Sorgfaltspflicht von Unternehmen hinsichtlich der Nachhaltigkeit: Rat der EU erteilt endgültige Genehmigung

Das EU-Lieferkettengesetz kommt. Der Rat der EU hat am 24.05.2024 die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen formell angenommen. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsverfahren.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Der Rat der EU hat am 24.05.2024 die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen formell angenommen. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsverfahren.

Mit der am 24.05.2024 angenommenen Richtlinie werden große Unternehmen verpflichtet, sich mit den negativen Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschenrechte und Umweltschutz auseinanderzusetzen. Sie legt außerdem die mit diesen Verpflichtungen verbundenen Haftungen fest. Die Vorschriften betreffen nicht nur die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, sondern auch die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Geschäftspartner entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Unternehmen.

Pierre-Yves Dermagne, belgischer stellvertretender Premierminister und Minister für Wirtschaft und Beschäftigung: Große Unternehmen müssen beim Übergang zu einer grüneren Wirtschaft und mehr sozialer Gerechtigkeit ihre Verantwortung übernehmen. Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht von Unternehmen gibt uns die Möglichkeit, diejenigen Akteure zu sanktionieren, die ihre Verpflichtungen verletzen. Sie ist ein konkreter und wichtiger Schritt hin zu einem besseren Ort zum Leben für alle.

Geltungsbereich, Aktivitäten und zivilrechtliche Haftung

Die Richtlinie betrifft Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro sowie deren Aktivitäten von der vorgelagerten Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen bis hin zur nachgelagerten Verteilung, Beförderung oder Lagerung von Produkten. Unternehmen, die von der heute verabschiedeten Gesetzgebung betroffen sind, müssen ein risikobasiertes System zur Überwachung, Vorbeugung oder Behebung der in der Richtlinie genannten Menschenrechts- oder Umweltschäden einführen und umsetzen.

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass Menschenrechte und Umweltverpflichtungen entlang ihrer gesamten Aktivitätskette eingehalten werden. Wird ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen festgestellt, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner in ihrer Aktivitätskette zu verhindern, abzumildern, zu beenden oder zu minimieren. Unternehmen können für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden und müssen vollen Schadenersatz leisten.

Darüber hinaus müssen die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen einen Klimaschutzplan im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen verabschieden und umsetzen.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat heute den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, wurde der Rechtsakt angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften und Verwaltungsverfahren umzusetzen, die ihnen zur Einhaltung dieses Rechtstextes notwendig sind.

Die Richtlinie gilt je nach Größe des Unternehmens und richtet sich nach diesem Zeitplan:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1,5 Milliarden Euro
  • 4 Jahre ab Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Millionen Euro

Quelle: Rat der EU

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Meseberger Entlastungspaket: Weiterer Bürokratieabbau durch Bürokratieentlastungsverordnung

Das BMJ hat einen Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie erarbeitet und an die Länder und Verbände übermittelt.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Überflüssige bürokratische Bestimmungen gibt es nicht nur in Gesetzen, sondern auch in Rechtsverordnungen. Diese werden von der Bundesregierung auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen erlassen. Das Bundesministerium der Justiz hat deshalb einen Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie erarbeitet und an die Länder und Verbände übermittelt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Mit der Bürokratieentlastungsverordnung setzen wir einen weiteren Baustein des Meseberger Bürokratieabbau-Programms um. Auch mit diesen untergesetzlichen Maßnahmen sorgen wir für eine spürbare Entlastung unserer Wirtschaft. Dieser Beitrag wird seine Wirkung nicht verfehlen: Denn beim Bürokratieabbau zählt jeder Mosaikstein.“

Insgesamt umfasst die Verordnung 25 Vorschläge, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf 22,6 Millionen Euro beläuft. Das Bundesministerium der Justiz ist für die Verordnung koordinierend federführend zuständig. Die Beiträge kommen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Digitales und Verkehr und Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der größte Anteil mit rund 14,1 Mio. Euro pro Jahr entfällt auf die Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Entlastung von rund 6 Mio. Euro pro Jahr für die Wirtschaft trägt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023 bei: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Rechtsverordnungen können nur bei hinreichendem Sachzusammenhang mit einer Gesetzesänderung angepasst werden. Aufgrund des fehlenden Sachzusammenhangs war eine Änderung im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetz IV aus rechtsförmlichen Gründen nicht möglich.

Der Referentenentwurf wurde am 24.05.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gemeinsame Daten-Nutzung und Steuertransparenz: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zwei Verfahren gegen Deutschland eröffnet. Sie betreffen die Einhaltung des EU-Daten-Governance-Rechtsakts und die Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.05.2024

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zwei Verfahren gegen Deutschland eröffnet. Sie betreffen die Einhaltung des EU-Daten-Governance-Rechtsakts und die Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften.

