Streit um maßgefertigten Acryltisch: Rücktritt wegen „Mangels“ unwirksam

Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches erachtete das AG München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam und wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.890 Euro ab (Az. 161 C 19921/20).

AG München, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 161 C 19921/20 vom 29.02.2024

Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches erachtete das Amtsgericht München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam und wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.890 Euro ab. Der Kläger hatte die Beklagte im Jahr 2020 mit der Herstellung eines Acryltisches beauftragt. Der Acryltisch sollte ein Duplikat eines Acryltisches sein, den eine Bekannte des Klägers vor längerer Zeit bei der Beklagten erworben hatte. Vereinbart war ein Kaufpreis von 2.890 Euro brutto. Der Acryltisch wurde nach dem Vorbild des Referenztisches von der Beklagten angefertigt und an den Kläger ausgeliefert. Der Kläger verweigerte die Annahme des Tisches unter Berufung auf aus seiner Sicht bestehende Mängel. Nach erneuter Lieferung kam es zu weiteren Mängelrügen des Klägers und Nachbesserungsversuchen der Beklagten. Zu den gerügten Mängeln gehörten u. a. Einschlüsse im Acrylglas und Vorhandensein sog. Newtonscher Ringe (schillernder Lichtringe). Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Vertrag und forderte insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Kläger behauptete, der neue Acryltisch weise erhebliche Fehler auf und entspreche nicht dem Referenztisch. Er war der Auffassung, der neue Acryltisch sei mangelhaft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit nicht um Massenware, sondern um eine Maßanfertigung nach konkretem Vorbild handeln würde. Die Beklagte behauptete, der neue Acryltisch habe die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen. Der Tisch sei mangelfrei. Das Gericht erachtete die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs für unbegründet und führte hierzu wie folgt aus:

„Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel […] lag nicht vor. […]

Bei dem neuen Acryltisch handelt es sich um eine Maßanfertigung nach einem konkreten Vorbild, namentlich nach dem Vorbild des Referenztisches. Die Parteien hatten unstreitig einen Nachbau des Referenztisches vereinbart.

Für die Feststellung der Sollbeschaffenheit beim Nachbau eines Möbels kommt es zunächst auf die konkreten Vereinbarungen der Parteien an. Wird ein Nachbau eines bestehenden Möbels beauftragt, ist dieser Erklärung üblicherweise nach objektiviertem Empfängerhorizont der Inhalt zu entnehmen, dass ein Möbel hergestellt werden soll, das in optischer Gestaltung und praktischer Nutzbarkeit dem Referenzmöbel entspricht. Die Vereinbarung eines Nachbaus nach dem Vorbild eines Referenzmöbels bezieht sich damit primär auf die optische Gestaltung des Möbels. Sofern darüber hinaus keine besonderen Vorgaben erfolgen, ist im Übrigen vereinbart, dass das Möbel die übliche Beschaffenheit der beauftragten Werkkategorie aufweist.

Nach dem Vortrag der Parteien im hiesigen Rechtsstreit wurde der Nachbau des Referenztisches vereinbart. Die Parteien vereinbarten damit die Herstellung und Lieferung eines Acryltisches, der optisch dem Referenztisch und im Übrigen der üblichen Beschaffenheit von Acryltischen entsprach.

Ein Abweichen des neuen Acryltisches vom Referenztisch bzw. von der üblichen Beschaffenheit im Sinne eines Mangels hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. In seiner allgemeinen optischen Gestaltung entsprach der neue Acryltisch unstreitig dem Referenztisch. Es wurde das vorgegebene Material Acryl verwendet; der neue Acryltisch wies die gleiche optische Gestaltung wie der Referenztisch (Tischplatte, Standsäule, passende Fußplatte etc.) auf. Die Mängelrügen des Klägers bezogen sich sämtlich auf kleinere optische Abweichungen sowie auf die angebliche Instabilität des Tisches. Das Gericht kommt unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe zu dem Ergebnis, dass ein Mangel des neuen Tisches i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB (a. F.) nicht vorlag. Den Vortrag, der Tisch sei instabil, konnte der Sachverständige bereits nicht bestätigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die auf Wunsch der Parteien auf eine nicht zerstörende Prüfung beschränkt waren, verhielt sich der Tisch bei üblicher Nutzung unauffällig und sachgemäß.

