EU-Binnenmarkt ist und bleibt für den industriellen Mittelstand der wichtigste Auslandsmarkt

Der europäische Binnenmarkt besitzt für die mittelständischen Industrieunternehmen sowohl als Beschaffungs- als auch Absatzmarkt von allen Auslandsmärkten die höchste Relevanz, gefolgt von den Märkten in den anderen europäischen Ländern und in China. Dies zeigt eine Befragung des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Gemeinsamer Wirtschaftsraum bietet Planungssicherheit in den aktuell unsicheren Zeiten

Der europäische Binnenmarkt besitzt für die mittelständischen Industrieunternehmen sowohl als Beschaffungs- als auch Absatzmarkt von allen Auslandsmärkten die höchste Relevanz, gefolgt von den Märkten in den anderen europäischen Ländern und in China. Dies zeigte in 2023 eine IfM-Befragung von über 1.800 Führungskräften im industriellen Mittelstand.

EU-Binnenmarkt bietet viele Vorteile

Die Unternehmen profitieren sowohl von der Größe des Binnenmarkts als auch von den weitgehend harmonisierten Regelungen. Dadurch sinken zum einen die Transaktionskosten der Handelsbeziehungen in der EU. Zum anderen eröffnen sich den Unternehmen Kosten- und Produktivitätsvorteile aufgrund von Fixkostendegressionseffekten, wenn sie größere Mengen produzieren und in der EU absetzen können. Sowohl die Transaktionskostensenkung als auch die Produktivitätsvorteile erhöhen somit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

„Neben all‘ diesen Vorteilen bietet der EU-Binnenmarkt umfassende Rechtssicherheit und verlässliche Rahmenbedingungen, was gerade angesichts der wachsenden globalen Risiken einen hohen Wert für den Mittelstand darstellt. Daher ist er sowohl für die Beschaffung von Vor- und Zwischenprodukten als auch für den Absatz der eigenen Produkte für die große Mehrheit der deutschen Industrieunternehmen von zentraler Bedeutung“, legt Studienleiter Hans-Jürgen Wolter dar. Darüber hinaus tragen die harmonisierten Rahmenbedingungen des EU-Binnenmarkts dazu bei, die vielfältigen unternehmerischen (Ideen-)Potenziale in den EU-Mitgliedstaaten miteinander in Beziehung zu setzen. Dies fördert die Innovationsfähigkeit der Unternehmen, da sie gemeinsam bessere, innovativere Produkte und Dienstleistungen entwickeln können.

„Prinzipielle EU-Skepsis sollte daher ebenso nachdrücklich hinterfragt werden wie Forderungen nach einem ‘Dexit‘“. Ein warnendes Beispiel stellt der Brexit dar: Seitdem Großbritannien sowohl die Zollunion als auch den EU-Binnenmarkt verlassen hat, spielt laut unserer Befragung der Warenaustausch mit dem Vereinigten Königreich aufgrund der neu entstandenen nicht-tarifären und tarifären Handelshemmnisse eine deutlich geringere Rolle“, berichtet Hans-Jürgen Wolter.

Im Hinblick auf die kommende EU-Legislaturperiode hofft Hans-Jürgen Wolter, dass die Wirtschaftspolitik für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weniger kleinteilig gestaltet und stattdessen eine ordnungspolitisch ausgerichtete europäische Mittelstandspolitik initiiert wird: „Dabei sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Zentralisierungs- und Dezentralisierungsvorteilen geachtet werden. Ein großer Teil des in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Rechts beruht mittlerweile direkt oder indirekt auf EU-Recht. Umso wichtiger ist es, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer die Rechtsvorschriften als verhältnismäßig, sinnvoll und umsetzbar ansehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie eigenmächtig autonomen Bürokratieabbau betreiben, was die Rechtsstaatlichkeit und die Akzeptanz der EU unterminiert.“

Quelle: IfM Bonn

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Landesregierung Niedersachsen beschließt Bundesratsinitiative – Standortgemeinden sollen besser an Steuereinnahmen aus Erneuerbare-Energie-Projekten beteiligt werden

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 16.04.2024 eine Bundesratsinitiative beschlossen, die den Kommunen eine bessere Beteiligung an Steuereinnahmen aus Erneuerbare-Energie-Projekten ermöglichen soll. Konkret geht es im Rahmen der Bundesratsinitiative um die Verteilung der Gewerbesteuer.