1. EU-Daten-Governance-Rechtsakt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 17 weitere Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese Länder keine zuständige Behörde für die Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts benannt oder nicht nachgewiesen haben, das die zuständigen Behörden zur Ausführung der im Rechtsakt vorgeschriebenen Aufgaben befugt sind.

Der Daten-Governance-Rechtsakt erleichtert die sektor- und grenzübergreifende gemeinsame Datennutzung zwischen EU-Mitgliedstaaten, was Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zugutekommen soll. Der Rechtsakt soll das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung stärken, indem Regeln für die Neutralität von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten eingeführt werden, die Unternehmen und natürliche Personen mit Datennutzern verbinden. Datenvermittlungsdienste müssen strikt von anderen von diesen Anbietern erbrachten Dienstleistungen getrennt werden; außerdem müssen sie in einem Register eingetragen sein und ein einheitliches EU-Logo verwenden.

Der Rechtsakt soll außerdem die Weiterverwendung bestimmter im Besitz öffentlicher Stellen befindlicher Daten erleichtern und freiwillige Verfahren zur gemeinsamen Datennutzung fördern. Datenaltruismus bedeutet, dass Nutzer der Bereitstellung der von ihnen generierten Daten für das Gemeinwohl zustimmen, beispielsweise für medizinische Forschungsprojekte.

Datenaltruistische Organisationen können sich in einem öffentlichen Register eintragen lassen und das gemeinsame EU-Logo verwenden. Diese Organisationen dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen und müssen bestimmten Transparenzanforderungen und weiteren Schutzvorkehrungen entsprechen, um die Rechte und Interessen der Bürger/innen und Unternehmen zu schützen, die der Weiterverwendung ihrer Daten zugestimmt haben. Der Rechtsakt ist seit dem 24. September 2023 anwendbar. Die zuständigen Behörden sind für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Vorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten

Neben Deutschland sind Belgien, Tschechien, Estland, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Schweden betroffen.

Verfahren und nächste Schritte

Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an die 18 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu übermitteln.

2. Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Ungarn, Polen und Rumänien einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, Informationen über die von Unternehmen und natürlichen Personen über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünfte zeitnah auszutauschen.

Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) wurden zum 1. Januar 2023 neue Steuertransparenzvorschriften für Transaktionen auf digitalen Plattformen eingeführt, anhand derer steuerpflichtige Sachverhalte leichter ermittelt werden sollen.

Die Meldung sollte in zwei Stufen erfolgen: Die Plattformen waren verpflichtet, Daten über die von Unternehmen und natürlichen Personen im Jahr 2023 erwirtschafteten Einkünfte zu erheben und diese an den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, zu melden. Die Mitgliedstaaten ihrerseits mussten diese Informationen anschließend bis zum 29. Februar 2024 untereinander austauschen. Die fristgerechte Meldung und der zeitnahe Austausch sind notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen in der Union und ein reibungsloses Funktionieren von DAC7 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Deutschland, Ungarn, Polen und Rumänien sind ihrer Verpflichtung zum Austausch der notwendigen Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten nicht nachgekommen, wodurch diese ihre jeweiligen Steuergesetze nicht in vollem Umfang durchsetzen können.

Verfahren und weitere Schritte

Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an Deutschland, Polen, Ungarn und Rumänien, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten zu richten.

Quelle: Europäische Kommission

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Online-Kündigungsprozess von Verbraucherverträgen soll möglichst einfach sein

Das OLG Düsseldorf hat einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist (Az. 20 UKI 3/23).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.05.2024 zum Urteil Az. 20 UKI 3/23 vom 23.05.2024 (nrkr)

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz hat am 23.05.2024 einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik „Kontakt“ eine Schaltfläche „Verträge kündigen“. Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons „Anmelden“ abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt der Verbraucherschutzverband u.a. die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.

Der 20. Zivilsenat hat in seiner am 23.05.2024 verkündeten Entscheidung ausgeführt, der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess verstoße gegen die den Verbraucher schützende Regelung des § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer „Kündigungsschaltfläche“, nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite“ geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie „jetzt kündigen“ enthalte.

Die Beklagte habe die „Bestätigungsseite“ nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Kundinnen und Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie „jetzt kündigen“. Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Globale Zollkonflikte – New Normal für den deutschen Außenhandel?

Die geoökonomische Spaltung der internationalen Wirtschaft setzt sich fort. Zuletzt hatten die USA angekündigt, Importe aus China künftig mit weiteren Zöllen zu belegen. Das belastet auch das internationale Geschäft deutscher Unternehmen sowie die weltweiten Lieferketten. In diesen Zeiten sei ein entschlossenes und gemeinsames Handeln der EU wichtiger denn je, mahnt die DIHK.

