Zweitwohnungsteuer sind Kosten der Unterkunft für doppelte Haushaltsführung – Bei Ausschöpfung des Höchstbetrags nicht zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro pro Jahr.

Der Bundesfinanzhof hielt dies für rechtmäßig. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen u. a. die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden. Die Zweitwohnungsteuer ist als Unterkunftskosten in diesem Sinne zu beurteilen. Diese stellt eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.

Hinweis

Wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, darf dieser Aufwand aber nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei umsatzsteuerfreier Wohnungsvermietung

Eine Vermieterin vermietete ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. Die Miete über eine Wohnung setzte sich aus der Grundmiete, den „kalten“ Betriebskosten sowie den Heizungsbetriebs-kosten zusammen. Im September 2016 installierte die Klägerin als Ersatz für die bisherige Anlage eine neue Kessel- und Heizungsanlage für die vermieteten Wohnungen. Für jede Wohnung wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert und die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren. Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunter-nehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Umsätze zu 19 % aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbeträgen führte. Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 Euro fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.

Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts jedoch nicht. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung standen. Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Dies trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.

Europäische Union: Zustimmung zur Verschiebung der sektorspezifischen ESRS sowie der Standards für große Drittstaaten-Unternehmen

Nachdem das EU-Parlament am 10. April 2024 der Einigung über die Verschiebung zugestimmt hatte, wurde diese am 29. April 2024 auch vom Rat angenommen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2024

Am 7. Februar 2024 wurde eine vorläufige Einigung darüber erzielt, dem Vorschlag der Europäischen Kommission zu folgen und die ursprünglich für Juni 2024 vorgesehene Verabschiedung von sektorspezifischen ESRS sowie der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung großer Drittstaaten-Unternehmen mit Tochterunternehmen oder Niederlassungen in der Europäischen Union um zwei Jahre auf Juni 2026 zu verschieben („Neu auf WPK.de“ vom 12. Februar 2024).

Nachdem das Europäische Parlament am 10. April 2024 dieser Einigung zugestimmt hatte, wurde diese am 29. April 2024 auch vom Rat angenommen. Vor dem Inkrafttreten stehen noch der formale Akt der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Parlaments und die Ratspräsidentschaft sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aus.

Quelle: WPK

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Europäisches Parlament: Zustimmung zum Kompromissvorschlag zur europäischen Lieferketten-Richtlinie CSDDD

Am 24. April 2024 hat das EU-Parlament dem Kompromissvorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2024

Am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament dem Kompromissvorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Die Zustimmung des Rats und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union stehen noch aus, bevor die Richtlinie in Kraft treten und von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden kann. Zu den wesentlichen Änderungen in dem am 15. März 2024 erzielten Kompromiss im Vergleich zur vorläufigen Einigung vom Dezember 2023 siehe „Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2024.

Die Umsetzung der europäischen Lieferketten-Richtlinie, die die Verpflichtung von Unternehmen bestimmter Größenordnung zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer globalen Wertschöpfungskette vorsieht, wird voraussichtlich zu einer entsprechenden Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes führen.

Quelle: WPK

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Kurioser Streit um Parkgebühren: Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein

Mit einem kuriosen Nachbarstreit zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer hatte sich Anfang des Jahres die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal zu befassen (Az. 5 O 46/23).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 30.04.2024 zum Urteil 5 O 46/23 vom 18.01.2024 (nrkr)

Mit einem kuriosen Nachbarstreit zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer hatte sich Anfang des Jahres die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal zu befassen. Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restaurantbesitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen. Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verletzungshandlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraumbewirtschafters zu schädigen, entschied die Kammer und untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen.

Das Argument, über den Rabatt für Restaurantkunden gebe es eine Vereinbarung und die hohen Parkkosten hätten bereits Kunden abgeschreckt und vom Besuch abgehalten, überzeugte die Kammer nicht. Das Vorgehen des Restaurantbetreibers sei unverhältnismäßig. Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht. Es seien nicht nur Restaurantbesucher, sondern sämtliche Parkplatzsuchende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restaurantbesitzer müsse seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen.

