Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2024 den Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen gegen Vaterschaftsanerkennungen, die allein dem Zweck dienen, rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

BMJ, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser gemeinsam mit Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen gegen Vaterschaftsanerkennungen, die allein dem Zweck dienen, rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

(…)

Durch ein neues Verfahren, das sowohl eine präventive Kontrolle von Vaterschaftsanerkennungen vorsieht, als auch einen nachträglichen Kontrollmechanismus beinhaltet, wird die effektive Verhinderung von Scheinvaterschaften sichergestellt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig in allen Fällen, in denen durch die Anerkennung ein neues Aufenthaltsrecht geschaffen werden kann und das Kind nicht das leibliche Kind des Anerkennenden ist, eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist, damit eine Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Durch gesetzlich geregelte Vermutungen wird eine rasche Prüfung ermöglicht. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass Vaterschaftsanerkennungen, die nicht missbräuchlich sind, nicht unnötig verzögert werden.

Stellt sich nach Erteilung einer Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass diese etwa aufgrund von Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falscher Tatsachenangaben erwirkt wurde, kann die Ausländerbehörde die Zustimmung zurücknehmen, sodass die Vaterschaft rückwirkend entfällt.

Die Täuschung der Ausländerbehörden über die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung wird zukünftig durch eine spezielle Vorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe strafbewehrt.

Quelle: Bundesjustizministerium

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BFH-Entscheidung zur neuen Grundsteuer ist ein wichtiges Signal

Das letzte Wort in den anhängigen Klagen vor den Finanzgerichten wird das Bundesverfassungsgericht haben. Auch wenn der BFH (Az. II B 78/23) mit seiner Entscheidung vom 12.06.2024 die Beschwerden des Finanzamtes zurückgewiesen hat, hat er doch keine eindeutige Aussage zur Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuer getroffen. Somit bleiben verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. So kommentierten Steuerzahlerbund-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke den BFH-Beschluss.

BdSt, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Bund der Steuerzahler und Haus & Grund: Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

Das letzte Wort in den anhängigen Klagen vor den Finanzgerichten wird das Bundesverfassungsgericht haben. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH, II B 78/23) mit seiner heutigen Entscheidung die Beschwerden des Finanzamtes zurückgewiesen hat, hat er doch keine eindeutige Aussage zur Verfassungswidrigkeit getroffen. Somit bleiben für uns verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. So kommentierten Steuerzahlerbund-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke den heutigen BFH-Beschluss.

Die erheblichen Zweifel an der neuen Grundsteuer bleiben für beide Verbände existent: Sowohl die Bodenpreise als auch die Mietpreise, die Grundlage der Besteuerung sein sollen, seien vielerorts fernab jeder Realität und ihre Herleitung nicht nachvollziehbar, so die beiden Verbandspräsidenten. Für den Bund der Steuerzahler und Haus & Grund steht fest: Die Musterverfahren werden weiter betrieben – es wird eine zeitnahe Entscheidung aus Karlsruhe angestrebt.

Praxishinweis des BdSt: Nach derzeitigem Stand müssen alle, die einen Bewertungsbescheid erhalten haben, ab 2025 die neue Grundsteuer zahlen, auch wenn Einspruch eingelegt worden ist. Lediglich das Ehepaar, dessen Fall nun vom BFH entschieden wurde, muss aktuell keine neue Grundsteuer ab 2025 zahlen.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Hinweis der Redaktion: Mit einer Veröffentlichung der Entscheidung wird am 13.06.2024 gerechnet.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen – Bedeutung des mit Zahlungen verbundenen Zwecks

Das BMF hat die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes neu geregelt (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :028).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :028 vom 11.06.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes Folgendes:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 – III C 3 – S 7160-h/22/10001 :016 (2024/0444870), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 geändert.