DIHK, Mitteilung vom 23.05.2024

Am 14. Mai kündigte die US-Regierung höhere Zölle auf viele chinesische Güter an: Betroffen sind Produkte vom E-Auto bis hin zu Gummihandschuhen. Die ökonomische Entkopplung zwischen den USA und China beschränkt den globalen Güteraustausch immer stärker, das geht insbesondere zulasten der international eng vernetzten deutschen Wirtschaft. Jeder vierte Job in Deutschland hängt vom Export ab, in der Industrie sogar jeder zweite.

Bereits die US-Vorgängerregierung hatte umfangreiche Importzölle eingeführt – auch gegen die EU. Und Donald Trump hat im laufenden Wahlkampf für den Fall seiner erneuten Wahl zum Präsidenten bereits weitere Außenzölle von bis zu 100 Prozent angekündigt, darunter eine allgemeine Erhöhung aller Importzölle um 10 Prozent. Auf was müssen sich auslandsaktive deutsche Unternehmen nun einstellen?

Entkopplung der Weltwirtschaft schreitet voran

2023 betrug der deutsche Güterhandel mit den USA und China insgesamt 507 Milliarden Euro – mehr als ein Sechstel des gesamten Außenhandels. Handelshemmnisse zwischen den beiden wichtigsten Handelspartnern – etwa in Form von Zöllen, Exportkontrollen oder Sanktionen – belasten das internationale Geschäft deutscher Unternehmen, aber auch die weltweiten Lieferketten insgesamt.

Inzwischen schlagen sich diese protektionistischen Maßnahmen auch in den Geschäftszahlen nieder: Der Güteraustausch zwischen geoökonomisch weit auseinanderliegenden Ländern ist laut Weltwährungsfonds zwölf Prozent niedriger als zwischen engen Verbündeten. Eine umfassende Entkopplung der Weltwirtschaft könnte bis zu sieben Prozent des Welt-Bruttoinlandsproduktes kosten – Tendenz steigend: Über 3.000 neue Handelshemmnisse werden jährlich eingeführt, mehr als dreimal so viele wie vor der Covid-Pandemie.

EU muss Wirtschaftsinteressen verteidigen

In Zeiten einer zunehmenden geoökonomischen Blockbildung ist ein entschlossenes und gemeinsames Handeln der EU wichtiger denn je, wie die DIHK in ihren Leitlinien für eine zukünftige EU-Handelspolitik dargelegt hat. Als rohstoffarmer Kontinent und angesichts großer globaler Marktchancen ist wirtschaftliche Offenheit für Handel, Investitionen und technologischen Austausch unerlässlich.

Ebenso sollte die EU diese auch von den Partnern weiter einfordern. Offenheit bedeutet nicht Naivität: Gegen Wettbewerbsverzerrungen, etwa durch unfaire Industriesubventionen, muss sich die EU wehren. Hierbei sind verschiedene chinesische Maßnahmen eine besondere Herausforderung, die Europa angehen sollte – mit WTO-konformen Mitteln, ohne Handelskonflikte unnötig heraufzubeschwören. Dies gilt insbesondere für die EU-Handelsschutzuntersuchung von E-Auto-Importen aus China. Hier ist gerade die deutsche Automobilbranche besorgt über mögliche chinesische Vergeltungsmaßnahmen. Schließlich ist China trotz allem Deutschlands wichtigster Handelspartner. Die EU sollte sich daher mit Nachdruck für das Schließen der Lücken im WTO-Regelwerk für Subventionen – insbesondere bei Staatsbetrieben – einsetzen.

Auch zwischen den USA und der EU sind aktuelle Zollkonflikte in den Bereichen Stahl, Aluminium sowie Airbus-Boeing nur ausgesetzt. Eine Rückkehr dieser Zölle gilt es aus Sicht deutscher Unternehmen unbedingt zu verhindern.

Neue Handelsstrategie nötig

Vieles hat die EU selbst in der Hand. So sollten die europäischen Institutionen nach der Europawahl die Wettbewerbsfähigkeit durch Bürokratieabbau und eine verlässliche Energieversorgung stärken. Auch die engere Anbindung der EU-Nachbarschaft wie etwa des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder der Türkei an den Binnenmarkt wird wichtiger. Zudem sollte die Politik mit flexibleren Formaten die Außenwirtschaftsbeziehungen der Unternehmen begleiten.

