Neufassung der DAC

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC) vorgelegt. Mit der Neufassung werden die DAC-Richtlinien 1-9 in einem Text zusammengefasst, um mehr Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen vorgeschlagen, u. a. im Hinblick auf DAC6, DAC 4/9 und DAC7.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.06.2026

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC) vorgelegt. Mit der Neufassung werden die DAC-Richtlinien 1-9 in einem Text zusammengefasst, um mehr Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen vorgeschlagen, u. a. im Hinblick auf DAC6, DAC 4/9 und DAC7:

  • Streichung von bestimmten DAC6-Kennzeichen (Hallmarks): So wurde u. a. in Anhang IV die Hallmark-Kategorie A gestrichen. Im Hinblick auf die Substanzkriterien in Hallmark D2 wird die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte vorlegen, um eine einheitlichere Anwendung und mehr Rechtsklarheit zu erreichen. Zudem wird die EU-Kommission Leitlinien zum Main Benefit Test herausgeben.;
  • Aufhebung von Meldepflichten im Rahmen der DAC 6 für multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 unterliegen;
  • Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung (C-694/20 und C-623/22) wird der Begriff des Berufsgeheimnisses (legal professional privilege) präzisiert. Danach ist er so zu verstehen, dass er nur für Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige gilt, die – wie Rechtsanwälte – gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten. Daher sollten die EU-Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Meldepflicht bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen nur für solche Berufsangehörigen vorsehen, wenn die Meldepflicht das nach nationalem Recht geschützte Berufsgeheimnis verletzen würde. Intermediäre, die aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Meldepflicht befreit sind, sollen jedoch weiterhin verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über dessen Meldepflicht in Kenntnis setzen.
  • Abweichend davon sollen die EU-Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen ergreifen, um andere Intermediäre, die zwar gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten, ihre berufliche Tätigkeit jedoch nicht unter einer der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/5/EG genannten Berufsbezeichnungen (für Deutschland: Rechtsanwälte) ausüben, zu verpflichten, unverzüglich jeden anderen Intermediär oder – falls kein solcher Intermediär vorhanden ist – den relevanten Steuerpflichten über seine bestehenden Meldepflichten zu unterrichten. Der relevante Steuerpflichtige hat die erforderlichen Informationen innerhalb von 90 statt wie bisher 30 Tagen zu übermitteln. Die Berechnung des Meldezeitraums beginnt mit dem ersten Schritt der Umsetzung. Darunter werden konkrete Maßnahmen zur Umsetzung einer Vereinbarung, wie bspw. eine Vertragsunterzeichnung, verstanden.;
  • Einführung eines neuen Überprüfungstools für den Abgleich von Steueridentifikationsnummern (TIN): Die EU-Kommission wird bis spätestens 31.12.2030 ein Tool entwickeln, dass eine digitale und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der TIN ermöglicht. Ziel des Tools ist es, das Matching für Steuerbehörden zu erhöhen und die Datenqualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern. Die technischen Spezifikationen sollen über einen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Es wird eine verpflichtende Nutzung des Tools für die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und eine freiwillige Nutzung für berichtende Einheiten vorgesehen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Identifizierungsdaten nicht mehr erforderlich, sofern die TIN mithilfe des Tools vorab überprüft wurde. Dann sind von meldepflichtigen Unternehmen nur der Name und die TIN des Steuerpflichtigen zu melden. Dieses vereinfachte Reporting sollte auch gelten, wenn der Steuerpflichtige über staatliche Überprüfungsdienste oder gleichwertige EU-Dienste, z. B. EUID, identifiziert wurde.;
  • direkter Zugang für die Steuerbehörden zu Registern im Rahmen der EU-Geldwäschebekämpfungsvorschriften: So sollen die EU-Mitgliedstaaten den Steuerbehörden einen direkten, kostenfreien und unverzüglichen Zugang zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, den Bankkontenregistern und den Immobilienregistern geben.;
  • Länderbezogene Berichterstattung (DAC 4) und zentrale Einreichung der Ergänzungssteuererklärung (DAC 9): Multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie unterliegen, sollen zukünftig eine einzige Meldung pro Konzern für die länderbezogene Berichterstattung als auch die Ergänzungssteuerklärung einreichen. Die Fristen für die Einreichung orientieren sich an denen der länderspezifischen Berichterstattung, d.h. letzter Tag des Geschäftsjahres des multinationalen Konzerns. Die EU-Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Spezifikationen für ein einheitliches Meldeformular festzulegen.;
  • Vereinfachung der DAC7 im Hinblick auf die Schwellenwerte für den Verkauf von Waren auf digitalen Plattformen (3.000 Euro statt bisher 2.000 Euro), um das Meldevolumen von Transaktionen mit geringem Wert zu reduzieren.

