Schiffsführer darf weiter Stadtratsmitglied bleiben

Der BayVGH hat die Beschwerde der Stadt Gunzenhausen zurückgewiesen und entschieden, dass ein dort als Schiffsführer angestellter Arbeitnehmer weiterhin Stadtratsmitglied bleiben darf (Az. 4 CE 24.553).

BayVGH, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Beschluss 4 CE 24.553 vom 13.05.2024

Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde der Stadt Gunzenhausen zurückgewiesen und entschieden, dass ein dort als Schiffsführer angestellter Arbeitnehmer weiterhin Stadtratsmitglied bleiben darf.

Die Stadt Gunzenhausen ist Mitglied des Zweckverbands Altmühlsee. Der Zweckverband wurde u. a. deshalb gegründet, um die Entwicklung des Fremdenverkehrs rund um den Altmühlsee nachhaltig zu verbessern. Die Stadt Gunzenhausen hat sich verpflichtet, dem Zweckverband Personal für die Erfüllung der Verbandsaufgaben zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erstattet der Zweckverband der Stadt die anfallenden Personalkosten. Entsprechend der Vereinbarung arbeitet der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer beim Zweckverband. Nachdem der Antragsteller in den Stadtrat von Gunzenhausen gewählt wurde, ließ die Stadt überprüfen, ob die Anstellung mit der Stadtratsmitgliedschaft vereinbar ist. Als dies vom Landratsamt mit Verweis auf die Bayerische Gemeindeordnung verneint wurde, stellte der Stadtrat mit sofortiger Wirkung fest, dass der Antragsteller sein Mandat verloren hat. Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Eilantrag hatte beim Verwaltungsgericht Ansbach Erfolg. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte die Stadt Gunzenhausen Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach nunmehr bestätigt. Der Antragsteller könne trotz seines Anstellungsverhältnisses bei der Stadt weiterhin Stadtratsmitglied bleiben. Zwar gebe es in der Bayerischen Gemeindeordnung eine Regelung, die vorschreibt, dass Stadtratsmitglieder keine Arbeitnehmer der Stadt sein dürfen (Grundsatz der Inkompatibilität). Die darin liegende Begrenzung der Wählbarkeit bedürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch eines sachlichen Grundes. Eine Inkompatibilität dürfe nur angenommen werden, wenn der Gefahr einer Interessenkollision nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden könne. Da der Antragsteller zwar bei der Stadt Gunzenhausen angestellt sei, seine Arbeitsleistung aber zu 100% beim Zweckverband Altmühlsee erbringe, müsse die Vorschrift der Bayerischen Gemeindeordnung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie nicht für den Antragsteller gelte, der ausschließlich für eine andere juristische Person tätig sei. Die Gefahr einer Interessenkollision bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer für den Zweckverband Altmühlsee arbeite.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Weniger Anwälte, mehr Syndizi und Fachanwältinnen und noch mehr Berufsausübungsgesellschaften

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 172.514 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (169.388) bedeutet dies insgesamt einen leichten Zuwachs um 3.126 Mitglieder (1,85 %). Das teilte die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2024

Mitgliederstatistik zum 01.01.2024 zeigt erneut Rückgang bei Einzelzulassungen

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 172.514 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (169.388) bedeutet dies insgesamt einen leichten Zuwachs um 3.126 Mitglieder (1,85 %).

Dieser Zuwachs der Gesamtmitglieder basiert im Wesentlichen auf dem enormen Anstieg der nichtanwaltlichen Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, gefolgt von den Berufsausübungsgesellschaften (BAG). Aber auch mehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern:

Zum Stichtag waren 165.776 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte* in allen Zulassungsarten zugelassen.

Das entspricht einem Plus von 0,36 % im Vergleich zum Vorjahr (165.186). Somit setzte sich der leichte Rückgang in den Jahren 2021 (165.680; -0,13 %), 2022 (165.587; -0,06 %) und 2023 (165.186; -0,24 %) in der Gesamtschau nicht fort.

