Neue Strafvorschrift: Unzulässige Interessenwahrnehmung

Eine Änderung des Strafgesetzbuches hat am 17.05.2024 den Bundesrat passiert. Sie schafft einen neuen Straftatbestand: die unzulässige Interessenwahrnehmung.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.05.2024

Eine Änderung des Strafgesetzbuches hat am 17. Mai 2024 den Bundesrat passiert. Sie schafft einen neuen Straftatbestand: die unzulässige Interessenwahrnehmung. Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe werden demnach Mandatsträger bestraft, die für Handlungen, die sie während des Mandates vornehmen, eine ungerechtfertigte finanzielle Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gleichermaßen wird bestraft, wer in diesem Szenario die finanzielle Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt. Als Mandatsträger gelten hier Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

Bestechlichkeit von Mandatsträgern

Die neue Vorschrift ergänzt den bereits bestehenden Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern. Bisher ist bereits strafbar, wenn sich ein Abgeordneter dafür bezahlen ließ, eine bestimmte Tat bei der Wahrnehmung des Mandates, also direkt bei der parlamentarischen Arbeit im Plenum oder Ausschuss, vorzunehmen, also beispielsweise auf Weisung des Zahlenden abzustimmen. Der neue Tatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung beschränkt sich nicht auf Taten bei der Wahrnehmung des Mandates, sondern umfasst beispielsweise auch, wenn ein Abgeordneter gegen Bezahlung seine Kontakte und Beziehungen oder seine „Autorität“ nutzt, um Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen, da dieses Verhalten nach der Gesetzesbegründung ebenfalls strafwürdig sei.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat am 17.05.2024 den Bundesrat passiert. Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 1980 außer Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.05.2024

Das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Das Gesetz vereinfacht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung und zwei Sachverständigengutachten, wie bisher im Transsexuellengesetz gefordert, sind nun nicht mehr nötig. Stattdessen erfolgt die Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, zusammen mit der Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der Folgen bewusst ist. Eine spätere erneute Änderung des Geschlechtseintrages ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Offenbarungsverbot

Im Rechtsverkehr ist grundsätzlich die im Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangabe maßgeblich. Das Gesetz enthält zudem ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot als Schutz gegen ein Zwangs-Outing. Frühere Geschlechtereinträge dürfen daher ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches, datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden kann, das sowohl den Interessen der Sicherheitsbehörden an der Identifikation einer Person als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz vor Diskriminierung gerecht wird.

Wie es weitergeht

Das Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 19. September 1980 außer Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Klimaschutzgesetzänderungen vom Bundesrat gebilligt

Der Bundesrat hat am 17.05.2024 Änderungen am Klimaschutzgesetz gebilligt. An den Klimazielen ändert die Novelle nichts – Deutschland soll weiterhin bis 2045 treibhausgasneutral bleiben.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.05.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2024 Änderungen am Klimaschutzgesetz gebilligt. An den Klimazielen ändert die Novelle nichts – Deutschland soll weiterhin bis 2045 treibhausgasneutral bleiben.

Klimaziele sektorübergreifend erreichen

Ziel der Änderungen ist es, den Klimaschutz vorausschauender und effektiver zu gestalten. So wird im Bereich der Treibhausgase zukünftig auf eine mehrjährige Gesamtbetrachtung abgestellt, die alle Sektoren betrifft, damit der Treibhausgasausstoß dort gemindert werden kann, wo die größten Einsparpotentiale vorhanden sind. Der Fokus soll auch auf den zukünftigen Emissionen liegen und nicht wie bisher auf Zielverfehlungen in der Vergangenheit. Schließlich wird die Rolle des Expertenrates für Klimafragen gestärkt, der nun auch die Möglichkeit bekommt, eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen zu unterbreiten.

