ISSB: Leitfaden für die Übernahme der Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Jurisdiktionen bei der Übernahme seiner Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2 helfen soll. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.05.2024

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Jurisdiktionen bei der Übernahme seiner Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2 helfen soll. Begleitend hat das ISSB bekannt gegeben, dass mehr als 20 Länder angekündigt haben, diese Standards in ihre Rechts-/Verwaltungsvorschriften aufnehmen zu wollen. Diese Länder repräsentieren zusammen fast 55 % des globalen BIP und mehr als 30 % der globalen Marktkapitalisierung.

Die Veröffentlichung des Leitfadens stößt international auf große Zustimmung. Unter anderem IFAC wie auch die unabhängigen Standardsetzer IAASB und IESBA gratulieren in entsprechenden Pressemitteilungen dem ISSB zu seinem Leitfaden, der die notwendige Konsistenz und Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung fördern wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 28. Mai 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28.05.2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 30.05.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. Mai 2024 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht 2023 der Kommission für Qualitätskontrolle

WP/StB/RA Prof. Dr. Jens Poll stellte als Vorsitzender der Kommission für Qualitätskontrolle deren Tätigkeitsbericht 2023 vor. Der Vorstand nahm den Bericht zur Kenntnis.

Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer

Der Vorstand befasste sich mit der Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer, siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2024.

Vorbereitung auf die Kammerversammlung 2024

Die Geschäftsführung berichtete, dass zur diesjährigen Kammerversammlung bereits über 1.100 Anmeldungen eingegangen sind. Der Vorstand nahm die aktuelle Zahl zur Kenntnis.

Änderung der Abläufe im Wirtschaftsprüfungsexamen II/2025

Der Vorstand hat beschlossen, den Ablauf des Wirtschaftsprüfungsexamens im Prüfungstermin II/2025 abweichend von der üblichen Praxis dahingehend zu ändern, die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsgebieten im Juni 2025 durchzuführen und die zusätzliche schriftliche Prüfung in den Modulen Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsrecht im August 2025.

Damit wird die Durchführung der mündlichen Prüfungen und die Bestellung der erfolgreichen Absolventen bis zum 31. Dezember 2025 ermöglicht, sodass diese Personen keiner weiteren Prüfungspflicht hinsichtlich der Fähigkeit unterliegen, gesetzliche Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchzuführen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Reallöhne im 1. Quartal 2024 um 3,8 % höher als im Vorjahresquartal

Die Nominallöhne in Deutschland waren im 1. Quartal 2024 um 6,4 % höher als im Vorjahresquartal. Das war der zweithöchste Nominallohnanstieg gegenüber einem Vorjahresquartal seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um 2,5 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lagen die Reallöhne damit im 1. Quartal 2024 um 3,8 % höher als im Vorjahresquartal.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.05.2024

Die Nominallöhne in Deutschland waren im 1. Quartal 2024 um 6,4 % höher als im Vorjahresquartal. Das war der zweithöchste Nominallohnanstieg gegenüber einem Vorjahresquartal seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2008. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um 2,5 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lagen die Reallöhne damit im 1. Quartal 2024 um 3,8 % höher als im Vorjahresquartal. Das war der vierte Anstieg in Folge und das stärkste Reallohnwachstum im Vorjahresvergleich seit Beginn der Zeitreihe 2008. Einen ähnlich starken Anstieg der Reallöhne hatte es zuletzt vor knapp drei Jahren im 2. Quartal 2021 gegeben (+3,2 % zum 2. Quartal 2020). Im Zeitraum vom 4. Quartal 2021 bis zum 1. Quartal 2023 hatten die Beschäftigten durchgängig Reallohnverluste zu verzeichnen.

