BFH: Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung bei (noch) führender Papierakte

Der BFH entschied, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim FG noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird (Az. VI R 20/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/26 vom 25.06.2026 zum Urteil VI R 20/24 vom 07.05.2026

Mit Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird.

Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das FG übermittelt. Das FG druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten Akte. Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.

Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Da das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend u. a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der BFH in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.

Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (Az. II R 6/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/26 vom 25.06.2026 zum Urteil II R 6/23 vom 11.03.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 – entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.

Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Preise für Wohnimmobilien im 1. Quartal 2026: +1,4 % zum Vorjahresquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 1. Quartal 2026 um durchschnittlich 1,4 % gegenüber dem 1. Quartal 2025 gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhöhten sich die Preise gegenüber dem Vorquartal um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.06.2026

Preise für Wohnimmobilien, 1. Quartal 2026 (vorläufig)
+1,4 % zum Vorjahresquartal
+0,3 % zum Vorquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 1. Quartal 2026 um durchschnittlich 1,4 % gegenüber dem 1. Quartal 2025 gestiegen. Gegenüber dem Vorquartal erhöhten sich die Preise um 0,3 %.

Preise entwickelten sich regional unterschiedlich

Für Eigentumswohnungen zahlten Käuferinnen und Käufer im 1. Quartal 2026 in dünn besiedelten ländlichen Kreisen 3,6 % mehr als im 1. Quartal 2025. In kreisfreien Großstädten außerhalb der TOP-7-Metropolen stiegen die Preise im Vorjahresvergleich um 2,9 %. In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) fiel der Preisanstieg mit +0,3 % geringer aus. In den dicht besiedelten ländlichen Kreisen wurde hingegen ein leichter Preisrückgang um 0,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal beobachtet.

Für Ein- und Zweifamilienhäuser war der Preisanstieg in den TOP-7-Metropolen mit +1,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten, gefolgt von den kreisfreien Großstädten mit +1,2 %. In den dünn besiedelten ländlichen Kreisen hingegen zahlten Käuferinnen und Käufer für Ein- und Zweifamilienhäuser im Durchschnitt 0,8 % weniger als im 1. Quartal 2025.

Auch gegenüber dem Vorquartal sind die Preise für Wohnimmobilien in einigen Regionen gestiegen und in anderen gefallen. Eigentumswohnungen verzeichneten gegenüber dem 4. Quartal 2025 den größten Preisanstieg in städtischen Kreisen mit einem Plus von 0,9 %. Auch in den anderen Regionen wurden Wohnungen leicht teurer. Nur in den kreisfreien Großstädten gab es keine Preisveränderung und in den dicht besiedelten ländlichen Kreisen fielen die Preise für Wohnungen laut vorläufigen Zahlen um 2,3 %. Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser fielen gegenüber dem 4. Quartal 2025 mit -0,8 % am stärksten in den dünn besiedelten ländlichen Kreisen. Der stärkste Anstieg wurde mit +0,6 % in den kreisfreien Großstädten beobachtet.

Mit der aktuellen Veröffentlichung wurde das Ergebnis des 4. Quartals 2025 für den bundesweiten Häuserpreisindex um 0,4 Prozentpunkte nach unten revidiert (vorläufiger Wert: +3,0 % zum 4. Quartal 2024, revidierter Wert: +2,6 %). Revisionen werden regelmäßig durchgeführt, um nachträgliche Meldungen zu berücksichtigen.

