 447.200 nach Deutschland importierten E-Autos kamen 29,0 % aus China. Mit großem Abstand folgten Südkorea mit einem Anteil von 9,9 % (44.200 E-Autos) und Tschechien mit einem Anteil von 9,3 % (41 600 E-Autos) aller Elektroauto-Importe. Im Jahr 2022 hatte der Anteil Chinas an den Importen reiner Elektroautos noch bei 12,0 % und im Jahr 2020 erst bei 7,7 % gelegen.

Januar bis April 2024: 15,7 % weniger Elektroautos aus China als im Vorjahreszeitraum

Von Januar bis April 2024 stieg Chinas Anteil an den gesamten Importen von reinen Elektroautos nach Deutschland nochmals auf 40,9 % an – und dies, obwohl die Zahl der aus China importierten E-Autos im Zuge der schwachen deutschen Inlandsnachfrage gegenüber den ersten vier Monaten des Jahres 2023 um 15,7 % sank. Somit blieb China mit 31.500 importierten Elektroautos von Januar bis April 2024 das wichtigste Importland in dieser Fahrzeugkategorie. Die Importe aus Tschechien (8.100 E-Autos) und Südkorea (6.700 E-Autos) waren in den ersten vier Monaten des Jahres 2024 weitaus stärker von den Absatzproblemen der Elektroautos in Deutschland betroffen. Die Importe aus Tschechien gingen im Vergleich zu Januar bis April 2023 um knapp ein Drittel (-31,3 %) und die Importe aus Südkorea um mehr als die Hälfte (-51,3 %) zurück. Insgesamt sanken die Importe reiner E-Autos nach Deutschland von Januar bis April 2024 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 45,3 % auf 77.000 Fahrzeuge. Die chinesischen Elektroauto-Importe gingen somit deutlich schwächer zurück als die Gesamtimporte von Elektroautos.

Deutsche Pkw-Exporte nach China 2023 um 18,3 % gegenüber dem Vorjahr gesunken

Die deutschen Autoexporte nach China gingen im Jahr 2023 deutlich zurück: Mit 241.000 Pkw im Wert von 15,1 Milliarden Euro wurden mengenmäßig 18,3 % weniger Pkw von Deutschland nach China exportiert als im Jahr 2022. Dabei entfielen 90 % der deutschen Pkw-Exporte auf die Warengruppen der Benziner mit 1,5 bis 3 Liter Hubraum und auf die sogenannten Voll- und Mildhybridfahrzeuge (Pkw mit Ottomotor und zusätzlichem Elektromotor, der nicht zum externen Aufladen bestimmt ist). Mit Exporten in Höhe von 163.800 Stück für 10,5 Milliarden Euro lagen die Benziner vor diesen Hybriden mit einer Stückzahl von 53.200 im Wert von 2,7 Milliarden Euro. Allerdings gingen die Exporte solcher Benziner im Vorjahresvergleich um 18,5 % zurück, während die Exporte von Voll- und Mildhybriden um 3,4 % stiegen. Damit war China im Jahr 2023 hinter den Vereinigten Staaten in diesen Pkw-Segmenten Deutschlands zweitwichtigster Handelspartner. In die Vereinigten Staaten wurden 222.100 Benziner mit 1,5 bis 3 Liter Hubraum im Wert von 11,0 Milliarden Euro und 71.300 Voll- und Mildhybridfahrzeuge für 3,3 Milliarden Euro exportiert.

Der Export von reinen E-Autos macht dagegen nur einen geringen Anteil am deutschen Pkw-Export nach China aus. Im Jahr 2023 wurden 11.400 solcher Autos im Wert von 848,3 Millionen Euro nach China exportiert. Das waren 30,5 % weniger als im Jahr 2022. Zum Vergleich: In die Vereinigten Staaten wurden 85.900 reine Elektroautos im Wert von 5,1 Milliarden Euro exportiert, das waren 32,3 % mehr als im Vorjahr.

