Digitaler Zivilprozess: Reallabor für die Justiz kommt

Das BMJ hat am 11.06.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit veröffentlicht. Damit soll vom Bund zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz geschaffen werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.06.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit veröffentlicht. Damit soll vom Bund zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz geschaffen werden.

Rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern soll es dadurch ermöglicht werden, Zahlungsansprüche mit geringerem Streitwert in einem einfachen, nutzerfreundlichen und digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Gleichzeitig kann durch die strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und den Einsatz digitaler Unterstützungswerkzeuge auch die Arbeit an den Gerichten noch effizienter gestaltet werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Heute machen wir einen weiteren Schritt zur Digitalisierung der Justiz. Mit dem Erprobungsgesetz zur Entwicklung eines Online-Verfahrens schaffen wir die Grundlage für neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess. Die Justiz wird dadurch effizienter und moderner. Bürgerinnen und Bürger können sich mit nur wenigen Klicks an die Gerichte wenden. Das Online-Verfahren verbessert also auch den Zugang zur Justiz. Vieles in unserem Alltag erledigen wir bereits ganz selbstverständlich online – die Justiz darf hier keine Ausnahme sein. Die Erprobung soll zunächst an einzelnen Gerichten erfolgen. Ich bin aber zuversichtlich, dass wir das Verfahren in den nächsten Jahren so weiterentwickeln werden, dass es zum Standard im Zivilprozess wird. Das wäre ein wichtiger Mosaikstein für die Modernisierung der Justiz.“

Mit dem Entwurf wird die gerichtliche Durchsetzung von Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren erleichtert. Damit wird eine weitere Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Zudem wird der Digitalstrategie der Bundesregierung Rechnung getragen. Demnach sollen einzelne Gerichte auf der Grundlage einer neuen gesetzlichen Regelung im Jahr 2025 vollständig digital geführte Zivilverfahren erproben.
Mit dem vom Entwurf genutzten Instrument des sogenannten Reallabors werden Testräume geschaffen, um innovative Technologien zeitlich befristet und unter realen Bedingungen zu erproben. Ziel ist es, Erkenntnisse für eine dauerhafte Regulierung zu gewinnen.

Für das Reallabor zur Erprobung und Evaluierung des Online-Verfahrens wird die Zivilprozessordnung (ZPO) um ein weiteres Buch ergänzt. Mit dem dann 12. Buch der ZPO wird das Prozessrecht generell für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet und kann durch weitere Experimentierklauseln und Reallabore ergänzt werden.

Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie nach acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Entwurf sieht unter anderem folgende Rahmenbedingungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageerhebung mittels digitaler Eingabesysteme: Rechtsuchende sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Eingabe- und Abfragesysteme unterstützt werden. Dafür soll zunächst weiterhin der elektronische Rechtsverkehr genutzt werden. Mit der bestehenden Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) wird auch die Anwaltschaft in die Erprobung einbezogen.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme (nach der aktuellen Streitwertgrenze bis 5.000 Euro) gerichtet sind, sollen erfasst werden.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren.
  • Digitale Unterstützung: In sogenannten Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen Eingabesysteme und technische Standards die Justiz dabei unterstützen, Dokumente und Akten zu strukturieren und ressourcenschonend zu bearbeiten.
  • Erleichterung der Urteilsverkündung und Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtliche Grundlage für eine neue Form der Justizkommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten soll geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Dabei soll auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht (z. B. bei Vergleichsabsprachen) und die Zustellung von Dokumenten über die Plattform ermöglicht werden.
  • Das Online-Verfahren soll barrierefrei, nutzerfreundlich und bundeseinheitlich über ein Bund-Länder-Justizportal für Onlinedienstleistungen zugänglich sein.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Derzeit sind acht Länder und elf Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 12.07.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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74 Prozent der Beschäftigten mit Tarifvertrag erhalten Urlaubsgeld – ohne Tarifvertrag sind es 36 Prozent

Trotz sinkender Inflationsraten wird der Urlaub auch in diesem Sommer teurer als im Vorjahr. Umso willkommener ist ein Zuschuss des Arbeitsgebers zur Urlaubskasse: Fast die Hälfte der Beschäftigten in der Privatwirtschaft (46 Prozent) erhalten Urlaubsgeld, das meist zusammen mit dem Gehalt für den Juni oder Juli ausgezahlt wird. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Online-Befragung von Lohnspiegel.de, das vom WSI der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 11.06.2024

Trotz sinkender Inflationsraten wird der Urlaub auch in diesem Sommer teurer als im Vorjahr. Umso willkommener ist ein Zuschuss des Arbeitsgebers zur Urlaubskasse: Fast die Hälfte der Beschäftigten in der Privatwirtschaft (46 Prozent) erhalten Urlaubsgeld, das meist zusammen mit dem Gehalt für den Juni oder Juli ausgezahlt wird. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Online-Befragung des Internet-Portals Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Für die Analyse wurden die Angaben von fast 68.000 Beschäftigten aus dem Zeitraum von Anfang Mai 2023 bis Ende Mai 2024 ausgewertet.

