Kein Pflegebonus für Pflegehilfskräfte

Das VG Karlsruhe hat eine Klage einer Pflegehilfskraft abgewiesen, mit der diese die Verurteilung zur Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz erreichen wollte (Az. 8 K 615/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Urteil 8 K 615/23 vom 23.04.2024 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil eine Klage einer Pflegehilfskraft abgewiesen, mit der diese die Verurteilung zur Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz erreichen wollte.

Die Klägerin war als Pflegehilfskraft in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus während der Corona-Pandemie tätig. Dieses Krankenhaus erhielt auf Grundlage einer Bestimmung im Krankenhausfinanzierungsgesetz, die durch das Pflegebonusgesetz eingefügt worden war, Bundesmittel zum Zwecke der Auszahlung von Prämien in Höhe von 2.203,82 Euro für Pflegefachkräfte wegen einer besonderen Belastung durch die vollstationäre Behandlung von Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren. Die Ausbildung zur Pflegehilfskraft dauert ein Jahr, die Ausbildung zur Pflegefachkraft drei Jahre.

Mit ihrer auf die Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.203,82 Euro gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie sich im Rahmen ihres Dienstes ebenfalls mit Corona-infizierten Patienten befassen musste. Deren Versorgung und Behandlung sei sowohl durch Krankenpflegehelferinnen als auch durch Krankenpflegefachkräfte erfolgt. Sie rüge daher die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Allein der Umstand, dass sie nur über eine einjährige und keine dreijährige Ausbildung verfüge, stelle keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. April 2024 (Az. 8 K 615/23) die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass sich aus der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 26e Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kein Anspruch für die Klägerin auf Zahlung der begehrten Prämie ableiten lasse.

Der Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig, denn er hebe auf Pflegefachkräfte ab und erfasse damit Pflegehilfskräfte – wie die Klägerin – nicht.

Die vorgenannte Vorschrift könne auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG so ausgelegt werden, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin einer Pflegefachkraft im Sinne von § 26e Abs. 2 und 3 Satz 1 KHG gleichzustellen sei. Die Grenze einer Gesetzesauslegung bilde der Wortlaut, der hier eindeutig sei. Zudem sei der Entstehungsgeschichte des Pflegebonusgesetzes zu entnehmen, dass – zumindest einigen Mitgliedern des Bundestages – bewusst gewesen sei, dass in Krankenhäusern beschäftigte Krankenpflegehilfskräfte keinen Pflegebonus erhalten sollten.

Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass die maßgebliche Bestimmung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es müsse den Rechtsstreit daher nicht aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegen. Gewähre der Staat Leistungen, verfüge er über eine größere Gestaltungsfreiheit als dies bei der Eingriffsverwaltung der Fall sei. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit habe der Gesetzgeber nicht überschritten, selbst wenn eine andere Gestaltung des Pflegebonus in politischer Hinsicht „gerechter“ sein könnte.

Dass die Prämie Pflegefachkräften gewährt werde, Pflegehilfskräften – wie der Klägerin – hingegen nicht, lasse sich auf sachliche Erwägungen stützen. Die Abgrenzung des Personenkreises durch Bezugnahme auf die bundesrechtlich im Pflegeberufegesetz geregelten Berufe der Pflegefachkräfte habe für den Bundesgesetzgeber einen überschaubaren Rahmen geboten, um zumindest die anspruchsberechtigten Personen und die Prämienhöhe in den wesentlichen Umrissen selbst steuern zu können.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Exporte im März 2024: +0,9 % zum Februar 2024

Im März 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2024 um 0,9 % und die Importe um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2023 um 1,2 %, während die Importe um 3,0 % sanken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.05.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), März 2024
134,1 Milliarden Euro
+0,9 % zum Vormonat
+1,2 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), März 2024
111,9 Milliarden Euro
+0,3 % zum Vormonat
-3,0 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), März 2024
+22,3 Milliarden Euro

Im März 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2023 um 1,2 %, während die Importe um 3,0 % sanken.

