Gleichbehandlung: Grenzgänger müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie gebietsansässige Arbeitnehmer

Der EuGH weist darauf hin, dass Grenzgänger im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Deshalb müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern (Rs. C-27/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.05.2024 zum Urteil C-27/23 vom 16.05.2024

Ein belgischer Arbeitnehmer arbeitet in Luxemburg und wohnt in Belgien. Als Grenzgänger unterliegt er der luxemburgischen Regelung über das Kindergeld und bezog es seit mehreren Jahren für ein in seinem Haushalt aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachtes Pflegekind. 2017 entzog ihm die Caisse pour l’avenir des enfants (CAE) de Luxembourg (Zukunftskasse Luxemburg) die Bezugsberechtigung für dieses Kindergeld. Sie ist nämlich der Auffassung, dass Kindergeld nur für solche Kinder zu zahlen sei, die zu dem Grenzgänger in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis (eheliche, uneheliche oder Adoptivkinder) stünden. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachte Pflegekinder, die in Luxemburg wohnen, haben hingegen Anspruch auf ein solches Kindergeld, das an die natürliche oder juristische Person gezahlt wird, die das Sorgerecht für sie innehat.

Die luxemburgische Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) fragt sich, ob die Vorschriften des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs durch die Anwendung unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen je nachdem, ob der Arbeitnehmer gebietsansässig oder gebietsfremd ist, eine indirekte Diskriminierung darstellen.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass Grenzgänger im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Deshalb müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern.

Nach Ansicht des Gerichtshofs führt eine Regelung wie die in Rede stehende zu einer Ungleichbehandlung und verstößt gegen das Unionsrecht.

Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der gebietsfremde Arbeitnehmer im Unterschied zu gebietsansässigen eine soziale Vergünstigung für in ihrem Haushalt untergebrachte Pflegekinder, für die sie das Sorgerecht innehaben, die ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihnen haben und tatsächlich und dauerhaft bei ihnen wohnen, nicht erhalten können, stellt nämlich eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Unterbringung von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem Aufnahmemitgliedstaat des betreffenden Arbeitnehmers erlassen wurde, kann auf diese Feststellung keinen Einfluss haben.

Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob der Grenzgänger selbst für den Unterhalt des in seinem Haushalt untergebrachten Pflegekindes aufkommt, wenn diese Voraussetzung nicht ebenfalls auf einen gebietsansässigen Arbeitnehmer, bei dem ein Pflegekind untergebracht ist, angewendet wird.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Personalmangel bei Gepäckverladung an Flughäfen als außergewöhnlicher Umstand

Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln. So der EuGH (Rs. C-405/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.05.2024 zum Urteil C-405/23 vom 16.05.2024

Fluggastrechte: Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln.

Im Jahr 2021 kam es bei einem von der Gesellschaft TAS ausgeführten Flug von Köln-Bonn (Deutschland) zur griechischen Insel Kos zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal des Flughafens Köln-Bonn für die Gepäckverladung in das Flugzeug.

Eine Reihe von Fluggästen, die von dieser Verspätung betroffen waren, hatten ihre etwaigen Ausgleichsansprüche an Flightright abgetreten. Dieses Unternehmen erhob bei den deutschen Gerichten Klage gegen TAS und machte geltend, dass die Verspätung TAS zurechenbar sei und nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne.

Nach dem Unionsrecht1 ist eine Fluggesellschaft nicht verpflichtet, für eine große Verspätung, d. h. eine Verspätung von mehr als drei Stunden, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Das mit dem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht fragt den Gerichtshof, ob es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln kann.

Der Gerichtshof bejaht dies: Bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln.

Ein „außergewöhnlicher Umstand“ liegt vor, wenn das Vorkommnis erstens weder seiner Natur noch seiner Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und zweitens von ihr nicht tatsächlich beherrschbar ist.

Es ist Sache des deutschen Gerichts, zu beurteilen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge wird es erstens zu beurteilen haben, ob im vorliegenden Fall die bei der Gepäckverladung festgestellten Mängel als allgemeine Mängel anzusehen sind. Wäre dies der Fall, könnten die Mängel kein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist. Zweitens wird es zu beurteilen haben, ob die Mängel von TAS nicht beherrschbar waren. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn TAS befugt wäre, eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.

Selbst wenn das deutsche Gericht feststellen sollte, dass es sich bei dem fraglichen Personalmangel um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt, wird TAS ferner zur Befreiung von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zum einen nachweisen müssen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und zum anderen, dass sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram

Bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen der sog. Sevakas handelt es sich um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Daher besteht lt. LAG Hamm ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (Az. 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23, 6 Sa 1112/23).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 14.05.2024 zu den Urteilen 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23 vom 14.05.2024

Ergebnis der Berufungsverfahren

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren. Die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm am 14. Mai 2024 entschieden.

Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben. Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen als von den klagenden Parteien geltend gemacht.

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Detmold blieben damit weitestgehend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm

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Pflicht zur Nutzung des beSt auch bei Klageerhebung über das beklagte Finanzamt

Das FG Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater nach Einführung des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Finanzamtes erheben konnte (Az. 13 K 114/23 und 13 K 115/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.05.2024 zu den Urteilen 13 K 114/23 und 13 K 115/23 vom 24.04.2024

§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, sodass ein zur elektronischen Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht fristwahrend in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO beim Finanzamt anbringen kann.

§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften der §§ 52a, 52d FGO (Fortsetzung von FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 – 2 K 212/18; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2019 – 7 K 7019/19; FG Münster, Urteil vom 26. April 2017 – 7 K 2792/14 E). Dies gilt nicht nur für in elektronischer Form angebrachte Klageschriften, sondern schließt für den zur elektronischen Einreichung verpflichteten Steuerberater auch die Anbringung in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO aus.

Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 FGO beschränkt sich für Steuerberater damit auf die Einreichung über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an das für diese Zwecke jedenfalls konkludent eröffnete besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamtes.

Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wegen eines Irrtums über die Möglichkeit der schriftlichen Einreichung beim beklagten Finanzamt kommt nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um eine nicht vorhersehbare Vorschärfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich in zwei Verfahren mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater nach Einführung des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Finanzamtes erheben konnte.

In den Streitfällen wandte sich der Berater im Auftrag seiner Mandanten gegen Änderungsbescheide nach Durchführung einer Außenprüfung. Der Steuerberater erhob die Klage in Papierform, indem er diese am letzten Tag der Klagefrist in den Briefkasten des beklagten Finanzamtes einlegte. Das Finanzamt übermittelte die Klage sodann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) – nach Fristablauf – an das Finanzgericht.

Nach Auffassung der Kläger habe der steuerliche Berater die Klagefrist nach § 47 Abs. 2 FGO gewahrt. Die Möglichkeit einer Klageeinreichung durch den Steuerberater in Papierform beim Finanzamt bestehe auch nach den kürzlich erfolgten Gesetzesänderungen fort, insbesondere suspendiere die Vorschrift des § 52d FGO unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Sondernorm des § 47 Abs. 2 FGO. Ferner sei dem anbringenden Steuerberater ein fristwahrendes Alternativverhalten mittels Übertragung eines elektronischen Dokuments unter Verwendung des beSt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht möglich gewesen, da diesem von der Bundesteuerberaterkammer noch kein beSt empfangsbereit zur Verfügung gestellt worden sei. Das beklagte Finanzamt vertrat demgegenüber die Rechtsauffassung, die Klage sei unzulässig, da für den steuerlichen Berater eine aktive Nutzungspflicht des beSt gemäß § 52d Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 FGO i. V. m. § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG bestanden habe.

Der 13. Senat ist den Argumenten der Kläger nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei.

Dem liegt die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde, dass die Klage durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts nicht fristwahrend erhoben werden konnte. Zwar gilt die Frist für die Erhebung der Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb der Frist angebracht wird. Der Steuerberater habe die Klage in Papierform jedoch nicht fristwahrend i. S. d. § 47 Abs. 2 FGO „anbringen“ können.

Denn auch für die fristwahrende Übermittlung an das Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO sei die Einhaltung der geltenden Formvorschriften und damit stets die elektronische Form erforderlich. Unzutreffend sei die Auffassung der Kläger, das „Anbringen“ nach § 47 Abs. 2 FGO müsse nur wenn es elektronisch erfolge, den Anforderungen des § 52a FGO entsprechen und könne daneben weiterhin mittels eines eigenhändig unterschriebenen Dokuments, mithin in Schriftform, erfolgen. Richtigerweise dispensiere § 47 Abs. 2 FGO jedoch nicht von der nunmehr geltenden elektronischen Einreichungspflicht nach § 52d FGO. M. a. W.: Derjenige, den die elektronische Einreichungspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 52d FGO treffe, müsse die elektronische Übermittlung gemäß § 52a FGO auch bei Beschreiten des von § 47 Abs. 2 FGO eröffneten Weges über das Finanzamt wählen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Vielmehr sprechen mehrerlei Gründe gegen einen Dispens.

So streite schon die systematische Stellung des § 47 Abs. 2 FGO recht deutlich dafür, dass ihm keine Regelung zur Form innewohnt. Denn § 47 FGO regelt lediglich die Klagefrist. Ferner wären die Bemühungen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und für bestimmte Gruppen als verpflichtend zu erklären auch obsolet, wenn die Klage über den Weg der Anbringung gemäß § 47 Abs. 2 FGO weiterhin per Brief erhoben werden könnte. Und schließlich komme dem Sinn der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO die entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber habe für den von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürger den Zugang zu den Finanzgerichten erleichtern wollen. Der Bürger habe die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick – ggf. auch durch einen Bevollmächtigten – dadurch nutzen können sollen, dass er die Zeit der Postbeförderung bis zu dem in der Regel auswärtigen Finanzgericht nicht habe beachten müssen und die Klage in den Briefkasten des regelmäßig näher gelegenen Finanzamts habe einwerfen können. Aus diesem Grund werde allenthalben auch hervorgehoben, dass das Finanzamt durch § 47 Abs. 2 FGO gleichsam zum Briefkasten des Finanzgerichts wird. In diesem Lichte erschiene es widersinnig, wenn der gegenüber dem Finanzgericht zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Berufsträger wegen der erstrebten Erleichterung, den Postlauf nicht beachten zu müssen, von seiner Pflicht wieder befreit würde. Denn der verpflichtete Berufsträger sei aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die Erleichterung gerade nicht angewiesen, weil er durch diese im Rahmen der Kommunikation mit dem Gericht von dem Postlauf nicht mehr abhängig sei.

Schließlich sei der Steuerberater im konkreten Fall auch zur Einreichung in der Form des § 52a FGO verpflichtet gewesen, da ihm nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung“ gestanden habe, zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet war.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2024

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BFH: Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid

Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend. So der BFH (Az. VII R 57/20).