Nominallohnanstieg durch Inflationsausgleichsprämien und tarifliche Auszahlungen

Die starke Steigerung der Nominallöhne und die im Vergleich schwächere Inflationsentwicklung führten zum Reallohnwachstum im 1. Quartal 2024. Dazu trugen auch die Auszahlungen von Inflationsausgleichsprämien bei. Die steuer- und abgabenfreie Prämie kann bis zu 3.000 Euro betragen und ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die noch bis Ende 2024 ausgezahlt werden kann. Auch die beschlossenen Lohnsteigerungen und Einmalzahlungen sowie Inflationsausgleichsprämien in Tarifverträgen, die im 1. Quartal 2024 an viele Beschäftigte ausgezahlt wurden, sind maßgeblich für den Reallohnanstieg. Überdurchschnittliche Verdienststeigerungen sind in den Wirtschaftsabschnitten „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ (+9,1 %) und „Erziehung und Unterricht“ (+8,0 %) festzustellen, wo die große Mehrheit der Beschäftigten nach einem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) entlohnt wird.

Geringverdienende mit überdurchschnittlichem Nominallohngewinn

Betrachtet man die Vollzeitbeschäftigten nach ihrer Verdienstgrößenklasse, hatte das Fünftel mit den geringsten Verdiensten (1. Quintil) mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 8,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum im 1. Quartal 2024 die stärksten Verdienststeigerungen. Die Verdienste der Vollzeitkräfte insgesamt stiegen um 6,5 % und damit nur leicht stärker als die Nominallöhne in der Gesamtwirtschaft. Für das oberste Fünftel mit den höchsten Verdiensten unter den Vollzeitbeschäftigten (5. Quintil) blieb der Nominallohnanstieg mit +5,7 % etwas hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurück.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Vorstand der WPK: Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer

Der Vorstand der WPK hat sich mit der Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer befasst und einen Überblick veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 29.05.2024

Der Vorstand hat sich in seiner Sitzung am 28. Mai 2024 mit der Entwicklung von Vorgaben für die Fortbildungsinhalte als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer befasst.

Bei den inhaltlichen Anforderungen ist davon auszugehen, dass sich diese an den Gebieten der Eignungsprüfung (Art. 8 Abs. 1 AP‑RL) orientieren werden, die nach dem am 22. März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD auch in § 24b Abs. 2 WiPrPrüfV‑E übernommen werden sollen. Der Vorstand hat beschlossen, dass die dort aufgeführten vier Themengebiete inhaltlich wie folgt ausgestaltet werden können:

1. Rechtliche Anforderungen und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte

  • Regelungen zur Aufstellung in der Corporate Sustainability Reporting Directive der EU (CSRD)
  • Nationale Vorschriften in Bezug auf die Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichte, ins-besondere des HGB und des EGHGB
  • Überblick über die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Inhalte wesentlicher Einzelstandards (insbesondere ESRS 1, ESRS 2 und Kerninhalte der themenspezifischen ESRS)
  • Überblick über die Kerninhalte der EU-Taxonomie-Verordnung
  • Besonderheiten wie Schätzungen, Wertschöpfungskette, Stakeholderkreis und ESEF

2. Nachhaltigkeitsanalyse

  • Analyse der Strategie (Ist-Zustand und Zielvorstellung) und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeit
  • Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS hinsichtlich finanzieller Wesentlichkeit und Wesentlichkeit der Auswirkungen (doppelte Wesentlichkeit); Begriff der Auswirkungen, Risken und Chancen (impacts, risks and opportunities – IRO)
  • Übergangsplan im Bereich Klimaschutz; gegebenenfalls ergänzend Resilienzanalyse

3. Due-Diligence-Prozesse zu Nachhaltigkeitsaspekten

  • Verfahren, mit denen das Unternehmen ermittelt, wie es mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgeht, sie verhindert, mindert und darüber Rechenschaft ablegt (Sorgfaltspflicht)
  • Ausgestaltung und Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht
  • Due-Diligence-Prozess des Unternehmens im Hinblick auf die Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Bewertung von deren Wesentlichkeit
  • Prozess der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte

4. Rechtliche Anforderungen und Standards für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten

  • Regelungen zur Prüfung in der Corporate Sustainability Reporting Directive der EU (CSRD)
  • Nationale Vorschriften in Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, insbesondere des HGB und des EGHGB
  • Bestehende Standards, die für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten benutzt werden können (zum Beispiel ISAE 3000 Revised)
  • Erst nach endgültiger Verabschiedung: ISSA 5000 als mögliche Grundlage für die von der EU anzunehmenden Standards beziehungsweise als in der Zwischenzeit zu verwendender Standard
  • Besonderheiten wie wesentliche Unterschiede zwischen Prüfung mit begrenzter Sicherheit und hinreichender Sicherheit, Berichterstattung des Nachhaltigkeitsprüfers.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bundesregierung stellt Weichen für den beschleunigten Ausbau von Wasserstoffprojekten- Zweiter Teil des Industriepakets

Das Bundeskabinett hat am 29.05.2024 das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschlossen. Mit dem Artikelgesetz werden im Einklang mit der im Jahr 2023 fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff geschaffen.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.05.2024

Das Bundeskabinett hat am 29.05.2024 das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschlossen. Mit dem Artikelgesetz werden im Einklang mit der im Jahr 2023 fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff geschaffen.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: „Eine leistungsfähige Wasserstoffinfrastruktur ist von entscheidender Bedeutung für die Dekarbonisierung der Industrie, die Wasserstoffleitungen werden die Lebensadern der Industriezentren sein. Die Zeit dafür drängt. Damit Elektrolyseure oder Importterminals so zügig wie möglich in Betrieb gehen können, brauchen wir schlankere und vor allem schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sind die Weichen nun gestellt. Das Gesetz beseitigt Hemmnisse bei der Zulassung von Infrastrukturvorhaben, die Wasserstoff erzeugen, speichern oder importieren. Das ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Wasserstoffwirtschaft.“

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert die relevanten Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren. Und verringert damit regulatorische Anforderungen. Hierzu beinhaltet das Gesetz Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht. Flankierend kommen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, Fernstraßen- und Raumordnungsgesetz sowie der Verwaltungsgerichtsordnung hinzu. Konkret sieht das Gesetz unter anderem Höchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren, digitale Genehmigungsverfahren, Erleichterungen für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn, beschleunigte Vergabeverfahren, verkürzte Instanzenzüge, beschleunigte Eilverfahren sowie die Verringerung des behördlichen Prüfaufwandes bei der Modernisierung von Elektrolyseuren vor.

Wichtig ist auch: Die Infrastrukturvorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse – ein Ansatz, der sich bei der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien bewährt hat. Davon profitieren unter anderem Elektrolyseure, die Wasserstoff mittels Stroms aus erneuerbaren Energien herstellen. Der Gesetzentwurf setzt für dieses Erfordernis sehr schlanke und vollzugstaugliche Kriterien fest.

Zum Schutz von Trinkwasser und Wasserhaushalt verfolgt das Gesetz bei erheblichem Wasserverbrauch durch Elektrolyseure einen differenzierten Ansatz. Hiernach gilt das überragende öffentliche Interesse für diese Anlagen uneingeschränkt in allen unkritischen Fällen, in denen keine Wasserknappheit zu befürchten ist. In Problemfällen, in denen die Wasserentnahme durch Elektrolyseure die öffentliche Wasserversorgung oder den Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen kann, findet das überragende öffentliche Interesse hingegen keine Anwendung. Dies gilt also für Problemfälle, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung als Kernbestandteil der öffentlichen Wasserversorgung tangiert werden kann oder wenn für den Klimaschutz relevante Gebiete wie Auen, Moore und geschützte Feuchtgebiete unmittelbar unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz ist Teil eines Pakets der Bundesregierung zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Wasserstoffprojekte. Ergänzend zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sollen Genehmigungsverfahren für Elektrolyseuren durch eine Novelle der 4. Bundesimmissionsschutz- Verordnung (BImSchV) vereinfacht werden und teilweise – für kleine Elektrolyseure bis 5 MW – gänzlich entfallen. In der anstehenden Baurechtsnovelle sollen zudem Erleichterungen für Elektrolyseure im Bauplanungsrecht erfolgen.