Insgesamt wurden im März 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 134,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im März 2024 mit einem Überschuss von 22,3 Milliarden Euro ab. Im Februar 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +21,4 Milliarden Euro gelegen, im März 2023 bei +17,2 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im März 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 73,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,8 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Februar 2024 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden im März 2024 Waren im Wert von 50,8 Milliarden Euro (unverändert zu Februar 2024) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,1 Milliarden Euro (+2,0 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im März 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 22,5 Milliarden Euro (+1,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,7 Milliarden Euro (+0,6 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im März 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Februar 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 1,3 % zu, die Importe von dort sanken um 1,1 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im März 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 3,6 % mehr Waren exportiert als im Februar 2024. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 14,3 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 3,7 % auf 8,3 Milliarden Euro zu, die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 3,8 % auf 6,4 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im März 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,7 Milliarden Euro eingeführt, das waren 14,3 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 2,7 % auf 7,6 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 10,0 % auf 2,8 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im März 2024 gegenüber Februar 2024 kalender- und saisonbereinigt um 14,8 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber März 2023, als infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine der Export nach Russland bereits stark zurückgegangen war, nahmen sie um 35,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im März 2024 gegenüber Februar 2024 um 16,3 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber März 2023 gingen die Importe um 45,9 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im März 2024 Waren im Wert von 136,8 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 112,9 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2023 nahmen die Exporte im März 2024 damit um 8,3 % ab, die Importe sanken um 9,6 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im März 2024 mit einem Überschuss von 23,9 Milliarden Euro ab. Im März 2023 hatte der Saldo +24,3 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im März 2024: -0,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2024 gegenüber Februar 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gefallen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.05.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,1 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
März 2024 (real, vorläufig):
-0,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Februar 2024 (real, revidiert):
-0,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-8,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2024 gegenüber Februar 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gefallen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Januar 2024 bis März 2024 um 4,3 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge lagen die Auftragseingänge im März 2024 um 0,1 % höher als im Februar 2024. Für Februar 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,8 % gegenüber Januar 2024 (vorläufiger Wert: +0,2 %).

Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes sind im März 2024 in den Wirtschaftszweigen sehr unterschiedliche Entwicklungen zu erkennen. Im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge) gingen die Auftragseingänge saison- und kalenderbereinigt um 2,3 % zum Vormonat zurück. Auch der Rückgang der Auftragseingänge bei der Herstellung von Metallerzeugnissen um 4,5 % wirkte sich negativ auf das Gesamtergebnis aus. Positiv wirkten hingegen die Zuwächse der Auftragseingänge in der Automobilindustrie (+1,1 %) und bei der Herstellung von elektrischer Ausrüstung (+5,9 %).

Bei den Investitionsgütern sowie den Vorleistungsgütern fiel der Auftragseingang um 0,4 % gegenüber dem Vormonat. Bei den Konsumgütern stieg der Auftragseingang hingegen um 0,7 %.

Die Auslandsaufträge stiegen um 2,0 %. Dabei nahmen die Aufträge aus der Eurozone um 10,6 % zu. Die Aufträge von außerhalb der Eurozone fielen hingegen um 2,9 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 3,6 % ab.

Umsatz im März 2024 um 0,7 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im März 2024 saison- und kalenderbereinigt 0,7 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 3,9 % geringer. Für Februar 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 1,1 % gegenüber Januar 2024 (vorläufiger Wert: +2,2 %).

Revision weiter zurückliegender Werte

Mit dem Berichtsmonat März 2024 wurden die monatlichen Werte zum Auftragseingang und Umsatz ab Berichtsmonat Januar 2023 für den Auftragseingangs- und Umsatzindex revidiert. Vor allem beim Umsatzindex wurden aufgrund von korrigierten Unternehmensmeldungen im Bereich Automobilindustrie größere Anpassungen durchgeführt. Die preisbereinigten Ergebnisse der Auftragseingangs- und Umsatzindizes wurden wegen nun aktualisierter Preisindizes ab Januar 2021 revidiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Sanktionen gegen Russland: Allgemeine Genehmigung des BAFA für WP- und StB-Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) VO (EU) 833/2024

Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Die WPK weist auf Ausnahmen durch eine Allgemeine Genehmigung des BAFA hin.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2024

Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Dieses Verbot gilt bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 5n Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Allgemeine Genehmigung des BAFA vom 20. Februar 2024

Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Dies hat das zuständige BAFA am 20. Februar 2024 per Allgemeiner Genehmigung verfügt und darüber in einem begleitenden Sonder-Newsletter informiert.