Bundesrat fordert Nachbesserungen

Der Bundesrat verabschiedete eine begleitende Entschließung. In dieser fordert er unter anderem eine Nachsteuerungspflicht, wenn absehbar sei, dass Deutschland seine Klimaziele verfehle. Zudem weist er darauf hin, dass es sich bei der im Gesetz vorgesehenen Stärkung und Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme lediglich um eine Maßnahme der Klimaanpassung handele, deren Erfolg unsicher sei. Für das Erreichen des Klimaschutzziels seien Anpassungsmaßnahmen allein nicht ausreichend. Dies könne nur gelingen, wenn auch der CO²-Ausstoß vermindert würde.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Neues Namensrecht passiert den Bundesrat

Mehr Flexibilität bei der Namenswahl – am 17.05.2024 billigte der Bundesrat die Novelle des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.05.2024

Mehr Flexibilität bei der Namenswahl – in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 billigte der Bundesrat die Novelle des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts.

Doppelnamen als Familiennamen erlaubt

Während es bisher nur einem Ehepartner gestattet war, den bisherigen Namen als Begleitnamen zu einem Doppelnamen hinzuzufügen, ist dies nach dem neuen Namensrecht nun beiden Ehepartnern gleichermaßen möglich. Die Bildung eines Doppelnamens kann auch ohne Bindestrich erfolgen. Zukünftig können auch Kinder einen Doppelnamen führen, selbst dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Wenn die Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt es zukünftig einen Doppelnamen.

Kindernamen nach Ehescheidung

Das neue Namensrecht sieht zudem vor, dass im Falle der Scheidung der Eltern ein Kind auf vereinfachtem Wege den Nachnamen des Elternteils annehmen kann, in dessen Haushalt es lebt. Gleiches gilt für einbenannte Stiefkinder. Nach bisheriger Rechtslage war hierzu das Durchlaufen eines langwierigen Verwaltungsverfahrens erforderlich.

Spezialregelungen für nationale Minderheiten

Des Weiteren enthält das Gesetz auch Neuerungen bei der Adoption von Erwachsenen: Adoptierte Erwachsene können ihren Geburtsnamen behalten, indem sie der Annahme des Namens der Adoptiveltern widersprechen. Schließlich öffnet sich das Namensrecht den Traditionen der in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten (Dänen und Sorben) und schafft hier neue Namensmöglichkeiten.

Wie es weitergeht

Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann es nun verkündet werden. Es tritt allerdings erst zum 1. Mai 2025 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Frist gewahrt: Schriftsatz trotz falschem Aktenzeichen bei Gericht eingegangen

Ist auf einem Schriftsatz das falsche Aktenzeichen angegeben und wird es deshalb bei Gericht falsch zugeordnet, ist die Frist dennoch gewahrt. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. VI ZR 166/22).

BRAK, Mitteilung vom 17.05.2024 zum Beschluss VI ZR 166/22 des BGH vom 12.03.2024

Ist auf einem Schriftsatz das falsche Aktenzeichen angegeben und wird es deshalb bei Gericht falsch zugeordnet, ist die Frist dennoch gewahrt.

Ein Schriftsatz, der aufgrund eines falsch angegebenen Aktenzeichens nicht rechtzeitig zur Verfahrensakte gelangt, ist dennoch fristgemäß bei Gericht eingegangen, wenn er sich aus anderen Gründen dem Verfahren eindeutig zuordnen lässt, so der BGH (Beschluss vom 12.03.2024, Az. VI ZR 166/22).

In einem Schadensersatzprozess hatte das Gericht einen Hinweis gegeben und die Frist zur Stellungnahme hierzu bereits verlängert. Als innerhalb der Frist keine Stellungnahme zu den Akten des Verfahrens gelangte, verwarf das OLG bereits einen Tag später die Berufung. Tatsächlich hatte die Klägerin den besagten Schriftsatz aber rechtzeitig an das Gericht geschickt. Aufgrund eines Tippfehlers begann das Aktenzeichen jedoch mit „99“ statt mit „9“, sodass der Schriftsatz zunächst gerichtsintern dem falschen Senat zugeordnet wurde. Der zuständige Senat erhielt den Schriftsatz erst, nachdem er die Berufung bereits verworfen hatte. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte aber Erfolg, die Vorinstanz muss nun erneut über die Sache entscheiden.

BGH: Hauptsache, der Schriftsatz lässt sich zuordnen

Der BGH sah in der Entscheidung des OLG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Es sei nur entscheidend, dass der Schriftsatz innerhalb der Frist an das Gericht gelangt sei. Unerheblich sei dagegen, ob er innerhalb der Frist in die richtige Akte eingeordnet wird. Schließlich schreibe das Gesetz in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO die Angabe eines Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens solle lediglich die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handele sich um eine reine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung sei, so der BGH.