Neben dem Abschluss von Handelsabkommen mit dem Mercosur, mit Indonesien und Indien können auch Digital- und Rohstoffabkommen, die Einrichtung von Handels- und Technologieräten sowie Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Zukunftstechnologien die Exportgeschäfte der Unternehmen erleichtern. Zentral ist, dass die EU in der Handelspolitik globale Vereinbarungen vorantreibt, um international „Rule Maker“ statt „Rule Taker“ zu bleiben.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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IW-Regionalranking: Landkreis München ist einsame Spitze

Viele Ärzte, gut ausgebildete Fachkräfte und eine hohe Lebensqualität: Das neue Regionalranking des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass München bundesweit die beste Lebensqualität und die stärkste Wirtschaft bietet.

IW Köln, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Viele Ärzte, gut ausgebildete Fachkräfte und eine hohe Lebensqualität: Das neue Regionalranking des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass München bundesweit die beste Lebensqualität und die stärkste Wirtschaft bietet. Danach folgt Mainz, die Stadt hat enorm aufgeholt.

Alle zwei Jahre untersucht die IW Consult, eine Tochter des Instituts der deutschen Wirtschaft, welche Regionen in Deutschland besonders lebenswert sind, einen guten Arbeitsmarkt und eine stabile Wirtschaftsstruktur haben. Für das IW-Regionalranking 2024 haben sich die Experten 400 Landkreise und kreisfreie Städte genauer angeschaut. Ihr Ergebnis: München bleibt Spitzenreiter. Der Landkreis belegt auch in diesem Jahr den ersten Platz, gefolgt von Mainz und Coburg.

Mainz entwickelt sich am besten

Mainz liegt mittlerweile auf Platz zwei, bei der wirtschaftlichen Entwicklung gab es sogar die volle Punktzahl. Die rheinland-pfälzische Landeshauptstadt hat sich in den vergangenen beiden Jahren am besten entwickelt. Die Gründe: Mainz profitiert von dem Pharma-Unternehmen BioNTech, und die Stadt investierte bereits im Jahr 2022 in Klimaschutz, Mobilität, Grün- und Erholungsflächen, Infrastruktur und Schulen, um für künftige Herausforderungen gerüstet zu sein. Auch der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Bayern hat aufgeholt, bundesweit hat er die meisten Solaranlagen, der schleswig-holsteinische Landkreis Dithmarschen liegt bei der Windkraft vorne.

Mehr als jede vierte Region in Deutschland ist strukturschwach

Die Wissenschaftler haben sich auch angeschaut, wie Regionen sich zukünftig entwickeln werden. Das Ergebnis: Jede vierte Region in Deutschland ist schwach aufgestellt. „Oft sind in diesen Regionen die Steuern zu hoch, es fehlen qualifizierte Fachkräfte und die Bedingungen für Unternehmen sind nicht attraktiv, um sich dort anzusiedeln“, sagt IW-Experte Hanno Kempermann. Hier sei die Regionalpolitik gefragt. Die guten, dynamischen Beispiele im Ranking zeigen, dass prinzipiell in jeder Ecke Deutschlands Erfolge erarbeitet werden können.

Zur Methodik: Das IW-Regionalranking verwendet ökonometrische Verfahren, um Schlüsselfaktoren für erfolgreiche regionale Entwicklungen zu identifizieren. Durch dieses datenbasierte Vorgehen können räumliche Entwicklungen bundesweit verglichen werden. Insgesamt wurden 55 Einzelindikatoren auf ihren Einfluss auf den Erfolgsindex untersucht, wobei die Aspekte Lebensqualität, Wirtschaftsstruktur und Arbeitsmarkt besonders beleuchtet wurden. Die Wissenschaftler haben letztendlich 14 signifikante und den regionalen Erfolg erklärende Indikatoren in den drei Clustern Wirtschaftsstruktur, Arbeitsmarkt und Lebensqualität analysiert, darunter Steuerkraft, Ärztedichte, Anteil hochqualifizierter Beschäftigter, Kriminalitätsraten, Verschuldung sowie Zu- und Abwanderung.

Quelle: IW Köln

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Deutsche Wirtschaft kommt nicht in Gang

Der Aufschwung bleibt weiter aus. Das zeigt die Konjunkturumfrage der DIHK zum Frühsommer 2024, an der sich mehr als 24.000 Unternehmen aus allen Branchen und Regionen beteiligt haben.

DIHK, Mitteilung vom 23.05.2024

DIHK stellt Konjunkturumfrage Frühsommer 2024 vor

„Die aktuelle Lage der Unternehmen ist mau, in der Industrie sogar schlecht. Die Erwartungen zeigen keine kraftvolle Aufwärtsbewegung“, sagte DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben bei der Vorstellung der Umfrage am 23. Mai in Berlin.

