Deutscher Wagniskapitalmarkt mit stärkstem Quartal seit vier Jahren

Start-ups in Deutschland haben lt. KfW Research im zweiten Quartal 3,4 Milliarden Euro eingesammelt – rund 1,8 Milliarden Euro mehr als in den drei Monaten zuvor. Es war das stärkste Quartal seit dem zweiten Quartal 2022.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.07.2026

  • Start-ups erhalten im zweiten Quartal 3,4 Milliarden Euro
  • KI-Milliardendeal in Deutschland
  • Große Deals dominieren – Gesundheitsbranche gefragt

Start-ups in Deutschland haben im zweiten Quartal 3,4 Milliarden Euro eingesammelt – rund 1,8 Milliarden Euro mehr als in den drei Monaten zuvor. Es war das stärkste Quartal seit dem zweiten Quartal 2022. Das Volumen wurde dabei durch sieben Megatransaktionen von mehr als 100 Millionen Euro getrieben, darunter einem erfassten KI-Milliardendeal.

„Mit einem Volumen von 3,4 Milliarden Euro waren April, Mai und Juni für den deutschen Venture-Capital-Markt ein starkes Quartal“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Große Deals dominieren. Gleichwohl dürfen wir nicht aus den Augen verlieren, dass es bei der Anzahl der Deals mit nur 86 Transaktionen ab einer Million Euro noch Luft nach oben gibt.“

Im ersten Halbjahr 2026 gab es 184 Transaktionen ab einer Million Euro, insgesamt wurden 5,1 Milliarden Euro Wagniskapital vergeben. Im Gesamtjahr 2025 waren es 380 Transaktionen. Ein Höhepunkt wurde 2022 mit 626 Deals erreicht. Das jährliche Volumen lag in den Jahren 2023 bis 2025 bei knapp über sieben Milliarden Euro jährlich, die Zahl der Transaktionen ist in der Zeit jedoch gesunken. Die Investitionen verteilen sich also auf immer weniger Start-ups – und das, obwohl in dieser Zeit mehr Start-ups gegründet wurden.

Im zweiten Quartal erhielten Scale-up-Unternehmen 72 Prozent des in Deutschland investierten Kapitals. Das sind Unternehmen, die die Gründungsphase hinter sich gelassen haben und sich in einer starken Wachstumsphase befinden. Auch hier spielen die wenigen sehr großen Finanzierungsrunden eine maßgebliche Rolle. Besonders gefragt waren bei Investoren erneut Unternehmen aus der Gesundheitsbranche: Jeder vierte Deal fand bei Start-ups aus diesem Bereich statt.

Quelle: KfW, KfW Research

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Tücken beim Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, weil der Versicherte den Nachweis seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht fristgerecht vorgelegt hat, müssen weiter Beiträge bezahlt werden. So das AG München (Az. 173 C 16441/25).

AG München, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Urteil 173 C 16441/25 vom 27.01.2026 (rkr)

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, müssen weiter Beiträge bezahlt werden

Eine private Krankenversicherung aus München verklagte einen Versicherten aus München vor dem Amtsgericht München auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit von 01.01.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 602,70 Euro. Dies, obwohl der Münchner mit Schreiben vom 04.02.2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 01.01.2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.

Die private Krankenversicherung mahnte jedoch dennoch wiederholt Versicherungsbeiträge an und stellte den Münchner schließlich in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15.02.2024 bestätigte die private Krankenversicherung den Eingang der Kündigung zum 01.01.2022 und forderte den Münchner auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 04.02.2022 unwirksam. Dem kam der Münchner jedoch erst zum 12.08.2024 nach.

Die Versicherung ging davon aus, dass bis dahin ein Versicherungsvertrag bestand und die Versicherungsprämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.

Das Gericht gab der Versicherung mit Urteil vom 10.02.2026 in vollem Umfang Recht und verurteilte den Münchner zur Zahlung. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein privater Krankenversicherungsvertrag. Dieser Vertrag war für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam gekündigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Krankenversicherungsvertrag gekündigt hat, allerdings hat er der Klägerin nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

In § 205 Abs. 2 VVG ist Folgendes geregelt: Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung […] rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Damit ist gesetzlich geregelt, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Beklagte der Klägerin nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2024 aufgefordert, den Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch dargelegt, dass er der Klägerin den Nachweis übersendet hat. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 12.8.24 […] geht vielmehr hervor, dass die Übersendung erst am 12.8.24 erfolgte. Damit war die Kündigung unwirksam. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Grundsätzliche Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der Stadt Mainz vorerst nicht vollziehbar

Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das VG Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 4 L 263/26.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 4 L 263/26.MZ vom 03.07.2026 (nrkr)

Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Nachdem sich die Kommunale Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR – Antragsgegnerin – und die für die Entsorgung von Verpackungsabfällen zuständigen Rücknahmesysteme nicht einigen konnten, legte die Antragsgegnerin mittels einer Rahmenvorgabe die Ausgestaltung dieser Sammlung fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Rahmenvorgabe sieht insbesondere die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen vor. Dagegen suchte eine Systembetreiberin – Antragstellerin – um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Ob die erlassene Rahmenvorgabe sich hier als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweise oder ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als offen zu bezeichnen seien, könne dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon sei das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe nicht hinreichend dargetan. Jedenfalls aber überwögen die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Rahmenvorgabe nicht das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Eine über das reine Erlassinteresse hinausgehende Dringlichkeit sei nicht erkennbar. Zwar habe die Antragsgegnerin die mit der Sacksammlung einhergehenden Probleme (Verschmutzungen durch gerissene Säcke, Verwehungen, Tierverbiss und fehlende Erkennbarkeit der Verursacher unsachgemäßer Entsorgung oder Befüllung) nachvollziehbar geschildert. Hieraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass durch eine Fortführung dieser Art der Sammlung die Entsorgungssicherheit infrage gestellt oder eine deutliche Verschärfung der bestehenden Zustände eintreten würde. Auch der neuerliche drohende Eintritt eines nicht abgestimmten Zustands ab dem 1. Januar 2027 vermöge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit sei vielmehr zu erwarten, dass ohne sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe eine Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2027 auf Basis des derzeit praktizierten Systems erfolgen und die Sammlung der Leichtverpackungen – wie auch bisher – gesichert sein werde. Es seien letztlich keine besonders schwerwiegenden Folgen in Gestalt von Umweltbelastungen und Verschmutzungen durch Verwehungen, Tierverbiss und die Beeinträchtigung des Stadtbildes zu erwarten, zumal diese bereits seit Jahren bestünden. Warum nunmehr gerade jetzt eine besondere Dringlichkeit bestehen solle, diesen Zuständen durch den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Rahmenvorgabe abzuhelfen, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan und dies sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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In Großstädten: Mietangebote seit 2022 um bis zu 57 Prozent eingebrochen

Kaufpreise stagnieren, Mieten steigen deutlich – und das Angebot an Mietwohnungen bleibt in den meisten Großstädten weit unter dem Niveau von 2022, zeigt der Wohnindex des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 20.07.2026

Kaufpreise stagnieren, Mieten steigen deutlich – und das Angebot an Mietwohnungen bleibt in den meisten Großstädten weit unter dem Niveau von 2022, zeigt der Wohnindex des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Steigende Mieten und stagnierende Kaufpreise prägen weiterhin den deutschen Immobilienmarkt. Die Kaufpreise von Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im zweiten Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahr um jeweils nur 0,8 Prozent. Die Angebotsmieten stiegen dagegen bundesweit um vier Prozent weiter deutlich. Besonders stark zogen die Mieten in Köln an (+7,9 Prozent), gefolgt von Hamburg (+5,5 Prozent) und Leipzig (+5,4 Prozent). Damit stiegen die Mieten deutlich schneller als die Inflation (2,6 Prozent).

Mietwohnungen werden knapp

Auf dem Mietmarkt fehlen die Angebote. Bundesweit werden noch immer knapp zwölf Prozent weniger Mietwohnungen inseriert als Anfang 2022. In einzelnen Großstädten ist der Einbruch weit dramatischer: In Hamburg ist das Mietangebot mit minus 57 Prozent mehr als halbiert. In Frankfurt am Main gibt es 43 Prozent weniger Inserate, in Leipzig 40 Prozent. Einzige Ausnahme ist Berlin mit einem Plus von 43 Prozent gegenüber 2022 – dieser Anstieg fällt aber nur deshalb so hoch aus, weil der Mietendeckel das Angebot zuvor drastisch abgewürgt hatte. Allein im ersten Quartal nach seiner Einführung war das Angebot in der Hauptstadt um 39 Prozent zurückgegangen.

Anders auf dem Kaufmarkt: Bundesweit werden nahezu doppelt so viele Eigentumswohnungen und rund 140 Prozent mehr Ein- und Zweifamilienhäuser inseriert als Anfang 2022. Das liegt nicht daran, dass mehr gebaut wird. Höhere Finanzierungskosten verkleinern den Kreis der Käufer und verlängern die Vermarktungszeiten – die Objekte schaffen es häufiger in die Portale und verbleiben dort auch länger.