Demnach werden unter anderem genehmigt

„die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie …, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich sind,“ (Punkt 3.1. Buchstabe e) der Allgemeinen Genehmigung).

Weniger praxisrelevant dürfte die Allgemeine Genehmigung für entsprechende Dienstleistungen sein, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind (Punkt 3.1. Buchstabe b) der Allgemeinen Genehmigung; beruht auf Art. 5n Abs. 10 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung

  • müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren,
  • müssen auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung getätigte Handlungen oder Rechtsgeschäfte dem BAFA melden und
  • unterliegen Aufbewahrungspflichten (vgl. Punkt 4 der Allgemeinen Genehmigung).

Die Allgemeine Genehmigung ist am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft getreten; in Bezug auf den oben genannten Punkt 3.1. Buchstabe e) der Allgemeinen Genehmigung jedoch erst zum 21. Juni 2024; sie ist befristet bis zum 31. März 2025 (vgl. Punkt 4.6. der Allgemeinen Genehmigung).

Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Veröffentlichung des BAFA.

Achtung!
Diese Meldung kann durch Zeitablauf beziehungsweise Änderung der Rechtsauffassung des BAFA ihre Aktualität verlieren. Bitte informieren Sie sich immer direkt beim BAFA.

Quelle: WPK

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Streit um Dienstleistungen auf der Esoterik-Messe

Im Streit um die Wirksamkeit eines auf einer Esoterik-Messe geschlossenen Dienstleistungsvertrages erachtete das AG München eine Klage auf Rückzahlung von 600 Euro für teilweise begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 200 Euro (Az. 275 C 21496/23).

AG München, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Urteil 275 C 21496/23 vom 25.04.2024 (nrkr)

Im Streit um die Wirksamkeit eines auf einer Esoterik-Messe geschlossenen Dienstleistungsvertrages erachtete das Amtsgericht München eine Klage auf Rückzahlung von 600 Euro für teilweise begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 200 Euro.

Die Klägerin hatte als Verbraucherin eine Esoterik-Messe besucht, auf der die Beklagte aus München an einem Stand verschiedene Waren und Dienstleistungen anbot. Die Beklagte führte bei der Klägerin eine „Sitzung“ und einen „Scan“ durch und forderte hierfür im Nachhinein insgesamt 400 Euro sowie für die Buchung eines Seminars bei der Beklagten weitere 500 Euro. Die Klägerin bezahlte vor Ort 600 Euro in bar, zu einer Teilnahme an einem Seminar der Beklagten kam es nicht. Die Klägerin erklärte später den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung des Vertrages und forderte die Rückzahlung des Geldes.

Die Klägerin trug vor, keine Mitteilung bekommen zu haben, dass kostenpflichtige Maßnahmen durchgeführt würden. Sie sei von der Beklagten überrumpelt worden, und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie einen Vertrag abschließe. Am Messestand der Beklagten seien weder die Adresse noch Preise ausgeschrieben gewesen.

Die Beklagte war der Auffassung, der Vertrag sei gültig. Die Unerfahrenheit der Klägerin sei nicht ausgenutzt worden, und diese sei auch nicht überrumpelt worden. Der Widerruf sei unbeachtlich, da er verfristet sei.

Das Amtsgericht München erachtete die Klage für teilweise begründet und führte hierzu in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Zwischen den Parteien ist zunächst wirksam ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. […] Ein Nachweis der von der Klägerin behaupteten vor Abschluss des Vertrages erfolgten Überrumpelung bzw. Unter-Drucksetzen durch die Beklagte ist hingegen nicht gegeben.

Die Behauptung, der Klägerin sei die Situation wegen der Zuschauer unangenehm gewesen, ist insoweit jedenfalls kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ohne Rechtsbindungswillen gehandelt haben soll.

Der Vertrag ist durch das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 10.05.2023 teilweise in einer Höhe von 500 Euro wirksam widerrufen worden.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da es sich bei der auf einer Messe getroffenen Vereinbarung nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312 b BGB handelt.

