Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System

Im Streitfall stellte die Klägerin, nachdem die Umsatzsteuerfestsetzung infolge einer Betriebsprüfung bestandskräftig geworden war, einen Fehler in ihrem ERP-System (einer zentralen Unternehmenssoftware) fest, der dazu geführt hatte, dass ein unzutreffender Steuerschlüssel verwendet wurde. Daraufhin beantragte die Klägerin die Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung. Ihrer Auffassung nach lag ein rechnerischer Fehler vor, weshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht worden war. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab, da kein Rechenfehler im Sinne des § 173a der Abgabenordnung vorlag. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin erfolglos an das Niedersächsische Finanzgericht.

Dieses entschied, dass die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System keinen Rechenfehler im Sinne der Änderungsbestimmung des § 173a AO darstellt. Hierin liege vielmehr ein von § 173a AO nicht erfasster Irrtum bei der Auswahl der3 Rechenmethode. Die automatisierte Überführung eines infolge eines fehlerhaften Steuerschlüssels unzutreffend errechneten Betrags in eine Steuererklärung sei auch kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO, wenn der Steuerpflichtige genau den vom System ausgegebenen Betrag erklären wollte. Nach Auffassung der Richter hat das Softwareprogramm im Streitfall die richtige Rechnung durchgeführt. Maßgeblich sei hier die fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Steuer aus dem ERP-System (Az. 5 K 137/25). Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Umsatzsteuer bei Vermietungen über die Plattform Airbnb

Wer seine private Wohnung, sein Ferienhaus oder seine Ferienwohnung an Gäste vermietet und dafür Zahlungen erhält, kann bereits Unternehmer sein. Das gilt selbst dann, wenn keine Gewerbeanmeldung, Anzeige beim Finanzamt oder ähnliches erfolgte. Auch bei bereits bestehenden Unternehmen wird häufig übersehen, dass so eine „private“ Vermietung Teil des Unternehmens ist. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann erfolgen, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Vermietungsumsätze sind dann steuerfrei.

Hinweis

Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Wohnraum grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die kurzfristige Beherbergung von Gästen.

Als kurzfristig gilt eine Vermietung, wenn die Räume nach der Absicht des Vermieters von vornherein nicht für einen dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Regelmäßig ist dies bei einer vorgesehenen Vermietungsdauer von höchstens sechs Monaten der Fall. Ferienwohnungen und Vermietungen über Plattformen wie Airbnb erfüllen diese Voraussetzungen typischerweise und sind deshalb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Wird diese Grenze überschritten oder besteht aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits ein Unternehmen, unterliegen die Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer, da die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen im Gegensatz zur langfristigen Wohnraumvermietung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Die in der Regel kurzfristigen Vermietungen über die Plattform Airbnb sind daher grundsätzlich steuerpflichtig, unterliegen allerdings dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, soweit es sich um reine Beherbergungsleistungen handelt; Zusatzleistungen können dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen.

Unabhängig davon, ob der Vermieter Kleinunternehmer ist oder seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, ist bei der Vermietung über die Plattform Airbnb zu beachten, dass in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld für die von Airbnb erhobenen Gebühren auf den in Deutschland ansässigen Vermieter übergeht. Hintergrund ist, dass Airbnb ein in Irland und damit im Ausland ansässiges Unternehmen ist, das mit der Bereitstellung der Plattform (ggf. auch mit der Zahlungsabwicklung, dem Beschwerdemanagement, Kundenzufriedenheitsumfragen etc.) elektronische Dienstleistungen erbringt. In diesem Fall verlagert sich die Umsatzsteuerschuld für die von Airbnb erbrachte Leistung auf den deutschen Empfänger – also den Vermieter. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die zwar selbst steuerfreie Umsätze erbringen, aber dennoch Unternehmer sind.

Der Vermieter schuldet also auf die von Airbnb erhobenen Gebühren Umsatzsteuer (19 %) und muss diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären. Dies erfolgt im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das gilt selbst dann, wenn die von Airbnb erhobene Provisionsgebühr bereits von dem Betrag abgezogen wurde, den der Mieter gezahlt hat. Insofern liegt lediglich eine Aufrechnung gegenseitiger Zahlungsansprüche vor. Ist der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt (wenn er kein Kleinunternehmer ist), kann die im Rahmen des Verfahrens entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich im Saldo keine Zahllast ergibt.