Als nächstes wird sich zügig der Bundesrat und dann auch der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen

Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG und der Nike Retail B.V. entschieden (Az. I-20 U 120/23).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Urteil I-20 U 120/23 vom 28.05.2024

Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 28.05.2024 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG (Verfügungsklägerin) und der Nike Retail B.V. (Verfügungsbeklagten) entschieden. Die Nike Retail B.V. hat damit im Berufungsverfahren teilweise Erfolg – ihr bleibt es nur noch in Bezug auf eine der fünf streitgegenständlichen Hosen untersagt, sie innerhalb Deutschlands anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder sie zu diesen Zwecken zu besitzen und / oder ein- oder auszuführen sowie zu bewerben.

Die adidas AG kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Sie ist u. a. Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für „Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts“ eingetragenen Bildmarke.

Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht Düsseldorf der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz u.a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw. Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (Aktenzeichen 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendet sich die Nike Retail B.V. mit ihrer Berufung.

Der 20. Zivilsenat hat seine Entscheidung, mit der er das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert hat, wie folgt begründet: Unbestritten kennzeichne die adidas AG ihre Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG. Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der adidas AG zugeordnet werde. Denn der Verkehr wisse auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.

Danach verletze eine der angegriffenen Sporthosen – LA Lakers Courtside Pants – die Markenrechte der adidas AG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch der auf der Hose angebrachte Nike „Swoosh“ nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.

Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen habe der Antrag hingegen keinen Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Drei der Sporthosen – Sportswear Pants – seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike „Swoosh“ versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verliefen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem „Swoosh“ komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen.

Eine weitere Hose – Paris St. Germain Pants – weise zwar einen weniger auffälligen Air Jordan „Jumpman“ sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Konsumklima bleibt auf Erholungskurs

Die Erholung der Verbraucherstimmung in Deutschland setzt sich im Mai dieses Jahres fort: Die Einschätzung der Deutschen zu den Konjunkturaussichten legen deutlich zu, ihre Einkommenserwartungen steigen moderat und ihre Sparneigung geht spürbar zurück. Allerdings nimmt die Anschaffungsneigung nur minimal zu. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas.

GfK, Pressemitteilung vom 29.05.2024

Die Erholung der Verbraucherstimmung in Deutschland setzt sich im Mai dieses Jahres fort: Die Einschätzung der Deutschen zu den Konjunkturaussichten legen deutlich zu, ihre Einkommenserwartungen steigen moderat und ihre Sparneigung geht spürbar zurück. Allerdings nimmt die Anschaffungsneigung nur minimal zu. Insgesamt verbessert sich das Konsumklima damit zum vierten Mal in Folge. Der Indikator steigt in der Prognose für Juni im Vergleich zum Vormonat (revidiert -24,0 Punkte) um 3,1 Zähler auf -20,9 Punkte. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Neben dem leichten Anstieg der Einkommenserwartung ist es vor allem dem deutlichen Rückgang der Sparneigung zu verdanken, dass das Konsumklima seinen Aufwärtstrend fortsetzt. Der Sparindikator verliert gegenüber dem Vormonat fast 10 Zähler und sinkt auf 5,0 Punkte. Dies ist der niedrigste Wert seit August 2023. Damals wurden 0,5 Punkte gemessen.

„Sinkende Inflationsraten in Verbindung mit ansehnlichen Lohn- und Gehaltszuwächsen stärken die Kaufkraft der Verbraucher. Dies hat zum einen eine stimulierende Wirkung auf die Einkommenserwartungen und verringert zum anderen die Verunsicherung der Konsumenten, die in den Vormonaten auch in der vergleichsweise hohen Sparneigung zum Ausdruck kam“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Dennoch ist davon auszugehen, dass die Verunsicherung der deutschen Konsumenten noch immer stark ausgeprägt ist. Denn nach wie vor fehlen klare Zukunftsperspektiven im Land, was zu geringer Planungssicherheit bei Anschaffungen führt. Nur wenn für die Menschen diese Sicherheit zurückkehrt, werden sie auch bereit sein, ihre steigende Kaufkraft wieder in größere Anschaffungen zu investieren.“