Bei einem Messekauf kann zwar grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht bestehen, und ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17). In der zitierten Entscheidung hat der EuGH insoweit entschieden, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn ein Durchschnittsverbraucher den Messestand als Ort wahrnimmt, an dem der Unternehmer für gewöhnlich seine Tätigkeiten ausübt und er daher damit rechnen muss, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden, da der Messestand dann als Geschäftsraum einzuordnen ist.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf das genannte Urteil entschieden, dass bei einer klassischen Verkaufsmesse ein Widerrufsrecht regelmäßig nicht besteht, weil ein Angebot zum Kauf hier keine Überrumpelung des Verbrauchers darstellt. Eine Ausnahme liegt nur bei einem reinen Informations- oder Werbestand vor (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Stand zum einen auf einer gewerblichen Messe befand, und zum anderen von der Beklagten Behandlungen durchgeführt, und somit Leistungen angeboten wurden. Außerdem wurden unstreitig verschiedene Gegenstände, und somit Waren, zum Kauf angeboten. Nach Auffassung des Gerichts bestehen im vorliegenden Fall daher keine Zweifel, dass es sich nicht um einen reinen Informations- oder Werbestand im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehandelt hat.

Die Parteien vereinbarten jedoch ein vertragliches Widerrufsrecht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten vorformulierten Formular mit dem Titel „Widerrufsbelehrung“, welches von den Parteien auch unterzeichnet wurde. […]

Die Klausel, wonach ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung möglich sei, entspricht […] nach Auffassung des Gerichts der gesetzlichen Regelung nach § 356 Abs. 4 BGB, und stellt daher keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

Mit Unterzeichnung der Belehrung ist die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam in den Vertrag eingebunden worden. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass mit sofortiger Erbringung des „Scans“ und der „Sitzung“ ein entsprechendes vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht erloschen ist. […]

Hinsichtlich der weiteren vertraglich vereinbarten Teilnahme an einem Seminar ist hingegen zu berücksichtigen, dass insoweit die Leistung von der Beklagten nicht sofort erbracht wurde, sodass insoweit das Widerrufsrecht auch nicht vorzeitig [erlosch].

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht die Widerrufsfrist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. […]

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Beklagten unstreitig keine Kopie der […] Widerrufsbelehrung an die Klägerin ausgehändigt. Mangels entsprechender Aushändigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger begann die Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsabschluss am 06.06.2022 zu laufen. Dementsprechend war die Klägerin berechtigt, den Vertrag im Hinblick auf die Teilnahme am Seminar, welches vertraglich mit 500 Euro beziffert wurde, mit Schreiben vom 10.05.2023 zu widerrufen.

Aufgrund des insoweit wirksam erfolgten Widerrufs sind die diesbezüglich von der Beklagten bereits empfangenen Leistungen, nämlich den in bar erhaltenen Geldbetrag in Höhe von 200 Euro, zurückzugewähren, vgl. § 357 Abs. 1 BGB analog. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Leistung ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgte. […]

Die streitgegenständliche Vereinbarung stellt ferner kein sittenwidriges Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB dar.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um Leistungen der Beklagten aus dem wissenschaftlich nicht anerkannten Bereich der Esoterik. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmen zu können. Insoweit überwiegt die von der Rechtsordnung zu gewährende Privatautonomie. […]

Auch liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages nicht vor.

Es ist insoweit mangels schlüssigen Vortrags der Klagepartei bereits kein Anfechtungsgrund erkennbar. Inwieweit insbesondere eine etwaige „Überrumpelung“ oder „Unter-Drucksetzen“ eine arglistige Täuschung oder eine Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB darstellen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich und nachvollziehbar.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anhörung zur dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten vorzuschlagen.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2024

Änderung der §§ 49, 51, 57, 63 BS WP/vBP (verantwortlicher Prüfungspartner)

Im Rahmen der Erarbeitung der geplanten Umsetzung von ISQM 1 und ISQM 2 sowie ISA 220 (rev.) war aufgefallen, dass im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP zu den Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB teilweise auch Begriffe wie „verantwortlicher WP/vBP“ beziehungsweise „verantwortlich tätiger WP/vBP“ Verwendung fanden, was im Regelungsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen als zu unbestimmt und missverständlich beurteilt wurde. Daher sollen die genannten Begriffe im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP durch den legaldefinierten Begriff „verantwortlicher Prüfungspartner“ ersetzt werden (§ 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 WPO).

