Konzept für grüne Leitmärkte vorgelegt

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat am 22.05.2024 das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe“ vorgestellt. Sogenannte grüne Leitmärkte sollen die Nachfrage nach klimafreundlich hergestellten Grundstoffen wie Stahl und Zement stärken und unterstützen so Investitionen in neue Industrietechnologien und -prozesse.

BMWK, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat am 22.05.2024 das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe“ vorgestellt. Sogenannte grüne Leitmärkte sollen die Nachfrage nach klimafreundlich hergestellten Grundstoffen wie Stahl und Zement stärken und unterstützen so Investitionen in neue Industrietechnologien und -prozesse. Das Ziel ist, dass grüne Produkte und Prozesse zunehmend wettbewerbsfähig werden und sich die Märkte mittel- bis langfristig selbst tragen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die umfassende Transformation der Industrie hin zur Klimaneutralität ist eine Mammutaufgabe. Unsere Vision ist das Windrad aus grünem Stahl, das auf einem Fundament aus grünem Zement fußt und das E-Auto, das nicht nur CO2-frei fährt, sondern auch aus grünem Stahl hergestellt wurde. Damit das gelingt, müssen Angebot und Nachfrage nach klimaneutralen Prozessen und Produkten Hand in Hand gehen. Der bisherige Instrumentenmix zielt vor allem auf die Angebotsseite – von der CO2-Bepreisung über Förderprogramme bis hin zu Klimaschutzverträgen. Mit den grünen Leitmärkten nehmen wir jetzt auch die Nachfrageseite in den Blick, denn ohne Käufer nutzt das beste Produkt nichts. Wir müssen die Rahmenbedingungen so setzen, dass sie die Nachfrage nach grünen Produkten stärken und diese mittel- bis langfristig wettbewerbsfähig sind. Ein erster Schritt ist, festzulegen, wann Grundstoffe überhaupt grün sind. Hierauf aufbauend können sich Schritt für Schritt grüne Leitmärkte entwickeln.“

Im Fokus des heute präsentierten Konzepts für grüne Leitmärkte stehen Produkte der energieintensiven Grundstoffindustrie: Stahl, Zement und ausgewählte chemische Grundstoffe (Ammoniak und Ethylen). Sie sind essenzielle Bestandteile der deutschen Wirtschaft, Grundlage vieler Industrieprozesse und Anfang wichtiger Wertschöpfungsketten.

Kernstück des Konzepts sind Definitionen dieser klimafreundlichen Grundstoffe und damit Antworten auf die zentrale Frage, was unter grünem Stahl, grünem Zement und grünen chemischen Grundstoffe zu verstehen ist. Geklärt wurde dies in einem branchenübergreifenden Stakeholderprozess des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Aufbauend auf den Definitionen können unter anderem Label und Kennzeichnungssysteme dazu beitragen, die Nachfrage nach grünen Grundstoffen zu stärken und Leitmärkte zu entwickeln.

Transparente und verlässliche Informationen und Definitionen ermöglichen es Marktakteuren, klimafreundliche Grundstoffe und Produkte von herkömmlichen zu unterscheiden. Sie ebnen das Feld für einen fairen Wettbewerb in Zeiten, in denen Klimaneutralität zunehmend zu einem Wettbewerbsvorteil wird und CO2-Emissionen zu einer neuen internationalen Währung. Die Vorschläge und Definitionen des Konzepts sind daher sowohl europäisch als auch international anschlussfähig.

Aufbauend auf den Definitionen zeigt das Konzept mögliche Instrumente auf, um Leitmärkte voranzubringen. So kann die öffentliche Beschaffung ein Hebel sein, um klimafreundliche Produkte stärker nachzufragen, bis diese der „Standard“ im Markt werden. Weitere mögliche Maßnahmen, die auf europäischer Ebene umzusetzen wären, sind Produktanforderungen und möglicherweise Quoten für klimafreundliche Grundstoffe.

Grüne Leitmärkte können aber nur entstehen, wenn es Vorreiter-Unternehmen gibt, die klimafreundliche Grundstoffe und Produkte herstellen und sich mit ihrer Expertise im weiteren Prozess einbringen. Das BMWK begrüßt Vorstöße aus der Industrie wie die kürzlich auf der Hannover Messe vorgestellte Kennzeichnung LESS (Low Emission Steel Standard) der Wirtschaftsvereinigung Stahl. Labels und Kennzeichnungssysteme können eine wesentliche Stellschraube sein, um Transparenz und Anreize für klimafreundliche Grundstoffe und Produkte im Markt zu schaffen.