Ist der Vermieter allerdings Kleinunternehmer, entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und der als Kleinunternehmer agierende Vermieter muss die Umsatzsteuer auf die von Airbnb einbehaltene Servicepauschale entsprechend gegenüber dem Finanzamt erklären und abführen.

Insbesondere Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keinen Steuerberater konsultieren, riskieren Nachzahlungen und Säumniszuschläge. Es empfiehlt sich dringend, frühzeitig die umsatzsteuerliche Einordnung der eigenen Vermietertätigkeit zu klären und die Pflichten aus dem Reverse-Charge-Verfahren gewissenhaft zu erfüllen.

Ungeklärte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Im Streitfall betrieb der Kläger, ein gelernter Maschinenbauer, in seinem Wohnhaus eine Werkstatt zur Reparatur von Maschinen. Er erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Außenprüfung für den Betrieb des Klägers setzte das beklagte Finanzamt Bareinzahlungen und weitere Zahlungseingänge auf seinen Geschäftskonten für mehrere Jahre teilweise als Betriebseinnahmen und Umsätze des Klägers an. Der Kläger machte geltend, dass die Beträge aus privaten Quellen stammten. Die Erklärungen des Klägers überzeugten jedoch nicht.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass ungeklärte Einzahlungen auf ein betriebliches Konto als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandelt werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige ihre Herkunft nicht ausreichend nachweist. Wer private Mittel in den Betrieb einschleust, müsse deren Herkunft nachvollziehbar darlegen und belegen. Im Urteilsfall wies das Gericht die Klage ab. Das beklagte Finanzamt habe die ungeklärten Einzahlungen auf dem betrieblichen Konto des Klägers zu Recht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen qualifiziert und diese seinem Gewinn hinzugeschätzt. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Dabei sei der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet (Az. 4 K 12/26).

Hinweis

Werden private Mittel auf ein betriebliches Konto oder in die Kasse eingezahlt, sollte deren Herkunft sofort und nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. durch Kontoauszüge, Verträge oder kurzen Vermerk mit Datum und Anlass).

Soweit möglich, sind Überweisungen Bareinzahlungen vorzuziehen, da sie den Geldfluss regelmäßig leichter nachweisen. Werden private und betriebliche Geldbewegungen vermischt, kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Nachweise zur Mittelherkunft verlangen. Kann die Herkunft einer Einzahlung nicht plausibel belegt werden, kann dies zu einer Schätzung und einer gewinnerhöhenden Berücksichtigung als nicht erklärte Betriebseinnahme führen.

Umsatzsteuerfragen bei Leistungsbeziehungen bei elektronischen Dienstleistungen z. B. „In-App-Käufen“

Grundsätzlich gilt: Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Dienstleistungskommission), gilt diese sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Es wird also eine Leistungskette fingiert. Gleiches gilt, wenn ein Einkauf bzw. Verkauf von Leistungen erfolgt. Die Beurteilung, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG vorliegt oder nicht, ist mitunter nicht so einfach, hat aber immense Auswirkungen darauf, wo der Ort der Leistung liegt und wer welchen Umsatz der Besteuerung unterwerfen muss.

Da inzwischen nicht nur der Verkauf von Gegenständen, sondern zunehmend auch sonstige Leistungen online abgewickelt werden, nehmen derzeit auch die umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzungsprobleme in diesem Bereich zu. Gerade bei den über das Internet angebotenen Leistungen ist fraglich, ob der Betreiber der jeweiligen Plattform oder der eigentliche Produzent medialer Inhalte gegenüber dem Endverbraucher als der die Leistung erbringende Unternehmer auftritt.

In einem jüngst entschiedenen Einzelfall hat ein deutsches Unternehmen „In-App-Käufe“ über einen App Store eines irischen Anbieters getätigt. Die Frage, die der Bundesfinanzhof zu beantworten hatte, war, wo der Ort der Leistung des Unternehmers ist. Zunächst war zu klären, an wen das Unternehmen diese Leistung erbringt. Sofern die Leistung direkt vom Unternehmen an die Endverbraucher erbracht wird, ist der Leistungsort in Deutschland, sofern eine Leistung an den Betreiber des App Stores vorliegt, befindet sich der Ort der Leistung in Irland, weil dieser dort ansässig ist. Insofern liegt eine Dienstleistungskommission vor, bei der das deutsche Unternehmen an den irischen App Store und dieser an die jeweiligen Endkunden eine sonstige Leistung erbringt. Nachdem der Bundesfinanzhof zur Klärung dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hatte, schloss er sich der Auffassung des EuGH an (Az. V R 46/25). In dem zu beurteilenden Fall lag eine Dienstleistungskommission vor. Die Leistung des deutschen Unternehmens an den App Store und auch die Leistung des App Stores an den Endverbraucher unterliegen in Irland der Besteuerung.

