Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (20/11226) zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorgelegt. Die EU-Richtlinie 2023/2413 zur Änderung der EU-Richtlinie 2018/2001 sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von Mitgliedstaaten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2024

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Mietrecht: Kündigung wegen „Ice-Bucket-Challenge“

Das AG Hanau hat entschieden, dass einer Mieterin von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn diese – dort zweimal – die Vermieterin mit Wasser überschüttet (Az. 34 C 92/23).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 03.05.2024 zum Beschluss 34 C 92/23 vom 19.02.2024

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass einer Mieterin von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn diese – dort zweimal – die Vermieterin mit Wasser überschüttet (Beschluss vom 19.02.2024, Az. 34 C 92/23).

Die Vermieterin hatte die Mieterin vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung verklagt, weil diese sie zweimal mit Wasser übergossen habe. Unstreitig zwischen den Parteien war zwar, dass die Mieterin jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe, als sich die Vermieterin in diesem befand. Die Mieterin hatte allerdings bestritten, die Vermieterin getroffen zu haben oder überhaupt treffen zu wollen.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Kündigung wirksam war. Denn der vernommene Zeuge bestätigte, dass die Vermieterin beide Male tatsächlich mit dem Wasser aus dem Eimer vollständig übergossen wurde. Diese sei, so der Zeuge, „klitschnass“ wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“ gewesen. Das rechtfertige eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, so habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ihr Ziel lag schon nach dem eigenen Vortrag darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Es habe auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft, zumal die Mieterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergab, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt habe.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Kein Schmerzensgeldgeldanspruch wegen Enttäuschung über Hochzeitsfotos

Das LG Köln hatte zu entscheiden, ob einem Hochzeitspaar eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes zustehen kann, wenn der beauftragte Hochzeitsfotograf die Hochzeit nur unzureichend fotografisch festhält und bestimmte Ereignisse nicht dokumentiert (Az. 13 S 36/22).

LG Köln, Mitteilung vom 30.04.2024 zum Beschluss 13 S 36/22 vom 08.04.2024 (rkr)

Für viele ist der Tag der Hochzeit der schönste Tag im Leben. Kann einem Hochzeitspaar daher eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes zustehen, wenn der beauftragte Hochzeitsfotograf dieses Ereignis nur unzureichend fotografisch festhält, gar bestimmte Ereignisse nicht dokumentiert?

Das Landgericht Köln hat nun mit einem Beschluss darauf hingewiesen, dass dies im konkreten Fall ausscheiden muss und damit ein amtsgerichtliches Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt.

Die Parteien sind sich seit einigen Jahren bekannt. Anlässlich der Hochzeitsfeier der Kläger im Jahre 2020 hatten sie vereinbart, dass der Beklagte, der zum damaligen Zeitpunkt ein Fotostudio betrieb, Fotos der Feierlichkeiten anfertigt. Nach den Feierlichkeiten erhielten die Kläger einen USB-Stick mit 170 Fotos gegen Bezahlung. Da die Kläger der Ansicht waren, dass der Beklagte mehr als diese Fotos gefertigt hatte, insbesondere Fotografien von bestimmten Ereignissen wie z. B. das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos gefehlt haben sollen, erhoben sie Klage beim Amtsgericht Köln. Mit dieser Klage begehrten sie ursprünglich verschiedene Auskünfte vom Beklagten u. a., welche und wie viele Fotos er von den Klägern und deren Gästen anlässlich der Hochzeit insgesamt gefertigt habe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht verschiedene Auskünfte erteilt hatte, beantragten die Kläger in der Hauptsache schließlich nur noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 Euro (1.000 Euro pro Kläger).