Für den Fall, dass der Restaurantbetreiber dem Urteil zuwiderhandelt, hat die Kammer ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro sowie Ordnungshaft angedroht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 um 0,2 % höher als im Vorquartal

Das Bruttoinlandsprodukt ist im 1. Quartal 2024 gegenüber dem 4. Quartal 2023 um 0,2 % gestiegen, nachdem es zum Jahresende 2023 zurückgegangen war (revidiert -0,5 % im 4. Quartal 2023 zum Vorquartal; bisher: -0,3 %). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurde das leichte Wachstum von Anstiegen der Bauinvestitionen und der Exporte getragen. Die privaten Konsumausgaben gingen dagegen zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.04.2024

Deutsche Wirtschaft startet mit leichtem Plus ins Jahr 2024

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 1. Quartal 2024
0,2 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
-0,9 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 1. Quartal 2024 gegenüber dem 4. Quartal 2023 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gestiegen, nachdem es zum Jahresende 2023 zurückgegangen war (revidiert -0,5 % im 4. Quartal 2023 zum Vorquartal; bisher: -0,3 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wurde das leichte Wachstum von Anstiegen der Bauinvestitionen und der Exporte getragen. Die privaten Konsumausgaben gingen dagegen zurück.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gesunken

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 1. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,9 % niedriger als im 1. Quartal 2023. Preis- und kalenderbereinigt war der Rückgang geringer (-0,2 %), da 1,6 Arbeitstage weniger zur Verfügung standen als im Vorjahreszeitraum.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben der Berechnung des 1. Quartals 2024 hat das Statistische Bundesamt wie üblich auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse des Vorjahres überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen der Ergebnisse einbezogen. Dabei ergaben sich für das vierteljährliche preisbereinigte BIP Änderungen der bisherigen Ergebnisse von bis zu 0,2 Prozentpunkten. Die aktuellsten Berechnungen zeigen, dass die Wirtschaftsleistung im gesamten Jahr 2023 um preisbereinigt 0,2 % gesunken ist (bisher: -0,3 %), preis- und kalenderbereinigt stagnierte das Wirtschaftswachstum (revidiert 0,0 %, bisher: -0,1 %). Detaillierte Angaben zu den Neuberechnungen enthält die Tabelle „Alt-Neu-Vergleich“ am Ende dieser Pressemitteilung.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Entwurf eines Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes (VVBG)

Das BMF hat am 23.04.2024 den Entwurf eines Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 23.04.2024

Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG)

Um den Gefahren, die durch das Einschleusen inkriminierter Vermögenswerte in das Wirtschafts- und Finanzsystem entstehen, wirksam entgegenzutreten, soll mit dem Entwurf des Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes (VVBG) ein neues Instrument für Finanzermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände geschaffen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Importpreise im März 2024: -3,6 % gegenüber März 2023

Die Importpreise waren im März 2024 um 3,6 % niedriger als im März 2023. Im Februar 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -4,9 % gelegen, im Januar 2024 bei -5,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar 2024 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.04.2024

Importpreise, März 2024
-3,6 % zum Vorjahresmonat
0,4 % zum Vormonat

Exportpreise, März 2024
-1,0 % zum Vorjahresmonat
0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im März 2024 um 3,6 % niedriger als im März 2023.Im Februar 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -4,9 % gelegen, im Januar 2024 bei -5,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar 2024 um 0,4 %.

Die Exportpreise lagen im März 2024 um 1,0 % unter dem Stand von März 2023. Im Februar 2024 hatte die Jahresveränderungsrate bei -1,1 % gelegen, im Januar 2024 bei -1,3 %. Gegenüber dem Vormonat Februar 2024 stiegen die Exportpreise geringfügig um 0,1 %.