Das Vorliegen von Newtonschen Ringen hat der Sachverständige zunächst bestätigt. Er führte hierzu jedoch nachvollziehbar u. a. auch in der mündlichen Anhörung aus, dass das Auftreten dieser Ringe technisch bedingt sei und bereits bei kleinsten Unebenheiten entstehen könne. Der Sachverständige ordnete die Erscheinung als produkttypisch ein. Vor diesem Hintergrund ist das Auftreten solcher Ringe in seiner produkttypischen Weise nicht als Mangel einzuordnen, sondern als Teil der üblichen Beschaffenheit eines Acryltisches anzusehen.

Der herangezogene Sachverständige hat im Übrigen das Vorliegen einzelner, vom Kläger gerügter Stellen bestätigt, beispielsweise in Bezug auf Einschlüsse an der Klebestelle zwischen Deckplatte und Standsäule, einen Kratzer in der Tischplatte […]. Der Sachverständige hat jedoch ebenfalls nachvollziehbar […] dargelegt, dass eine sachverständige optische Prüfung von Möbeln nach gewissen Standards vollzogen wird, um die Vergleichbarkeit und Objektivierbarkeit der erzielten Ergebnisse zu gewährleisten. Unter Einhaltung dieser Standards […] konnte der Sachverständige eine optische Beeinträchtigung durch die genannten Abweichungen des Tisches nicht feststellen. Die vom Kläger gerügten Fehler seien vielmehr nur zu erkennen, wenn man sehr nah an das Möbel herantrete und auf die Fehlerstelle aufmerksam gemacht werde. Bei einer standardisierten unvoreingenommenen Prüfung im Standardabstand fielen die Fehler dagegen nicht auf und seien daher als normgemäß und nicht als optische Beeinträchtigungen zu werten.“

Quelle: Amtsgericht München

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Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten keine Berufskrankheit

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst. Dies entschied das VG Aachen (Az. 1 K 2399/23).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 1 K 2399/23 vom 15.04.2024

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der Kläger begründete seine Klage damit, er sei während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das LKA NRW bestätigt. Zur Begründung hat der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Markus Lehmler als Vorsitzender u. a. ausgeführt:

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, d. h. das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Der BGH hat Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (Az. VI ZR 280/22).

BGH, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil VI ZR 280/22 vom 12.03.2024

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat die mit Urteilen vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 (Pressemitteilung Nr. 7/2024) – fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

Sachverhalt

Bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll haftet, wurde ein Pkw beschädigt. Dessen Halter beauftragte die Klägerin, Inhaberin eines Sachverständigenbüros, mit der Begutachtung seines verunfallten Pkw und trat gleichzeitig seine diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten für das Gutachten mit Ausnahme der von der Klägerin in Rechnung gestellten Position „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“ in Höhe von 20 Euro. Die Klägerin hat diese Rechnungsposition damit begründet, dass sie insbesondere Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe habe anschaffen müssen. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 Euro nebst Zinsen verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass eine „Corona-Pauschale“ von dem Sachverständigen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürfe.

Entscheidung des Senats

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Dem Geschädigten stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zu; denn er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dieser Anspruch ist durch die Abtretung auf das klagende Sachverständigenbüro übergegangen.

Auf gegebenenfalls überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, übertragbar. Denn den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet, kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt. Diesbezügliche Mehraufwendungen sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen. Allerdings kann der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.

Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs.

Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 239/22 – entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für den Sachverständigen.