Ob Beschäftigte Urlaubsgeld erhalten oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. Der mit Abstand wichtigste ist, ob im Betrieb ein Tarifvertrag gilt: In tarifgebundenen Betrieben der Privatwirtschaft erhalten rund drei Viertel (74 Prozent) der Befragten Urlaubsgeld, verglichen mit 36 Prozent in Betrieben ohne Tarifvertrag (siehe auch Abbildung 1 in der pdf-Version dieser PM; Link unten). Wichtig dabei: Wo ein Tarifvertrag gilt, sind meist auch die Grundgehälter höher. „Das Urlaubsgeld ist also ein echtes Extra für die Beschäftigten – und ein gutes Argument für tarifgebundene Arbeitgeber, die auf der Suche nach Fachkräften sind“, sagt WSI-Experte Dr. Malte Lübker. Allerdings ist die Tarifbindung seit den 1990er Jahren in Deutschland deutlich zurückgegangen, so dass nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) heute nur noch für knapp die Hälfte der Beschäftigten (49 Prozent) ein Tarifvertrag gilt. Betrachtet man nur die Privatwirtschaft, so ist die Tarifbindung mit 42 Prozent der Beschäftigten noch einmal geringer.

Wer bekommt Urlaubsgeld? So stehen die Chancen nach Beschäftigten- und Betriebsmerkmalen

Die Aussichten auf Urlaubsgeld steigen auch mit der Betriebsgröße: In Großbetrieben mit über 500 Beschäftigten erhalten 59 Prozent der Befragten Urlaubsgeld, in kleineren Betrieben mit unter 100 Beschäftigten sind es hingegen nur 38 Prozent. Die bei größeren Arbeitgebern deutlich höhere Tarifbindung ist hierfür eine wichtige Erklärung. In Ostdeutschland sind die Aussichten auf Urlaubsgeld mit 34 Prozent schlechter als in Westdeutschland (48 Prozent). Auch hier ist die Tarifbindung ein entscheidender Faktor: Diese ist in Ostdeutschland mit 44 Prozent niedriger als im Westen (51 Prozent). „Gerade nach den Inflationsschüben der vergangenen beiden Jahre, die viele Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen besonders getroffen haben, ist es ein Problem, ohne Tarifvertrag bei Sonderzahlungen wie dem Urlaubsgeld leer auszugehen“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. Spürbar sind auch die Unterschiede zwischen Frauen (40 Prozent) und Männern (50 Prozent). Dies lässt sich im Wesentlichen auf eine für Frauen ungünstige Verteilung der Beschäftigtenzahlen nach Betriebsgrößen und Berufsgruppen zurückführen.

Große Unterschiede in der Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes

Wie hoch das tarifliche Urlaubsgeld ausfällt, hängt von den genauen Regelungen in den einzelnen Tarifverträgen ab – und die unterscheiden sich zum Teil erheblich: Die Spannweite reicht in diesem Jahr von 186 Euro für die Beschäftigten in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern bis zu 2.686 Euro in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Die Angaben beziehen sich jeweils auf Beschäftigte in der mittleren Vergütungsgruppe (ohne Berücksichtigung von Zulagen/Zuschlägen, bezogen auf die Endstufe der Urlaubsdauer). Das zeigt die aktuelle Auswertung des WSI-Tarifarchivs für ausgewählte Tarifbranchen. Neben der Landwirtschaft ist das Urlaubsgeld auch im Hotel- und Gaststättengewerbe relativ niedrig: In Bayern erhalten Tarifbeschäftigte 240 Euro extra, in Sachsen sind es 195 Euro.

Deutlich höher sind die Sonderzahlungen unter anderem in der Papier verarbeitenden Industrie, in der Metallindustrie, in der Druckindustrie, im Kfz-Gewerbe, im Versicherungsgewerbe, im Einzelhandel, im Bauhauptgewerbe und in der Chemischen Industrie (siehe Abbildung 2 sowie die Tabellen 1 und 2 in der pdf-Version).

In Branchen oder Großunternehmen, in denen bundesweite Tarifverträge gelten, gibt es auch beim Urlaubsgeld keine Ost-West-Unterschiede mehr. Hierzu zählen etwa das Versicherungsgewerbe, das Gebäudereinigungshandwerk und die Deutsche Bahn AG. Auch in der Druckindustrie und der Chemischen Industrie gibt es ein einheitliches Urlaubsgeld. In Branchen, in denen regional differenzierte Tarifverträge abgeschlossen werden, bestehen hingegen auch bei der Höhe des Urlaubsgeldes regionale Unterschiede. So werden im Einzelhandel in Brandenburg 1.395 Euro ausgezahlt, in Nordrhein-Westfalen sind es hingegen 1.491 Euro.

Im öffentlichen Dienst gibt kein gesondertes Urlaubsgeld mehr, da es seit der Tarifreform des Jahres 2005 zusammen mit dem Weihnachtsgeld als einheitliche Jahressonderzahlung im November ausgezahlt wird. Auch im Bankgewerbe und in einigen Branchentarifverträgen der Energiewirtschaft gibt es kein tarifliches Urlaubsgeld. Eine Besonderheit gilt in der Eisen- und Stahlindustrie: Dort ist die Höhe der jährlichen Sonderzahlungen auf insgesamt 110 Prozent eines Monatsentgelts festgelegt – wobei offen gelassen wird, wie sich dies auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verteilt.

Von den 17 untersuchten Branchen mit tariflichem Urlaubsgeld hat sich dieses gegenüber dem Vorjahr in 8 Branchen erhöht, in drei weiteren Branchen sind zumindest in einigen Tarifgebieten Erhöhungen in Kraft getreten. Steigerungen gab es insbesondere in jenen Branchen, in denen das Urlaubsgeld als Prozentsatz der Tarifentgelte festgelegt wird. Hierzu gehören im Jahr 2024 die Druckindustrie, das Gebäudereinigungs-handwerk, das Kfz-Gewerbe, die Metallindustrie, die Papier verarbeitende Industrie und das Versicherungsgewerbe. Die Erhöhungen des Urlaubsgeldes folgten demnach den allgemeinen Tariferhöhungen und lagen überwiegend zwischen 1,5 Prozent in der Druckindustrie und 5,2 Prozent in der Metallindustrie. Deutlich mehr gibt es in diesem Jahr auch für Tarifbeschäftigte im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (plus 5,3 Prozent) sowie in der Bekleidungs- und der Textilindustrie, wo die Steigerung gegenüber dem Vorjahr jeweils gut 8 Prozent beträgt.

