Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zur Grundschule im Ortsteil Osann

Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen (Az. 9 K 1279/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 9 K 1279/26.TR vom 22.06.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen.

Die Klägerin besucht die Grundschule im Ortsteil Osann, die sich fußläufig in ca. 1,4 km Entfernung zu ihrem Wohnhaus im Ortsteil Monzel befindet. Bis einschließlich des Schuljahres 2024/2025 hat der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich die Fahrtkosten zum Besuch der Grundschule übernommen, indem er das sog. Deutschlandticket zur Verfügung gestellt hat. Nach einer Anfrage des Beklagten bei der Polizeiinspektion Wittlich zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, die im April 2025 von der Polizeiinspektion verneint wurde, stellte der Beklagte die Bewilligung der Schülerbeförderung ab August 2025 ein und lehnte eine weitere Bewilligung der Beförderung ab dem Schuljahr 2025/2026 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestehe nur, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei bei Grundschülern nur dann der Fall, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er als besonders gefährlich einzustufen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben und vertritt zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung, der Weg zur Grundschule sei als besonders gefährlich einzustufen. Er führe über eine längere Strecke an einer Hauptverkehrsstraße entlang, der gerade in der verkehrsreichsten Zeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr morgens beschritten werden müsse. Der Schulweg beinhalte einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich ohne Überquerungshilfe; an anderer Stelle verlaufe die Strecke in mehreren Kurven und die Sicht auf die Straße werde durch parkende Autos versperrt. Zum Teil sei der Gehweg schmal oder nicht vorhanden.

Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage der Schülerin abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Weder sei der Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km noch sei dieser besonders gefährlich. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, u. a. des OVG Rheinland-Pfalz, führten die Richter weiter aus, die konkreten Umstände müssten die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dies sei alleine nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern. Dies sei auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibe, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe sei, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen.

Dies zugrunde gelegt, bestünden vorliegend zwar Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr, die allerdings nahezu jedem Schulweg inhärent seien und nicht die hohen Anforderungen erfüllten. In dem seitens der Klägerin als besonders gefährlich eingestuften Kreuzungsbereich habe die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die Straße an dieser Stelle aufgrund ihres Verlaufs in beide Richtungen gut eingesehen werden könne. Die angeführte hohe Verkehrsbelastung vermöge hieran nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Verkehrsbelastung ein Ausmaß erreicht habe, das den auf vergleichbaren Kreisstraßen üblichen Verkehr erheblich übersteige bzw. eine Überquerung ohne zusätzliche Querungshilfen für einen durchschnittlichen Grundschüler im Alter von 9 Jahren besonders gefährlich erscheinen lassen würde, bestünden nicht. Auch bei den weiteren von der Klägerin gerügten Gefahrenpunkten vermochten die Richter die strengen Anforderungen nicht als erfüllt anzusehen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Permanenttragetaschen unterfallen dem Dualen System

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das BVerwG entschieden (Az. BVerwG 10 C 6.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 10 C 6.25 vom 23.07.2026

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. In ihren Geschäften bietet sie ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Ihre Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrt, wies das Verwaltungsgericht ab.

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Private Equity: Mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – Abschlussprüferrichtlinie und Wirtschaftsprüferordnung weisen den Weg

Die WPK erläutert ihre Rechtsauffassung und ihren aufsichtsrechtlichen Ansatz zum Umgang mit mittelbarem Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor dem Hintergrund des europäischen und nationalen Berufsrechts.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2026

Nach den Auseinandersetzungen über die Privatisierung von Krankenhäusern und Apotheken und der Öffnung des Gesellschafterkreises von medizinischen Versorgungszentren werden seit 2025 auch Finanzinvestitionen in Berufsausübungsgesellschaften freier Berufe kontrovers diskutiert. Unverändert werden auf der einen Seite der Kapitalbedarf für die anstehende Transformation sowie strukturelle Vorteile betont, auf der anderen Seite die von einem reinen Renditestreben ausgehende Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit.

Anders als bei den Ärzten schließen das Berufsrecht der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer unmittelbare Beteiligungen von Investoren an Berufsgesellschaften ausnahmslos aus. Es gilt ein strenges Fremdbesitzverbot. Als Gesellschafter von Berufsgesellschaften sind grundsätzlich nur Personen zugelassen, denen die Berufsgesellschaft als Instrument der Berufsausübung dient (Tätigkeitsgebot).

Während der Gesetzgeber das Fremdbesitzverbot für Steuerberater und Rechtanwälte im Jahr 2022 für Angehörige freier Berufe und ihre Berufsgesellschaften graduell gelockert hat, besteht das strenge Fremdbesitzverbot des § 28 Abs. 4 WPO für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unverändert fort. Eine Übertragung dieser Reform auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer war insoweit nicht möglich, da die berufsrechtliche Regulierung der Wirtschaftsprüfer sehr stark durch europäische Vorgaben geprägt ist (BT-Drs. 19/27670, 133).