Dem folgte das Amtsgericht Köln nicht und wies den Schmerzensgeldantrag als unbegründet zurück. Es sei bereits fraglich, ob das unterlassene bzw. nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons, Gruppenbilder) eine Pflichtverletzung darstellen könne. Die Kläger würden nicht vortragen, insoweit bestimmte Absprachen mit dem Beklagten getroffen zu haben. Zudem würden ihnen immerhin 170 Fotos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus würden sie selbst vortragen, dass ihre Gäste im Außenbereich Fotos angefertigt hätten, wodurch sich der Umfang der zur Verfügung stehenden Fotografien de facto noch erweitere. Insbesondere aber ließe sich dem Klägervortrag keine persönliche Beeinträchtigung der Kläger entnehmen, die Anlass für den Ausgleich eines immateriellen Schadens geben würde. Der Vortrag beschränke sich darauf, die Kläger hätten „Enttäuschung und Trauer“ erlebt. Auch wenn dies sei, würden geringfügige Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens (Bagatell-Beeinträchtigungen), keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen.

Dagegen wandten sich die Kläger und beantragten mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Verfahrens von Gesetzes wegen für fast zwei Jahre – am 08.04.2024 ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen schriftlichen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da diese offensichtlich unbegründet sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe weder auf einer Verletzung des Rechts noch sei eine andere Entscheidung gerechtfertigt, da das Amtsgericht die Klage zu Recht in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen habe.

Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung insbesondere aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige Entschädigung in Geld nur in Betracht komme, wenn gerade hierdurch eine psychische Beeinträchtigung eingetreten sei (sog. adäquate Kausalität). Die Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung setze dabei einen substanziierten Parteivortrag voraus, woran es vorliegend fehle. Die Kläger hätten vor dem Amtsgericht lediglich pauschal vorgetragen, dass das „Nichtvorhandensein von Fotos trotz entsprechender Zusage zu einer dermaßenen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen“ würde und „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe. In Bezug auf den konkreten Fall würden sie lediglich angeben, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei und die positiven Gefühle der Hochzeit durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“ sein würden. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beeinträchtigung würden sie damit gerade nicht vortragen.

Der Kern des Klägervortrags enthalte lediglich die Angabe, dass die Kläger (was nachvollziehbar sei) traurig seien, dass ihnen keine adäquaten Hochzeitsfotos zur Verfügung stehen würden. Dies genüge jedoch nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass den Klägern unstreitig 170 Fotos der Hochzeit zur Verfügung stehen würden. Auch im Rahmen der Berufung hätten sie lediglich geltend gemacht, dass das „vorsätzliche Unterlassen der Anfertigung von Fotografien bestimmter Motive und Situationen bei den Klägern eine schmerzhafte Enttäuschung über Wochen und Monate bis heute“ hervorgerufen habe. Auch dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung, welche einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte. Letztlich habe das Amtsgericht, so das Landgericht weiter, im angegriffenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, dass ein deliktischer Anspruch schon daran scheitere, dass es an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fehle.

Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Stellungnahme auf die Hinweise des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 08.04.2024 haben die Kläger schließlich die Rücknahme ihrer Berufung erklärt. Damit ist das Berufungsverfahren beendet und das amtsgerichtliche Urteil vom 11.02.2022 zum Az. 135 C 227/21 rechtskräftig geworden.

Quelle: Landgericht Köln

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Was deutsche Startups von der EU erwarten

Die EU muss mehr tun, um Startups in der aktuell schwierigen Konjunktur zu unterstützen. Das fordert eine Mehrheit der Tech-Startups in Deutschland. So das Ergebnis einer Bitkom-Befragung.

Bitkom, Pressemitteilung vom 03.05.2024

  • Mehrheit wünscht sich einheitliche Förderprogramme, besseren Zugang zu Wagniskapital – und einen echten Binnenmarkt
  • Gemeinsamer Appell europäischer Digitalverbände für Neustart der EU-Startup-Politik