Staatskanzlei Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 16.04.2024 eine Bundesratsinitiative beschlossen, die den Kommunen eine bessere Beteiligung an Steuereinnahmen aus Erneuerbare-Energie-Projekten ermöglichen soll. Das soll die Akzeptanz dieser Transformationsprojekte vor Ort stärken.

Konkret geht es im Rahmen der Bundesratsinitiative um die Verteilung der Gewerbesteuer. Diese kann von Gemeinden erhoben werden, auf deren Gebiet ein Unternehmen Betriebsstätten unterhält. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Unterhält ein Unternehmen in mehreren Kommunen Betriebsstätten, verteilt sich die Gewerbesteuer auf die einzelnen Gemeinden. Der Anteil einer Kommune ergibt sich dabei aus der Höhe der Arbeitslöhne, die den Beschäftigten der einzelnen Betriebsstätten in der jeweiligen Gemeinde gezahlt wurden.

Bei vielen Projekten der Erneuerbaren Energien bedeutet diese Systematik allerdings, dass die Gemeinden zwar die betreffenden Anlagen und Infrastrukturen beheimaten, dann aber nicht von der Gewerbesteuer profitieren, da in diesen Anlagen kein Personal beschäftigt wird. Aus diesem Grund wurde bereits 2009 gesetzlich geregelt, dass Gemeinden auch dann von der Gewerbesteuer profitieren, wenn auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen betrieben werden, dort aber kein Personal beschäftigt wird. Diese Regelung soll mit der aktuellen Bundesratsinitiative auf weitere Anlagentechnologien der Erneuerbaren Energien sowie auf Infrastrukturen in engem Zusammenhang mit dem Ausbau der Erneuerbaren ausgeweitet werden.

Beispiele hierfür sind:

  • Netzverknüpfungspunkte (große Konverterbauwerke) von Offshore-Anbindungsleitungen,
  • große Batterie- und andere Stromspeicher,
  • Wasserstoffspeicher,
  • Hoch- und Höchstspannungsnetze,
  • Verdichterstationen im Gasnetz oder
  • Tiefengeothermie.

Finanzminister Gerald Heere: „Der Ausbau Erneuerbarer Energien ist einer der wichtigsten Bausteine der Energiewende. Um die gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen und die Folgen des menschengemachten Klimawandels abzumildern, ist er unumgänglich. Deshalb ist es ungemein wichtig, die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten vor Ort zu stärken. Hierzu kann die bessere Beteiligung der Standortkommunen und damit deren Bürgerinnen und Bürgern an den Steuereinnahmen aus diesen Projekten einen wichtigen Beitrag leisten.“

Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei

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Für Photovoltaik „made in Europe“: EU-Kommission unterstützt europäische Industrie mit neuer Solar-Charta

Am Rande des informellen Treffens der für Energiepolitik zuständigen Minister hat die EU-Kommission mit 23 EU-Staaten und Vertretern der europäischen Photovoltaik-Industrie eine europäische Solarcharta unterzeichnet. Sie soll die Produktion von Solarmodulen in Europa unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Am Rande des informellen Treffens der für Energiepolitik zuständigen Ministerinnen und Minister hat die Europäische Kommission mit 23 EU-Staaten und Vertretern der europäischen Photovoltaik-Industrie eine europäische Solarcharta unterzeichnet. Sie soll die Produktion von Solarmodulen in Europa unterstützen. EU-Energiekommissarin Kadri Simson sagte: „Die Photovoltaikbranche ist der Schlüssel zum Erreichen unserer Energie-, Klima- und Wettbewerbsziele. Wir müssen dafür sorgen, dass die Solarindustrie für Europas zukünftigen, auf erneuerbare Energien ausgerichteten Energiemix stark bleibt.“

Da die EU nach wie vor in hohem Maße von der Einfuhr von Solarmodulen abhängig ist, enthält die Charta eine Reihe von freiwilligen Verpflichtungen zur Unterstützung der Photovoltaikbranche in der EU. Dazu gehören die Umsetzung neuer EU-Bestimmungen für Auktionen für erneuerbare Energien und das öffentliche Beschaffungswesen, die darauf abzielen, hohe Nachhaltigkeits-, Innovations- und Cybersicherheitsstandards zu gewährleisten. Zudem soll der Zugang zu verfügbaren EU-Mitteln im Rahmen Aufbau- und Resilienzfazilität, des Innovationsfonds und Horizon Europe verbessert werden.