Was sagt die Rechtsprechung?

Die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 4 WPO steht im Übrigen seit der Entscheidung des BFH (Beschluss vom 4. September 2012 – VII R 54/10) zum damals vergleichbaren § 50a StBerG nicht in Frage.

Die Vereinbarkeit des anwaltlichen Fremdbesitzverbotes mit der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit hat der EuGH in Fortführung seiner DocMorris-Entscheidung aus dem Jahr 2009 im Jahr 2024 bestätigt. In Ermangelung einer Harmonisierung der für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Berufs- und Standesregeln auf Unionsebene stehe es jedem Mitgliedstaat frei, die (mittelbare) Beteiligung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften, die nicht die Absicht haben, in der Gesellschaft beruflich tätig zu sein, zu beschränken, da die Gewinnorientierung von solchen Investoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden kann. Das von reinen Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränke sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).

Wie hat der Gesetzgeber im Berufsrecht der Steuerberater reagiert?

Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes auf Betreiben der Bundessteuerberaterkammer aktuell Gebrauch gemacht und die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Fremdbesitzverbot des StBerG, das, anders als § 28 Abs. 4 WPO, auch mittelbare Fremdbeteiligungen über Berufsgesellschaften aus dem EU-Ausland ausschließt, nicht genügt (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG).

Hintergrund war der Umstand, dass europäische Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein können. Da aber die Abschlussprüferrichtlinie – anders als die deutschen Berufsrechte – kein Fremdbesitzverbot enthält, können berufsfremde Personen und sogar reine Finanzinvestoren mittelbare Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (mittelbarer Fremdbesitz) und konnten – vermittelt durch diese – bis zu der oben genannten Änderung des Steuerberatungsgesetzes auch mittelbare Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein. Das ist nun gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG nicht mehr möglich.

Der Ansatz der Wirtschaftsprüferkammer

Statt eines repressiven allgemeinen gesetzlichen Verbotes wie in § 55a StBerG geht die Wirtschaftsprüferkammer den Weg eines präventiven einzelfallbezogenen administrativen Verbotes.

Diese verschiedenen Wege, auf eine vergleichbare Gefährdung zu reagieren, beruhen im Kern auf der für Außenstehende vielleicht unerwarteten, aber doch sehr unterschiedlichen Regulierung der beiden nahestehenden Berufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anders als bei den Steuerberatern ist der Weg der Wirtschaftsprüfer europäisch vorgezeichnet.

Die europäische Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ist durch die Abschlussprüferrichtlinie und die unmittelbar geltende Abschlussprüferverordnung sehr weitreichend europarechtlich harmonisiert. Das gilt auch für den Gesellschafterkreis von Abschlussprüfungsgesellschaften. Der europäische Gesetzgeber hat sich nach wiederholten Diskussionen über den Gesellschafterkreis gegen eine Regulierung des Gesellschafterkreises entschieden.

Der europäische Gesetzgeber begegnet möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit aus dem Kreis der Gesellschafter nicht durch ein Fremdbesitzverbot, sondern bestimmt Strukturen für Abschlussprüfungsgesellschaften, die einer Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit wirkungsvoll begegnen.

Die Strukturvorgaben reichen von Mehrheitsgeboten in der gesetzlichen Vertretung und bei den Stimmrechten, über Weisungsverbote und ein aufsichtlich geprüftes Qualitätssicherungssystem bis zu einer sehr engen präventiven und repressiven Fachaufsicht. Mandatsbezogene Vorgaben reichen von Blacklist und Honorardeckel über Rotation und fortwährende Independence-Checks, die im Fall der Gefährdung der Unabhängigkeit Schutzmaßnahmen oder im Fall der Besorgnis der Befangenheit die Versagung der Tätigkeit zur Folge haben, bis zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung und Nachschau.

Darüberhinausgehende besondere Ausprägungen in der Wirtschaftsprüferordnung

Wie alle anderen Mitgliedstaaten hat auch der deutsche Gesetzgeber diese strengen europäischen Vorgaben eins zu eins in die Wirtschaftsprüferordnung umgesetzt.