Die Informationsübermittlung im Rahmen der DAC wird künftig elektronisch über das SDIE (Secure Digital Information Exchange) statt über das CCN-Netzwerk erfolgen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 31.12.2027 in nationales Recht umsetzen; die Anwendung soll schrittweise ab 01.01.2028 (für die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen) bzw. ab 01.01.2030 (für die Anpassungen der IT-Systeme, wie z. B. das TIN-Überprüfungstool) erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Richtsatzsammlung 2025

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben (Az. IV D 2 – S 1544/00008/021/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 1544/00008/021/002 vom 25.06.2026

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gibt das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekannt (Anlage).

Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

EU-Kommission veröffentlicht Empfehlungen zur Übertragung von KMU

Am 22.06.2026 hat die EU-Kommission ihre aktualisierten Empfehlungen zur Übertragung von KMU veröffentlicht – vorherige Empfehlungen aus 1994 werden aufgehoben. Ziel sei es, Arbeitsplätze, produktive Vermögenswerte und die Betriebskontinuität in der EU zu sichern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.06.2026

Am 22.06.2026 hat die EU-Kommission ihre aktualisierten Empfehlungen zur Übertragung von KMU veröffentlicht – vorherige Empfehlungen aus 1994 werden aufgehoben. Ziel sei es, Arbeitsplätze, produktive Vermögenswerte und die Betriebskontinuität in der EU zu sichern. Hierfür sollen die Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle oder ein Forum einrichten.

Empfehlungen im Bereich Besteuerung

Die EU-Kommission empfiehlt, steuerliche Anreize für die Übertragung von KMU in Betracht zu ziehen, etwa in Form von Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -aufschüben. Diese sollten an eine Mindestdauer der Unternehmenstätigkeit in der EU geknüpft sein und überprüft werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen ihre Steuersysteme anpassen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und in anderen EU-Mitgliedstaaten erhobene Erbschaftsteuern zu berücksichtigen. Auch die Senkung, Abschaffung oder Stundung von Stempel- und Eintragungsgebühren wird empfohlen. Steuerveranlagungen können Änderungen im Wert nach der Übertragung Rechnung tragen.

Die EU-Kommission fordert, die kumulative Belastung durch verschiedene Besteuerungsformen zu berücksichtigen, damit steuerliche Pflichten erfüllt werden können, ohne die Unternehmenskontinuität zu gefährden.

Digitalisierung und grenzüberschreitende Übertragungen

Die EU-Mitgliedstaaten sollen digitale Instrumente nutzen, um Effizienz und Transparenz zu erleichtern, hierzu können gehören:

  • Digitalisierung von Verfahren zur Unternehmensübertragung,
  • Digitale Plattformen zur Automatisierung der Datenerhebung, zur Werbung von zu verkaufenden Unternehmen und Zusammenführung von Käufern und Verkäufern,
  • Interoperabilität soll grenzüberschreitende Übertragungen in der EU erleichtern.

Finanzierung & Schulungsangebote

Die EU-Mitgliedstaaten können erwägen, Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung von Übertragungen einzurichten z. B. für Kleinstunternehmen, Genossenschaften, ländliche Gebiete. Außerdem sollen Informations- und Bildungsangebote zu Übertragungen bereitgestellt werden, um den Kreis potenzieller Nachfolger und Unternehmer zu erweitern, insbesondere Frauen und andere im Unternehmertum unterrepräsentierte Gruppen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen lt. BAG trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein (Az. 6 AZR 7/26).