Da im vorliegenden Fall die Klägerin (Inhaberin des Sachverständigenbüros) aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht, kann sie sich auf das Sachverständigenrisiko nicht berufen. Sie hat vielmehr darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die mit der Pauschale abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren und dass die Pauschale auch ihrer Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgeht.

Bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Corona-Schutzmaßnahmen objektiv erforderlich waren, ist zu berücksichtigen, dass einem Sachverständigen als Unternehmer gewisse Entscheidungsspielräume hinsichtlich seines individuellen Hygienekonzepts während der Corona-Pandemie zuzugestehen sind. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus, sondern auch um den Schutz, den der Auftraggeber der jeweiligen Begutachtung während der Pandemie im Hinblick auf Maßnahmen, die in seinem Fahrzeug durchgeführt werden, üblicherweise bzw. aufgrund der Gepflogenheiten während der Pandemie erwarten darf; diesen Erwartungen zu entsprechen ist ein berechtigtes Anliegen des Sachverständigen. Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Klägerin die Corona-Pauschale gesondert berechnet hat. Einem Kfz-Sachverständigen steht es frei, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die für das Hygienekonzept in der Corona-Pandemie anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, steht dabei grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu; es darf nur nicht beides kumulativ erfolgen.

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) lauten:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. (…)

§ 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Scheidungsverfahren: Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. So das OLG Frankfurt (Az. 1 UF 160/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Beschluss 1 UF 160/23 vom 28.03.2024

Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts Recht gegeben.

Die Eheleute streiten um den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens. Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB). Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor – für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnanspruchs relevanten – Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.

Die Eheleute haben drei noch minderjährige Kinder und wohnten gemeinsam mit ihnen in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Trennung sei für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, da er sie ablehne, erläuterte das OLG. Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Ausreichend sei, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten. Es bedürfe keiner “vollkommenen Trennung“. Erforderlich sei nur ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, dazu gehöre das nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen. Erforderlich sei zudem, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit stünden demnach der Annahme der Trennung nicht entgegen. Sie müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ stehe der Trennungsannahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. „Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet“, führte der 1. Familiensenat weiter aus. Da die Trennungsverarbeitung durch die Kinder häufig maßgeblich vom Umgang der Ehegatten miteinander geprägt werde, stehe ein „höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen“, unterstrich der Senat.

Hier seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt gewesen, seitdem die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, per Mail eindeutig mitgeteilt habe. Der Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt innerhalb des gemeinsamen Hauses eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe seitdem nicht mehr bestanden. Die vereinzelten Einkäufe und Erledigungen seien im Gesamtbild unwesentlich gewesen und hätten „in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens … aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind“, begründete der Senat.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Rückwirkende Anwendung des § 6e EStG zu Fondsetablierungskosten ist nicht verfassungswidrig

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, Stellung genommen und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt (Az. 12 K 357/18 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 12 K 357/18 F vom 24.01.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 6/24)

Mit Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 12 K 357/18 F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, Stellung genommen und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt.

Die Klägerin betreibt einen geschlossenen Schiffsfonds in Form einer GmbH & Co. KG. Nach ihrer Gründung im Jahr 2007 schloss sie zunächst einen Chartervertrag sowie einen Bauvertrag über einen noch herzustellenden Massengutfrachter ab. Für die Investition wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben, auf dessen Grundlage sich die Anleger an der Klägerin beteiligten. Die angefallenen Weichkosten (z. B. für Finanzierung und Beratung bei der Konzeption) behandelte die Klägerin zunächst als Anschaffungskosten. Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass eine zeitgerechte Fertigstellung des Schiffes nicht erfolgen würde, beschlossen der Verwaltungsbeirat und die Geschäftsführung der Klägerin, den Anlegern als Alternativkonzept eine Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG anzubieten, die ein baugleiches Schiff erwerben sollte. In einer im Streitjahr 2010 abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurden die Kündigung des Bauvertrags und die Beteiligung an der neuen Gesellschaft beschlossen.