  • Über die Kapitalbindungsvorschriften des § 28 Abs. 4 WPO hinaus müssen europäische Berufsangehörige die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter stellen. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss Wirtschaftsprüfer sein (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO).
  • Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.
  • Die Ausübung von Gesellschafterrechten darf nur auf Mitgesellschafter übertragen werden, die selbst europäische Berufsangehörige sind.
  • Treuhandabreden sind ausgeschlossen.
  • Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung muss der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich angezeigt werden. Sie hat das Recht, hierzu umfassende Belege und Nachweise anzufordern.
  • Alle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten bei allen beruflichen Tätigkeiten, sei es Abschlussprüfung, Steuerberatung oder betriebswirtschaftliche Beratung, gewährleisten, deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). Bei gesetzlichen Abschlussprüfern unterliegt das interne Qualitätssicherungssystem der externen Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer und bei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Inspektionen nach § 62b WPO mit jeweils eigenen Sanktionsmöglichkeiten.
  • Ergänzend sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an strenge nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung und zur Facharbeit gebunden. Die Regelungen zur Unabhängigkeit sind in der Abschlussprüferverordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, der Berufssatzung sowie im Handelsrecht kodifiziert. Die strengen Unabhängigkeitsvorschriften für Abschlussprüfer und die verschiedenen Mechanismen zu ihrer Absicherung prägen die gesamte berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und sein berufliches Selbstverständnis. Bei allen beruflichen Tätigkeiten unterliegen Wirtschaftsprüfer der strengen bundesweit einheitlichen fachbezogenen Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und direkt, oder über die fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, auch der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Für Berufspflichtverletzungen sieht die Wirtschaftsprüferordnung harte Sanktionen von der Rüge, gegebenenfalls mit Geldbußen bis zu einer Million Euro, über Tätigkeitsverbote bis zum Ausschluss aus dem Beruf vor. Sanktionen gegen Wirtschaftsprüfer werden im Regelfall unter Namensnennung veröffentlicht („Prangerwirkung“). Die besondere Pflichtenbindung des Wirtschaftsprüfers wird durch den Berufseid noch untermauert.

Was folgt aus der europäischen Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs?

Vor dem Hintergrund dieser europaweiten Harmonisierung der Berufsrechte durch die Abschlussprüferrichtlinie sind alle europäischen Abschlussprüfungsgesellschaften gleichwertig und können sich wechselseitig uneingeschränkt aneinander beteiligen. Jede europäische Abschlussprüfungsgesellschaft kann Gesellschafterin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO). Dabei ist es gleichgültig, ob das jeweilige Mitgliedsland – wie zum Beispiel Deutschland – von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und im nationalen Berufsrecht Kapitalbindungsvorschriften vorgesehen hat oder sich – wie zum Beispiel Luxemburg – insoweit auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie beschränkt hat und berufsfremden Personen und sogar reinen Finanzinvestoren die Beteiligung an einer Abschlussprüfungsgesellschaft gestattet. Es gilt das sogenannte Herkunftslandprinzip, das heißt, es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist (Art. 34 Abs. 2 AP-RL).

Die Besonderheit des Gebotes der verantwortlichen Führung

Mit dem Gebot der verantwortlichen Führung in § 1 Abs. 3 Satz 2 WPO gibt die Wirtschaftsprüferordnung der Wirtschaftsprüferkammer ergänzend zu dem ohnehin schon strengen regulatorischen Rahmen ein starkes und unmittelbar wirkendes Instrument zum Schutz der Unabhängigkeit, der Gewissenhaftigkeit, der Verschwiegenheit und der Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie zur Sicherung der Qualität beruflicher Dienstleistungen vor unzulässiger Einflussnahme durch berufsfremde Investoren an die Hand.

Das Gebot der verantwortlichen Führung, ein unbestimmter Rechtsbegriff, ermöglicht es der Wirtschaftsprüferkammer den gesetzlichen Kanon der Anerkennungsvoraussetzungen in Fortführung einer vom Bundesfinanzhof hierzu entwickelten Rechtsprechung risikoorientiert zu interpretieren und anzuwenden. Schon bisher waren die Anforderungen an einen Gesellschaftsvertrag unter Beteiligung von zum Beispiel Steuerberatern oder Rechtsanwälten höher als beispielsweise an eine Ein-Mann-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eines Wirtschaftsprüfers.  Zur Sicherung der verantwortlichen Führung in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz hat die Wirtschaftsprüferkammer nun dreizehn Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formuliert. Erfüllt die Gesellschaft diese Anforderungen nicht, erfolgt keine Anerkennung beziehungsweise droht nach einer angemessenen Anpassungsfrist der Widerruf der Anerkennung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Benachteiligung von WP/vBP beim Schutz des Berufsgeheimnisses im Bundesverfassungsschutzgesetz

Das BMI hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Die WPK kritisiert, dass der durch Art. 1 eingeführte § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern (also auch WP/vBP) privilegiert.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2026

Das Bundesministerium des Innern hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Die Reform soll Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung umsetzen. Darüber hinaus sollen in Anbetracht einer festgestellten verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und effizienter ausgestaltet werden.