Einkommenserwartungen bleiben im Aufwärtstrend

Mit einem vierten Anstieg in Folge bleiben die Einkommensaussichten auch im Mai dieses Jahres klar im Aufwind. Der Indikator gewinnt aktuell 1,8 Punkte hinzu und klettert damit auf 12,5 Punkte. Allerdings hat sich der Zuwachs im Vergleich zu den drei vorangegangenen Monaten abgeschwächt. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beträgt das Plus mehr als 20 Punkte. Bessere Einkommenserwartungen wurden zuletzt vor dem Ukraine-Krieg im Januar 2022 mit 16,9 Zählern gemessen.

Der Grund für den zunehmenden Einkommensoptimismus liegt in der Kombination von beachtlich steigenden Löhnen, Gehältern und gesetzlichen Altersbezügen sowie in einer sinkenden Inflationsrate. So lag die Preissteigerungsrate nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes im April bei 2,2 Prozent. Sie liegt damit sehr nahe am Zielwert der Europäischen Zentralbank (EZB) von etwa 2 Prozent. Dies führt zu realen Einkommenszuwächsen bei den privaten Haushalten und stärkt deutlich die Kaufkraft.

Anschaffungsneigung tritt auf der Stelle

Im Gegensatz zum Vormonat profitiert die Anschaffungsneigung im Mai nicht von den zunehmenden Konjunktur- und Einkommenserwartungen. Der Indikator tritt weiter auf der Stelle und gewinnt nur 0,3 Punkte hinzu. Er weist nun -12,3 Punkte auf. Seit mehr als zwei Jahren bewegt sich die Anschaffungsneigung nun in einem Korridor von mageren -20 bis -10 Punkten und lässt bislang keinerlei Erholungstendenzen erkennen.

Nach wie vor hohe Preise bei Energie und Nahrungsmitteln sowie die anhaltende Verunsicherung und fehlende Planungssicherheit sorgen dafür, dass die Haushalte wenig in größere Anschaffungen investieren und ihre finanziellen Mittel eher – z. B. als Rücklagen für Notfälle – auf die Seite legen. Diese Kaufzurückhaltung wird auch durch die amtliche Statistik bestätigt. Nach ersten vorläufigen Schätzungen des Statistischen Bundesamtes dürften die privaten Konsumausgaben in Deutschland im ersten Quartal dieses Jahres zurückgegangen sein.

Hoffnung auf konjunkturelle Belebung wächst

Die Hoffnungen der Menschen auf eine Belebung der deutschen Konjunktur im weiteren Verlauf dieses Jahres steigen: Der Indikator Konjunkturerwartung legt im Mai zum vierten Mal in Folge zu. Zudem fällt der Zuwachs in diesem Monat mit einem Plus von 9,1 Punkten deutlich aus. Die Konjunkturstimmung klettert damit auf einen Wert von 9,8 Punkten.

Und nicht nur bei den Verbrauchern mehren sich die Stimmen auf eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft in der zweiten Jahreshälfte 2024. Auch die Wirtschaftsexperten gehen davon aus, dass es zu einer Erholung kommen kann, wenn auch das Wachstum vermutlich schwach ausfallen wird. Die ersten Ergebnisse für 2024 sind tendenziell positiv: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes dürfte die deutsche Wirtschaft in den ersten drei Monaten dieses Jahres mit +0,2 Prozent leicht gewachsen sein.

Quelle: GfK – Growth from Knowledge“ 

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Industriesterben: Unternehmensschließungen nehmen zu

Alleine 2023 sind 176.000 Unternehmen geschlossen worden. Insbesondere der Maschinenraum Deutschlands – die Industrie und die Bauwirtschaft – ist betroffen. Im verarbeitenden Gewerbe hatten zuletzt 2004 so viele Betriebe aufgegeben. Das ist u. a. das Ergebnis der neuesten Auswertung des Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) und der Creditreform Wirtschaftsforschung.

