Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2026

Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die Neuregelungen im Juli 2026.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.06.2026

Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Hier finden Sie die Neuregelungen im Juli 2026 im Überblick.

Renten steigen um 4,24 Prozent

Die 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten zum 1. Juli 4,24 Prozent mehr Geld. Aufgrund der guten Lohnentwicklung beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent.

Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung

Das Bürgergeldsystem wird zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.​

Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne in diesem Jahr auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Im kommenden Jahr ist eine weitere Erhöhung vorgesehen. Die Bundesregierung setzt damit die Empfehlungen der Pflegekommission um.

Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Damit erwerben sie Ansprüche für die Rente sowie die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.

Einfacher beschaffen, schneller bauen

Bund, Länder und Kommunen vergeben Milliardenaufträge, etwa für den Schul- und Straßenbau. Nun wird für die gesamte öffentliche Beschaffung des Vergaberechts in Deutschland einfacher, flexibler, schneller und digitaler. Damit entlastet die Bundesregierung die Vergabestellen und Unternehmen. So kann auch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz schneller dort ankommen, wofür es geplant ist.

Luftverkehrsteuer wird gesenkt

Damit der Luftverkehrsstandort Deutschland wieder attraktiv wird, werden die Steuersätze der Luftverkehrsteuer auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Ob diese Steuersenkung an Kundinnen und Kunden weitergegeben wird, entscheiden die Unternehmen.

E-Zigaretten einfach an Verkaufsstellen entsorgen

Damit E-Zigaretten nicht im Restmüll oder gar in der Umwelt landen, wird das richtige Entsorgen einfacher. Verbraucherinnen und Verbraucher können E-Zigaretten überall dort unentgeltlich entsorgen, wo sie verkauft werden – egal, ob man sie dort gekauft hat.

Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze

Wenn Waren aus Ländern eingeführt werden, bei denen grundsätzlich Zoll gezahlt werden muss, entfällt ab dem 1. Juli 2026 die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze. Betroffen sind vor allem Onlinehandel, Drittlandimporte sowie Plattformen und Versandhändler außerhalb der Europäischen Union. Mit der neuen Zollregelung setzt die Bundesregierung ein EU-Vorhaben um, um die Paketflut aus Staaten außerhalb der EU einzudämmen. Das schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Händler, verringert Verpackungsmüll und erschwert Betrug.

Quelle: Bundesregierung

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Unfallversicherungsschutz im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten auch beim Einkauf des Mittagessens?

Das LSG Hessen hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zu den Urteilen L 3 U 189/24 vom 28.04.2026 und L 3 U 176/25 vom 19.05.2026

Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten

Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind.

Berufsgenossenschaft: Kein Versicherungsschutz im Homeoffice bei Einkauf des Mittagessens

Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu dem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte, und brach sich den Oberarm.

Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart. Der Kläger konnte die Arbeitsorte frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte der Kläger mittags bei einem Imbiss Essen für den Kollegen und sich, um dieses auf der Terrasse zu verzehren. Im Wohnhaus des Kollegen knickte er auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wodurch ein Kreuzband anriss.

Die Berufsgenossenschaften lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils ab.

Hessisches Landessozialgericht: Weg zum Erwerb des Mittagessens kann unfallversichert sein

Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht. Der Weg, um Nahrung in der Mittagspause zu sich zu nehmen oder zum alsbaldigen Verzehr einzukaufen, sei versichert, wenn er in zweierlei Hinsicht mit der versicherten Betriebstätigkeit verknüpft sei: Zum einen müsse er dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (Handlungstendenz). Zudem anderen müsse es sich um einen Weg handeln, der nur deshalb im Betrieb zurückgelegt werde (Betriebsweg) oder am Betrieb starte und ende (Arbeitsweg), weil die Person persönlich im Betrieb anwesend sein und dort betriebliche Tätigkeiten verrichten müsse (Betriebsbedingtheit). Nicht versichert sei hingegen die Nahrungsaufnahme selbst, wenn diese „nur“ dazu diene, menschliche Grundbedürfnisse wie „Hunger“ bzw. „Durst“ zu befriedigen. Bei Personen, die außerhalb der Unternehmensstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliege, dass das eigene Zuhause oder ein anderer Ort ein Arbeitsort und damit der Betrieb sei. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg sei dann die Außentür des Wohnhauses.