Tarifverträge bringen zusätzliche Urlaubstage

„Was vielen nicht bewusst ist: Neben Geld für die Urlaubskasse bringen Tarifverträge auch zusätzliche Urlaubstage“, sagt WSI-Forscher Malte Lübker. Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer*innen nur einen Anspruch auf 4 Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche entspricht dies 24 Urlaubstagen, bei der weit gängigeren 5-Tage-Woche muss der Arbeitgeber 20 Tage Erholungsurlaub gewähren. In Tarifverträgen sind hingegen 6 Wochen (30 Urlaubstage) üblich (siehe Tabelle 1 und 2). Ausnahmen gibt es nur vereinzelt, wie in der Bayerischen Landwirtschaft oder in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Sachsens (jeweils 28 Tage).

Auch gut zu wissen: Wer während des Urlaubs krank wird, sollte sich unbedingt ein ärztliches Attest besorgen und dieses nach Rückkehr beim Arbeitgeber einreichen. Die so nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. „Wenn es dabei Probleme gibt, hilft meist schon ein freundlicher Hinweis auf § 9 des Bundesurlaubsgesetzes“, so Lübker. „Wenn das nichts bringt, lohnt es sich unter Umständen auch, den Betriebsrat oder den Rechtsschutz der Gewerkschaft einzuschalten.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Deutsche Unternehmen nutzen ihre Daten kaum

Ob für das Training von KI-Modellen, die smarte Nutzung erneuerbarer Energien oder die Forschung rund um personalisierte Medikamente – Daten werden für Wirtschaft und Gesellschaft immer wichtiger. Doch in der großen Mehrheit der deutschen Unternehmen bleiben Daten lt. Bitkom weiterhin ungenutzt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 11.06.2024

  • Nur 6 Prozent schöpfen Potenzial der verfügbaren Daten aus
  • In zwei Jahren will aber mehr als die Hälfte datengetriebene Geschäftsmodelle einsetzen
  • Datenschutz und rechtliche Unsicherheit bremsen das Daten-Angebot

Ob für das Training von KI-Modellen, die smarte Nutzung erneuerbarer Energien oder die Forschung rund um personalisierte Medikamente – Daten werden für Wirtschaft und Gesellschaft immer wichtiger. Doch in der großen Mehrheit der deutschen Unternehmen bleiben Daten weiterhin ungenutzt. Nur 6 Prozent gehen davon aus, dass sie das Potenzial der ihnen zur Verfügung stehenden Daten vollständig ausschöpfen. 31 Prozent schöpfen es eher stark aus, 42 Prozent eher wenig und 18 Prozent meinen, dass sie das Potenzial überhaupt nicht ausschöpfen. Entsprechend sehen sich nur 7 Prozent der deutschen Unternehmen als Vorreiter bei datengetriebenen Geschäftsmodellen (2023: 9 Prozent), ein Viertel (26 Prozent, 2023: 23 Prozent) verortet sich im Mittelfeld, ein Drittel (32 Prozent, 2023: 31 Prozent) unter den Nachzüglern und ein Fünftel (19 Prozent, 2023: 21 Prozent) meint, den Anschluss verpasst zu haben. 15 Prozent haben sich mit dem Thema noch gar nicht beschäftigt. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten aus allen Wirtschaftsbereichen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Daten und ihre Nutzung sind entscheidend für die künftige Wettbewerbsfähigkeit. Zukunftstechnologien wie Künstliche Intelligenz entfalten erst dann Wirkung, wenn sie die nötigen Daten verwenden können“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die deutsche Wirtschaft muss ihre Daten nutzen und verwerten, damit nicht Dritte die Lücke füllen und sich in die Wertschöpfungskette schieben. Die Entwicklung einer deutschen Datenökonomie ist ein wichtiger Beitrag zur digitalen Souveränität.“

Digitale Geschäftsmodelle tragen bislang kaum zum Erfolg bei

Viele Unternehmen wollen in den kommenden Jahren digitale Geschäftsmodelle entwickeln. So tragen heute nur in 2 Prozent der Unternehmen datengetriebene Geschäftsmodelle ausschließlich und in 5 Prozent sehr stark zum Geschäftserfolg bei. In den nächsten zwei Jahren wollen bereits 7 Prozent bzw. 15 Prozent so weit sein. Der Anteil der Unternehmen, bei denen datengetriebene Geschäftsmodelle eher stark zum Erfolg beitragen, soll von 22 auf 31 Prozent steigen. Umgekehrt gehen nur 15 Prozent davon aus, dass sie auch 2026 gar kein datengetriebenes Geschäftsmodell haben, heute sind es noch 24 Prozent. Aber jedes zehnte Unternehmen (10 Prozent, aktuell: 19 Prozent) wird auch in zwei Jahren nur sehr geringe, 21 Prozent eher geringe Anteile verbuchen (aktuell: 30 Prozent). „In zwei Jahren will mehr als die Hälfte der Unternehmen stark von Daten profitieren – das wären doppelt so viele wie heute. Dieses Ziel müssen wir gemeinsam erreichen und wenn möglich sogar noch übertreffen. Wir brauchen ein eigenes Datenökosystem für die deutsche und europäische Wirtschaft“, so Wintergerst.