BAG, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Urteil 6 AZR 7/26 vom 25.06.2026

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 beendet worden ist. Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer, der späteren Schuldnerin, tätig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde am 25. Februar 2025 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d. h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2025 beendet.

Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich z. B. auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Da der Beklagte auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Bundestag stimmt „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ zu

Der Bundestag hat am 25.06.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ (BT-Drs. 21/5923) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6693) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.06.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ (21/5923) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/6693) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD, die Linksfraktion und ein Unionsabgeordneter.

In zweiter Beratung lehnte das Parlament einen Änderungsantrag (21/6710) und in dritter Beratung einen Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/6711) ab. Für den Änderungsantrag und den Entschließungsantrag stimmten die Grünen und die Linksfraktion, dagegen Union, AfD und SPD.

Zudem nahm das Parlament auf Empfehlung des Rechtsausschusses eine Entschließung zu dem Gesetz mit den Stimmen von Union, SPD, Grünen und der Linken gegen das Votum der AfD und eines Unionsabgeordneten an.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf wird die „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ der EU in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es laut Bundesregierung, „das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten“. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden.

Mit der Richtlinie würden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Mit dem Gesetz sollen Verbrauchern Anreize geboten werden, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolge zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur. Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt.

In das Einführungsgesetz zum BGB wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können. Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur werde die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren, heißt es. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico

Steuerberatungsnovelle jetzt beschlossen: Fremdbesitzverbot wird nach Bundesrats-Stopp doch präzisiert

Nachdem der Bundesrat die Steuerberatungsnovelle zunächst gestoppt hatte, wurde sie nun doch verabschiedet: Bundestag und Bundesrat haben Mitte Juni 2026 die neue Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht beschlossen. Kernanliegen bleiben die Modernisierung des Steuerberatungsrechts und die Schließung von Umgehungsmöglichkeiten beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2026

Nachdem der Bundesrat die Steuerberatungsnovelle zunächst gestoppt hatte, wurde sie nun doch verabschiedet: Bundestag und Bundesrat haben Mitte Juni 2026 die neue Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht beschlossen. Kernanliegen bleiben die Modernisierung des Steuerberatungsrechts und die Schließung von Umgehungsmöglichkeiten beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften.

Das Vorhaben geriet zunächst ins Stocken. Der Bundestag hatte bereits am 24.04.2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Dieses Gesetzespaket wurde jedoch am 13.06.2026 im Bundesrat gestoppt. Ausschlaggebend war nicht das Berufsrecht, sondern eine kurzfristig eingefügte steuerfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro, die im Bundesrat keine Mehrheit fand.

Daraufhin brachten die Koalitionsfraktionen den Entwurf erneut ein. Die nun verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem zuvor beschlossenen Gesetz, verzichtet aber auf die umstrittene Entlastungsprämie. Nach Billigung im Finanzausschuss passierte der Entwurf Mitte Juni 2026 Bundestag und Bundesrat und ist damit parlamentarisch beschlossen.

Ziel der Reform: Berufsrecht modernisieren und Umgehungen verhindern

Mit dem Neunten Änderungsgesetz will der Gesetzgeber das Steuerberatungsrecht punktuell modernisieren und zugleich steuerrechtliche Einzelregelungen anpassen. Im Mittelpunkt des berufsrechtlichen Teils steht die weitere Absicherung des Fremdbesitzverbots für Steuerberatungsgesellschaften.

Künftig soll in § 55a StBerG klarer zum Ausdruck kommen, dass auch mittelbare Beteiligungen berufsfremder Investoren über ausländische Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften unzulässig sind. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Beteiligungs- und Holdingstrukturen, über die Finanzinvestoren bislang mittelbar Einfluss auf deutsche Steuerkanzleien nehmen konnten. Ziel ist, solche Umgehungskonstruktionen rechtssicher auszuschließen und die berufsrechtlich gebotene Unabhängigkeit steuerberatender Berufsausübungsgesellschaften zu sichern.

