Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 28.07.2026

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026. Für KI-Systeme, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, gelten im Zuge des veränderten Übergangszeitraums im Rahmen des AI Omnibus die Pflichten zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit künstlich erzeugter Inhalte ab dem 02.12.2026.

Kennzeichnung von KI-Interaktionen mit natürlichen Personen

Art. 50 Abs. 1 AI Act verpflichtet Anbieter bestimmter KI-Systeme sicherzustellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Die Leitlinien stellen klar, dass insbesondere Chatbots, virtuelle Assistenten, KI-Avatare, sprachbasierte Systeme und andere dialogorientierte Anwendungen unter diese Vorschrift fallen. Nicht erfasst werden dagegen Fälle, in denen Menschen lediglich mit den Ergebnissen eines KI-Systems in Berührung kommen, ohne selbst unmittelbar mit dem System zu interagieren. Als Beispiel nennen die Leitlinien den Einsatz von KI-Werkzeugen durch Mitarbeitende im Kundenservice zur Unterstützung der Kommunikation mit Kundinnen und Kunden.

Die EU-Kommission präzisiert zudem die Anforderungen an Transparenzhinweise. Die Information über die KI-Interaktion soll klar, verständlich und möglichst unmittelbar vor oder zu Beginn der Interaktion bereitgestellt werden. Bei textbasierten Anwendungen können hierfür beispielsweise Hinweise in der Nähe des Eingabe- oder Ausgabefelds genutzt werden, während bei Sprachsystemen eine entsprechende Information zu Beginn des Gesprächs erfolgen sollte. Außerdem wird die Nutzung von dauerhaften Symbolen oder Wasserzeichen o.ä. zur KI-Kennzeichnung empfohlen. Die Leitlinien empfehlen hierbei grundsätzlich barrierefreie und gegebenenfalls multimodale Informationshinweise. Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ausführliche Erläuterungen zu KI-Agenten. Diese sollen ihre künstliche Natur offenlegen und Nutzende darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln. Die Leitlinien empfehlen in diesem Kontext die Information bei jeder neuen Interaktion sowie in besonders relevanten Verfahrensschritten erneut bereitzustellen, etwa bei Freigaben oder Bestätigungen.

Ausnahmen von der Transparenzpflicht

Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass eine Person mit einem KI-System interagiert. Die EU-Kommission betont jedoch, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob der KI-Charakter offensichtlich ist („obviousness“), sind unter anderem die Eigenschaften des Systems, die Zielgruppe sowie der Nutzungskontext zu berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass KI-Systeme mittlerweile weit verbreitet sind, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer offensichtlichen KI-Interaktion auszugehen. Nichtsdestotrotz weist die Kommission darauf hin, dass bei einem ausschließlich professionellen oder spezialisierten Nutzerkreis in der Regel ein höheres Maß an Wissen und Urteilsvermögen angenommen werden kann.

Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte

Art. 50 Abs. 2 AI Act betrifft KI-Systeme, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren. Anbieter solcher Systeme müssen sicherstellen, dass die Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar bleiben. Die Leitlinien stellen klar, dass es sich dabei um zwei eigenständige Anforderungen handelt: Zum einen müssen Informationen über die künstliche Erzeugung oder Manipulation in den Inhalt integriert werden, beispielsweise durch Metadaten, digitale Signaturen oder Wasserzeichen. Zum anderen müssen technische Maßnahmen sicherstellen, dass diese Informationen auch nach Weiterverarbeitung, Konvertierung oder Verbreitung möglichst erhalten bleiben und ausgelesen werden können. Die EU-Kommission betont zudem, dass die eingesetzten Lösungen wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel sein müssten und sich am Stand der Technik orientieren sollten.