Daten-Angebot wird nicht ausgeweitet

Ein wichtiger Beitrag für eine erfolgreiche Datenökonomie ist das Teilen von Daten mit anderen Unternehmen. Doch während die Nachfrage nach Daten zunimmt, wächst das Angebot kaum. So ist der Anteil jener Unternehmen, die Daten von anderen als Daten-Empfänger nutzen, zwischen 2022 und 2024 von zunächst 22 Prozent über 30 auf nunmehr 36 Prozent gestiegen. Dagegen stagniert der Anteil der Daten-Anbieter an den Unternehmen bei 17 Prozent, 2023 war er sogar verglichen mit 2022 um 4 Prozentpunkte rückläufig. „Die Datenökonomie ist ein Markt mit stark steigender Nachfrage und stagnierendem Angebot. So wird das auf Dauer nicht funktionieren. Daten zur Verfügung zu stellen muss den Unternehmen leicht gemacht werden und es muss sich für sie lohnen. Regulatorische Hürden schaden hier“, sagt Wintergerst.

Fragt man die Unternehmen, die bisher keine Daten anbieten, nach den Gründen, so wird am häufigsten (58 Prozent) der Datenschutz genannt, der einen Austausch nicht erlaubt. 44 Prozent sind unsicher, ob das Teilen rechtlich möglich ist – und verzichten deshalb ganz darauf. Ähnlich viele (41 Prozent) machen sich Sorgen, dass Daten gegen ihren Willen genutzt werden könnten. Ein Drittel (33 Prozent) beklagt eine fehlende Kompatibilität der Daten, jeweils ein Fünftel hat Sorge, dass versehentlich Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden (21 Prozent) oder wollen ihre Wettbewerber nicht stärken (18 Prozent). 16 Prozent sorgen sich, dass feindliche Staaten die Daten nutzen könnten, 15 Prozent kennen keine passenden Partner zum Datenaustausch, für 14 Prozent ist es nicht wirtschaftlich attraktiv und 11 Prozent haben Schwierigkeiten bei der Einigung mit potenziellen Partnern.

Umgekehrt tun auch Unternehmen, die als Daten-Anbieter auftreten, dies aus sehr unterschiedlichen Motiven. Fast die Hälfte (47 Prozent) will damit helfen, bessere Lösungen etwa für gesellschaftliche Herausforderungen zu finden. Rund ein Drittel (30 Prozent) gibt an, es sei zur Daten-Bereitstellung verpflichtet. Der Großteil mit 52 Prozent teilt Daten aber, um davon zu profitieren: So sagen 47 Prozent, dass sie auf diese Weise selbst Daten von anderen bekommen, 37 Prozent können so neue Kunden gewinnen und 34 Prozent machen mit dem Daten-Angebot Umsätze. 13 Prozent senken durch die Daten-Bereitstellung ihre Kosten. „Daten-Altruismus spielt vor einige Unternehmen durchaus eine Rolle. Viele Unternehmen haben aber selbst ganz unmittelbar Vorteile, wenn sie Daten anbieten“, so Wintergerst.

Zwei Drittel (65 Prozent) der Unternehmen, die sowohl Daten anbieten als auch empfangen, geben an, dass dies sehr stark zu ihrem Geschäftserfolg beiträgt, bei weiteren 21 Prozent ist dies eher stark der Fall. Bei den Unternehmen, die ausschließlich Daten anbieten liegen die Anteile bei 11 bzw. 42 Prozent, bei denen, die nur Daten empfangen sind es 34 bzw. 1 Prozent. „Datenräume bauen bestehende Hürden und Bedenken beim Datenaustausch ab. Sie bringen Partner in einer sicheren Umgebung zusammen“, sagt Wintergerst. „Catena-X im Mobilitätsbereich oder Manufacturing-X für die Industrie zeigen, wie so etwas aussehen kann.“

Datenräume haben noch nicht die Bedeutung, die sie verdienen

Allerdings ist die Wirtschaft mit Blick auf Datenräume noch gespalten. Rund die Hälfte (49 Prozent) der Unternehmen glaubt, dass mit Datenräumen der Einsatz von Künstlicher Intelligenz vorangetrieben wird. Und ebenfalls für die Hälfte (50 Prozent) ist ein Datenraum als Ergänzung zu anderen Möglichkeiten des Datenaustauschs interessant, 39 Prozent meinen sogar, dass sich ihnen durch Datenräume ganz neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. Allerdings hält ein Drittel (32 Prozent) Datenräume für irrelevant für das eigene Geschäftsmodell, ein Fünftel (22 Prozent) sagt sogar, dass Datenräume ihr eigenes Geschäftsmodell bedrohen würden. Und 42 Prozent halten Datenräume für zu kompliziert für den Einsatz in Unternehmen.