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat daher in seiner Sitzung am 29. April 2024 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten vorzuschlagen. Die Änderungsvorschläge wurden in einem strukturierten Umsetzungsprozess aus Gremienberatungen (Vorstand, Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Grundsätze der Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Berufsrecht) entwickelt. Der Beirat wurde in seiner Sitzung am 1. Dezember 2023 über die geplanten Änderungen informiert.

Der Vorstand schlägt folgende Änderungen der BS WP/vBP vor:

§ 49 Nachschau

(2) 1Die Nachschau der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge ist ein Vergleich der Anforderungen an eine gewissenhafte Abwicklung von Abschlussprüfungen mit deren tatsächlicher Abwicklung. 2Art und Umfang der Nachschau müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen stehen, wobei die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO berücksichtigt werden können. 3Dabei sind alle in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführenverantwortlichen Prüfungspartner einzubeziehen.

§ 51 Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

  1. zur Auftragsabwicklung (einschließlich der Anleitung des Prüfungsteams, der Einholung von fachlichem Rat, der Überwachung der Auftragsabwicklung und der Beurteilung der Arbeitsergebnisse durch den zuständigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner sowie der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für auftragsbezogene Datenverarbeitungssysteme) und zur Führung der Prüfungsakte nach § 51b Absatz 5 WPO,

§ 57 Auftragsabwicklung

  1. sich der für eine Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmte WP/vBP verantwortliche Prüfungspartner in einem Umfang an der laufenden Abschlussprüfung beteiligt, dass er den Fortschritt der Arbeiten sowie die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln durch die Mitarbeiter überwachen kann (§ 39 Absatz 2 Satz 3); die Regelungen sollen einen offenen Umgang mit kritischen Fragestellungen fördern,

§ 63 Nachschau

  1. in einem Nachschauturnus  alle verantwortlich tätigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner mit zumindest einem Prüfungsauftrag erfasst werden,

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 57 Abs. 3b Satz 1 WPO der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen dem BMWK Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Satzungsänderungen nach § 57 Abs. 3a WPO sowie der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 ergibt. Nach § 57 Abs. 3b Satz 4 WPO sind dem BMWK insbesondere die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer der Beirat der WPK die Satzungsänderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur für neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs beschränken, erforderlich.

Die vorgeschlagenen Änderungen der BS WP/vBP stellen lediglich Umformulierungen beziehungsweise redaktionelle Änderungen dar, die ausschließlich der Klarstellung dienen. Eingriffe in die Freiheitsrechte der Mitglieder (hier: Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen nicht vor. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO kann daher im Ergebnis materiell nicht durchgeführt werden, sodass der Vorstand im vorliegenden Fall hiervon abgesehen hat.

Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. § 57 Abs. 3a Satz 5 WPO), die wir bis zum 29. Mai 2024 per E‑Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Postfach 301882, 10746 Berlin) erbitten. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirats zur Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ist in der Sitzung des Beirates am 3. Juni 2024 vorgesehen.

Quelle: WPK

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Eine Verurteilung in einer Bußgeldsache steht einer Verurteilung wegen einer Strafsache nicht entgegen

Das Pfälzische Oberlandesgericht entschied, dass die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr nicht entgegensteht, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht werden und dasselbe Fahrzeug betreffen (Az. 1 ORs 1 SRs 16/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Urteil 1 ORs 1 SRs 16/23 vom 29.01.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht entschied, dass die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr nicht entgegensteht, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht werden und dasselbe Fahrzeug betreffen.

Der Angeklagte hatte im Dezember 2022 mit seinem Pkw in Kaiserslautern am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war. Bei einer Verkehrskontrolle wurde zudem festgestellt, dass der Angeklagte den Termin zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung überschritten hatte. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug war bereits im Februar 2022 verstrichen.

Aufgrund dessen wurden sowohl ein Strafverfahren als auch ein Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung in dem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Das Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde durch das Amtsgericht mit Urteil eingestellt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten sei, denn niemand darf wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden.

Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat das Pfälzische Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ausgeführt, dass das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegenstehe. Die Ausführungshandlungen der beiden Delikte deckten sich nicht einmal teilweise. Bei der Ordnungswidrigkeit habe der Angeklagte in seiner Funktion als Halter eines Kraftfahrzeuges ab März 2022 den Entschluss gefasst, einer gesetzlichen Handlungspflicht nicht nachzukommen, während der Entschluss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem gesondert gefassten Tatentschluss im Dezember 2022 beruhe. Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße punktuelle Gleichzeitigkeit hinausgehe, liege nicht vor. Das Unterlassen das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, sei auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Kraftfahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehme. Die Verwirklichung dieser Ordnungswidrigkeit sei von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr unabhängig und knüpfe allein an die Haltereigenschaft an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis knüpfe hingegen gerade an die Fahrereigenschaft an und die Haltereigenschaft sei unerheblich. Die Taten stehen zueinander ohne erkennbare Beziehung oder Bedingungszusammenhang, weshalb kein Strafklageverbrauch eingetreten sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Kindeswohl geht berechtigtem Umgangsinteresse vor

Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, da eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht betreuenden Vater nicht mehr sehen möchte und es deswegen zu einem Kontaktabbruch kommt. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 UF 46/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Beschluss 7 UF 46/23 vom 03.04.2024

Eine Heimunterbringung zur Überwindung der Ablehnung eines Kindes gegenüber dem nicht-betreuenden Elternteil ist rechtswidrig.

Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, da eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht betreuenden Vater nicht mehr sehen möchte und es deswegen zu einem Kontaktabbruch kommt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die von dem Kind empfundene Ablehnung des nicht betreuenden Elternteils kann – wenn überhaupt – durch eine Heimunterbringung nicht ohne gravierende Verletzung des Grundrechts des Kindes auf freie Persönlichkeitsentwicklung überwunden werden. Die negativen Folgen dieser Grundrechtsverletzung überwiegen nach Auffassung des 7. Familiensenats das berechtigte Umgangsinteresse des Vaters. Eine Maßnahme, mit der ein Kind über eine Heimunterbringung dazu gebracht werden soll, gegen seinen Willen in den Haushalt desjenigen Elternteiles zu wechseln, zu dem es aktuell jeden Kontakt ablehnt, ist daher nicht rechtmäßig.

In dem Verfahren ging es um ein Mädchen, das ausschließlich im Haushalt seiner Mutter aufgewachsen war. Nach langjährigen regelmäßigen und ausgedehnten Umgangskontakten zum getrenntlebenden Vater hatte das Kind im Alter von sieben Jahren plötzlich Umgänge verweigert. Die Mutter war davon ausgegangen, dass es zwischen Vater und Tochter zu sexuell getönten Vorfällen gekommen war. Sie hatte das Mädchen seither in seiner Umgangsverweigerung bestärkt. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass kein für eine strafrechtliche Verurteilung hinreichender Tatverdacht eines Kindesmissbrauchs vorlag. Es sprach daher, so der Senat, einiges dafür, dass die Ablehnung des Mädchens maßgeblich auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückging.

Der Vater des Mädchens hatte nach jahrelangem Streit beantragt, ihm die elterliche Sorge zu übertragen. Da es wegen der absoluten Verweigerung des Mädchens nicht möglich schien, das Kind in seinen Haushalt zu geben, hatte das Amtsgericht das zu diesem Zeitpunkt 9-jährige Kind in einem Eilverfahren aus dem Haushalt der Mutter genommen und in ein Kinderheim gegeben. Dabei kam das Amtsgericht den Empfehlungen eines Sachverständigen nach, denen auch Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes gefolgt waren. Während der Heimunterbringung sollte sich – fern der Beeinflussung durch die Mutter, mit der keinerlei Umgang stattfinden durfte – das Kind dahin stabilisieren, dass es die unerklärliche Kontaktverweigerung zum Vater aufgeben würde. So sollte perspektivisch die gewünschte Übersiedlung des Kindes in den Haushalt des Vaters ermöglicht werden.