Abgrenzung zu unterstützenden Funktionen

Die Leitlinien erläutern außerdem die Abgrenzung zwischen künstlichen Inhalten und unterstützenden KI-Funktionen. Nicht jede Nutzung von KI führt automatisch zu kennzeichnungspflichtigen Inhalten. Ausnahmen können insbesondere für Systeme gelten, die lediglich technische oder unterstützende Funktionen übernehmen und die bereitgestellten Eingabedaten oder deren semantischen Aussagegehalt nicht wesentlich verändern. Die Leitlinien nennen beispielsweise bestimmte Standardbearbeitungs-, Optimierungs- oder Assistenzfunktionen, die keine eigenständigen künstlichen Inhalte erzeugen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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Neue Europäische Fortbildungsplattform für Rechtsberufe

Die EU-Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die Europäische Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts.

Mit der europäischen Fortbildungsplattform stellt die EU-Kommission ein Fortbildungstool für Angehörige der Rechtsberufe zur Verfügung, die sich im Bereich des EU-Rechts fortbilden möchten. Die Plattform bietet Fortbildungskurse und Selbstlernmaterialien zu verschiedenen Gebieten des EU-Rechts an. Sie ist nunmehr in 40 sog. e-capsules zu verschiedenen Themen organisiert. Ziel ist es, EU-Recht besser in die tägliche Rechtspraxis zu inkorporieren und relevante Kompetenzen zu erwerben, um neuen Herausforderungen begegnen zu können. Die Inhalte sind in allen Amtssprachen der EU verfügbar.

Die Plattform richtet sich ausdrücklich auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Sie ist Teil der Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030. Diese hat einen starken Fokus auf der Digitalisierung, fördert aber auch Kenntnisse des EU- und nationalen Rechts, die an die Bedürfnisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft angepasst sind.

  • Europäische Fortbildungsplattform
  • Informationen zur Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030
  • Nachrichten aus Brüssel 13/2026 v. 02.07.2026

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Jedes zweite Startup setzt selbstständige KI-Agenten ein

In fast jedem zweiten Startup in Deutschland sind lt. Bitkom KI-Agenten im Einsatz. Um die eigene Arbeit effizienter zu machen, entwickeln zudem knapp zwei Drittel der Startups eigene KI-Anwendungen, die auf große KI-Modelle aufsetzen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 27.07.2026

  • Startups bauen zunehmend eigene KI-Anwendungen, statt nur fertige Tools zu nutzen
  • Kein Startup kommt noch ohne KI aus

Code schreiben und testen, eigenständig recherchieren, oder ganze Arbeitsabläufe von A bis Z erledigen: Künstliche Intelligenz kann inzwischen auch komplizierte Aufgaben übernehmen, ohne dass ein Mensch jeden Schritt vorgeben muss. In fast jedem zweiten Startup in Deutschland (48 Prozent) sind solche KI-Agenten bereits im Einsatz. Um die eigene Arbeit effizienter zu machen, entwickeln zudem knapp zwei Drittel der Startups (65 Prozent) eigene KI-Anwendungen, die auf großen KI-Modellen wie jenen von OpenAI, Anthropic oder Google aufsetzen und zum Beispiel auf die eigenen Unternehmensdaten zugreifen. Fast jedes dritte Startup (30 Prozent) passt bestehende KI-Modelle durch spezielles Training oder sogenanntes Finetuning an. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 102 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „KI macht Arbeit effizienter und Unternehmen wettbewerbsfähiger. Startups sind Vorreiter beim KI-Einsatz und können Vorbild für den deutschen Mittelstand sein“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wer nicht nur fertige Lösungen einsetzt, sondern Modelle mit eigenem Know-how anreichert, kann sich wertvolle Wettbewerbsvorteile verschaffen.“

Am weitesten verbreitet sind in Startups allerdings weiterhin generative KI-Tools für Texte, Code oder Bilder wie ChatGPT, Claude oder GitHub Copilot: 87 Prozent der Startups nutzen sie. In bestehende Software eingebettete KI-Funktionen, etwa in Microsoft 365 oder HubSpot, setzen 59 Prozent ein. Insgesamt gilt: Kein einziges der befragten Startups verzichtet auf KI.