(…)

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beschlossen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 12.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (20/10942, 20/11307) beschlossen. Der Bundestag will am 13.06.2024 abschließend über den im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Entwurf beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 12.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (20/10942, 20/11307) beschlossen. Die Vorlage passierte das Gremium in geänderter Fassung mit Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Ablehnung der CDU/CSU-Fraktion, der Gruppen Die Linke und BSW und Enthaltung der AfD-Fraktion. Der Bundestag will laut Tagesordnung am 13.06.2024 abschließend über den im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Entwurf beraten.

Mit dem Entwurf will die Bundesregierung das bis zum 31. August 2024 befristete Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum einen entfristen, zum anderen soll es reformiert werden. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der Regelungen ist aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. „Das Musterverfahren hat sich in der Praxis trotz seiner bisherigen Unzulänglichkeiten grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlaufender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt“, führt der Entwurf dazu aus. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Ausschuss noch diverse Änderungen an dem Entwurf vor. Unter anderem sind im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nun auch Anlagebasisinformationsblätter von Schwarmfinanzierungsdienstleistern sowie Ratings und Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern als Regelbeispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen aufgenommen worden. Weitere Änderungen betreffen beispielsweise Regelungen zur Entscheidung über den Musterverfahrensantrag, zum Inhalt des Vorlagebeschlusses, zum Eröffnungsbeschluss durch die Oberlandesgerichte und zum Musterkläger. Hinzugetreten sind zudem Regelungen zur Vorlage von Beweismitteln in den Verfahren. Ferner soll das Gesetz fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 406/2024

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Inflationsrate im Mai 2024 bei +2,4 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Mai 2024 bei +2,4 %. Im April und März 2024 hatte die Veränderungsrate noch jeweils +2,2 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Mai 2024 gegenüber dem Vormonat April 2024 um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Inflationsrate zieht wieder leicht an, vor allem in Folge steigender Preise für Dienstleistungen

Verbraucherpreisindex, Mai 2024
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Mai 2024
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2024 bei +2,4 %. Im April und März 2024 hatte die Veränderungsrate noch jeweils +2,2 % betragen. „Die Inflationsrate zieht damit wieder etwas an, vor allem wegen der weiterhin steigenden Dienstleistungspreise“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Die Energie- und Nahrungsmittelpreise dämpfen dagegen seit Jahresbeginn die Gesamtteuerung“, so Brand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Mai 2024 gegenüber dem Vormonat April 2024 um 0,1 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,1 % gegenüber Mai 2023

Trotz der im Januar 2024 ausgelaufenen Preisbremsen für Energieprodukte bei gleichzeitiger CO2-Preis-Erhöhung sowie dem Ende der Mehrwertsteuersenkung für Gas und Fernwärme im April 2024 verbilligten sich auch im Mai 2024 die Energieprodukte gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,1 % (April 2024: -1,2 %). Die Preise für Haushaltsenergie gingen im Mai 2024 um 3,3 % gegenüber Mai 2023 zurück. Vor allem konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-9,5 %) sowie für Strom (-7,4 %) und Erdgas (-5,2 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Fernwärme (+27,9 %). Auch Mineralölprodukte verteuerten sich (+2,8 %, davon leichtes Heizöl: +9,7 %; Kraftstoffe: +2,2 %).

Nahrungsmittel verteuerten sich um 0,6 % gegenüber Mai 2023

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Mai 2024 um 0,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat (April 2024: +0,5 %). Die Teuerungsrate für Nahrungsmittel lag damit weiterhin deutlich unterhalb der Gesamtteuerung. Von Mai 2023 bis Mai 2024 wurden vor allem Molkereiprodukte (-5,1 %) und frisches Gemüse (-3,5 %) günstiger. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben hingegen Speisefette und Speiseöle (+8,4 %, darunter Olivenöl: +48,5 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,9 %). Auch für Obst (+2,9 %), Brot und Getreideerzeugnisse (+1,9 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+1,3 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im Mai 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +3,0 %