BFH, Beschluss VII R 57/20 vom 24.04.2024

Leitsatz

  1. Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.
  2. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.10.2019 – 9 K 1482/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Duldungsbescheid infolge einer vom Finanzgericht (FG) angenommenen Fiskalerbschaft, die ein Erlöschen der geltend gemachten Abgabenforderungen zur Folge haben könnte, aufrecht erhalten bleiben kann.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) nahm die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) mit Bescheid vom 08.02.2008 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Die Klägerin hatte dieses Grundstück zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom 01.06.2007 von der Abgabenschuldnerin S erworben. Die Klägerin ist die Schwägerin der S, nämlich die geschiedene Ehefrau des Bruders der S, … (B). Als Gegenleistung übernahm die Klägerin in dem Vertrag vom 01.06.2007 eine Briefgrundschuld samt des hierdurch gesicherten Kredits sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Kaufpreises in Höhe von … €. Zudem räumte sie der S und deren Ehemann ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht ein und verpflichtete sich, dem Sohn der S ein unwiderrufliches Verkaufsangebot zu unterbreiten.

3

Das FA erklärte in dem Duldungsbescheid die Anfechtung des Erwerbsvorgangs. Es bezifferte die Abgabenrückstände, die sich im Wesentlichen aus Umsatzsteuern und steuerlichen Nebenleistungen zusammensetzten und wegen derer das FA gegen S die Zwangsvollstreckung betrieb, im Duldungsbescheid mit … €.

4

Die Klägerin legte gegen den Duldungsbescheid Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens verminderten sich die Abgabenrückstände auf … €, weil die der S gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen durch Bescheide vom 21.03.2011 geändert und bestandskräftig wurden. Hintergrund dieser Änderungen war ein gegen S und B geführtes Strafverfahren, aufgrund dessen beide mit Urteil vom xx.xx.2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden waren (Urteil des Landgerichts -LG- …). Das LG ging davon aus, dass durch das Handeln von S und B bei Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern ein Mindestgesamtschaden von über … € nachgewiesen worden sei.

5

Am xx.xx.2015 verstarb S. Ihr Ehemann und ihr einziger Sohn als gesetzliche Erben schlugen das Erbe aus. Eine Erbausschlagung des weiteren gesetzlichen Erben, des B, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 wies das FA den Einspruch überwiegend als unbegründet zurück, änderte aber den Duldungsbescheid, indem es durch Halbierung der verwirkten Säumniszuschläge die Abgabenrückstände auf … € verminderte.

6

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31.10.2019 – 9 K 1482/17 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2021, 166) ab. Zur Begründung führte es aus, die Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb bewirkten eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 1 Abs. 1 AnfG. Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG sei erfüllt. Es liege auf der Hand, dass S mit der Grundstücksveräußerung die Absicht verfolgt habe, die absehbare Vollstreckung des FA in ihr Grundstück zu verhindern. Die Klägerin habe diese Absicht der S gekannt, was daraus abzuleiten sei, dass der Grundstückserwerb ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen zuwidergelaufen sei. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt gewesen. Gegenüber der S seien Steueransprüche festgesetzt und fällig gewesen. Auch die Säumniszuschläge seien -nach hälftiger Reduzierung in der Einspruchsentscheidung- fällig gewesen. Diese Beträge seien nicht durch Zahlungsverjährung erloschen, da das FA am 25.02.2008 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Bezug auf einen Anteil der S bei einer Bank ausgebracht habe, welche die Drittschuldnerin bis zum Zeitpunkt des Todes der S anerkannt und beachtet habe.

7

Schließlich stehe einer Inanspruchnahme der Klägerin als Duldungsverpflichteter nicht entgegen, dass infolge des Versterbens der S eine Fiskalerbschaft eingetreten sei, durch die sich die Steuerrückstände der S durch Konfusion erledigt hätten. Das FG schloss sich zur Begründung dem Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) an, welches den Fall der Duldung des Vollstreckungszugriffs im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft.

8

Die Klägerin begründet die Revision damit, für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG gelte der Grundsatz der Akzessorietät. Dieser werde im Falle der hier vorliegenden Fiskalerbschaft nicht durchbrochen. Die Grundsätze des Senatsurteils vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) könnten auf den Streitfall nicht übertragen werden, da dieses Urteil mit der besonderen Ausgestaltung des § 278 AO begründet worden sei. Im Übrigen seien die Abgabenrückstände durch Zahlungsverjährung erloschen, da die am 25.02.2008 vom FA ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung fruchtlos geblieben sei und mithin zum Ende des Jahres 2008 eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung und den Duldungsbescheid vom 08.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 aufzuheben,

hilfsweise unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Nach seiner Auffassung wird die Akzessorietät des Duldungsanspruchs im Falle der hier vorliegenden Fiskalerbschaft durchbrochen. Die Vorinstanz habe dies zutreffend erkannt. Die Abgabenrückstände seien auch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen, da infolge der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.02.2008 das Pfändungspfandrecht fortbestanden habe und erst nach dem Tod der S im Zuge der Nachlassabwicklung erloschen sei.

II.

12

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 19.10.2023 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

13

Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2023 vorgebracht hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei erforderlich und angezeigt, weil nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden solle, nachdem sie durch Senatsbeschluss vom 25.11.2020 – VII B 131/19 zugelassen worden sei, hält der Senat dennoch an der genannten Verfahrensweise fest. Denn die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2023 gegenüber ihrer Revisionsbegründung in der Sache keine neuen rechtlichen Aspekte vorgetragen, aus denen sich das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung ableiten lassen würde. Im Übrigen bedeutet allein der Umstand, dass die Revision gegen ein klageabweisendes FG-Urteil durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wird, nicht automatisch, dass die Revision für den Kläger erfolgreich sein muss. Vielmehr kann die Revision auch in dem Fall, dass der Senat die Revision zugelassen hat, unbegründet sein, sodass der BFH nach § 126a FGO verfahren kann (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2016 – VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz 10, m.w.N.).

III.

14

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

15

Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 08.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

16

1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist. Ein Wahlrecht, ob das FA einen Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage erhebt, hat es nicht, weshalb auch diesbezügliche Ermessenserwägungen des FA entbehrlich sind (Senatsurteile vom 10.11.2020 – VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 33 und vom 30.06.2020 – VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 19).