Januar bis April 2024: 1,4 % weniger Pkw-Exporte nach China als im Vorjahreszeitraum

Von Januar bis April 2024 gingen die deutschen Pkw-Exporte nach China gegenüber Januar bis April 2023 um 1,4 % auf 79.700 Stück im Wert von 4,4 Milliarden Euro zurück. Anders als im Gesamtjahr 2023 führte jedoch die Entwicklung bei den Voll- und Mildhybriden zu diesem Rückgang: Während in den ersten vier Monaten des Jahres 2024 die Exporte von Benzinern der Hubraumklasse von 1,5 bis 3 Litern nach China gegenüber dem Vorjahreszeitraum um knapp ein Fünftel (+19,4 %) auf 63.500 Pkw im Wert von 3,8 Milliarden stiegen, halbierten sich die Exporte von Voll- und Mildhybriden mit einer Stückzahl von 10.600 für 301,5 Millionen Euro nahezu (-47,4 %). Der Export reiner E-Autos nach China stieg um mehr als drei Viertel (+77,4 %) auf 4.100 Fahrzeuge.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Abfallrahmenrichtlinie: Rat der EU nimmt Gespräche über ihre Überarbeitung auf

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt zur gezielten Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie festgelegt, wobei der Schwerpunkt auf Lebensmittel- und Textilabfällen liegt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zur gezielten Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie festgelegt, wobei der Schwerpunkt auf Lebensmittel- und Textilabfällen liegt.

Alain Maron, Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für Klimawandel, Umwelt, Energie und partizipative Demokratie: Das allgemeine Konzept zielt darauf ab, Abfälle aus der Fast-Fashion-Branche zu vermeiden und die Wiederverwendung zu erleichtern. Darüber hinaus werden ehrgeizige Ziele gesetzt, um die Lebensmittelverschwendung bis 2030 deutlich zu reduzieren. Da der Lebensmittel- und der Textilsektor die ressourcenintensivsten Sektoren sind, stellt die heutige Einigung einen entscheidenden Schritt hin zu einer nachhaltigeren und kreislauforientierteren europäischen Wirtschaft dar.

Lebensmittelsektor

Weniger Lebensmittelverschwendung bis 2030

Der Richtlinienvorschlag legt verbindliche Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen bis 2030 fest:

  • −10 % in der Verarbeitung und Fertigung
  • −30 % pro Kopf im Einzelhandel, in der Gastronomie und in Haushalten

Die allgemeine Ausrichtung stimmt mit den von der Kommission vorgeschlagenen Zielen überein und sieht die Möglichkeit vor, bis zum 31. Dezember 2027 Ziele für essbare Lebensmittel festzulegen; an diesem Tag überprüft die Kommission die Ziele für 2030.

Referenzjahr und Korrekturfaktoren

Die Ziele für die Lebensmittelreduzierung werden auf der Grundlage der im Jahr 2020 erzeugten Menge berechnet, da dies das erste Jahr war, für das Daten zu Lebensmittelabfällen nach einer harmonisierten Methode erhoben wurden. Die Mitgliedstaaten dürfen ein Referenzjahr vor 2020 verwenden, sofern auf nationaler Ebene geeignete Methoden zur Datenerhebung vorhanden sind.

Der allgemeine Ansatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, auch die Jahre 2021, 2022 oder 2023 als Referenzjahre zu verwenden, da die Daten für 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie in einigen Fällen nicht repräsentativ sein könnten.

Die Minister waren sich außerdem darüber einig, dass Korrekturfaktoren entwickelt werden müssen, um Schwankungen im Tourismus und im Produktionsniveau bei der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung im Verhältnis zum Referenzjahr zu berücksichtigen.

Textilsektor

Die aktuelle Abfallrahmenrichtlinie, die bereits seit 2008 in Kraft ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2025 die getrennte Sammlung von Textilien zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling sicherzustellen. Gemäß der allgemeinen Ausrichtung wird die Kommission bis Ende 2028 die Festlegung spezifischer Ziele für die Abfallvermeidung, Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling des Alttextilsektors in Erwägung ziehen.