Das vorliegende Konzept soll diese privaten Initiativen flankieren und zugleich die Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene in Foren wie dem Klimaclub voranbringen. Mittel- und langfristiges Ziel ist es, Leitmärkte europäische und letztlich möglichst global zu denken mit ambitionierten, europäisch und international abgestimmten und überprüfbaren Standards.

Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Kurzpapier
  • FAQ-Liste

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Vermieter dürfen kündigen, um Kanzlei in Wohnung zu betreiben

Wer in seiner Eigentumswohnung eine Kanzlei betreiben und darin auch wohnen will, darf seinen Mietern deswegen kündigen, so der BGH (Az. VIII ZR 286/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.05.2024 zum Urteil VIII ZR 286/22 vom 10.04.2024

Wer in seiner Eigentumswohnung eine Kanzlei betreiben und darin auch wohnen will, darf seinen Mietern deswegen kündigen, so der BGH.

Die Absicht, in einer Wohnung nicht nur zu wohnen, sondern auch eine Kanzlei zu betreiben, kann ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung der dort lebenden Mieter nach § 573 Abs. 1 BGB darstellen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Es reiche, wenn dem Vermieter sonst ein „beachtenswerter“ bzw. „anerkennenswerter Nachteil“ entstünde (Urt. v. 10.04.2024, Az. VIII ZR 286/22).

Seit 1977 lebten die jetzigen Mieter in einer Berliner Dreizimmerwohnung. Im Jahr 2013 wurde das Haus zunächst in Eigentumswohnungen aufgeteilt, im Jahr 2018 erwarb der jetzige Eigentümer, ein Anwalt, die Wohnung der Betroffenen und kündigte 2021 seinen Mietern mit der Begründung, er wolle die Räumlichkeiten überwiegend für seine eigene Kanzlei nutzen und Teile der Wohnung auch an andere Anwälte untervermieten, zusätzlich aber auch darin wohnen. Sein bisheriger Mietvertrag für seine Kanzlei habe geendet, daher sei er auf diese Räumlichkeiten angewiesen.

Für Eigenbedarfskündigungen zu Zwecken der Wohnraumnutzung sieht das Gesetz in § 577a Abs. 1, 2 BGB i. V. m. der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung zwar eine zehnjährige Sperrfrist vor, diese gilt jedoch nicht (direkt) für Nutzungen zum (primären) Zweck einer freiberuflichen Tätigkeit. Dennoch sah das LG Berlin darin zunächst einen Grund, dem Vermieter die Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB zu versagen. Zur Vermeidung von Widersprüchen müsse die Wertung dieser Sperrfrist auch in die Interessenabwägung des § 573 Abs. 1 BGB mit einfließen, sodass der Vermieter nur kündigen könne, wenn er einen „gewichtigen Nachteil“ vortragen könne. Eine Mischnutzung sei schließlich nicht schützenswerter als eine reine Eigenbedarfskündigung.

BGH: Interessenabwägung allein entscheidend

Das sah der BGH nun anders. Die Vorschrift des § 577a BGB sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die auf den Fall der beabsichtigten Mischnutzung nicht übertragbar sei. Vielmehr komme es hier allein auf eine Interessenabwägung i. S. d. § 573 Abs. 1 BGB an, da die Regeltatbestände nicht einschlägig seien.

Der Vermieter müsse im Rahmen der Interessenabwägung zunächst vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung vorweisen, die den (ernsthaft verfolgten) Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen ließen. Zudem komme es darauf an, ob das vom Vermieter geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiege wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe. Es sei zudem erforderlich, dass die Vorenthaltung der Mieträume für den Vermieter einen immerhin „beachtenswerter Nachteil“ begründe; ein „gewichtiger Nachteil“, wie das LG noch gemeint hatte, sei hingegen nicht zu fordern. Der Vermieter müsse auch nicht zwingend auf die Wohnung angewiesen sein.

Bei einer normalen Lebens- und Berufsplanung sei dem Interesse des Vermieters in Fällen wie diesen regelmäßig der Vorzug vor dem Bestandsinteresse des Mieters zu geben, so der BGH weiter. Höhere Anforderungen wären allerdings dann zu stellen, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken einen völlig untergeordneten Raum einnehme.