Zu wenig Mobilität auf dem Mietmarkt

Wer mieten will, trifft auf knappes Angebot und steigende Preise – wer kaufen will, scheitert oft an der Finanzierung. Beides zusammen blockiert den Markt: Bei hohen Neuvertragsmieten bleiben Haushalte länger in ihren Wohnungen, immer weniger Immobilien werden frei. Hinzu kommt ein Fehlanreiz: Viele Menschen verbleiben in Wohnungen, die nicht zu ihrer Lebenssituation passen – zu groß, zu klein – weil sie ihre günstigen Mieten nicht aufgeben wollen.

„Auf dem Mietmarkt fehlt nicht nur Neubau, sondern auch Bewegung im Bestand“, sagt IW-Immobilienökonom Pekka Sagner. „Die Umzugsmobilität ist zu gering – bestehender Wohnraum wird nicht umfänglich genutzt. Noch strengere Mietregeln würden diesen Effekt verstärken und das Angebot für Wohnungssuchende weiter verknappen.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit will die Bundesrepublik Deutschland die internationale Zusammenarbeit intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten ausbauen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7193).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.07.2026

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit will die Bundesrepublik Deutschland die internationale Zusammenarbeit intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten ausbauen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu der „Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden“ (21/7193). Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bestimmte Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln. Solche Informationen werden bereits heute unter EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung werde der Informationsaustausch auch in diesem Bereich auf Drittstaaten erweitert, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 593/2026

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Importe aus China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 um 6,2 % gestiegen

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, betrugen die deutschen Importe aus China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 72,4 Milliarden Euro. Damit stiegen die Importe im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um 6,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.07.2026

  • China von Januar bis Mai 2026 weiterhin Deutschlands wichtigster Handelspartner
  • Importüberschuss mit China stieg auf 42,8 Milliarden Euro (Januar bis Mai 2025: + 33,5 Milliarden Euro)
  • Kraftfahrzeugexporte nach China stark eingebrochen

Die Volksrepublik China war auch in den ersten fünf Monaten 2026 importseitig Deutschlands wichtigster Handelspartner. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, betrugen die deutschen Importe aus China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 72,4 Milliarden Euro. Damit stiegen die Importe im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um 6,2 %. Im Mai 2026 stiegen die Importe um 2,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat auf 14,0 Milliarden Euro (Mai 2025: 13,7 Milliarden Euro).

Importüberschuss im Handel mit China bei 42,8 Milliarden Euro

Die deutschen Exporte nach China sanken in den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 um 14,5 % auf 29,6 Milliarden Euro. Durch die sinkenden Exporte und die gestiegenen Importe nahm der Importüberschuss im Handel mit der Volksrepublik China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 auf 42,8 Milliarden Euro zu. Im Zeitraum Januar bis Mai 2025 hatte der Importüberschuss 33,5 Milliarden Euro betragen und im Gesamtjahr 2025 lag er bei 89,9 Milliarden Euro.

Wichtigste Importgüter aus China waren Datenverarbeitungsgeräte

Wichtigste Importgüter aus China waren in den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse im Wert von 20,2 Milliarden Euro (+4,4 % zum Vorjahreszeitraum), gefolgt von elektrischen Ausrüstungen im Wert von 14,3 Milliarden Euro (+5,6 %) und Maschinen für 6,4 Milliarden Euro (+3,8 %).

Viele Produkte des täglichen Lebens, aber auch Waren für die Energiewende kommen inzwischen zu einem Großteil aus China. Wertmäßig kamen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 zum Beispiel 81,8 % der nach Deutschland importierten tragbaren Computer, 66,3 % der Smartphones, sowie 64,1 % der Lithium-Ionen-Akkus aus China. Zudem kamen 23,5 % der nach Deutschland importieren Personenkraftwagen mit Elektromotor aus China.

Auch die für die unter anderem in der Photovoltaiktechnik verwendeten Fotoelemente als Module oder in Form von Tafeln kamen von Januar bis Mai 2026 zu 86,1 % aus China.

