EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 337,5 Mio. Euro gegen Mondelēz wegen grenzübergreifender Handelsbeschränkungen

Die EU-Kommission hat gegen Milka-Hersteller Mondelēz International, Inc. eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffeeprodukten zwischen Mitgliedstaaten behindert und damit gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.05.2024

Die Europäische Kommission hat gegen Mondelēz International, Inc. (Mondelēz) eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffeeprodukten zwischen Mitgliedstaaten behindert und damit gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstößt. Die Kommission ist weiterhin bestrebt, ungerechtfertigte Hindernisse abzubauen, um ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Territoriale Versorgungsbeschränkungen durch Lieferanten sind eine Art nicht-regulatorischer Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

Der Verstoß

Mondelēz mit Hauptsitz in den USA ist einer der weltweit größten Hersteller von Schokoladen- und Keksprodukten. Zum Portfolio gehören bekannte Schokoladen- und Keksmarken wie Côte d’Or, Milka, Oreo, Ritz, Toblerone und TUC sowie bis 2015 Kaffeemarken wie HAG, Jacobs und Velvet Black.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Mondelēz gegen EU-Wettbewerbsregeln verstoßen hat: (i) durch die Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die darauf abzielen, den grenzüberschreitenden Handel mit verschiedenen Schokoladen-, Keks- und Kaffeeprodukten einzuschränken; und (ii) durch Missbrauch seiner beherrschenden Stellung auf bestimmten nationalen Märkten für den Verkauf von Schokoladentafeln.

Die Kommission stellte insbesondere fest, dass Mondelēz unter Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) an 22 wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt war durch:

  • Beschränkung der Gebiete oder Kunden, an die sieben Großhandelskunden (Händler/„Makler“) die Produkte von Mondelēz weiterverkaufen könnten. Eine Vereinbarung enthielt auch eine Bestimmung, die den Kunden von Mondelēz verpflichtete, bei Exporten höhere Preise anzuwenden als bei Inlandsverkäufen. Diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen fanden zwischen 2012 und 2019 statt und betrafen alle EU-Märkte.
  • Verhinderung, dass zehn Alleinvertriebshändler, die in bestimmten Mitgliedstaaten tätig sind, ohne vorherige Genehmigung von Mondelēz auf Verkaufsanfragen von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten antworten. Diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen fanden zwischen 2006 und 2020 statt und erstreckten sich auf alle EU-Märkte.

Die Kommission stellte außerdem fest, dass Mondelēz zwischen 2015 und 2019 seine marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV missbraucht hat durch:

  • Weigerung, einen Makler in Deutschland zu beliefern, um den Weiterverkauf zu verhindern von Schokolade und Tablet-Produkten in den Gebieten Österreich, Belgien, Bulgarien und Rumänien, wo die Preise höher waren.
  • Aufhören der Lieferung von Schokoladentafelprodukten in die Niederlande, um deren Einfuhr nach Belgien zu verhindern, wo Mondelēz diese Produkte zu höheren Preisen verkaufte.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die illegalen Praktiken von Mondelēz Einzelhändler daran gehindert haben, Produkte in Mitgliedstaaten zu niedrigeren Preisen frei zu beziehen, und den Binnenmarkt künstlich abgeschottet hat. Das Ziel von Mondelēz war es, das zu vermeiden. Der grenzüberschreitende Handel würde in Ländern mit höheren Preisen zu Preisrückgängen führen. Solche illegalen Praktiken ermöglichten es Mondelēz, weiterhin höhere Preise für seine eigenen Produkte zu verlangen, was letztlich den Verbrauchern in der EU schadete.

Bußgeld

Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission aus dem Jahr 2006 festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen sowie den Wert der damit verbundenen Umsätze von Mondelēz.

Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die Tatsache, dass Mondelēz im Rahmen des Kooperationsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet und seine Haftung für den Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften ausdrücklich anerkannt hatte. Aus diesem Grund gewährte die Kommission Mondelēz eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 %. Auf Grundlage dieser Methode verhängte die Kommission gegen Mondelēz eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Millionen Euro.

Quelle: EU-Kommission

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Digitalpolitik der EU: Rat legt wichtigste Prioritäten für die nächste Legislaturperiode fest

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Digitalpolitik der EU gebilligt. Mit der Festlegung der wichtigsten Prioritäten für die Digitalpolitik der EU, die in der kommenden Legislaturperiode entwickelt werden sollen, zielen die Schlussfolgerungen des Rates darauf ab, sowohl die Herausforderungen als auch die Chancen des digitalen Raums anzugehen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Digitalpolitik der EU gebilligt.