Die Klägerin behandelte die bisher für das ursprünglich geplante Schiff aktivierten Anschaffungskosten aufgrund der Kündigung des Bauvertrags nunmehr als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt ging demgegenüber weiterhin von Anschaffungskosten aus und berief sich auf die damals gültige sog. Vertragsgeflecht-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zu der während des Klageverfahrens eingeführten Regelung des § 6e EStG vertrat die Klägerin die Auffassung, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet sei und die rückwirkende Anordnung verfassungsrechtlich unzulässig sei.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen.

Die streitigen Kosten seien nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz bei der Untergesellschaft zu behandeln, denn es handele sich um Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e EStG. Dies gelte unabhängig davon, dass diese bereits von der Klägerin selbst für das ursprüngliche Investitionskonzept verausgabt worden waren. Die Beurteilung als „Aufwendungen der Anleger“ im Sinne des § 6e EStG habe auch auf der Ebene des Fonds und auf der Grundlage eines gedachten einheitlichen Erwerbsvorgangs zu erfolgen, bei dem die Anleger das Investitionsobjekt aufgrund eines Gesamtkaufpreises erwerben. Damit seien auch Kosten des Fonds aus der Zeit vor dem Beitritt der Anleger erfasst, die Teil der Erwerbsgestaltung sind. Auch nach Änderung des Investitionsobjekts habe weiterhin ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Kosten mit der Abwicklung des Projekts bestanden. Aus Sicht der Anleger sei unerheblich, ob die Klägerin selbst ein Schiff unterhält oder sich an einer Gesellschaft beteiligt, die ein baugleiches Schiff betreibt.

Die Anleger hätten ihre Beteiligungen auch auf Grundlage eines vorformulierten Vertragswerks angeschafft. Bei der ursprünglichen Investitionsvariante habe den Anlegern bei Beteiligungserwerb das Emissionsprospekt mit der wesentlichen Konzeption vorgelegen. Auch bei der letztlich umgesetzten Modifikation hätten sie faktisch keine Einflussnahmemöglichkeiten gehabt. Die Anleger hätten ausschließlich zwischen einer Auflösung der Klägerin und einer Beteiligung an der neuen KG wählen können.

Die gesetzlich angeordnete rückwirkende Anwendung des im Jahr 2019 eingeführten § 6e EStG auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume sei im Streitfall verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässig. Jedenfalls für Zeiträume bis zur Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2018 (Az. IV R 33/15) habe aufgrund der gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Verwaltungspraxis zur Behandlung von Weichkosten bei modellartigen Gestaltungen kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen können. Danach seien die vorliegend streitigen Kosten als Anschaffungskosten zu behandeln gewesen. Die Klägerin habe daher nicht darauf vertrauen können, diese im Streitjahr 2010 sofort als Betriebsausgaben abziehen zu können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IV R 6/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2024

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Zum Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG

Das FG Münster entschied, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind (Az. 2 K 842/19 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 2 K 842/19 F vom 06.02.2024 (nrkr – BFH- Az.: IX B 35/24)

Mit Urteil vom 6. Februar 2024 (Az. 2 K 842/19 F) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 99,995 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien (nachfolgend NV) hielt. Nach Gründung im Jahr 1982 agierte die NV als Holding- und Managementgesellschaft ihrer Unternehmensgruppe und hielt hierzu sowohl ausländische als auch inländische Unternehmensbeteiligungen. Die Geschäftstätigkeit der NV erfasste die Vergabe von Darlehen an die operativen Gesellschafter ihrer Unternehmensgruppe und Dritte, die Desinvestition von Beteiligungen zur Förderung des Unternehmenszwecks der Unternehmensgruppe sowie den Ankauf von Beteiligungen. Für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten in Belgien mietete die NV einen Raum von ca. 15-20 qm Größe an, besaß eigene Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mail-Adressen und Büroausstattung. Die Geschäfte der NV wurden durch vier Verwaltungsratsmitglieder – einen belgischen und drei deutsche – geführt. In den Streitjahren erzielte die NV Zinserträge, Erträge aus der Erbringung von Beratungsleistungen sowie Erträge aus Finanzanlagen. Aufgrund von Besonderheiten des belgischen Steuerrechts wurde gegenüber der NV in den Streitjahren keine Ertragsteuer festgesetzt.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung kam im Rahmen einer Auftragsprüfung zu dem Ergebnis, dass die von der NV erzielten Zinserträge von der Klägerin als Zwischeneinkünfte im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung zu versteuern seien. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass kein Hinzurechnungsbesteuerungsfall vorläge.