Creditreform, Pressemitteilung vom 28.05.2024

Alleine 2023 sind 176.000 Unternehmen geschlossen worden. Insbesondere der Maschinenraum Deutschlands – die Industrie und die Bauwirtschaft – ist betroffen. Im verarbeitenden Gewerbe hatten zuletzt 2004 so viele Betriebe aufgegeben. Das ist u. a. das Ergebnis der neuesten Auswertung des Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) und der Creditreform Wirtschaftsforschung.

Zuerst sieht man es in den Innenstädten: Leere Schaufenster und verwaiste Ladengeschäfte nehmen zu – immer mehr Unternehmen schließen und scheiden aus dem Markt aus. Es sind aber nicht nur Händler, konsumnahe Dienstleister und Gastronomen, die aufgeben müssen. Auch das Baugewerbe und das verarbeitende Gewerbe verzeichnen seit 2021 signifikant steigende Schließungszahlen.

Wie sehr die industrielle Basis im deutschen Mittelstand schwindet, zeigt die aktuelle Auswertung des Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) aus Mannheim in Zusammenarbeit mit Creditreform. Alleine 2023 sind in Deutschland rund 176.000 Unternehmen geschlossen worden. Der Großteil von ihnen still und leise, lediglich 11 Prozent der Schließungen sind Folge einer Insolvenzanmeldung. Gegenüber der Schließungszahl von 2022 bedeutet das einen Anstieg von 2,3 Prozent – und zwar über alle Branchen und Unternehmensgrößen hinweg.

Sorgenkind Industrie

Der inhabergeführte Herrenausstatter, der Italiener um die Ecke oder der Traditions-Friseur sind die sichtbarsten Opfer der verschlechterten Wirtschaftslage. 2023 wurden rund 37.000 Handelsunternehmen geschlossen. Im Bereich der konsumnahen Dienstleistungen schlossen gut 51.000 Unternehmen. Das sind deutlich mehr als im Jahr 2018, doch im Vergleich zum Vorjahr ist der Trend im Handel (minus 0,8 Prozent) und bei konsumnahen Dienstleistungen (minus 0,5 Prozent) leicht rückläufig.

„Verwaiste Ladenlokale und leere Schaufenster treffen die Menschen in ihrer Umgebung wirtschaftlich und auch emotional. Die Schließungen in der Industrie aber treffen den Kern unserer Volkswirtschaft“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. So ist die Anzahl der Schließungen im Baugewerbe von 2022 auf 2023 um 2,4 Prozent auf 20.000 Unternehmen gestiegen – im verarbeitenden Gewerbe um 8,7 Prozent auf 11.000 Schließungen. Das ist der höchste Stand seit dem Jahr 2004.

Forschungsintensive Branchen fallen zurück

Alarmierend ist, dass damit nicht nur die industrielle Basis schwindet. Unterscheidet man innerhalb des verarbeitenden Gewerbes noch einmal nach dem Innovationsgrad, fällt auf, dass die Zahl der Schließungen mit plus 12,3 Prozent in forschungsintensiven Wirtschaftszweigen deutlich stärker ansteigt als in nicht forschungsintensiven Bereichen. „In Branchen wie der Möbelherstellung oder der Produktion von Spielwaren und Sportgeräten verzeichnen wir sogar sinkende Schließungszahlen“, berichtet Dr. Sandra Gottschalk, Senior Researcher beim ZEW. In anderen Bereichen, wie etwa der Chemie- und Pharmaindustrie, dem Maschinenbau und bei technologieintensiven Dienstleistungen scheiden jedoch mehr Unternehmen aus dem Markt aus“, so Gottschalk. Der Effekt ist dort zudem besonders stark, weil den Schließungen stagnierende Gründungen gegenüberstehen. „Wenn der Bestand nicht nachwächst, steigt die Zahl der Schließungen überproportional“, erläutert die Expertin.

„Derzeit bestimmen Turbulenzen bei prominenten und großen Unternehmen die Diskussion um eine mögliche De-Industrialisierung“, so Hantzsch. „Das leise Sterben vieler kleinerer Betriebe und hochspezialisierter Unternehmungen ist aber mindestens genauso folgenschwer. Hohe Energie- und Investitionskosten, unterbrochene Lieferketten, Personalmangel und politische Unsicherheit sind für die Wirtschaft ein toxischer Cocktail“, so der Creditreform-Sprecher.

Für ihre Untersuchung greifen die ZEW-Ökonomen auf das Mannheimer Unternehmenspanel zu. Es basiert auf der Unternehmensdatenbank von Creditreform und ist die umfangreiste Datenbasis zur Gesamtheit der Unternehmen in Deutschland. Aufgrund des hohen Detaillierungsgrads lassen die Daten auch Einblicke in einzelne Branchen zu.

Quelle: ZEW/Creditreform

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Zitat ohne Kontext kann unzulässiges Fehlzitat sein

Ein Fehlzitat kann vorliegen, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne auch den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht (hier: Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung). Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ kann dagegen eine zulässige Meinungsäußerung sein. So das OLG Frankfurt (Az.

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zum Urteil 16 U 169/22 vom 08.05.2024

Ein Fehlzitat kann vorliegen, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne auch den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht (hier: Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung). Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ kann dagegen eine zulässige Meinungsäußerung sein. Mit am 28.05.2024 veröffentlichter Entscheidung hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) die landgerichtliche Entscheidung, mit der Unterlassungsansprüche des Klägers abgewiesen worden waren, im Wesentlichen bestätigt.

Der Kläger wendet sich gegen vier Aussagen im Rahmen zweier Berichterstattungen der Beklagten. Er ist stellvertretender Vorsitzender einer kleinen Partei und Mitglied der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung. In dem Bericht hieß es u. a., dass der Kläger auf Facebook geschrieben habe: „Während man nur noch von Corona redet, hat man den wahren Virus im Nahen Osten vergessen: Israel“.

Der Kläger ist der Ansicht, die Berichterstattung stelle ihn als Antisemiten dar und verletze ihn in seinen Persönlichkeitsrechten.

Das Landgericht hatte seine auf Unterlassung von vier Aussagen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur hinsichtlich einer Aussage Erfolg.

Drei der angegriffenen Äußerungen enthielten zulässige Meinungsäußerungen, bestätigte der Senat die Entscheidung des Landgerichts. Soweit in den Berichten das Adjektiv „antisemitisch“ verwendet werde, liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers werde nicht er als Person als Antisemit bezeichnet, sondern konkret aufgeführte Äußerungen als antisemitisch. Die Beklagte habe diese Bewertung auf einen objektiv tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Form des vorausgegangenen Posts des Klägers auf Facebook zurückführen können. Der Post biete (noch) einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte diesen Beitrag als antisemitisch habe beurteilen können. Der Kläger habe den Staat Israel durch den Begriff „Virus“ mit einem Krankheitserreger gleichgesetzt, der – vergleichbar mit dem Corona-Virus – bekämpft und ausgerottet werden müsse. Bei Abwägung der involvierten Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass der Artikel einen Beitrag im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstelle. Für die Öffentlichkeit seien sowohl die kleine Partei als Teil der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung als auch die von ihren Vertretern nach außen vertretenen Ansichten von wesentlichem Interesse.