17

2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das FA -vor dem Versterben der S- einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG erlassen konnte. Nach den Feststellungen des FG, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind und an die der Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, benachteiligte die von S vorgenommene Grundstücksveräußerung das FA als Gläubiger (§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der Grundstücksveräußerung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG. Dabei handelte die S mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Klägerin kannte diesen Vorsatz der S (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG war nicht verstrichen. Bei Erlass des ursprünglichen Duldungsbescheids vom 08.02.2008 galt das mit notariellem Vertrag vom 01.06.2007 vorgenommene Rechtsgeschäft, dessen Eintragung im Grundbuch das FG nicht ausdrücklich festgestellt hat, auch gemäß § 8 Abs. 2 AnfG als vorgenommen.

18

Bei Erlass des Duldungsbescheids vom 08.02.2008 hatte das FA als Gläubiger nach den Feststellungen des FG einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt, und die Abgabenforderungen waren fällig im Sinne des § 2 AnfG. Der Schuldtitel bestand in den Änderungsbescheiden vom 21.03.2011, durch welche die Abgabenforderungen auf … € festgesetzt worden waren, wovon das FA im Einspruchsverfahren die verwirkten Säumniszuschläge um die Hälfte reduzierte und die Abgabenforderung auf … € verminderte. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der S hatte gemäß § 2 AnfG auch nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt. Zudem sind die Änderungsbescheide vom 21.03.2011 bestandskräftig geworden, sodass ein Vorbehalt gemäß § 14 AnfG nicht mehr erforderlich war und das ursprüngliche Fehlen dieses Vorbehalts durch Ergehen der Einspruchsentscheidung geheilt worden ist (vgl. zur Notwendigkeit des Vorbehalts gemäß § 14 AnfG Senatsurteil vom 23.10.2018 – VII R 44/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142, Rz 11).

19

3. Der Duldungsbescheid war nach dem Versterben der S am xx.xx.2015 auch nicht aufzuheben. Dabei kann dahinstehen, ob es infolge des Versterbens der S zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist (dazu a). Denn selbst wenn es zu einer Fiskalerbschaft gekommen und die zugrunde liegende Abgabenschuld der Hauptschuldnerin S gemäß § 47 AO erloschen wäre, ist jedenfalls der materielle Duldungsanspruch nicht untergegangen (dazu b).

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a) Es kann dahinstehen, ob es nach dem Versterben der S zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist.

21

aa) Es bestehen Zweifel, ob es im Streitfall, wie das FG annahm, zu einer Fiskalerbschaft gekommen ist. Eine Fiskalerbschaft setzt gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) voraus, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Dieser Fall kann auch dann eintreten, wenn alle vorhandenen gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB). Zwar ist das FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils (Seite 14) davon ausgegangen, dass nach dem Versterben der S eine Fiskalerbschaft eingetreten ist, durch die sich die offenen Steuerschulden der S erledigt hatten. Das FG hat jedoch nicht festgestellt, dass außer dem Ehemann und dem Sohn der S auch der Bruder B, der als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) in Betracht kam, das Erbe ausgeschlagen hatte. Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt, auf welchen das FG in seinem Urteil Bezug genommen hat, dass das Amtsgericht (AG) … als zuständiges Nachlassgericht mit Schreiben vom 14.03.2017 mitgeteilt hat, dass über eine Erbausschlagung des B keine weiteren Angaben vorlägen. Mit Schreiben vom 23.08.2017 hat das AG … zudem erklärt, von einer Feststellung des Fiskuserbrechts (§ 1964 Abs. 1 BGB) werde abgesehen. Die Auffassung des FG, nach dem Versterben der S sei eine Fiskalerbschaft eingetreten, ist daher unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, sodass der Senat -selbst wenn darin eine Feststellung gesehen werden könnte- hierdurch nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden wäre (vgl. Senatsurteile vom 07.07.2015 – VII R 49/13, Rz 36 und vom 23.03.1993 – VII R 113/91, BFHE 171, 157, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil vom 01.02.2012 – I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, Rz 22; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 55). Abgesehen hiervon handelt es sich bei der Frage der Rechtsnachfolge nach Ansicht des erkennenden Senats um einen Rechtsbegriff, durch dessen Verwendung das FG keine die Rechtsnachfolge ausfüllenden Tatsachen feststellen könnte, wodurch es von vornherein nicht zu einer Bindung des Senats an tatsächliche Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO kommt (vgl. dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 118 FGO Rz 66).

22

bb) Dementsprechend bestehen Zweifel, dass es im Streitfall infolge einer Fiskalerbschaft tatsächlich zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person -der sogenannten Konfusion- gekommen und die Abgabenschuld der S gemäß § 47 AO erloschen ist (zur Konfusion vgl. Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b aa (1) der Gründe; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 47 AO Rz 51).

23

b) Selbst wenn es aber zu einer Fiskalerbschaft gekommen und die zugrunde liegende Abgabenschuld der Hauptschuldnerin S gemäß § 47 AO erloschen wäre, ist jedenfalls der materielle Duldungsanspruch nicht untergegangen.

24

aa) Gemäß § 2 Halbsatz 1 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist (sogenannter Grundsatz der Akzessorietät).