Rückgang der Importpreise im Vergleich zu März 2023 durch niedrigere Preise bei Vorleistungsgütern und Energie

Der Preisrückgang bei importierten Vorleistungsgütern um 5,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat hatte im März 2024 den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise. Hier waren unter anderem Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-21,1 %), Papier und Pappe (-14,4 %), Metalle (-10,9 %) sowie Kunststoffe in Primärformen (-10,7 %) preiswerter als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat Februar 2024 stiegen die Preise für Vorleistungsgüter um 0,6 %.

Energieeinfuhren waren im März 2024 um 15,1 % billiger als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 verteuerten sie sich um 0,2 %. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im März 2024 um 35,3 % unter denen von März 2023. Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren auch elektrischer Strom (-35,5 %) und Steinkohle (-22,4 %). Die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen nur noch um 0,4 % unter denen von März 2023. Dagegen kostete Erdöl 4,1 % mehr als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat Februar 2024 fielen die Preise für Steinkohle (-1,5 %), Erdgas (-1,4 %) und Mineralölerzeugnisse (-1,0 %). Teurer wurden dagegen elektrischer Strom (+5,9 %) und Erdöl (+2,2 %).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im März 2024 um 2,3 % niedriger als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 stiegen sie um 0,4 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 4,1 % unter dem Stand des Vorjahres (+0,4 % gegenüber Februar 2024).

Preisrückgänge bei importierten landwirtschaftlichen Gütern, gestiegene Preise für Konsum- und Investitionsgüter

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im März 2024 um 2,5 % billiger als im März 2023 (+2,8 % gegenüber Februar 2024). Insbesondere die Preise für Weizen und Tomaten lagen mit jeweils -23,0 % deutlich unter denen von März 2023. Auch Rohkaffee war preiswerter als im Vorjahr (-2,1 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Rohkaffeepreise aber um 3,6 %. Dagegen war Rohkakao mehr als doppelt so teuer wie im März 2023 (+121,1 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 10,1 %.

Höher als im Vorjahr waren mit einem Plus von 0,3 % die Preise für Investitionsgüter, gegenüber Februar 2024 fielen sie um 0,1 %.

Konsumgüter stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,4 % und gegenüber dem Vormonat um 0,3 %. Während sich Verbrauchsgüter gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,6 % und gegenüber dem Vormonat um 0,4 % verteuerten, stiegen die Preise für Gebrauchsgüter sowohl im Vorjahres- als auch im Vormonatsvergleich nur geringfügig um 0,1 %. Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl mehr als das Zweieinhalbfache (+159,0 %) bezahlt werden als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 stiegen die Preise hier um 33,0 %.

Preisrückgang bei Exporten von Vorleistungsgütern, Energie und landwirtschaftlichen Gütern

Auch bei der Ausfuhr hatte der Preisrückgang bei Vorleistungsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Exportierte Vorleistungsgüter verbilligten sich gegenüber März 2023 um 3,7 % (+0,3 % gegenüber Februar 2024). Den größten Einfluss hatte hier der Preisrückgang von 7,4 % bei exportierten Kunststoffen in Primärformen und bei Metallen, die 7,0 % preiswerter waren als vor einem Jahr.

Die Preise für Energieexporte waren im März 2024 um 21,3 % niedriger als ein Jahr zuvor (-4,4 % gegenüber Februar 2024). Wie bei den Importpreisen lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahr insbesondere in den um 40,4 % gesunkenen Erdgaspreisen begründet. Gegenüber dem Vormonat wurde Erdgas 12,3 % billiger. Mehr als vor einem Jahr kosteten dagegen Mineralölerzeugnisse (+0,7 %). Gegenüber Februar 2024 wurden sie aber 0,8 % billiger.

Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter lagen um 6,9 % unter denen des Vorjahres (+1,9 % gegenüber Februar 2024).

Dagegen wurden Investitionsgüter zu 2,1 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert. Auch die Preise für exportierte Konsumgüter lagen über denen des Vorjahres (+1,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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STAX 2024: BStBK startet neue Befragung

Am 29.04.2024 hat die BStBK die vierte STAX-Erhebung (Statistisches Berichtssystem für Steuerberater) gestartet. Mit der Online-Befragung will die BStBK neue Einblicke in die aktuelle Lage und Zukunft des Berufsstands gewinnen. Im Fokus stehen Fachkräftemangel und Digitalisierung.