Ein Jahr nach der Unterzeichnung der Charta wird die Kommission die Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen überprüfen.

Quelle: EU-Kommission

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BRAK-Stellungnahme: Hybride und virtuelle Versammlungen und anlasslose Kontrollen von Sammelanderkonten

Die BRAK nahm die Gelegenheit wahr, eine weitere Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in BNotO, BRAO, PatO und StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe einzubringen.

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2024

Zustimmung zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen, Ablehnung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch Rechtsanwaltskammern

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nahm die Gelegenheit wahr, eine weitere Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in BNotO, BRAO, PatO und StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, hier Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP, einzubringen.

Virtuelle und hybride Versammlungen

Sie begrüßt im Gesetzentwurf der Bundesregierung die geplanten Regelungen zur Durchführung virtueller und hybrider Kammerversammlungen, die den Rechtsanwaltskammern in diesem Zusammenhang viel Gestaltungsspielraum belassen wird. Der unterbreitete Vorschlag wird insofern zu der erforderlichen Rechtssicherheit führen.

Anlasslose Kontrollen durch Rechtsanwaltskammern über Sammelanderkonten gem. § 73a BRAO-E

Ausdrücklich abgelehnt wird hingegen die Regelung zur Einführung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern gem. § 73a BRAO-E. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Nr. 3 BRAO schlägt die BRAK eine Änderung vor.

Soweit der Änderungsantrag die Schaffung eines neuen § 73a BRAO vorsieht, nach der die Kammern die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Bezug auf die Führung von Sammelanderkonten obliegenden Pflichten nach § 43a Abs. 7 BRAO i. V. m. § 4 BORA künftig anlasslos und risikobasiert zu prüfen haben, widerspricht dies dem in der BRAK-Hauptversammlung am 13.10.2023 gefassten Beschluss der Rechtsanwaltskammern.
Die BRAK fordert daher die ersatzlose Streichung des § 73a BRAO-E.

Vermeidung einer mehrfachen Kammermitgliedschaft – Änderungsantrag des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO

Der Vorschlag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP, der zur Vermeidung einer mehrfachen Kammermitgliedschaft eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag auf die Ausübung des eigenen freien Berufs vorsieht, ist nach Auffassung der BRAK praxisuntauglich und würde bei den Rechtsanwaltskammern zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da er eine sorgfältige Prüfung der Gesellschaftsverträge erfordert. In Abweichung zu dem Vorschlag im Änderungsantrag der Fraktionen, schlägt die BRAK folgende Änderung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vor:

„3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nr. 2, die nicht schon nach Nr. 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied einer anderen Berufskammer eines freien Berufs, die eine vergleichbare Berufsaufsicht ausübt (insbesondere Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer, Patentanwaltskammer), sind.“

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Stellungnahme.

Am 24.04.2024 wird zu diesem Gesetz eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags stattfinden, bei der BRAK-Vizepräsident André Haug den Standpunkt der BRAK vertreten wird.

Quelle: BRAK

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Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung

Das ArbG Aachen hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seiner Arbeitgeberin haben und er diesen auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen kann (Az. 2 Ga 6/24).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil 2 Ga 6/24 vom 12.03.2024 (nrkr)

In einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 12. März 2024 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seiner Arbeitgeberin haben und er diesen auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen kann.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist seit September 1988 bei der Arbeitgeberin – einem Unternehmen, das Bauelemente herstellt und vertreibt – als Verkaufs- und Vertriebsleiter tätig. Er ist wegen eines Hirntumors seit April 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bis zum 10. April 2024 fahruntüchtig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers mit dem Ablauf des Monats Oktober 2024 enden.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin, ihn ab Mitte März 2024 entsprechend einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan nach dem Hamburger Modell zu beschäftigen, um zeitnah an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können.

Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Antrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers statt, da die Arbeitgeberin verpflichtet sei, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem stehe die fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen. Der Arbeitnehmer könne während der Fahruntüchtigkeit zu Beginn der Wiedereingliederung zunächst seinem Aufgabenprofil entsprechende Büroarbeiten erledigen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besondere Eilbedürftigkeit ergab sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts daraus, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die zeitnahe Wiedereingliederung angewiesen sei. Demgegenüber würde eine Versagung der Wiedereingliederung den Teilhabeanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX vereiteln oder jedenfalls erheblich erschweren. Auch der nahe Renteneintritt des Arbeitnehmers ändert nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichts am Eilbedürfnis.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, […] unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

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Stellungnahme zur Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2)

Die WPK hat im Rahmen der Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2) Stellung genommen.