25

An einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG fehlt es grundsätzlich, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist (Senatsurteil vom 10.11.2020 – VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 35 zu einem in § 47 AO genannten Erlöschensgrund; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 250; Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11; BeckOK AO/Specker, 26. Ed. [01.10.2023], AO § 191 Rz 343-349). Denn der sich aus der Anfechtung ergebende Duldungsanspruch wird in seinem Umfang durch die (im Bescheid) angegebenen Forderungen begrenzt (Senatsurteil vom 23.10.2018 – VII R 44/17, BFHE 262, 330, BStBl II 2019, 142, Rz 14). Da der Duldungsbescheid zudem -mangels Benennung in § 218 Abs. 1 AO- nicht selbst als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dienen kann, sondern einer Erstschuld bedarf, wird im Schrifttum formuliert, die Duldungspflicht gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO sei „streng“ akzessorisch zur Erstschuld (Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11; Koenig/Kratzsch, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 191 Rz 131).

26

bb) Jedoch bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG im Falle einer Fiskalerbschaft nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht.

27

(1) Der Senat hat mit Urteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe) entschieden, der Inanspruchnahme des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung von Vermögensgegenständen im Falle des § 278 Abs. 2 AO durch Duldungsbescheid stehe nicht entgegen, dass sich die Steuerschuld durch Konfusion erledigt habe. Soweit das Bestehen der Steuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO sei, fingiere die Regelung inzident deren Fortbestehen.

28

Das zitierte Urteil betrifft den Fall einer Aufteilung der Steuerschuld von zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten gemäß §§ 268 ff. AO. Die Aufteilung hat gemäß § 278 Abs. 1 AO zur Folge, dass danach die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden darf. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmt aber, dass wenn einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet werden, der Empfänger für einen bestimmten Zeitraum bis zur Höhe des gemeinen Wertes dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden kann.

29

(2) Bei der zitierten Entscheidung hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass die uneingeschränkte Akzessorietät der Verpflichtung des zusammen veranlagten Zuwendungsempfängers im Falle der Konfusion der Steuerschuld bei einer Fiskalerbschaft dem Zweck des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO zuwiderliefe, dem Steuergläubiger im Gegenzug zur Vollstreckungsbegrenzung durch Aufteilungsbescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren, die dem Vermögen des Erblassers durch unentgeltliche Übertragung auf den zusammen veranlagten anderen Ehegatten entzogen worden sind (Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe).

30

Von einer solchen Interessenlage ist auch im Falle einer Anfechtung gemäß §§ 1 ff. AnfG auszugehen. Denn dem Anfechtungsrecht liegt der Zweck zugrunde, dem Gläubiger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren, die dem Vermögen des Schuldners durch Übertragung auf eine andere Person entzogen worden sind. Diese Interessenlage besteht im Falle des Versterbens des Schuldners mit der Folge einer Fiskalerbschaft fort. Daher ist es aufgrund des Sicherungszwecks geboten, auch in diesem Fall das Fortbestehen der Steuerschuld zu fingieren.

31

(3) Zudem schließt der Senat aus den folgenden Erwägungen, dass einer Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO und einer Inanspruchnahme auf der Grundlage einer Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt und die Erwägungen des Senatsurteils vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) daher auf den Streitfall übertragbar sind.

32

(a) Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen ergibt sich zunächst aus der Zielsetzung des Gesetzgebers. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO regelt einen Sonderfall der Anfechtung einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten. Der Regelung liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, zum Schutz des Gläubigers missbräuchlichen Vermögensverschiebungen des Schuldners entgegenzuwirken, die geeignet sind, die Vollstreckung wegen der Steuerforderung zu vereiteln (BTDrucks VI/1982, S. 179). Der eigentliche Steuerschuldner soll nicht durch eine bewusste Vermögensverschiebung in die Lage versetzt werden, Vermögen (über seinen Tod hinaus) seiner Familie oder einem Dritten zu sichern. Damit soll dem Gläubiger der Zugriff auf die zugewendeten Vermögensgegenstände beziehungsweise auf deren Wert erhalten bleiben.

33

Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechen auch die Regelungen der §§ 1 ff. AnfG, auch wenn das Anfechtungsrecht nicht auf den Fiskus beschränkt ist. Würde hier im Falle einer Fiskalerbschaft der Duldungsanspruch untergehen, so würde der ursprünglich Anfechtungsberechtigte seine Vollstreckungsmöglichkeit verlieren. Dies würde missbräuchliche Vermögensverschiebungen des Schuldners beziehungsweise seiner nahen Angehörigen begünstigen und ginge zu Lasten der Allgemeinheit sowie der Steuergerechtigkeit.

34

(b) Darüber hinaus sind auch die anwendbaren Normen vergleichbar.

35

Die Vergleichbarkeit des § 278 Abs. 2 AO und des § 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG ergibt sich aus deren Rechtsnatur. Stützt das FA die Anfechtung der Vermögensübertragung nach § 278 Abs. 2 AO auf einen Bescheid, so ist dieser ein besonderer Duldungsbescheid, der als lex specialis den allgemeinen Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz vorgeht (Senatsurteil vom 18.12.2001 – VII R 56/99, BFHE 197, 19, BStBl II 2002, 214, unter II.5.b bb der Gründe). Ebenso wird eine Anfechtung nach § 191 AO i.V.m. §§ 1 ff. AnfG durch einen Duldungsbescheid bewirkt (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO).

36

Für die Vergleichbarkeit spricht weiter, dass ein auf § 3 AnfG gestützter Duldungsbescheid gegebenenfalls einen solchen nach § 278 Abs. 2 AO enthalten kann (Senatsbeschluss vom 30.09.2010 – VII B 61/10, Rz 9 und 10). Das wird insbesondere durch den ineinander übergreifenden Anwendungsbereich der Normen deutlich. So ist beispielsweise eine unentgeltliche Vermögenszuwendung zwischen zusammen veranlagten Ehegatten, die innerhalb der maßgeblichen zehnjährigen Verjährungsfrist durch einen Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO angefochten wird, nach einem Wechsel zur getrennten Veranlagung als Duldungsbescheid im Sinne des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 AnfG anzufechten (Müller-Eiselt in HHSp, § 278 AO Rz 27).