Privilegierung von Rechtsanwälten

In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2026 kritisiert die WPK, dass der durch Art. 1 eingeführte § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern (also auch WP/vBP) privilegiert.

Die Vorschrift regelt, dass Maßnahmen gegen Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 StPO (Geistliche, Verteidiger, politische Abgeordnete) grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Informationen dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Demgegenüber sieht § 32 Abs. 2 BVerfSchG-E für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b (also auch WP/vBP, StB) ein abgestuftes Verfahren vor. Maßnahmen gegenüber WP/vBP sind grundsätzlich zulässig, hier wäre aber das Interesse an der Geheimhaltung der Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die WPK hat angeregt, dass WP/vBP in § 32 Abs. 1 BVerfSchG-E den Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen gleichgestellt werden.

Weitere das Berufsgeheimnis betreffende Vorschriften

§ 32 Abs. 5 BVerfSchG-E statuiert demgegenüber ein Verwertungsverbot für dem Berufsgeheimnis unterfallende Informationen, die bei allen Berufsgeheimnisträgern gewonnen worden sind, ohne dass solcher Informationsfluss vorausgesehen und daher bereits auf der Erhebungsebene steuernd vermieden wurde. Hier wird nicht zwischen den Berufsgeheimnisträgern differenziert. Davon waren WP/vBP bisher nicht erfasst (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 Artikel 10-Gesetz (G 10)).

Auch nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG-E (Schutz von Vertrauenspersonen) dürfen alle in den §§ 53 f. StPO genannten Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen nicht zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule

Die Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium blieben vor dem VG Hannover ohne Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist (Az. 6 B 3826/26, 6 B 3751/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Beschlüssen 6 B 3826/26 und 6 B 3751/26 vom 15.06.2026 (nrkr)

Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium ohne Erfolg

Zwei Schüler*innen wollten mit Eilanträgen beim Verwaltungsgericht Hannover ihr Wunschgymnasium im Stadtgebiet Hannover zur vorläufigen Aufnahme für die fünfte Klasse verpflichten lassen. Sie hatten im Losverfahren keine Plätze erhalten.

Zwei Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover haben mit Beschlüssen vom 15. Juli 2026 die Anträge abgelehnt. Die Einzelrichter haben entschieden, dass kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule besteht, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist. Wurde das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sind die Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein weiterer Aufnahmeanspruch.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Das BMWE hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden, wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. Das Gesetz soll insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz ändern (EEG 2027). Vorrangiges Ziel ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 auf 80 % zu steigern.

In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden (§ 36d Abs. 1 EEG 2027-E), wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt (§ 36d Abs. 2 EEG 2027-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 45). Der Netzbetreiber soll von den Anlagebetreibern ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen können, mit dem bestätigt wird, dass die Vorgaben zur Pachtbegrenzung aus § 36d Abs. 1 EEG 2027-E eingehalten werden.

Schätzungsweise 64 Wirtschaftsprüfertestate jährlich

In der Gesetzesbegründung werden diese Wirtschaftsprüfertestate mit Kosten in Höhe von 4.000 Euro jährlich pro Fall geschätzt, die jährliche Anzahl an Wirtschaftsprüfertestaten, die vom Netzbetreiber verlangt wird, auf 64 (siehe Seite 130 ff. Gesetzesbegründung).

Zahlungspflicht (Pönale) bei höheren Entgelten als vorgesehen

Ferner soll eine Zahlungspflicht (Pönale) für Fälle eingeführt werden, in denen höhere Entgelte für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land gezahlt wurden, als nach der Regelung in § 36d EEG 2027-E vorgesehen sind (§ 53a EEG-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 88). Die Zahlungen fallen ab dem ersten Jahr, für das der Verstoß festgestellt wurde an, jedoch nur bis zu dem Jahr, für das der Anlagenbetreiber durch Vorlage eines entsprechenden Wirtschaftsprüfertestats nachweist, dass die Vorgaben nach § 36d Abs. 1 EEG 2027 erfüllt werden (§ 53a Abs. 2 Satz 3 EEG 2027-E).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine Ermessensausübung nötig bei Festsetzung von Mindestgebühr

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 796/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Beschluss 9 A 796/26 vom 15.07.2026

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 entschieden.

Der Kläger hatte beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Auskunft über die Kosten des Ministeriums für den Erwerb von Printmedien im Jahr 2021 zu erteilen. Hierfür setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro fest (bei einem Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage gegen den Gebührenbescheid statt mit der Begründung, die Festsetzung sei ermessensfehlerhaft. Die Berufung des beklagten Landes hatte nun Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Gebührenbescheid ist der Höhe nach rechtmäßig und insbesondere ohne Ermessensfehler ergangen. Grundsätzlich muss die Gebühren festsetzende Behörde erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte (Rahmen-)Ermessen tatsächlich ausgeübt hat. Ein Gebührenrahmen soll die bei typisierender Betrachtung zu erwartenden einfachen, mittleren und aufwändigen Fälle erfassen und eine entsprechende Einordnung ermöglichen. Hierbei kommt es u. a. auf den Verwaltungsaufwand an, der nicht exakt ermittelt werden muss, sondern geschätzt werden darf. Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung muss die Behörde – ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären – erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat.