WPK, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Am 8. April 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2) Stellung genommen. Die Änderungen sollen vor allem die Definitionen und Anforderungen der IAASB-Verlautbarungen (insbesondere ISQM 1 und ISQM 2, ISA 200, ISA 260 (Revised), ISA 700 und ISRE 2400 (Revised)) mit den neuen Definitionen für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) im IESBA Code of Ethics in Einklang bringen.

Harmonisierung von IAASB- und IESBA-Verlautbarungen

Die WPK begrüßt grundsätzlich eine Harmonisierung der fachlichen Verlautbarungen von IAASB und IESBA. Zu einzelnen Anforderungen hat die WPK punktuelle Hinweise gegeben und vereinzelte Klarstellungen angeregt. Die Änderungen bezüglich ISRE 2400 (Revised) lehnt die WPK mangels Relevanz ab. Ebenfalls spricht sich die WPK gegen die Verschärfung der Anforderungen zur Bestätigung der Unabhängigkeit bei Nicht-PIE-Prüfungen aus, da sich diese nicht aus der geänderten PIE-Definition ableiten lassen.

Quelle: WPK

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Novelle des Onlinezugangsgesetzes im Vermittlungsausschuss

Die Bundesregierung hat beschlossen, zu dem vom Bundestag verabschiedeten sog. Onlinezugangsgesetz (BT-Drucks. 20/8093, 20/10417) die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.04.2024

Die Bundesregierung hat beschlossen, zu dem vom Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedeten „Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung“ (20/8093, 20/10417) die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Dies geht aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/11021) hervor. Nach einer früheren Unterrichtung durch den Bundesrat (20/10845) hatte dieser am 22. März 2024 beschlossen, dem „OZG-Änderungsgesetz“ nicht zuzustimmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 245/2024

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Konjunkturerwartungen auf höchstem Stand seit März 2022

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der Umfrage vom April 2024 erneut an. Sie liegen mit plus 42,9 Punkten um 11,2 Punkte über dem Wert vom März. Im Gegensatz dazu stagniert die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 42,9 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der Umfrage vom April 2024 erneut an. Sie liegen mit plus 42,9 Punkten um 11,2 Punkte über dem Wert vom März. Im Gegensatz dazu stagniert die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage. Der Lageindikator verändert sich lediglich um plus 1,3 Punkte und liegt nun bei minus 79,2 Punkten.

„Eine sich erholende Weltwirtschaft hebt die Erwartungen für Deutschland. Die Hälfte der Befragten erwartet eine Verbesserung der deutschen Konjunktur in den nächsten sechs Monaten. Stark verbesserte Lageeinschätzungen und Konjunkturerwartungen in den deutschen Exportländern tragen zu dem gestiegenen Optimismus bei. Dies zeigt sich unter anderem auch in einer erwarteten Aufwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen in der aktuellen Umfrage ebenfalls deutlich. Sie liegen mit aktuell plus 43,9 Punkten um 10,4 Punkte über dem Wert aus März. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verbessert sich ebenfalls. Der Lageindikator steigt um 6,0 Punkte auf minus 48,8 Punkte.

Quelle: ZEW

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Großhandelspreise im März 2024: -3,0 % gegenüber März 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2024 um 3,0 % niedriger als im März 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Großhandelsverkaufspreise, März 2024
-3,0 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2024 um 3,0 % niedriger als im März 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte die Veränderung gegenüber dem Vorjahr im Februar 2024 ebenfalls bei -3,0 % und im Januar 2024 bei -2,7 % gelegen. Gegenüber dem Vormonat Februar 2024 stiegen die Großhandelspreise im März 2024 um 0,2 %.

Gesunkene Preise für Mineralölerzeugnisse

Auch im März 2024 hatte der Preisrückgang gegenüber März 2023 im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-3,3 %) den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Großhandelspreise. Gegenüber Februar 2024 stiegen die Preise bei Mineralölerzeugnissen allerdings um 0,7 %. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-19,8 %), mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug (-13,6 %), mit chemischen Erzeugnissen (-13,1 %), sowie mit Altmaterial und Reststoffen (-6,4 %).

