BRAK zur 12. GWB-Novelle: mehr Rechtsunsicherheit, weniger Beteiligtenrechte

Die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen will Fusionskontrollen effizienter und Vergabeverfahren weniger anfällig für Preisabsprachen machen. Dieses Ziel begrüßt die BRAK – sie moniert aber unklare Regelungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und beteiligte Unternehmen schlechter stellen.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen will Fusionskontrollen effizienter und Vergabeverfahren weniger anfällig für Preisabsprachen machen. Dieses Ziel begrüßt die BRAK – sie moniert aber unklare Regelungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und beteiligte Unternehmen schlechter stellen.

Mit dem Anfang Juni vorgelegten Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) zielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darauf, kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Bei der Fusionskontrolle soll ein stärkerer Fokus auf strategische Aufkäufe durch marktstarke Unternehmen gelegt werden. Dazu werden u. a. Aufgreifschwellen erhöht und ein Anzeigeverfahren („Phase 0“) für unkritische Fälle eingeführt. Bei öffentlichen Vergaben sollen Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern besser aufgedeckt werden können. Ferner sollen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisverfügungen wieder ausgeweitet sowie Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren weitergehend digitalisiert und entschlackt werden.

BRAK-Kritik: spürbar weniger Rechtssicherheit

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf unterstützt die BRAK zwar das Ziel einer effizienteren Anwendung des GWB. Jedoch drohen einige der geplanten Regelungen, die Rechtsstellung von Unternehmen sowie die Planungs- und Verfahrenssicherheit spürbar zu verschlechtern.

Wesentliche Kritikpunkte der BRAK betreffen die Fusionskontrolle. Sie begrüßt, dass durch die Anhebung der Umsatzschwelle unbedeutendere Unternehmen aus der Kontrolle herausfallen. Die neu gefasste und erweiterte Transaktionswertschwelle hält die BRAK jedoch für problematisch: Sie begründet Rechtsunsicherheit, weil sie Unternehmen künftig eine prognostische Entscheidung abverlangt und auf schwer justiziablen Kriterien beruht. Das „Phase 0“-Verfahren ist aus Sicht der BRAK zwar seiner Intention – einfache Erledigung unkritischer Fälle – nach positiv zu sehen. Die konkrete Ausgestaltung führt jedoch zu einer materiellen Belastung der Unternehmen.

Daher regt die BRAK an, den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle enger und konkreter zu fassen. Zudem sollte das Anzeigeverfahren („Phase 0“) fakultativ ausgestaltet oder zumindest inhaltlich beschränkt werden.

Im Fokus der Kritik der BRAK stehen außerdem die geplanten Regelungen zu Vergabescreening und Datenübermittlung, wo sie eine Reihe von Punkten moniert. Ihre Empfehlung: Der Gesetzgeber sollte den Umfang der zu übermittelnden Daten auf das zur Aufdeckung von Absprachen Erforderliche beschränken und klarere Kriterien für das Screening vorgeben; auch die Speicherdauer sollte deutlich verkürzt werden.

Bedenkliche Verfahrens-Änderungen

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass die bisherige förmliche mündliche Verhandlung durch eine flexible öffentliche mündliche Anhörung ersetzt werden soll – dies erhöhe Transparenz und Partizipation. Jedoch mahnt sie einen ausreichenden Schutz von persönlichen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an.

Als eine substanzielle Verschlechterung der Verfahrensstellung von Drittunternehmen kritisiert die BRAK die Regelungen zur Akteneinsicht: Einfach Beigeladenen sollen keinen Rechtsanspruch mehr haben, sondern nur noch nach pflichtgemäßem Ermessen der Kartellbehörde Akteneinsicht erhalten. Die BRAK empfiehlt stattdessen eine differenzierte Lösung mit Blick auf erheblich betroffene wirtschaftliche Interessen.

Erhebliche Bedenken äußert die BRAK zur weitgehenden Pflicht der Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundeskartellamts im Volltext. Das stärke zwar Transparenz und Nachvollziehbarkeit, gehe aber zulasten des Geheimnisschutzes von Unternehmen. Die BRAK schlägt daher u. a. konkretisierte Anforderungen an Schwärzungen vor.

Auch zu weiteren vorgeschlagenen Änderungen im Verfahrensrecht, bei den Gebührenrahmen, im Bußgeldrecht sowie bei Rechtsmitteln gegen die sog. Ministererlaubnis äußert die BRAK sich differenziert und schlägt alternative Gestaltungen vor.