Einer solchen Ausübung und Begründung des Rahmenermessens bedarf es jedoch nicht, wenn die Gebühren erhebende Stelle lediglich die Mindestgebühr festsetzt. Das Rahmenermessen bezieht sich nur auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens oberhalb seiner durch die Mindestgebühr markierten Untergrenze. Daher scheidet bei Festsetzung lediglich der Mindestgebühr die Annahme eines Ermessensfehlers bereits im Ansatz aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sog. Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg

Das BVerfG hat die Anträge im Organstreitverfahren eines Mitglieds des 20. Deutschen Bundestages gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz („Heizungsgesetz“) im Jahr 2023 verworfen (Az. 2 BvE 4/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 2 BvE 4/23 vom 23.07.2026

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Anträge im Organstreitverfahren eines Mitglieds des 20. Deutschen Bundestages gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz („Heizungsgesetz“) im Jahr 2023 verworfen.

Der Antragsteller sieht sich durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag insgesamt wie auch durch einzelne Verfahrensschritte in seinen Abgeordnetenrechten verletzt. Er beanstandet, dass bis zur abschließenden Beratung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 5. Juli 2023 kein Gesetzentwurf vorgelegen habe, aus dem das eigentlich Gewollte erkennbar gewesen sei. Außerdem sieht er seine Rechte dadurch verletzt, dass die Plenarberatung im September 2023 ohne weitere Ausschussberatung erfolgt sei.

Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 5. Juli 2023 untersagt, die zweite und dritte Lesung in der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023).

Im Hauptsacheverfahren hat der Senat nun die Organklage als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die Gestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens verletzt, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt. Dies zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf.

Die Entscheidung des Senats ist einstimmig ergangen.

Sachverhalt

Die Bundesregierung brachte am 17. Mai 2023 den Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beim Bundestag ein. Am 13. Juni 2023 übermittelten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (im Folgenden: Koalitionsfraktionen) dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie als Unterrichtung ein Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthielt eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden Gesichtspunkten.

Im Anschluss wurde im Bundestag nicht nur über den Inhalt, sondern auch über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens kontrovers diskutiert.

Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen. Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf unter Einbeziehung der „Leitplanken“ durch. Am 27. Juni 2023 bestimmte der Ausschuss als Termin für eine zweite Anhörung den 3. Juli 2023. Mehrheitlich wurde als Voraussetzung hierfür festgelegt, dass die „Texte der Änderungsanträge“ bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorliegen müssten.

Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgelegt und an die Sachverständigen sowie alle anderen Abgeordneten versandt. Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am 3. Juli 2023 statt. Ihre auf der Formulierungshilfe basierenden Änderungsanträge legten die Koalitionsfraktionen am Nachmittag des 4. Juli 2023 im Ausschuss vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss abschließend und gab eine den Änderungsanträgen entsprechende Beschlussempfehlung an das Plenum des Bundestages ab.

Nachdem der Antragsteller am 27. Juni 2023 Organklage erhoben und einen Eilantrag gestellt hatte, untersagte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag am 5. Juli 2023, die für den 7. Juli 2023 geplante zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung innerhalb der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen.

Die zweite Lesung fand deshalb nach der parlamentarischen Sommerpause am 8. September 2023 statt. Weitere Ausschussberatungen, die der Antragsteller und andere Vertreter der CDU/CSU-Fraktion für erforderlich hielten, erfolgten nicht. Der Antragsteller stellte jedoch weder einen Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuss noch einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf. In der sich unmittelbar anschließenden dritten Lesung beschloss der Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit den Änderungen entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5. Juli 2023.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht substantiiert dargelegt. Er begründet nicht ausreichend, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz in seinem Recht auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnte.

I. Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Hierfür bedürfen sie derjenigen Informationen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind. Auch Abgeordnete der parlamentarischen Minderheit müssen die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Ihnen muss hierfür insbesondere die öffentliche Debatte zur Verfügung stehen. Ein subjektives Recht der Abgeordneten auf öffentliche Anhörungen folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht.