Quelle: Bitkom

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Mehr Gründungen in den meisten Bundesländern

Die meisten neuen Gewerbe wurden in 2025 im Landkreis München angemeldet. Dahinter folgen der bisherige Spitzenreiter – die Stadt Leverkusen -, der Landkreis Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Baden-Baden und Offenbach am Main. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle NUI-Regionenranking.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 27.07.2026

Landkreis München liegt im NUI-Regionenranking wieder auf Platz Eins

Die meisten neuen Gewerbe wurden in 2025 im Landkreis München angemeldet. Dahinter folgen der bisherige Spitzenreiter – die Stadt Leverkusen -, der Landkreis Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Baden-Baden und Offenbach am Main. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle NUI (Neue Unternehmerische Initiative)-Regionenranking.

Der NUI-Indikator zeigt an, wie viele Gewerbebetriebe pro 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter in einer Region in einem Jahr neu angemeldet wurden. Entsprechend wirkt sich sowohl die Entwicklung der Gewerbeanmeldungen als auch die der erwerbsfähigen Bevölkerung auf den NUI-Wert aus. Als neue unternehmerische Initiative in einer Region werden Anmeldungen von Kleingewerben und Betrieben, Nachfolgen und Zuzüge von Gewerbebetrieben sowie die Aufnahme einer gewerblichen Nebenerwerbstätigkeit bezeichnet.

Veränderungen im NUI-Regionenranking 2025

Neu unter den Top-20-Platzierungen sind die kreisfreie Stadt Memmingen, die Landkreise Marburg-Biedenkopf, Bad Tölz-Wolfratshausen, Mettmann, Ostholstein sowie der Hochtaunuskreis. Dagegen gehören die Landkreise Nordfriesland und Garmisch-Partenkirchen sowie die kreisfreien Städte Rosenheim, Kempten (Allgäu), Köln, Düsseldorf und die Hauptstadt Berlin nicht mehr den Top 20 an.

Insgesamt zählen sieben Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern (v. a. Großraum um die Landeshauptstadt München), fünf in Hessen (Großraum um die Stadt Frankfurt a. M.), zwei kreisfreie Städte (Essen, Leverkusen) und ein Landkreis (Mettmann) in Nordrhein-Westfalen, ein Landkreis in Schleswig-Holstein (Ostholstein), jeweils eine kreisfreie Stadt in Rheinland-Pfalz (Koblenz) und in Baden-Württemberg (Baden-Baden), zwei Landkreise in Brandenburg (Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming) zu den zwanzig Höchstplatzierten.

Berlin und Hamburg bleiben unter den Bundesländern Spitze

Außer in Bremen und Hamburg stiegen die unternehmerischen Initiativen in allen Bundesländern. Dennoch belegt Hamburg nach wie vor Platz zwei hinter Berlin. Überdurchschnittlich war der Anstieg in Brandenburg und Baden-Württemberg sowie in Sachsen-Anhalt, Sachsen, Niedersachsen, Thüringen und im Saarland.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

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vzbv gegen Vueling: Aufpreis für mehrere kleine Handgepäckstücke unzulässig

Das OLG Hamm hat sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten. Es gab der Klage des vzbv statt und untersagte Vueling die Fortführung seiner beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (Az. 13 UKl 4/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 13 UKl 4/25 vom 23.07.2026

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Vueling Airlines S. A. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2026 sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten.

Danach gab der Senat der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte Verbraucherinnen und Verbraucher im Tarif „Fly Light“ unangemessen benachteilige, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränke (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt würden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.

Für diese unterschiedliche Behandlung sah der Senat keinen sachlichen Grund. Insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürften Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Nach Auffassung des Senats sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein solle, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen dürfe. Ebenso müsse ein Verbraucher/eine Verbraucherin, der/die identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft habe, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle. Darin liege nach Auffassung des Gerichts eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den „vernünftigen Anforderungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten zum Handgepäck lautet:

„HANDGEPÄCK

JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.

MIT IHNEN IN DER KABINE

EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)

Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Bei allen Buchungen inbegriffen

EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.

Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:

  • Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
  • Alle Premium Kunden
  • Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
  • Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“

Das Aktenzeichen lautet 13 UKl 4/25.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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IAASB: Konsultation zur Änderung des ISA for LCE

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat am 22. Juli 2026 den Entwurf der zielgerichteten Änderungen des International Standards on Auditing for Audits of Financial Audits of Less Complex Entities (ISA for LCE) zur Konsultation gestellt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.07.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 22. Juli 2026 den Entwurf der zielgerichteten Änderungen des International Standards on Auditing for Audits of Financial Audits of Less Complex Entities (ISA for LCE) zur Konsultation gestellt.

Der ISA for LCE wurde vom IAASB als eigenständiger global anwendbarer Prüfungsstandard speziell für die Prüfung kleinerer und weniger komplexer Unternehmen entwickelt. Die nun vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen insbesondere die Entwicklungen seit der Verabschiedung des Standards im Jahr 2023 in folgenden Bereichen:

  • Dolose Handlungen (Fraud) – Aufnahme der jüngsten Änderungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf dolose Handlungen,
  • Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) – Reaktion auf die Entwicklungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern),
  • Listed and Public Interest Entities – Ersetzung des Begriffs “listed entity”, für welche die Anwendung des Standards nicht gestattet ist, durch “publicly traded entity” sowie
  • Nutzung der Tätigkeit von Sachverständigen – Wahrung der Interoperabilität mit dem vom International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) herausgegebenen International Code of Ethics for Accountants (including International Independence Standards).

Stellungnahmen können bis zum 17. November 2026 auf der Internetseite des IAASB abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Urteil im Verfahren wegen Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages

Das LG Osnabrück wies die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dressurpferd zum Preis von 710.000 Euro ab, da weder die Voraussetzungen des Wuchers noch einer sittenwidrigen Übervorteilung nach § 138 BGB vorlagen (Az. 1 O 305/26).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 1 O 305/26 vom 24.07.2026 (nrkr)

Am Freitag, dem 24. Juli 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau aus den USA, welche im Jahr 2022 ein Pferd zu einem Kaufpreis von 710.000 Euro erwarb, welches ihres Erachtens lediglich 310.000 Euro wert war, Aktenzeichen 1 O 305/26 (vgl. PM 23/26).

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Es fehle an einer Unerfahrenheit der Klägerin, da eine Unerfahrenheit einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraussetze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reiche eine Unerfahrenheit in einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet nicht aus. Es sei daher unerheblich, ob die Klägerin, die Betreiberin einer Reitanlage sei sowie bereits in der Vergangenheit Geschäfte über Pferde im sechsstelligen oder Millionenbereich getätigt habe, bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht die erforderliche Fachexpertise aufgewiesen habe. Eine allgemeine Unerfahrenheit bestehe jedenfalls nicht.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Kammer äußerte bereits Zweifel, ob die Klägerin das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung schon hinreichend dargelegt habe.

Die Klägerin habe jedenfalls nicht dargelegt, dass eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten bestanden beziehungsweise sie eine schwierige Lage ausgenutzt habe. Die Klägerin habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Privatperson gehandelt, so dann allein das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zur Vermutung führe, dass die Beklagte eine verwerfliche Gesinnung beziehungsweise eine schwierige Lage der Klägerin ausgenutzt habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe es bei Personen, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit für sich in Anspruch nähmen und eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ausüben würden, bei der allgemeinen Beweislastregelung, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufe, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe. Nach Auffassung der Kammer lasse sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin unerfahren gewesen sei und die Beklagte dieses erkannt und ausgenutzt habe. Zum einen habe sich die Klägerin auch andere Pferde angesehen und sich bewusst – unter anderem auch nach einem Probereiten – für das streitgegenständliche Pferd entschieden. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Beklagte auf die Entscheidungsfindung der Klägerin Einfluss genommen habe. Sie habe ihr „lediglich“ ein Pferd zum Kauf angeboten, für welches sich die Klägerin letztlich entschieden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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Ankunft abends statt mittags: Mängelansprüche bei Flugänderung

Das AG München entschied, dass eine mehrere Wochen vor Reisebeginn mitgeteilte Verlegung des Hinflugs von morgens auf den späten Nachmittag einen Reisemangel darstellt, der eine Reisepreisminderung in Höhe eines Tagesreisepreises begründet. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht dagegen nicht (Az. 191 C 7747/26).