Diese Vorgehensweise ist nicht rechtmäßig, entschied der zuständige 7. Familiensenat. Er hatte umgehend nach Eingang der Beschwerde der Mutter gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts die Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter veranlasst. Die Wünsche und Vorstellungen des Kindes völlig zu ignorieren stelle eine nicht zu vertretende Grundrechtsverletzung dar. Eine besondere Rolle spielte für die Entscheidung, dass es keine Anhaltspunkte für eine unzulängliche Versorgung des Kindes im Haushalt der Mutter gab. Das Mädchen sei eine exzellente Grundschülerin mit altersgerechten Kontakten zu Gleichaltrigen und guten sozialen Kompetenzen. Unter solchen Umständen, so das OLG Frankfurt, könne der entgegenstehende Wille eines neun Jahre alten Mädchens nicht übergangen werden. Die nachvollziehbare Verzweiflung des umgangsberechtigten Vaters habe nach Auffassung des Senats dazu beigetragen, dass Jugendamt, Sachverständiger und Verfahrensbeistand eine solche den Willen des Kindes brechende Maßnahme befürwortet hätten. Dabei sei jedoch nicht hinreichend beachtet worden, dass der Kontaktabbruch zur hauptbetreuenden Mutter für das Kind unerträglich gewesen sei, während das Kind unter dem fehlenden Umgang zum Vater in keiner Weise gelitten, sondern diesen aktiv gewünscht habe. Da zudem äußerst fraglich schiene, ob das gewünschte Ziel eines Wechsels in den Haushalt des Vaters durch die Heimunterbringung überhaupt erreicht werden könne, sei die Maßnahme im Übrigen völlig ungeeignet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Industrie sieht in KI die Zukunft – aber zögert beim Einsatz

Geht es nach der deutschen Industrie, wird Künstliche Intelligenz die Branche nicht nur prägen, sondern maßgeblich über ihre Zukunft entscheiden. 78 % der deutschen Industrieunternehmen sind überzeugt, dass der Einsatz von KI künftig entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sein wird. Für 70 % ist KI lt. Bitkom sogar die wichtigste Technologie für die Zukunftsfähigkeit der deutschen Industrie überhaupt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 06.05.2024

  • 78 Prozent der Industrieunternehmen sind überzeugt, dass KI künftig wettbewerbsentscheidend sein wird
  • Gleichzeitig wartet die Hälfte beim KI-Einsatz erst einmal ab
  • Größtes Potenzial wird beim Energiemanagement und in der Analytik gesehen

Geht es nach der deutschen Industrie, wird Künstliche Intelligenz (KI) die Branche nicht nur prägen, sondern maßgeblich über ihre Zukunft entscheiden. 78 Prozent der deutschen Industrieunternehmen sind überzeugt, dass der Einsatz von KI künftig entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sein wird. Für 70 Prozent ist KI sogar die wichtigste Technologie für die Zukunftsfähigkeit der deutschen Industrie überhaupt. Entsprechend finden 82 Prozent der herstellenden Unternehmen, die deutsche Industrie solle beim Einsatz von KI eine Vorreiterrolle einnehmen. Das sind Ergebnisse einer Befragung des Digitalverbands Bitkom unter 604 Unternehmen, darunter 160 Industrieunternehmen.

Was den bisherigen Stand zum Einsatz von KI in der Industrie angeht, sieht die Branche aber durchaus Nachholbedarf: 43 Prozent meinen, die deutsche Industrie laufe Gefahr, die KI-Revolution zu verschlafen. Tatsächlich gibt die Hälfte (53 Prozent) der Industrieunternehmen an, erst einmal abzuwarten, welche Erfahrungen andere beim Einsatz von KI machen. Zum Teil fehlt es dabei aber auch an Know-how: 48 Prozent beklagen, ihnen fehle die Expertise, KI einzubinden. Gleichzeitig fordert die Industrie weniger Bürokratie: 91 Prozent sagen, die Politik solle KI-Innovationen nicht durch Überregulierung ersticken.