Dem Schriftsatz müsse lediglich zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren er eingereicht werden soll. Dies sei vorliegend der Fall gewesen: Die Parteien des Rechtsstreits seien korrekt angegeben gewesen, zudem sei durch die Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss deutlich geworden, auf welches Verfahren sich die Ausführungen bezögen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erwerbstätigkeit in Deutschland steigt im 1. Quartal 2024 leicht

Im 1. Quartal 2024 waren rund 45,8 Mio. Personen in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes stieg die Erwerbstätigenzahl im Vergleich zum Vorquartal saisonbereinigt um 38.000 Personen (+0,1 %) nach einem Zuwachs von 21.000 Personen (0,0 %) im 4. Quartal 2023 und einem Rückgang von 10.000 Personen (0,0 %) im 3. Quartal 2023.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.05.2024

Dienstleistungen mit Beschäftigungszuwachs, Rückgänge im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe

Erwerbstätige mit Arbeitsort in Deutschland, 1. Quartal 2024
+0,1 % zum Vorquartal (saisonbereinigt)
-0,9 % zum Vorquartal (nicht saisonbereinigt)
+0,3 % zum Vorjahresquartal

Im 1. Quartal 2024 waren rund 45,8 Millionen Personen in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stieg die Erwerbstätigenzahl im Vergleich zum Vorquartal saisonbereinigt um 38.000 Personen (+0,1 %) nach einem Zuwachs von 21.000 Personen (0,0 %) im 4. Quartal 2023 und einem Rückgang von 10.000 Personen (0,0 %) im 3. Quartal 2023. Damit hat sich die Erwerbstätigkeit zum Jahresbeginn 2024 leicht positiv entwickelt (siehe auch Pressemitteilung Nr. 171 zur Erwerbstätigkeit im März 2024 vom 30. April 2024).

Ohne Saisonbereinigung ging die Zahl der Erwerbstätigen gegenüber dem 4. Quartal 2023 um 404.000 Personen oder 0,9 % zurück. Ein Rückgang der Erwerbstätigkeit ist im 1. Quartal eines Jahres saisonal üblich. Im Jahr 2024 war die Abnahme allerdings stärker als im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 (-283.000 Personen; -0,6 %).

Vorjahresvergleich: Aufwärtstrend weiter verlangsamt

Verglichen mit dem 1. Quartal 2023 stieg die Zahl der Erwerbstätigen im 1. Quartal 2024 um 129.000 Personen (+0,3 %). Damit setzte sich der Beschäftigungsanstieg im Vorjahresvergleich zwar weiter fort, die Dynamik ließ jedoch deutlich nach (4. Quartal 2023: +212.000 Personen; +0,5 %).

Dienstleistungsbereiche mit stärkstem Beschäftigungszuwachs

Im 1. Quartal 2024 trugen weit überwiegend die Dienstleistungsbereiche zum Anstieg der Erwerbstätigenzahl gegenüber dem Vorjahresquartal bei (+158.000 Personen; +0,5 %). Der größte Zuwachs darunter fand im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit mit +160.000 Personen (+1,3 %) statt. Alle anderen Beschäftigungsentwicklungen innerhalb der Dienstleistungsbereiche blieben dagegen absolut gesehen gering: Die zweitgrößte absolute Zunahme im 1. Quartal 2024 betraf den Bereich Sonstige Dienstleistungen (unter anderem Verbände und Interessenvertretungen) mit +16.000 Personen (+0,5 %), gefolgt von den Finanz- und Versicherungsdienstleistern mit +5.000 Personen (+0,5 %) und Information und Kommunikation (+5.000 Personen; +0,3 %). Im Bereich Handel, Verkehr und Gastgewerbe gab es nur einen sehr geringen Zuwachs von 3.000 Personen (0,0 %). Bei den Unternehmensdienstleistern, zu denen auch die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften gehört, sank die Zahl der Beschäftigten nach einem Nullwachstum im 4. Quartal 2023 erstmals seit dem 1. Quartal 2021, und zwar um 28.000 Personen (-0,4 %).