Konkret waren bundesweit 139.589 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Einzelzulassung (Vorjahr: 140.713; -1.124; -0,80 %), 6.806 Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte (Vorjahr: 5.937; +869; +14,64 %) und 19.381 in Doppelzulassung (Vorjahr: 18.536; +845; +4,56 %) zugelassen.

Damit sind die Zahlen der Einzelzulassungen erneut rückläufig. Der Trend geht weiterhin zur Zulassungsart Syndizi, die insbesondere bei Frauen sehr beliebt ist: Deren Anteil lag bei 59,39 %. Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 45,96 %, bei den einzeln Zugelassenen bei 34,77 %.

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den zum Stichtag bundesweit zur Rechtsanwaltschaft Zugelassenen (165.776) mit 61.491 Rechtsanwältinnen bei 37,09 %. Der weibliche Anteil ist in allen Zulassungsarten um 1,52 % gestiegen (Vorjahr: 36,67 %). Die Entwicklung hält damit an.

Enorme Zuwächse gab es bei den zugelassen BAG und zwar um 47,63 % (01.01.2024: 4.727; Vorjahr: 3.202). Den größten Anteil daran haben die 3.177 PartGmbB, die gleichzeitig mit 72,38 % den höchsten Zuwachs verzeichneten (Vorjahr: 1.843). Ferner waren 1.404 GmbH (Vorjahr: 1.268), 33 AG (Vorjahr: 30), 25 UG (Vorjahr: 16), 22 GmbH & Co KG (Vorjahr: 4), 35 LL.P. (Vorjahr: 1) und zehn sonstige Gesellschaften (Vorjahr: 2) zugelassen.

Außerdem waren 21 Personengesellschaften, die nach § 59f Abs. 1 Satz 2, 3 BRAO freiwillig ihre Zulassung beantragen können, zugelassen. Diesen unterfallen größtenteils die GbR, aber auch die PartG.

Die Anzahl der Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, den nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Berufsausübungsgesellschaften, stieg stark an: Verzeichneten die Rechtsanwaltskammern im Vorjahr noch 866 Mitglieder, waren es zum 01.01.2024 insgesamt 1.889. Die Zahl der nichtanwaltlichen Mitglieder hat sich damit bundesweit mehr als verdoppelt (+118,13 %).

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist weiter gestiegen:

Zum Stichtag gab es 46.035 Fachanwälte (Vorjahr: 45.968), davon 15.201 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.026). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,02 % (Vorjahr: 32,69 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 27,77 % auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.474 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.339). 34.896 Rechtsanwälte (davon 12.292 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 9.857 (davon 2.676 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.282 (davon 233 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.163), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.759), für Steuerrecht (4.695), für Verkehrsrecht (4.400) und Strafrecht (3.994). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+10,54 %), für Sportrecht (+20,00 %), für Informationstechnologierecht (+5,53 %) und für Migrationsrecht (+5,46 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,69 %), für Familienrecht (-2,02 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,73 %) hatten die höchsten Rückgänge.

*Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

Die Mitglieder- und die Fachanwaltsstatistik sind abrufbar unter www.brak.de/statistiken. In den im Juni erscheinenden BRAK-Mitteilungen folgt ein ausführlicher Bericht über die Mitgliederzahlen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Methanverordnung verabschiedet

Die erste EU-weite Methanverordnung ist endgültig verabschiedet und kann nun in Kraft treten. Sie wird die Methanemissionen im EU-Energiesektor und bei Energieimporten eindämmen. Methan ist nach Kohlendioxid der zweitgrößte Verursacher des Klimawandels.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.05.2024

Die erste EU-weite Methanverordnung ist endgültig verabschiedet und kann nun in Kraft treten. Sie wird die Methanemissionen im EU-Energiesektor und bei Energieimporten eindämmen. Methan ist nach Kohlendioxid der zweitgrößte Verursacher des Klimawandels. EU-Energiekommissarin Kadri Simson erklärte: „Wir können nun einen genaueren Einblick in die Hauptquellen der Methanemissionen im Energiesektor erhalten. Dies wird für mehr Transparenz sorgen und die notwendigen Instrumente zur Verringerung dieser starken Emissionen sowohl in der EU als auch weltweit bereitstellen.“