Erweiterte Produzentenverantwortung

Der Vorschlag zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie sieht harmonisierte Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vor, die Modemarken und Textilhersteller zur Zahlung von Gebühren verpflichten würden, um die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Textilabfällen zu finanzieren. Diese Systeme werden innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeführt, und die Minister haben sich darauf geeinigt, auch Kleinstunternehmen in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen.

Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Kreislaufwirtschaft und der Umweltverträglichkeit der Textilprodukte (bekannt als Ökomodulation). Da Abfallvermeidung die beste Option ist, sieht die allgemeine Ausrichtung vor, dass die Mitgliedstaaten höhere Gebühren für Unternehmen verlangen können, die industrielle und kommerzielle „Fast Fashion“-Praktiken anwenden.

Das allgemeine Konzept enthält auch spezielle Bestimmungen für Mitgliedstaaten, in denen ein höherer Anteil von Textilprodukten auf dem Markt ist, die als wiederverwendungsfähig eingestuft werden. Diese Mitgliedstaaten können von gewerblichen Wiederverwendungsanbietern verlangen , eine (niedrigere) Gebühr zu entrichten, wenn sie diese Produkte zum ersten Mal auf ihrem Markt anbieten.

Unternehmen der Sozialwirtschaft

Die allgemeine Ausrichtung erkennt die Schlüsselrolle der sozialwirtschaftlichen Einrichtungen (einschließlich Wohltätigkeitsorganisationen, Sozialunternehmen und Stiftungen) in den bestehenden Textilsammelsystemen an. Sie ermöglicht es ihnen, ihre eigenen getrennten Sammelstellen zu unterhalten und zu betreiben. Nach dem Standpunkt des Rates können die Mitgliedstaaten sie von bestimmten Berichtspflichten befreien, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Nächste Schritte

Die am 17.06.2024 vereinbarte allgemeine Ausrichtung des Rates ermöglicht es dem jeweiligen Vorsitz, Gespräche mit dem Europäischen Parlament über den endgültigen Text aufzunehmen. Diese Gespräche werden im neuen Legislaturzyklus stattfinden. Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt im März 2024 festgelegt.

Quelle: Rat der EU

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Richtlinie zu Umweltansprüchen: Rat der EU bereit zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Europäischen Parlament

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt zur Richtlinie über umweltfreundliche Werbeaussagen festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, gegen „Greenwashing“ vorzugehen und den Verbrauchern dabei zu helfen, beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung wirklich umweltfreundlichere Entscheidungen zu treffen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.06.2024

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zur Richtlinie über umweltfreundliche Werbeaussagen festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, gegen „Greenwashing“ vorzugehen und den Verbrauchern dabei zu helfen, beim Kauf eines Produkts oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung wirklich umweltfreundlichere Entscheidungen zu treffen.

Verbraucher benötigen zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Umweltaussagen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Eine Studie aus dem Jahr 2020 ergab jedoch, dass mehr als die Hälfte der Umweltaussagen vage, irreführende oder unbegründete Informationen enthalten.

Die Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Begründung, Kommunikation und Überprüfung expliziter Umweltaussagen fest.

Alain Maron, Minister der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für Klimawandel, Umwelt, Energie und partizipative Demokratie: Heute haben wir eine wichtige Einigung zur Bekämpfung von Greenwashing erzielt, indem wir Regeln für klare, ausreichende und evidenzbasierte Informationen über die Umwelteigenschaften von Produkten und Dienstleistungen festlegen. Unser Ziel ist es, den europäischen Bürgern zu helfen, fundierte grüne Entscheidungen zu treffen.

Umfang

Dieser neue Vorschlag zielt speziell auf explizite Umweltaussagen (in schriftlicher oder mündlicher Form ) und Umweltzeichen ab, die Unternehmen freiwillig verwenden , wenn sie ihre Umweltfreundlichkeit vermarkten und die die Umweltauswirkungen, -aspekte oder -leistung eines Produkts oder Händlers abdecken. Er gilt auch für bestehende und künftige Umweltkennzeichnungssysteme, sowohl öffentliche als auch private.

Der allgemeine Ansatz unterscheidet zwischen expliziten Umweltaussagen und Umweltzeichen, um die jeweils geltenden Verpflichtungen sowie die für beide geltenden Anforderungen klar festzulegen.