„Die Hoffnung der letzten Monate, dass ein gutes Auslandsgeschäft oder eine wieder anziehende Inlandsnachfrage als Motor der heimischen Unternehmen wirken könnten, hat sich nicht bestätigt. Im Gegenteil: Eine schwache Binnenkonjunktur und handfeste strukturelle Herausforderungen halten die Wirtschaft weiterhin im Griff.“

Der neu entwickelte DIHK-Stimmungsindex zeigt einen unterdurchschnittlichen Wert von 97,2 an. „Das ist etwas besser als zu Jahresanfang. Es gibt aber weiterhin mehr Pessimisten als Optimisten“, berichtete Wansleben.

Geschäftliche Lage und Erwartungen kommen nicht aus dem Keller

Nur noch 28 Prozent der Unternehmen (statt 29 Prozent zum Jahresbeginn) bewerten ihre Geschäftslage als positiv, während 23 Prozent (nach 22 Prozent) diese als schlecht einschätzen. Der Saldo der Lagebewertung zwischen positiver und negativer Einschätzung setzt damit den Abwärtstrend fort und sinkt von 7 auf nun 5 Punkte.

„Damit bestätigen sich die negativen Geschäftserwartungen aus den vergangenen Monaten in der Gegenwart. Diese Eintrübung zieht sich fast durch die gesamte Wirtschaft“, erläuterte Wansleben. „Besonders besorgniserregend ist, dass sich die Situation der Industrie gegenüber dem Jahresbeginn verschlechtert hat und damit weiter negativ bleibt. Die Erosion der Industrie setzt sich fort.“

In der Industrie bewerten mit 28 Prozent mehr Betriebe ihre Lage negativ als positiv (23 Prozent). „Das ist bemerkenswert“, so Wansleben. „Denn üblicherweise ist die Industrie wegen ihrer international breit gestreuten Kunden und ihrer Bedeutung für die Investitionstätigkeit am Standort Deutschland unser wichtigster Konjunkturmotor.“

Allerdings zeigen sich bei den Geschäftserwartungen im Vergleich zum Jahresbeginn gewisse Verbesserungen. Vor allem der Anteil der Unternehmen mit negativen Erwartungen ist von gut einem Drittel auf ein Viertel zurückgegangen (26 Prozent nach zuvor 35 Prozent). Für sich genommen ist das ein gutes Zeichen. Allerdings überwiegen weiterhin die pessimistischen Einschätzungen. Der Anteil der Unternehmen, die positive Erwartungen haben, bleibt aber mit 16 Prozent niedrig.

Der Saldo aus besseren und schlechteren Antworten steigt damit gegenüber der Vorumfrage von minus 21 auf minus 10 Punkte. „Wir sehen an den Zahlen, dass die Konjunktur nicht wegbricht. Ein Wachstumsschub ist aber bislang nicht erkennbar.“

Obwohl die Weltwirtschaft moderat wächst, verbessern sich auch die Exporterwartungen nur leicht – von minus 7 auf minus 5 Punkte. „Von den Exporten gehen aktuell keine positiven Impulse aus. Die DIHK prognostiziert aufgrund der Ergebnisse allenfalls eine Stagnation für dieses Jahr“, so Wansleben. Auch auf dem Arbeitsmarkt sei wenig Bewegung zu erwarten.

Risiken bleiben hoch

Die Zahl der von den Unternehmen benannten Geschäftsrisiken bleibt unverändert hoch. Wegen der schwachen Binnenkonjunktur sieht jedes zweite Unternehmen ein Risiko in der Inlandsnachfrage (55 Prozent). „Aber auch die strukturellen Risiken bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau“, sagte der DIHK-Hauptgeschäftsführer.

Mehr als die Hälfte der Betriebe sind besorgt über die noch immer hohen Energie- und Rohstoffpreise, über das Dauerthema Fachkräftemangel und über die Arbeitskosten. Hinzu kommen unsichere wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen. „Das zeigt, wie stark die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen und des Standortes insgesamt derzeit unter Druck ist“, so Wansleben.

Investitionspläne bleiben schwach
Trotz geringfügiger Verbesserung bleiben die Investitionspläne der Betriebe restriktiv. Lediglich ein Viertel (24 Prozent) der Unternehmen plant mit mehr Investitionen, drei von zehn (31 Prozent) müssen hingegen kürzen. Nur während der Finanzkrise und zu Beginn der 2000er-Jahre (Herbst 2003) lag der Anteil der Unternehmen, die in Kapazitätsausbau investieren will, noch niedriger.

„Das sind alarmierende Anzeichen einer schrittweisen Deindustrialisierung“, warnte Wansleben. „Wenn wir nicht zügig gegensteuern, verliert Deutschland seine industrielle Basis. Und damit die Grundlage für unseren Wohlstand.“ Sorge bereitet der DIHK, dass die Investitionen insgesamt nach wie vor unter dem Niveau von 2019 liegen.