Im Mai 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,8 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag bei +3,0 %. Diese Kenngrößen verdeutlichen auch, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen über der Gesamtteuerung lag. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie gegenüber dem Vorjahresmonat hatte im April 2024 ebenfalls 3,0 % betragen und liegt seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber Mai 2023 unterdurchschnittlich um 1,0 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Mai 2023 bis Mai 2024 um 1,0 % und lagen damit unterhalb der Gesamtteuerung. Darunter verteuerten sich Verbrauchsgüter um 1,1 % und Gebrauchsgüter um 1,0 %. Einige Waren wurden dennoch merklich teurer, unter anderem Tabakwaren (+6,0 %) und alkoholfreie Getränke (+5,8 %). Günstiger wurden dagegen zum Beispiel Mobiltelefone (-7,4 %) und Informationsverarbeitungsgeräte (-6,2 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Mai 2024 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, nach +3,4 % im April 2024. Der Preisauftrieb hat sich somit verstärkt, unter anderem wirkte sich im April 2024 letztmalig das seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket dämpfend auf die Teuerungsrate der Dienstleistungen aus. Im Mai 2024 verteuerten sich die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches um 3,5 % im Vergleich zum Vorjahresmonat. Im April 2024 hatte die Veränderungsrate hierfür noch bei -24,0 % gelegen (Basiseffekt). Andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich von Mai 2023 bis Mai 2024 jedoch noch deutlicher, nennenswert sind hier weiterhin die Preise für Versicherungen (+13,0 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,7 %) sowie für die Gaststättendienstleistungen (+6,9 %). Auffällig im Mai 2024 waren zudem die Preiserhöhungen bei Pauschalreisen (+5,6 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben die Nettokaltmieten, die Veränderungsrate lag hier mit +2,2 % knapp unter der Gesamtteuerung.

Preisanstieg gegenüber Vormonat um 0,1 %

Im Vergleich zum April 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Mai 2024 um 0,1 %. Vor allem Flugtickets (+7,7 %) und Pauschalreisen (+5,7 %) verteuerten sich im Bereich Reisen, teilweise saisonbedingt aufgrund der frühen Pfingstferien. Dagegen gingen die Preise für Energie insgesamt um 1,3 % zurück. Günstiger wurden hier vor allem leichtes Heizöl (-6,3 %) und Kraftstoffe (-2,3 %). Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt gaben leicht nach (-0,2 %, darunter Gemüse: -0,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Rheinland-Pfalz: Erleichterungen beim Wiederaufbau weiterhin gültig

Der Ministerrat hat am 11.06.2024 den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung weiterhin ermöglicht. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung im vergangenen Jahr ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch weiter verlängert.

FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.06.2024

Der Ministerrat hat am 11.06.2024 den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung weiterhin ermöglicht. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung im vergangenen Jahr ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch weiter verlängert.

„Der Wiederaufbau ist Dank des enormen Einsatzes der Akteure und Akteurinnen vor Ort bereits deutlich vorangeschritten. Es braucht aber weiterhin gute Rahmenbedingungen von Land und Bund. Die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches schaffen daher weiterhin wichtige Erleichterungen in den besonders vom Hochwasser betroffenen Gebieten, um den Betroffenen in absehbarer Zeit einen hochwasserangepassten Wiederaufbau in ihren Heimatgemeinden zu ermöglichen“, sagte Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen.

Die Abweichungen von den Regelungen des Baugesetzbuchs ermöglichen unter anderem einen Wiederaufbau in hochwasserangepasster Weise. Als Vorsorge gegen Hochwasser kommt zum Beispiel eine Aufständerung von Gebäuden oder die Herstellung eines Betonkerns in Betracht.

„Wir haben in den letzten zweieinhalb Jahren verlässliche Rahmenbedingungen für einen zukunftsgerichteten, nachhaltigen Wiederaufbau geschaffen. Dies gilt es jetzt kontinuierlich fortzusetzen, um ein resilientes Bauen im Ahrtal zu ermöglichen“, so Ahnen.