Klarere und beweisbasierte Behauptungen

Zur Untermauerung ihrer Aussagen und Kennzeichnungen sollten die Unternehmen klare Kriterien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse heranziehen. Darüber hinaus sollten Umweltaussagen und -kennzeichnungen gemäß dem allgemeinen Ansatz klar und leicht verständlich sein und einen konkreten Bezug auf die Umwelteigenschaften aufweisen, die sie abdecken (wie etwa Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Biodiversität).

Vorabprüfung und vereinfachtes Verfahren

Der allgemeine Ansatz behält das Grundprinzip der Ex-ante-Überprüfung expliziter Umweltaussagen und Umweltzeichen bei, wie es der Kommissionsvorschlag vorsieht. Das bedeutet, dass jede Umweltaussage vor ihrer Veröffentlichung von unabhängigen Experten überprüft werden müsste.

Zugleich wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, um bestimmte Arten expliziter Umweltaussagen von der Überprüfung durch Dritte auszunehmen: Die infrage kommenden Unternehmen müssen ihre Einhaltung der neuen Vorschriften durch Ausfüllen eines technischen Dokuments nachweisen, das vor der Veröffentlichung der Aussage vorliegen muss.

Zwar unterliegen Kleinstunternehmen der Überprüfung nach dem allgemeinen Ansatz, doch haben sie 14 Monate mehr Zeit als andere Unternehmen, um diese Vorschriften einzuhalten.

Es wurden mehrere Unterstützungsmaßnahmen eingeführt, um KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, während des gesamten Verfahrens zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung von Leitlinien und Instrumenten sowie zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Landwirte. Sie können auch finanzielle Unterstützung und Schulungen umfassen.

Öffentliche Umweltzeichen

Die Minister erkannten die Bedeutung bestehender nationaler oder regionaler öffentlicher Kennzeichnungssysteme an und einigten sich auf die Möglichkeit, neue Systeme einzuführen und diejenigen, die durch EU- oder nationales Recht geregelt sind, von der Überprüfung durch Dritte auszunehmen, sofern letztere sowohl hinsichtlich der Verfahren als auch der Standards den EU-Standards entsprechen.

Dem allgemeinen Ansatz zufolge sind Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ 1 von der Überprüfung ausgenommen, wenn sie in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannt sind und den neuen Vorschriften entsprechen. Die Anerkennung durch einen Mitgliedstaat würde für den gesamten EU-Markt ausreichen.

Klimabezogene Ansprüche

Mit der allgemeinen Vorgehensweise werden neue Anforderungen für den Nachweis klimabezogener Behauptungen eingeführt, darunter auch solche, die Emissionsgutschriften betreffen.

Klimabezogene Angaben basieren häufig auf Emissionsgutschriften, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden, beispielsweise aus Forstwirtschaft oder Projekten für erneuerbare Energien. Der allgemeine Ansatz beinhaltet die Verpflichtung, unter anderem Informationen über die Art und Menge der Emissionsgutschriften bereitzustellen und ob diese dauerhaft oder zeitlich begrenzt sind.

Der Standpunkt des Rates unterscheidet außerdem zwischen:

  • Beitragsansprüche (Kohlenstoffgutschriften als Beitrag zum Klimaschutz)
  • Offset-Ansprüche (Kohlenstoffgutschriften zum Ausgleich eines Emissionsanteils)

Bei Ausgleichsansprüchen müssen die Unternehmen ein Netto-Null-Ziel nachweisen und ihre Fortschritte bei der Dekarbonisierung sowie den Prozentsatz der gesamten Treibhausgasemissionen, die ausgeglichen wurden, aufzeigen.

Nächste Schritte

Die allgemeine Ausrichtung des Rates wird die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung der Richtlinie bilden. Die Verhandlungen werden voraussichtlich im neuen Legislaturzyklus beginnen.