AG München, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 191 C 7747/26 vom 18.07.2026 (nrkr)

Die Klägerin aus Baden-Württemberg buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise nach Antalya vom 15.04.2026 bis 27.04.2026 für 2.935 Euro. Der Hinflug sollte am 15.04. um 07:40 Uhr erfolgen, mit Ankunft in Antalya um 11:55 Uhr. Mehrere Wochen vor dem Abflug teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Flug nunmehr um 16:30 Uhr mit Ankunft um 20:45 Uhr erfolge.

Die Klägerin machte nach der durchgeführten Reise Mängelansprüche wegen der verspäteten Anreise geltend. Daraufhin erstattete ihr der beklagte Reiseveranstalter einen Betrag von 56,44 Euro, wobei er für 5 Stunden Verspätung je 5 % des Tagesreisepreises ansetzte. Die Klägerin ging jedoch davon aus, dass ihr Ersatz eines gesamten Tagesreisepreises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von insgesamt 425,77 Euro.

Mit Urteil vom 18.07.2026 sprach das Amtsgericht München der Klägerin weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus:

„Die Klägerin ist nur hinsichtlich der ihr selbst zustehenden Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Pauschalreisevertrag aktivlegitimiert. […] Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche eines anderen Reisenden im eigenen Namen geltend zu machen. […]“

„[Die Flugänderung] stellt einen Reisemangel […] dar. […] Zwar müssen Reisende im Luftverkehr gewisse Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten hinnehmen. Der Luftverkehr ist durch kurzfristige Änderungen, technische Störungen, Umlaufprobleme oder witterungsbedingte Einflüsse geprägt. Die Rechtsprechung erkennt deshalb an, dass geringfügige Verspätungen regelmäßig als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind. […] Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine kurzfristige Flugverspätung während der Durchführung der Reise, sondern um eine bereits vor Reisebeginn vorgenommene dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistung.“

„Die Höhe der Minderung schätzt das Gericht […] auf einen vollständigen Tagesreisepreis der Klägerin. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lage der Flugzeiten bei Flugpauschalreisen einen wertbildenden Bestandteil der Reiseleistung darstellt. Gerade bei beliebten Reisezielen bestehen regelmäßig zahlreiche Flugverbindungen täglich. Die konkrete Lage der Flugzeit ist preisbildend. Frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichen es dem Reisenden regelmäßig, bereits am ersten Urlaubstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Sie werden daher am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als Flugverbindungen am späten Nachmittag oder Abend. Umgekehrt ermöglichen späte Rückflüge einen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und weisen deshalb regelmäßig ebenfalls einen höheren wirtschaftlichen Wert auf als frühe Rückreiseverbindungen. […] Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die vorliegende Flugzeitenänderung ausschließlich anhand einer starren Stundenberechnung zu bewerten. […] Nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins verblieb am ersten Reisetag praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen. […]

Der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort wurde damit wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet.“ „Der Einwand der Beklagten, der erste und letzte Reisetag dienten im Wesentlichen der Beförderung, berücksichtigt nicht ausreichend, dass Gegenstand einer Pauschalreise nicht lediglich die Beförderung, sondern der gesamte Aufenthalt am Urlaubsort ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises der Klägerin für angemessen. Dieser beträgt: 112,88 Euro. Zugrunde zu legen ist hierbei der Reisepreis in Höhe von 2.935,00 Euro : 2 = 1.467,50 Euro. Bei einer Reisedauer von 13 Tagen ergibt sich ein Tagesreisepreis der Klägerin von: 1.467,50 Euro : 13 = 112,88 Euro. Die Beklagte hat hierauf bereits vorgerichtlich einen Betrag von 56,44 Euro gezahlt.“

„[…] Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht. […] [Ein] solcher Anspruch [setzt] voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar wurde der erste Aufenthaltstag durch die Flugzeitenänderung erheblich beeinträchtigt. Die übrige Reise konnte jedoch vertragsgemäß durchgeführt werden. Die Klägerin konnte den überwiegenden Teil der 13-tägigen Reise einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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VG Köln kippt Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das VG Köln entschieden (Az. 18 L 1226/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 24.07.2026 zum Beschluss 18 L 1226/26 vom 24.07.2026

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden.