Der digitale Wandel hat das Leben der Menschen und Unternehmen in der EU entscheidend verändert. Mit der Festlegung der wichtigsten Prioritäten für die Digitalpolitik der EU, die in der kommenden Legislaturperiode entwickelt werden sollen, zielen die Schlussfolgerungen des Rates darauf ab, sowohl die Herausforderungen als auch die Chancen des digitalen Raums anzugehen.

Petra de Sutter, belgische Vizepremierministerin und Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, der Telekommunikation und der Post: „Neue Technologien haben Innovation, Wirtschaftswachstum und Nachhaltigkeit vorangetrieben. Ein erfolgreicher digitaler Wandel muss jedoch auf einem sicheren, inklusiven, nachhaltigen und auf den Menschen ausgerichteten Ansatz beruhen – einem Ansatz, bei dem Demokratie und Menschenrechte gewahrt werden. Digitale Rechte sind für alle von grundlegender Bedeutung. Wir müssen sicherstellen, dass niemand zurückgelassen wird, indem wir jedem Menschen in Europa die Möglichkeit geben, grundlegende digitale Qualifikationen zu entwickeln und aktiv an unserer Online-Welt teilzunehmen.“

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Administrative Vereinfachung, den Schutz des Privatlebens und die Gebäuderegie: „Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf der globalen Bühne zu verbessern, sollten wir einen gemeinsamen europäischen Ansatz für innovative digitale Technologien fördern, der das richtige Gleichgewicht zwischen Innovation, Regulierungsaufwand und Schutz der wirtschaftlichen Sicherheit der Union herstellt. Um diese Ziele zu erreichen, müssen ehrgeizige Ziele für die Zukunft gesetzt werden, was digitale Qualifikationen, digitale Verwaltung, sichere und digitale Infrastruktur in ganz Europa betrifft.“

Wichtigste Prioritäten für die kommende Legislaturperiode

In seinen Schlussfolgerungen unterstreicht der Rat, dass eine wirksame, kohärente und effiziente Umsetzung der kürzlich verabschiedeten Gesetze mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand für öffentliche und private Akteure die Hauptpriorität für das nächste Mandat ist.

Ein gemeinsamer europäischer Ansatz für innovative digitale Technologien ist von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und für den Schutz der wirtschaftlichen Sicherheit der EU bei gleichzeitiger Wahrung der wirtschaftlichen Offenheit und Dynamik.

Die Mitgliedstaaten erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit der Erklärung von Louvain-la-Neuve, die auf der informellen Tagung auf Ministerebene „Telekommunikation“ am 12. April 2024 angenommen wurde, ein sichereres, verwaltungsvolles und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten unterstreichen ferner, dass dieser digitale Wandel auch mit dem grünen Wandel einhergehen sollte, begleitet von ehrgeizigen Nachhaltigkeitszielen.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU im digitalen Wandel zu stärken, müssen digital qualifizierte Arbeitskräfte, insbesondere Frauen, angeworben und gehalten und die digitale Kluft überwunden werden.

In den Schlussfolgerungen wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, eine sichere und widerstandsfähige digitale Infrastruktur in der gesamten EU sicherzustellen.

Ferner wird in den Schlussfolgerungen des Rates die Bedeutung der internationalen Dimension der Digitalpolitik der EU hervorgehoben, die Stärkung von digitalen Partnerschaften und Übereinkünften über digitalen Handel begrüßt und betont, dass ein proaktiverer und besser koordinierter Ansatz der EU entwickelt werden muss, um weltweit eine Schlüsselrolle beim digitalen Wandel und bei der digitalen Governance zu spielen.

Quelle: Rat der EU

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Finanzielle Verbesserungen für Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR: BMJ veröffentlicht Gesetzesentwurf