Quelle: Rat der EU

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KfW-Gründungsmonitor 2024 – Zahl der Existenzgründungen legt leicht auf 568.000 zu

Nach dem deutlichen Rücksetzer im Vorjahr (- 9 %) ist die Zahl der Existenzgründungen in Deutschland 2023 wieder angestiegen, allerdings nur leicht um 3 %: 568.000 Menschen gingen im vergangenen Jahr den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit, wie der aktuelle KfW-Gründungsmonitor von KfW Research zeigt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.06.2024

  • Unterschiedliche Entwicklungen bei Gründungen im Vollerwerb (- 8 %) und Nebenerwerb (+ 11 %)
  • Anteil der Gründerinnen steigt auf 44 %
  • Präferenz für berufliche Selbstständigkeit bundesweit am höchsten in Hamburg, am niedrigsten in Sachsen-Anhalt

Nach dem deutlichen Rücksetzer im Vorjahr (- 9 %) ist die Zahl der Existenzgründungen in Deutschland 2023 wieder angestiegen, allerdings nur leicht um 3 %: 568.000 Menschen gingen im vergangenen Jahr den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit, wie der aktuelle KfW-Gründungsmonitor von KfW Research zeigt. Die Entwicklungen bei Voll- und Nebenerwerbsgründungen verliefen unterschiedlich. Während im Vollerwerb die Zahl der Gründungen erneut zurückging auf 205.000 (- 8 %), legte sie bei Nebenerwerbsgründungen auf 363.000 zu (+ 11 %).

Die Planungsquote, also der Anteil derer an der Bevölkerung im Alter von 18 bis 64 Jahren, die eine Gründung aktiv planen, ist von 4,5 % im Jahr 2022 auf zuletzt 3,6 % eingeknickt. Der gesamte Gründungsprozess von Idee bis Umsetzung dauert im Durchschnitt mehrere Monate, und es wird zudem nur ein Bruchteil der Gründungsplanungen realisiert. Die Quote der Gründungsplanungen, bei denen die Umsetzung in den nächsten zwölf Monaten wahrscheinlich ist, beträgt nur noch 2,2 % (Vorjahr: 2,5 %).

„Gesamtwirtschaftlich gab es 2023 kaum Impulse für Existenzgründungen. Sowohl Konjunktur als auch Arbeitsmarkt stagnierten und haben die Gründungstätigkeit weder besonders befördert noch belastet. Unterm Strich ergibt sich ein kleines Plus bei der Zahl der Gründungen“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Für das laufende Jahr ist vom makroökonomischen Umfeld weiter wenig Rückenwind zu erwarten. Zusammen mit einer deutlich gesunkenen Zahl an Gründungsplanungen im vergangenen Jahr dürfte dies leider wieder für einen Rückgang der Gründungstätigkeit 2024 sorgen. Jährlich werden etwa doppelt so viele Gründungspläne abgebrochen, wie Gründungen realisiert werden. Wenn wir es schaffen, diese Abbruchquote zu reduzieren, wäre schon viel für die Gründungstätigkeit getan. Ein Schlüssel dafür ist Finanzwissen, mit dem viele Gründungshemmnisse seltener werden.“
Der Anteil der Gründerinnen im Jahr 2023 beträgt 44 % und liegt somit knapp über dem bisherigen Höchstwert von 43 % der Jahre 2013–2015. Getrennt nach Voll- und Nebenerwerb bleiben die neuen Anteile mit 40 % und 46 % jedoch unter ihren bisherigen Höchstständen von 41 % (2014) und 50 % (2008). Im langjährigen Durchschnitt entfallen 39 % der Gründungstätigkeit auf Frauen. Das vergangene Jahr liegt somit zwar recht deutlich über dem Durchschnitt, bleibt gleichzeitig aber in seiner ebenfalls langjährigen Schwankungsbreite von ± 5 Prozentpunkten.

„Um den Gründungswunsch unter Frauen breiter zu verankern, müssen Geschlechterklischees in Schule und Erziehung aufgebrochen werden. Dazu ist ein langer Atem notwendig. Ein Quick-Win lässt sich allerdings erzielen, indem man erfolgreiche Gründerinnen sichtbarer macht, denn der positive Effekt unternehmerischer Rollenmodelle ist bei Frauen besonders stark“,
so die KfW-Chefvolkswirtin.