Ergänzende Information:

In Rheinland-Pfalz sind die Ortsgemeinden Dorsel, Müsch, Antweiler, Fuchshofen, Schuld, Insul, Dümpelfeld und Pomster der Verbandsgemeinde Adenau, die Ortsgemeinden Kirchsahr, Berg, Kalenborn, Lind, Kesseling, Hönningen, Ahrbrück, Altenahr, Mayschoß, Rech und Dernau der Verbandsgemeinde Altenahr sowie die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig einschließlich ihrer Orts-/Stadtteile als Wiederaufbaugebiete im Sinne des § 246 c Abs. 1 des Baugesetzbuchs bestimmt.

Quelle: Finanzministerium Rheinland-Pfalz

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EU-Kommission erläutert Unterstützung für Landwirte bei außergewöhnlichen Wetterereignissen

Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der die Anwendung des Konzepts der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Agrarsektor der EU bei unvorhersehbaren und extremen Wetterereignissen erläutert wird. Durch die Erläuterung der rechtlichen Auslegung dieser Begriffe will die Kommission den betroffenen Landwirten Sicherheit in Bezug auf ihre Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben und gleichzeitig eine unionsweit einheitliche Anwendung durch die nationalen Verwaltungen sicherstellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.05.2024

Die EU-Kommission hat am 30.05.2024 eine Mitteilung angenommen, in der die Anwendung des Konzepts der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Agrarsektor der EU bei unvorhersehbaren und extremen Wetterereignissen erläutert wird. Durch die Erläuterung der rechtlichen Auslegung dieser Begriffe will die Kommission den betroffenen Landwirten Sicherheit in Bezug auf ihre Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben und gleichzeitig eine unionsweit einheitliche Anwendung durch die nationalen Verwaltungen sicherstellen. Diese Mitteilung ist Teil des Pakets zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Landwirte in der EU.

Das Konzept der höheren Gewalt ermöglicht es Landwirten, die GAP-Unterstützung nicht zu verlieren, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb ihrer Kontrolle (z. B. schwere Dürren oder Überschwemmungen) nicht in der Lage waren, alle ihre GAP-Anforderungen zu erfüllen. Die Anwendung dieses Konzepts ist Sache der Mitgliedstaaten. Dabei stützen sie sich auf einschlägige Nachweise und das Agrarrecht der Union.

Da es sich um eine Ausnahme von der strikten Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit GAP-Zahlungen handelt (z. B. Auflagen oder Maßnahmen im Rahmen von Öko-Regelungen), wird dieser Beschluss in der Regel restriktiv angewandt, entweder auf Einzelfallbasis oder auf Basis der einzelnen Betriebe. In der heutigen Mitteilung wird erläutert, dass höhere Gewalt für alle Landwirte in einem abgegrenzten Gebiet gelten kann, das von schweren und unvorhersehbaren Naturkatastrophen oder Wetterereignissen betroffen ist. Dies bedeutet, dass Landwirte, die in dem betroffenen Gebiet tätig sind, keine Einzelanträge ausfüllen müssen oder nachweisen müssen, dass die Bedingungen für höhere Gewalt erfüllt sind. Dieser erweiterte Anwendungsbereich wird den Verwaltungsaufwand für Landwirte und nationale Behörden verringern, sodass die Mitgliedstaaten schneller reagieren können.

In der Mitteilung werden Bedingungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass alle in einem Gebiet tätigen Landwirte von höherer Gewalt betroffen sind. Die Mitgliedstaaten müssen das Auftreten einer schweren Naturkatastrophe oder eines schweren Wetterereignisses, deren Folgen auch mit der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, bestätigen und das von dem Ereignis stark betroffene geografische Gebiet abgrenzen. Für diese Abgrenzung können die Mitgliedstaaten beispielsweise auf Satellitendaten des betreffenden Gebiets zurückgreifen, ohne dass spezifische Satellitendaten auf Ebene der einzelnen Betriebe benötigt werden. Bei bestimmten Arten von Ereignissen werden die nationalen Verwaltungen zusätzliche Faktoren wie die Hangneigung, die Bodenart oder die Art der angebauten Kulturen berücksichtigen, um die betroffenen Betriebe ohne eine individuelle Überprüfung bestimmen zu können. Mögliche Beispiele hierfür sind Frost, der möglicherweise nicht alle Kulturen in gleicher Weise schädigt, oder anhaltende Niederschläge, die unterschiedliche Auswirkungen auf Gebiete mit Hanglagen oder Böden mit unterschiedlicher Wasserrückhaltefähigkeit haben können.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Behörden nach der heutigen Erläuterung keine Einzelfallprüfungen vornehmen.