Die wirtschaftliche Lage von Opfern des SED-Unrechts-Regimes soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Anpassung der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften vor, den das BMJ veröffentlicht hat. Die neuen Regelungen sehen insbesondere die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für politisch Verfolgte in der DDR sowie die Anpassung der Höhe der SED-Opferrente an die allgemeine Rentenentwicklung vor.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Die wirtschaftliche Lage von Opfern des SED-Unrechts-Regimes soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Anpassung der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften vor, den das Bundesministerium der Justiz am 22.05.2024 veröffentlicht hat. Die neuen Regelungen sehen insbesondere die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für politisch Verfolgte in der DDR sowie die Anpassung der Höhe der SED-Opferrente an die allgemeine Rentenentwicklung vor.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Der Rechtsstaat zeichnet sich auch dadurch aus, dass er besonders an die denkt, die Opfer eines Unrechtsstaates geworden sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erkennen wir das Leid der Opfer des SED-Unrechtsregimes nicht nur an, sondern werden die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessern. So werden wir unter anderem für soziale Härtefälle einen bundesweiten Härtefallfonds einrichten, aus dem Betroffene Unterstützungsleistungen erhalten können. Zudem werden wir die SED-Opferrente und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte künftig jährlich an die allgemeine Rentenentwicklung anpassen. Damit setzen wir die Vorgaben im Koalitionsvertrag um und gehen an einem Punkt über diesen hinaus. Klar ist aber auch, dass wir mit Blick auf die angespannte Haushaltslage nicht alle weiteren Forderungen aufgreifen können. Die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten für die Betroffenen eine wesentliche, spürbare Verbesserung. Sie sind ein wichtiges Signal dafür, dass wir für begangenes staatliches Unrecht weiterhin Verantwortung übernehmen und Betroffene nicht im Stich lassen. Deshalb sollte das heute veröffentlichte Gesetzesvorhaben zügig verabschiedet werden.“

Mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR soll durch Anpassung der rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften eine den geänderten Rahmenbedingungen angepasste Entschädigungsregelung geschaffen werden. Denn die Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR leiden teilweise bis heute unter den Folgen der Repressionsmaßnahmen. Ihre wirtschaftliche Lage stellt sich häufig als prekär dar, weil Haft- bzw. Verfolgungszeiten in der Regel zu Brüchen in der Erwerbsbiografie der Betroffenen führten, die sich bis heute auswirken. Verschärft hat sich die Situation durch gestiegene Lebenshaltungskosten und Geldwertverlust infolge aktueller Krisen.

Der Gesetzentwurf setzt die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Verbesserung der Situation der SED-Opfer um. Dazu gehört die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds, die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente), die Anpassung der Definition der Opfergruppen an die Forschung und die Erleichterung der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur. Der Referentenentwurf geht insofern noch über das im Koalitionsvertrag Vereinbarte hinaus, als dass er auch die Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vorsieht.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

1. Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer

Der Fonds wird bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragte) eingerichtet.

Hierzu wird ein neuer Haushaltstitel geschaffen. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligt. Den Rahmen für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen aus dem Fonds legt die SED-Opferbeauftragte in sog. Billigkeitsrichtlinien fest, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

2. Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente)

Die besondere Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sollen dynamisiert werden. Dazu wird ein sog. „Anpassungsverbund“ mit der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Das bedeutet, dass die Höhe der Leistungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst wird.

3. Einführung einer einmaligen Leistung in Höhe von 1.500 Euro für Opfer von Zwangsaussiedlungen

Die einmalige Leistung erhalten Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR. Rechtlich wird dies durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sichergestellt.

4. Verzicht auf Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt und auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen

Nach geltendem Recht ist in bestimmten Fällen eine Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt vorgesehen, die jetzt abgeschafft werden soll. Die Absenkung galt für Fälle, in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen. Auch soll auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen verzichtet werden.

Mit dem Entwurf schöpft das Bundesministerium der Justiz die bestehenden finanziellen Spielräume voll aus.

Der Referentenentwurf sieht andererseits für die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden keine neuen Erleichterungen vor. Denn nach einer erneuten Prüfung und einer Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des erst am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung bzw. Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Konzept für grüne Leitmärkte vorgelegt

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat am 22.05.2024 das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe“ vorgestellt. Sogenannte grüne Leitmärkte sollen die Nachfrage nach klimafreundlich hergestellten Grundstoffen wie Stahl und Zement stärken und unterstützen so Investitionen in neue Industrietechnologien und -prozesse.