Die EU muss mehr tun, um Startups in der aktuell schwierigen Konjunktur zu unterstützen. Das fordert eine Mehrheit der Tech-Startups in Deutschland. So sagen 87 Prozent, dass Ausbau und Stärkung von Förderprogrammen für ihr Startup hilfreich wären. 84 Prozent wünschen sich eine Stärkung des Wagniskapitalangebots in Europa, etwa durch Anreize für institutionelle Investoren. Und für 81 Prozent wäre ein vereinfachter Marktzutritt zu anderen EU-Staaten hilfreich, etwa durch einen weiter harmonisierten Binnenmarkt oder eine EU-weit einheitliche Rechtsform für Startups. 50 Prozent sagen dies mit Blick auf einfachere und einheitliche Anforderungen bei einem Börsengang (IPO). Das ist das Ergebnis einer Befragung von 172 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Drei Viertel (77 Prozent) plädieren zudem für einfachere Regeln bei Remote Work aus dem EU-Ausland, zwei Drittel (66 Prozent) für EU-weit harmonisierte Modelle bei der Mitarbeiterbeteiligung. „Startups aus europäischen Ländern haben verglichen mit Wettbewerbern aus Asien oder den USA immer noch den Nachteil eines stark zerklüfteten Binnenmarkts. Die EU verspielt mit unnötiger Bürokratie und Kleinstaaterei zu viele Chancen. Wir müssen nicht nur europäisch denken, wir müssen auch europäisch handeln“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Der Digitalverband Bitkom hat sich im Vorfeld der EU-Wahlen mit zahlreichen europäischen Digitalverbänden zusammengetan und fordert gemeinsam tiefgreifende Reformen bei der Startup- und Scaleup-Politik der EU. Unter dem Motto #StartupTakeoff wurden dazu jetzt Leitlinien für die kommende Legislatur-Periode veröffentlicht. Zu den zentralen Forderungen der Allianz gehört die Schaffung einer zentralen Stelle innerhalb der EU-Institutionen, die eine einheitliche Startup-Politik vorantreiben soll. Eine weitere Forderung ist die Vereinheitlichung der Startup-Definition innerhalb der EU, um eine gemeinsame Datengrundlage zu schaffen. Darüber hinaus plädieren die Digitalverbände dafür, mehr Augenmerk auf den Transfer von Forschungsergebnissen zu marktfähigen Anwendungen zu richten, sowie die Schaffung einer EU-weiten Rechtsform für kleine Unternehmen, die echte Zugänge zum Binnenmarkt ermöglichen soll. Auch bessere Finanzierungsmöglichkeiten für Startups in der EU sowie ein leichterer Zugang zur öffentlichen Verwaltung als Referenzkunden für Startups seien notwendig. „Es reicht nicht, im Vorfeld der anstehenden EU-Wahlen die Bedeutung von Startups für Wirtschaft und Gesellschaft zu betonen. Nach den Wahlen müssen einige wenige, aber sehr konkrete und kraftvolle Maßnahmen umgesetzt werden“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Volkswirte stellen dem Standort Deutschland ein schlechtes Zeugnis aus

Wirtschaftsprofessorinnen und -professoren bewerten den Standort Deutschland im internationalen Vergleich nur mit der Schulnote 3,4. Das geht aus dem neuesten Ökonomenpanel des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.05.2024

Wirtschaftsprofessorinnen und -professoren bewerten den Standort Deutschland im internationalen Vergleich nur mit der Schulnote 3,4. Das geht aus dem neuesten Ökonomenpanel des ifo Instituts hervor. Die Note Drei vergaben 38 % der Antwortenden, 20 % eine Zwei und 17 % eine Vier, 17 % die Note Fünf. „Dieses Ergebnis ist für die Industrienation Deutschland besorgniserregend schlecht“, sagt Niklas Potrafke, Leiter des ifo Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie.

Als Schwachpunkte nannten die Teilnehmenden vor allem die Bürokratie (87 %), die Preise von Energie und die Verfügbarkeit von Rohstoffen (73 %) und die mangelnde Digitalisierung (67 %). Zu den Stärken zählen die Experten die politischen Institutionen (67 %), die Bildung und die Ausbildung der Beschäftigten in Deutschland (53 %) sowie die Sicherheit und die geringen geopolitischen Risiken (43 %).

„Damit es dem Wirtschaftsstandort Deutschland besser geht, werden Reformen benötigt. Dazu zählen der Bürokratieabbau, mehr öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und Digitalisierung, sowie die Anpassung des Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung“, sagt Potrafke.

An der Befragung vom 16. April bis zum 23. April 2024 nahmen 180 Professorinnen und Professoren der Volkswirtschaftslehre teil.