Das Grundgesetz überlässt das innerparlamentarische Verfahren der autonomen Regelung durch den Deutschen Bundestag. Um eine Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, kann der Bundestag etwa auf eine in einer digitalisierten Welt veränderte Beratungskultur reagieren und neue Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrt. Die Verfahrensgestaltung des Deutschen Bundestages ist dabei auch der Kontrolle dahin unterworfen, dass ihr Zweck, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, nicht gänzlich verfehlt wird. Anderenfalls fehlte ein Schutz davor, dass die Abgeordnetenrechte ihrer Substanz beraubt werden und faktisch leerlaufen.

Das Grundgesetz geht davon aus, dass im Bundestag die Fragen der Staatsleitung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten erörtert werden. Die parlamentarische Willensbildung ist in der Realität jedoch kein Einzelakt, sondern ein vielschichtiger Vorgang. Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird dabei traditionell außerhalb des Plenums insbesondere in den Ausschüssen und den Fraktionen geleistet. Das parlamentarische Regierungssystem sieht zudem die Verbindung zwischen der Parlamentsmehrheit im Bundestag und der Bundesregierung vor, die ebenfalls den Prozess der parlamentarischen Willensbildung prägt. Gleichwohl muss die Entscheidung – etwa über einen Gesetzentwurf – dem Parlament als Ergebnis der Willensbildung der Gesamtheit der Abgeordneten zugerechnet werden können. Nur damit kann das parlamentarische Beratungsverfahren seine demokratische Legitimationsfunktion erfüllen.

Daraus ergeben sich zwar keine inhaltlichen Qualitätsanforderungen an die tatsächlich geführte parlamentarische Debatte. Die inhaltliche Auseinandersetzung zu einem Vorhaben im parlamentarischen Verfahren darf jedoch nicht unmöglich sein, etwa weil ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird oder eine gemeinsame Diskussionsgrundlage für die Entscheidung nicht zur Verfügung steht.

Meinungsbildung und Einflussnahme haben auch eine zeitliche Dimension. Die zeitlichen Abläufe einer Gesetzesberatung im Bundestag ergeben sich in der Parlamentspraxis in erster Linie aus dem Agieren der Fraktionen. Konkrete Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung enthält das Grundgesetz nicht. Der Bundestag beurteilt autonom, ob zeitliche Vorgaben, die nur im Konsens oder mit einer sachlichen Begründung verkürzt werden dürfen und damit eine Konsensorientierung zwischen allen Fraktionen fordern, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages steigern oder schwächen.

Die parlamentarische Beratung verfehlt ihre Legitimationsfunktion auch dann, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung deswegen unmöglich ist, weil eine gemeinsame Diskussionsgrundlage nicht zur Verfügung steht. Ohne sie kann eine Beratung ihren Zweck, eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzesvorhaben zu ermöglichen, nicht erfüllen. Bei Änderungsvorschlägen, die thematisch nicht mit der Gesetzesvorlage in Zusammenhang stehen, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung jedenfalls, solange sie in der Plenardebatte aufgegriffen werden.

II. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass seine Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens verletzt sein könnten.

Im Eilverfahren musste der Antragsteller lediglich darlegen, dass eine Verletzung seiner persönlichen Abgeordnetenrechte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht kam, etwa weil ihm bisher keine Gelegenheit gegeben worden war, von dem Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen. Im Hauptsacheverfahren ist jedoch eine substantiierte Darlegung dazu erforderlich, dass der Antragsgegner durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens insgesamt verfassungsrechtliche Vorgaben und damit Abgeordnetenrechte verletzt hat.

Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

1. Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Bundestag als Antragsgegner mit der tatsächlichen Gestaltung einzelner Schritte des Gesetzgebungsverfahrens seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben könnte.

a) Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Abgeordneten, insbesondere Mitgliedern der Koalitionsfraktionen, durch das Vorenthalten von Informationen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar darlegen können. Es fehlt schon an belastbaren Anhaltspunkten für diese vom Antragsteller geäußerte Vermutung.

Die für die Beratung und Beschlussfassung maßgeblichen Unterlagen sind jeweils innerhalb kürzester Zeit nach ihrer Fertigstellung auf den üblichen Verteilungswegen des Bundestages übermittelt worden. Dies betrifft die „Leitplanken“ vom 13. Juni 2023 ebenso wie die Formulierungshilfe vom 30. Juni 2023 und die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vom 4. Juli 2023.

b) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Koalitionsfraktionen hätten sich der Kommunikation verweigert, ist die Möglichkeit einer Verletzung seines Abgeordnetenrechts ebenfalls nicht ersichtlich.

Gegenüber dem Bundestag durchsetzbare Rechte auf Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments erstrecken sich nicht auf informelle Gesprächsrunden. Sie sind dem Bundestag nicht als dessen Organisationsentscheidung zuzurechnen.

