Jedes fünfte Wohnungsbauunternehmen berichtet von Stornierungen

Im Wohnungsbau haben die Stornierungen lt. ifo Institut zugenommen. Knapp jedes fünfte Unternehmen (19,6 %) berichtete von stornierten Aufträgen. Im Februar waren es noch 17,7 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Im Wohnungsbau haben die Stornierungen zugenommen. Knapp jedes fünfte Unternehmen (19,6 %) berichtete von stornierten Aufträgen. Im Februar waren es noch 17,7 %. „Die Lage im Wohnungsbau bleibt angespannt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Zu den Stornierungen kommen zu wenig neue Aufträge hinzu.“

Im März meldeten 56,2 % der Betriebe einen Auftragsmangel, nach 56,1 % im Februar. Das Geschäftsklima im Wohnungsbau stieg zwar leicht an, bleibt aber weiterhin deutlich negativ. Die Erwartungen für die kommenden Monate sind stark von Pessimismus geprägt. „Wegen fehlender Aufträge reduzieren viele Unternehmen ihre Bauaktivität“, sagt Wohlrabe.

Im Tiefbau sind Stornierungen derzeit kein so großes Problem. Gegenwärtig berichten darüber nur 6,5 % (Vormonat 5,3 %). Rund jedem vierten Unternehmen mangelt es jedoch an Aufträgen.

Quelle: ifo Institut

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Zur Überprüfung richterlicher Entscheidungen im Bereitschaftsdienst

Es besteht kein Schadensersatzanspruch nach Unterbringung und Fixierung im richterlichen Eildienst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers. Das Gericht darf die Entscheidungen des Richters im Bereitschaftsdienst nur eingeschränkt überprüfen. So entschied das LG Lübeck (Az. 5 O 219/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil 5 O 219/22 vom 15.02.2024 (nrkr)

Kein Schadensersatz nach Unterbringung und Fixierung im richterlichen Eildienst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers

Der Hintergrund

Ein Mann wurde durch das Gesundheitsamt gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen, nachdem er sich aggressiv gegenüber seinen Eltern verhalten hatte. Das Gesundheitsamt informierte das zuständige Amtsgericht von der Unterbringung. Denn eine solch einschneidende Maßnahme bedarf einer gerichtlichen Entscheidung. An dem Amtsgericht wurde das Verfahren durch den richterlichen Bereitschaftsdienst übernommen. Dieser ist für eilige Entscheidungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten zuständig. Der Bereitschaftsrichter wollte den Mann noch am selben Abend anhören und eine Entscheidung treffen. Um die Rechte des Mannes ausreichend zu schützen, war der Richter verpflichtet, ihm zuvor eine sogenannte Verfahrenspfleger*in als Interessenvertreter*in zu organisieren. Zwar erklärte sich ein Rechtsanwalt zur Übernahme der Verfahrenspflegschaft bereit. Er hatte aber an diesem Abend keine Zeit. Trotzdem hörte der Richter den Mann an und ordnete dessen weitere Unterbringung für längstens weitere 5 ½ Wochen an. Am folgenden Tag wurde der Mann in der Klinik mittels Gurten um den Bauch sowie an seinen Hand- und Fußgelenken fixiert. Die Klinik informierte das zuständige Amtsgericht. Wieder war der richterliche Bereitschaftsdienst zuständig. Erneut hörte der zuständige Richter den Mann an, ohne ihm zuvor eine Verfahrenspfleger*in an die Seite zu stellen und ordnete dessen Fixierung bis längstens zum übernächsten Tag an.

Der Mann wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen die Anordnungen des Bereitschaftsrichters. Mit Erfolg. Insbesondere bewerteten die Richter die Anordnung der Fixierung des Mannes als rechtswidrig. Vor der gerichtlichen Entscheidung hätte zwingend eine Verfahrenspfleger*in hinzugezogen werden müssen.

Der Kläger begehrte nunmehr in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Lübeck Schmerzensgeld wegen der Maßnahmen.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage des Mannes abgewiesen.