Quelle: ifo Institut

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Wirtschaftsbeziehungen mit den EU-Nachbarn in den Fokus rücken

Fast 40 % des EU-Außenhandels entfallen auf Nachbarländer der Union-Märkte, die angesichts geoökonomischer Spannungen in einer zunehmend entkoppelten Weltwirtschaft immer wichtiger werden. Zudem stärken enge institutionelle Beziehungen mit der EU-Nachbarschaft lt. DIHK die Resilienz, Souveränität und Attraktivität des europäischen Binnenmarktes.

DIHK, Mitteilung vom 02.05.2024

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat Deutschland und der EU einmal mehr die Bedeutung stabiler wirtschaftlicher Beziehungen mit den Nachbarländern verdeutlicht. Bereits in der Corona-Krise waren Verletzlichkeiten globaler Lieferketten sichtbar geworden. Umso wichtiger sind in einer zunehmend entkoppelten Weltwirtschaft die unmittelbaren Nachbarländer der Europäischen Union. Immerhin entfallen fast 40 Prozent des europäischen Außenhandels auf diese Staaten – 2022 waren es über zwei Billionen Euro.

Die EU sollte sich daher für möglichst enge institutionelle Beziehungen mit ihrer Nachbarschaft einsetzen, um die Resilienz, Souveränität und Attraktivität des europäischen Binnenmarktes zu stärken. In unmittelbarer Nähe liegen hier wirtschaftliche Potenziale etwa für Nearshoring und Lieferkettendiversifizierung. Das Thema sollte aus Sicht der deutschen Unternehmen eine Priorität nach der Europawahl werden.

Verhältnis zu UK und Schweiz ordnen

Es ist wichtig, gerade mit dem Vereinigten Königreich (UK) und der Schweiz wieder engere Beziehungen zu verankern und weitere regulatorische Divergenz zu verhindern. Der Brexit bleibt ein wirtschaftliches Desaster für beide Seiten des Kanals und hat auch den Warenaustausch mit Deutschland erschwert: 2017 war UK noch fünftwichtigster deutscher Handelspartner, mittlerweile rangieren die Briten nur noch auf Platz neun. Die 2026 anstehende Überprüfung des EU-UK-Handelsabkommens sollte die Vertiefung der institutionellen Beziehungen in den Bereichen Außenpolitik und Dienstleistungen anstreben, um Handel und Investitionen zu erleichtern. Die institutionelle Wiederanbindung des Vereinigten Königreichs beim Datenschutz sowie an das EU-Emissionshandelssystem sollte zudem den freien Datentransfer gewährleisten und die Einführung von Klimazöllen verhindern. Beides ist für deutsche Unternehmen sehr wichtig.

Auch die Beziehungen zur Schweiz gehören auf Agenda: Seit die Eidgenossen im Jahr 2021 die Verhandlungen über ein Rahmenabkommen mit der EU überraschend abbrachen, sind Unternehmen auf beiden Seiten zunehmend mit Rechtsunsicherheit und neuen Hürden konfrontiert. Den privilegierten Handelsbeziehungen droht eine schrittweise Verschlechterung. In den 2024 gestarteten Neuverhandlungen gilt es nun, eine engere institutionelle Kooperation voranzutreiben.

Für die deutsche Wirtschaft wäre dabei insbesondere wichtig, das EU-Schweiz-Handelsabkommen zu modernisieren. Die Schweiz sollte dem europäischen Programmen Horizon Europe sowie Erasmus+ wieder beitreten und bei der Mitarbeiterentsendung das Erfordernis einer Anmeldung acht Tage im Voraus abbauen. Erforderlich ist auch eine neue institutionelle Einigung zwischen der EU und der Schweiz, in deren Zentrum verbindliche Streitbeilegung und eine dynamische Rechtsanpassung an EU-Regelungen stehen sollten – letztere sichert die gegenseitige Anerkennung in den relevanten Wirtschaftsbereichen.