Aufwärtstrends im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe beendet

Im Produzierenden Gewerbe (ohne Baugewerbe) ging die Erwerbstätigenzahl im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahresquartal erstmals seit dem 4. Quartal 2021 wieder zurück (-16.000 Personen; -0,2 %). Im Baugewerbe ist der seit dem 4. Quartal 2015 langanhaltende Aufwärtstrend nach einer Stagnation im Vorquartal zu Ende gegangen: Hier sank die Beschäftigung im 1. Quartal 2024 um 20.000 Personen (-0,8 %). In der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei stieg die Zahl der Erwerbstätigen um 7.000 Personen (+1,3 %).

Mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, weniger Selbstständige

Zum Anstieg der Erwerbstätigkeit gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,3 % trug im 1. Quartal 2024 maßgeblich die positive Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei. Leichte Beschäftigungsverluste gab es bei der Zahl der Beschäftigten mit ausschließlich marginalen Tätigkeiten (geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sowie Personen in Arbeitsgelegenheiten). Insgesamt erhöhte sich die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im 1. Quartal 2024 im Vergleich zum 1. Quartal 2023 um 168.000 (+0,4 %) auf 41,9 Millionen Personen. Die Zahl der Selbstständigen einschließlich mithelfender Familienangehöriger ging dagegen weiter zurück. Ihre Zahl sank im Vorjahresvergleich um 39.000 Personen (-1,0 %) auf 3,9 Millionen.

Arbeitsvolumen nimmt um 0,6 % ab

Die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden je erwerbstätiger Person reduzierten sich nach ersten vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit im 1. Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 0,8 % auf 344,5 Stunden. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der gestiegenen Erwerbstätigenzahl und den verringerten geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – nahm im gleichen Zeitraum um 0,6 % auf 15,8 Milliarden Stunden ab.

Erwerbstätigenzahlen in der EU

Nach Angaben des europäischen Statistikamtes Eurostat vom 15. Mai 2024 stieg die nach europäisch harmonisierten Methoden berechnete Erwerbstätigkeit im 1. Quartal 2024 in den 27 Staaten der Europäischen Union (EU) mit +0,7 % und im Euroraum mit +1,0 % gegenüber dem Vorjahresquartal durchschnittlich stärker als in Deutschland (+0,3 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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„Klimaklagen“ der DUH erfolgreich

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Bundesregierung verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, damit das Klimaschutzziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 erreicht, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen eingehalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach § 3a Abs. 1 Klimaschutzgesetz erreicht werden (Az. 11 A 22/21 und 11 A 31/22).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.05.2024 zu den Entscheidungen OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22 vom 16.05.2024

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute Klagen der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, damit das Klimaschutzziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 erreicht, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen eingehalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach § 3a Abs. 1 Klimaschutzgesetz erreicht werden.

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung hat am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage von § 9 Klimaschutzgesetz das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieses die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig erfülle, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für die einzelnen Sektoren bis auf den Sektor Landwirtschaft nicht einhalte. Zudem hat der Senat festgestellt, dass das Klimaschutzprogramm 2023 an methodischen Mängeln leide und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruhe.

In einem Verfahren haben zusätzlich drei natürliche Personen geklagt, die ihre Klagen im Laufe der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Bayerisches Landessozialgericht erkennt Thrombose nicht als Corona-Impfschaden an

Für den „Nachweis“ des Zusammenhangs zwischen einer Unterschenkelvenenthrombose und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 genügt zwar der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. Fehlende konkurrierende Ursachen reichen aber nicht aus. So das LSG Bayern (Az. L 15 VJ 2/23).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 16.05.2024 zum Urteil L 15 VJ 2/23 vom 30.04.2024

Für den „Nachweis“ des Zusammenhangs zwischen einer Unterschenkelvenenthrombose und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 genügt zwar der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. Fehlende konkurrierende Ursachen reichen aber nicht aus.