Das Gericht führt hierzu aus, dass es die Entscheidungen des Richters im Bereitschaftsdienst nur eingeschränkt überprüfen dürfe. Es komme nicht darauf an, ob die Entscheidung sachlich richtig, sondern ob sie vertretbar sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Entscheidungen über die Unterbringung und Fixierung von Personen kurzfristig erfolgen müssten. Anderenfalls drohte in der Regel eine Gefahr für den Betroffenen oder Dritte. Der Mann könne daher nur dann Schadenersatz verlangen, wenn dem Bereitschaftsrichter eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Insbesondere folge dies nicht aus der fehlerhaften Nichtbeteiligung einer Verfahrenspfleger*in. Der Richter hatte schließlich erfolglos versucht eine Verfahrenspfleger*in zu organisieren. Diesbezüglich berücksichtigte das Gericht, dass es – anders als für die Richter*innen – im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts keinen Bereitschaftsdienst für Verfahrenspflegerinnen gebe. Hätte der Richter aber mit der Anhörung weiter gewartet, hätten die Unterbringung und die Fixierung des Mannes nicht mit der gebotenen Unverzüglichkeit gerichtlich überprüft werden können.

Vielmehr sei die Anhörung und Entscheidung in Abwesenheit einer Verfahrenspfleger*in „unter diesen Umständen die beste Möglichkeit zum Schutz der Rechte des Klägers“ gewesen.

Das Urteil vom 15.02.2024 (Az. 5 O 219/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar – Keine sachwidrige Benachteiligung von Großunternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen

Der BGH hat darüber entschieden, ob die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freien Hansestadt Bremen während des „ersten und zweiten Lockdowns“ (März 2020 bis Juni 2021) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhten und die staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (Az. III ZR 134/22).

BGH, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil III ZR 134/22 vom 11.04.2024

Der III. Zivilsenat hat heute darüber entschieden, ob die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freien Hansestadt Bremen während des „ersten und zweiten Lockdowns“ (März 2020 bis Juni 2021) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhten und die staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Sachverhalt

Die Klägerinnen betreiben jeweils ein Hotel in Bremen mit einem eigenen Restaurant und sind Teil einer bundesweit tätigen Hotelgruppe. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen die Kosten und Gewinneinbußen zu ersetzen hat, die sie auf Grund der Infektionsschutzbestimmungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (insbesondere Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote, Gaststättenschließungen) erlitten haben. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerinnen konnten diese von ihren Hotelbetrieben wegen des Beherbergungsverbots während des „ersten Lockdowns“ (März bis Mai 2020) 60 Tage und während des „zweiten Lockdowns“ (November 2020 bis Juni 2021) 199 Tage keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch machen. Darüber hinaus mussten die hoteleigenen Restaurants wegen der Gaststättenschließungsanordnung 58 Tage beziehungsweise 230 Tage geschlossen werden und konnten wegen des Veranstaltungsverbots von März bis Mai 2020 56 Tage keine Veranstaltungen stattfinden.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen seien rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, gewesen. Die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine ausreichende Kompensation dargestellt, weil die Förderprogramme zum einen die Existenzgefährdung der Geschäftsbetriebe der Klägerinnen nicht beseitigt und zum anderen konzernangehörige Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen gleichheitswidrig benachteiligt hätten.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision haben sie ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen, da die angegriffenen Infektionsschutzmaßnahmen der Beklagten rechtmäßig waren und die Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen einer Überprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG standhält.

Ansprüche der Klägerinnen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), nach § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 BremPolG sowie nach den Grundsätzen über den enteignenden beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriff bestehen nicht (vgl. Senat, Urteile vom 17. März 2022 – III ZR 79/21, BGHZ 233, 107; vom 11. Mai 2023 – III ZR 41/22, BGHZ 237, 93 und vom 3. August 2023 – III ZR 54/22, BGHZ 238, 105).

Die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Beklagten beruhten auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Bis zum 18. November 2020 war Rechtsgrundlage – soweit die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen angeordnet wurden – § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (Fassungen vom 10. Februar 2020 und 20. März 2020) und – soweit sie durch Rechtsverordnungen angeordnet wurden – § 32 Satz 1 IfSG (Fassung vom 20. Juli 2000) i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Ab dem 19. November 2020 bildete zusätzlich zu §§ 28, 32 IfSG der durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397) eingefügte § 28a Abs. 1 Nr. 10, 12 und 13 IfSG (in der hier maßgeblichen bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung) die Rechtsgrundlage. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 IfSG genügten jedenfalls bis Mitte November 2020 den aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung und wurden danach durch § 28a Abs. 1 IfSG hinreichend konkretisiert.