Vorgaben der neuen Verordnung

Die Verordnung sieht für Anlagen innerhalb der EU Folgendes vor:

  • Sie verpflichtet die Betreiber, regelmäßig über die Quantifizierung und Messung von Methanemissionen an der Quelle zu berichten, und zwar auch für nicht-operative Anlagen;
  • Sie verpflichtet die Öl- und Gasunternehmen, ihre Anlagen regelmäßig zu überprüfen, um Methanlecks auf dem Gebiet der EU innerhalb bestimmter Fristen zu identifizieren und zu reparieren;
  • Sie verbietet die routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln im Öl- und Gassektor und beschränkt die nicht routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln auf unvermeidbare Umstände, z. B. aus Sicherheitsgründen oder im Falle einer Fehlfunktion der Anlagen;
  • Ab 2027 wird das Abfackeln im Steinkohlebergbau eingeschränkt, und nach 2031 treten strengere Bedingungen in Kraft;
  • Sie verpflichtet Unternehmen im Öl-, Gas- und Kohlesektor, ein Inventar stillgelegter, inaktiver, verschlossener und aufgegebener Anlagen wie Bohrlöcher und Bergwerke zu erstellen, ihre Emissionen zu überwachen und einen Plan zur schnellstmöglichen Verringerung dieser Emissionen zu verabschieden.

Die EU importiert einen großen Teil des von ihr verbrauchten Öls, Gases und der Kohle. Mit dieser Verordnung werden auch die mit Importen verbundenen Methanemissionen in Angriff genommen. Konkret:

  • Es wird eine Methan-Transparenzdatenbank eingerichtet, in der Daten über Methanemissionen, die von Importeuren und EU-Betreibern gemeldet werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
  • Die Kommission wird verpflichtet, Methanleistungsprofile von Ländern und Unternehmen zu erstellen, damit die Importeure fundierte Entscheidungen über ihre Energieeinfuhren treffen können;
  • Die Kommission wird außerdem ein auf Satellitendaten basierendes globales Instrument zur Überwachung der Methanemittenten und einen Schnellwarnmechanismus für besonders hohe Emissionen einrichten, der Informationen über Ausmaß, Häufigkeit und Standort von Quellen mit hohen Methanemissionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU enthält. Im Rahmen dieses Instruments wird die Kommission in der Lage sein, von den betroffenen Ländern umgehend Informationen über Maßnahmen zur Behebung dieser Leckagen anzufordern;
  • Ab Januar 2027 schreibt die Verordnung vor, dass neue Importverträge für Öl, Gas und Kohle nur abgeschlossen werden können, wenn die Exporteure dieselben Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungspflichten erfüllen wie die EU-Produzenten. Die Verordnung wird eine Methodik für die Methanintensität und Höchstwerte festlegen, die bei neuen Verträgen für Öl, Gas und Kohle einzuhalten sind.

Quelle: EU-Kommission

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Zu schnell zum Einsatzort: Polizist haftet für Schäden am Polizeifahrzeug

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. So entschied das VG Berlin (Az. 5 K 65/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.05.2024 zum Urteil 5 K 65/21 vom 18.03.2024

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizeikommissar des Landes Berlin, erhielt im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei. Der Kläger konnte daher anteilig in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens (4.225,59 Euro) in Regress genommen werden, wobei das Mitverschuldens des anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt wurde.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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EU: Zustimmung des Parlaments und des Rats zur europäischen Lieferketten-Richtlinie CSDDD

Nach der Zustimmung des EU-Parlaments hat am 24.05.2024 auch der Rat der EU dem Kompromisstext zur Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Sie kann damit nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten beider EU-Institutionen und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in dieser Form in Kraft treten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.05.2024

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 24. April 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 30. April 2024) hat am 24. Mai 2024 auch der Rat der Europäischen Union dem Kompromisstext zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Die Richtlinie kann damit nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten beider EU-Institutionen und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in dieser Form in Kraft treten.