BStBK, Pressemitteilung vom 29.04.2024

Am 29.04.2024 fiel der Startschuss für die vierte STAX-Erhebung (Statistisches Berichtssystem für Steuerberater) der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Mit der Online-Befragung will die BStBK neue Einblicke in die aktuelle Lage und Zukunft des Berufsstands gewinnen. Hierfür wählten die 21 Steuerberaterkammern rund 22.000 Steuerberater*innen im Vorfeld zufällig aus und kontaktierten diese per E-Mail.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab appelliert an die ausgewählten Berufsangehörigen: „Beteiligen Sie sich zahlreich an STAX 2024! Mit einer regen Teilnahme können wir neue aussagekräftige Erkenntnisse für unsere Zukunftsprojekte erlangen und diese im Sinne des Berufsstands nutzen. So wissen wir zukünftig noch besser, wo der Schuh drückt. Das ist auch in Ihrem Interesse.“ Mit gezielten Fragen gibt die STAX-Umfrage u. a. Aufschluss über die wirtschaftliche Entwicklung der Steuerberaterkanzleien, ihre Personalstruktur, ihr Arbeits- und Fortbildungsverhalten sowie die Zufriedenheit des Berufsstandes.

Zu den ausgewählten Schwerpunkten der Umfrage erklärt Prof. Schwab: „Für viele Kanzleien sind der Fachkräftemangel und die stetig wachsende Digitalisierung große Herausforderungen. Grund genug, diese Themen bei der aktuellen STAX-Umfrage in den Fokus zu rücken. So können wir die Steuerberaterinnen und Steuerberater hierzu auch zukünftig wirkungsvoll gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit vertreten. Wir haben das Ohr direkt am Berufsstand.“

Die Auswertung von STAX 2024 veröffentlicht die BStBK vorausichtlich Ende des Jahres.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Geschäftsklima im Einzelhandel erneut verbessert

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel hat sich im April weiter aufgehellt. Der Indikator stieg auf -14,5 Punkte, nach -17,5 Punkten im März. Dabei hat sich die Bewertung der aktuellen Geschäftslage deutlich verbessert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.04.2024

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel hat sich im April weiter aufgehellt. Der Indikator stieg auf -14,5 Punkte, nach -17,5 Punkten im März. Dabei hat sich die Bewertung der aktuellen Geschäftslage deutlich verbessert. Auch die Geschäftserwartungen der Einzelhändler sind etwas optimistischer geworden, bleiben aber noch überwiegend verhalten. „Die konsumnahen Branchen werden 2024 voraussichtlich eine Stütze für die Gesamtwirtschaft sein“, sagt ifo-Experte Patrick Höppner.

Besonders deutlich ist die Entwicklung bei den Bau- und Heimwerkermärkten: Im ersten Quartal 2024 berichteten 42 % über eine geringe Nachfrage. Im vierten Quartal 2023 sagten das noch 73,1. Bei den Bekleidungshändlern waren es noch 50,2 %, nach 84 %. „Die jüngsten Anstiege der realen Einkommen beleben den Konsum. Verbraucherinnen und Verbraucher geben wieder mehr Geld aus, was auch den Einzelhandel stärkt“, sagt Höppner. Im Einzelhandel insgesamt geht dadurch ebenfalls die zuletzt verbreitete Nachfrageschwäche zurück: Im ersten Quartal 2024 waren noch 47,6 % der Unternehmen betroffen, nach 54,4 %.

Ein Drittel der Einzelhändler findet weiterhin nur schwer Fachkräfte. Im vierten Quartal 2023 waren es sogar noch 42,6 %. Entspannt hat sich die Situation im Bekleidungseinzelhandel und im Lebensmitteleinzelhandel. Der Kfz-Handel und der Einzelhandel mit Elektrotechnik und elektronischen Haushaltsgeräten hat weiterhin größere Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu finden.

Quelle: ifo Institut

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