Der durch die von der Beklagten angeordneten Schutzmaßnahmen bewirkte Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen (Art. 14 Abs. 1 GG) war verhältnismäßig. Im Hinblick auf den der Beklagten zustehenden weiten Spielraum bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen ist es nicht zu beanstanden, dass zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems und zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung die angegriffenen Regelungen zur Folge hatten, dass die Klägerinnen ihre Hotelbetriebe über einen Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten nicht in dem von ihnen gewünschten und üblichen Umfang nutzen konnten. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für den „zweiten Lockdown“ ab November 2020. Dessen Beginn war von einem massiven Anstieg der Fallzahlen, die über diejenigen der ersten Welle deutlich hinausgingen, gekennzeichnet. Hinzu traten später Virusvarianten und Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit des Virus und schwerere Krankheitsverläufe. Die Beklagte reagierte ausreichend lageangepasst. So vollzog sie ab Juni 2021 angesichts sinkender Infektionszahlen und gestiegener Impfquoten einen Paradigmenwechsel von der Reglementierung einzelner Lebensbereiche hin zu einer Beschränkung auf allgemeine Schutzmaßnahmen wie Abstandsregelungen, das Tragen von Masken, Testungen, Hygienekonzepte und Kontaktnachverfolgungen.

Zudem wurden die Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert.

Während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 stand die Aufrechterhaltung der Liquidität der von pandemiebedingten Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen durch Kredite, Bürgschaften und Garantien im Vordergrund, etwa durch das Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und den KfW-Schnellkredit. Im Rahmen dieser KfW-Corona-Hilfen wurden knapp 60 Milliarden Euro an Krediten zugesagt. Zur Unterstützung größerer Unternehmen mit besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet, in dessen Rahmen Unterstützungsmaßnahmen für 22 Unternehmen im Umfang von über neun Milliarden Euro bewilligt wurden. Hinzu traten steuerliche Maßnahmen wie Stundungen und reduzierte Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro und Lockerungen der Bezugsbedingungen für Kurzarbeitergeld. Im Sommer 2020 wurde dieses Zuschussprogramm durch die branchenoffene „Überbrückungshilfe I“ des Bundes ersetzt, in deren Rahmen betriebliche Fixkosten in Abhängigkeit von der Höhe des pandemiebedingten Umsatzrückgangs anteilig bezuschusst wurden. Im September 2020 wurde die „Überbrückungshilfe I“ von der „Überbrückungshilfe II“ abgelöst.

Mit Fortdauer der Pandemie und der erneuten Verschärfung der Schutzmaßnahmen während des zweiten Lockdowns (November 2020 bis Juni 2021) verschob sich der Fokus von der Aufrechterhaltung der Liquidität betroffener Unternehmen hin zu deren Eigenkapitalstärkung durch Gewährung nichtrückzahlbarer Zuschüsse. Im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe („November- und Dezemberhilfe“) wurden an Unternehmen als Ausgleich für durch pandemiebedingte Schließungsmaßnahmen verursachte Umsatzrückgänge pauschalierte Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019, insgesamt rund 13,8 Milliarden Euro, ausgezahlt. Auch im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ erhielten Unternehmen, die besonders schwer und über eine lange Zeit von pandemiebedingten Schließungen betroffen waren, über die Erstattung von Fixkosten hinaus Eigenkapitalzuschüsse als Ausgleich für durch Schließungsanordnungen verursachte Schäden, insgesamt rund 38 Milliarden Euro. Im Verlauf der Pandemie wurden über 70 Milliarden Euro an nichtrückzahlbaren Zuschüssen ausgezahlt. Allein für Zuschüsse, Kredite, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Bürgschaften wurden im Zeitraum vom Frühjahr 2020 bis zum Sommer 2022 rund 130 Milliarden Euro aufgewendet.

Von diesen Staatshilfen haben auch die Klägerinnen in großem Umfang profitiert. Ihrem Vortrag zufolge erhielt die Hotelgruppe, der sie angehören, aus staatlichen Förderprogrammen insgesamt 73,6 Millionen Euro. Die Hotelgruppe hat darüber hinaus – neben Kurzarbeitergeld – aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Kredit von 47,5 Millionen Euro erhalten. Dadurch sind die Folgen der Pandemie auch für die Klägerinnen durch staatliche Unterstützungsleistungen erheblich abgemildert worden.