Umbasierung des Häuserpreisindex

Der Häuserpreisindex wurde im Juni 2026 auf das Basisjahr 2025 umgestellt. Die Umstellung auf ein neues Basisjahr erfolgt turnusmäßig alle zehn Jahre. Mit der Umstellung wurden alle Indizes ab dem 1. Quartal 2000 unter Berücksichtigung methodischer Aktualisierungen neu berechnet. Die auf der alten Basis ermittelten Preisindizes verlieren damit ihre Gültigkeit. Weitere Informationen zur Umbasierung des Häuserpreisindex sind auf der Themenseite „Preisstatistik im Überblick“ unter „Revisionen in der Preisstatistik“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Steuervereinfachungspaket zur Straffung der Einhaltung der Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts

Die EU-Kommission hat ein ehrgeiziges Paket zur Steuervereinfachung angenommen, mit dem die EU-Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. Das Paket umfasst zwei Vorschläge, die Omnibus-Richtlinie zur Besteuerung und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den EU-Rahmen für die direkte Besteuerung modernisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken und gleichzeitig das bestehende starke Schutzniveau vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aufrechterhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Die Europäische Kommission hat heute ein ehrgeiziges Paket zur Steuervereinfachung angenommen, mit dem die EU-Steuervorschriften vereinfacht und die Befolgungslasten für Unternehmen verringert werden sollen. Das Paket umfasst zwei Vorschläge, die Omnibus-Richtlinie zur Besteuerung und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den EU-Rahmen für die direkte Besteuerung modernisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken und gleichzeitig das bestehende starke Schutzniveau vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aufrechterhalten. Das Paket soll EU-Unternehmen jährlich rund 8 Mrd. Euro einsparen, davon 3,3 Mrd. Euro an Verwaltungskosten.

Paket zur Steuervereinfachung

In den letzten zehn Jahren hat die EU ihren Rahmen für die direkte Besteuerung erheblich weiterentwickelt. Insbesondere wurden mit den Entwicklungen die Herausforderungen angegangen, die sich aus der Globalisierung, der Digitalisierung, der Zunahme aggressiver Steuerplanungspraktiken und der Notwendigkeit ergeben, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken.  Dieser Rahmen hat wichtige Ergebnisse gebracht. Die kumulative Wirkung aufeinanderfolgender Gesetzgebungsinitiativen hat jedoch auch die Komplexität und die Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen erhöht.

Der Vorschlag befasst sich mit diesen Fragen und stellt sicher, dass der Rahmen der Union für direkte Steuern kohärent, verhältnismäßig und wirksam bleibt. Ziel ist es, den Besitzstand im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, unnötige Befolgungslasten zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern.

Mit dem Omnibus zur direkten Besteuerung werden wichtige Maßnahmen eingeführt, wie z. B.:

  • Vereinfachung umständlicher Vorschriften zur Verbesserung des Binnenmarkts: Mit dem Omnibus wird eine Befreiung von der Quellensteuer auf alle grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der EU eingeführt. Durch die Abschaffung der Verfahrensanforderungen im Vorfeld und die Vereinfachung der Erstattungsverfahren wird die Maßnahme die Finanzierung erleichtern, Investitionen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Allein diese Maßnahme dürfte den Steuerzahlern in der EU Einsparungen und Vorteile in Höhe von rund 5,3 Mrd. Euro jährlich bringen.
  • Erleichterung der Finanzierung: Mit dem Omnibus werden unnötige Beschränkungen für echte Dritt- und Marktfinanzierungen beseitigt, wodurch es für Unternehmen einfacher wird, in den Binnenmarkt zu investieren. Der Omnibus vereinfacht auch die Zinsbegrenzungsregel in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD), indem Umsetzungsoptionen eliminiert und die De-minimis-Schwelle verbindlich vorgeschrieben wird. Diese Änderungen werden zu Compliance- und Verwaltungskürzungen in Höhe von über 500 Mio. Euro pro Jahr führen.
  • Beseitigung von Doppelarbeit: Der Omnibus beseitigt überlappende Bestimmungen zwischen den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) und der globalen Mindeststeuer (Säule 2), wodurch unnötige Komplexität und Überschneidungen verringert werden. Durch diese Maßnahme dürften Unternehmen jährlich rund 160 Mio. Euro an Befolgungskosten einsparen.

Die Hauptziele des Vorschlags für eine Neufassung des DAC bestehen darin, den EU-Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Steuern zu vereinfachen, zu präzisieren und zu verbessern. Durch die Zusammenführung des DAC und seiner acht Änderungen in einem einzigen Rechtstext sind die Rechtsvorschriften benutzerfreundlicher und kohärenter, wodurch die Rechtssicherheit verbessert wird.

Mit der Neufassung werden einige wichtige Maßnahmen eingeführt, wie z. B.:

  • Aufhebung der Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen: Mit der Neufassung werden die Berichtspflichten für multinationale Unternehmensgruppen, die dem Mindeststeuersatz von 15 % gemäß den Vorschriften der Säule 2 unterliegen, aufgehoben, was zu Einsparungen bei den Befolgungskosten in Höhe von rund 300 Mio. Euro führt. Außerdem werden Meldepflichten für alle anderen EU-Unternehmen für bestimmte grenzüberschreitende Steuerregelungen aufgehoben, die den Steuerverwaltungen einen begrenzten Mehrwert bieten, wodurch das Meldevolumen um 35 % gesenkt und jährlich 40 Mio. Euro eingespart werden.
  • Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit der Neufassung wird der Meldeschwellenwert für den Online-Warenhandel erhöht, wodurch die Meldepflichten für mehr als 10 Millionen private Verkäufer, insbesondere diejenigen, die Gebrauchtwaren verkaufen, aufgehoben werden. Diese Maßnahme führt zu Einsparungen bei den Compliance-Kosten für digitale Plattformen in Höhe von 678 Mio. Euro.
  • Verbesserung der Identifizierung von Steuerzahlern: Mit der Neufassung wird ein neues Überprüfungsinstrument für Steueridentifikationsnummern eingeführt, mit dem sichergestellt wird, dass die Steuerverwaltungen alle gemeldeten Steuerpflichtigen effizient und wirksam identifizieren können.

Nächste Schritte

Das Paket wird nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Hintergrund

Seit Beginn dieses Mandats ist die Vereinfachung eine der Hauptprioritäten der Arbeit der Kommission, mit klaren Zielen einer Verringerung des Verwaltungsaufwands um mindestens 25 % (35 % für KMU) und jährlichen Einsparungen in Höhe von 37,5 Mrd. Euro bis 2029. Mit den heute vorgeschlagenen Paketen hat die Kommission im vergangenen Jahr bereits zwölf Omnibuspakete und ein breites Spektrum gezielter Maßnahmen vorgelegt, wodurch die jährlichen Verwaltungskosten um mehr als 18 Mrd. Euro gesenkt wurden.

Dabei geht es jedoch nicht nur darum, den Papierkram zu verringern – die Vereinfachung ist ein zentraler Bestandteil der Wettbewerbsagenda der Kommission. Es geht darum, die Regulierungskultur Europas zu verändern: Gestaltung von Vorschriften, die von Anfang an klarer, verhältnismäßiger und für Unternehmen, insbesondere KMU, verständlicher und leichter einzuhalten sind. Ziel ist es, die hohen Standards Europas aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Investitionen, Innovationen und Wachstum im gesamten Binnenmarkt zu erleichtern.

Quelle: Europäische Kommission

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EU-Kommission vereinfacht Vorschriften in den Bereichen Steuern sowie Energie- und Reifenkennzeichnung

Die EU-Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Die Europäische Kommission hat vereinfachte Vorschriften für die Kennzeichnung von Energieverbrauch und Reifen vorgeschlagen und ein Paket zur Vereinfachung des Steuerwesens verabschiedet.

Vereinfachte Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung

Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel, sagte: „Energielabels ermöglichen es Verbraucherinnen und Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen, mit denen sie Geld sparen können – und das ist im heutigen Kontext wichtiger denn je. Unser Vorschlag ist ehrgeizig und passt die Vorschriften an das digitale Zeitalter an, macht sie für Verbraucher verständlicher, für Unternehmen einfacher und sorgt für strengere Standards.“

Die vereinfachten Vorschriften für die Energie- und Reifenkennzeichnung werden die Anforderungen an Lieferanten und Einzelhändler erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verbraucher beim Kauf eines Produkts die Informationen erhalten, die sie benötigen. Dies wird Hersteller und Lieferanten ermutigen, bessere und effizientere Geräte und Reifen zu entwickeln und zu vermarkten, und den Verbrauchern – sowohl Unternehmen als auch Haushalten – dabei helfen, energieeffizientere Produkte zu kaufen und schließlich ihre Energiekosten und Betriebskosten zu senken. Einige neuere Labels, einschließlich solcher für Smartphones, werden auch Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit liefern und den Menschen helfen, Produkte zu wählen, die länger halten.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Vereinfachung des Steuerwesens

EU-Kommissar Valdis Dombrovskis, zuständig für Wirtschaft und Produktivität sowie Umsetzung und Vereinfachung, sagte: „Europa braucht einfachere Vorschriften, um bessere Ergebnisse zu erzielen. Unsere Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerwesens bieten Lösungen, die die Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen erheblich verbessern werden. Sie werden die Gesamtkosten für die Einhaltung der Vorschriften für europäische Unternehmen um fast 8 Milliarden Euro pro Jahr senken, darunter 3,3 Milliarden Euro an jährlichen Verwaltungskosten.“

Das Paket umfasst zwei Vorschläge, den „Taxation Omnibus“ und die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC), und wird den Rahmen für direkte Steuern in der EU modernisieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts stärken, während das derzeitige hohe Schutzniveau gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beibehalten wird. Das Paket wird den Unternehmen in der EU voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von rund 8 Milliarden Euro bringen, davon 3,3 Milliarden Euro an Verwaltungskosten.

Das Paket wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Verabschiedung vorgelegt.

Ausführliche Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Vereinfachungen umgesetzt und Bürokratie reduziert – Bundeskabinett beschließt Energieeffizienzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24.06.2026 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.

BMWE, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Energieeffizienz senkt Kosten, stärkt die Versorgungssicherheit und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen. Deshalb setzen wir auf zielgerichtete statt auf pauschale Vorgaben und konzentrieren verbindliche Anforderungen auf besonders energieintensive Betriebe. Im Ergebnis bedeutet dies eine deutliche Entlastung der Wirtschaft von mehr als 3 Milliarden Euro. Die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gilt künftig erst für Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 23,6 GWh pro Jahr. Mit praxisnahen Regeln für Rechenzentren schaffen wir die Voraussetzungen für digitale Souveränität und wirtschaftliches Wachstum. Unter anderem wird für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben von zwei auf vier Jahre verlängert.“

Deutschland leistet weiterhin seinen Beitrag zu den europäischen Energieeffizienzzielen. Entsprechend dieser Maßgaben hat die Bundesregierung die Gesetzeslage angepasst, sodass sie den gewachsenen geopolitischen Herausforderungen entspricht, weiterhin wirtschaftliches Wachstum ermöglicht und Deutschland damit insgesamt auf einen gesunden Zukunftspfad führt.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

  • Die Verpflichtungen im Bereich Abwärme für Unternehmen werden entbürokratisiert und angepasst. So entfällt die bisher bestehende Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme für Unternehmen. Die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotenzialen wird auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert.
  • Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden pragmatischer ausgestaltet, u. a. indem für bestehende Rechenzentren die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (sog. PUE-Wert) moderat angehoben werden und für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben (PUE) von zwei auf vier Jahre verlängert wird.
  • Die Frist, bis zu der die Betreiber von Rechenzentren den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen, wird um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verlängert.
  • Zudem wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist. Die Regelungen setzen damit Teile der nationalen Rechenzentrumsstrategie um.
  • Die Formulierung der Energieeffizienzziele wurde an die europäischen Vorgaben angeglichen. Die (bisherigen) nationalen gesetzlichen Zielvorgaben sind nicht von der EED gefordert.
  • Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf verschiedene Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED in deutsches Recht umgesetzt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 2.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2026 zum Urteil 4 C 2.25 vom 24.06.2026

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt im Haupterwerb eine als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung und drei Außenstandorte mit Geflügelhaltung. Der Standort I ist als landwirtschaftliche, die Standorte II und III sind als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt. Seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten für Masthähnchen an die Ställe des Standorts I sowie die Errichtung von unterirdischen Abwasserbehältern bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplätze von insgesamt 83.000 auf 60.000 lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei den vier Anlagenstandorten und den im Eigentum des Klägers stehenden oder langfristig gepachteten Flächen handele es sich um einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Er könne mangels ausreichender Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht (mehr) als landwirtschaftlich qualifiziert werden. Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheide aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach dem § 201 BauGB zugrundeliegenden Leitbild der betriebsbezogenen überwiegenden Bodenertragsnutzung kommt es insoweit maßgeblich nicht auf die für die einzelnen Anlagen erteilten Genehmigungen, sondern eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise an. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz werden die Ställe und Flächen ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt, der die Futtergrundlage für den Gesamttierbestand nicht mehr überwiegend auf eigenen und gepachteten Flächen erzeugen kann. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, weil es einer UVP-Vorprüfungspflicht unterliegt. Die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 6 BauGB ist für die Geflügelhaltung nicht einschlägig, eine analoge Anwendung scheidet aus. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen. Für eine abschließende Prüfung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten

Die Verwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 das BMF-Schreiben vom 14. August 2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026. Das neue BMF-Schreiben betrifft die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten und ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden (Az. IV C 5 – S 2367/00012/005/018).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2367/00012/005/018 vom 24.06.2026

Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im BMF-Schreiben vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben und die Randnummer 14 wie folgt gefasst. Die Ergänzungen des BMF-Schreibens vom 14. August 2025 (BStBl I S. 1628) sind durch Fettdruck hervorgehoben.

14 Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und bei Beamten, die unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG erhalten [z. B. als Zuschuss, pauschale Beihilfe oder die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung]). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist darüber hinaus auch anzusetzen bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte); das gilt sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs versichert sind (Fälle des § 3 Nummer 11 Satz 4 EStG). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er (z. B. das Lohnbüro, die Besoldungsstelle) von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat (z. B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten Nachweises durch den Arbeitnehmer).“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verletzung am Latte Macchiato-Glas: Zur Verkehrssicherungspflicht in einer Bäckereifiliale

Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf weist das LG Frankenthal hin (Az. 2 S 97/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 23.06.2026 zum Beschluss 2 S 97/25 vom 15.05.2026

Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf weist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einer aktuellen Entscheidung hin und bestätigt damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Speyer.

Dem Prozess lag die Klage des Kunden einer ortsansässigen Bäckereifiliale aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zugrunde. Er hatte angegeben, sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-Glas das Zungenbändchen verletzt zu haben. Seiner Behauptung nach sei das Glas scharfkantig gewesen. Die Mitarbeiterin der Bäckerei habe es deshalb nicht herausgeben dürfen. Für ihn selbst sei die scharfe Kante zunächst nicht erkennbar gewesen. Sie sei von dem Milchschaum und dem Inhalt des Glases verdeckt worden. Der Gast verlangte von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht weist darauf hin, dass zwar auch eine Bäckerei grundsätzlich gehalten ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden zu verhindern. Eine absolute Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei aber im praktischen Leben nicht zu erreichen. Vorliegend war die Kammer nicht davon überzeugt, dass eine derart scharfkantige Bruchstelle am Glasrand vorgelegen hat, dass sie der Mitarbeiterin bei der Ausgabe hätte auffallen müssen. Zudem sei auch nicht damit zu rechnen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen.

Bereits das Amtsgericht Speyer hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da auch der dortige Richter nachträglich nicht mehr feststellen konnte, dass sich der Bäckereikunde an einer Schnittkante des Glases verletzt hat.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Jahresbericht der WPK 2025

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2026

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2025 bis in das Frühjahr 2026.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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