Die Kommission steht weiterhin in Kontakt mit den Mitgliedstaaten, um ihnen erforderlichenfalls rechtliche Leitlinien bereitzustellen.

Quelle: Europäische Kommission

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Anstieg der Kurzarbeit in der Industrie gestoppt

Auf die winterliche Konjunkturflaute haben die deutschen Industriefirmen mit deutlich mehr Kurzarbeit reagiert. In den kommenden Monaten dürfte sie lt. ifo Institut zwar erhöht bleiben, sich aber nicht weiter verschärfen. So antworteten im zweiten Vierteljahr 18,8 % der Industriefirmen, sie planten Kurzarbeit in den kommenden drei Monaten.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Auf die winterliche Konjunkturflaute haben die deutschen Industriefirmen mit deutlich mehr Kurzarbeit reagiert. In den kommenden Monaten dürfte sie zwar erhöht bleiben, sich aber nicht weiter verschärfen. So antworteten im zweiten Vierteljahr 18,8 % der Industriefirmen, sie planten Kurzarbeit in den kommenden drei Monaten.

Im ersten Vierteljahr 2024 waren es noch 19,6 %, im vierten Quartal 2023 waren es 19,1 und im Quartal davor 13,8. Die tatsächliche Zahl liegt allerdings immer einige Punkte darunter, derzeit fahren der ifo-Umfrage zufolge 12,5 % der Industriefirmen Kurzarbeit.

Unternehmen in der Metallerzeugung und -bearbeitung (42,9 % nach 44,6) planen am häufigsten mit diesem Instrument, gefolgt von den Herstellern von Metallerzeugnissen (30,8 nach 27,2 %). Bei den elektrischen Ausrüstern sind es 28,3 nach 34,6 %, im Maschinenbau 23,7 nach 21,2 %. In der Autobranche sank die Planzahl von 17,3 auf 16,1 % der Firmen. Die kleine Branche der Möbelhersteller liegt bei 46,7 nach 52,9 %.

Laut Bundesagentur für Arbeit hat die konjunkturell bedingte Kurzarbeit im Winterhalbjahr kräftig zugelegt um 44 %. Das ist ein Anstieg von 152.000 Menschen im September 2023 auf 219.000 im März 2024. Mehr als 80 % der Kurzarbeitenden arbeiten in der Industrie. Im langjährigen Vergleich liegt sie damit auf erhöhtem Niveau, ist allerdings von den Rekordständen während Corona weit entfernt.

Quelle: ifo Institut

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Unfaire Subventionen: Industrieunternehmen greifen wegen China-Konkurrenz zu Entlassungen

Rund die Hälfte der deutschen Industriefirmen reagiert auf die zunehmende China-Konkurrenz mit Entlassungen, zeigt eine repräsentative Umfrage des IW Köln. Das Gros der befragten Firmen verweist auf unfaire Subventionen – und befürwortet Handelsschutzmaßnahmen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 11.06.2024

Rund die Hälfte der deutschen Industriefirmen reagiert auf die zunehmende China-Konkurrenz mit Entlassungen, zeigt eine repräsentative Umfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Das Gros der befragten Firmen verweist auf unfaire Subventionen – und befürwortet Handelsschutzmaßnahmen.