Danach muss sie von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anwendung der CSDDD wird für Unternehmen in der EU schrittweise verpflichtend:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro,
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro und
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro.

Die WPK berichtete über den Kompromissvorschlag unter „Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EU-Mitgliedstaaten machen den Weg frei für nachhaltige Produkte

Am 27.05.2024 haben die Mitgliedstaaten der EU der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte zugestimmt. Ressourcenschonende, langlebige, reparierbare und energieeffiziente Produkte werden damit in Europa zukünftig zur Norm.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.05.2024

Möglichst viele Alltagsprodukte sollen zukünftig langlebig, energiesparsam und leicht reparierbar sein.

Am 27.05.2024 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte zugestimmt. Ressourcenschonende, langlebige, reparierbare und energieeffiziente Produkte werden damit in Europa zukünftig zur Norm. Seit März 2022 haben die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament über den Entwurf der Ökodesign-Verordnung verhandelt. Die Bundesregierung hat sich dabei erfolgreich für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft, für eine bessere Rohstoff-Wiedergewinnung, für ein ambitioniertes Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren, für einen technologie-offenen Digitalen Produktpass und für die Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung der Mitgliedstaaten eingesetzt.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck und Bundesumweltministerin Steffi Lemke begrüßten den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: Die EU macht mit der neuen Ökodesign-Verordnung einen großen Schritt hin zur klimafreundlichen Kreislaufwirtschaft. Zukünftig kann bei der Klimabilanz von Produkten der gesamte Lebenszyklus einbezogen werden – von den Rohstoffen bis zum Recycling. Die jeweiligen Produktdaten werden in digitaler Form viel leichter zugänglich sein. Damit stoßen wir grüne Leitmärkte an und machen die EU international zum Vorreiter. Das bietet neue Chancen für Innovationen, Verbraucher und Verbraucherinnen profitieren von langlebigeren Produkten. Gleichzeitig schaffen wir ein Stück Wirtschaftssicherheit und Souveränität, denn alles, was wir reparieren und recyceln können, müssen wir nicht importieren.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Mit der neuen Ökodesign Verordnung ist uns ein Meilenstein im Umweltschutz gelungen. Nachhaltige, langlebige und reparierbare Produkte stehen immer mehr im Fokus und können einen großen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz leisten. Außerdem wird der Vernichtung von unverkaufter Ware ein Riegel vorgeschoben. Wir stärken zudem den Verbraucherschutz, indem Verbraucher*innen mit dem Digitalen Produktpass und dem Ökodesign-Label besser informiert werden. Jetzt müssen wir schnell an der Ausarbeitung von neuen Produktregelungen arbeiten und die Ökodesign-Verordnung mit Leben füllen.“

Die neue Ökodesign-Verordnung löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie ab, die nur energieverbrauchsrelevante Produkte wie zum Beispiel Waschmaschinen oder Geschirrspüler umfasste. Der Anwendungsbereich der neuen Ökodesign-Verordnung umfasst nun fast alle Alltagsprodukte, darunter Haushaltsgeräte, Textilien, Möbel oder Chemikalien.

Die zukünftigen Anforderungen an Produkte decken deren gesamten Lebenszyklus ab. So können Vorgaben für Aspekte der Material-, Energie- und Ressourceneffizienz gemacht werden, zum Beispiel zur Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, oder zur Wasser-, Boden- oder Luftverschmutzung. Die neuen Regeln gelten auch für den Onlinehandel und Importware.

Die Europäische Kommission rechnet Ende 2025 mit den ersten nachgeordneten Produktverordnungen zur Umsetzung der Ökodesign-Verordnung.

Mit den Digitalen Produktpässen werden sich Wirtschaftakteure und Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und einfach über die nachhaltigen Eigenschaften eines Produktes informieren können.