Ebenso wenig können Abgeordnete der Minderheit vom Bundestag beanspruchen, in den internen Willensbildungsprozess der Mehrheit oder in deren Kommunikationskanäle zur Regierung einbezogen zu werden. Der hieraus resultierende Informationsvorsprung ist der vom Grundgesetz vorgesehenen Konzeption einer von der Parlamentsmehrheit abhängigen Regierung immanent und kann keine Mitwirkungs-, sondern gegebenenfalls nur hiervon zu trennende Informationsrechte auslösen.

2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz insgesamt seinen Zweck verfehlt haben könnte, die parlamentarische Willensbildung hierüber zu ermöglichen.

Der Antragsteller macht geltend, das Gesetzgebungsverfahren sei bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts mit Fehlern „infiziert“ gewesen, die sich dadurch, dass der Bundestag den Gesetzentwurf sodann „in die Tiefkühltruhe gelegt“ habe, auch auf die Beratung und den Beschluss im September 2023 ausgewirkt hätten. Sein Vorbringen zielt darauf, dass es für die parlamentarische Willensbildung an einer tauglichen Diskussionsgrundlage gefehlt haben könnte.

Die Beurteilungen des Antragstellers finden jedoch im tatsächlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Grundlage. Für die Beratungen lagen jeweils für die Willensbildung und die Möglichkeit zur Einflussnahme geeignete Beratungsgrundlagen vor.

a) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht lediglich ein „Platzhalter“. Der Regierungsentwurf erweist sich weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der „Leitplanken“ noch aus der Rückschau des beschlossenen Gesetzes als ungeeignete Beratungsgrundlage.

b) In den Ausschussberatungen bildeten – entgegen der Sicht des Antragstellers – die konkretisierungsbedürftigen „Leitplanken“ nicht die alleinige Beratungsgrundlage. Der Antragsteller übergeht den Regierungsentwurf lediglich aufgrund seiner unzutreffenden Wertung, dieser sei „Platzhalter“ und daher unmaßgeblich.

c) Mit der Formulierungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 30. Juni 2023 lagen auch die erforderlichen Informationen vor, damit eine Willensbildung über den Beratungsgegenstand bis zum Beratungsabschluss im Plenum erfolgen konnte. Zwar kritisierten zahlreiche Sachverständige die kurze Vorbereitungszeit vor der zweiten öffentlichen Anhörung. Gleichwohl berieten alle Beteiligten über die Formulierungshilfe. Die Kritik des Antragstellers, die „Verbindlichkeit“ der Formulierungshilfe sei unklar gewesen, lässt sich nicht auf die Protokolle der Ausschussberatungen stützen. Substanzielle Änderungen zwischen der Formulierungshilfe und den nachfolgenden Änderungsanträgen konnte der Antragsteller ebenfalls nicht belegen. Auf die formale Unterscheidung zwischen der Formulierungshilfe und den Änderungsanträgen kommt es für die Möglichkeit der Willensbildung nicht an.

d) Eine Verletzung der Abgeordnetenrechte dadurch, dass nach Erlass der einstweiligen Anordnung keine weiteren Ausschussberatungen durchgeführt wurden, scheidet damit aus. Der Antragsteller unterstellt, dass die bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung abgehaltenen Ausschussberatungen unmaßgeblich seien. Dies trifft nicht zu. Zwar waren diese Beratungen zeitlich stark verdichtet, aber weder außergewöhnlich kurz noch inhaltsleer noch ohne Ergebnis.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Bundeskabinett beschließt Startup- und Scaleup-Strategie

Das Bundeskabinett hat am 22.07.2026 die Startup- und Scaleup-Strategie beschlossen. Damit sollen bessere Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen geschaffen werden – von der Gründung bis zur internationalen Skalierung.

BMWE, Pressemitteilung vom 22.07.2026

Das Bundeskabinett hat heute die Startup- und Scaleup-Strategie beschlossen. Damit schafft die Bundesregierung bessere Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen – von der Gründung bis zur internationalen Skalierung.

Hierzu erklärt die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Mit der Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung legen wir das Fundament für die nächste Generation deutscher Weltmarktführer. Sie verfolgt drei Ziele: Gründen erleichtern, Wachstum beschleunigen und Innovation in Deutschland halten. Dafür senken wir bürokratische Hürden, mobilisieren mehr privates sowie öffentliches Wagniskapital und erleichtern Gründungen direkt aus der Wissenschaft heraus. Meinen Ressortkolleginnen und -kollegen danke ich für die hervorragende Zusammenarbeit. Wir haben ein echtes Gemeinschaftswerk geschaffen.“

Die Strategie zielt auf bessere Finanzierungsbedingungen für Startups und Scaleups – insbesondere in der Wachstumsphase –, stärkt den Transfer von der Forschung in marktfähige Geschäftsmodelle, baut Bürokratie konsequent zurück und setzt Impulse für Zukunftstechnologien, etwa im Bereich Künstliche Intelligenz. Die Bundesregierung nimmt zudem erstmals auch Startups aus dem Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in den Blick.