Mit Erfolg wende sich der Kläger aber gegen die Aussage, dass er auf Facebook das oben wiedergegebene Zitat geschrieben habe. Das Zitat verfälsche die eigentliche Äußerung des Klägers. Im Ursprungspost habe die Äußerung im Kontext mit Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung gegenüber den Palästinensern gestanden. Durch das nicht gekennzeichnete Weglassen dieser Passage erhalte das Zitat eine andere Färbung und entspreche nicht mehr dem, was der Kläger tatsächlich gesagt habe. Mit der Bezeichnung Israels als „wahren Virus“ habe der Kläger Kritik an der Siedlungspolitik des israelischen Staats seit 1948 zum Ausdruck bringen wollen. Es mache einen „Unterschied, ob eine generell ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung Israels geäußert wird, wie es die als Zitat des Klägers wiedergegebene Äußerung der Beklagten nahelege, oder ob hierfür ein sachlicher Bezug, nämlich die dortige Siedlungspolitik angeführt wird“, begründete der Pressesenat die Entscheidung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Das ins Auge springende Preisschild – Kein Schmerzensgeldanspruch

Das LG München I hat die Klage einer Kundin gegen einen Outlet-Betreiber auf Schmerzensgeld wegen einer bei der Kleideranprobe durch ein Preisschild verursachten Augenverletzung abgewiesen (Az.: 29 O 13848/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Urteil 29 O 13848/23 vom 28.05.2024 (nrkr)

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 28.05.2024 die Klage einer Kundin gegen einen Outlet-Betreiber auf Schmerzensgeld wegen einer bei der Kleideranprobe durch ein Preisschild verursachten Augenverletzung abgewiesen (Az.: 29 O 13848/23).

Wenn sich im Zuge einer Kleideranprobe in einem Outlet eine Kundin durch ein übliches Preisschild am Auge verletzt, haftet der Betreiber dafür nicht.

Im April 2023 probierte die klagende Kundin im Outlet Store der Beklagten ein T-Shirt. Dabei verletzte sie sich durch ein an diesem T-Shirt angebrachtes Preisschild am rechten Auge.

Die Kundin hat gegen den Betreiber des Outlet Stores deswegen Klage erhoben und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro gefordert. Der Betreiber des Outlet Stores habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, da das Preisschild in seiner Ausgestaltung aufgrund fehlender Sicherung und Erkennbarkeit gefährlich gewesen sei. Das Preisschild habe ihr bei der Anprobe ins Auge geschlagen. Sie habe dadurch eine erhebliche Verletzung am rechten Auge erlitten. Es sei erforderlich gewesen, an dem verletzten Auge eine Hornhauttransplantation durchzuführen. Bis heute leide sie unter Schmerzen und sei weiterhin in ihrer Sicht eingeschränkt sowie besonders blendeempfindlich.

Der Betreiber des Outlet Stores hat eingewandt, bei dem verwendeten Preisschild handle es sich um ein übliches Standardpreisschild in der Größe von ca. 9 cm x 5 cm mit abgerundeten Ecken und einer flexiblen Rebschnur. Die Preisschilder seien durch ihre Größe und das Gewicht des Bündels deutlich fühlbar gewesen. Vergleichbare Fälle von aufgetretenen Verletzungen seien ihm nicht bekannt. Zudem sei es gesetzlich vorgeschrieben, entsprechende Preisschilder an den Waren anzubringen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehe der Kundin ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Betreiber des Outlet Stores zu.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, sichernde Maßnahmen seien nur in dem Maße geboten, in dem sie ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei müsse der Geschäftsbetreiber nicht für alle denkbar entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es komme vielmehr auch entscheidend darauf an, welche Möglichkeiten der Geschädigte hat, sich vor erkennbaren Gefahrquellen selbst zu schützen.

Im hier entschiedenen Einzelfall habe der Betreiber des Outlet Stores den an ihn gerichteten Verkehrssicherungspflichten Genüge getan. Für die Kundin sei das Vorhandensein eines Preisschildes erwartbar und das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zumutbar gewesen sei.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werfe ein Kunde bereits vor der Anprobe einen Blick auf das Preisschild und könne daher ohne weiteres selbst dafür Sorge tragen, dass er sich bei der Anprobe nicht verletze. Die Forderung der Kundin, gesondert auf das Vorhandensein von Preisschildern an der Kleidung hinzuweisen, hielt das Gericht für lebensfremd und nicht zumutbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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