Wirtschaftsprioritäten zur EU-Erweiterung

Grundsätzlich sollten so viele Staaten wie möglich eng an den europäischen Binnenmarkt herangeführt werden. Hierbei geht aus Sicht der deutschen Unternehmen Qualität vor Geschwindigkeit. Wichtig ist dabei eine enge Einbindung der Wirtschaft im Zuge der Beitrittsverhandlungen. Frühzeitig kann die EU die Wirtschaftsbeziehungen mit Beitrittskandidaten stärken, indem sie den Europäischen Wirtschaftsraum EWR mehr in den Fokus zu rückt. Auch könnte Beitrittskandidaten in Aussicht gestellt werden, dass sie nach erfolgter Übernahme von EU-Recht bereits partiellen Zugang zum Binnenmarkt und zu einigen EU-Programmen erhalten.

Aus Unternehmenssicht ist das umfassende Erfüllen aller Beitrittskriterien – insbesondere des Rechtsstaatsprinzips – unerlässlich, um Rechtssicherheit bei Handel und Investitionen zu garantieren. Gleichzeitig sind Reformen innerhalb der EU mit Blick auf deren Politik, Institutionen und den Haushalt nötig, um als vergrößerte EU wirtschaftlich stabil und handlungsfähig zu bleiben.

Chancen in weiteren Nachbarmärkten ergreifen

Auch die erheblichen wirtschaftlichen Potenziale im Austausch mit weiteren Nachbarländern sollte die EU erschließen. So ist etwa der Industriestandort Türkei für deutsche Unternehmen ein interessanter Nearshoring-Markt. Die überfällige Modernisierung der EU-Türkei-Zollunion aus dem Jahr 1996 kann Handel und Investitionen erleichtern. Im Mittelmeerraum sollte die EU ihre Handelsbeziehungen ebenfalls verstärken. Wichtig sind hierfür insbesondere Aktualisierungen der EU-Abkommen mit Marokko, Tunesien und Algerien.

Weitere bedeutende Chancen für die deutsche Wirtschaft liegen im Kaukasus und in Zentralasien. Als wichtigster Handelspartner und Investor sollte die EU dazu beitragen, die Infrastruktur in der Region zu stärken, um insbesondere einen wettbewerbsfähigen Landkorridor durch Zentralasien nach Ostasien zu schaffen. Auch der Rohstoff- und Energie-Handel sollte durch EU-Abkommen abgesichert werden, die den freien Warenaustausch und nachhaltige Investitionen ermöglichen. Wenn es der EU gelingt, ihre Nachbarn in die grüne und digitale Transformation einzubinden, kann sie ihre Rolle als attraktiver Handelspartner stärken sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Kontinents sichern.

Quelle: DIHK

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BRAK-Hauptversammlung: Sammelanderkonten, Zuständigkeitsstreitwerte und bessere ReFa-Ausbildung

Gleich mehrere brisante Themen für die Anwaltschaft standen auf der Agenda der BRAK-Hauptversammlung am 26.04.2024. Diskutiert wurde u. a. über anwaltliche Sammelanderkonten, Geldwäscheprävention, aktuelle Reformprojekte in der Justiz, Fachkräftemangel sowie Maßnahmen für eine bessere Ausbildung von Rechtsanwalts-Fachangestellten.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2024

Gleich mehrere brisante Themen für die Anwaltschaft standen auf der Agenda der BRAK-Hauptversammlung am 26.04.2024 in Warnemünde. Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern diskutierten unter anderem über anwaltliche Sammelanderkonten und Geldwäscheprävention, aktuelle Reformprojekte in der Justiz sowie über den Fachkräftemangel und Maßnahmen für eine bessere Ausbildung von Rechtsanwalts-Fachangestellten.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern kamen am 26.04.2024 in Warnemünde zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung zusammen. Neben den turnusmäßig anstehenden Beratungen über Haushaltsfragen standen eine Reihe aktueller rechtspolitischer Themen auf der Tagesordnung.