Der Fall

Der 1968 geborene Kläger wurde am 03.07.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) gegen COVID-19 geimpft. Am 16.07.2021 wurde bei ihm eine Unterschenkelvenenthrombose rechtsseitig diagnostiziert. Den vom Kläger daraufhin gestellten Antrag auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens lehnte der beklagte Freistaat Bayern mit der Begründung ab, dass sich nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts für den Impfstoff Comirnaty keine signifikante Erhöhung an Thromboseereignissen ergebe. Auch der Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründet hatte, dass sich die Beschwerden bereits wenige Tagen nach der Impfung eingestellt hätten, blieb erfolglos. Das Sozialgericht München wies die Klage ab, nachdem der mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Internist zu dem Ergebnis gekommen war, dass im direkten Anschluss an die Impfung keine Gesundheitsstörung dokumentiert worden sei.

Die Entscheidung

Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 30.04.2024 zurückgewiesen, nachdem auch die durch den Senat beauftragte Kardiologin in ihrem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass die vom Kläger erlittene Unterschenkelvenenthrombose nach den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty stehe.

Die Anerkennung als Impfschaden gemäß § 2 Nr. 11, 1. Halbsatz Infektionsschutzgesetz (IfSG) setze voraus, dass die Schutzimpfung zu einer gesundheitlichen Schädigung, also einem „Primärschaden“ in Form einer Impfkomplikation geführt habe, die wiederum den „Impfschaden“, d. h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also einen „Folgeschaden“ bedinge. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse im Vollbeweis nachgewiesen sein. Hierfür ausreichend, aber auch erforderlich sei ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifele und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliege. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalkette reiche nach § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger ein Impfschaden vorliege, weil es bereits am Nachweis einer Primärschädigung fehle. Die Beinvenenthrombose, die beim Kläger bestanden habe und die in einem gewissen – durchaus relativ engen – zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten sei, sei nicht Folge der Impfung des Klägers gegen COVID-19. Ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang im o. g. Sinne sei nicht gegeben. Die Sachverständige habe plausibel dargelegt, dass es zwar durchaus Hinweise darauf gebe, dass Impfstoffe das generelle Thromboserisiko erhöhen würden. Die teilweise lebensgefährlichen Thrombosen nach COVID-19-Impfungen vor allem in hierfür ungewöhnlichen Venen würden auf der Auslösung der Bildung von Autoantikörpern durch speziell in den Vektorimpfstoffen (Astrazeneca-Vaccephrin) enthaltenen adenoviralen Antigenen beruhen. Hierdurch könne eine Signalkaskade ausgelöst werden, die zu einer massiven Thrombozytenaktivierung führe mit einerseits Thrombenbildung und andererseits Thrombozytenmangel im Blut mit Blutungsneigung (VITT). Eine derartige Konstellation mit Thrombose, Nachweis von Autoantikörpern gegen den Thrombozytenfaktor 4 und Thrombozytenmangel sei beim Kläger aber nicht festgestellt worden, vielmehr habe eine normale Thrombozytenzahl bestanden. Vor allem habe die Sachverständige darüber hinaus überzeugend dargestellt, dass eine solche Konstellation beim Kläger auch nicht zu erwarten gewesen sei, da er nicht mit einem Vektorimpfstoff, sondern mit dem mRNA-Impfstoff geimpft worden sei. Die Sachverständige habe nachvollziehbar festgestellt, dass nach Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff eine derartige thrombogene Konstellation so gut wie nie beobachtet worden sei. Für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und Thrombosen gebe es keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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IMK Inflationsmonitor: Teuerungsraten mehrerer Haushaltstypen unter Inflationsziel

Die Inflationsrate in Deutschland lag im April mit 2,2 % nur noch knapp über dem Inflationsziel der EZB von 2 %. Die Teuerungsraten verschiedener Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, lagen relativ nah beieinander. Der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten haushaltsspezifischen Rate betrug 0,9 Prozentpunkte. Das ergibt der neue IMK Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.05.2024