Hinweis

Liegt eine Dienstleistungskommission vor, erbringt der deutsche Unternehmer seine Leistung nicht an den Endkunden, sondern an den Betreiber des App Stores. Der Leistungsort bestimmt sich dann nach dem Sitz des App-Store-Betreibers (hier: Irland), sodass der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist. Im Regelfall schuldet der irische App-Store-Betreiber die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.

Der deutsche Unternehmer stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus und meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung an.

Pkw-Schaden in der Waschstraße geht zu Lasten des Kunden

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Mit einem solchen Fall hat sich das LG Frankenthal auseinandergesetzt (Az. 7 O 160/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil 7 O 160/25 vom 07.04.2026 (rkr)

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Nach einem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder aber der Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Da ihm dies im aktuellen Fall nicht gelungen ist, wurde die Klage abgewiesen. Der Kunde muss seinen Schaden selbst tragen. Die Richterin hat dabei auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sog. Portalwaschanlage abgestellt. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer nämlich im Fahrzeug sitzen und kann so auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen. Reagiert er falsch, indem er zum Beispiel das Fahrzeug abbremst oder eine Lenkbewegung macht, kann das Auto aus der Spur springen. Anders ist es dagegen in einer Portalwaschanlage, wo die Wäsche völlig automatisiert und ohne Zutun des Kunden abläuft, nachdem er sein Auto abgestellt hat. Hier sehen die Gerichte den Betreiber in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat.

Im konkreten Fall verlangte der Eigentümer eines Porsches vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim rund 10.000 Euro Schadensersatz. Während des Waschvorgangs war sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Er machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich, was der Betreiber aber abstritt.

Das Landgericht hat zur Klärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen angehört und mehrere Zeugen vernommen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.Die Kammer ist der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt. Danach war dem Betreiber eine Pflichtverletzung nicht nachzuweisen. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese Entscheidung berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil IX ZR 79/25 vom 09.07.2026

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH.

Eine Rechtsschutzversicherung kann pflichtwidrig handelnde Anwältinnen und Anwälte auch dann in Regress nehmen, wenn die Deckungszusage trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung erteilt wurde, so der BGH. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG sei nicht von einer solchen Verpflichtung abhängig. Dabei sei es gleichgültig, ob die Zahlung in der irrtümlichen Annahme einer Rechtsverpflichtung oder aber trotz Kenntnis ihres Fehlens („bewusste Liberalität“) erbracht wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine umstrittene Grundsatzfrage zugunsten von Rechtsschutzversicherern geklärt (Urteil vom 09.07.2026, Az. IX ZR 79/25).

VW statt Audi verklagt

Ein Rechtsschutzversicherer nimmt eine – nunmehr in Liquidation befindliche – Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen Anwaltsverschuldens in Höhe von ca. 8.000 Euro in Anspruch (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 280 Abs. 1 BGB). Bei der geltend gemachten Summe handelt es sich um bereits ausgezahlte Gelder für zwei Instanzen.

Die Kanzlei hatte irrtümlich im Rahmen einer Dieselskandal-Klage die Volkswagen AG verklagt und nicht Audi, den Hersteller des Autos ihres Mandanten. Obwohl beide Marken zum selben Konzern gehören, handelt es sich bei Audi als Tochter von VW doch um eine Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit und Haftung (konzern- beziehungsweise gesellschaftsrechtliches Trennungsprinzip). Auch für die Deckungsanfrage hatte die Kanzlei VW im Rubrum bezeichnet. Die Versicherung hatte daraufhin die Deckungszusage erteilt. Die Klage war aber erstinstanzlich wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden.

Für die Berufung sicherte der Anwalt der Versicherung zu, die Klage auf die richtige Beklagte zu erweitern. Unter dieser Bedingung erteilte die Versicherung erneut eine Deckungszusage, klammerte jedoch Mehrkosten aus, die durch die falsche Bezeichnung der Beklagten entstünden. Die Versicherung behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund von Anwaltsverschulden vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Berufung zurückgenommen.