Die Unternehmen brauchen ein deutliches Aufbruchssignal

„Gerade auch weil die internationale Lage wegen der Vielzahl der Krisen so unsicher ist, brauchen die Unternehmen zumindest aus Berlin und Brüssel deutliche Aufbruchssignale. Die müssen in Richtung unternehmerische Freiheit zeigen – also mehr Innovation und weniger Bürokratie bringen“, so der DIHK-Hauptgeschäftsführer. „Dazu gehören die im Pakt von Bund und Ländern vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus von Breitband, Industrie- und Windkraftanlagen. Das muss von der Regierungskoalition endlich vollständig umgesetzt werden.“

Notwendig sind aus DIHK-Sicht auch steuerliche Entlastungen, da die Steuerbelastung der Unternehmen im internationalen Vergleich sehr hoch ist. Wansleben: „Sinnvoll wären schnelle und wirksame Schritte: Die im Wachstumschancengesetz enthaltene degressive – also beschleunigte – Abschreibung sollte auch über den Jahreswechsel hinaus möglich sein. Außerdem brauchen wir die dort ursprünglich mal geplante Investitionsprämie. Und die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern sollte bis zu einem Wert von 5.000 Euro möglich sein. Und nicht nur bis 800 Euro. Auch der Soli, der in seiner jetzigen Form überwiegend von Unternehmen gezahlt wird, sollte komplett abgeschafft werden.“

Die kompletten Umfrageergebnisse gibt es hier zum Download:

DIHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2024

Das Dossier zur Konjunkturumfrage mit weiteren Grafiken und Infos zum DIHK-Stimmungsindex finden Sie hier.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 337,5 Mio. Euro gegen Mondelēz wegen grenzübergreifender Handelsbeschränkungen

Die EU-Kommission hat gegen Milka-Hersteller Mondelēz International, Inc. eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffeeprodukten zwischen Mitgliedstaaten behindert und damit gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.05.2024

Die Europäische Kommission hat gegen Mondelēz International, Inc. (Mondelēz) eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffeeprodukten zwischen Mitgliedstaaten behindert und damit gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt. Die Kommission ist weiterhin bestrebt, ungerechtfertigte Hindernisse abzubauen, um ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Territoriale Versorgungsbeschränkungen durch Lieferanten sind eine Art nicht-regulatorischer Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

Der Verstoß

Mondelēz mit Hauptsitz in den USA ist einer der weltweit größten Hersteller von Schokoladen- und Keksprodukten. Zum Portfolio gehören bekannte Schokoladen- und Keksmarken wie Côte d’Or, Milka, Oreo, Ritz, Toblerone und TUC sowie bis 2015 Kaffeemarken wie HAG, Jacobs und Velvet Black.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Mondelēz gegen EU-Wettbewerbsregeln verstoßen hat: (i) durch die Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die darauf abzielen, den grenzüberschreitenden Handel mit verschiedenen Schokoladen-, Keks- und Kaffeeprodukten einzuschränken; und (ii) durch Missbrauch seiner beherrschenden Stellung auf bestimmten nationalen Märkten für den Verkauf von Schokoladentafeln.

Die Kommission stellte insbesondere fest, dass Mondelēz unter Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) an 22 wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt war durch:

  • Beschränkung der Gebiete oder Kunden, an die sieben Großhandelskunden (Händler/„Makler“) die Produkte von Mondelēz weiterverkaufen könnten. Eine Vereinbarung enthielt auch eine Bestimmung, die den Kunden von Mondelēz verpflichtete, bei Exporten höhere Preise anzuwenden als bei Inlandsverkäufen. Diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen fanden zwischen 2012 und 2019 statt und betrafen alle EU-Märkte.
  • Verhinderung, dass zehn Alleinvertriebshändler, die in bestimmten Mitgliedstaaten tätig sind, ohne vorherige Genehmigung von Mondelēz auf Verkaufsanfragen von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten antworten. Diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen fanden zwischen 2006 und 2020 statt und erstreckten sich auf alle EU-Märkte.

Die Kommission stellte außerdem fest, dass Mondelēz zwischen 2015 und 2019 seine marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV missbraucht hat durch:

  • Weigerung, einen Makler in Deutschland zu beliefern, um den Weiterverkauf zu verhindern von Schokolade und Tablet-Produkten in den Gebieten Österreich, Belgien, Bulgarien und Rumänien, wo die Preise höher waren.
  • Aufhören der Lieferung von Schokoladentafelprodukten in die Niederlande, um deren Einfuhr nach Belgien zu verhindern, wo Mondelēz diese Produkte zu höheren Preisen verkaufte.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die illegalen Praktiken von Mondelēz Einzelhändler daran gehindert haben, Produkte in Mitgliedstaaten zu niedrigeren Preisen frei zu beziehen, und den Binnenmarkt künstlich abgeschottet hat. Das Ziel von Mondelēz war es, das zu vermeiden. Der grenzüberschreitende Handel würde in Ländern mit höheren Preisen zu Preisrückgängen führen. Solche illegalen Praktiken ermöglichten es Mondelēz, weiterhin höhere Preise für seine eigenen Produkte zu verlangen, was letztlich den Verbrauchern in der EU schadete.