EZB-Zinswende im Juni überfällig

Die Inflationsrate in Deutschland lag im April mit 2,2 Prozent nur noch knapp über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent. Die Teuerungsraten verschiedener Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, lagen relativ nah beieinander. Der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten haushaltsspezifischen Rate betrug 0,9 Prozentpunkte. Zum Vergleich: Im April 2023 waren es 1,9 Prozentpunkte und auf dem Höhepunkt der letzten Inflationswelle sogar 3,1 Prozentpunkte. Während einkommensschwache Haushalte im Mittel des Jahres 2022 und auch 2023 eine deutlich höhere Teuerung schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im April 2024 wie in den Vormonaten unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Alleinlebenden mit niedrigen Einkommen verteuerte sich im April um 1,4 Prozent, der von Familien mit niedrigen Einkommen um 1,6 Prozent. Das ergibt der neue IMK Inflationsmonitor, den das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung vorlegt. Insgesamt lag die Inflationsrate von fünf der untersuchten neun Haushaltstypen im April unter zwei Prozent, die der übrigen nur knapp darüber. Angesichts des schnellen Rückgangs der Inflation und einer schwachen Wirtschaftsentwicklung seien Zinssenkungen durch die Europäische Zentralbank (EZB) ab Juni überfällig, analysieren die Forschenden.

Dr. Silke Tober, IMK-Inflationsexpertin, und der wissenschaftliche Direktor Prof. Dr. Sebastian Dullien berechnen seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden. Seit kurzem liefert der Monitor ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich längerfristige Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen.

Die längerfristige Betrachtung illustriert anschaulich, dass ärmere Haushalte während der letzten Teuerungswelle bis in den Sommer 2023 hinein besonders stark durch die Inflation belastet waren, weil sie einen großen Teil ihres schmalen Budgets für Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Haushaltsenergie ausgeben müssen. Diese waren lange die stärksten Preistreiber. Im Laufe der letzten Monate hat die Preisdynamik dort aber stark nachgelassen, so dass sich die einkommensspezifischen Differenzen seit dem Höhepunkt im Oktober 2022 deutlich verändert haben. Damals hatten Familien mit niedrigen Einkommen die höchste Inflationsbelastung im Haushaltsvergleich mit 11,0 Prozent. Dagegen waren es beim Haushaltstyp der Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen 7,9 Prozent. Vor einem Jahr, im April 2023, waren es Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, die mit der höchsten Teuerungsrate konfrontiert waren – 8,1 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen lagen auch in diesem Monat mit 6,2 Prozent deutlich niedriger und unter der allgemeinen Inflationsrate von damals 7,2 Prozent.

Dass die allgemeine Inflationsrate im April wie im März 2024 unverändert 2,2 Prozent betragen hat, liegt vor allem daran, dass zwar die Kerninflation ohne Lebensmittel und Energie spürbar zurückging, aber die Preise für Haushaltsenergie weniger stark als im Vormonat (-3,2 Prozent nach -4,6 Prozent), während zugleich die Nahrungsmittelpreise etwas stärker stiegen (1,1 Prozent nach 0,2 Prozent) und zudem die Kraftstoffpreise anzogen. Dabei erhöhte die Wiederanhebung des Mehrwertsteuersatzes auf Erdgas und Fernwärme die Inflationsrate um 0,2 Prozentpunkte. Ohne diesen Effekt wäre also die EZB-Zielinflation genau erreicht, so die Fachleute des IMK. Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen waren davon geringfügig stärker betroffen als reiche, da Heizenergie in ihren Warenkörben eine größere Rolle spielt, ebenso wie Nahrungsmittel.

Dass Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,3 Prozent aktuell eine leicht höhere Inflationsrate haben als die übrigen Haushalte im Vergleich, liegt daran, dass diese Haushalte stärker als andere Freizeit- und Kulturdienstleistungen, Hotelübernachtungen, Restaurantdienstleistungen oder Gesundheitsdienstleistungen nachfragen, deren Preise aktuell deutlich anziehen. Das gilt tendenziell auch für Paare mit Kindern und hohen Einkommen, deren Warenkorb sich um 2,2 Prozent verteuerte. Die Inflationsraten von Paaren ohne Kinder und von Paaren mit Kindern und jeweils mittleren Einkommen betrug je 2,1 Prozent. Alleinlebende mit höheren Einkommen verzeichneten eine Teuerungsrate von 1,9 Prozent. Bei Alleinlebenden und bei Alleinerziehenden mit jeweils mittleren Einkommen legten die Preise im Jahresvergleich um je 1,8 Prozent zu.