Eines davon war der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen für die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe, mit dem unter anderem eine anlasslose Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt werden soll. Die umstrittene Regelung soll Probleme bei anwaltlichen Sammelanderkonten aufgrund schärferer Vorschriften zur Geldwäscheprävention eindämmen, schafft aus Sicht der Rechtsanwaltskammern aber neue Probleme; sie lehnen diesen Regelungsvorschlag daher einhellig und strikt ab. Auch die BRAK legte ihre ablehnende Auffassung jüngst in einer Stellungnahme dar. Zu dem Gesetzentwurf fand am 24.04.2024 eine Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss statt; viele der dort gehörten Expertinnen und Experten äußerten ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Bürokratie und der Belastung für die Kammern.

Kritisch sehen die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten auch die geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte von 5.000 auf 8.000 Euro. Sie äußerten Bedenken unter anderem, weil unklar sei, wie die Amtsgerichte mit der schon jetzt mangelhaften personellen Ausstattung die zusätzlichen Fälle schaffen sollen; eine massive Verlängerung von Verfahrensdauern sei zu befürchten. Entschieden verwahrten sie sich dagegen, dass in diesem Zusammenhang mit Einsparungen infolge des Wegfalls des sog. Anwaltszwangs für eine Reihe von Verfahren geworben werde; dabei würden die Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung generell, aber insbesondere in Prozess- und Verfahrenskostenhilfesachen, als reiner Kostenfaktor angesehen – ohne einen Blick auf ihre Bedeutung für den Zugang zum Recht.

Auf der Tagesordnung standen außerdem Zukunftsthemen wie die derzeit geplante Erprobungsgesetzgebung für ein Online-Verfahren für geringerwertige Streitigkeiten sowie die Expertinnen- und Expertenkommission „Zukunft der Justiz“, an der die BRAK sich mit zwei Expertinnen bzw. Experten beteiligen wird. Kritisch sieht die Hauptversammlung, dass Wechselwirkungen mit den vielen weiteren Vorhaben im Bereich des Zivilprozesses, besonderes mit der geplanten Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts, bislang nicht beachtet werden.

Die Hauptversammlung befasste sich außerdem mit den aktuellen Problemen bei der Gewinnung und Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten. Dabei wurden Bereiche identifiziert, in denen Verbesserungen notwendig sind, insbesondere Fortbildungsmöglichkeiten und die Qualität der theoretischen Ausbildung an den Berufsschulen sowie der praktischen Ausbildung. Einigkeit bestand, dass die Kammern als für Ausbildung zuständige Stellen sich künftig enger vernetzen und austauschen wollen, um dem zunehmenden Fachkräftemangel gemeinsam entgegenzuwirken.

Hintergrund

Die Hauptversammlung der BRAK setzt sich aus den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern zusammen. Sie ist das Hauptorgan der BRAK, fasst grundlegende Beschlüsse und wählt das Präsidium der BRAK (§§ 187 ff., 180 BRAO). Die Hauptversammlung findet halbjährlich in wechselnden Kammerbezirken statt. Die 166. Hauptversammlung richtete die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern aus.

Das BRAK-Präsidium setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um und wird dabei von der Geschäftsführung sowie von den über 30 Fachausschüssen unterstützt. Diese bereiten für das Präsidium Gutachten und Stellungnahmen insbesondere zu Gesetzgebungsvorhaben vor (vgl. § 177 V BRAO).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 9/2024

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: BRAK nimmt Stellung zur Umsetzung der CSR-Richtlinie

Bis Anfang Juli 2024 muss die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht umgesetzt werden. Zu dem Entwurf für ein Umsetzungsgesetz macht die BRAK in ihrer Stellungnahme punktuelle Änderungsvorschläge.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2024

Bis Anfang Juli muss die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht umgesetzt werden. Zu dem Entwurf für ein Umsetzungsgesetz macht die BRAK in ihrer Stellungnahme punktuelle Änderungsvorschläge.

Die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen einzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definiert sind. Sie haben danach über die Berücksichtigung und den Umgang mit bestimmten sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Die Richtlinie ist bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie soll dazu beitragen, das Ziel 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.