Der 2. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, da die NV keine Zwischengesellschaft sei.

Zwar seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AStG erfüllt. Die NV habe Einkünfte erzielt, die in Belgien einer niedrigen Besteuerung unterlagen hätten. Zudem stammten die Einkünfte nicht aus einer in § 8 Abs. 1 AStG genannten (aktiven) (Ausschluss-)Tätigkeit. Für die Prüfung der Ausschlusstatbestände des § 8 Abs. 1 AStG sei bei funktionaler Betrachtungsweise von einer einheitlich zu beurteilenden (Holding-)Tätigkeit der NV auszugehen, da zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der NV ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Diese Holdingtätigkeit sei nicht von den abschließend aufgezählten (aktiven) Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1-9 AStG erfasst. Doch auch bei einer Segmentierung der Tätigkeiten der NV in eine Holding-, Kreditvergabe-, Beratungs- und Veräußerungstätigkeit seien die Ausschlusstatbestände des § 8 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 9 AStG im Hinblick auf die streitigen Zinserträge nicht erfüllt.

Der Klägerin sei jedoch der Nachweis nach § 8 Abs. 2 AStG gelungen. Danach sei eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die nachgewiesen werde, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgehe. Hinsichtlich der – im Gesetz nicht definierten – Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit seien ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6290, S. 92) in Anlehnung an die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) die folgenden Kriterien relevant: eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedsstaates, eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in dem anderen Mitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit und die Feststellung dieser Voraussetzungen anhand objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte. Dabei könne die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch gegenüber einem verbundenen Unternehmen erfolgen.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls habe die NV in den Streitjahren aktiv, ständig und nachhaltig im Rahmen ihrer Eigenschaft als Holding- und Managementgesellschaft am Wirtschaftsleben in Belgien teilgenommen, über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume und damit über genügend wirtschaftliche „Substanz“ verfügt und ihre Einkünfte aus eigener (Holding-)Tätigkeit erzielt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht erforderlich, dass die NV (auch) an dem Absatzmarkt in Belgien teilgenommen habe. Der Leistungsaustausch zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem Markt ihres Aufnahmemitgliedsstaates sei nicht auf den dortigen Absatzmarkt beschränkt. Vielmehr genüge es, wenn sich die ausländische Gesellschaft lediglich an den Beschaffungsmarkt wende, beispielsweise – wie bei der NV – durch Anmietung der festen Geschäftseinrichtung. Dies folge bereits aus dem Sinn und Zweck der Niederlassungsfreiheit. Für den Senat sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tätigkeit der NV um eine rein künstliche Briefkasten- bzw. rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung handele. Zwar habe sich der Umfang der Tätigkeiten über die Jahre geändert, der Inhalt der Tätigkeit sei seit Gründung der NV jedoch vergleichbar geblieben.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX B 35/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2024

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Materialverfügbarkeit nähert sich dem Vor-Corona-Niveau

Die deutsche Industrie hat lt. ifo Institut kaum noch mit Materialknappheit zu kämpfen. Im März berichteten 10,2 % der befragten Firmen von Engpässen, nach 14,6 % im Februar.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 15.04.2024