Im ersten Fall liege ein versicherter Unfall auf einem Arbeitsweg vor. Die Klägerin habe den Weg zum Imbiss mit der Handlungstendenz zurückgelegt, sich Mittagessen an einem Ort außerhalb des Wohnhauses zu besorgen, um die Arbeitskraft zu erhalten. Hierbei sei sie durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Denn vor- und nachmittags habe sie Termine gehabt, zudem habe sie sich bei Kollegen in die „Mittagspause“ abgemeldet. Dem stehe nicht entgegen, dass keine festen Homeofficetage vereinbart gewesen seien. Denn der Unfall habe sich während der Corona-Pandemie ereignet und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Homeoffice – soweit dies nach Art der Tätigkeit möglich gewesen sei – den Regelfall dargestellt habe und dies auch von dem Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert worden sei. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.

Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg, da sowohl die Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit fehlten. Der Kläger sei die Treppe aus privatnützigen Gründen herabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen. Auch wenn er, wie vorgetragen, während des Essens weiter habe arbeiten wollen, sei das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger auch dann die Treppe zum Unfallzeitpunkt herabgestiegen wäre, wenn er nicht habe essen wollen. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.

(Az. L 3 U 189/24 (1. Fall) und L 3 U 176/25 (2. Fall) – Revisionen sind am Bundessozialgericht unter Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig).

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 3Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

[…]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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WEG darf Teich vor der Terrasse stilllegen und neu bepflanzen

Das AG München wies die Klage einer Wohnungseigentümerin ab und entschied, dass die WEG den im Gemeinschaftseigentum stehenden Teich stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen darf, da dies weder gegen die Gemeinschaftsordnung noch gegen das WEG oder Naturschutzrecht verstößt und die Klägerin dadurch nicht unbillig benachteiligt wird (Az. 1292 C 17648/23).

AG München, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zum Urteil 1292 C 17648/23 vom 09.07.2025 (nrkr)

Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung nahe der Münchner Isarauen wehrte sich vor dem Amtsgericht München gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), einen auf der Wohnanlage befindlichen Teich stillzulegen und zu bepflanzen. Seit dem Bau der Wohnanlage in den 1950er Jahren befand sich auf der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Grünfläche vor der Terrasse der Eigentümerin ein Teich. Bereits im Jahr 2018 fasste die WEG einen Beschluss, den Teich stillzulegen und zu bepflanzen und setzte einen Kostenrahmen fest. Details sollten in einem weiteren Beschluss festgesetzt werden. Am 31.07.2023 fasste die WEG mehrheitlich den Beschluss, den Teich in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu bepflanzen.

Die Eigentümerin geht davon aus, dass beide Beschlüsse nichtig bzw. unwirksam seien. Es sei nicht zulässig, eine bestehende Gemeinschaftseinrichtung stillzulegen. Nach der 2018 geltenden Rechtslage sei zudem ihre ausdrückliche Zustimmung nötig gewesen, da sie durch die Umgestaltung unbillig benachteiligt werde. Außerdem verstoße die Stilllegung gegen den Naturschutz, da dort regelmäßig seltene Vögel zu beobachten seien. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München gegen die WEG. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 09.07.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der […] im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 13.09.2018 gefasste Beschluss ist mangels Anfechtung unstreitig bestandskräftig geworden. Eine Nichtigkeit des Beschlusses kommt […] nicht in Betracht, da eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für den genannten Beschlussgegenstand gegeben ist. […] Nach Ansicht des Gerichts ist die aufgrund der Bepflanzung vorgesehene Umgestaltung, welche faktisch die Stilllegung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Teiches zur Folge hat, möglich, da diese Einrichtung weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung […] ausdrücklich benannt wird. […] Der Zierteich ist nach Ansicht des Gerichts […] lediglich faktisch vorhandener Bestandteil der Erstausstattung. Die Abschaffung steht daher nicht im Widerspruch zu Nutzungsvereinbarungen und ist damit grundsätzlich auch zulässig.

Auch die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG a. F. ist durch die Beschlussfassung nach Ansicht des Gerichts nicht überschritten worden, zumal die Ersetzung des Teichs durch eine Bepflanzung vorgesehen ist. […] Eine unbillige Benachteiligung setzt u. a. voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfe. […] Im vorliegenden Fall ist eine unbillige Benachteiligung der Klägerin […] nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls […] nicht gegeben.

Zwar befindet sich der streitgegenständliche Teich unmittelbar vor der im Sondereigentum der Klägerin stehenden Terrasse. Insoweit ist die Klägerin im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern in erhöhtem Maße von der streitgegenständlichen Umgestaltung betroffen. Allerdings erfolgt die Umgestaltung durch die Bepflanzung in zumutbarer Weise, da es sich insoweit durch die Begrünung um eine gleichwertige Maßnahme handelt, die den natürlichen Zustand des Außenbereichs erhalten lässt. Insoweit fehlt es an einer Überschreitung der zu beachtenden Erheblichkeitsschwelle, welche von der Klägerin nicht mehr hinzunehmen wäre.