Dabei könnten Datenräume für die deutsche Wirtschaft in den kommenden Jahren stark an Bedeutung gewinnen. 11 Prozent der Unternehmen nutzen sie derzeit, aber 17 Prozent planen die Nutzung und weitere 17 Prozent diskutieren dies. 39 Prozent geben an, dass Datenräume kein Thema für das eigene Unternehmen sind, 13 Prozent haben noch nie davon gehört. Wintergerst. „Wir müssen die Chancen von Datenräumen noch deutlicher machen. Unter Experten ist unstrittig, dass funktionierende Datenräume enorme Vorteile bringen.“

Inzwischen zeigt sich auch, wo die Hauptanwendungen von Datenräumen für die Wirtschaft sind. Die Unternehmen, die sie nutzen oder dies planen, geben mit großer Mehrheit an, dass dadurch eine verbesserte Steuerung von Lieferketten möglich ist (87 Prozent). Vor zwei Jahren waren es noch 78 Prozent. Zwei Drittel (67 Prozent) können mit Datenräumen Transparenzpflichten erfüllen, vor zwei Jahren waren es nur 32 Prozent. Weitere Anwendungsfälle sind eine höhere Leistung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen (54 Prozent, 2022: 67 Prozent), die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen (47 Prozent, 2022: 47 Prozent) sowie die Optimierung des Herstellungsprozesses (36 Prozent, 2022: 19 Prozent). 16 Prozent der Unternehmen sehen in Datenräumen eine Chance für das Training von KI-Modellen.

Data Act: Die Hälfte der Unternehmen hält sich für nicht betroffen

Gravierende Auswirkungen auf den Umgang mit Daten in Deutschland und Europa wird der Data Act haben. Bisher haben sich aber erst 7 Prozent der Unternehmen mit den Chancen und Risiken des Data Act beschäftigt, 14 Prozent sind gerade noch dabei. 28 Prozent haben sich mit dem Data Act bislang noch nicht auseinandergesetzt, wollen das aber noch. Aber rund die Hälfte (46 Prozent) aller Unternehmen in Deutschland meint, dass der Data Act für sie kein Thema ist. „Der Data Act betrifft praktisch alle Unternehmen. Niemand sollte den Data Act ignorieren“, sagt Wintergerst.

Strenge Regeln behindern Daten-Innovationen in der deutschen Wirtschaft

Schon heute fühlen sich viele Unternehmen durch Gesetze und Vorschriften beim Umgang mit Daten ausgebremst. 44 Prozent mussten bereits häufig oder mehrfach Pläne für Innovationen in Zusammenhang mit der Nutzung von Daten wegen rechtlicher Vorgaben oder Unsicherheiten stoppen. Bei weiteren 17 Prozent war dies zumindest einmal der Fall. „Ein solcher Innovationsstau trifft nicht nur die einzelnen Unternehmen. Wenn wir etwa an Lösungen für die öffentliche Verwaltung, für Bildung oder das Gesundheitswesen denken, dann lassen wir Chancen für unsere Gesellschaft ungenutzt“, so Wintergerst. „Ein digital souveränes Deutschland kann sich eine solche Daten-Abstinenz nicht leisten.“

51 Prozent der Unternehmen wünschen sich entsprechend weniger strenge Regeln für die Datennutzung. 62 Prozent stimmen der Aussage zu, dass durch strenge Regeln innovative datengetriebene Geschäftsmodelle aus Deutschland vertrieben werden. Jeweils rund die Hälfte ist überzeugt, dass Deutschland durch strenge Regeln zur Datennutzung wirtschaftliche Chancen verschenkt (53 Prozent) und Chancen für die Menschen verpasst (49 Prozent).

Quelle: Bitkom

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EU-Kommission muss auf zu Unrecht eingenommene Geldbußen Zinsen zahlen

Die EU-Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen. Mit diesen Zinsen soll das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden. So entschied der EuGH im Fall der Deutschen Telekom AG (Rs. C-221/22 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.06.2024 zum Urteil C-221/22 P vom 11.06.2024

Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen.

Mit diesen Zinsen soll das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden.

Wenn das Gericht oder der Gerichtshof eine von der Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklären oder herabsetzen, muss die Kommission nicht nur die vom Unternehmen vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung zahlen. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

Am 15. Oktober 2014 verhängte die Europäische Kommission gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von ca. 31 Mio. Euro wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste.

Die Deutsche Telekom erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union, zahlte die Geldbuße am 16. Januar 2015 aber vorläufig. Das Gericht gab dieser Klage teilweise statt und setzte die Geldbuße um ca. 12 Mio. Euro herab1. Daraufhin erstattete die Kommission der Deutschen Telekom diesen Betrag am 19. Februar 2019 zurück. In der Folge forderte die Deutsche Telekom die Kommission auf, ihr Verzugszinsen auf diesen Betrag für den Zeitraum von der Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zu zahlen, d. h. für mehr als vier Jahre. Da die Kommission dies ablehnte, erhob die Deutsche Telekom erneut Klage beim Gericht, das die Kommission dazu verurteilte, der Deutschen Telekom einen Betrag von ca. 1,8 Mio. Euro zu zahlen2.

Die Kommission legte gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts.

Wenn eine von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße von einem Unionsgericht rückwirkend für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, muss die Kommission nämlich nach einer gefestigten Rechtsprechung, deren Änderung nicht veranlasst ist, die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückzahlen, und zwar zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung3. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Kommission den Betrag dieser Geldbuße angelegt hat und daraus während dieses Zeitraums keine Erträge erwirtschaftet wurden oder diese sogar negativ waren. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

Außerdem hat das Gericht zutreffend entschieden, dass für die Zinsen, die die Kommission der Deutschen Telekom zu zahlen hat, der Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten gilt4.