Die deutsche Industrie hat kaum noch mit Materialknappheit zu kämpfen. Im März berichteten 10,2 % der befragten Firmen von Engpässen, nach 14,6 % im Februar. „Die Versorgung von Rohstoffen und Vorprodukten hat sich in der letzten Zeit deutlich verbessert“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Situation entspricht inzwischen fast wieder dem Stand vor der Corona-Krise.“

„Der Tarifstreit bei der Deutschen Bahn wurde beigelegt und die Logistikbranche hat sich an die Verhältnisse im Roten Meer angepasst. Deshalb gibt es momentan weniger Probleme“, sagt Wohlrabe. In keiner Branche übersteigt der Anteil der von Engpässen betroffenen Firmen 20 %. Am stärksten betroffen sind die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten mit 18,2 %. Dicht gefolgt von den Produzenten Elektrischer Ausrüstungen (17,5 %), dem Maschinenbau (14,4 %) und der Chemischen Industrie (14,5 %). In den übrigen Branchen sind es teilweise deutlich unter 10 %.

Im Dezember 2021 erlebte die Industrie den Höhepunkt der Lieferprobleme, als 81,9 % der Betriebe über Schwierigkeiten berichteten.

Quelle: ifo Institut

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EU-Justizprogramm auf dem Prüfstand

Derzeit führt die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Bewertung ihres Förderprogramms Justiz durch. Dieses stellt zum Erhalt und zur Stärkung von Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang zum Recht EU-Fördermittel bereit. Die Konsultation richtet sich explizit auch an Angehörige der Rechtsberufe und ihre Berufsverbände. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 12.04.2024

Derzeit führt die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Bewertung ihres Förderprogramms Justiz durch. Dieses stellt zum Erhalt und zur Stärkung von Rechtsstaatlichkeit, justizieller Zusammenarbeit und Zugang zum Recht EU-Fördermittel bereit. Die Konsultation richtet sich explizit auch an Angehörige der Rechtsberufe und ihre Berufsverbände.

Mit ihren Justizprogrammen strebt die Kommission u. a. an, den europäischen Grundwert der Rechtsstaatlichkeit, den Zugang zur Justiz und ihre Unabhängigkeit, aber auch zivilgesellschaftliche Initiativen in diesem Bereich zu stärken. Die Bandbreite möglicher Fördermaßnahmen ist groß, besonders im Fokus steht oft das Europarecht. Im Einzelnen sollen z. B. Digitalisierungsmaßnahmen oder Schulungs- und Weiterbildungsprojekte gefördert werden, von denen z. B. auch Rechtsanwälte profitieren sollen.

In einer ersten Bewertung des Förderprogramms Justiz 2014-2020 hatte die Kommission unter anderem die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Recht für jedermann unterstrichen, was z. B. auch die Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten in Strafverfahren explizit mit einschloss.

Mit der laufenden Evaluation soll das Justizprogramm 2014-2020 final bewertet sowie eine Zwischenbewertung des Nachfolgeprogramms 2021-2027 vorgenommen werden. In der aktuellen Förderperiode können ca. 300 Millionen Euro an Projekte vergeben werden, die die justizielle Zusammenarbeit, die Aus- und Weiterbildung von Rechtspraktikern oder den Zugang zur Justiz für jedermann und wirksamen Rechtsschutz fördern. Diese Projekte können sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren und Organisationen stammen. Auch Rechtsanwälte sollen von derartigen Maßnahmen profitieren.

Die Teilnahme an der Konsultation ist noch bis zum 26. Juni 2024 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2024

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Konjunkturumfrage: Unternehmen bewerten Lage noch schlechter als vor einem Jahr

Auch für 2024 rechnen die deutschen Unternehmen nicht damit, dass sich die Wirtschaft erholt, zeigt die neue Konjunkturumfrage des IW Köln. Die Lage und die Erwartungen für 2024 sind insgesamt schlecht, das macht sich bei Investitionen bemerkbar – in manchen Unternehmen droht ein Beschäftigungsabbau.