37

(4) Aus dem genannten Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584) hat die Vorinstanz daher zu Recht den Schluss gezogen, in Fällen der Fiskalerbschaft sei die Akzessorietät auch im Falle eines auf einer Anfechtung beruhenden Duldungsbescheids eingeschränkt. Sowohl in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (z.B. FG Münster, Beschluss vom 24.01.2023 – 7 V 2136/22, EFG 2023, 449, Rz 42) als auch im Schrifttum ist dies auf Zustimmung gestoßen (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 251; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 191 Rz 34) und damit begründet worden, die Steuerforderung erledige sich durch die Konfusion nur insoweit, als in das Vermögen des Steuerschuldners beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers nicht vollstreckt werden könne, weil er selbst Gläubiger geworden sei. Die Steuerforderung bestehe jedoch fort, soweit sie Grundlage für die Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen sei (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 251). Habe der Steuerschuldner durch seine -nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbaren- Rechtshandlungen den Zugriff auf sein Vermögen vereitelt, indem er Vermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben habe, würden nach seinem Tod trotz der Konfusion aufgrund der Fiskalerbschaft seine Steuerschulden für Zwecke der Vollstreckung in das weggegebene Vermögen fortgelten; eine uneingeschränkte Akzessorietät würde dem Zweck des Anfechtungsgesetzes widersprechen (Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 251).

38

(5) Gegen die beschriebene Auffassung spricht nicht, dass in anderen Rechtsgebieten -etwa dem Bürgschaftsrecht (§ 768 Abs. 1 Satz 2 BGB)- Regelungen bestehen, wonach im Falle des Versterbens des Hauptschuldners der Dritte hieraus keine Einwendungen ableiten kann. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Durchbrechung der Akzessorietät. Im Anfechtungsgesetz existiert eine vergleichbare Regelung indes nicht.

39

Dies bedeutet jedoch nicht, dass mangels einer vergleichbaren Regelung im Anfechtungsgesetz eine Einschränkung beziehungsweise Durchbrechung der Akzessorietät ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist auf die jeweilige Interessenlage abzustellen. Die Forderung (hier die Steuerschuld) hat als fortbestehend fingiert zu werden, wenn dies nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94, Neue Juristische Wochenschrift –NJW- 1995, 2287). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung schon mehrfach betont worden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Anfechtungsgesetz zur Durchbrechung der Akzessorietät nicht notwendig den Rückschluss zulässt, dass die Forderung erloschen sein müsse (vgl. Senatsurteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe; BGH-Urteil vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287).

40

Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05 (BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb (3) der Gründe) bereits darauf hingewiesen, dass in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das Erlöschen einer (Haupt-)Forderung durch Konfusion für den Gläubiger nicht zum Verlust eines Rechts führen dürfe, das gerade zur Sicherung bei Ausfall der Hauptforderung diene (Urteil des Oberlandesgerichts -OLG- Hamm vom 16.06.1994 – 6 U 227/93, Versicherungsrecht -VersR- 1995, 454; Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 28.07.1998 – 6 U 14/98, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1999, 1528; Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.1999 – 4 U 38/98, VersR 1999, 1009). Diese Interessenlage besteht auch im Streitfall, da das Anfechtungsrecht des FA gerade seiner Sicherung bei Ausfall der Steuerforderung diente.

41

4. Für die Steuerrückstände der S ist auch keine Zahlungsverjährung eingetreten. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist nicht erloschen (§§ 47, 232 AO).

42

a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen gemäß § 228 Satz 1 AO einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährung beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 228 Satz 2 AO -in der nach Art. 97 § 14 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 12 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) anwendbaren Fassung- fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO zehn Jahre. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten belastenden Behördenentscheidung. Eine Duldungsinanspruchnahme kommt nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Anspruchs, zu dessen Durchsetzung die Anfechtung erfolgt ist, im Zeitpunkt des Ergehens der letzten belastenden Behördenentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung, Zahlungsverjährung eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 10.11.2020 – VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 36).

43

b) Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wird die Verjährung durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung dauert gemäß § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO im Falle des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung fort. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist. Die Verjährung wird gemäß § 231 Abs. 4 AO nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

44

Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sind alle Maßnahmen der Finanzbehörden, die der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 249 ff. AO dienen sollen (Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 36). Dazu gehören Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gemäß §§ 309 ff. AO. Das aus einer solchen Verfügung entstehende Pfändungspfandrecht erlischt im Sinne des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, wenn die gesicherte Forderung erlischt oder die Vollstreckungsmaßnahme durch die Finanzbehörde aufgehoben wird (Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 40).

45

Eine Unterbrechungswirkung gemäß § 231 Abs. 1 AO tritt auch dann ein, wenn die Vollstreckungsmaßnahme alsbald aufgehoben wird (Senatsbeschluss vom 21.06.2010 – VII R 27/08, BFHE 229, 492, BStBl II 2011, 331, Rz 14) oder erfolglos bleibt (Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 39; Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 25). In diesem Fall beginnt aber gemäß § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, eine neue Verjährungsfrist.

46

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Steuerrückstände der S im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 nicht gemäß § 232 AO wegen Zahlungsverjährung erloschen.

47

Die Zahlungsverjährung war aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank vom 25.02.2008 unterbrochen.

48

aa) Anders als die Klägerin meint, war diese Verfügung nicht frucht- beziehungsweise erfolglos. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezog sich sowohl auf einen pfändbaren Betrag als auch auf künftige Forderungen. Erfasst wurde von der Pfändung ein Anteil der S bei einer Bank. Damit entstand ein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, das erst mit der Abwicklung des Kontos nach dem Versterben der S am xx.xx.2015 erlosch. Mit Ablauf des Jahres 2015 begann demnach gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist.