Gemessen an diesen Grundsätzen habe das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Kündigung des Vermieters aus berechtigtem Interesse gestellt. Es muss daher erneut unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 22.05.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Die Bundesregierung hat am 22.05.2024 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren. Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundsstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Wir haben bei der Digitalisierung und Modernisierung des Notariats bereits viele Fortschritte gemacht, auch im Beurkundungswesen. Der heute vorgelegte Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein. Notarinnen und Notaren sowie andere Urkundsstellen – wie zum Beispiel Nachlassgerichte – erhalten die Möglichkeit, öffentliche Urkunden künftig unmittelbar elektronisch zu errichten. Damit entfällt der bisher notwendige Medientransfer von der Papierurkunde zum Dokument, das in der elektronischen Urkundensammlung oder elektronischen Akte verwahrt werden kann. Wir ermöglichen so den Notarinnen und Notaren sowie anderen Urkundsstellen, noch moderner und digitaler zu arbeiten. Das spart Zeit und Ressourcen. Damit bauen wir die Papierstapel also wieder ein Stück weiter ab. Klar ist: Die Digitalisierung der Justiz ist kein Schnickschnack. Sie ist Grundvoraussetzung für einen Rechtsstaat auf der Höhe der Zeit. Ich freue mich, dass wir dazu heute einen weiteren Beitrag leisten.“

Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Urkundsstellen sowie zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe.

Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen.

Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet. Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Auch zur Beseitigung solcher Medienbrüche ist die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens also dringend geboten.

Ein weiterer Baustein zur Digitalisierung des Beurkundungswesens

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift.

Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Rat der EU billigt Schlussfolgerungen für eine stärkere Cybersicherheit und Widerstandsfähigkeit der Union

Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Cybersicherheit gebilligt, die als Leitlinien dienen und die Grundsätze für den Aufbau einer cybersichereren und widerstandsfähigeren Union festlegen sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Cybersicherheit gebilligt, die als Leitlinien dienen und die Grundsätze für den Aufbau einer cybersichereren und widerstandsfähigeren Union festlegen sollen.

Die Bedeutung der Cybersicherheit ist kaum zu unterschätzen. In den letzten Jahren haben Cyber-Sicherheitsbedrohungen deutlich an Ausmaß, Komplexität und Umfang zugenommen. Damit einher ging eine deutliche Zunahme der globalen geopolitischen Spannungen.

Petra de Sutter, belgische Vizepremierministerin und Ministerin für öffentliche Verwaltung, öffentliche Unternehmen, Telekommunikation und Postdienste: „Cybersicherheit funktioniert auf mehreren Ebenen und gewährleistet die Sicherheit unserer Unternehmen, Regierungen und unserer Bürger. Jeder verdient ein sicheres Internet und die damit verbundene Sicherheit. Jeder hat es verdient, sich sicher zu fühlen, sowohl online als auch offline. Wir müssen durch proaktive Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit eine robuste und widerstandsfähige digitale Welt aufbauen.“

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung, Datenschutz und Bauverordnung: „Heute legen wir die Grundsätze für die nächsten Schritte beim Aufbau einer Cyber-sichereren und widerstandsfähigeren Union fest. Die Konzentration auf die Umsetzung, die Einführung harmonisierter Standards, die Zertifizierung, die Sicherheit der Lieferkette, die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, die Unterstützung von KMU und eine angemessene Finanzierung sollten zu unseren Hauptprioritäten für die Zukunft gehören.“

In den Schlussfolgerungen des Rates wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, sich auf die Umsetzung zu konzentrieren, die Koordinierung und Zusammenarbeit zu stärken und eine Fragmentierung der Cybersicherheitsvorschriften in sektoralen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Sie fordern außerdem, die Rollen und Verantwortlichkeiten im Cyberbereich weiter zu klären, die Zusammenarbeit im Kampf gegen Cyberkriminalität zu stärken und an einem überarbeiteten Entwurf des Rahmenwerks für das Cyberkrisenmanagement zu arbeiten. Hervorgehoben werden auch die Unterstützung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen sowie die Notwendigkeit, auf die Herausforderungen der neuen Technologien zu reagieren.