Die Stadt Köln verpflichtete mittels einer Allgemeinverfügung Mietwagenunternehmen, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei App-basierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt.

Hiergegen wandten sich im heute entschiedenen Verfahren zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße.

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens ist wegen Verfristung unzulässig, die Anträge des anderen Mietwagenunternehmens und der Vermittlungsplattform haben Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts ist voraussichtlich rechtswidrig. Fehlerhaft ist schon, dass der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hat. Denn der Stadtrat hat nach dem Gesetz darüber zu befinden, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung (Höhe, Reichweite etc.) ein Mindestbeförderungsentgelt festgelegt werden soll. Die damit verbundene Ermessensentscheidung hätte der Oberbürgermeister daher nicht allein treffen dürfen. Zudem hat die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindestbeförderungsentgelt auf den für den Taxenverkehr geltenden sog. Pflichtfahrbereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, ohne hierzu befugt zu sein. Denn das Gesetz beschränkt den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterscheiden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, sodass die Übertragung des taxispezifischen Pflichtfahrbereichs auch deshalb rechtlich unzulässig ist.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Hinweis

Es sind noch weitere Verfahren von anderen Mietwagenunternehmen und Plattformen bei dem VG Köln anhängig, über die heute noch nicht entschieden wurde (Az. 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26). Nur das Mietwagenunternehmen und die Plattform, die mit den Eilanträgen schon erfolgreich waren, dürfen ab heute (zunächst) wieder geringere Preise als für Taxifahrten ohne Untergrenze verlangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Aktionsplan zur Elektrifizierung: Rolle von Rechenzentren im Energiesystem

Die EU-Kommission hat einen Aktionsplan zur Elektrifizierung vorgelegt. Ziel ist es, den Anteil von Strom am Endenergieverbrauch bis 2040 deutlich zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Dekarbonisierung voranzutreiben und die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern zu verringern. Einen weiteren Schwerpunkt legt der Aktionsplan auf die steuerliche Behandlung von Strom im Vergleich zu fossilen Energieträgern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.07.2026

Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 einen Aktionsplan zur Elektrifizierung vorgelegt. Ziel ist es, den Anteil von Strom am Endenergieverbrauch bis 2040 deutlich zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Dekarbonisierung voranzutreiben und die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern zu verringern. Hierfür schlägt die EU-Kommission ein indikatives Elektrifizierungsziel von 46 % bis 2040 vor. Dieses Ziel soll im vierten Quartal 2026 im Rahmen des Paketes zur Energieunion bewertet werden.

Im Mittelpunkt des Aktionsplans steht die Beschleunigung der Elektrifizierung energieverbrauchender Sektoren, insbesondere der Industrie, des Verkehrs und des Gebäudebestands.

Der Aktionsplan adressiert die wichtigsten Hindernisse für die Elektrifizierung, wie z. B. das bestehende Preisgefälle zwischen Strom- und fossilen Energiekosten. Durch verschiedene Maßnahmen sollen Anreize für die Einführung saubererer, strombasierter Technologien wie Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge und Batterien in ganz Europa geschaffen werden.

Rechenzentren im Fokus

Der Ausbau von Rechenkapazitäten sowie die Entwicklung und der Einsatz von KI gelten als zentrale Voraussetzungen für die technologische Souveränität Europas. Gleichzeitig erhöhen sie den Energiebedarf und stellen zusätzliche Anforderungen an Stromnetze oder Wasserressourcen. Um die Auswirkungen zu begrenzen, müssen Rechenzentren äußerst energie- und wassereffizient sowie nachhaltig sein. Gut konzipierte und integrierte Rechenzentren können einen Beitrag zur Senkung der Gesamtkosten des Elektrizitätssystems und zur Reduzierung der Strompreise leisten, indem sie die Netzstabilität und die Integration erneuerbarer Energien unterstützen. Laut EU-Kommission sollten flexible Rechenzentren daher angemessen gefördert werden. Die im Cloud and AI Development Act vorgeschlagenen Beschleunigungszonen für Rechenzentren sowie die angekündigten dreiseitigen Vereinbarungen könnten darüber hinaus die Integration von Rechenzentren erleichtern, den Infrastrukturausbau fördern und die Auswirkungen auf den Ressourcenverbrauch und die Verbraucherrechnungen begrenzen.