BGH: Freiwillige Zahlung ändert nichts am Forderungsübergang

Das LG und das OLG Köln gaben der Klage des Versicherers vollumfänglich statt. Der BGH ließ die Revision nur beschränkt auf die Kosten für die Berufung zu, weil nur hier eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung bestehe, nämlich ob der Forderungsübergang auch bei bewusster Liberalität der Versicherung bestehe. Diese umstrittene Grundsatzfrage bejahte der BGH sodann:  Die Versicherung könne Schadensersatz aus übergegangenem Recht verlangen, obwohl sie in der Berufungsinstanz nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre.

Die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG seien dem Wortlaut nach (nur) ein bestehender Versicherungsvertrag und eine Leistung des Versicherers. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Versicherer seine Leistung hätte verweigern können. Auch dann, wenn der Versicherer – sei es aus Kulanz, sei es, weil er irrtümlich eine Leistungspflicht bejaht – bewusst oder unbewusst zu Unrecht leiste, gehe der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. Ein anderes Verständnis der Norm würde zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen, welche § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gerade verhindern wolle, so der BGH. Dieser würde den Anspruch gegen den Dritten behalten, obwohl der Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt habe.

Dem Anspruch des Versicherers stehe auch nicht entgegen, dass die Kosten für das Berufungsverfahren auch entstanden wären, wenn die Beklagte von vornherein die Audi AG verklagt hätte. Die Kanzlei habe durch die Auswahl der falschen Beklagten die Ursache für den nachfolgend eingetretenen Schaden gesetzt. Die Beratungspflicht diene dazu, dass nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten und nicht für irgendeinen Prozess aufgewendet würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ausbildungsumfrage 2026: Betriebe bleiben trotz widriger Umstände am Ball

Die Unternehmen schätzen die Qualität und Attraktivität der dualen Ausbildung, das zeigt einmal mehr die DIHK-Ausbildungsumfrage 2026.

DIHK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die Unternehmen schätzen die Qualität und Attraktivität der dualen Ausbildung, das zeigt einmal mehr die DIHK-Ausbildungsumfrage 2026. Dass derzeit dennoch mehr IHK-Betriebe ihr Lehrstellenangebot verringern müssen als ausbauen können, hat konjunkturelle, aber auch strukturelle Gründe.

Die Online-Erhebung, an der sich rund 14.000 Unternehmen beteiligt haben, zeichnet ein differenziertes Bild: Einerseits behindern wirtschaftliche Unsicherheit und Faktoren wie Kompetenzmängel bei Schulabgängern oder das Fehlen von bezahlbarem Wohnraum das Ausbildungsgeschehen, während auf dem Arbeitsmarkt dringend qualifizierte Fachkräfte benötigt werden. Andererseits belegt die Umfrage, dass die Betriebe zur dualen Ausbildung stehen und mit großer Mehrheit ihre Absolventen in Beschäftigung übernehmen.

Angebot an Ausbildungsstellen unter Druck

Die DIHK-Ausbildungsumfrage 2026 zeigt erneut, dass IHK-Ausbildungsbetriebe angesichts heftigen Gegenwinds ihr Angebot an Ausbildungsstellen gegenüber dem Vorjahr häufiger reduzieren als es zu erhöhen. Sechs Jahre ohne faktisches Wirtschaftswachstum sowie der Mangel an passenden Bewerberinnen und Bewerbern schlagen durch: 29 Prozent der Betriebe bieten weniger Ausbildungsplätze als im Vorjahr an, während nur 13 Prozent ihr Angebot erweitern.

Die erwartete wirtschaftliche Entwicklung der Betriebe hat dabei einen starken Einfluss auf ihr Angebot an Ausbildungsstellen: Rund vier von zehn Betrieben mit negativen Geschäftserwartungen geben an, Ausbildungsstellen zu reduzieren – im Vergleich zu 26 Prozent der Betriebe mit positiven Geschäftserwartungen. (…)

Quelle: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer

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Importpreise im Juni 2026: +6,1 % gegenüber Juni 2025

Die Importpreise waren im Juni 2026 um 6,1 % höher als im Juni 2025. Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,8 % gelegen, im April 2026 bei +5,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.07.2026

Importpreise, Juni 2026
+6,1 % zum Vorjahresmonat
-0,7 % zum Vormonat

Exportpreise, Juni 2026
+3,5 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Juni 2026 um 6,1 % höher als im Juni 2025. Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,8 % gelegen, im April 2026 bei +5,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 um 0,7 %.