49

bb) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betraf zudem künftige Forderungen. Solange die Geschäftsbeziehung bestand -hier bis zum Abschluss der Kontoabwicklung nach dem Tod der S-, konnte sich die Höhe des Bankguthabens noch ändern. Solche künftigen Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt bestimmt werden kann (vgl. Jatzke in HHSp, § 309 AO Rz 61). Eine die künftige Forderung hinreichend individualisierende Rechtsbeziehung liegt vor, wenn ein zum Zeitpunkt der Pfändung existentes Rechtsverhältnis die Forderung dem Grunde nach bereits anlegt. Das ist beispielsweise bei der Pfändung künftiger Ansprüche auf Saldoausgleich eines Kontokorrentkontos der Fall (Urteil des Saarländischen OLG vom 07.03.2006 – 4 U 659/04 – 184, OLG-Report Saarbrücken 2006, 973, Rz 23, m.w.N.). Dabei ist es für die Wirksamkeit der Pfändung einer künftigen Forderung ohne Bedeutung, ob über deren Höhe Gewissheit besteht und ob die Forderung überhaupt zur Entstehung gelangen wird (Senatsurteil vom 20.08.1991 – VII R 86/90, BFHE 165, 165, BStBl II 1991, 869, unter II.2.a der Gründe). Der wirksamen Pfändung künftiger Forderungen kommt dabei eine dauerhafte Unterbrechungswirkung zu, solange als deren Folge künftig ein Pfändungspfandrecht an einer oder mehreren künftigen Forderungen entstehen kann (Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.06.2019 – 5 B 63/19, Rz 9; FG Köln, Urteil vom 29.09.2005 – 15 K 6405/03, EFG 2006, 162, unter 1.b cc der Gründe; Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 40).

50

Des Weiteren ist es für die Entstehung des Pfändungspfandrechts unerheblich, ob der Pfändung weitere Pfändungen im Rang vorgehen (also auch gegebenenfalls ein vertragliches Pfandrecht laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Das früher begründete Pfandrecht geht lediglich demjenigen im Rang vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird (vgl. § 804 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, § 282 Abs. 3 AO). Das bedeutet aber nicht, dass ein nachrangiges Recht gar nicht erst entsteht.

51

Damit erlosch das Pfändungspfandrecht erst nach dem Tod der S im Rahmen der Nachlassabwicklung. Die Zahlungsverjährung der von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfassten Forderungen (§ 231 Abs. 4 AO) war entsprechend des Wortlautes des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts aufgrund der Nachlassabwicklung unterbrochen.

52

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in Kraft

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt größtenteils am 16.05.2024 in Kraft. Es steht für mehr Solarstrom und weniger Bürokratie.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.05.2024

Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I wird den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen deutlich entbürokratisieren. Die neuen Regelungen werden den Ausbau der Solarenergie weiter beschleunigen.

Das Solarpaket I macht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaik (PV)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt wichtige Weichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch einmal deutlich beschleunigt werden.

Das Gesetzespaket tritt größtenteils am 16. Mai in Kraft. Es wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Bundesregierung hatte das Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) im August 2023 auf den Weg gebracht. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben das Gesetz nun verabschiedet. Die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag haben den damaligen Entwurf ergänzt. Hinzugekommen sind etwa Regelungen zur Batteriespeicherung, für die Gemeinschaftsversorgung mit Solarstrom und für deutschlandweit einheitliche technische Anschlussbedingungen. (…)

Quelle: Bundesregierung

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Deutsche Startups müssen im Schnitt 2,7 Millionen Euro einsammeln

2,7 Mio. Euro – so hoch ist im Durchschnitt der Bedarf an Wagniskapital bei Tech-Startups in Deutschland, die in den kommenden zwei Jahren frisches Kapital benötigen. 61 Prozent müssen frisches Geld einsammeln, 12 Prozent sogar 5 Mio. Euro oder mehr. 33 Prozent benötigt 1 bis 5 Mio. Euro, 17 Prozent weniger als 1 Mio. Euro. Rund ein Viertel benötigt kein Wagniskapital, 15 Prozent können oder wollen lt. Bitkom dazu keine Angabe machen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 16.05.2024

  • 6 von 10 brauchen in den kommenden zwei Jahren frisches Wagniskapital
  • Zurückhaltung von Investoren bleibt hoch

2,7 Millionen Euro – so hoch ist im Durchschnitt der Bedarf an Wagniskapital bei Tech-Startups in Deutschland, die in den kommenden zwei Jahren frisches Kapital benötigen. 6 von 10 (61 Prozent) müssen frisches Geld einsammeln, 12 Prozent sogar 5 Millionen Euro oder mehr. Ein Drittel (33 Prozent) benötigt 1 bis 5 Millionen Euro, 17 Prozent weniger als 1 Million Euro. Rund ein Viertel (24 Prozent) benötigt kein Wagniskapital, 15 Prozent können oder wollen dazu keine Angabe machen. Das sind Ergebnisse aus einer Befragung von 172 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Die große Mehrheit der Startups mit Kapitalbedarf ist zuversichtlich, die Finanzierungsrunden erfolgreich abschließen zu können. 42 Prozent halten das für sehr wahrscheinlich, 37 Prozent für eher wahrscheinlich. Nur 14 Prozent sagen, das sei aktuell eher unwahrscheinlich, 3 Prozent halten es sogar für sehr unwahrscheinlich. Zugleich stellen aber 8 von 10 (79 Prozent) der Startups fest, dass durch die konjunkturelle Entwicklung Investoren deutlich zurückhaltender geworden sind. Aktuell sagen nur noch 17 Prozent der Startups, dass es hierzulande ausreichend Venture Capital für Startups gibt, vor einem Jahr waren es noch 32 Prozent. „Wachstumsfinanzierung ist nicht mehr so einfach wie vor einigen Jahren. Davon sind Startups, die ihr Geschäft schnell hochfahren müssen und dafür auf externe Geldgeber zwingend angewiesen sind, besonders betroffen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Startups sind herausragend wichtig für das digitale Deutschland. Unser über Jahre aufgebautes Startup-Ökosystem braucht Kapital.“