Die EU-Kommission kündigt hierzu u.a. folgende Maßnahmen an:

  • Bis 2027 soll eine Methodik entwickelt werden, mit der das Flexibilitätspotenzial verschiedener Industrien und insb. von Rechenzentren bewertet werden kann.;
  • Einführung eines gemeinsamen EU-Bewertungssystems für Rechenzentren, um mehr Transparenz über deren Energieverbrauch zu schaffen;
  • Einführung von Mindestleistungsstandards, um insbesondere das Flexibilitätspotenzial von Rechenzentren zu steigern;
  • Zusammenarbeit mit der Industrie, um clusterbasierte Partnerschaften für die Elektrifizierung und die Wiederverwendung von Abwärme an Industriestandorten zu fördern (unter Einbezug von Akteuren aus der Industrie, einschließlich Rechenzentren).

Steuerreformen zur Beschleunigung der Elektrifizierung

Einen weiteren Schwerpunkt legt der Aktionsplan auf die steuerliche Behandlung von Strom im Vergleich zu fossilen Energieträgern. Die EU-Mitgliedstaaten sollen Steuerreformen durchführen, um ein Gleichgewicht zwischen Strom- und Gaspreisen herzustellen. Im Aktionsplan werden dazu Positivbeispiele aus Belgien, den Niederlanden und Dänemark genannt. Energiesubventionen können ebenfalls einen Beitrag zum Erreichen der politischen Ziele, wie z. B. der Elektrifizierung von Schlüsselsektoren, leisten.

Im Bereich der Besteuerung sieht der Aktionsplan u. a. folgende Maßnahmen vor:

  • Im gleichzeitig veröffentlichten Verordnungsvorschlag zu zukunftssicheren Stromrechnungen wird u. a. vorgeschlagen, die steuerliche Benachteiligung von Strom gegenüber Gas abzubauen.;
  • Im Rahmen des angekündigten Energieunion-Pakets nach 2030 (Q4/2026) will die EU-Kommission Maßnahmen zum schrittweisen Abbau von Subventionen für fossile Brennstoffe vorlegen.;
  • Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die bestehenden Spielräume der Mehrwertsteuerrichtlinie zu nutzen, um die Elektrifizierung durch die Anwendung niedrigerer MwSt.-Sätze auf z. B. Wärmepumpen, Solarmodule und Hausbatterien zu fördern. Im Bereich der Elektromobilität werden reduzierte Zulassungssteuern für Elektrofahrzeuge, kürzere Abschreibungszeiträume oder steuerliche Anreize für Elektrofahrzeuge von Unternehmen empfohlen.

Auch im Verkehrsbereich setzt die EU-Kommission auf steuerliche Anreize, u. a.:

  • Im Rahmen der Initiative zur zirkulären Mehrwertsteuer (angekündigt im Clean Industrial Deal) plant die EU-Kommission einen Rahmen für die EU-Mitgliedstaaten zu schaffen, um die Elektrifizierung von Unternehmensflotten zu unterstützen.;
  • Bis zum vierten Quartal 2026 soll eine Empfehlung zu steuerlichen und nicht steuerlichen nachfrageseitigen Anreizen für emissionsfreie Fahrzeuge vorgelegt werden.;
  • Die EU-Kommission ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, die Besteuerung von Dienstwagen stärker zur Förderung batterieelektrischer Fahrzeuge einzusetzen. Als Beispiel wird Belgien genannt, wo entsprechende Reformen zu einem deutlichen Anstieg des Anteils von Elektrofahrzeugen bei Neuzulassungen von Firmenwagen geführt haben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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