Die Exportpreise waren im Juni 2026 um 3,5 % höher als im Juni 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2023 (+6,6 % gegenüber Februar 2022). Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +3,4 % gelegen, im April 2026 bei +2,9 %. Gegenüber Mai 2026 stiegen die Ausfuhrpreise im Juni 2026 geringfügig um 0,1 %.

Importierte Vorleistungsgüter und Energie im Zuge des Iran-Kriegs stark verteuert

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise hatte im Juni 2026 gegenüber Juni 2025 erneut der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter mit +10,3 % (-0,1 % gegenüber Mai 2026) und für Energie mit +23,9 % (-6,6 % gegenüber Mai 2026).

Bei den Vorleistungsgütern waren insbesondere Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug mit +27,5 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat, darunter Edelmetalle und deren Halbzeug mit +34,5 % und Kupfer und Halbzeug daraus mit +30,3 %. Auch die Preise für importierte Düngemittel und Stickstoffverbindungen lagen deutlich über denen von Juni 2025 (+28,3 %), ebenso die Preise für Kunststoffe in Primärformen (+23,8 %).

Besonders stark wirkte sich der Krieg im Nahen Osten weiterhin auf die Energiepreise im Vorjahresvergleich aus. Im Vergleich zu Juni 2025 stiegen die Importpreise für elektrischen Strom (+70,8 %), Mineralölerzeugnisse (+36,0 %), Erdöl (+32,1 %), Steinkohle (+12,1 %) und Erdgas (+8,3 %) deutlich. Im Vergleich zum Vormonat Mai 2026 wurde insbesondere elektrischer Strom (+12,7 %) teurer. Nur moderat stiegen im Vormonatsvergleich die Preise für Steinkohle (+1,3 %) und Erdgas (+0,5 %).

Dagegen sanken gegenüber Mai 2026 die Preise für Erdöl (-12,6 %) und Mineralölerzeugnisse (-9,9 %). Während die Preise für importierten Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin mit -18,1 %, für schweres Heizöl mit -13,8 % sowie für Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl mit -12,6 % gegenüber dem Vormonat sanken und auch Motorenbenzin um -7,4 % billiger wurde, verteuerten sich im Vergleich zu Mai 2026 insbesondere Schmier- und andere Öle um 16,5 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise stiegen die Importpreise im Juni 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,3 % (+0,1 % gegenüber Mai 2026). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 4,7 % über dem Stand von Juni 2025 (+0,2 % gegenüber Mai 2026).

Auch importierte Investitionsgüter waren im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich teurer, und zwar um 2,9 % gegenüber Juni 2025 und um 0,5 % gegenüber Mai 2026.

Importierte landwirtschaftliche Güter und Konsumgüter günstiger als im Vorjahr

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Juni 2026 im Durchschnitt 6,5 % billiger als im Vorjahresmonat (-2,0 % gegenüber Mai 2026). Die Preise für Rohkakao lagen 42,4 % unter denen von Juni 2025, stiegen jedoch im Vormonatsvergleich gegenüber Mai 2026 um 8,1 %. Auch lebende Schweine waren mit -32,1 % günstiger als im Juni 2025. Im Vormonatsvergleich waren sie mit -9,2 % ebenfalls deutlich billiger. Auch Rohkaffeeimporte kosteten 7,2 % weniger als vor einem Jahr, aber 2,5 % mehr als im Vormonat. Für importiertes Getreide wurde im Juni 2026 weniger bezahlt als im Juni 2025 (-4,4 %), gegenüber Mai 2026 wurde es aber 0,5 % teurer.

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Juni 2026 um 0,8 % preiswerter als im Vorjahr (+0,2 % gegenüber Mai 2026). Während die Preise für Gebrauchsgüter 0,7 % über denen von Juni 2025 lagen (+0,2 % gegenüber Mai 2026), waren Verbrauchsgüter im Vorjahresvergleich 1,2 % billiger (+0,1 % gegenüber Mai 2026). Für Nahrungsmittel allgemein musste 6,4 % weniger bezahlt werden als im Juni 2025 (-0,5 % gegenüber Mai 2026). Preisrückgänge gab es unter anderem bei Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-48,6 %), Schweinefleisch (-23,8 %) sowie Frucht- und Gemüsesäften (-26,3 %). Teurer als im Juni 2025 waren unter anderem geschälte Haselnüsse (+21,3 %).