Die Entfernung des Teichs ist aufgrund des durch die Bepflanzung geschaffenen Ersatzes somit nicht als treuwidriges Sonderopfer zu werten, sodass nach Ansicht des Gerichts die Klägerin durch die von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen nicht unbillig benachteiligt wird. […]

Auch eine Nichtbeachtung der Regelung nach § 44 BNatSchG, sodass die beschlossene Maßnahme undurchführbar wäre, ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dabei ist mangels ausreichend substanziierten Vortrags durch die Klagepartei bereits nicht ersichtlich, inwieweit ein Verstoß gegen die genannte gesetzliche Regelung gegeben ist.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Einkommensteuer: Mitte gezielt entlasten

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zu senken, ist ein zentrales finanzpolitisches Ziel der Bundesregierung. Eine neue ZEW-Kurzanalyse zeigt nun: Schon ein Entlastungsvolumen von zehn Milliarden Euro kann ausreichen, um die Mitte spürbar zu entlasten.

ZEW, Pressemitteilung vom 29.06.2026

ZEW-Gutachten zeigt: Schon zehn Milliarden Euro können spürbare Entlastung für mittlere Einkommen bringen

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zu senken, ist ein zentrales finanzpolitisches Ziel der Bundesregierung. Eine neue ZEW-Kurzanalyse zeigt nun: Schon ein Entlastungsvolumen von zehn Milliarden Euro kann ausreichen, um die Mitte spürbar zu entlasten. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro wäre eine jährliche Entlastung von rund 520 Euro möglich – ohne Erhöhung von Spitzen- und Reichensteuersatz und ohne Schlechterstellung anderer Steuerpflichtiger. Alternativ lässt sich dieselbe Entlastung aufkommensneutral finanzieren, wenn Spitzen- und Reichensteuersatz um jeweils rund drei Prozentpunkte angehoben werden.

„Wer den Einkommensteuertarif im unteren oder mittleren Bereich senkt, entlastet automatisch auch hohe Einkommen, weil diese ebenfalls auf die ersten Einkommensbestandteile weniger Steuern zahlen. Genau dieser Streuverlust macht viele Reformvorschläge teuer. Unser Ansatz zeigt, wie sich Entlastung dort bündeln lässt, wo sie politisch gewünscht ist. Der entscheidende Kniff ist ein gezielter Sprung im Grenzsteuerverlauf“, ordnet Prof. Dr. Holger Stichnoth, Leiter der ZEW-Forschungsgruppe „Ungleichheit und Verteilungspolitik“, ein.

Gezielter Sprung statt breiter Streuverluste

Der Vorschlag der ZEW-Ökonomen setzt beim Grenzsteuersatz an. Unterhalb eines festgelegten Zielpunkts – in der Hauptvariante 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen – wird der Grenzsteuersatz gesenkt. Am Zielpunkt springt er wieder auf den bisherigen Tarifverlauf zurück. Oberhalb dieses Punkts bleibt der geltende Tarif unverändert. So profitieren höhere Einkommen nur in dem Umfang, der technisch unvermeidbar ist. Zum Vergleich: Eine pauschale Entlastung von rund 500 Euro für alle etwa 45 Millionen Steuerpflichtigen würde mehr als 20 Milliarden Euro kosten. Die gezielte Variante erreicht bei 40.000 Euro Einkommen eine ähnliche Entlastung mit nur 10 Milliarden Euro.

Positive Arbeitsanreize und transparente Methodik

Die Analyse zeigt zudem, dass die Reform positive Arbeitsanreize setzen könnte. Schätzungen mit dem ZEW-Mikrosimulationsmodell EviSTA ergeben zusätzliche Arbeitsangebotseffekte von rund 50.000 bis 60.000 Vollzeitäquivalenten. Die fiskalischen Zweitrundeneffekte liegen demnach bei 1,5 bis 2 Milliarden Euro pro Jahr. Die Berechnungen basieren auf der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG, Rechtsstand 2026, und auf Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022, die auf das Jahr 2026 fortgeschrieben wurden. Der Solidaritätszuschlag bleibt in den Simulationen unverändert; berücksichtigt wird jedoch, dass Änderungen bei der Einkommensteuer auch den Soli beeinflussen.

Quelle: ZEW

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Inhalt und Umfang des Open-Access zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz

Das BVerwG hat mehrere Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang des Open-Access-Anspruchs entschieden, der in § 155 Abs. 1 und 2 TKG geregelt ist. Danach sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet, anderen Telekommunikationsnetzbetreibern auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert (Az. 6 C 3.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.06.2026 zum Urteil 6 C 3.25 vom 25.06.2026

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute mehrere Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang des Open-Access-Anspruchs entschieden, der in § 155 Abs. 1 und 2 TKG geregelt ist. Danach sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet, anderen Telekommunikationsnetzbetreibern auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert.