Fußnoten

1 Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 196/18).
2 Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission, T-610/19 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 7/22).
3 Der Gerichtshof hebt ganz allgemein hervor, dass Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt wurden (sei es von einer nationalen Behörde oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union), zurückerstattet werden müssen, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung.
4 Analog zu Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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DStV-Präsident Lüth erneut im Austausch für eine „Rentenabzugsteuer“

Millionen Arbeitnehmer verzichten auf die anspruchsvolle Aufgabe der Bearbeitung und Abgabe einer Steuererklärung. Als Rentnerin bzw. Rentner führt jedoch immer seltener ein Weg daran vorbei. Eine Reform könnte viele Unsicherheiten nehmen und Arbeit sparen, argumentiert DStV-Präsident Lüth.

DStV, Mitteilung vom 11.06.2024

Millionen Arbeitnehmer verzichten auf die anspruchsvolle Aufgabe der Bearbeitung und Abgabe einer Steuererklärung. Als Rentnerin bzw. Rentner führt jedoch immer seltener ein Weg daran vorbei. Eine Reform könnte viele Unsicherheiten nehmen und Arbeit sparen, argumentiert DStV-Präsident Lüth.

In vielen Fällen gilt: Eine Steuererklärung ist kein Hexenwerk. Dennoch verzichten jedes Jahr Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Abgabe einer solchen Erklärung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts entgeht ihnen damit eine durchschnittliche Steuerrückerstattung von 1.095 Euro.

Doch was den jüngeren Generationen zu komplex, das müssen die Rentner und Rentnerinnen in Deutschland wuppen. Immer mehr Senioren wachsen – ob des demographischen Wandels und der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge nebst sukzessivem Wegfall der Steuerbefreiung – in die Steuer- und Erklärungspflicht. Wann genau der Zeitpunkt gekommen ist, wissen viele oftmals nicht. Doch spätestens, wenn ein Schreiben des Finanzamts ins Haus flattert, ist die Unsicherheit und Sorge groß. Vielfach wird sodann eine Steuerkanzlei oder das Finanzamt kontaktiert. Damit trägt die aktuelle Rentenentwicklung auch zu einer höheren Arbeitsbelastung bei.

StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), sieht eine Reform des Besteuerungsregimes für Alterseinkünfte für unumgänglich, um insbesondere den Rentnern und Rentnerinnen die bürokratischen und finanziellen Herausforderungen zu nehmen.

Einen möglichen Reformvorschlag stellte jüngst das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern in einem Gedankenaustausch mit dem DStV-Präsidenten vor: die mehrstufige Einführung einer Quellenbesteuerung für Renteneinkünfte (zum ausführlichen Konzept vgl. DStV-Information „Steuerrisiko für Senioren: DStV-Präsident wirbt für Abzugsteuer“).

Diesen Vorschlag gab Lüth nun in einem gemeinsamen Austausch auch an MdB Sascha Müller (Berichterstatter von Bündnis 90/Die Grünen u.a. für Rentenbesteuerung / Mitglied des Bundestags-Finanzausschusses) weiter und stieß auf Zustimmung. Begleitet wurde er hierbei von DStV-Referatsleiterin Steuerrecht, StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden.

Bereits im April 2024 hatte DStV-Präsident Lüth ein erstes Gespräch mit maßgeblichen Entscheidungsträgern der SPD-Bundestagsfraktion zu dieser Thematik geführt (vgl. o. g. DStV-Information).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zivilrechtlicher Erfolg gegen „Liebesbetrüger“ („Love Scamming“)

Das LG München II hat ein Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 9.023,00 Euro nebst Zinsen verurteilt worden war. In dem Fall ging es um „Love Scamming“ und ein damit verbundenes „Darlehen“ (Az. 11 O 1734/23).

LG München II, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Urteil 11 O 1734/23 vom 31.05.2024 (nrkr)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II (Az. 11 O 1734/23) hat mit Endurteil vom 31. Mai 2024 ein Versäumnisurteil vom 20. Juli 2023 aufrechterhalten, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 9.023,00 Euro nebst Zinsen verurteilt worden war.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin lernte den Beklagten unter dem Namen „Milan“ im Januar 2021 über die Dating-Plattform „Badoo“ kennen. In der Folge entwickelte sich ein über mehrere Wochen anhaltender Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten, wobei es nie zu einem persönlichen Treffen kam. Nachdem die Klägerin „Milan“ über dessen Bruder einen Betrag in Höhe von 7.000 Euro „geliehen“ hatte, was der Beklagte im Prozess bestritt, brach der Kontakt ab. Die Klägerin beauftragte einen Detektiv, „Milan“ (den Beklagten) ausfindig zu machen. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 2.023 Euro, die sie neben der Rückzahlung von 7.000 Euro ebenfalls einklagte.

Nachdem der Beklagte gegen ein Versäumnisurteil vom 20. Juli 2023 Einspruch eingelegt hatte, hat das Gericht am 9. April 2024 mündlich zur Sache verhandelt und eine Beweisaufnahme durchgeführt; der Beklagte erschien nicht.

Das Gericht stützt seine Entscheidung vor allem auf § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

In den Entscheidungsgründen heißt es (Zitat):

„Die durchgeführte Beweisaufnahme stützt die Angaben der Klägerin […] vollumfänglich. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dem Beklagten über dessen Bruder einen Geldbetrag in Höhe von 7.000,00 Euro überlassen hat, den der Beklagte zeitnah bei einem Treffen im Februar 2021 in Frankfurt zurückzahlen sollte. Für eine Rückzahlungsverpflichtung und gegen eine Schenkung spricht letztlich auch der Umstand, dass es sich um erhebliche Geldbeträge handelte […].“

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin dem Beklagten das Geld nur leihweise überlassen hatte und er ihr gegenüber stets beteuert hatte, sie werde es zurückerhalten. Die Angaben der Klägerin spiegelten sich auch in dem von der Klägerin vorgelegten Chat-Verlauf wider. Ein Opfer des Beklagten bestätigte als Zeuge dessen Vorgehen, eine Notlage und Rückzahlungsabsicht vorzutäuschen, um eine Zahlung zu veranlassen. Der als Zeuge einvernommene Bruder identifizierte den Beklagten eindeutig als „Milan“ und bestätigte den Erhalt und die Weitergabe des Geldbetrages auf dessen Anweisung. Die gegenteilige Einlassung des Beklagten, er habe die Klägerin weder zur Zahlung veranlasst noch das Geld erhalten, wertete das Gericht hingegen als reine Schutzbehauptung.