Regierungsentwurf im Kern unverändert

Der am 15.07.2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf übernimmt im Kern die Regelungen des Regierungsentwurfs. Nachjustiert wurde vor allem bei den Regelungen zu Vergabeverfahren. Hier wurden u. a. die Meldepflicht für Vergabedaten sowie die Übergangsfrist für bestimmte Auftraggeber noch zeitlich nach hinten verschoben. Zudem erfolgten einige verfahrenspraktische Anpassungen.

Weiterführende Informationen

  • Referentenentwurf
  • Stellungnahme Nr. 42/2026
  • Regierungsentwurf

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

Powered by WPeMatico

Fachanwaltsordnung: Änderungen treten zum 01.10.2026 in Kraft

Die Satzungsversammlung beschloss im Juni, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht anzupassen. Die entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung wurden nun durch das BMJV bestätigt und treten zum 01.10.2026 in Kraft. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Die Satzungsversammlung beschloss im Juni, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht anzupassen. Die entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung wurden nun durch das Bundesjustizministerium bestätigt und treten zum 01.10.2026 in Kraft.

In ihrer Sitzung am 01.06.2026 hat die Satzungsversammlung mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Sie betreffen die nachzuweisenden theoretischen Kenntnisse für mehrere Fachanwaltschaften:

Strafrecht

Nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO müssen künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.

Handels- und Gesellschaftsrecht

In § 14i Nr. 2 c) FAO wird nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.

Sportrecht

Die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO wurde erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen.

§ 14q Nr. 7 FAO umfasst nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.

Neuregelungen gelten ab 01.10.2026

Nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurden die Änderungen am 14.07.2026 durch die BRAK veröffentlicht und treten damit zum 01.10.2026 in Kraft.

Weitere Modernisierung

Die im Juni beschlossenen Änderungen knüpfen an die bereits im vergangenen Jahr begonnene Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften an. Zum 01.12.2025 wurde unter anderem der Nachweiszeitraum für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre verlängert.

Die Satzungsversammlung arbeitet auch weiterhin an der Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften. Der zuständige Ausschuss untersucht insbesondere auch weitere Fachanwaltschaften darauf, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse angepasst werden müssen.

Weiterführende Informationen

  • Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 1.6.2026
  • Nachrichten aus Berlin 12/2026 v. 10.06.2026 (zu den weiteren Themen der 5. Sitzung der Satzungsversammlung)
  • Groppler, BRAK-Mitt. 2025, 420 (zu den 2025 in Kraft getretenen Änderungen der FAO)
  • Nachrichten aus Berlin 19/2025 v. 17.09.2025 (zum Inkrafttreten der im Mai 2025 beschlossenen FAO-Änderungen)
  • Gerking, BRAK-Magazin 3/2025, 14 (zur Sitzung der Satzungsversammlung am 26.05.2025)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

Powered by WPeMatico

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente

Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzahlen. Das BMF hat dazu den Referentenentwurf veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.07.2026

Der Gesetzentwurf setzt den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung um, dass ab dem 1. Januar 2026 für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern, langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten zu ermöglichen sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig zu stärken. Das Gesetz ermöglicht im Anschluss an die Frühstartrente eine unbürokratische Überführung des bis zur Volljährigkeit angesparten Betrags in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes sind nachfolgende Punkte:

  • Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei Anbietern eröffnet werden kann.
  • Zudem können private Einzahlungen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge haben diese Standarddepot-Verträge in ihrem Angebot und nur für diese Verträge gilt der Effektivkostendeckel von 1 %. Die individuellen Verträge ermöglichen einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit des Kindes.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Anschließend erfolgt eine volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nummer 5 EStG.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen Depot-Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
  • Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds und global diversifiziert.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen Altersvorsorgevertrag ist quartalsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind durch Anbieter individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.

Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen. Sie soll voraussichtlich über eine Webseite erfolgen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF passt das Schreiben vom 5. November 2021 aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1. Januar 2026 gemäß BMF-Schreiben vom 11. November 2025 an (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015 vom 21.07.2026

Anpassung des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (BStBl I S. 2205) aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1. Januar 2026 gemäß BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (BStBl I S. 1929)

Mit diesem Schreiben werden die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (BStBl I S. 2205) zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten bei der Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen geändert. Die Änderung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn die zuvor geltenden Regelungen der Rn. 19 und 20 bis zum 31. Juli 2026 weiter angewandt werden.

Durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (BStBl I S. 1929) zur Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten wurde das BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (BStBl I S. 972) ersetzt, auf das in Rn. 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (a. a. O.) verwiesen wird. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (a. a. O.) wie folgt geändert (Änderungen sind durch Fettschrift hervorgehoben):

19 Wird ein betriebliches Elektro‑ oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

20 Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge (vgl. Rn. 19) zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Universität Ulm: VG Sigmaringen billigt Annullierung von Prüfungen im Studiengang Humanmedizin nach gravierendem Fehler im Prüfungsverfahren

Das VG Sigmaringen hat den Eilantrag gegen die Annullierung mehrerer Prüfungsergebnisse im Seminar „Medizinische Biometrie“ an der Universität Ulm abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Universität (Az. 8 K 2901/26).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 22.07.2026 zum Beschluss 8 K 2901/26 vom 22.07.2026 (nrkr)

Bekannt gewordene Musterlösungen – Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den Eilantrag gegen die Annullierung mehrerer Prüfungsergebnisse im Seminar „Medizinische Biometrie“ an der Universität Ulm abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte im Sommersemester 2026 an einem medizinischen Seminar teilgenommen, dessen Prüfungsleistung aus mehreren Online-Testaten bestand. Nachdem während eines Testats ein Student versehentlich ein Dokument mit Aufgaben und ausführlichen Musterlösungen früherer Prüfungen hochgeladen hatte, stellte die Universität fest, dass dieses Dokument offenbar bereits einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Studenten vor den Prüfungen zugänglich gewesen sein musste. Die Universität annullierte daraufhin die Ergebnisse sämtlicher Kursteilnehmer und ordnete Wiederholungsprüfungen an.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie machte geltend, selbst keine unzulässigen Hilfsmittel verwendet zu haben. Die pauschale Annullierung sämtlicher Testate sei unverhältnismäßig und in der Studien- und Prüfungsordnung nicht vorgesehen.

Dem folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Universität. Zwar enthalte die Prüfungsordnung keine ausdrückliche Regelung über die Annullierung bereits bewerteter Testate. Die Universität könne sich hierfür jedoch auf die allgemeinen Grundsätze zur Rücknahme rechtswidriger Prüfungsentscheidungen stützen. Das Gericht sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Prüfungsaufgaben und die zugehörigen Lösungen vor den Prüfungsterminen einer unbestimmten Vielzahl von Studenten bekannt waren. Dadurch sei die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich beeinträchtigt. Da sich nicht mehr feststellen lasse, welche Studenten Kenntnis von den Unterlagen hatten und in welchem Umfang diese genutzt wurden, habe die Universität die Testate sämtlicher Kursteilnehmer annullieren und Wiederholungsprüfungen anordnen dürfen. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich gewesen. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Aussetzung der Wiederholungsprüfungen rechtfertigen könnte, verneinte das Gericht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Az. 8 K 2901/26). Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

Powered by WPeMatico

Erfolgreiche Klage gegen Rückforderungsbescheid nach der Coronavirus-Testverordnung

Das VG Trier hat der Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids, mit dem sie vom Kläger persönlich die Erstattung der ausgezahlten Vergütung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro für die Durchführung von Corona-Bürgertestungen im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 in der Region Trier forderte, stattgegeben (Az. 1 K 6676//25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 22.07.2026 zum Urteil 1 K 6676//25 TR vom 30.06.2026

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids, mit dem sie vom Kläger persönlich die Erstattung der ausgezahlten Vergütung in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro für die Durchführung von Corona-Bürgertestungen im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 in der Region Trier forderte, stattgegeben.

Im Mai 2021 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) der von dem Kläger als Geschäftsführer vertretenen GmbH die Erlaubnis zum Betrieb von Coronavirus-Testzentren. Diese Erlaubnis erfolgte zunächst in Form einer unpersonalisierten Einzelbeauftragung, aus der weder ein konkreter Rückschluss auf die GmbH noch den Kläger möglich war. Um die durchgeführten Tests abrechnen zu können, war parallel hierzu eine Registrierung im Onlineportal der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, bei welcher der Kläger nicht ausdrücklich die GmbH erwähnte. Die Beklagte erteilte daraufhin dem Kläger die Berechtigung zur Abrechnung.  Die Vergütung wurde in der Folge auf das vom Kläger angegebene Konto, bei dem es sich um das Geschäftskonto der GmbH handelte, ausgezahlt.