Auswirkungen des Iran-Kriegs auch bei Exportpreisen deutlich spürbar: Hohe Preisanstiege für exportierte Vorleistungsgüter und Energie

Bei den Exportpreisen hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter aufgrund ihres hohen Anteils am Gesamtindex den größten Einfluss auf die Vorjahresveränderungsrate. Die Vorleistungsgüterpreise lagen im Durchschnitt 6,0 % über denen von Juni 2025 und 0,3 % über denen von Mai 2026. Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 1,9 % über dem von Juni 2025 (+0,3 % gegenüber Mai 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Auch bei den Ausfuhrpreisen waren weiterhin die Auswirkungen des Iran-Kriegs zu spüren: Die Preise für Energieexporte lagen um 26,7 % über denen von Juni 2025, aber um 3,7 % unter denen von Mai 2026. Vor allem die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen deutlich um 32,1 % gegenüber Juni 2025, sanken aber um 9,7 % gegenüber Mai 2026. Darunter waren Exporte von Flugturbinentreibstoff aus Kerosin um 46,1 % teurer als im Vorjahr, im Vergleich zum Vormonat wurden sie jedoch preiswerter (-19,6 %). Auch Erdgas war gegenüber Juni 2025 teurer (+12,7 %). Gegenüber Mai 2026 stiegen die Preise um 0,3 %.

Exportierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter, Exportanteil zusammen rund 21 %) waren 0,3 % teurer als im Juni 2025. Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,9 % über denen von Juni 2025 lagen (+0,2 % gegenüber Mai 2026), waren die Preise für Verbrauchsgüter 0,1 % niedriger als im Vorjahresmonat (+0,4 % gegenüber Mai 2026).

Bei den Verbrauchsgütern sanken insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-5,9 % gegenüber Juni 2025 und -0,3 % gegenüber Mai 2026). Hier waren unter anderem die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver mit -29,2 % deutlich niedriger als im Juni 2025 (-5,6 % gegenüber Mai 2026). Schweinefleisch wurde zu 25,2 % niedrigeren Preisen als im Juni 2025 exportiert (-4,6 % gegenüber Mai 2026). Auch Milch und Milcherzeugnisse waren mit -9,8 % im Durchschnitt billiger als vor einem Jahr (+1,5 % gegenüber Mai 2026), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -45,2 % gegenüber Juni 2025 (-1,7 % gegenüber Mai 2026).

Landwirtschaftliche Güter wurden 6,2 % preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Mai 2026 fielen die Preise hier um 1,4 %.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Konsultation der EFRAG zum Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt.

Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie sieht vor, dass in der Europäischen Union niedergelassene Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von obersten Mutterunternehmen beziehungsweise Unternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, bei Überschreitung bestimmter Größenkriterien zur Offenlegung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind. Die Berichterstattung soll grundsätzlich nach den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittstaatenunternehmen erfolgen, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 40b Bilanzrichtlinie durch einen delegierten Rechtsakt zu erlassen sind. Die EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, einen Vorschlag für solche Standards zu erarbeiten.

Anpassungen im Vergleich zu den überarbeiteten ESRS

Der vorliegende Entwurf basiert grundsätzlich auf den am 3. Juli 2026 verabschiedeten überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine wesentliche Anpassung besteht darin, dass sich die ESRS für Drittstaatenunternehmen nur auf Auswirkungen, nicht auf Risiken und Chancen beziehen und folglich die doppelte Wesentlichkeit entfällt, da nur die Wesentlichkeit der Auswirkungen („impact materiality“) und nicht auch die finanzielle Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist. Des Weiteren soll es möglich sein, die Berichterstattung mit Ausnahme der Angaben zum Klimawandel auf EU-bezogene Auswirkungen zu begrenzen (sog. mixed approach).

Die EFRAG beabsichtigt, der Europäischen Kommission den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen nach Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation als Vorschlag für den zu erlassenden Rechtsakt vorzulegen. Stellungnahmen können über einen Online-Fragebogen bis zum 31. Oktober 2026 abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bundesgerichtshof entscheidet über Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen

Der BGH hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen (Az. XI ZR 83/25).

BGH, Pressemitteilung vom 28.07.2026 zum Urteil XI ZR 83/25 vom 28.07.2026

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.“

Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages.“

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kläger Recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle. Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folgt nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die materiellen Wirksamkeits-voraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen regelt. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 BGB

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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