Die Klägerin, die ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, errichtete in zwei bayerischen Gemeinden geförderte Breitbandnetze zur Erschließung der Haushalte mit VDSL-Vectoring. Im Jahr 2022 beantragte die beigeladene Wettbewerberin bei der Klägerin einen offenen Netzzugang zu Leerrohren auf zwei Strecken in den genannten Gemeinden. Da keine Einigung zustande kam, verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin im Streitbeilegungsverfahren (§ 149 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 155 Abs. 1 TKG) dazu, der Beigeladenen Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Klägerin auf den genannten Strecken zu gewähren und dieser ein auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichtetes Angebot zu unterbreiten. Ferner untersagte sie der Klägerin, Kosten für die Angebotslegung von der Beigeladenen zu verlangen. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Streitbeilegungsbeschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben, soweit der Klägerin untersagt worden ist, Kosten für die Angebotslegung von der Beigeladenen zu verlangen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Zwar ist ein Anspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin auf Gewährung offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 1 TKG als Grundlage des im Streitbeilegungsverfahren ergangenen Beschlusses der Bundesnetzagentur grundsätzlich gegeben. Der offene Netzzugang muss entgegen der Auffassung der Klägerin auch noch nach Ablauf einer förderrechtlichen Zweckbindungsfrist gewährt werden.

Der gesetzliche Anspruch besteht aber nicht in dem weiten Umfang, von dem die Bundesnetzagentur und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind. Er bezieht sich vielmehr – über die mit Fördermitteln neu errichtete Infrastruktur hinaus – nur auf solche zum Zeitpunkt der Fördermaßnahme bereits vorhandene Leerrohre, die unmittelbar oder im Rahmen eines Rohr-in-Rohr-Systems der Aufnahme geförderter Kabel dienen oder in sonstiger Weise eine Funktion innerhalb des geförderten Netzes erfüllen. Denn der Gesetzgeber wollte einen direkten und im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG durchsetzbaren Zugangsanspruch der nachfragenden Unternehmen schaffen, dessen Inhalt und Umfang sich an den von der Europäischen Kommission erstmals im Jahr 2013 erlassenen Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau orientiert. Diese Leitlinien verlangen zwar eine möglichst umfassende Einbeziehung der Bestandsinfrastruktur in die konkrete Fördermaßnahme. Sie fordern jedoch nicht, nach Abschluss der Fördermaßnahme offenen Netzzugang auch in Bezug auf solche Bestandsinfrastruktur zu gewähren, die keine Funktion im Rahmen der konkreten Fördermaßnahme übernommen hat. Überdies trägt der funktionale Bezug zu dem geförderten Netz sowohl dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum des geförderten Netzbetreibers an der von ihm eigenwirtschaftlich errichteten Netzinfrastruktur als auch der besonderen Bedeutung einer verlässlichen Kalkulations- und Planungsgrundlage für die Investitionsentscheidungen der Marktteilnehmer im Regulierungsrecht Rechnung.

Die Open-Access-Verpflichtung umfasst entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Pflicht zur Erweiterung der Bestandsinfrastruktur des geförderten Netzbetreibers, um bei erschöpfter Kapazität das Angebot bestimmter Zugangsprodukte zu ermöglichen. Zugangsansprüche nach dem Telekommunikationsgesetz sind grundsätzlich auf die vorhandene Kapazität beschränkt. Aus den EU-Breitbandleitlinien folgt nichts Anderes.

Der geförderte Netzbetreiber wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht daran gehindert, Kosten für die Angebotslegung unabhängig von dem Zustandekommen einer Vereinbarung gegenüber dem Zugangsnachfrager geltend zu machen. Auch den EU-Breitbandleitlinien ist nicht zu entnehmen, dass der Zugangsverpflichtete die Kosten für die Angebotserstellung zu tragen hat. Zudem verlangt der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Regulierungsrecht, dass dem verpflichteten Unternehmen bei der Gewährung von Zugangs- oder Mitnutzungsansprüchen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Dieser Aufwand ist nach dem Verursacherprinzip vielmehr dem Zugangsnachfrager zuzuordnen.