Aufgrund statistischer Auffälligkeiten eines der betriebenen Testzentren leitete die Beklagte eine umfassende Abrechnungsprüfung ein. Nachdem die angeforderten Dokumentationen teils unvollständig oder gar nicht eingereicht wurden, forderte die Beklagte die ausgezahlte Vergütung in voller Höhe zurück. Hiergegen hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch erhoben, nicht er, sondern die GmbH sei der rechtmäßige Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-TestV a.F. gewesen und damit der einzig mögliche Adressat einer Rückforderung. Die Beklagte hielt dem entgegen, er müsse sich aufgrund seiner Registrierung im Onlineportal der Beklagten ihr gegenüber wie ein Leistungserbringer behandeln lassen.

Diese Auffassung teilte das Gericht nicht und hob antragsgemäß den Rückforderungsbescheid auf. Nach den zwingenden Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung knüpfe die Eigenschaft als Leistungserbringer an die Beauftragung durch das LSJV. Dieses habe die GmbH und nicht den Kläger persönlich beauftragt. Die Beklagte agiere als Abrechnungs- und Zahlstelle und könne gerade nicht in Abweichung vom LSJV über die Beauftragung als Leistungserbringer entscheiden. Die Beklagte könne sich auch nicht über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darauf berufen, sie habe auf die klägerischen Angaben vertraut. Ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits bestehe nicht, da es auch ohne ausdrückliche Erwähnung der GmbH Hinweise auf diese gegeben habe, infolge derer jedenfalls eine Überprüfung der Beauftragung geboten gewesen wäre. Zu diesem Zweck sei ein Informationsaustausch zwischen der Beklagten und dem LSJV auch gesetzlich vorgesehen. Auch wenn der Kläger teils widersprüchliche Angaben gemacht habe, folge hieraus zudem keine treuwidrige Vorteilsziehung, da die Nichterwähnung der GmbH im Rahmen einer Haftung letztlich zu seinem Nachteil ginge. Ferner sei das Geld nicht auf das Privatkonto des Klägers, sondern auf das Geschäftskonto der GmbH geflossen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung könne nach alledem nicht den Kläger als Privatperson in Anspruch nehmen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Informationsaustausch über Finanzkonten wird ausgeweitet

Der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten soll ausgeweitet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BT-Drs. 21/7194) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.07.2026

Der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten soll ausgeweitet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (21/7194) eingebracht. Die Zusatzvereinbarung erweitert den bestehenden automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. „Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen“, begründet die Bundesregierung ihr Vorgehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 601/2026

Powered by WPeMatico

Die Konjunkturerwartungen steigen kräftig an

Im Juli steigen die Erwartungen erneut kräftig an. Der ZEW-Index steigt um 15,8 Punkte stark an und beträgt nun plus 26,3 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Anstieg, wenn auch in einem geringeren Ausmaß.

ZEW, Pressemitteilung vom 21.07.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 26,3 Punkten

Im Juli steigen die Erwartungen erneut kräftig an. Der ZEW-Index steigt um 15,8 Punkte stark an und beträgt nun plus 26,3 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Anstieg, wenn auch in einem geringeren Ausmaß. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 77,6 Punkten um plus 3,4 Punkte über dem Vormonatswert.

„Die Erwartungen hellen sich im Juli weiter auf. Das Reformpaket scheint Wirkung zu zeigen. Insbesondere die exportorientierten Sektoren, sowie die Binnennachfrage verzeichnen stabile Zuwächse. Die Entwicklung des Iran-Konflikts und des Ölpreises bleibt dennoch ein zentraler Unsicherheitsfaktor für die Erholung Deutschlands“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Dr. h.c. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die meisten Branchen verzeichnen eine Verbesserung im Juli. Insbesondere hellen sich die Aussichten für den Maschinenbau und den privaten Konsum um jeweils plus 14,5 bzw. plus 14,7 Punkte auf. Auch die Chemie- und Pharmaindustrie, sowie die Metallindustrie verzeichnen stabile Zuwächse im Juli, verbleiben aber eindeutig im negativen Bereich. Im Gegensatz zur Juni-Entwicklung verbessert sich der Saldo der Baubranche um 12,7 Punkte und nähert sich der Null-Linie. Dagegen verzeichnet die Fahrzeugindustrie ein Minus von 46,6 Punkten (minus 11,3 Punkte gegenüber dem Vormonat).