Die Detektivkosten sind von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Anstieg der Insolvenzen vorwiegend in den Dienstleistungsbranchen

Das Gesundheits- und Sozialwesen – und darunter insbesondere Krankenhäuser und größere Pflegeeinrichtungen – sowie der Verkehrssektor waren in 2023 lt. IfM Bonn am häufigsten von Insolvenzen betroffen. Das zeigt der Anteil der insolventen Unternehmen am Unternehmensbestand.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 11.06.2024

Anzahl der Eigenverwaltungsverfahren ist in 2023 erneut gestiegen

Das Gesundheits- und Sozialwesen – und darunter insbesondere Krankenhäuser und größere Pflegeeinrichtungen – sowie der Verkehrssektor waren in 2023 am häufigsten von Insolvenzen betroffen. Das zeigt der Anteil der insolventen Unternehmen am Unternehmensbestand. Dagegen traf die krisenhafte Entwicklung im Baubereich (noch) nicht die Masse der Bauunternehmen, sondern vorrangig Bauträger sowie Projekt- und Immobilienentwickler, die teils zum Bereich Grundstücks- und Wohnungswesen zählen. Daneben stieg die Insolvenzgefahr im Bereich Information und Kommunikation sowie im Gastgewerbe deutlich an.

Deutlich mehr Unternehmensschließungen als Insolvenzen

Insgesamt meldeten in 2023 in Deutschland rund 17.800 Unternehmen Insolvenz an, das waren 3.200 Unternehmen mehr als in 2022. Trotz des Anstiegs ist der Anteil der insolventen Unternehmen am Unternehmensbestand weiterhin gering – auch im Rückblick auf die vergangenen 13 Jahre: Nur 5,7 von 1.000 Unternehmen gerieten 2023 in die Zahlungsunfähigkeit. Zudem haben die Insolvenzen weiterhin nur einen kleinen Anteil an den Unternehmensschließungen – über 90 % aller Unternehmensbeendigungen finden aus eigenem Antrieb der Inhaberinnen und Inhaber statt.

Das aktuelle Insolvenzgeschehen ist zum Teil auf die derzeitigen Krisen und die gestiegenen Finanzierungskosten zurückzuführen. Teilweise steht die Entwicklung aber auch in Zusammenhang mit der Befreiung von der Insolvenzantragspflicht während der Corona-Pandemie, so dass der anschließende Anstieg zu erwarten gewesen ist. In der außergewöhnlichen Krisensituation erhielten zudem viele Unternehmen finanzielle staatliche Unterstützung. Die Überprüfung der Fördervoraussetzungen während der Pandemiejahre kann des Weiteren bei einigen Unternehmen zu Rückzahlungen geführt haben, die diese dann nicht mehr stemmen konnten.

Besonders stark stieg die Anzahl der Insolvenzanträge unter den Großunternehmen (+70 %). Allerdings kann seit den Reformen im Insolvenzrecht 2012 nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, dass größere Unternehmen oder solche in der GmbH-Rechtsform geschlossen und (alle) Standorte abgewickelt werden müssen. Dies hat zuletzt das Beispiel Peek & Cloppenburg gezeigt. Insgesamt wurden 345 Verfahren in Eigenverwaltungen in 2023 durchgeführt, was meist eine Sanierung einleitet. Zum Vergleich: In 2022 waren es 198.

Quelle: IfM Bonn

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Referentenentwurf eines Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetzes (RStruktFÜG)

Das BMF hat am 10.06.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (RStruktFÜG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.06.2024

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Mitteln des Restrukturierungsfonds auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds

Der Referentenentwurf sieht vor, die Altmittel des Restrukturierungsfonds (RSF) auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) zur teilweisen Tilgung des dort aufgelaufenen Fehlbetrags zu übertragen und zudem das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für etwaige ab 2024 festzusetzende Bankenabgaben aufzuheben.

Die Übertragung der Altmittel auf den FMS senkt den derzeitigen Fehlbetrag von rund 22 Mrd. Euro um rund 2,3 Mrd. Euro. Dadurch wird die Belastung der Steuerzahler in Bund und Ländern aus der Finanzmarktkrise spürbar gesenkt, und die Banken werden an den infolge der Finanzmarktkrise bei Bund und Ländern entstandenen Kosten der Finanzmarktstabilisierung teilweise beteiligt.

Die Aufhebung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugsverbots führt zu einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen in der EU und ist daher positiv für den Finanzplatz Deutschland.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Augen auf beim Hauskauf: Schadenersatzansprüche aus einem Immobilienkaufvertrag

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer einer Werkstatthalle bei der Angabe im Verkaufsexposé „allgemein gepflegter Zustand der Immobilie“ nicht gehalten ist, ein mit Faserzementplatten belegtes Dach vor dem Kauf auf Wasserdichtheit zu untersuchen (Az. 4 U 105/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Beschluss 4 U 105/23 vom 28.05.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer einer Werkstatthalle bei der Angabe im Verkaufsexposé „allgemein gepflegter Zustand der Immobilie“ nicht gehalten ist, ein mit Faserzementplatten belegtes Dach vor dem Kauf auf Wasserdichtheit zu untersuchen.