„Made in China“, das galt mal als Label für billige, einfach produzierte Waren. Heute ist das anders: Mehr als jedes zweite deutsche Unternehmen mit Konkurrenz aus China sieht darin eine große oder eher große Herausforderung. Das zeigt eine neue repräsentative Befragung im Rahmen des IW-Zukunftspanels, für die die Wissenschaftler im März und April fast 900 Industrieunternehmen und industrienahe Dienstleister befragt haben.

Der Umfrage zufolge steht jedes vierte Unternehmen auf seinen Märkten im direkten Wettbewerb mit chinesischen Konkurrenten. Hier die zentralen Ergebnisse für diese Firmen:

  • Besonders betroffen ist das Produzierende Gewerbe, rund zwei Drittel der Industriefirmen sehen die Konkurrenz aus China als große oder eher große Herausforderung. Besonders frappierend: Selbst unter den besonders innovativen Firmen liegt dieser Anteil bei knapp 61 Prozent.
  • Vor allem bei den chinesischen Niedrigpreisen können die deutschen Firmen oft nicht mehr mithalten. Jedes zweite Unternehmen berichtet davon, dass chinesische Konkurrenten die eigenen Preise um mehr als 20 Prozent unterbieten. Bei fast der Hälfte der Industrieunternehmen sind es sogar Preisunterbietungen von mehr als 30 Prozent.
  • Zwar werden die chinesischen Unternehmen durchaus als innovativ eingeschätzt, doch hinter den niedrigen Preisen dürften auch harte politische Interessen stehen: Rund 60 Prozent der Unternehmen gehen davon aus, dass die chinesische Regierung den Wettbewerb durch unfaire Subventionen verzerrt.
  • Etwa drei von vier Firmen mit China-Wettbewerb im Produzierenden Gewerbe verlieren deshalb Marktanteile. Fast jedes zweite greift deshalb zu Entlassungen, nahezu jedes dritte zu Auslandsverlagerungen. Das hat Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt: Die Industriefirmen, die mit Entlassungen reagieren, repräsentieren knapp 19 Prozent der fast 11 Millionen Arbeitsplätze im Produzierenden Gewerbe. Im Verarbeitenden Gewerbe, dem Kern der Industrie, sind es sogar 23 Prozent von 7,5 Millionen Erwerbstätigen.

Unternehmen befürworten Strafzölle

Auch deshalb sprechen sich die Unternehmen deutlich für Handelsschutzmaßnahmen aus. Über 80 Prozent aller befragten Firmen halten Strafzölle auf chinesische E-Autos für mindestens teilweise gerechtfertigt – gegeben, dass China tatsächlich auf unlautere Weise subventioniert. Dagegen sprechen sich nicht einmal sieben Prozent aus. Auch den Vorschlag, den Transfer von Technologien zu unterbinden, die China für sein Militär nutzen könnte, befürworten 76 Prozent der Firmen ganz oder teilweise – und das, obwohl sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass dieser Schritt die unternehmerische Freiheit deutlich einschränken würde.

„China spielt beim Handel schon seit Jahren kein faires Spiel“, sagt IW-Chinaexperte Jürgen Matthes. Deutschland und die EU dürften sich nicht einreden lassen, dass sie Protektionismus betreiben, während sie tatsächlich regelkonforme Handelsschutzinstrumente nutzen. „Es geht vielmehr darum, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die EU darf die chinesische Subventionspolitik nicht tatenlos hinnehmen, sonst gefährdet sie das Überleben vieler eigentlich profitabler Firmen hierzulande“, sagt Matthes.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft

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Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und auch abweichend von den Neuregelungen sowohl im Bund als auch in anderen Bundesländern die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden ohne Berücksichtigung der aufstehenden Gebäude erhebt (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.06.2024 zu den Urteilen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 vom 11.06.2024

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteilen vom 11.06.2024 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020 verfassungsgemäß ist (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Die Revision gegen die Urteile an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung, die bisher Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer waren, für verfassungswidrig erklärt, weil die Einheitswerte der Grundstücke bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht realitäts- und gleichheitsgerecht bemessen waren, sondern zu Wertverzerrungen geführt hatten. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 4. November 2020 von seiner Möglichkeit, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen, Gebrauch gemacht.