Die Erwartungen für die Eurozone steigen im Juli. Der Index liegt mit einem Saldo von 23,4 Punkten um 13,9 Punkte höher als im Juni. Die Bewertung der Lage bleibt negativ, verbessert sich aber um 5,7 Punkte. Diese liegt bei minus 37,7 Punkten.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Anscheinsbeweis BAG: Einwurf-Einschreiben beweist nicht den Zugang

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist (Az. 2 AZR 184/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin. Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte.

BRAK, Mitteilung vom 21.07.2026 zum Urteil 2 AZR 184/25 des BAG vom 07.05.2026

Mit dem neuen Scan-Verfahren der Post sei nicht gesichert, dass der Zustellende das Einwurf-Einschreiben tatsächlich in den Briefkasten gelegt hat.

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist. Anders als beim früheren Peel-Off-Verfahren werde beim modernen Scan-Verfahren vor dem Einwurf unterschrieben – und damit nur zugesichert, dass das Schreiben bis zur Adresse des Empfängers gelangt ist. Allerdings könne der Zustellende nach der Unterschrift und vor dem Einwurf noch abgelenkt werden, so das BAG in dem nun veröffentlichten Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25).

Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile gegenüber beck-aktuell.de bzw. der NJW angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte. „Im neu eingeführten, aktuell genutzten Verfahren werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert“, so beck-aktuell. Eine gerichtliche Überprüfung des neuen Verfahrens steht allerdings noch aus.

Arbeitgeber verschickte Einwurf-Einschreiben – Zugang?

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Streitentscheidend war die Frage, ob eine wiederholte Einladung eines Langzeiterkrankten Mitarbeiters zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zugegangen sei oder nicht. Der Arbeitgeber, der die Beweislast für den Zugang des Schreibens trägt, hatte diese Einladung per Einwurf-Einschreiben versandt und den Beleg in den Prozess eingebracht.

Allerdings gestaltet sich das neue Verfahren der Post dabei folgendermaßen: Der Zustellende dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner: Am Zustellort angekommen, stehe er bzw. sie vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissere sich, dass dessen Name an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scanne er die Einlieferungsnummer des Einschreibens. Sodann unterschreibe der Zusteller auf dem Eingabefeld und dokumentiere so diesen Vorgang. Das Datum werde automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beende den Systemvorgang im Scanner und werfe den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. In Echtzeit werde der Vorgang im Tracking-System der Post hinterlegt.

Bereits das LAG hatte dieses System als nicht ausreichend angesehen, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang anzunehmen. Auch die Vernehmung des Zustellers als Zeugen war nicht ergiebig – er konnte sich an den einzelnen Vorgang nicht erinnern. Das BAG teilte nun die Auffassung des LAG. Der Zugang der Einladung sei nicht bewiesen worden, die Kündigung mithin unwirksam.

BAG: Neues Post-Verfahren reicht nicht

Zwar hatte der BGH noch 2023 einen Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben dafür gesehen, dass ein Schreiben zugegangen ist, sofern der Absender den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorzeigen könne. Ein Anscheinsbeweis greift bei typischen Geschehensabläufen ein, wenn ein bestimmter Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen bestimmten Erfolg hinweist. Die typische Folge muss so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

Allerdings war zum Zeitpunkt des BGH-Urteils noch das Peel-Off-Verfahren Standard bei der Post: Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-Off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung diente, von dem Zustellenden abgezogen und auf einen sendungsbezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.

Bei dem neuen Scan-Verfahren hingegen unterschreibe der bzw. die Zustellende, bevor er oder sie die Sendung in den Briefkasten einlegt – also vor dem tatsächlichen Zugang. Ein solcher Auslieferungsbeleg könne daher nicht den Anschein des Zugangs begründen, so das BAG. Sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorstehe, dass der bzw. die Postangestellte sich vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. In dieser Differenzierung liege auch keine bloße Förmelei: Nach der Unterschrift werde aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass er oder sie danach aber noch aufgehalten oder abgelenkt werde. Damit sei die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Kein Versetzungsanspruch einer Lehrerin nach privatem Umzug

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat lt. VG Gelsenkirchen keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat (Az. 1 L 632/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 1 L 632/26 vom 17.07.2026 (nrkr)

Die Nordsee muss warten – Eilantrag auf Versetzung einer Lehrerin erfolglos

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat. Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Es ist mit dem Beamtenverhältnis nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in weiter, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihn dort einsetzt bzw. ihm die Freigabe für eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn erteilt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 17. Juli 2026 entschieden.