Kraftfahrzeugexporte nach China stark eingebrochen

Von Deutschland nach China exportiert wurden im Zeitraum Januar bis Mai 2026 hauptsächlich Maschinen (5,8 Milliarden Euro), Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse (5,1 Milliarden Euro) und Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugteile (4,7 Milliarden Euro). Während die Exporte der Datenverarbeitungsgeräte um 0,9 % stiegen nahmen die Maschinenexporte um 17,5 % und die Exporte von Kraftfahrzeugen gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum noch stärker um 26,1 % ab. Bis zum Jahr 2024 waren Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile Deutschlands wichtigstes Exportgut nach China. Im Jahr 2025 gingen die deutschen Kraftfahrzeugexporte um 33,0 % auf 13,6 Milliarden Euro gegenüber 2024 stark zurück. Im Jahr 2024 hatte der Exportwert von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen noch 20,3 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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An Referendar delegierter beA-Versand setzt qualifizierte Signatur voraus

Anwälte dürfen den Versand von Schriftsätzen per beA an Referendare delegieren – aber nur, wenn sie selbst das Dokument elektronisch signiert haben. Auf diese Entscheidung des OLG München weist die BRAK hin (Az. 7 U 681/26).

BRAK, Mitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 7 U 681/26 des OLG München vom 07.07.2026

Keine Wiedereinsetzung: Referendar verschickt Schriftsatz? Nur mit elektronischer Signatur

Anwälte dürfen den Versand von Schriftsätzen per beA an Referendare delegieren – aber nur, wenn sie selbst das Dokument elektronisch signiert haben.

Anwältinnen und Anwälte können den Versand von Schriftsätzen zwar an Kanzleimitarbeitende – und damit auch an Referendarinnen und Referendare – delegieren, so das OLG München. Allerdings sei die Einreichung nur wirksam, wenn der bzw. die Prozessvertretende selbst den Schriftsatz zuvor mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Bei lediglich einfacher Signatur könnten Dritte hingegen Dokumente nicht wirksam ans Gericht weiterleiten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung müsse sich auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu diesem wesentlichen Aspekt der Signatur verhalten (Beschluss vom 07.07.2026, Az. 7 U 681/26).

In einem Schadensersatzprozess um 25.000 Euro hatte der Klägervertreter zunächst Berufung eingelegt. Die nachgereichte Begründung sollte sein Referendar, der seit einem Jahr bei ihm beschäftigt war, übernehmen. Diesem ging die Aufgabe wohl unter, jedenfalls ging der Schriftsatz trotz Versandvermerk im Fristenkalender und mündlicher Bestätigung des Referendars nicht bei Gericht ein. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis beantragte der Anwalt Wiedereinsetzung unter Berufung auf die „stets zuverlässige“ Arbeitsweise seines Referendars sowie die ausreichende Kanzleiorganisation und Überwachung des Mitarbeiters.

Antrag auf Wiedereinsetzung muss Vortrag zur Signatur enthalten

Vor Gericht drang er mit diesem Vortrag allerdings nicht durch – denn er hatte etwas Entscheidendes vergessen: Den Vortrag, ob der Klägervertreter die Berufungsbegründung vor der beabsichtigten Versendung durch den Rechtsreferendar qualifiziert elektronisch signiert hatte. Deshalb kam es dem Gericht auf die Zuverlässigkeit des Referendars, seine Überwachung und die Kanzleiorganisation nicht mehr an. Die Berufung wurde mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen.

Hierzu führte das OLG aus: § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO stelle zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung: Zum einen könne der Anwalt ihn nur einfach signieren (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO), müsse den Schriftsatz aber dann persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO einreichen. Die Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Rechtsreferendar könne bei dieser Variante jedoch nicht zu einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung führen. Zum anderen könne der Anwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 1 ZPO). Nur in diesem Fall könne er einen Dritten mit der Versendung an das Gericht beauftragen.

Im Wiedereinsetzungsantrag hatte der Anwalt zwar umfassend zur Art und Weise der Anweisung an den Rechtsreferendar ausgeführt. Ob und in welcher Form er die Berufungsbegründung zuvor elektronisch signiert hatte, sei aber weder dargelegt noch ersichtlich gewesen, so die Münchner Richterinnen und Richter. Aus der Akte ergebe sich hier auch nichts – im Gegenteil: So sei auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgereichte Berufungsbegründung nur einfach elektronisch signiert gewesen.