„Das enorme Potenzial von KI für die Industrie wird in der Branche zwar erkannt, aber noch längst nicht ausgeschöpft. Wer abwartet, kann keine Vorreiterrolle einnehmen. Wenn die deutsche Industrie weiterhin in der weltweiten Spitzengruppe mitspielen will, muss sie KI schnell und umfassend in ihre Prozesse und Produkte integrieren“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst anlässlich der Hannover Messe. „Beim Einsatz von KI in der Industrie geht es nicht darum, bei einem Hype dabei zu sein, sondern die Produktion effizienter, nachhaltiger und resilienter zu gestalten.“

Die Industrie sieht dabei ganz unterschiedliche Anwendungsbereiche für Künstliche Intelligenz. Sehr großes oder großes Potenzial erkennen die Industrieunternehmen allem voran im Energie Management (90 Prozent), gefolgt von der Analytik (75 Prozent), also zum Beispiel bei der vorausschauenden Wartung (Predictive Maintainance) oder der Performance Optimization. 70 Prozent sehen großes oder sehr großes Potenzial für den KI-Einsatz im Lagermanagement, 65 Prozent in der Konfiguration von Maschinen und 61 Prozent in der Robotik. Jeweils 52 Prozent nennen Programmieren beziehungsweise Aufgaben in der Konstruktion als Einsatzfeld für KI. In der Projektplanung oder im technischen Management sind es 49 Prozent und im Qualitätsmanagement 46 Prozent.

Quelle: Bitkom

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Ausschreibungen machen Unternehmen weniger innovativ

Die Innovationsfähigkeit von Unternehmen sinkt, wenn sie öffentliche Ausschreibungen ohne Innovationsanreize gewinnen. Zu dieser Erkenntnis kommen Wissenschaftler des ZEW Mannheim und der KU Leuven.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.05.2024

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen

Die Innovationsfähigkeit von Unternehmen sinkt, wenn sie öffentliche Ausschreibungen ohne Innovationsanreize gewinnen. Durch den Gewinn eines öffentlichen Auftrags ohne zusätzliche Vergabekriterien konzentrieren sich Unternehmen stärker auf etablierte Produkte und Dienstleistungen und verlieren sowohl hinsichtlich ihrer Produkte als auch ihrer Prozesse an Innovationskraft. Langfristig steht dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Spiel. Zu diesen Erkenntnissen kommen Wissenschaftler des ZEW Mannheim und der KU Leuven auf Basis von Daten des Mannheimer Innovationspanels (MIP), des Tender Electronic Daily (TED) und der EPO Worldwide Patent Statistical Database (PATSTAT).

„Öffentliche Ausschreibungen spielen eine wichtige Rolle für die deutsche Innovationsdynamik. Derzeit tragen viele nicht-innovative Ausschreibungen im öffentlichen Sektor zu einem innovationsfeindlichen Geschäftsumfeld bei“, erklärt Bastian Krieger, Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe „Co-Creation“ im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Durch die Verwendung von Kriterien, die über den reinen Preis hinausgehen, könnten öffentliche Auftraggeber Innovationen belohnen und Unternehmen dazu anregen, innovative Lösungen zu entwickeln.“

Zusätzliche Vergabekriterien als Chance für Innovation

Wenn öffentliche Ausschreibungen hauptsächlich auf den Preis ausgerichtet sind, fehlt den Unternehmen der Anreiz, in innovative Lösungen zu investieren. Starre Anforderungen können es Unternehmen erschweren, innovative Ideen umzusetzen oder neue Technologien einzuführen, da sie sich an bestehende Strukturen anpassen müssen. Wenn sich die öffentliche Beschaffung ausschließlich an etablierte Anbieter mit bekannten Produkten oder Dienstleistungen richtet, werden innovative Unternehmen daher im Zweifel benachteiligt.

Öffentliche Aufträge mit zusätzlichen Vergabekriterien können hingegen als Sprungbrett dienen, um innovative Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Der Gewinn einer solchen Ausschreibung kann den Zugang zu neuen Kunden und Märkten eröffnen. Durch die Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern können Unternehmen neue Partnerschaften aufbauen, die wiederum Innovationen fördern. Darüber hinaus kann der Wettbewerb um öffentliche Aufträge die Unternehmen dazu anregen, effizienter zu arbeiten und kontinuierlich innovative Verbesserungen vorzunehmen.

Quelle: ZEW

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