Das Landesgrundsteuergesetz unterwirft unter anderem das Grundvermögen der Grundsteuer (sog. Grundsteuer B). Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen von den Gutachterausschüssen der Kommune festgesetzten Bodenrichtwert. Durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der sog. Steuermesszahl (bei üblichen Wohngrundstücken 0,91 Promille) wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt, auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird. Gegen das Landesgrundsteuergesetz, vor allem gegen die Bemessung des Grundsteuerwerts, wurden von den Klägern in den beiden heute entschiedenen Musterverfahren zahlreiche verfassungsrechtliche Einwände vorgetragen. Diese hat das Finanzgericht allesamt zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und auch abweichend von den Neuregelungen sowohl im Bund als auch in anderen Bundesländern die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden ohne Berücksichtigung der aufstehenden Gebäude erhebt. Der Gesetzgeber habe nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Spielraum. Es sei deshalb zulässig, dass der Landesgesetzgeber nur den Grund und Boden eines Grundstücks mit Grundsteuer belaste und die Gebäude außer Acht lasse.

Das maßgebliche und verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsziel beim Grundsteuerwert sei der Verkehrswert des Grund und Bodens. Im Verkehrswert bilde sich sowohl das durch die kommunale Infrastruktur beeinflusste Nutzenpotential des Grund und Bodens als auch die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers ab, denn es gelte: Je höher der mit dem Grund und Boden erzielbare Ertrag, desto höher der Verkehrswert und desto höher zugleich die objektive Leistungsfähigkeit des Eigentümers.

Die Heranziehung der Bodenrichtwerte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei folgerichtig, weil der von den Gutachterausschüssen mit Hilfe der Kaufpreissammlung abgeleitete Bodenrichtwert auf die Ermittlung des Verkehrswerts abziele und daher geeignet sei, die Grundstücke – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – im Verhältnis zueinander realitätsgerecht zu bewerten. Dass dadurch bislang in Form der Einheitsbewertung stark unterbewertete Grundstücke einer höheren Grundsteuer unterworfen würden, sei Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Der Ansatz des Bodenrichtwerts einer Zone für alle Grundstücke dieser Zone, ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, sei verfassungsrechtlich zulässig, weil erstens jede Verkehrswertermittlung eine mit Ungenauigkeiten verbundene Schätzung sei und zweitens angesichts der großen Zahl zu bewertender Grundstücke – wie die alte Einheitsbewertung gezeigt habe – andernfalls die Gefahr eines unüberwindlichen Verwaltungsaufwands der erforderlichen periodischen Aktualisierung der Werte entgegenstehen würde. Der mit dieser pauschalen Regelung angestrebte Wertkorridor von plus/minus 30 % bezogen auf den Verkehrswert sei deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar und könne durch die sog. Öffnungsklausel, wonach die Eigentümer im Einzelfall durch Sachverständigengutachten einen abweichenden Verkehrswert nachweisen könnten, auch in Ausnahmefällen eingehalten werden.

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfordere besondere fachliche Kenntnisse und Ortsnähe. Es sei deshalb mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu vereinbaren, dass den Gutachterausschüssen bei der Feststellung der Bodenrichtwerte ein Beurteilungsspielraum zuerkannt werde und die Überprüfung durch die Finanzgerichte sich auf etwaige Unzulänglichkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung, methodische Fehler und die Einhaltung der hierzu ergangenen gesetzlichen Vorschriften beschränke.

Das öffentliche Interesse an der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Reform der Grundsteuer überwiege das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast für den Übergangszeitraum von der erstmaligen Feststellung der neuen Grundsteuerwerte durch die Finanzämter bis zur erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen nach dem neuen Gesetz. Es sei deshalb hinzunehmen, dass die konkrete Höhe der Grundsteuer derzeit noch nicht beziffert werden kann, weil die Kommunen die ab 1. Januar 2025 geltenden Hebesätze noch nicht bestimmt haben.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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