Ein entsprechender Vortrag, dass die ursprüngliche Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert gewesen war, erreichte das Gericht erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Das war dem Gericht jedoch zu spät. Nach der Rechtsprechung des BGH müssten gem. §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Zwar dürften erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Natur der elektronischen Signatur aber nicht vor, so das OLG – schließlich handele es sich hierbei um den „tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist“.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Teststellenbetreiberin muss Vergütungen für Corona-Tests zurückzahlen

Das VG Koblenz hat die Klage einer Teststellenbetreiberin gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen (Az. 5 K 508/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil 5 K 508/25.KO vom 07.07.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Teststellenbetreiberin gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Teststellen. Im Dezember 2022 stellte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Auffälligkeiten bei den Abrechnungen der Klägerin fest. Die daraufhin von der Kassenärztlichen Vereinigung unter anderem angeforderte, nach der Coronavirus-Testverordnung vorgeschriebene Auftrags- und Leistungsdokumentation für einen bestimmten Abrechnungstag konnte die Klägerin nicht vollständig vorlegen. Zur Begründung gab sie an, ihr Notebook mit den Daten sei durch einen Systemausfall irreparabel beschädigt worden.

Wegen der fehlenden Unterlagen forderte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 25. September 2024 einen Betrag in Höhe von rund 700.000 Euro von der Klägerin zurück. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, mit der sie insbesondere geltend machte, sie habe eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation erstellt, lediglich die spätere Datensatzvorlage sei wegen des Systemausfalls nicht vollständig möglich gewesen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung der Vergütung sei rechtens, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe die nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Der Datenverlust entbinde die Klägerin nicht von ihren gesetzlichen Dokumentationspflichten. Vielmehr habe sie durch die Anfertigung von Sicherheitskopien die Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten sicherstellen müssen. Der spätere Verlust einer – unterstellt – zunächst ordnungsgemäßen Dokumentation gehe daher zu Lasten der Klägerin.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Klage gegen Bezeichnung als „dysfunktionales Familiensystem“ in behördlicher Äußerung erfolglos

Das VG Neustadt hat die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwaltungsmitarbeiters begehrten, ihre Familie stelle ein „dysfunktionales Familiensystem“ dar (Az. 3 K 1501/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil 3 K 1501/25.NW vom 13.07.2026

Mit Urteil vom 13. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwaltungsmitarbeiters begehrten, ihre Familie stelle ein „dysfunktionales Familiensystem“ dar.

Der Sohn der Kläger befand sich seit Februar 2025 bei der Erziehungsberatungsstelle der beklagten Stadt in Beratung. Im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren über Unterhaltsansprüche verfasste der Leiter der Erziehungsberatungsstelle auf Bitten des Sohnes eine psychologische Stellungnahme. Darin führte er unter anderem aus, der Sohn versuche, einem „dysfunktionalen Familiensystem“ zu entkommen. Der Sohn legte diese Stellungnahme im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht vor.

Die Kläger forderten die beklagte Stadt, die sich im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße befindet, erfolglos auf, diese Aussage zurückzunehmen und künftig nicht mehr zu verwenden. Zur Begründung machten sie geltend, die Bezeichnung verletze sie unter anderem in ihrem Persönlichkeitsrecht und stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar.

Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage hat die 3. Kammer des Gerichts mit der Begründung abgewiesen, dass diese bereits unzulässig sei.

Behördliche Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienten, könnten in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen in einem gesonderten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgewehrt werden. Anderenfalls würde in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren eingegriffen. Ob eine derartige Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar sei, sei ausschließlich dort zu prüfen. Ausnahmen hiervon seien allenfalls in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen denkbar, etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsachenbehauptungen oder im Falle reiner Schmähung oder Formalbeleidigungen. Ein solcher Fall liege im hiesigen Verfahren offensichtlich nicht vor. Die Kläger seien dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihnen möglich gewesen sei, Einwendungen gegen die Stellungnahme im Ausgangsverfahren vorzubringen.

Unabhängig hiervon hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Bei der Bezeichnung der familiären Verhältnisse als „dysfunktionales Familiensystem“ handele es sich nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Dieses beruhe auf den im Beratungsverlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen und bewege sich im Rahmen einer sachgerechten Amtsausübung. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Bewertung bestünden nicht.

Zudem fehle es sowohl an einer Außenwirkung der Äußerung als auch an einer Wiederholungsgefahr. Die Stellungnahme sei lediglich Bestandteil der familiengerichtlichen Akte geworden, zu der grundsätzlich nur die Verfahrensbeteiligten Zugang hätten. Mündliche Verhandlungen in Familiensachen fänden zudem gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video zulässig

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen e. V., die eine Vielzahl von Klägern vertritt, war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig. Das BayObLG widersprach dem und hat die Verbandsklage abgewiesen (Az. 102 VKl 1/24 e).

BayObLG, Pressemitteilung vom 17.07.2026 zum Urteil 102 VKl 1/24 e vom 17.07.2026

Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 Euro für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht

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