Flankierend werden die Transparenz- und Anzeigevorgaben verschärft. Änderungen in Beteiligungsstrukturen sollen gegenüber der zuständigen Stelle umfassender offengelegt werden; dies betrifft insbesondere auch mittelbare Gesellschafter und Beteiligungsketten.

Steuerrechtliche Begleitregelungen enthalten

Neben dem Berufsrecht enthält das Gesetz weitere steuerrechtliche Anpassungen. In den Beratungen wurde unter anderem eine Ergänzung aufgenommen, wonach auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Landeshaushalten für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen steuerfrei gestellt werden können.

Für die Praxis der rechts- und steuerberatenden Berufe ist vor allem die jetzt beschlossene Präzisierung des Fremdbesitzverbots relevant. Nachdem die Novelle im Mai noch als politisch gescheitert erschien, ist der berufsrechtliche Regelungsgehalt mit neuem Anlauf Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hält damit an seiner Linie fest, berufsrechtliche Unabhängigkeit auch gegenüber mittelbaren Private-Equity- oder sonstigen Investorenstrukturen wirksam abzusichern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 13/2026

Powered by WPeMatico

EU-Geldwäschepaket: Neue Gefahr für anwaltliche Sammelanderkonten

Die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, ausgestaltet durch delegierte Rechtsakte der europäischen Anti Money Laundering Agency, könnte den mühsam gefundenen Kompromiss zwischen BRAK, Banken sowie Bundesfinanz- und -justizministerium gefährden, der anwaltliche Sammelanderkonten nachhaltig sichern soll. Die BRAK appelliert an die beiden Minister:innen, sich im Interesse der Anwaltschaft einzuschalten.

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2026

Die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, ausgestaltet durch delegierte Rechtsakte der europäischen Anti Money Laundering Agency, könnte den mühsam gefundenen Kompromiss zwischen BRAK, Banken sowie Bundesfinanz- und -justizministerium gefährden, der anwaltliche Sammelanderkonten nachhaltig sichern soll. Die BRAK appelliert an die beiden Minister:innen, sich im Interesse der Anwaltschaft einzuschalten.

Für Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten hatten BRAK, Bundesjustizministerium, Bundesfinanzministerium und Kreditwirtschaft eine für alle Seiten tragfähige Lösung erarbeitet, wie gesteigerte Prüfpflichten für Banken durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) und den europäischen Common Reporting Standard (CRS) zu erfüllen sind. Mit Blick auf diese Prüfpflichten war es 2020/2021 bereits zur Kündigung von Sammelanderkonten durch Banken gekommen.

Mit dem Konzept sollen Sammelanderkonten, die von vielen Anwältinnen und Anwälten dringend benötigt werden, dauerhaft gesichert werden. Es sieht vor, dass bestimmte Transaktionsdaten auf anwaltlichen Sammelanderkonten durch ein elektronisches System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt.

Auf dieser Basis hat das Bundesfinanzministerium den Nichtbeanstandungserlass, der Banken von der Prüfung nach dem CRS bei anwaltlichen Sammelanderkonten ausnimmt, bis Ende 2026 verlängert. Das Bundesjustizministerium bereitet den rechtlichen Rahmen vor. Die BRAK steht in den Startlöchern für die technische Umsetzung des Prüfsystems.

Doch der Umsetzung droht nunmehr Gefahr durch die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab Juli 2027 gilt. Es sieht zusätzliche Prüfpflichten für Verpflichtete – sowohl Banken als auch Anwaltschaft – nach der Geldwäscheverordnung (Gw-VO) vor.

Zur Ausführung der Gw-VO bereitet die Anti Money Laundering Authority (AMLA) eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Technical Regulatory Standards, vor. Diese betreffen unter anderem auch die in Bezug auf Sammelkonten geltenden Pflichten. Die BRAK hat hieran scharfe Kritik geübt, weil die RTS banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken unterschiedslos auch auf die Anwaltschaft übertragen, bestehende Aufsichtssysteme der Berufskammern ignorieren und berufliche Verschwiegenheitspflichten außer Acht lassen.