Um die Qualifikationslücke zu schließen, wird ein Multi-Stakeholder-Ansatz empfohlen, der auch die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und der Wissenschaft einschließt. In den Schlussfolgerungen des Rates wird betont, wie wichtig es ist, privates Kapital anzuziehen, und die Notwendigkeit angemessener Finanzierung hervorgehoben. Auch die externe Dimension wird hervorgehoben und daran erinnert, dass eine aktive internationale Politik erforderlich sei, um die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im transatlantischen Kontext, als Beitrag zu einem starken internationalen Ökosystem zu stärken. Angesichts der veränderten und steigenden Bedrohungslage fordert der Rat die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter schließlich auf, eine überarbeitete Strategie für die Cybersicherheit vorzulegen.

Quelle: Rat der EU

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Auswertung der Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes in der deutschen Anwaltschaft

Das BMJ hat die in der Anwaltschaft durchgeführte Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes ausgewertet und die Ergebnisse und Stellungnahmen der Berufsverbände veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat die in der Anwaltschaft im Zeitraum vom 19. Oktober bis 26. November 2023 durchgeführte Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes ausgewertet. Mit der Umfrage wurde der Bedarf und die Einstellung in der Anwaltschaft zu einer Änderung des Fremdbesitzverbotes abgefragt. Im Rahmen der Umfrage hatten alle Anwältinnen und Anwälte die Möglichkeit, sich zu dem Thema zu äußern und Ideen einzubringen. An der Umfrage haben insgesamt 7.598 Personen aus allen Bundesländern teilgenommen.

Die Auswertung der Umfrage hat Folgendes ergeben:

63 % der Teilnehmenden lehnen eine Lockerung des Fremdbesitzverbotes generell ab und für das Geschäftsmodell von 28 % der Teilnehmenden bedarf es keiner Lockerung. Für 80 % der Teilnehmenden kommt die Aufnahme reiner Kapitalgeber von vorne herein nicht in Betracht. 73 % der Teilnehmenden sehen Gefahren, die sich auch durch gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eindämmen ließen. Die Auswertung der Freitextangaben der Umfrage bestätigt dieses Ergebnis. Eine unbegrenzte Beteiligung reiner Kapitalgeber wird ganz überwiegend abgelehnt. Soweit eine Beteiligung überhaupt in Betracht gezogen wird, dann mit einer Beteilgungsquote bis maximal 25 %.
Am größten ist die Ablehnung bei den Einzelanwältinnen und -anwälten sowie Partnerinnen und Partnern in kleinen Kanzleien. Angestellte Anwältinnen/Anwälte und Partnerinnen/Partner in mittleren und größeren Kanzleien stehen einer Lockerung nicht ganz so ablehnend gegenüber. Allerdings lehnen in allen Gruppen der Befragten mindestens 60 % der Teilnehmenden die Aufnahme reiner Kapitalgeber ab (bis hin zu ca. 80 %). Patentanwältinnen und -anwälte stehen einer Lockerung etwas offener gegenüber und sehen auch insgesamt einen größeren Investitionsbedarf. Allerdings lehnen auch bei ihnen 74 % die Aufnahme reiner Kapitalgeber ab.

Die Auswertung der Umfrage sowie die dazugehörigen Anlagen finden Sie hier.

Neben der Umfrage in der Anwaltschaft wurde den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes gegeben. Hiervon haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der Legal Tech Verband Deutschland e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. Gebrauch gemacht.

Die Stellungnahmen finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Erzeugerpreise April 2024: -3,3 % gegenüber April 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2024 um 3,3 % niedriger als im April 2023. Im März hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2024 gegenüber dem Vormonat März um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2024 um 3,3 % niedriger als im April 2023. Im März hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2024 gegenüber dem Vormonat März um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im April 2024 die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im April 2023, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und Strom

Energie war im April 2024 um 8,2 % billiger als im April 2023. Gegenüber März 2024 sanken die Energiepreise um 0,1 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und elektrischen Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber April 2023 um 18,0 % (-1,0 % gegenüber März 2024). Strom kostete im April 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 14,0 % weniger als im April 2023. Gegenüber dem Vormonat März 2024 stiegen die Strompreise um 0,1 %.