Insgesamt bleibt der Gründergeist in Deutschland eher schwach ausgeprägt: Nur 24 % der 18- bis 67-Jährigen würden unabhängig von ihrer aktuellen Situation die Selbstständigkeit einer Anstellung vorziehen (Vorjahr: 23 %). Zu Beginn des Jahrtausends war die Selbstständigkeitspräferenz in Deutschland noch doppelt so hoch. Bei dieser Entwicklung spielen gesamtwirtschaftliche Trends eine Rolle, etwa der längste Arbeitsmarktboom seit der Wiedervereinigung ab dem Jahr 2006 oder die demografische Alterung, die Fahrt aufgenommen hat. Bei den unter 30-Jährigen liegt die Präferenz für ein eigenes Unternehmen bei 36 %, ab einem Alter von 30 Jahren würde nur noch jeder Fünfte sich bevorzugt für die Selbstständigkeit entscheiden.

Die innerhalb Deutschlands je nach Region teilweise deutlich unterschiedliche Bevölkerungsstruktur wirkt sich daher auch auf die Selbstständigkeitspräferenz aus. Im Jahr 2023 ist sie in Hamburg (29 %) am höchsten, gefolgt von Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen (jeweils 25 %). Am seltensten würden Menschen in Sachsen-Anhalt eine Selbständigkeit gegenüber einer Anstellung bevorzugen (18 %).

Unabhängig von ihrer Präferenz für oder gegen eine Selbstständigkeit können es sich viele Menschen grundsätzlich nicht vorstellen zu gründen. Das liegt vor allem am Dreiklang Sicherheitsbedürfnisse, Bürokratie und Kapitalmangel. So sind die Top-5-Vorbehalte gegen eine Selbstständigkeit Bedenken wegen zu großer finanzieller Risiken (73 %), zu großer bürokratischer Hürden (69 %), zu geringer Einkommenssicherheit (64 %), zu geringer sozialer Sicherheit (62 %) und Finanzierungsproblemen (60 %). Diese Bedenken gilt es zu adressieren, wenn die Selbstständigkeit für mehr Menschen eine echte Erwerbsalternative sein soll.

Weitere zentrale Ergebnisse des KfW-Gründungsmonitors im Überblick:

  • Die meisten Gründungen gibt es wie gehabt mit knapp 70 % im Dienstleistungssektor, gefolgt vom Handel (22 %) und vom Produzierenden Gewerbe (9 %).
  • Digitale und zugleich internetbasierte Gründungen spielen mit etwa einem Fünftel aller Gründungen (22 %) weiter eine große Rolle im Gründungsgeschehen.
  • Sieben von zehn Existenzgründungen kommen nur mit eigenem Finanzmitteleinsatz der Gründerin oder des Gründers zustande. Auf externes Kapital Dritter greifen 21 % zurück. Der Kapitaleinsatz steigt dabei weiter: 38 % der Gründerinnen und Gründer setzen mehr als 10.000 Euro ein (Vorjahr: 31 %). Gründungen, die nur mit Sachmitteln umgesetzt werden, sind mit einem Anteil von nur 10 % so selten wie noch nie.
  • Für die Bestandsfestigkeit von Existenzgründungen leitet sich an den Daten des KfW-Gründungsmonitors die Faustregel ab, dass innerhalb von drei Geschäftsjahren etwa ein Drittel der Gründerinnen und Gründer ihre Existenzgründung wieder beendet haben. Nach 60 Monaten sind noch etwa 60 % der Existenzgründungen aktiv. Die Abbruchgründe sind vielfältig. Der weitaus größte Teil der Gründerinnen und Gründer bricht in den ersten fünf Jahren aus persönlichen Gründen ab, ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zwang. Beispiele hierfür sind familiäre Belastung, Stress, Krankheit, Unzufriedenheit mit dem erzielten Einkommen oder weil sich eine bessere Jobalternative ergab.

Quelle: KfW

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Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Hierauf macht das Bayerisches Landesamt für Steuern aktuell aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 14.06.2024

Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht.

Darin wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.

Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.

Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Motorrad zu Unrecht von Polizei sichergestellt

Die Polizei durfte ein Motorrad nach dem Anhalten des Fahrers bei einer Verkehrskontrolle aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens, das von ihr als verbotenes Kraftfahrzeugrennen bewertet wurde, nicht zur Gefahrenabwehr sicherstellen. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10988/23).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.06.2024 zum Urteil 7 A 10988/23 vom 30.04.2024

Die Polizei durfte ein Motorrad nach dem Anhalten des Fahrers bei einer Verkehrskontrolle aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens, das von ihr als verbotenes Kraftfahrzeugrennen bewertet wurde, nicht zur Gefahrenabwehr sicherstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Februar 2022 wurden zwei Polizeibeamte eines Streifenwagens auf zwei Motorräder aufmerksam, die nach ihrer Einschätzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf einer vierspurigen Straße in Ludwigshafen fuhren, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Die Polizeibeamten folgten den beiden Motorradfahrern bis zu einer Ampel und forderten sie auf, sich in eine Seitenstraße zur Durchführung einer Verkehrskontrolle zu begeben. Während der andere Motorradfahrer flüchtete, folgte der Kläger den Anweisungen der Polizeibeamten. Diese belehrten den Kläger als Beschuldigten eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, einer Straftat nach § 315d StGB, und stellten das Fahrzeug doppelfunktional sicher, d. h. sowohl im Rahmen der Strafverfolgung als auch zur Gefahrenabwehr. Außerdem wurde die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde vom Amtsgericht Ludwigshafen im April 2023 wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt.

Gegen die fortbestehende Sicherstellung des Motorrads zur Gefahrenabwehr erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens Klage, die das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abwies. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, hob den Sicherstellungsbescheid auf und verurteilte das beklagte Land, das sichergestellte Motorrad herauszugeben.

Die Voraussetzungen für eine präventive Sicherstellung des Motorrads des Klägers lägen nicht vor. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gegenwärtig sei eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen habe oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehe. Hiervon ausgehend sei die zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Motorrads getroffene Gefahrenprognose der Polizeibeamten nicht gerechtfertigt gewesen. Selbst wenn die Polizeibeamten das Verhalten des Klägers als strafbares Straßenrennen hätten bewerten dürfen, was dahingestellt bleiben könne, so trage dieser Umstand nicht die Prognose einer gegenwärtigen Gefahr. Mit dem Anhalten des Klägers im Rahmen der anlassbezogenen Verkehrskontrolle sei das – hier unterstellte – strafbare illegale Kraftfahrzeugrennen des Klägers beendet gewesen. Die anschließende Sicherstellung sei demgemäß nicht zu dem Zweck erfolgt, das von den Beamten als Kraftfahrzeugrennen eingestufte Verhalten zu stoppen, sondern das Begehen künftiger Verkehrsstraftaten zu verhindern. Es hätten jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger in allernächster Zeit nach der Verkehrskontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit mit seinem Motorrad an einem (weiteren) illegalen Straßenrennen teilgenommen oder sonstige Straftaten im Verkehr begangen hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, wonach ein von der Polizei ertappter „Verkehrssünder“ sich generell unbelehrbar zeige und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten oder gar – wie hier – gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unbeeindruckt bleibe. Vielmehr müsse im Regelfall davon ausgegangen werden, dass diese Mittel und Sanktionen den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindruckten, dass er von der umgehenden Begehung erneuter Verkehrsverstöße bzw. Straßenverkehrsdelikte absehe. Etwas Anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, beispielsweise wenn der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt sei. Auch ungewöhnlich viele Verkehrsverstöße in der Vergangenheit oder ein wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis könnten auf eine Unbelehrbarkeit hindeuten. Danach reiche ein strafbares Verhalten des Klägers im Februar 2022 für die Annahme, er werde in allernächster Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straßenverkehrsdelikte begehen, nicht aus. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Umständen, insbesondere nicht aus der Motorisierung des Motorrads oder der Tatsache, dass gegen den Kläger zwar bereits im Jahr 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennens geführt worden sei, dieses aber nicht zu einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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