Die im Kreis Recklinghausen an einer Grundschule eingesetzte Lehrerin kaufte im Jahr 2024 ein Haus in einem Küstenort im Landkreis Aurich. Nachdem sie bei der Schulverwaltung ihren Versetzungswunsch vortrug, teilte diese ihr mit, zum aktuellen Zeitpunkt keine Freigabe erteilen zu können. Im Sommer 2025 meldete die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz in dem Küstenort an. Nachfolgend beantragte sie die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Während dieses Verfahrens meldete sie im Februar 2026 ihren fast 14-jährigen Sohn für das Schuljahr 2026/2027 an einer Schule nahe des Küstenortes an und fragte anschließend nach dem Bearbeitungsstand ihres Versetzungsverfahrens. Im März 2026 teilte die Bezirksregierung Münster mit, die Freigabe würde nicht erteilt. Dem stünden der gegenwärtige Personalmangel sowohl im aktuellen Schulamtsbezirk als auch im Land Nordrhein-Westfalen entgegen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den auf Freigabeerteilung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Erteilung der Freigabeerklärung für ihre Versetzung hat die Antragstellerin nicht. Hierbei können von vornherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Bloße persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche sind nicht von Belang. Zwar steht der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang des familiären Zusammenlebens unter dem Schutz des Grundgesetzes. Gleichwohl hat die Bezirksregierung den öffentlichen Belangen an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Antragstellerin angeführten persönlichen Belangen ermessensfehlerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehende Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Die Nichtversetzung stellt für die Antragstellerin keine unzumutbare außergewöhnliche Härte wegen schwerwiegender persönlicher Gründe dar. Zwar beeinträchtigt die von ihr beschriebene Situation, bei der sie nach wie vor im Kreis Recklinghausen beschäftigt ist, ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Sohnes aber zwischenzeitlich seit dem 1. Juni 2026 eine feste Arbeitsstelle in Niedersachsen angetreten hat, aufgrund der damit verbundenen räumlichen Trennung ersichtlich das familiäre Zusammenleben. Allerdings beruht die Situation auf der freien von ihnen vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung, nach Niedersachsen ziehen zu wollen. Zuvor hatten beide mehrere Jahre in einer gemeinsamen Wohnung in Nordrhein-Westfalen gewohnt. Der Erwerb der Immobilie in dem Küstenort zu Finanzierungsbedingungen, die eine Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb eines Jahres dorthin verlangten, ist unter Umständen erfolgt, in denen die Antragstellerin einen zeitnahen Dienststellenwechsel nicht erwarten durfte. Auch die Anmeldung ihres Sohnes zum kommenden Schuljahr an einer Schule in Niedersachsen und die zum Juni 2026 von ihrem Lebensgefährten aufgenommene Arbeitsstelle in Niedersachen begründen keinen Anspruch auf unmittelbare Familienzusammenführung im Rahmen des Versetzungsverfahrens, zumal der Schulwechsel des Sohnes gegenwärtig nicht vollzogen und nicht unumkehrbar ist.

Es geht nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstortes anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren geänderten persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen muss. Bei der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes war ihr bewusst, dass dies zumindest für einen gewissen Zeitraum die räumliche Trennung der Familie verursachen könnte. Bereits im Jahr 2025 teilte ihr das Schulamt mit, aufgrund der bestehenden personellen Situation dürfe sie keine Freigabe erwarten. Sie hat somit Tatsachen geschaffen, obwohl ihr bekannt war, dass der Dienstherr voraussichtlich keine Freigabe für eine Versetzung erteilen könne.

Dass der Trennungszustand auch aus Sicht des Antragsgegners nur vorübergehend sein kann, ergibt sich nicht nur aus seinem Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe, sondern auch daraus, dass er bereits deutlich gemacht hat, auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich zu prüfen, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Powered by WPeMatico