Die Strategie ist unter enger Einbindung der Startup-Community entstanden. Rund 300 Stellungnahmen und die Ergebnisse von zehn Workshops sind in ihre Erarbeitung eingeflossen. Das zeigt: Die besten Lösungen entstehen im Dialog.

Mit rund 150 Maßnahmen, die in Federführung verschiedenster Bundesressorts liegen, schafft die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Innovation, Investitionen und Wachstum. Die Umsetzung soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen und von einem transparenten Monitoring mit jährlichen Fortschrittsberichten begleitet werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Geldwäscheprävention: scharfe Kritik der BRAK an AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung

Nach der EU-Geldwäscheverordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung von Geldwäscherisiken vornehmen. Die AMLA hat dafür Leitlinien entworfen – doch diese schießen übers Ziel hinaus und sind für kleinere Anwaltskanzleien nicht umsetzbar, kritisiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Nach der EU-Geldwäscheverordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung von Geldwäscherisiken vornehmen. Die AMLA hat dafür Leitlinien entworfen – doch diese schießen übers Ziel hinaus und sind für kleinere Anwaltskanzleien nicht umsetzbar, kritisiert die BRAK.

Als Teil des EU-Geldwäschepakets, das ab dem 10.07.2027 gilt, regelt die Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete.

Art. 10 I der Verordnung verlangt von Verpflichteten eine unternehmensweite Risikobewertung; die zu treffenden Maßnahmen sollen unter anderem von der Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe und den bei ihnen bestehenden Geldwäscherisiken abhängen. Nach Art. 10 IV Gw-VO hat die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) bis zum 10.07.2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung zu geben.

In ihrer Stellungnahme zu dem von der AMLA vorgelegten Leitlinien-Entwurf bewertet die BRAK diesen insgesamt als überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig.

Gesetzlicher Auftrag überschritten

Der Leitlinien-Entwurf geht nach Ansicht der BRAK über die Grenzen des in Art. 10 IV Gw-VO verankerten gesetzlichen Auftrags hinaus, da er über die in Art. 10 Gw-VO geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Vorgaben macht.

Fundamentale Kritik

Doch die BRAK sieht noch eine Reihe weiterer fundamentaler Kritikpunkte:

Die Leitlinien sind ihrer Ansicht nach offenkundig für den Finanzsektor und größere Unternehmenseinheiten des Nicht-Finanzsektors konzipiert. Viele der Vorgaben sind für kleinere Einheiten oder gar Einzelkanzleien nicht leistbar – das zeigt bereits der Umfang der Leitlinien, die überdies neben zahlreichen technischen Regulierungsstandards und weiteren Leitlinien zu beachten sind.

Die BRAK hält den Leitlinien-Entwurf für insgesamt zu komplex, die Regelungen sind teilweise nicht aus sich selbst heraus verständlich und gehen zum Teil über die Gw-VO hinaus; zudem werden an einigen Stellen nicht näher definierte unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Daher bezweifelt die BRAK die Wirksamkeit und Effektivität der Leitlinien.

Zudem enthält der Entwurf zahlreiche überflüssige und redundante Regelungen, die lediglich den Inhalt der Gw-VO wiedergeben. Sie konterkarieren damit das erklärte Ziel von Rechtsklarheit und Vereinfachung. Die BRAK fordert daher, redundante Passagen zu streichen oder zumindest kürzer und klarer zu formulieren. Lediglich das Wesentliche sollte in den Leitlinien geregelt werden.

Nicht-Finanzsektor und kleinere Kanzleien ignoriert

Die BRAK kritisiert außerdem, dass die Leitlinien zu schematisch und ihre Mindestvorgaben zu starr sind. Der von der internationalen Financial Action Task Force (FATF) propagierte risikobasierte Ansatz bedeute eigentlich, dass mehr Fokus dort liegen soll, wo das Risiko größer sei, und vereinfachte Maßnahmen dort, wo das Risiko geringer sei. Dieser internationale Standard liege auch dem EU-Geldwäschepaket als Referenzrahmen zugrunde.

Die logische Konsequenz aus Sicht der BRAK: weniger Belastung, wo weniger Risiko besteht – also vereinfachte Maßnahmen für den Nicht-Finanzsektor, für kleinere Unternehmenseinheiten bzw. Kanzleien und für risikoarme Tätigkeiten.

Demgegenüber lässt der Leitlinien-Entwurf es an einer Differenzierung für den Nicht-Finanzsektor fehlen. Nach Ansicht der BRAK verstoßen die Leitlinien damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Weiterführende Informationen

  • Stellungnahme Nr. 50/2026

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

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