Zur Umsetzung der CSR-Richtlinie hat das Bundesjustizministerium Ende März einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser sieht eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Bis zum Geschäftsjahr 2028 sollen nach und nach neben großen Unternehmen auch kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen und sodann auch Unternehmen aus Drittländern mit EU-Niederlassung, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Berichtet werden muss dann etwa über Governance-Strukturen, Geschäftsmodelle und Strategie, Sorgfaltspflichten-Prozesse sowie ihre (potenziellen) Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken und Chancen sowie eine Reihe weiterer Umstände. Zu beleuchten sind dabei jeweils Umweltaspekte ebenso wie soziale und menschenrechtliche Aspekte wie etwa Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit.

In ihrer Stellungnahme setzt sich die BRAK eingehend mit dem Referentenentwurf auseinander. Sie schlägt insbesondere vor, beim Adressaten der Unterrichtungspflicht in § 289b VI 1 HGB-E und § 315b V 1 HGB-E wie in § 264 HGB auf die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft abzustellen. Die im Referentenentwurf gewählte Formulierung hält sie hingegen für missverständlich und irreführend.

Zudem regt die BRAK an, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung durch die Unternehmensleitung über den in der Erstellung befindlichen Nachhaltigkeitsbericht bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen kann; dem stehe nicht entgegen, dass spätere Ereignisse bis zum Ablauf des Geschäftsjahres Einfluss auf die gewonnenen Erkenntnisse haben können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 9/2024

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Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht und prüft Reformbedarf in BORA und FAO

Die Satzungsversammlung der BRAK hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, ihr mit der erforderlichen Satzungskompetenz den Weg zu ebnen, um die anwaltliche Fortbildungspflicht konkret zu regeln. Sie diskutierte außerdem über Reformpläne im Recht der Fachanwaltschaften sowie über Modernisierungsbedarf bei weiteren berufsrechtlichen Regelungen.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2024

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.04.2024 erneut den Gesetzgeber aufgefordert, ihr mit der erforderlichen Satzungskompetenz den Weg zu ebnen, um die anwaltliche Fortbildungspflicht konkret zu regeln. Sie diskutierte außerdem über Reformpläne im Recht der Fachanwaltschaften sowie über Modernisierungsbedarf bei weiteren berufsrechtlichen Regelungen.

Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.04.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft.

Hintergrund der Forderung ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar die allgemeine berufsrechtliche Grundpflicht haben, sich fortzubilden (§ 43a VIII BRAO). In welchem Umfang und wie dies geschieht, ist aber nicht näher geregelt und wird auch nicht kontrolliert – anders als etwa bei der Fortbildung von Fachanwältinnen und -anwälten oder im Recht anderer rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe. Die Satzungsversammlung hält eine systemische Qualitätssicherung durch konkretisierende Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) für sinnvoll, um eine qualitativ hochwertige anwaltliche Arbeit zu gewährleisten.

Deshalb ist aus Sicht der Satzungsversammlung zwingend erforderlich, dass ihr durch den Gesetzgeber die Satzungskompetenz für die Entscheidung über die Frage der Fortbildungspflicht übertragen wird – selbst wenn die Regelung am Ende darin bestehen könnte, dass sich die Satzungsversammlung gegen eine Konkretisierung entscheidet. Sie fordert daher das Bundesministerium der Justiz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung ihrer Argumente erneut mit der Frage der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen und die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung in § 59a II BRAO zu erweitern.

In ihrer Sitzung am 22.04.2024 diskutierte die Satzungsversammlung außerdem über die Arbeitsschwerpunkte ihrer Legislaturperiode. Insbesondere sieht sie Reformbedarf bei den Regelungen der Fachanwaltsordnung (FAO) zum Erwerb von Fachanwaltstiteln. Hier sollen unter anderem die faktischen Veränderungen in einigen Rechtsgebieten hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit berücksichtigt werden. Zugleich soll dem sich auch im Bereich der Fachanwaltschaften abzeichnenden Nachwuchsmangel entgegengewirkt werden. Ein eigens eingerichteter Unterausschuss des Fachanwalts-Ausschusses arbeitet daran, dies für alle 24 Fachanwaltschaften zu überprüfen. Ein weiterer Unterausschuss soll an einer Modernisierung der Regelungen zur Fortbildungspflicht arbeiten. Außerdem soll das Verhältnis von Fachanwaltschaften zu fachlichen Spezialisierungen auf Reformbedarf abgeklopft werden.