45 Prozent der befragten Startups beklagen, dass sie mit ihrem Geschäftsmodell Schwierigkeiten haben, Kredite zu bekommen. Fast jedes dritte Startup (31 Prozent) überlegt, ins Ausland zu gehen, weil es in Deutschland zu wenig Kapital gibt. Fast die Hälfte (45 Prozent) hält für möglich, durch einen Börsengang frisches Kapital zu besorgen. Dabei kommt für 32 Prozent ein Gang aufs Parkett in Deutschland in Frage, 31 können sich vorstellen, an eine ausländische Börse zu gehen.

Quelle: Bitkom

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Geschäftsklima Selbständige bessert sich

Das Geschäftsklima bei den Soloselbständigen und Kleinstunternehmen hat sich im April etwas gebessert. So stieg der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex” auf -13,8* Punkte, nach -15,6* im März.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.05.2024

Das Geschäftsklima bei den Soloselbständigen und Kleinstunternehmen hat sich im April etwas gebessert. So stieg der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex” auf -13,8* Punkte, nach -15,6* im März. Die Unzufriedenheit mit den laufenden Geschäften ließ leicht nach, ebenso die Skepsis bei den Erwartungen für die kommenden sechs Monate. Ein positives Signal kommt vor allem von den Dienstleistern. Hier stabilisieren sich die Auftragsbestände langsam. „Die Selbständigen hoffen auf eine Entspannung der Auftragslage“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Der Auftragsmangel jedoch belastet noch viele Selbständige in Deutschland. 44 % waren im April von Auftragsmangel betroffen, nach 47,9 % im Januar. „Fehlende Auftragspolster setzen Selbständige unter Druck“, sagt Demmelhuber.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Zum Anspruch eines Autofahrers gegen seine Kaskoversicherung wegen eines Unfalls aufgrund eines missglückten Driftmanövers

Das LG Coburg hatte sich mit der Klage auf Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung wegen des misslungenen Drifts mit einem Sportwagen zu befassen (Az. 24 O 366/23).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil 24 O 366/23 vom 26.01.2024 (rkr)

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Klage auf Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung wegen des misslungenen Drifts mit einem Sportwagen zu befassen.

Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Am Boliden des Möchtegernrennfahrers entstand ein erheblicher Sachschaden, den er gerne von der beklagten Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte. Der Versicherer wehrte sich hiergegen. Nach dem Versicherungsvertrag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.

Das Landgericht Coburg gab dem Bruchpiloten Recht. Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem Gernegroß hingegen nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil spreche Vieles dafür, dass der Kläger auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer. Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei.

Das Urteil des Landgerichts wurde in zweiter Instanz bestätigt. Somit hatte der Verkehrsrowdy mehr Glück als Verstand.

Quelle: Landgericht Coburg

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BGH: Wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät

Wer als Anwältin oder Anwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht und ihn bei Gericht einreicht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung. Der Schriftsatz ist somit formwirksam eingereicht, ohne dass zusätzlich ein Vertretungsvermerk notwendig ist. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Beschluss IX ZB 30/23 des BGH vom 28.02.2024

Wer als Anwältin oder Anwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht und ihn bei Gericht einreicht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung. Der Schriftsatz ist somit formwirksam eingereicht, ohne dass zusätzlich ein Vertretungsvermerk notwendig ist.

Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Sozietätsmitglied verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Ein gesonderter Vertretungshinweis – etwa „für …“ – ist nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Im Ausgangsfall – ein Anwaltsregressfall – hatte sich eine Anwaltssozietät, welcher auch der später in Regress genommene Anwalt angehörte, für den dortigen Beklagten legitimiert. Am letzten Tag der (verlängerten) Frist für die Begründung der Berufung ging beim zuständigen Landgericht ein Schriftsatz ein, den der später in Regress genommene Anwalt einfach signiert hatte; sein Sozietätskollege hatte den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen und über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Landgericht gesandt. Dieses wies die Berufung als unzulässig zurück. Der Sozietätskollege, der die Berufungsbegründung qualifiziert signiert und über sein beA versandt habe, habe nicht ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung übernommen; zudem fehle ein Vertretungszusatz.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des in Regress genommenen Anwalts hatte Erfolg. Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht, damit ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, mit seiner qeS auch eine entsprechende Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten. Einen zusätzlichen Hinweis auf die Vertretung – etwa „für …“ – hält der BGH für entbehrlich.

Die Entscheidung wird im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen dokumentiert.

Strengere Anforderungen an die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für einen Schriftsatz durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt, die/der den Schriftsatz einfach signiert und versendet, hat das BSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 gestellt. Obwohl der versendende Rechtsanwalt in Untervollmacht gehandelt hatte, hielt das BSG für erforderlich, dass dieser ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Die Einzelheiten des zugrundeliegenden Falls wichen etwas von der obigen Entscheidung des BGH ab. Dennoch mahnt die Entscheidung zur Vorsicht: Denn die Frage, ob ein Vertretungszusatz notwendig ist, könnte in anderen Fachgerichtsbarkeiten bzw. von anderen Gerichten anders gesehen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2024

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