Der Käufer macht gegenüber dem Verkäufer Schadenersatzansprüche aus einem Immobilienkaufvertrag, in dem die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen wurde, geltend. Der Käufer ist Immobilienmakler und im Ankauf und der Vermietung von Gewerbeimmobilien erfahren. Er erwarb von dem Verkäufer mit Kaufvertrag vom 09.07.2019 ein bebautes Grundstück. Bei der Immobilie handelt es sich unter anderem um eine Werkstatthalle. Im obersten Geschoss befindet sich eine Parkfläche. Der Verkäufer erklärte jedoch, dass ihm nicht erkennbare Mängel nicht bekannt seien.

Nach Abschluss des Kaufvertrages, im Dezember 2019, wurde der Käufer von den Mietern der Parkfläche des Objektes darauf hingewiesen, dass die Dachfläche der Immobilie undicht ist. Bei Regen kommt es an fast allen Dachflächen, an denen klare Dachplatten eingebaut sind, zu teilweise starkem Wassereinbruch und die Regenrinne ist im Bereich des vermieteten Ladens in der Immobilie auf mindestens 5 m komplett undicht. Dem Verkäufer waren die Undichtigkeiten in der Dachfläche sowie der Regenrinne seit mindestens 12 Monaten vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bekannt und von den Mietern mehrfach mitgeteilt worden.

Der Kläger hatte das Dach der Immobilie nicht besichtigt. Er hat aber bei der Besichtigung festgestellt, dass in der Werkstattfläche im Erdgeschoss im linken hinteren Bereich, Richtung Erdreich Feuchteschäden vorhanden waren, die fachgerecht beseitigt werden müssen. Im Hinblick auf diese festgestellten Schäden hat der Käufer dem Verkäufer bei der Besichtigung ein Angebot von 280.000 Euro statt der ursprünglich geforderten 320.000 Euro gemacht. Er erzielte letztlich einen Preisnachlass auf 276.000 Euro. In dem Maklerexposé hieß es unter anderem „… Die 1960 erbaute Immobilie wurde 1980 komplett und im Jahre 2000 die Fensterfront saniert, was der Immobilie einen allgemein gepflegten Zustand verleiht. …“.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat nun das Urteil des Landgerichts Zweibrücken, mit welchem dem Käufer Schadensersatz zugesprochen worden ist, bestätigt. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass auch in Anbetracht des Alters des Gebäudes und des bezahlten Kaufpreises (nebst Preisnachlass) die von einem Sachverständigen festgestellten sehr rissigen und entsprechend wasserdurchlässigen Faserzement-Wellplatten auf dem Dach nicht mehr als hinzunehmender Verschleiß zu werten seien. Nachdem das verwendete Makler-Exposé von einem „allgemein gepflegten Zustand“ der Immobilie spreche, sei diese Zustandsbeschreibung zur für den Kläger erwartbaren Beschaffenheit geworden. Ein nicht regenfestes Dach sei mit einem „gepflegten Zustand“ nicht in Einklang zu bringen. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf notwendige Erneuerungsmaßnahmen führe nicht zum Ausschluss eines Mangels. Dass Erneuerungsmaßnahmen bei einem älteren Gebäude möglich sind, sei ein Allgemeinplatz und besage nichts über die tatsächliche Beschaffenheit der Immobilie. Auch wenn der Käufer Makler sei, könne es im Rahmen einer Gebäudebesichtigung von ihm nicht verlangt werden, dass dieser auf ein Dach wie das hier vorhandene steige, zumal nicht über eine steil anzulegende Leiter.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Keine Kostenübernahme für Kindertagesbetreuung im Ausland

Das VG Trier hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen (Az. 2 K 3914/23.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 10.06.2024 zum Urteil 2 K 3914/23.TR vom 16.05.2024

Die 2. Kammer des Gerichts hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen.

Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte seitens des beklagten Landkreises zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte noch eine Tagespflegeperson vermittelt werden, da sämtliche Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin haben seine Eltern, welche beide berufstätig sind, ihm einen kostenpflichtigen Platz in einer Kindertagesstätte in Luxemburg verschafft und vom Beklagten bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes die Übernahme der Kosten verlangt. Dies hat der Beklagte abgelehnt, woraufhin der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte ihm ab September 2024 einen Platz in der Kindertagesstätte seines Wohnortes verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte angeboten, den die Mutter des Klägers jedoch abgelehnt hat, da in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist bestehe und der Wechsel nur für kurze Zeit erfolge, was für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll sei.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter der 2. Kammer urteilten, dass dem Kläger zwar ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zustehe, dieser aber durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in der nahegelegenen Kindertagesstätte zwischenzeitlich erfüllt worden sei. Der Einrichtungswechsel sei ihm mangels entgegenstehender besonderer individueller Umstände auch für die begrenzte Zeitspanne bis Ende August 2024 zumutbar. Hieran ändere die in Luxemburg bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten nichts, da sie in den alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin falle.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, welches sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im Ausland stehe außerhalb dieses Systems und stelle ein systemfremdes „aliud“ zu den dort geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen dar. Dies zugrunde gelegt könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden, da es ansonsten zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes käme. Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oftmals aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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