Bußgeld

Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission aus dem Jahr 2006 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen sowie den Wert der damit verbundenen Umsätze von Mondelēz.

Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die Tatsache, dass Mondelēz im Rahmen des Kooperationsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet und seine Haftung für den Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften ausdrücklich anerkannt hatte. Aus diesem Grund gewährte die Kommission Mondelēz eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 %. Auf Grundlage dieser Methode verhängte die Kommission gegen Mondelēz eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro.

Quelle: EU-Kommission

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Digitalpolitik der EU: Rat legt wichtigste Prioritäten für die nächste Legislaturperiode fest

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Digitalpolitik der EU gebilligt. Mit der Festlegung der wichtigsten Prioritäten für die Digitalpolitik der EU, die in der kommenden Legislaturperiode entwickelt werden sollen, zielen die Schlussfolgerungen des Rates darauf ab, sowohl die Herausforderungen als auch die Chancen des digitalen Raums anzugehen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Digitalpolitik der EU gebilligt.

Der digitale Wandel hat das Leben der Menschen und Unternehmen in der EU entscheidend verändert. Mit der Festlegung der wichtigsten Prioritäten für die Digitalpolitik der EU, die in der kommenden Legislaturperiode entwickelt werden sollen, zielen die Schlussfolgerungen des Rates darauf ab, sowohl die Herausforderungen als auch die Chancen des digitalen Raums anzugehen.

Petra de Sutter, belgische Vizepremierministerin und Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, der Telekommunikation und der Post: „Neue Technologien haben Innovation, Wirtschaftswachstum und Nachhaltigkeit vorangetrieben. Ein erfolgreicher digitaler Wandel muss jedoch auf einem sicheren, inklusiven, nachhaltigen und auf den Menschen ausgerichteten Ansatz beruhen – einem Ansatz, bei dem Demokratie und Menschenrechte gewahrt werden. Digitale Rechte sind für alle von grundlegender Bedeutung. Wir müssen sicherstellen, dass niemand zurückgelassen wird, indem wir jedem Menschen in Europa die Möglichkeit geben, grundlegende digitale Qualifikationen zu entwickeln und aktiv an unserer Online-Welt teilzunehmen.“

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Administrative Vereinfachung, den Schutz des Privatlebens und die Gebäuderegie: „Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf der globalen Bühne zu verbessern, sollten wir einen gemeinsamen europäischen Ansatz für innovative digitale Technologien fördern, der das richtige Gleichgewicht zwischen Innovation, Regulierungsaufwand und Schutz der wirtschaftlichen Sicherheit der Union herstellt. Um diese Ziele zu erreichen, müssen ehrgeizige Ziele für die Zukunft gesetzt werden, was digitale Qualifikationen, digitale Verwaltung, sichere und digitale Infrastruktur in ganz Europa betrifft.“

Wichtigste Prioritäten für die kommende Legislaturperiode

In seinen Schlussfolgerungen unterstreicht der Rat, dass eine wirksame, kohärente und effiziente Umsetzung der kürzlich verabschiedeten Gesetze mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand für öffentliche und private Akteure die Hauptpriorität für das nächste Mandat ist.

Ein gemeinsamer europäischer Ansatz für innovative digitale Technologien ist von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und für den Schutz der wirtschaftlichen Sicherheit der EU bei gleichzeitiger Wahrung der wirtschaftlichen Offenheit und Dynamik.

Die Mitgliedstaaten erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit der Erklärung von Louvain-la-Neuve, die auf der informellen Tagung auf Ministerebene „Telekommunikation“ am 12. April 2024 angenommen wurde, ein sichereres, verwaltungsvolles und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten unterstreichen ferner, dass dieser digitale Wandel auch mit dem grünen Wandel einhergehen sollte, begleitet von ehrgeizigen Nachhaltigkeitszielen.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU im digitalen Wandel zu stärken, müssen digital qualifizierte Arbeitskräfte, insbesondere Frauen, angeworben und gehalten und die digitale Kluft überwunden werden.

In den Schlussfolgerungen wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, eine sichere und widerstandsfähige digitale Infrastruktur in der gesamten EU sicherzustellen.