Auf den Prüfstand stellen will die Satzungsversammlung außerdem einige berufsrechtliche Regelungen in der BORA, unter anderem zur Werbung, zur Zustellung insbesondere bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten und zu Beratungshilfe-Mandaten. Modernisierungsbedürftig sind aus ihrer Sicht ferner die Regelungen für die Folgen der Auflösung einer Sozietät bzw. des Ausscheidens eines Partners. Ein neu eingerichteter Unterausschuss des Berufsrechts-Ausschusses prüft zudem die Vorgaben der BORA für Kanzlei-Briefbögen. Diese sind mit Blick auf Rechtsscheinhaftung, geänderte Haftungsregelungen der GbR und die neuen Regelungen zur Kammermitgliedschaft nicht-anwaltlicher Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften reformbedürftig. Außerdem will die Satzungsversammlung eruieren, inwieweit die neuen Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften zu Regelungsbedarf auch in der BORA führen; auch hierfür wurde ein eigener Unterausschuss eingerichtet.

Überprüfen will die Satzungsversammlung ferner, wo sich Änderungsbedarf in der BORA im Hinblick auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz und sonstigen IT-Anwendungen als Hilfsmitteln anwaltlicher Tätigkeit ergibt. Hierzu soll zunächst die neue KI-Verordnung genau analysiert werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 9/2024

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GmbH-Geschäftsführer: Nur per Satzung weisungsfrei und unabhängig

Möchte ein GmbH-Geschäftsführer als Syndikus zugelassen werden, muss eine Unabhängigkeit in der Satzung verankert sein, so der BGH (Az. AnwZ (Brfg) 43/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2024 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 43/23 des BGH vom 13.03.2024

Möchte ein GmbH-Geschäftsführer als Syndikus zugelassen werden, muss eine Unabhängigkeit in der Satzung verankert sein, so der BGH.

Der BGH sieht in einem aktuellen Fall keinen Anlass, seine bisherige strenge Rechtsprechung zur Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts gem. § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 BRAO zu ändern: Ist der Syndikus zugleich GmbH-Geschäftsführer, ist er nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur fachlich unabhängig, wenn seine Befreiung von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit in der Satzung verankert ist; ein nicht satzungsändernder Gesellschafterbeschluss reicht hingegen nicht aus (Beschluss vom 13.03.2024, Az. AnwZ (Brfg) 43/23).

Die zunächst als Rechtsanwältin Zugelassene wurde 2020 zur GmbH-Geschäftsführerin bestellt. Ein einfacher Gesellschafterbeschluss befreite sie von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit. Auf Antrag ließ die Kammer sie zunächst als Syndikusrechtsanwältin zu. Die Deutsche Rentenversicherung ging jedoch dagegen vor. Beim AGH erwirkte sie die Aufhebung der Zulassung. Der BGH gab ihm nun Recht.

BGH: Unabhängigkeit ohne Satzungsänderung nicht gewährleistet

Sowohl AGH als auch BGH begründeten dies damit, dass die fachliche Unabhängigkeit der Geschäftsführerin nicht gewährleistet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei diese ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit nicht gegeben. Schließlich müsse ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu jeder Geschäftsführerangelegenheit befolgen. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthalte. Die organschaftliche Weisungsgebundenheit sei ansonsten „immanenter Bestandteil der Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft“. Die Auffassung der Geschäftsführerin, die Selbstbindung der Gesellschafter, von dem Weisungsrecht des § 37 Abs. 1 GmbHG keinen Gebrauch zu machen, müsse ausreichen, widerspreche dieser ständigen Rechtsprechung. Schließlich könne ein solcher einfacher Beschluss jederzeit wieder aufgehoben werden.

Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung noch mit einem weiteren Aspekt begründet: Der Zulassung stehe bereits entgegen, dass sie als Geschäftsführerin nicht im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig sei. Eine Entscheidung in der umstrittenen Rechtsfrage, ob das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers überhaupt ein „Arbeitsverhältnis“ ist, musste der BGH aber nicht mehr treffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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