Mineralölerzeugnisse waren 2,1 % teurer als im April 2023. Gegenüber März 2024 stiegen diese Preise um 1,7 %. Leichtes Heizöl kostete 9,7 % mehr als ein Jahr zuvor (+1,9 % gegenüber März 2024). Kraftstoffe waren 2,6 % teurer als im April 2023 (+2,5 % gegenüber März 2024).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,6 % niedriger als im April 2023 und stiegen gegenüber März 2024 um 0,3 %.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Papier und Pappe sowie bei chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im April 2024 um 3,1 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,3 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung bei Papier, Pappe und Waren daraus sowie durch chemische Grundstoffe verursacht. Papier, Pappe und Waren daraus waren 7,7 % billiger als im April 2023. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise um 0,9 %. Zeitungsdruckpapier kostete 23,4 % weniger als im April 2023, Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 10,3 %.

Chemische Grundstoffe waren insgesamt 6,6 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber April 2023 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-22,1 %). Synthetischer Kautschuk war 14,1 % billiger als im April 2023.

Die Preise für Metalle lagen mit -5,8 % ebenfalls deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 11,2 % weniger als im April 2023. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 10,1 %. Futtermittel für Nutztiere war 15,0 % und Glas und Glaswaren 7,0 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preissteigerungen gegenüber April 2023 gab es dagegen unter anderem bei Gipserzeugnissen für den Bau (+5,6 %), Mörtel (+4,8 %) und Kalk (+4,5 %). Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin kosteten 7,2 % mehr als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren 2,4 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber dem Vormonat). Maschinen kosteten 2,8% mehr als im April 2023 (+0,2 % gegenüber dem Vormonat). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteilen stiegen um 1,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber dem Vormonat).

Verbrauchsgüter waren im April 2024 um 0,3 % teurer als im April 2023 (+0,4 % gegenüber dem Vormonat). Nahrungsmittel kosteten im April 2024 mit -0,4 % leicht weniger als im April 2023 (+0,5 % gegenüber dem Vormonat). Billiger als im Vorjahresmonat waren im April 2024 insbesondere Milch (-10,6 %) sowie Öle und Fette (-8,6 %). Süßwaren hingegen waren 21,8 % teurer als im April 2023. Butter kostete 18,0 % mehr als im Vorjahr, gegenüber März 2024 stiegen die Butterpreise um 1,8 %.

Gebrauchsgüter waren im April 2024 um 1,0 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber März 2024 stiegen diese Preise um 0,1 %.

Umbasierung des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte

Der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte wurde mit dem Berichtsmonat Januar 2024 auf das neue Basisjahr 2021 umgestellt. Die Umstellung auf ein neues Basisjahr erfolgt turnusmäßig in der Regel alle fünf Jahre. Das der Neuberechnung des Erzeugerpreisindex zugrunde liegende Wägungsschema, das die Teilindizes für die Berechnung des Gesamtindex gewichtet, basiert auf dem gewerblichen Inlandsabsatz im Jahr 2021.

Mit der Umstellung wurden alle Indizes ab Januar 2021 unter Berücksichtigung des neuen Wägungsschemas neu berechnet. Die auf der alten Basis 2015 ermittelten Preisindizes verlieren damit ihre Gültigkeit. Weitere Informationen zur Umbasierung des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte sind auf der Themenseite „Preisstatistik im Überblick“ unter „Revisionen in der Preisstatistik“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Regeln zur europäischen digitalen Identität in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026

Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie ebnen den Weg dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese wird aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie ebnen den Weg dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese wird aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird. Sie wird es den EU-Bürgern und -Einwohnern ermöglichen, sich online in voller Sicherheit auszuweisen und auf öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa zuzugreifen.

Exekutiv-Vizepräsidentin und Kommissarin für Wettbewerb Margrethe Vestager sagte: „Der heutige Tag markiert einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der europäischen digitalen Brieftasche. In etwa zwei Jahren wird jeder Europäer in der Lage sein, persönliche digitale Dokumente sicher zu verwalten und auf öffentliche und private Online-Dienste zuzugreifen, wobei er die volle Kontrolle über seine persönlichen Daten über eine persönliche mobile App hat, die allen europäischen Bürgern und Einwohnern auf freiwilliger Basis angeboten wird.“

Revolution der digitalen Identifizierung

Die europäische digitale Brieftasche (EU Digital Identity Wallet) wird die digitale Identifizierung revolutionieren. Jeder Nutzer der Brieftasche wird in der Lage sein, Online-Dienste zu nutzen, digitale Dokumente wie einen mobilen Führerschein oder ein elektronisches Rezept auszutauschen, Bankkonten zu eröffnen oder Zahlungen unter voller Kontrolle der persönlichen Daten vorzunehmen.

Millionenförderung für große Pilotprojekte

Die Kommission hat bereits 46 Millionen Euro aus dem Programm „Digitales Europa“ in vier große Pilotprojekte investiert, um die europäische digitale Brieftasche in einer Reihe von alltäglichen Anwendungsfällen zu testen, u. a. in den Bereichen mobiler Führerschein, elektronische Gesundheitsdienste, Zahlungen sowie Bildungs- und Berufsqualifikationen; eine zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für groß angelegte Pilotprojekte zur Unterstützung der Einführung der Geldbörsen wurde gerade veröffentlicht.

Weitere Schritte

Nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Kommission Durchführungsrechtsakte ausarbeiten. Das soll sicherstellen, dass alle Geldbörsen das gleiche hohe Sicherheits- und Datenschutzniveau aufweisen und in der gesamten EU nahtlos funktionieren.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben

Das LAG Düsseldorf hatte über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der sich weigerte, eine rote Arbeitsschutzhose zu tragen (Az. 3 SLa 224/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.05.2024 zum Urteil 3 SLa 224/24 vom 21.05.2024

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, seit dem 01.06.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.

Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Beklagte am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024.

Die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage blieb wie bereits bei dem Arbeitsgericht Solingen vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf erfolglos. Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen. Überwiegende Gründe vermochte der Kläger, welcher die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftsätzlich noch im Termin vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Beklagten. Die ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 29.02.2024 beendet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Industrie in Deutschland sieht ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährdet

Die Wettbewerbsposition der deutschen Industrie innerhalb der EU und auf den Weltmärkten verschlechtert sich seit zwei Jahren. Das geht aus Auswertungen der monatlichen ifo-Umfrage hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Wettbewerbsposition der deutschen Industrie innerhalb der EU und auf den Weltmärkten verschlechtert sich seit zwei Jahren. Das geht aus Auswertungen der monatlichen ifo-Umfrage hervor. Innerhalb der EU berichteten die Unternehmen seit dem dritten Quartal 2022, dass sie bei der Wettbewerbsposition zurückfallen. Ähnliches gilt auf den Weltmärkten (ohne EU), wo diese Entwicklung schon im ersten Quartal 2022 begonnen hatte. „Für die deutsche Industrie wird es schwieriger, sich im Wettbewerb zu behaupten“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen.

Nahezu alle Branchen in der Industrie berichteten, dass sich ihre Wettbewerbsposition im ersten Quartal 2024 gegenüber dem vierten Quartal 2023 verschlechtert hat. Eine Ausnahme bilden hier die Pharmaindustrie sowie die Hersteller von Holzwaren (ohne Möbel). Mit Blick auf die Märkte außerhalb der EU meldeten alle Branchen außer der Getränkeindustrie eine schlechtere Wettbewerbsposition als im letzten Quartal.

Auch im Inland sehen sich mehr und mehr deutsche Unternehmen unter Druck. Bis Ende 2022 gab es nahezu immer eine Tendenz, dass die Unternehmen sich mehrheitlich gut auf dem Inlandsmarkt behaupten konnten. Dies änderte sich vor einem Jahr.

Quelle: ifo Institut

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Strommarktreform: Rat der EU stimmt aktualisierten Regeln zu

Der EU-Ministerrat nahm am 21.05.2024 Pläne für die
Reform des europäischen Strommarkts abschließend an. Auf dem Weg zu einer CO2-freien EU können Verbraucher in der gesamten EU nun von stabileren Energiepreisen, einer geringeren Abhängigkeit vom Preis fossiler Brennstoffe und einem besseren Schutz vor künftigen Krisen profitieren.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Auf dem Weg zu einer CO2-freien Europäischen Union können Verbraucher in der gesamten EU nun von stabileren Energiepreisen, einer geringeren Abhängigkeit vom Preis fossiler Brennstoffe und einem besseren Schutz vor künftigen Krisen profitieren.

Tinne Van der Straeten, belgische Energieministerin: „Der heutige Tag markiert einen EU-Meilenstein auf dem Weg zu einer CO2-freien und grüneren Zukunft für alle. Mit der Verabschiedung der Strommarktreform stärken wir die Macht der Verbraucher, sorgen für Versorgungssicherheit und ebnen den Weg für einen stabileren, vorhersehbareren und nachhaltigeren Energiemarkt.“

Stabilere und vorhersehbarere Energiepreise bei gleichzeitiger Gewährleistung eines effizienten Funktionierens des Marktes und der Vermeidung von Verzerrungen im Binnenmarkt

Stromabnahmeverträge (Power Purchase Agreements, PPAs) sind langfristige Verträge, die Kunden und Investoren Stabilität bieten; Die aktualisierten Regeln fördern ihre Akzeptanz und reduzieren unnötigen bürokratischen Aufwand und Gebühren. Im Einklang mit ihren Dekarbonisierungsplänen können die Mitgliedstaaten Investitionen in erneuerbare Energien im Rahmen von Stromabnahmeverträgen weiter unterstützen, unter anderem durch die Einrichtung von Garantiesystemen.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten für ihre direkten Preisstützungsprogramme auch wechselseitige Differenzverträge (CfDs) oder gleichwertige Systeme mit gleicher Wirkung nutzen, um neue Investitionen in die Stromerzeugung zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Strompreise weniger von der Preisvolatilität der Märkte für fossile Brennstoffe beeinflusst werden.

Im Rahmen eines Zwei-Wege-Differenzvertrags mit einer öffentlichen Einrichtung würden Energieerzeuger durch eine Mindestvergütung geschützt, während gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass sie effizient arbeiten, an den Strommärkten teilnehmen und auf die Marktbedingungen reagieren. In Hochpreiszeiten müssten sie überschüssige Einnahmen zurückzahlen, die dann an Endkunden verteilt werden können (unter Vermeidung von Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen im Binnenmarkt) , in die Senkung der Stromkosten für Endkunden investiert oder für den Ausbau der Verteilung verwendet werden können Gitter.

Zweiseitige Differenzverträge können für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Windenergie, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft ohne Stausee und Kernenergie gelten.

Besser gegen künftige Krisen gewappnet

Die neuen Vorschriften geben dem Rat die Befugnis, auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags eine Krise auszurufen, wenn die Preise auf den Stromgroßhandelsmärkten sehr hoch sind oder die Stromeinzelhandelspreise stark steigen.

Zu den von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Falle einer erklärten Stromkrise gehören bereits bestehende Maßnahmen im Rahmen der aktuellen EU-Vorschriften, wie beispielsweise eine weitere Senkung der Strompreise für schutzbedürftige und benachteiligte Kunden . Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jede unangemessene Verzerrung des Elektrizitätsbinnenmarkts verhindern, unter anderem durch die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Anbieter während der Krisenzeit.

Verbraucher schützen und stärken

Die Mitgliedstaaten werden ihre Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger und energiearmer Kunden verstärken , einschließlich eines Verbots von Abschaltungen. Die Reform fördert darüber hinaus auch Systeme zur gemeinsamen Nutzung von Energie als Ergänzung zu den bestehenden Bestimmungen zu Gemeinschaften für erneuerbare Energien und Bürgerenergiegemeinschaften.

Gewährleistung der Versorgungssicherheit

Auf dem Weg zu einem kohlenstofffreien System werden die sogenannten Kapazitätsmechanismen – Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, um Bedenken hinsichtlich der Kapazitätsadäquanz auszuräumen – zu einem strukturelleren Element des Strommarktes werden und keine vorübergehenden Maßnahmen mehr sein. Dadurch wird die Versorgungssicherheit verbessert und die Flexibilität erhöht, da der Anteil erneuerbarer Energien sukzessive steigt.

Nächste Schritte

Die heute offiziell verabschiedete Strommarktverordnung ändert die aktuelle Stromverordnung zusammen mit gezielten Änderungen der ACER-Verordnung. Es wird nun unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Es tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und ist dann in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit wurden die Bestimmungen zur Änderung der aktuellen Elektrizitätsrichtlinie und der Richtlinie über erneuerbare Energien aus dem Verordnungsvorschlag herausgelöst und in eine eigenständige Richtlinie umgewandelt, die heute ebenfalls offiziell angenommen wird. Die EU-Mitgliedsstaaten haben bis zu sechs Monate Zeit, ihre nationalen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Strommarktrichtlinie anzupassen.

Quelle: Rat der EU

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