Auf welche Leerrohre sich die Open-Access-Verpflichtung nach diesen Maßgaben im vorliegenden Fall konkret bezieht, konnte das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht selbst entscheiden. Insoweit musste die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsrecht

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Bitkom startet „Monitor Staatsmodernisierung“

Eine moderne Verwaltung soll das für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen gleichermaßen ändern, mit Leistungen, die sich digital, schnell und unkompliziert erledigen lassen. Wie weit Deutschland auf diesem Weg ist, zeigt der neue „Monitor Staatsmodernisierung“ des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 25.06.2026

  • Zwei Drittel aller Vorhaben sind angeschoben, 9 Prozent abgeschlossen
  • Alle 222 Vorhaben zur digitalen Modernisierung von Staat und Verwaltung bewertet
  • Wintergerst: „Die Länder müssen mitziehen“

Wer sein Auto anmeldet, Kindergeld bezieht oder einen Bauantrag stellt, kennt das: ausgedruckte Formulare, Termine vor Ort, lange Bearbeitungszeiten. Eine moderne Verwaltung soll das für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen gleichermaßen ändern, mit Leistungen, die sich digital, schnell und unkompliziert erledigen lassen. Wie weit Deutschland auf diesem Weg ist, zeigt der neue „Monitor Staatsmodernisierung“ des Digitalverbands Bitkom, der heute anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz veröffentlicht wurde. Er bewertet den Umsetzungsstand von 222 zentralen Vorhaben aus den sogenannten Modernisierungsagenden von Bund und Ländern, von der Registermodernisierung über digitale Behördenleistungen bis zum Bürokratieabbau.

Das aktuelle Ergebnis: 69 Prozent der Vorhaben sind angeschoben, abgeschlossen ist mit 9 Prozent allerdings erst ein kleiner Teil, bei einem Fünftel (22 Prozent) ist noch nichts passiert. „Die Bundesregierung hat das Thema Modernisierung des Staates ganz oben auf die Tagesordnung gesetzt und die Zahlen zeigen, dass sie auch abliefert“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Das neue Digitalministerium trägt zurecht die Staatsmodernisierung im Titel.“

Der Bund ist schneller als die Länder

Es gibt zwei Modernisierungsagenden in Deutschland, eine für den Bund mit 82 Projekten und eine für die Länder mit 140 Projekten. Die 82 Vorhaben aus der Bundesagenda sind zu 74 Prozent angeschoben und zu 12 Prozent umgesetzt, bei 12 Prozent ist noch nichts passiert. Bei der föderalen Agenda geht es aktuell langsamer voran. 66 Prozent der 140 Vorhaben wurden angeschoben, nur 7 Prozent sind umgesetzt – und bei mehr als einem Viertel (27 Prozent) ist noch nichts passiert. „Der Bund gibt das Tempo vor und die Länder müssen jetzt mitziehen“, so Wintergerst.

Für die Auswertung hat Bitkom die Maßnahmen zehn Themen zugeordnet, von Bürokratieabbau über Vergabe und Beschaffung bis hin zum Deutschland-Stack. Am weitesten fortgeschritten sind 24 Vorhaben rund um staatliche Strukturen und Governance, etwa die Einführung des IT-Zustimmungsvorbehalts für das Digitalministerium oder die Modernisierung des Dienstrechts: 17 Prozent der Maßnahmen in diesem Themenfeld sind umgesetzt, 58 Prozent angestoßen. Ebenfalls 17 Prozent der 30 Maßnahmen zu Innovation, Förderung und Arbeit sind umgesetzt, weitere 63 Prozent sind begonnen. Hier sticht zum Beispiel die Einführung von Experimentierklauseln positiv hervor. Im Themenfeld KI und Daten wurden 14 Prozent der 24 Vorhaben bereits abgeschlossen, 43 Prozent sind angelaufen, zum Beispiel durch die Einführung eines KI-Marktplatzes für die Verwaltung. Die meisten Maßnahmen gibt es mit 53 rund um den Bürokratieabbau, abgeschlossen sind davon aber erst 8 Prozent, drei Viertel (77 Prozent) sind zumindest in Arbeit. Beim Deutschland-Stack, der die technische Basis für souveräne und interoperable Lösungen bilden soll, kommt die Bundesregierung ebenfalls voran. Der Deutschland-Stack ist vollständig in der Umsetzung, alle 7 Vorhaben wurden begonnen. Abgeschlossen ist aber noch keines.

Große Reformen müssen folgen

Entscheidend werden aus Bitkom-Sicht nun einige große Reformen, die besonders breit wirken können. Dazu gehört zum Beispiel die Reform des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das Verfahren beschleunigen und den Einsatz von KI in der Verwaltung rechtssicher machen soll. Eine Reform des Grundgesetz-Artikels 91c, der eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes an IT-Projekten in Ländern und Kommunen ermöglichen würde, sollte ebenfalls vorangetrieben werden. Eine besondere Bedeutung kommt der Registermodernisierung zu. Sie schafft die Grundlage dafür, dass Daten, die dem Staat einmal vorliegen, nicht immer wieder neu angegeben werden müssen. „Die Registermodernisierung ist wichtige Voraussetzung für ein echtes Once-Only-Prinzip und vollständig digitale Verwaltungsleistungen. Davon würden Bürgerinnen und Bürger ebenso profitieren wie Unternehmen“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei ausländischer Fluggesellschaft

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf (Az. 23 TaBVGa 269/26).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 23 TaBVGa 269/26 vom 15.04.2026

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf.