Nach dem heutigen Beschluss des Rates wird die Ökodesign-Verordnung in Kürze im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt noch in diesem Sommer in Kraft.

Quelle: Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium

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ifo Geschäftsklimaindex unverändert (Mai 2024)

Die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland ist unverändert. Der ifo Geschäftsklimaindex verharrte im Mai bei 89,3 Punkten. Die Unternehmen zeigten sich weniger zufrieden mit der aktuellen Geschäftslage. Die Erwartungen hellten sich hingegen auf.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.05.2024

Die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland ist unverändert. Der ifo Geschäftsklimaindex verharrte im Mai bei 89,3 Punkten. Die Unternehmen zeigten sich weniger zufrieden mit der aktuellen Geschäftslage. Die Erwartungen hellten sich hingegen auf. Industrie, Handel und Bau erholen sich, während die Dienstleister einen Dämpfer bekommen.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima zum dritten Mal in Folge verbessert. Die Firmen zeigten sich merklich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate war weniger pessimistisch als im Vormonat. Der Auftragsbestand war allerdings weiter rückläufig.

Im Dienstleistungssektor erfuhr der Index einen Rückschlag. Dies war auf etwas weniger gute Urteile zur aktuellen Geschäftslage zurückzuführen. Die Erwartungen hingegen verbesserten sich etwas. Die Unternehmen berichteten von zusätzlichen Aufträgen.

Im Handel zog der Index merklich an. Die Geschäftserwartungen verbesserten sich deutlich, bleiben aber weiterhin von Skepsis geprägt. Auch die aktuelle Lage zeigte nach oben. Diese Entwicklung war vor allem durch den Großhandel getrieben.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima erneut verbessert. Die Unternehmer zeigten sich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen fielen etwas weniger pessimistisch aus. Auftragsmangel bleibt aber ein zentrales Problem.

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Bürokratieentlastung bei Bilanzierungspflichten

Nach Bürokratieentlastung bei Bilanzierungspflichten erkundigt sich die CDU/CSU-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (20/11354). So will sie unter anderem wissen, welche Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz der Bundesregierung bekannt sind und, ob diese Handlungsbedarf hinsichtlich derzeit geltender Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips sieht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2024

Nach Bürokratieentlastung bei Bilanzierungspflichten erkundigt sich die CDU/CSU-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (20/11354). So will sie unter anderem wissen, welche Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz der Bundesregierung bekannt sind und, ob diese Handlungsbedarf hinsichtlich derzeit geltender Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips sieht. Auch wie die Bundesregierung sicherstelle, dass das Handelsgesetzbuch als „vollwertiges Rechnungslegungswerk“ fortbesteht, wenn insbesondere die Einführung der globalen Mindestbesteuerung zu einer breiteren Anwendung des International Financial Reporting Standards (IFRS) führt, fragt die Fraktion. In ihrer Anfrage weist sie daraufhin, dass die Mindestbesteuerung, entgegen den Plänen der Ampelkoalition, Bürokratie abzubauen, für „großen Zuwachs an Bürokratie“ gesorgt habe. Mit der Mindestbesteuerung sei neben internationaler Rechnungslegung, Handelsbilanz und Steuerbilanz eine weitere Ebene zur Ermittlung des Unternehmensergebnisses dazugekommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 348/2024

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Länder sind für die Digitalisierung des BAföG zuständig

Die Digitalisierung des BAföG-Antragsverfahrens liegt lt. Bundesregierung in „ausschließlicher Zuständigkeit der Länder“. Seit der 27. BAföG-Novelle seien elektronische und schriftliche Anträge gleichwertig.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2024