Höher als im März 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Tabakwaren (+5,8 %). Auch für Obst, Gemüse und Kartoffeln (+4,4 %) sowie für Getränke (+4,2 %) musste im März 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Reformen für einen nachhaltigeren und widerstandsfähigeren EU-Gasmarkt

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben Pläne gebilligt, die die verstärkte Nutzung erneuerbarer und CO₂-armer Gase, einschließlich Wasserstoff, auf dem EU-Gasmarkt erleichtern sollen. Die neue Richtlinie und die Verordnung über den Gas- und Wasserstoffmarkt zielen darauf ab, den Energiesektor der EU zu dekarbonisieren und die Produktion und Integration von erneuerbaren Gasen und Wasserstoff zu fördern.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.04.2024

  • Neue Richtlinie wird dazu beitragen, den Gassektor zu dekarbonisieren, um den Klimawandel zu bekämpfen
  • Abgeordnete sichern Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher und zur Gewährleistung der Transparenz
  • EU-Länder können Importe aus Russland beschränken
  • Biomethan und Wasserstoff sollen gefördert werden, um von fossilem Gas wegzukommen

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben am 11.04.2024 Pläne gebilligt, die die verstärkte Nutzung erneuerbarer und CO₂-armer Gase, einschließlich Wasserstoff, auf dem EU-Gasmarkt erleichtern sollen.

Die neue Richtlinie und die Verordnung über den Gas- und Wasserstoffmarkt zielen darauf ab, den Energiesektor der EU zu dekarbonisieren und die Produktion und Integration von erneuerbaren Gasen und Wasserstoff zu fördern.

Diese Maßnahmen sollen die Energieversorgung sichern, die durch geopolitische Spannungen, insbesondere den Krieg Russlands gegen die Ukraine, beeinträchtigt wurde, und dem Klimawandel entgegenwirken. Bei den Verhandlungen mit dem Rat über die Richtlinie konzentrierten sich die Abgeordneten auf die Sicherung von Bestimmungen über Transparenz, Verbraucherrechte und Unterstützung für Menschen, die von Energiearmut bedroht sind. Das Plenum nahm die Richtlinie mit 425 gegen 64 Stimmen bei 100 Enthaltungen an.

Die neue Verordnung, die mit 447 gegen 90 Stimmen bei 54 Enthaltungen verabschiedet wurde, wird die Mechanismen für eine faire Preisgestaltung und eine stabile Energieversorgung stärken und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Gasimporte aus Russland und Belarus zu begrenzen. Die Verordnung sieht die Einführung eines Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung von Gas vor, um Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sowie ein Pilotprojekt zur Stärkung des EU-Wasserstoffmarktes für fünf Jahre.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung ist die Erhöhung der Investitionen in die Wasserstoffinfrastruktur, insbesondere in Kohleregionen, um den Übergang zu nachhaltigen Energiequellen wie Biomethan und kohlenstoffarmem Wasserstoff zu fördern.

Zitate

„Die europäische Stahl- und Chemieindustrie, die nur schwer zu dekarbonisieren ist, wird in den Mittelpunkt der Entwicklung eines europäischen Wasserstoffmarktes gestellt“, sagte der Berichterstatter für die Richtlinie Jens Geier (S&D, DE). „Dies wird den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Industrie ermöglichen, die europäische Wettbewerbsfähigkeit sichern und Arbeitsplätze in einer nachhaltigen Wirtschaft erhalten. Es gelten nun Entflechtungsregeln für den Transport von Wasserstoff, die bereits aus dem Gas- und Strommarkt bekannt sind.“

Der Berichterstatter für die Verordnung Jerzy Buzek (EVP, PL) sagte: „Die neue Verordnung wird den derzeitigen Energiemarkt in einen Markt umwandeln, der hauptsächlich auf zwei Quellen basiert – grüner Strom und grüne Gase. Dies ist ein großer Schritt, um die ehrgeizigen Klimaziele der EU zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf den globalen Märkten zu stärken. Wir haben eine rechtliche Möglichkeit für die EU-Länder eingeführt, die Gaseinfuhren aus Russland zu stoppen, wenn die Sicherheit bedroht ist, und ihnen damit ein Instrument an die Hand gegeben, um unsere Abhängigkeit von einem gefährlichen Monopolisten zu beenden.“

Nächste Schritte

Beide Texte müssen nun vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Quelle: EU-Parlament

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