IW Köln, Pressemitteilung vom 13.04.2024

Auch für 2024 rechnen die deutschen Unternehmen nicht damit, dass sich die Wirtschaft erholt, zeigt die neue Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Die Lage und die Erwartungen für 2024 sind insgesamt schlecht, das macht sich bei Investitionen bemerkbar – in manchen Unternehmen droht ein Beschäftigungsabbau.

Die Lage der deutschen Wirtschaft wird nicht besser, belegt die neue IW-Konjunkturumfrage, für die das IW regelmäßig mehr als 2.000 Unternehmen befragt. Ende März bewerteten 39 Prozent der Unternehmen ihre aktuelle Geschäftslage schlechter als vor einem Jahr, nur 18 Prozent sprachen von einer Verbesserung.

Auch die Erwartungen für das laufende Jahr sind kaum besser als die Lage: 37 Prozent gehen von einem Rückgang ihrer Geschäfte aus, nur eine Minderheit (23 Prozent) bleibt für 2024 insgesamt hoffnungsvoll. Vor allem in der Industrie und in der Bauwirtschaft sind die Perspektiven schlecht.

Vor allem in der Industrie droht Stellenabbau

Die schlechte Entwicklung droht nach langer Zeit erstmals auch den Arbeitsmarkt nach unten zu ziehen. Nur 23 Prozent der Firmen suchen zusätzliche Mitarbeiter. Dagegen rechnen 35 Prozent damit, Stellen abbauen zu müssen. Besonders die Industrie ist hier betroffen: Fast vier von zehn der Unternehmen planen einen Beschäftigungsrückgang, im Baugewerbe sind es 36 Prozent.

Schreitet die Deindustrialisierung voran?

Einziger schwacher Lichtblick: der Dienstleistungssektor. Dort wollen nicht nur 34 Prozent der Unternehmen neue Stellen aufbauen (31 Prozent bauen ab), auch die Investitionen sollen unterm Strich steigen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Investitionsbudgets in der Industrie weiter sinken. 37 Prozent aller Unternehmen wollen weniger investieren und nur 24 Prozent planen mit höheren Investitionen.

„Damit bröckelt die industrielle Basis in Deutschland immer mehr“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. „Schon viel zu lange sind wir in einer Investitionskrise“. Aus der Politik kämen kaum Impulse, das müsse sich dringend ändern: „Es fehlt ein kompromissloser Konjunkturbooster, bisherige Ansätze wie das Wachstumschancengesetz sind zu schwach und werden kaum Wirkung zeigen“, sagt Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 durch. Darauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 (Judicial Training Strategy) durch.

Ziel dieser Strategie ist es, die Angehörigen der Rechtsberufe im EU-Recht zu schulen, um eine korrekte und einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten. Mithilfe der Bestandsaufnahme soll nun ermittelt werden, wie die laufende Strategie sich in der Praxis ausgewirkt hat und wo weitergehender Fortbildungsbedarf besteht. Bezüglich der Anwaltschaft ist es insbesondere wichtig, zu erfahren, inwiefern sich die von der Kommission finanzierten Aus- und Fortbildungsangebote im Rahmen der Strategie positiv auf die Kenntnis bezüglich der korrekten und einheitlichen Anwendung von EU-Recht ausgewirkt haben und inwiefern die so erlangten Kenntnisse in der praktischen Arbeit von Anwälten angewendet werden konnten. Weiterhin möchte die Kommission ermitteln, inwiefern die Koordinierung, Unterstützung, Überwachung und Weiterverfolgung durch die Kommissionsdienststellen hilfreich war oder verbessert werden könnte sowie welche neuen Lernbedürfnisse insbesondere bezüglich der Digitalisierung der Justiz entstanden sind.

Interessenträger können sich bis zum 30. April 2024 über die Website der Kommission an der Bestandsaufnahme beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2024

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