Der antragstellende Betriebsrat hatte beantragt, der Fluggesellschaft gerichtlich untersagen zu lassen, Dienstpläne der Pilotinnen und Piloten im zweiten Quartal 2026 ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen. Die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort, dem etwa 50 Pilot/innen und 270 Kabinenbeschäftigte als sog. Homebase zugeordnet sind. In personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch betreut die Fluggesellschaft sämtliche am BER stationierten Beschäftigten unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel von Malta und Irland aus. Am BER sind organisatorisch die Funktionen des Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und des Base Supervisor für die Kabinenbeschäftigten angesiedelt, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot/in bzw. Flugbegleiter/in als lokale Ansprechpartner/innen fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.

Im Mai 2025 ist am Stationierungsort BER ein Betriebsrat gewählt worden. Zuvor war eine einstweilige Verfügung der Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung der Wahlvorbereitung im Jahr 2023 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert (PM Nr. 08/23 vom 18.04.2023) und hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Oktober 2024 entschieden, dass es sich bei dem Stationierungsort Flughafen BER um einen rechtlich als selbstständiger Betrieb zu beurteilenden Betriebsteil und damit um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele (PM Nr. 06/25 vom 24.01.2025). Letztere Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 13.05.2026 bestätigt (PM Nr. 20/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2026).

Der Betriebsrat beantragte im März 2026 bei dem Arbeitsgericht Cottbus die gerichtliche Untersagung der einseitigen Festlegung von Dienstplänen der Pilot/innen durch die Fluggesellschaft ohne seine vorherige Mitbestimmung ab April 2026. Bis März 2026 bestanden tarifvertragliche Regelungen zur Dienstplanung der Pilot/innen. Im Vorgriff auf den Ablauf des Tarifvertrags hatte die Fluggesellschaft den Pilot/innen Ende Februar 2026 ohne Beteiligung des Betriebsrats mitgeteilt, ab April 2026 ändere sich der bisherige Turnus ihrer Dienste. Darin hat der Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten gesehen. Die Fluggesellschaft hat die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor ab April 2026 nicht mehr am BER stationierten Beschäftigten, sondern im europäischen Ausland Beschäftigten übertragen. Sie ist davon ausgegangen, dass es bereits an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für die Anträge des Betriebsrats fehle. Der Stationierungsort BER sei – entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von Oktober 2024 – keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, weil es an einer organisatorischen Selbstständigkeit vollständig fehle und der im Ausland gelegene Hauptbetrieb dem deutschen Betriebsverfassungsrecht nicht unterfalle. Spätestens seit der Verlagerung der beiden Base-Funktionen auf im Ausland stationierte Beschäftigte ab April 2026 sei eine etwa zuvor gegebene rudimentäre organisatorische Selbstständigkeit entfallen und habe der Betriebsrat aufgehört zu existieren.

Das Landesarbeitsgericht hat, wie zuvor das Arbeitsgericht Cottbus, der Fluggesellschaft untersagt, Dienstpläne der Pilot/innen festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung von der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Arbeitsgericht Cottbus und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seien international für das Verfahren betreffend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats am Stationierungsort BER zuständig. Es sei auch unter Berücksichtigung der Verlagerung der Funktionswahrnehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland nicht offensichtlich, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort BER fehle, weil die Base-Funktionen selbst unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger am Stationierungsort BER verblieben. Der Betriebsrat sei gewählt worden, ohne dass die Betriebsratswahl innerhalb der inzwischen längst abgelaufenen gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten worden sei. Die Betriebsratswahl sei auch nicht nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wahl. Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht in dem – bei der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER verneinen sollte, liege lediglich ein Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs vor, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führe.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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DStV nimmt Stellung zum Jahressteuergesetz 2026

Ein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf ist das JStG 2026 aus Sicht des DStV leider nicht. Es bleibt überwiegend bei punktuellen Anpassungen. Umso wichtiger, dass diese Einzelmaßnahmen präzise ausgestaltet werden. Der DStV hat sich den BMF-Referentenentwurf angeschaut und seine Hinweise für den weiteren Gesetzgebungsweg mitgegeben.