„EZB hätte spätestens im April reagieren müssen“

Dullien und Tober rechnen trotz der Stagnation zwischen März und April mit weiter nachlassendem Preisdruck. Sie kritisieren, dass die EZB bislang die Chance verstreichen ließ, die Leitzinsen zu senken, trotz der sich zeitgleich eintrübenden Wirtschaftslage. „Auf diese deutlich veränderte Datenlage hätte die EZB spätestens im April reagieren müssen, zumal EZB-Präsidentin Christine Lagarde stets betont, die EZB würde datenbasiert agieren“, schreiben die Forschenden. Ein Umschwenken auf einen Zinssenkungskurs bei der nächsten EZB-Ratssitzung im Juni sei „angesichts des schnellen Rückgangs der Inflation und der geldpolitisch stark gedämpften Wirtschaftsaktivität überfällig.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Keine „Kopien“: Anwalt erhält keine Erstattung für Scans

Scans sind keine auslagenfähigen Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG. Daher kann auch keine Dokumentenpauschale geltend gemacht werden, so das OLG Bamberg (Az. 1 W 12/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Pressemitteilung vom 16.05.2024 zum Beschluss 1 W 12/24 des OLG Bamberg vom 02.04.2024

Scans sind keine auslagenfähigen Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG. Daher kann auch keine Dokumentenpauschale geltend gemacht werden, so das OLG Bamberg.

Scannt ein Anwalt Dokumente aus einem Gerichtsverfahren ein, um sie besser bearbeiten zu können, kann er hierfür keinen Anspruch auf Erstattung der Dokumentenpauschale geltend machen, so das OLG Bamberg. Schließlich handele es sich bei Scans nicht um auslagenfähige Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG. Zudem sei die Digitalisierung eines in Papierform geführten Verfahrens nicht wirtschaftlich und damit gem. § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig (Beschluss vom 02.04.2024, Az. 1 W 12/24).

Ein Anwalt hatte sich in einem seit 2018 andauernden Rechtsstreit vom Gericht ca. 6.000 Seiten in fünf Aktenordnern zuschicken lassen und diese selbst zur anschließenden Bearbeitung eingescannt. Hierfür machte er im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Dokumentenpauschale von über 1.000 Euro geltend. Der Rechtspfleger hielt diese Kosten für nicht erstattungsfähig. Auch mit einer sofortigen Beschwerde hatte der Anwalt keinen Erfolg. Der Rechtspfleger legte sie dem OLG vor, das die Kosten ebenfalls für nicht erstattungsfähig hielt – aus zwei Gründen.

Scans sind keine Kopien und außerdem nicht kostengünstig

Zum einen seien Scans bereits von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig, so das OLG Bamberg. Die Kosten für die Digitalisierung seien keine kostenrechtlich erstattungsfähigen Auslagen gemäß Nr. 7000 Abs. 2 i. V. m. Ziffer 2 und Ziffer 1 lit. c) VV-RVG. Allein für das Einscannen von Dokumenten falle seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG durch das 2. KostRMoG im Jahr 2013 keine Vergütung mehr an. Der Gesetzgeber habe damals explizit den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt, um das klarzustellen. Kopie im Sinne des Kostenrechts sei damit lediglich „die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie“.

Das Einscannen eines Dokuments könne nur nach Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt werden. Dies sei nur der Fall, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Ziffer 2 i. V. m. Ziffer 1 lit. d) VV-RVG vorlägen. Hierbei geht es aber andere Fallkonstellationen, die im konkreten Fall nicht vorgelegen hätten.

Darüber hinaus seien die Kosten schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien (§ 91 Abs. 1 ZPO). Anwälte müssten ihre Prozessführung danach möglichst kostengünstig halten. Auflagen, die eine wirtschaftlich denkende Partei nicht für erforderlich hielte, seien hingegen nicht zu erstatten. Im vorliegenden Fall habe das Einscannen sehr hohe Kosten verursacht – und das nur, um dem Anwalt die Aktenführung zu erleichtern. Eine kostengünstigere Möglichkeit wäre es außerdem gewesen, die Unterlagen direkt in digitaler Form vom Gericht sowie dem Beklagten zu verlangen – dies hatte er aber nicht getan.

Quelle: BRAK

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