Ferner wird in den Schlussfolgerungen des Rates die Bedeutung der internationalen Dimension der Digitalpolitik der EU hervorgehoben, die Stärkung von digitalen Partnerschaften und Übereinkünften über digitalen Handel begrüßt und betont, dass ein proaktiverer und besser koordinierter Ansatz der EU entwickelt werden muss, um weltweit eine Schlüsselrolle beim digitalen Wandel und bei der digitalen Governance zu spielen.

Quelle: Rat der EU

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Finanzielle Verbesserungen für Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR: BMJ veröffentlicht Gesetzesentwurf

Die wirtschaftliche Lage von Opfern des SED-Unrechts-Regimes soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Anpassung der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften vor, den das BMJ veröffentlicht hat. Die neuen Regelungen sehen insbesondere die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für politisch Verfolgte in der DDR sowie die Anpassung der Höhe der SED-Opferrente an die allgemeine Rentenentwicklung vor.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Die wirtschaftliche Lage von Opfern des SED-Unrechts-Regimes soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Anpassung der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften vor, den das Bundesministerium der Justiz am 22.05.2024 veröffentlicht hat. Die neuen Regelungen sehen insbesondere die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für politisch Verfolgte in der DDR sowie die Anpassung der Höhe der SED-Opferrente an die allgemeine Rentenentwicklung vor.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Der Rechtsstaat zeichnet sich auch dadurch aus, dass er besonders an die denkt, die Opfer eines Unrechtsstaates geworden sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erkennen wir das Leid der Opfer des SED-Unrechtsregimes nicht nur an, sondern werden die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessern. So werden wir unter anderem für soziale Härtefälle einen bundesweiten Härtefallfonds einrichten, aus dem Betroffene Unterstützungsleistungen erhalten können. Zudem werden wir die SED-Opferrente und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte künftig jährlich an die allgemeine Rentenentwicklung anpassen. Damit setzen wir die Vorgaben im Koalitionsvertrag um und gehen an einem Punkt über diesen hinaus. Klar ist aber auch, dass wir mit Blick auf die angespannte Haushaltslage nicht alle weiteren Forderungen aufgreifen können. Die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten für die Betroffenen eine wesentliche, spürbare Verbesserung. Sie sind ein wichtiges Signal dafür, dass wir für begangenes staatliches Unrecht weiterhin Verantwortung übernehmen und Betroffene nicht im Stich lassen. Deshalb sollte das heute veröffentlichte Gesetzesvorhaben zügig verabschiedet werden.“

Mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR soll durch Anpassung der rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften eine den geänderten Rahmenbedingungen angepasste Entschädigungsregelung geschaffen werden. Denn die Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR leiden teilweise bis heute unter den Folgen der Repressionsmaßnahmen. Ihre wirtschaftliche Lage stellt sich häufig als prekär dar, weil Haft- bzw. Verfolgungszeiten in der Regel zu Brüchen in der Erwerbsbiografie der Betroffenen führten, die sich bis heute auswirken. Verschärft hat sich die Situation durch gestiegene Lebenshaltungskosten und Geldwertverlust infolge aktueller Krisen.

Der Gesetzentwurf setzt die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Verbesserung der Situation der SED-Opfer um. Dazu gehört die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds, die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente), die Anpassung der Definition der Opfergruppen an die Forschung und die Erleichterung der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur. Der Referentenentwurf geht insofern noch über das im Koalitionsvertrag Vereinbarte hinaus, als dass er auch die Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vorsieht.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

1. Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer

Der Fonds wird bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragte) eingerichtet.

Hierzu wird ein neuer Haushaltstitel geschaffen. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligt. Den Rahmen für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen aus dem Fonds legt die SED-Opferbeauftragte in sog. Billigkeitsrichtlinien fest, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

2. Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente)

Die besondere Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sollen dynamisiert werden. Dazu wird ein sog. „Anpassungsverbund“ mit der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Das bedeutet, dass die Höhe der Leistungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst wird.

3. Einführung einer einmaligen Leistung in Höhe von 1.500 Euro für Opfer von Zwangsaussiedlungen

Die einmalige Leistung erhalten Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR. Rechtlich wird dies durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sichergestellt.

4. Verzicht auf Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt und auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen

Nach geltendem Recht ist in bestimmten Fällen eine Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt vorgesehen, die jetzt abgeschafft werden soll. Die Absenkung galt für Fälle, in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen. Auch soll auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen verzichtet werden.

Mit dem Entwurf schöpft das Bundesministerium der Justiz die bestehenden finanziellen Spielräume voll aus.

Der Referentenentwurf sieht andererseits für die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden keine neuen Erleichterungen vor. Denn nach einer erneuten Prüfung und einer Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des erst am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung bzw. Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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