BMWK, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat am 22.05.2024 das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe“ vorgestellt. Sogenannte grüne Leitmärkte sollen die Nachfrage nach klimafreundlich hergestellten Grundstoffen wie Stahl und Zement stärken und unterstützen so Investitionen in neue Industrietechnologien und -prozesse. Das Ziel ist, dass grüne Produkte und Prozesse zunehmend wettbewerbsfähig werden und sich die Märkte mittel- bis langfristig selbst tragen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die umfassende Transformation der Industrie hin zur Klimaneutralität ist eine Mammutaufgabe. Unsere Vision ist das Windrad aus grünem Stahl, das auf einem Fundament aus grünem Zement fußt und das E-Auto, das nicht nur CO2-frei fährt, sondern auch aus grünem Stahl hergestellt wurde. Damit das gelingt, müssen Angebot und Nachfrage nach klimaneutralen Prozessen und Produkten Hand in Hand gehen. Der bisherige Instrumentenmix zielt vor allem auf die Angebotsseite – von der CO2-Bepreisung über Förderprogramme bis hin zu Klimaschutzverträgen. Mit den grünen Leitmärkten nehmen wir jetzt auch die Nachfrageseite in den Blick, denn ohne Käufer nutzt das beste Produkt nichts. Wir müssen die Rahmenbedingungen so setzen, dass sie die Nachfrage nach grünen Produkten stärken und diese mittel- bis langfristig wettbewerbsfähig sind. Ein erster Schritt ist, festzulegen, wann Grundstoffe überhaupt grün sind. Hierauf aufbauend können sich Schritt für Schritt grüne Leitmärkte entwickeln.“

Im Fokus des heute präsentierten Konzepts für grüne Leitmärkte stehen Produkte der energieintensiven Grundstoffindustrie: Stahl, Zement und ausgewählte chemische Grundstoffe (Ammoniak und Ethylen). Sie sind essenzielle Bestandteile der deutschen Wirtschaft, Grundlage vieler Industrieprozesse und Anfang wichtiger Wertschöpfungsketten.

Kernstück des Konzepts sind Definitionen dieser klimafreundlichen Grundstoffe und damit Antworten auf die zentrale Frage, was unter grünem Stahl, grünem Zement und grünen chemischen Grundstoffe zu verstehen ist. Geklärt wurde dies in einem branchenübergreifenden Stakeholderprozess des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Aufbauend auf den Definitionen können unter anderem Label und Kennzeichnungssysteme dazu beitragen, die Nachfrage nach grünen Grundstoffen zu stärken und Leitmärkte zu entwickeln.

Transparente und verlässliche Informationen und Definitionen ermöglichen es Marktakteuren, klimafreundliche Grundstoffe und Produkte von herkömmlichen zu unterscheiden. Sie ebnen das Feld für einen fairen Wettbewerb in Zeiten, in denen Klimaneutralität zunehmend zu einem Wettbewerbsvorteil wird und CO2-Emissionen zu einer neuen internationalen Währung. Die Vorschläge und Definitionen des Konzepts sind daher sowohl europäisch als auch international anschlussfähig.

Aufbauend auf den Definitionen zeigt das Konzept mögliche Instrumente auf, um Leitmärkte voranzubringen. So kann die öffentliche Beschaffung ein Hebel sein, um klimafreundliche Produkte stärker nachzufragen, bis diese der „Standard“ im Markt werden. Weitere mögliche Maßnahmen, die auf europäischer Ebene umzusetzen wären, sind Produktanforderungen und möglicherweise Quoten für klimafreundliche Grundstoffe.

Grüne Leitmärkte können aber nur entstehen, wenn es Vorreiter-Unternehmen gibt, die klimafreundliche Grundstoffe und Produkte herstellen und sich mit ihrer Expertise im weiteren Prozess einbringen. Das BMWK begrüßt Vorstöße aus der Industrie wie die kürzlich auf der Hannover Messe vorgestellte Kennzeichnung LESS (Low Emission Steel Standard) der Wirtschaftsvereinigung Stahl. Labels und Kennzeichnungssysteme können eine wesentliche Stellschraube sein, um Transparenz und Anreize für klimafreundliche Grundstoffe und Produkte im Markt zu schaffen.

Das vorliegende Konzept soll diese privaten Initiativen flankieren und zugleich die Ansätze auf europäischer und internationaler Ebene in Foren wie dem Klimaclub voranbringen. Mittel- und langfristiges Ziel ist es, Leitmärkte europäische und letztlich möglichst global zu denken mit ambitionierten, europäisch und international abgestimmten und überprüfbaren Standards.

Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Kurzpapier
  • FAQ-Liste

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Vermieter dürfen kündigen, um Kanzlei in Wohnung zu betreiben

Wer in seiner Eigentumswohnung eine Kanzlei betreiben und darin auch wohnen will, darf seinen Mietern deswegen kündigen, so der BGH (Az. VIII ZR 286/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.05.2024 zum Urteil VIII ZR 286/22 vom 10.04.2024

Wer in seiner Eigentumswohnung eine Kanzlei betreiben und darin auch wohnen will, darf seinen Mietern deswegen kündigen, so der BGH.

Die Absicht, in einer Wohnung nicht nur zu wohnen, sondern auch eine Kanzlei zu betreiben, kann ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung der dort lebenden Mieter nach § 573 Abs. 1 BGB darstellen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Es reiche, wenn dem Vermieter sonst ein „beachtenswerter“ bzw. „anerkennenswerter Nachteil“ entstünde (Urt. v. 10.04.2024, Az. VIII ZR 286/22).

Seit 1977 lebten die jetzigen Mieter in einer Berliner Dreizimmerwohnung. Im Jahr 2013 wurde das Haus zunächst in Eigentumswohnungen aufgeteilt, im Jahr 2018 erwarb der jetzige Eigentümer, ein Anwalt, die Wohnung der Betroffenen und kündigte 2021 seinen Mietern mit der Begründung, er wolle die Räumlichkeiten überwiegend für seine eigene Kanzlei nutzen und Teile der Wohnung auch an andere Anwälte untervermieten, zusätzlich aber auch darin wohnen. Sein bisheriger Mietvertrag für seine Kanzlei habe geendet, daher sei er auf diese Räumlichkeiten angewiesen.

Für Eigenbedarfskündigungen zu Zwecken der Wohnraumnutzung sieht das Gesetz in § 577a Abs. 1, 2 BGB i. V. m. der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung zwar eine zehnjährige Sperrfrist vor, diese gilt jedoch nicht (direkt) für Nutzungen zum (primären) Zweck einer freiberuflichen Tätigkeit. Dennoch sah das LG Berlin darin zunächst einen Grund, dem Vermieter die Kündigung gem. § 573 Abs. 1 BGB zu versagen. Zur Vermeidung von Widersprüchen müsse die Wertung dieser Sperrfrist auch in die Interessenabwägung des § 573 Abs. 1 BGB mit einfließen, sodass der Vermieter nur kündigen könne, wenn er einen „gewichtigen Nachteil“ vortragen könne. Eine Mischnutzung sei schließlich nicht schützenswerter als eine reine Eigenbedarfskündigung.

BGH: Interessenabwägung allein entscheidend

Das sah der BGH nun anders. Die Vorschrift des § 577a BGB sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die auf den Fall der beabsichtigten Mischnutzung nicht übertragbar sei. Vielmehr komme es hier allein auf eine Interessenabwägung i. S. d. § 573 Abs. 1 BGB an, da die Regeltatbestände nicht einschlägig seien.

Der Vermieter müsse im Rahmen der Interessenabwägung zunächst vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung vorweisen, die den (ernsthaft verfolgten) Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen ließen. Zudem komme es darauf an, ob das vom Vermieter geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiege wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe. Es sei zudem erforderlich, dass die Vorenthaltung der Mieträume für den Vermieter einen immerhin „beachtenswerter Nachteil“ begründe; ein „gewichtiger Nachteil“, wie das LG noch gemeint hatte, sei hingegen nicht zu fordern. Der Vermieter müsse auch nicht zwingend auf die Wohnung angewiesen sein.

Bei einer normalen Lebens- und Berufsplanung sei dem Interesse des Vermieters in Fällen wie diesen regelmäßig der Vorzug vor dem Bestandsinteresse des Mieters zu geben, so der BGH weiter. Höhere Anforderungen wären allerdings dann zu stellen, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken einen völlig untergeordneten Raum einnehme.

Gemessen an diesen Grundsätzen habe das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Kündigung des Vermieters aus berechtigtem Interesse gestellt. Es muss daher erneut unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 22.05.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Die Bundesregierung hat am 22.05.2024 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren. Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundsstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Wir haben bei der Digitalisierung und Modernisierung des Notariats bereits viele Fortschritte gemacht, auch im Beurkundungswesen. Der heute vorgelegte Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein. Notarinnen und Notaren sowie andere Urkundsstellen – wie zum Beispiel Nachlassgerichte – erhalten die Möglichkeit, öffentliche Urkunden künftig unmittelbar elektronisch zu errichten. Damit entfällt der bisher notwendige Medientransfer von der Papierurkunde zum Dokument, das in der elektronischen Urkundensammlung oder elektronischen Akte verwahrt werden kann. Wir ermöglichen so den Notarinnen und Notaren sowie anderen Urkundsstellen, noch moderner und digitaler zu arbeiten. Das spart Zeit und Ressourcen. Damit bauen wir die Papierstapel also wieder ein Stück weiter ab. Klar ist: Die Digitalisierung der Justiz ist kein Schnickschnack. Sie ist Grundvoraussetzung für einen Rechtsstaat auf der Höhe der Zeit. Ich freue mich, dass wir dazu heute einen weiteren Beitrag leisten.“

Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Urkundsstellen sowie zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe.

Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen.

Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet. Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Auch zur Beseitigung solcher Medienbrüche ist die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens also dringend geboten.

Ein weiterer Baustein zur Digitalisierung des Beurkundungswesens

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift.

Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Rat der EU billigt Schlussfolgerungen für eine stärkere Cybersicherheit und Widerstandsfähigkeit der Union

Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Cybersicherheit gebilligt, die als Leitlinien dienen und die Grundsätze für den Aufbau einer cybersichereren und widerstandsfähigeren Union festlegen sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Zukunft der Cybersicherheit gebilligt, die als Leitlinien dienen und die Grundsätze für den Aufbau einer cybersichereren und widerstandsfähigeren Union festlegen sollen.

Die Bedeutung der Cybersicherheit ist kaum zu unterschätzen. In den letzten Jahren haben Cyber-Sicherheitsbedrohungen deutlich an Ausmaß, Komplexität und Umfang zugenommen. Damit einher ging eine deutliche Zunahme der globalen geopolitischen Spannungen.

Petra de Sutter, belgische Vizepremierministerin und Ministerin für öffentliche Verwaltung, öffentliche Unternehmen, Telekommunikation und Postdienste: „Cybersicherheit funktioniert auf mehreren Ebenen und gewährleistet die Sicherheit unserer Unternehmen, Regierungen und unserer Bürger. Jeder verdient ein sicheres Internet und die damit verbundene Sicherheit. Jeder hat es verdient, sich sicher zu fühlen, sowohl online als auch offline. Wir müssen durch proaktive Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit eine robuste und widerstandsfähige digitale Welt aufbauen.“

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung, Datenschutz und Bauverordnung: „Heute legen wir die Grundsätze für die nächsten Schritte beim Aufbau einer Cyber-sichereren und widerstandsfähigeren Union fest. Die Konzentration auf die Umsetzung, die Einführung harmonisierter Standards, die Zertifizierung, die Sicherheit der Lieferkette, die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, die Unterstützung von KMU und eine angemessene Finanzierung sollten zu unseren Hauptprioritäten für die Zukunft gehören.“

In den Schlussfolgerungen des Rates wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, sich auf die Umsetzung zu konzentrieren, die Koordinierung und Zusammenarbeit zu stärken und eine Fragmentierung der Cybersicherheitsvorschriften in sektoralen Rechtsvorschriften zu vermeiden. Sie fordern außerdem, die Rollen und Verantwortlichkeiten im Cyberbereich weiter zu klären, die Zusammenarbeit im Kampf gegen Cyberkriminalität zu stärken und an einem überarbeiteten Entwurf des Rahmenwerks für das Cyberkrisenmanagement zu arbeiten. Hervorgehoben werden auch die Unterstützung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen sowie die Notwendigkeit, auf die Herausforderungen der neuen Technologien zu reagieren.

Um die Qualifikationslücke zu schließen, wird ein Multi-Stakeholder-Ansatz empfohlen, der auch die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und der Wissenschaft einschließt. In den Schlussfolgerungen des Rates wird betont, wie wichtig es ist, privates Kapital anzuziehen, und die Notwendigkeit angemessener Finanzierung hervorgehoben. Auch die externe Dimension wird hervorgehoben und daran erinnert, dass eine aktive internationale Politik erforderlich sei, um die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im transatlantischen Kontext, als Beitrag zu einem starken internationalen Ökosystem zu stärken. Angesichts der veränderten und steigenden Bedrohungslage fordert der Rat die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter schließlich auf, eine überarbeitete Strategie für die Cybersicherheit vorzulegen.

Quelle: Rat der EU

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Auswertung der Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes in der deutschen Anwaltschaft

Das BMJ hat die in der Anwaltschaft durchgeführte Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes ausgewertet und die Ergebnisse und Stellungnahmen der Berufsverbände veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.05.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat die in der Anwaltschaft im Zeitraum vom 19. Oktober bis 26. November 2023 durchgeführte Umfrage zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes ausgewertet. Mit der Umfrage wurde der Bedarf und die Einstellung in der Anwaltschaft zu einer Änderung des Fremdbesitzverbotes abgefragt. Im Rahmen der Umfrage hatten alle Anwältinnen und Anwälte die Möglichkeit, sich zu dem Thema zu äußern und Ideen einzubringen. An der Umfrage haben insgesamt 7.598 Personen aus allen Bundesländern teilgenommen.

Die Auswertung der Umfrage hat Folgendes ergeben:

63 % der Teilnehmenden lehnen eine Lockerung des Fremdbesitzverbotes generell ab und für das Geschäftsmodell von 28 % der Teilnehmenden bedarf es keiner Lockerung. Für 80 % der Teilnehmenden kommt die Aufnahme reiner Kapitalgeber von vorne herein nicht in Betracht. 73 % der Teilnehmenden sehen Gefahren, die sich auch durch gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eindämmen ließen. Die Auswertung der Freitextangaben der Umfrage bestätigt dieses Ergebnis. Eine unbegrenzte Beteiligung reiner Kapitalgeber wird ganz überwiegend abgelehnt. Soweit eine Beteiligung überhaupt in Betracht gezogen wird, dann mit einer Beteilgungsquote bis maximal 25 %.
Am größten ist die Ablehnung bei den Einzelanwältinnen und -anwälten sowie Partnerinnen und Partnern in kleinen Kanzleien. Angestellte Anwältinnen/Anwälte und Partnerinnen/Partner in mittleren und größeren Kanzleien stehen einer Lockerung nicht ganz so ablehnend gegenüber. Allerdings lehnen in allen Gruppen der Befragten mindestens 60 % der Teilnehmenden die Aufnahme reiner Kapitalgeber ab (bis hin zu ca. 80 %). Patentanwältinnen und -anwälte stehen einer Lockerung etwas offener gegenüber und sehen auch insgesamt einen größeren Investitionsbedarf. Allerdings lehnen auch bei ihnen 74 % die Aufnahme reiner Kapitalgeber ab.

Die Auswertung der Umfrage sowie die dazugehörigen Anlagen finden Sie hier.

Neben der Umfrage in der Anwaltschaft wurde den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes gegeben. Hiervon haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, der Legal Tech Verband Deutschland e.V., die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. Gebrauch gemacht.

Die Stellungnahmen finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Erzeugerpreise April 2024: -3,3 % gegenüber April 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2024 um 3,3 % niedriger als im April 2023. Im März hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2024 gegenüber dem Vormonat März um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2024 um 3,3 % niedriger als im April 2023. Im März hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2024 gegenüber dem Vormonat März um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im April 2024 die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im April 2023, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und Strom

Energie war im April 2024 um 8,2 % billiger als im April 2023. Gegenüber März 2024 sanken die Energiepreise um 0,1 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und elektrischen Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber April 2023 um 18,0 % (-1,0 % gegenüber März 2024). Strom kostete im April 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 14,0 % weniger als im April 2023. Gegenüber dem Vormonat März 2024 stiegen die Strompreise um 0,1 %.

Mineralölerzeugnisse waren 2,1 % teurer als im April 2023. Gegenüber März 2024 stiegen diese Preise um 1,7 %. Leichtes Heizöl kostete 9,7 % mehr als ein Jahr zuvor (+1,9 % gegenüber März 2024). Kraftstoffe waren 2,6 % teurer als im April 2023 (+2,5 % gegenüber März 2024).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,6 % niedriger als im April 2023 und stiegen gegenüber März 2024 um 0,3 %.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Papier und Pappe sowie bei chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im April 2024 um 3,1 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,3 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung bei Papier, Pappe und Waren daraus sowie durch chemische Grundstoffe verursacht. Papier, Pappe und Waren daraus waren 7,7 % billiger als im April 2023. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise um 0,9 %. Zeitungsdruckpapier kostete 23,4 % weniger als im April 2023, Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 10,3 %.

Chemische Grundstoffe waren insgesamt 6,6 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber April 2023 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-22,1 %). Synthetischer Kautschuk war 14,1 % billiger als im April 2023.

Die Preise für Metalle lagen mit -5,8 % ebenfalls deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 11,2 % weniger als im April 2023. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 10,1 %. Futtermittel für Nutztiere war 15,0 % und Glas und Glaswaren 7,0 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preissteigerungen gegenüber April 2023 gab es dagegen unter anderem bei Gipserzeugnissen für den Bau (+5,6 %), Mörtel (+4,8 %) und Kalk (+4,5 %). Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin kosteten 7,2 % mehr als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren 2,4 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber dem Vormonat). Maschinen kosteten 2,8% mehr als im April 2023 (+0,2 % gegenüber dem Vormonat). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteilen stiegen um 1,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber dem Vormonat).

Verbrauchsgüter waren im April 2024 um 0,3 % teurer als im April 2023 (+0,4 % gegenüber dem Vormonat). Nahrungsmittel kosteten im April 2024 mit -0,4 % leicht weniger als im April 2023 (+0,5 % gegenüber dem Vormonat). Billiger als im Vorjahresmonat waren im April 2024 insbesondere Milch (-10,6 %) sowie Öle und Fette (-8,6 %). Süßwaren hingegen waren 21,8 % teurer als im April 2023. Butter kostete 18,0 % mehr als im Vorjahr, gegenüber März 2024 stiegen die Butterpreise um 1,8 %.

Gebrauchsgüter waren im April 2024 um 1,0 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber März 2024 stiegen diese Preise um 0,1 %.

Umbasierung des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte

Der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte wurde mit dem Berichtsmonat Januar 2024 auf das neue Basisjahr 2021 umgestellt. Die Umstellung auf ein neues Basisjahr erfolgt turnusmäßig in der Regel alle fünf Jahre. Das der Neuberechnung des Erzeugerpreisindex zugrunde liegende Wägungsschema, das die Teilindizes für die Berechnung des Gesamtindex gewichtet, basiert auf dem gewerblichen Inlandsabsatz im Jahr 2021.

Mit der Umstellung wurden alle Indizes ab Januar 2021 unter Berücksichtigung des neuen Wägungsschemas neu berechnet. Die auf der alten Basis 2015 ermittelten Preisindizes verlieren damit ihre Gültigkeit. Weitere Informationen zur Umbasierung des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte sind auf der Themenseite „Preisstatistik im Überblick“ unter „Revisionen in der Preisstatistik“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Regeln zur europäischen digitalen Identität in Kraft: Digitale Brieftasche kommt 2026

Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie ebnen den Weg dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese wird aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Vorschriften zur Einführung einer europäischen digitalen Identität sind am 20.05.2024 in Kraft getreten. Sie ebnen den Weg dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU ab 2026 die europäische digitale Brieftasche nutzen können. Diese wird aus einer mobilen App bestehen, die in jedem Mitgliedstaat ausgegeben wird. Sie wird es den EU-Bürgern und -Einwohnern ermöglichen, sich online in voller Sicherheit auszuweisen und auf öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa zuzugreifen.

Exekutiv-Vizepräsidentin und Kommissarin für Wettbewerb Margrethe Vestager sagte: „Der heutige Tag markiert einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der europäischen digitalen Brieftasche. In etwa zwei Jahren wird jeder Europäer in der Lage sein, persönliche digitale Dokumente sicher zu verwalten und auf öffentliche und private Online-Dienste zuzugreifen, wobei er die volle Kontrolle über seine persönlichen Daten über eine persönliche mobile App hat, die allen europäischen Bürgern und Einwohnern auf freiwilliger Basis angeboten wird.“

Revolution der digitalen Identifizierung

Die europäische digitale Brieftasche (EU Digital Identity Wallet) wird die digitale Identifizierung revolutionieren. Jeder Nutzer der Brieftasche wird in der Lage sein, Online-Dienste zu nutzen, digitale Dokumente wie einen mobilen Führerschein oder ein elektronisches Rezept auszutauschen, Bankkonten zu eröffnen oder Zahlungen unter voller Kontrolle der persönlichen Daten vorzunehmen.

Millionenförderung für große Pilotprojekte

Die Kommission hat bereits 46 Millionen Euro aus dem Programm „Digitales Europa“ in vier große Pilotprojekte investiert, um die europäische digitale Brieftasche in einer Reihe von alltäglichen Anwendungsfällen zu testen, u. a. in den Bereichen mobiler Führerschein, elektronische Gesundheitsdienste, Zahlungen sowie Bildungs- und Berufsqualifikationen; eine zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für groß angelegte Pilotprojekte zur Unterstützung der Einführung der Geldbörsen wurde gerade veröffentlicht.

Weitere Schritte

Nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Kommission Durchführungsrechtsakte ausarbeiten. Das soll sicherstellen, dass alle Geldbörsen das gleiche hohe Sicherheits- und Datenschutzniveau aufweisen und in der gesamten EU nahtlos funktionieren.

Quelle: EU-Kommission

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