Bei Umsetzung der Regelungen sieht die BRAK die Gefahr, dass Sammelanderkonten vollständig vom Markt verschwinden – ein irreparabler Schaden für die Anwaltschaft. Die BRAK fordert daher eine ergänzende Regelung in den RTS, die bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt, konkret: die Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern, unterstützt durch das neue Prüfsystem. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig und Bundesfinanzminister Lars Klingbeil um ihre Unterstützung dafür ersucht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 13/2026

Powered by WPeMatico

Kfz-Haftpflichtversicherung: Das Unionsrecht steht der Abtretung einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung nicht entgegen

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 2009/103/EG der Abtretung von Entschädigungsforderungen aus Kfz-Haftpflichtschäden an Inkassounternehmen sowie deren gerichtlicher Geltendmachung im eigenen Namen nicht entgegensteht (Rs. C-277/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Urteil C-277/25 vom 25.06.2026

In Polen erhielten mehrere Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, Entschädigungszahlungen von den Versicherungen der Unfallverursacher. Da sie der Ansicht waren, dass die erhaltenen Beträge ihren Sachschaden nicht vollständig ersetzten, traten sie ihre Entschädigungsforderungen1 gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen ab.

Diese Unternehmen erhoben daraufhin Klagen gegen die betreffenden Versicherungen. Ein mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasstes polnisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung2 einer solchen Abtretung des Schadensersatzanspruchs entgegensteht.

Der Gerichtshof verneint dies.

Die Richtlinie soll den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen und die obligatorische Deckung der Kfz-Haftpflicht gewährleisten. Dieser Schutz erstreckt sich somit auf Personen, die im Sinne der Richtlinie als „Geschädigte“ gelten3.

Ein Unternehmen, das eine Entschädigungsforderung erwirbt, kann nicht als „Geschädigter“ angesehen werden, da seine Rechte nicht auf nationalem Haftungsrecht beruhen, sondern auf einem Abtretungsvertrag mit einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten hat.

Die Richtlinie regelt weder die Abtretung von Entschädigungsforderungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Folglich steht sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Abtretung von Entschädigungsforderungen erlaubt und deren Erwerber ermächtigt, zur Geltendmachung dieser Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich gegen die Versicherung vorzugehen.

Fußnoten

1Genauer gesagt handelt es sich um die Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes der durch einen Verkehrsunfall verursachten Sachschäden einerseits und der Entschädigung, die die Versicherung an die geschädigte Person gezahlt hat, andererseits.

2Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht.

3Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

BFH: Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben

Der BFH hatte zu klären, ob auch der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Az. X R 23/24).

BFH, Urteil X R 23/24 vom 25.03. 2026

Leitsatz

Verstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen hatte, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über (Anschluss an den zum verbleibenden Verlustvortrag ergangenen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2007 – GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008 S. 608). Soweit § 10f Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, handelt es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelung.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen

Der BFH hat sich mit dem Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente) und der Frage, ob Steuerbescheide im Nachhinein korrigiert werden können, befasst (Az. X R 28/24).

BFH, Urteil X R 28/24 vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, ob er Altersvorsorgebeiträge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben geltend machen möchte.
  2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs wird jedenfalls für Zeiträume bis zum 30.06.2020 weder durch die (nur für Zeiträume bis 2018 erforderliche) an den Anbieter gerichtete Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung noch durch die Datenübermittlung vom Anbieter an die zentrale Stelle ausgeübt.
  3. Wie jede Korrekturvorschrift setzt auch § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids ausübt.
  4. Es bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit „Erläuterungen zur Festsetzung“ in einem Steuerbescheid, die einen erheblichen Umfang aufweisen und aus Fließtext ohne Zwischenüberschriften oder trennende Leerzeilen bestehen, eine etwaige Hinweispflicht des Finanzamts nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO erfüllen.
  5. Vermerkt der Zusteller das Datum der Zustellung entgegen § 180 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, gilt das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst dann als zugestellt, wenn der Adressat es in den Händen hält.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico