DB InfraGO AG hat keinen Anspruch auf höhere Stationspreise für die Jahre 2025 und 2026

Mit zwei Eilbeschlüssen hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des VG Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat (Az. 18 L 2379/24 und 18 L 437/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Eilbeschlüssen 18 L 2379/24 und 18 L 437/26 vom 23.07.2026

Mit zwei Eilbeschlüssen vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat.

Die InfraGO AG betreibt ca. 5.400 Personenbahnhöfe in Deutschland, für deren Nutzung sie Entgelte von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr verlangt. Diese Entgelte sind von der Bundesnetzagentur jährlich zu genehmigen. Für die Entgelte im Schienenpersonennahverkehr hatte der Bundesgesetzgeber sowohl für Stations- als auch für Trassenpreise eine sog. Preisbremse vorgeschrieben. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Entgelte im Nahverkehr nur in Abhängigkeit von einer Steigerung der Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern für den Öffentlichen Personennahverkehr zuweist, steigen. Hinsichtlich der Trassenentgelte hielt die erkennende Kammer die Preisbremse für unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied auf entsprechenden Vorlagebeschluss hin im Frühjahr 2026, dass jedenfalls die auf die Trassenentgelte bezogene nationale Gestaltung der Preisbremse die Unabhängigkeit des Infrastrukturunternehmens unionsrechtswidrig einschränke.

Die Beteiligten streiten im Kern um die Frage, ob diese Entscheidung des EuGH zu den Trassenpreisen auf die Stationspreise übertragbar ist. Die Bundesnetzagentur verneint eine Übertragbarkeit, da die einschlägige europäische Richtlinie zwischen dem Schienenwegbetreiber und dem Betreiber von Personenbahnhöfen unterscheidet. Sie geht von der Anwendbarkeit der Preisbremse in Bezug auf die Stationspreise aus. Die InfraGO AG hält auch sie für unionsrechtswidrig und begehrt im Nahverkehr Stationsentgelte ohne Berücksichtigung der Preisbremse.

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Anspruch auf höhere Entgelte abgelehnt und führt zur Begründung aus: Es kann offenbleiben, ob die Preisbremse für die Stationspreise unionsrechtswidrig ist. Denn die DB InfraGO AG hat kein belastbares Zahlenwerk bzw. keine nachvollziehbare Kalkulationsmethodik vorgelegt, anhand derer die beantragten höheren Entgelte – nach der ohne Anwendung der Preisbremse maßgeblichen Vorschrift – hätten geprüft werden können. Ungeachtet der Preisbremse verlangt das Gesetz eine Orientierung an den Kosten für die zu bepreisende Einzelleistung. Wird ein Personenbahnhof sowohl vom Nah- als auch vom Fernverkehr genutzt, bedarf es zudem eines nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssels. Den Antragsunterlagen ist weder ein hinreichender (Einzelleistungs-)Kostenbezug noch eine Schlüsselungsmethodik für gemischt genutzte Bahnhöfe zu entnehmen.

Beide Entscheidungen sind unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt Gesetzentwurf vor

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 24.07.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 24.07.2026

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„In Deutschland prüft jedes der über 100 Insolvenzgerichte eigenständig, ob eine Person für die Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter geeignet ist. Das kostet Zeit und Geld und führt zu uneinheitlichen Voraussetzungen. Das wollen wir ändern. Wir wollen ein einheitliches Zulassungssystem für insolvenzrechtliche Ämter einführen, das eine bundesweite Tätigkeit ermöglicht. Damit entlasten wir die Gerichte und geben den Berufsträgerinnen und Berufsträgern Sicherheit. Gleichzeitig schaffen wir klare Strukturen für die Zulassung.  Die Aufsicht führt künftig die neue Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger. So stärken wir den Rechtsstaat und bauen unnötige Bürokratie ab.“

Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:

  • Einheitliche Zulassung: Künftig soll es für alle insolvenzrechtlichen Berufsträger eine einheitliche Zulassung durch eine neue berufsständische Kammer geben. Die Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen durch die einheitliche Zulassung ersetzt werden. Der Gesetzentwurf gibt vor, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen sind an den „best practices“ der aktuell bestehenden Vorauswahlsysteme der Gerichte angelehnt. Anders als bisher sollen Berufseinsteiger aber auch durch eine mündliche Prüfung belegen, dass sie über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügen.
  • Berufsträgerregister: Zugelassene Personen sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Personen auswählen und bestellen. Das Register soll entscheidungsrelevante Informationen über die jeweiligen Personen enthalten. Dazu gehören u. a. die Büro- und Personalausstattung, bestehende Bestellungen, Erfahrungen und Interessenschwerpunkte sowie etwaige Sanktionen wegen Verstößen gegen Berufspflichten, die gegen die Person verhängt wurden.
  • Berufsaufsicht: Die Tätigkeit der zugelassenen Personen soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiver sanktioniert werden können. Als mögliche Sanktionen sind Rügen, Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und die Entziehung der Zulassung vorgesehen.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll von den insolvenzrechtlichen Berufsträgern in Selbstverwaltung wahrgenommen werden – wie bei anderen rechtsberatenden Berufen auch. Hierzu sollen sich die zugelassenen Personen zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. September 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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OVG lehnt Normenkontrollanträge gegen Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte auch im Hauptsacheverfahren ab

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 2 KN 1/26 vom 23.07.2026

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

Von den Antragstellern ebenfalls anhängig gemachte Eilanträge hatte der Senat bereits zuvor mit Beschluss vom 26. März 2026 abschlägig beschieden (Az. 2 MR 1/26).

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein e. V. sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag sind die Selbstbehalte bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist – wie die Höhe der Selbstbehalte – in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe, beginnend bei der Besoldungsgruppe A 10. Letztere gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung mit der angefochtenen Änderung um 20 Euro erhöht wurde und nunmehr bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die die für die jeweiligen Stufen unterschiedlichen Erhöhungen des Selbstbehalts führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem differenziere der Verordnungsgeber nicht hinreichend zwischen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienstverhältnis und im Ruhestandsverhältnis.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag des Beamtenbundes sei bereits unzulässig, da dieser durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Ihm sei auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Überlegungen ein Klagerecht einzuräumen. Der Antrag des zweiten Antragstellers, eines einzelnen Beamten, sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet.

Es gebe für die streitbefangene Erhöhung des Selbstbehalts eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz, auch wenn der Wortlaut der Norm – insbesondere in Bezug auf Versorgungsempfänger − auslegungsbedürftig sei. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Der Verordnungsgeber habe bei der streitgegenständlichen Erhöhung auch auf eine weitere Differenzierung zugunsten der Versorgungsempfänger verzichten dürfen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen ihm im Beihilferecht zur Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal Belastungen durch den höheren Beihilfebemessungssatz der Versorgungsempfänger abgemildert würden.

Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in einem einen Einzelaspekt der Beihilfegewährung betreffenden Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit sei es Beamtinnen und Beamten möglich und zumutbar, eine Feststellungsklage gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Geldwäschebekämpfung: Sektorspezifische Risikoanalyse zu Rechtsgestaltungen und der Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter

Die WPK weist darauf hin, dass das BMF eine sektorspezifische Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht hat.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine sektorspezifische Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht, hier zur Bewertung der von juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen ausgehenden Risiken sowie der Möglichkeiten der Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter. Betrachtet werden außerdem übergreifende Phänomene wie Immobilientransaktionen mittels Share Deals oder der Einsatz von Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften.

Anschauliche Fallbeispiele

Die sektorspezifische Risikoanalyse ist Teil der Nationalen Risikoanalyse. Sie soll das Risikobewusstsein der geldwäscherechtlich Verpflichteten, darunter WP/vBP, stärken und bei einem zielgerichteten Einsatz von Ressourcen helfen. In diesem Zusammenhang dürfen wir insbesondere auf die anschaulichen Fallbeispiele aufmerksam machen, die zu verstehen und zu erkennen helfen, welche Modelle der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung praktiziert werden (Seiten 29, 33, 62, 67 und 71).

Die Ergebnisse dieser sektorspezifischen Risikoanalyse sind von geldwäscherechtlich Verpflichteten, also auch von WP/vBP, bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalysen zu berücksichtigen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zur Grundschule im Ortsteil Osann

Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen (Az. 9 K 1279/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 9 K 1279/26.TR vom 22.06.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen.

Die Klägerin besucht die Grundschule im Ortsteil Osann, die sich fußläufig in ca. 1,4 km Entfernung zu ihrem Wohnhaus im Ortsteil Monzel befindet. Bis einschließlich des Schuljahres 2024/2025 hat der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich die Fahrtkosten zum Besuch der Grundschule übernommen, indem er das sog. Deutschlandticket zur Verfügung gestellt hat. Nach einer Anfrage des Beklagten bei der Polizeiinspektion Wittlich zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, die im April 2025 von der Polizeiinspektion verneint wurde, stellte der Beklagte die Bewilligung der Schülerbeförderung ab August 2025 ein und lehnte eine weitere Bewilligung der Beförderung ab dem Schuljahr 2025/2026 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestehe nur, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei bei Grundschülern nur dann der Fall, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er als besonders gefährlich einzustufen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben und vertritt zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung, der Weg zur Grundschule sei als besonders gefährlich einzustufen. Er führe über eine längere Strecke an einer Hauptverkehrsstraße entlang, der gerade in der verkehrsreichsten Zeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr morgens beschritten werden müsse. Der Schulweg beinhalte einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich ohne Überquerungshilfe; an anderer Stelle verlaufe die Strecke in mehreren Kurven und die Sicht auf die Straße werde durch parkende Autos versperrt. Zum Teil sei der Gehweg schmal oder nicht vorhanden.

Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage der Schülerin abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Weder sei der Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km noch sei dieser besonders gefährlich. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, u. a. des OVG Rheinland-Pfalz, führten die Richter weiter aus, die konkreten Umstände müssten die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dies sei alleine nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern. Dies sei auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibe, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe sei, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen.

Dies zugrunde gelegt, bestünden vorliegend zwar Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr, die allerdings nahezu jedem Schulweg inhärent seien und nicht die hohen Anforderungen erfüllten. In dem seitens der Klägerin als besonders gefährlich eingestuften Kreuzungsbereich habe die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die Straße an dieser Stelle aufgrund ihres Verlaufs in beide Richtungen gut eingesehen werden könne. Die angeführte hohe Verkehrsbelastung vermöge hieran nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Verkehrsbelastung ein Ausmaß erreicht habe, das den auf vergleichbaren Kreisstraßen üblichen Verkehr erheblich übersteige bzw. eine Überquerung ohne zusätzliche Querungshilfen für einen durchschnittlichen Grundschüler im Alter von 9 Jahren besonders gefährlich erscheinen lassen würde, bestünden nicht. Auch bei den weiteren von der Klägerin gerügten Gefahrenpunkten vermochten die Richter die strengen Anforderungen nicht als erfüllt anzusehen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Permanenttragetaschen unterfallen dem Dualen System

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das BVerwG entschieden (Az. BVerwG 10 C 6.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 10 C 6.25 vom 23.07.2026

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. In ihren Geschäften bietet sie ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Ihre Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrt, wies das Verwaltungsgericht ab.

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Private Equity: Mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – Abschlussprüferrichtlinie und Wirtschaftsprüferordnung weisen den Weg

Die WPK erläutert ihre Rechtsauffassung und ihren aufsichtsrechtlichen Ansatz zum Umgang mit mittelbarem Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor dem Hintergrund des europäischen und nationalen Berufsrechts.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2026

Nach den Auseinandersetzungen über die Privatisierung von Krankenhäusern und Apotheken und der Öffnung des Gesellschafterkreises von medizinischen Versorgungszentren werden seit 2025 auch Finanzinvestitionen in Berufsausübungsgesellschaften freier Berufe kontrovers diskutiert. Unverändert werden auf der einen Seite der Kapitalbedarf für die anstehende Transformation sowie strukturelle Vorteile betont, auf der anderen Seite die von einem reinen Renditestreben ausgehende Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit.

Anders als bei den Ärzten schließen das Berufsrecht der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer unmittelbare Beteiligungen von Investoren an Berufsgesellschaften ausnahmslos aus. Es gilt ein strenges Fremdbesitzverbot. Als Gesellschafter von Berufsgesellschaften sind grundsätzlich nur Personen zugelassen, denen die Berufsgesellschaft als Instrument der Berufsausübung dient (Tätigkeitsgebot).

Während der Gesetzgeber das Fremdbesitzverbot für Steuerberater und Rechtanwälte im Jahr 2022 für Angehörige freier Berufe und ihre Berufsgesellschaften graduell gelockert hat, besteht das strenge Fremdbesitzverbot des § 28 Abs. 4 WPO für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unverändert fort. Eine Übertragung dieser Reform auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer war insoweit nicht möglich, da die berufsrechtliche Regulierung der Wirtschaftsprüfer sehr stark durch europäische Vorgaben geprägt ist (BT-Drs. 19/27670, 133).

Was sagt die Rechtsprechung?

Die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 4 WPO steht im Übrigen seit der Entscheidung des BFH (Beschluss vom 4. September 2012 – VII R 54/10) zum damals vergleichbaren § 50a StBerG nicht in Frage.

Die Vereinbarkeit des anwaltlichen Fremdbesitzverbotes mit der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit hat der EuGH in Fortführung seiner DocMorris-Entscheidung aus dem Jahr 2009 im Jahr 2024 bestätigt. In Ermangelung einer Harmonisierung der für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Berufs- und Standesregeln auf Unionsebene stehe es jedem Mitgliedstaat frei, die (mittelbare) Beteiligung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften, die nicht die Absicht haben, in der Gesellschaft beruflich tätig zu sein, zu beschränken, da die Gewinnorientierung von solchen Investoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden kann. Das von reinen Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränke sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).

Wie hat der Gesetzgeber im Berufsrecht der Steuerberater reagiert?

Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes auf Betreiben der Bundessteuerberaterkammer aktuell Gebrauch gemacht und die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Fremdbesitzverbot des StBerG, das, anders als § 28 Abs. 4 WPO, auch mittelbare Fremdbeteiligungen über Berufsgesellschaften aus dem EU-Ausland ausschließt, nicht genügt (§ 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG).

Hintergrund war der Umstand, dass europäische Abschlussprüfungsgesellschaften nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein können. Da aber die Abschlussprüferrichtlinie – anders als die deutschen Berufsrechte – kein Fremdbesitzverbot enthält, können berufsfremde Personen und sogar reine Finanzinvestoren mittelbare Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (mittelbarer Fremdbesitz) und konnten – vermittelt durch diese – bis zu der oben genannten Änderung des Steuerberatungsgesetzes auch mittelbare Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein. Das ist nun gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG nicht mehr möglich.

Der Ansatz der Wirtschaftsprüferkammer

Statt eines repressiven allgemeinen gesetzlichen Verbotes wie in § 55a StBerG geht die Wirtschaftsprüferkammer den Weg eines präventiven einzelfallbezogenen administrativen Verbotes.

Diese verschiedenen Wege, auf eine vergleichbare Gefährdung zu reagieren, beruhen im Kern auf der für Außenstehende vielleicht unerwarteten, aber doch sehr unterschiedlichen Regulierung der beiden nahestehenden Berufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Anders als bei den Steuerberatern ist der Weg der Wirtschaftsprüfer europäisch vorgezeichnet.

Die europäische Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ist durch die Abschlussprüferrichtlinie und die unmittelbar geltende Abschlussprüferverordnung sehr weitreichend europarechtlich harmonisiert. Das gilt auch für den Gesellschafterkreis von Abschlussprüfungsgesellschaften. Der europäische Gesetzgeber hat sich nach wiederholten Diskussionen über den Gesellschafterkreis gegen eine Regulierung des Gesellschafterkreises entschieden.

Der europäische Gesetzgeber begegnet möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit aus dem Kreis der Gesellschafter nicht durch ein Fremdbesitzverbot, sondern bestimmt Strukturen für Abschlussprüfungsgesellschaften, die einer Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit wirkungsvoll begegnen.

Die Strukturvorgaben reichen von Mehrheitsgeboten in der gesetzlichen Vertretung und bei den Stimmrechten, über Weisungsverbote und ein aufsichtlich geprüftes Qualitätssicherungssystem bis zu einer sehr engen präventiven und repressiven Fachaufsicht. Mandatsbezogene Vorgaben reichen von Blacklist und Honorardeckel über Rotation und fortwährende Independence-Checks, die im Fall der Gefährdung der Unabhängigkeit Schutzmaßnahmen oder im Fall der Besorgnis der Befangenheit die Versagung der Tätigkeit zur Folge haben, bis zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung und Nachschau.

Darüberhinausgehende besondere Ausprägungen in der Wirtschaftsprüferordnung

Wie alle anderen Mitgliedstaaten hat auch der deutsche Gesetzgeber diese strengen europäischen Vorgaben eins zu eins in die Wirtschaftsprüferordnung umgesetzt.

  • Über die Kapitalbindungsvorschriften des § 28 Abs. 4 WPO hinaus müssen europäische Berufsangehörige die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter stellen. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss Wirtschaftsprüfer sein (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO).
  • Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.
  • Die Ausübung von Gesellschafterrechten darf nur auf Mitgesellschafter übertragen werden, die selbst europäische Berufsangehörige sind.
  • Treuhandabreden sind ausgeschlossen.
  • Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung muss der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich angezeigt werden. Sie hat das Recht, hierzu umfassende Belege und Nachweise anzufordern.
  • Alle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten bei allen beruflichen Tätigkeiten, sei es Abschlussprüfung, Steuerberatung oder betriebswirtschaftliche Beratung, gewährleisten, deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). Bei gesetzlichen Abschlussprüfern unterliegt das interne Qualitätssicherungssystem der externen Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer und bei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Inspektionen nach § 62b WPO mit jeweils eigenen Sanktionsmöglichkeiten.
  • Ergänzend sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an strenge nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung und zur Facharbeit gebunden. Die Regelungen zur Unabhängigkeit sind in der Abschlussprüferverordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, der Berufssatzung sowie im Handelsrecht kodifiziert. Die strengen Unabhängigkeitsvorschriften für Abschlussprüfer und die verschiedenen Mechanismen zu ihrer Absicherung prägen die gesamte berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und sein berufliches Selbstverständnis. Bei allen beruflichen Tätigkeiten unterliegen Wirtschaftsprüfer der strengen bundesweit einheitlichen fachbezogenen Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und direkt, oder über die fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, auch der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Für Berufspflichtverletzungen sieht die Wirtschaftsprüferordnung harte Sanktionen von der Rüge, gegebenenfalls mit Geldbußen bis zu einer Million Euro, über Tätigkeitsverbote bis zum Ausschluss aus dem Beruf vor. Sanktionen gegen Wirtschaftsprüfer werden im Regelfall unter Namensnennung veröffentlicht („Prangerwirkung“). Die besondere Pflichtenbindung des Wirtschaftsprüfers wird durch den Berufseid noch untermauert.

Was folgt aus der europäischen Regulierung des Wirtschaftsprüferberufs?

Vor dem Hintergrund dieser europaweiten Harmonisierung der Berufsrechte durch die Abschlussprüferrichtlinie sind alle europäischen Abschlussprüfungsgesellschaften gleichwertig und können sich wechselseitig uneingeschränkt aneinander beteiligen. Jede europäische Abschlussprüfungsgesellschaft kann Gesellschafterin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO). Dabei ist es gleichgültig, ob das jeweilige Mitgliedsland – wie zum Beispiel Deutschland – von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und im nationalen Berufsrecht Kapitalbindungsvorschriften vorgesehen hat oder sich – wie zum Beispiel Luxemburg – insoweit auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie beschränkt hat und berufsfremden Personen und sogar reinen Finanzinvestoren die Beteiligung an einer Abschlussprüfungsgesellschaft gestattet. Es gilt das sogenannte Herkunftslandprinzip, das heißt, es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist (Art. 34 Abs. 2 AP-RL).

Die Besonderheit des Gebotes der verantwortlichen Führung

Mit dem Gebot der verantwortlichen Führung in § 1 Abs. 3 Satz 2 WPO gibt die Wirtschaftsprüferordnung der Wirtschaftsprüferkammer ergänzend zu dem ohnehin schon strengen regulatorischen Rahmen ein starkes und unmittelbar wirkendes Instrument zum Schutz der Unabhängigkeit, der Gewissenhaftigkeit, der Verschwiegenheit und der Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie zur Sicherung der Qualität beruflicher Dienstleistungen vor unzulässiger Einflussnahme durch berufsfremde Investoren an die Hand.

Das Gebot der verantwortlichen Führung, ein unbestimmter Rechtsbegriff, ermöglicht es der Wirtschaftsprüferkammer den gesetzlichen Kanon der Anerkennungsvoraussetzungen in Fortführung einer vom Bundesfinanzhof hierzu entwickelten Rechtsprechung risikoorientiert zu interpretieren und anzuwenden. Schon bisher waren die Anforderungen an einen Gesellschaftsvertrag unter Beteiligung von zum Beispiel Steuerberatern oder Rechtsanwälten höher als beispielsweise an eine Ein-Mann-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eines Wirtschaftsprüfers.  Zur Sicherung der verantwortlichen Führung in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz hat die Wirtschaftsprüferkammer nun dreizehn Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formuliert. Erfüllt die Gesellschaft diese Anforderungen nicht, erfolgt keine Anerkennung beziehungsweise droht nach einer angemessenen Anpassungsfrist der Widerruf der Anerkennung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Benachteiligung von WP/vBP beim Schutz des Berufsgeheimnisses im Bundesverfassungsschutzgesetz

Das BMI hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Die WPK kritisiert, dass der durch Art. 1 eingeführte § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern (also auch WP/vBP) privilegiert.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2026

Das Bundesministerium des Innern hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Die Reform soll Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung umsetzen. Darüber hinaus sollen in Anbetracht einer festgestellten verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und effizienter ausgestaltet werden.

Privilegierung von Rechtsanwälten

In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2026 kritisiert die WPK, dass der durch Art. 1 eingeführte § 32 Abs. 1 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern (also auch WP/vBP) privilegiert.

Die Vorschrift regelt, dass Maßnahmen gegen Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 StPO (Geistliche, Verteidiger, politische Abgeordnete) grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Informationen dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Demgegenüber sieht § 32 Abs. 2 BVerfSchG-E für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b (also auch WP/vBP, StB) ein abgestuftes Verfahren vor. Maßnahmen gegenüber WP/vBP sind grundsätzlich zulässig, hier wäre aber das Interesse an der Geheimhaltung der Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Die WPK hat angeregt, dass WP/vBP in § 32 Abs. 1 BVerfSchG-E den Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen gleichgestellt werden.

Weitere das Berufsgeheimnis betreffende Vorschriften

§ 32 Abs. 5 BVerfSchG-E statuiert demgegenüber ein Verwertungsverbot für dem Berufsgeheimnis unterfallende Informationen, die bei allen Berufsgeheimnisträgern gewonnen worden sind, ohne dass solcher Informationsfluss vorausgesehen und daher bereits auf der Erhebungsebene steuernd vermieden wurde. Hier wird nicht zwischen den Berufsgeheimnisträgern differenziert. Davon waren WP/vBP bisher nicht erfasst (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 Artikel 10-Gesetz (G 10)).

Auch nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG-E (Schutz von Vertrauenspersonen) dürfen alle in den §§ 53 f. StPO genannten Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen nicht zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule

Die Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium blieben vor dem VG Hannover ohne Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist (Az. 6 B 3826/26, 6 B 3751/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Beschlüssen 6 B 3826/26 und 6 B 3751/26 vom 15.06.2026 (nrkr)

Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium ohne Erfolg

Zwei Schüler*innen wollten mit Eilanträgen beim Verwaltungsgericht Hannover ihr Wunschgymnasium im Stadtgebiet Hannover zur vorläufigen Aufnahme für die fünfte Klasse verpflichten lassen. Sie hatten im Losverfahren keine Plätze erhalten.

Zwei Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover haben mit Beschlüssen vom 15. Juli 2026 die Anträge abgelehnt. Die Einzelrichter haben entschieden, dass kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule besteht, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist. Wurde das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sind die Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein weiterer Aufnahmeanspruch.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Das BMWE hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden, wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. Das Gesetz soll insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz ändern (EEG 2027). Vorrangiges Ziel ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 auf 80 % zu steigern.

In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden (§ 36d Abs. 1 EEG 2027-E), wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt (§ 36d Abs. 2 EEG 2027-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 45). Der Netzbetreiber soll von den Anlagebetreibern ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen können, mit dem bestätigt wird, dass die Vorgaben zur Pachtbegrenzung aus § 36d Abs. 1 EEG 2027-E eingehalten werden.

Schätzungsweise 64 Wirtschaftsprüfertestate jährlich

In der Gesetzesbegründung werden diese Wirtschaftsprüfertestate mit Kosten in Höhe von 4.000 Euro jährlich pro Fall geschätzt, die jährliche Anzahl an Wirtschaftsprüfertestaten, die vom Netzbetreiber verlangt wird, auf 64 (siehe Seite 130 ff. Gesetzesbegründung).

Zahlungspflicht (Pönale) bei höheren Entgelten als vorgesehen

Ferner soll eine Zahlungspflicht (Pönale) für Fälle eingeführt werden, in denen höhere Entgelte für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land gezahlt wurden, als nach der Regelung in § 36d EEG 2027-E vorgesehen sind (§ 53a EEG-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 88). Die Zahlungen fallen ab dem ersten Jahr, für das der Verstoß festgestellt wurde an, jedoch nur bis zu dem Jahr, für das der Anlagenbetreiber durch Vorlage eines entsprechenden Wirtschaftsprüfertestats nachweist, dass die Vorgaben nach § 36d Abs. 1 EEG 2027 erfüllt werden (§ 53a Abs. 2 Satz 3 EEG 2027-E).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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