Die Digitalisierung des BAföG-Antragsverfahrens liegt in „ausschließlicher Zuständigkeit der Länder“. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/11277) auf eine Kleine Anfrage (20/11082) der CDU/CSU-Fraktion. Auf die Frage der Union, wieso BAföG-Anträge weiterhin händisch ausgefüllt und per Post eingereicht werden können, antwortet die Bundesregierung, dass somit „möglichst viele Auszubildende und deren Eltern“ erreicht werden und vom BAföG profitieren sollen. Dennoch, so führt die Bundesregierung aus, seien seit der 27. BAföG-Novelle elektronische und schriftliche Anträge gleichwertig. Das BAföG-Antragsverfahren wurde laut Bundesregierung zudem dahingehend vereinfacht, dass Auszubildende seit Ende 2023 keine Vermögensnachweise mehr einreichen müssen, solange ihr Vermögen 10.000 Euro nicht übersteigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 347/2024

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Industriepolitik: Rat billigt endgültig das Gesetz zur Null-Energie-Industrie

Der Rat der EU hat am 27.05.2024 eine Verordnung zur Schaffung eines Maßnahmenrahmens zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von Netto-Null-Technologien angenommen, besser bekannt als „Net-Null-Industrie-Gesetz“. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess. Ziel der Verordnung ist es, den industriellen Einsatz von Netto-Null-Technologien zu fördern, die zur Erreichung der Klimaziele der EU erforderlich […]

 

Der Rat der EU hat am 27.05.2024 eine Verordnung zur Schaffung eines Maßnahmenrahmens zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von Netto-Null-Technologien angenommen, besser bekannt als „Net-Null-Industrie-Gesetz“. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess.

Ziel der Verordnung ist es, den industriellen Einsatz von Netto-Null-Technologien zu fördern, die zur Erreichung der Klimaziele der EU erforderlich sind. Dabei soll die Stärke des Binnenmarktes genutzt werden, um Europas führende Position im Bereich der industriellen grünen Technologien zu stärken.

Jo Brouns, flämischer Minister für Wirtschaft, Innovation, Arbeit, Sozialwirtschaft und Landwirtschaft: „Das Netto-Null-Industrie-Gesetz ist einer der Grundsteine einer neuen Industriepolitik. Dieser Rechtsakt wird Europa helfen, im globalen Wettlauf, um grüne Technologien die Führung zu übernehmen und sicherzustellen, dass unser Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel auch unsere Abhängigkeiten verringert, unsere strategische Autonomie stärkt und uns hilft, Wachstum und Arbeitsplätze in Europa zu schaffen.“

Grüne Technologien fördern

Das Gesetz für eine Netto-Null-Industrie wird günstige Bedingungen für Investitionen in grüne Technologien schaffen, indem es:

  • Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte
  • Erleichterung des Marktzugangs für strategische Technologieprodukte (insbesondere im öffentlichen Beschaffungswesen oder bei der Versteigerung erneuerbarer Energien)
  • Verbesserung der Qualifikation der europäischen Arbeitskräfte in diesen Sektoren (z. B. durch Netto-Null-Industrieakademien und Industriegebiete mit hoher Konzentration bzw. „Täler“)
  • Schaffung einer Plattform zur Koordinierung der EU-Maßnahmen in diesem Bereich

Um Innovationen zu fördern, schlägt der Rechtsakt vor, günstige Regulierungsrahmen für die Entwicklung, Erprobung und Validierung innovativer Technologien (sogenannte „regulatorische Sandboxes“) zu schaffen.

Die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes für eine Netto-Null-Industrie werden anhand von zwei Richtwerten gemessen. Erstens: Die Produktionskapazität für Netto-Null-Technologien wie Photovoltaikmodule, Windturbinen, Batterien und Wärmepumpen muss 40 % des Einsatzbedarfs der EU erreichen. Zweitens: Ein konkretes Ziel für einen höheren EU-Anteil dieser Technologien, um bis 2040 einen Anteil von 15 % an der Weltproduktion zu erreichen.

Darüber hinaus wird mit dem Netto-Null-Industrie-Gesetz eine jährliche Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2 geschaffen, die bis 2030 in geologischen Speicherstätten auf dem Gebiet der Union erreicht werden soll.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat am 27.05.2024 den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, wurde der Rechtsakt angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Rat der EU

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