DStV, Mitteilung vom 26.06.2026

Ein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf ist das JStG 2026 aus Sicht des DStV leider nicht. Es bleibt überwiegend bei punktuellen Anpassungen. Umso wichtiger, dass diese Einzelmaßnahmen präzise ausgestaltet werden. Der DStV hat sich den BMF-Referentenentwurf angeschaut und seine Hinweise für den weiteren Gesetzgebungsweg mitgegeben.

In seiner Stellungnahme S 06/26 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Vorfeld vor allem, dass der Entwurf die Chance auf wirksame strukturelle Entlastungen verpasst. Insbesondere fehle es an Impulsen, die Unternehmen spürbar entlasten und zur Bewältigung der angespannten wirtschaftlichen Lage beitragen könnten.

Im weiteren Verlauf greift der DStV ausgewählte Regelungsvorschläge auf, bei denen aus seiner Sicht besonderer Anpassungs- und Klarstellungsbedarf besteht. Hierzu zählen u. a. die folgenden Aspekte.

Kaufpreisaufteilung: Gut gemeint, aber streitanfällig

Der DStV begrüßt die gesetzlichen Pläne zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke. Den vorgesehenen Vorrang der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung bewertet er positiv, warnt jedoch zugleich vor Auslegungsspielräumen. Insbesondere die Voraussetzung, dass die vertragliche Aufteilung nur dann anzuerkennen ist, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint, kann nach Auffassung des DStV neue Streitfragen eröffnen. Er fordert daher eine Konkretisierung im Lichte der BFH-Rechtsprechung.

Ebenfalls kritisch sieht der DStV die geplante, verpflichtende Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung, wenn keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorliegt. Diese ist fachlich anspruchsvoll und oftmals nur mit kostenintensiven Gutachten umsetzbar. Auch die Anforderungen an den Nachweis einer von der BMF-Arbeitshilfe abweichenden Aufteilung sollten praxisnäher gefasst werden. Praktikabler wäre, den Kreis der zulässigen Gutachter zu erweitern und auch Wertgutachten von Banken als Nachweis zuzulassen. So würde auch Bürokratie abgebaut.

Nachbesserungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Der DStV begrüßt die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich. Das im Entwurf vorgesehene Erklärungserfordernis kann dazu beitragen, unerkannte Organschaften zu vermeiden. Auch die gesetzliche Einbeziehung von Personengesellschaften schafft dringend benötigte Rechtssicherheit.

Gleichwohl bleibt der Entwurf aus Sicht des DStV hinter dem Ziel umfassender Rechtsklarheit zurück. Insbesondere fehlerhaft angenommene Organschaften können auch zukünftig erhebliche Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsrisiken auslösen. Der DStV regt daher ein Antragsverfahren mit Prüfung durch die Finanzverwaltung und feststellendem Bescheid an. Hilfsweise sollte der Wegfall der Organschaft nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Darüber hinaus spricht sich der DStV für ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht aus und empfiehlt die Übergangsregelungen für bestehende Organschaften klar zu fassen.

Fristfallen bei digitalen Steuerbescheiden

Der DStV unterstützt den Ausbau der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, da er Verfahren beschleunigen und Medienbrüche reduzieren kann. Dennoch bleiben im Entwurf zahlreiche praxisrelevante Fragen offen.

Kritisch sieht der DStV vor allem die im Entwurf angelegte Wirksamkeitsfiktion. Danach sollen Steuerbescheide auch dann wirksam sein, wenn sie auf einem anderen Weg bekannt gegeben werden als gesetzlich vorgesehen oder wirksam beantragt. So sollen elektronische Bescheide auch dann wirksam sein, wenn eine postalische Bekanntgabe beantragt wurde. Umgekehrt sollen auch Papierbescheide wirksam sein, obwohl gesetzlich eine elektronische Bekanntgabe vorgesehen wäre.

Dies lehnt der DStV ab. Steuerpflichtige und Beraterschaft müssen sich auf den gewählten Bekanntgabeweg verlassen können. Andernfalls drohen versäumte Einspruchs- und Zahlungsfristen, Säumniszuschläge und zusätzlicher Kontrollaufwand in den Kanzleien.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Neufassung der DAC

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC) vorgelegt. Mit der Neufassung werden die DAC-Richtlinien 1-9 in einem Text zusammengefasst, um mehr Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen vorgeschlagen, u. a. im Hinblick auf DAC6, DAC 4/9 und DAC7.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.06.2026

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC) vorgelegt. Mit der Neufassung werden die DAC-Richtlinien 1-9 in einem Text zusammengefasst, um mehr Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen vorgeschlagen, u. a. im Hinblick auf DAC6, DAC 4/9 und DAC7:

  • Streichung von bestimmten DAC6-Kennzeichen (Hallmarks): So wurde u. a. in Anhang IV die Hallmark-Kategorie A gestrichen. Im Hinblick auf die Substanzkriterien in Hallmark D2 wird die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte vorlegen, um eine einheitlichere Anwendung und mehr Rechtsklarheit zu erreichen. Zudem wird die EU-Kommission Leitlinien zum Main Benefit Test herausgeben.;
  • Aufhebung von Meldepflichten im Rahmen der DAC 6 für multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 unterliegen;
  • Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung (C-694/20 und C-623/22) wird der Begriff des Berufsgeheimnisses (legal professional privilege) präzisiert. Danach ist er so zu verstehen, dass er nur für Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige gilt, die – wie Rechtsanwälte – gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten. Daher sollten die EU-Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Meldepflicht bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen nur für solche Berufsangehörigen vorsehen, wenn die Meldepflicht das nach nationalem Recht geschützte Berufsgeheimnis verletzen würde. Intermediäre, die aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Meldepflicht befreit sind, sollen jedoch weiterhin verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über dessen Meldepflicht in Kenntnis setzen.
  • Abweichend davon sollen die EU-Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen ergreifen, um andere Intermediäre, die zwar gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten, ihre berufliche Tätigkeit jedoch nicht unter einer der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/5/EG genannten Berufsbezeichnungen (für Deutschland: Rechtsanwälte) ausüben, zu verpflichten, unverzüglich jeden anderen Intermediär oder – falls kein solcher Intermediär vorhanden ist – den relevanten Steuerpflichten über seine bestehenden Meldepflichten zu unterrichten. Der relevante Steuerpflichtige hat die erforderlichen Informationen innerhalb von 90 statt wie bisher 30 Tagen zu übermitteln. Die Berechnung des Meldezeitraums beginnt mit dem ersten Schritt der Umsetzung. Darunter werden konkrete Maßnahmen zur Umsetzung einer Vereinbarung, wie bspw. eine Vertragsunterzeichnung, verstanden.;
  • Einführung eines neuen Überprüfungstools für den Abgleich von Steueridentifikationsnummern (TIN): Die EU-Kommission wird bis spätestens 31.12.2030 ein Tool entwickeln, dass eine digitale und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der TIN ermöglicht. Ziel des Tools ist es, das Matching für Steuerbehörden zu erhöhen und die Datenqualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern. Die technischen Spezifikationen sollen über einen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Es wird eine verpflichtende Nutzung des Tools für die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und eine freiwillige Nutzung für berichtende Einheiten vorgesehen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Identifizierungsdaten nicht mehr erforderlich, sofern die TIN mithilfe des Tools vorab überprüft wurde. Dann sind von meldepflichtigen Unternehmen nur der Name und die TIN des Steuerpflichtigen zu melden. Dieses vereinfachte Reporting sollte auch gelten, wenn der Steuerpflichtige über staatliche Überprüfungsdienste oder gleichwertige EU-Dienste, z. B. EUID, identifiziert wurde.;
  • direkter Zugang für die Steuerbehörden zu Registern im Rahmen der EU-Geldwäschebekämpfungsvorschriften: So sollen die EU-Mitgliedstaaten den Steuerbehörden einen direkten, kostenfreien und unverzüglichen Zugang zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, den Bankkontenregistern und den Immobilienregistern geben.;
  • Länderbezogene Berichterstattung (DAC 4) und zentrale Einreichung der Ergänzungssteuererklärung (DAC 9): Multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie unterliegen, sollen zukünftig eine einzige Meldung pro Konzern für die länderbezogene Berichterstattung als auch die Ergänzungssteuerklärung einreichen. Die Fristen für die Einreichung orientieren sich an denen der länderspezifischen Berichterstattung, d.h. letzter Tag des Geschäftsjahres des multinationalen Konzerns. Die EU-Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Spezifikationen für ein einheitliches Meldeformular festzulegen.;
  • Vereinfachung der DAC7 im Hinblick auf die Schwellenwerte für den Verkauf von Waren auf digitalen Plattformen (3.000 Euro statt bisher 2.000 Euro), um das Meldevolumen von Transaktionen mit geringem Wert zu reduzieren.

Die Informationsübermittlung im Rahmen der DAC wird künftig elektronisch über das SDIE (Secure Digital Information Exchange) statt über das CCN-Netzwerk erfolgen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 31.12.2027 in nationales Recht umsetzen; die Anwendung soll schrittweise ab 01.01.2028 (für die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen) bzw. ab 01.01.2030 (für die Anpassungen der IT-Systeme, wie z. B. das TIN-Überprüfungstool) erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Richtsatzsammlung 2025

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben (Az. IV D 2 – S 1544/00008/021/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 1544/00008/021/002 vom 25.06.2026

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gibt das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekannt (Anlage).

Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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