Nach alledem hat die öffentliche Hand für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerinnen und dem mit dem angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbot sowie der Gaststättenschließungsanordnung verfolgten Schutz besonders bedeutsamer Gemeinwohlbelange gefunden.

Die Rüge der Revision, die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine verfassungsgemäße Kompensation dargestellt, weil sie unzureichend seien und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet. Die staatlichen Hilfsprogramme sind, soweit sie nach der Unternehmensgröße differenzieren, nicht gleichheitswidrig ausgestaltet. Die Förderhöchstgrenze von zuletzt 54,5 Millionen Euro und der einen Abschlag auslösende Schwellenwert eines monatlichen Schadensvolumens von über vier Millionen Euro erklären sich daraus, dass die Zuschussprogramme des Bundes in besonderem Maße der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen dienten. Für größere Unternehmen, deren Finanzierungsbedarf über den Höchstgrenzen der Überbrückungshilfen lag, hatte die Bundesregierung mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds ein anderes wirksames Instrument geschaffen.

Anders als die Revision meint, ist die Größe eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensgruppe ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der Verteilung staatlicher Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Kleine und mittlere Unternehmen haben – europaweit – eine große Bedeutung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und einen positiven Einfluss auf soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik eines Landes. Zugleich sind sie gegenüber Großunternehmen typischerweise benachteiligt, da sie nicht den gleichen Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt haben und daher durch Liquiditätsengpässe schneller in ihrer Existenz gefährdet sein können. An dieser Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen ändert es nichts, dass in Krisenzeiten auch große Unternehmen Schwierigkeiten haben, (Eigen-)Kapital zu generieren und von Verbundeffekten zu profitieren. Da der Staat nicht verpflichtet ist, jede auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen drohende Insolvenz zu verhindern, und sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken muss, können die Klägerinnen ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten und auf Kosten kleiner und mittlerer Hotelbetriebe berufen.

Die Revision hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil die – unterstellt gleichheitswidrige – Benachteiligung bei der Gewährung von Corona-Hilfen keinen Staatshaftungsanspruch, sondern allenfalls – unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG – einen Anspruch auf weitergehende, vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machende Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Folge hätte (vgl. BVerfG, NJW 2022, 1366 Rn. 41).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen
(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

§ 28a IfSG – Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

  1. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  2. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  3. Untersagung oder Beschränkung von gastronomischen Einrichtungen,

§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 117 BremPolG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) 1Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung

Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem SGB VII zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schmälert nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 6.23, 2 C 7.23, 2 C 8.23 und 2 C 9.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zu den Urteilen 2 C 6.23, 2 C 7.23, 2 C 8.23 und 2 C 9.23 vom 11.04.2024

Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schmälert nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Bei den Klägern handelt es sich um die Ehefrau und die Kinder eines verbeamteten Universitätsprofessors, der bei einem Unfall im Jahr 2013 auf dem Canale Grande in Venedig zwar seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder rettete, dabei aber selbst ums Leben kam. Der beklagte Freistaat gewährt den Klägern seitdem Hinterbliebenenversorgung. Seit April 2018 zahlt die Unfallkasse den Klägern eine Witwen- und Halbwaisenrente sowie eine Mehrleistung nach den Bestimmungen des SGB VII. Daraufhin änderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung und rechnete – nur – die Witwen- und Halbwaisenrente auf die den Klägern zustehenden Versorgungsbezüge an. Die entsprechenden Bescheide nahm der Beklagte später zurück und erstreckte die Anrechnung auch auf die den Klägern von der Unfallkasse gewährten Mehrleistungen. Die hiergegen nach erfolglos durchgeführten Vorverfahren erhobenen Klagen sind in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und die angegriffenen Bescheide aufgehoben: Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Anrechnungsregelungen des Beamtenversorgungsrechts verfolgen den Zweck, eine Doppelversorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden. Zu einer Doppelversorgung kommt es, wenn neben dem Anspruch auf Versorgungsbezüge zusätzlich Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht mit Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion bestehen. Den hier streitigen Mehrleistungen kommt im Gegensatz zu der nach dem SBG VII gewährten Witwen- und Halbwaisenrente nicht primär eine Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion zu. Sie werden vielmehr in erster Linie zur Honorierung einer Aufopferung des Einzelnen im Interesse des Gemeinwohls gewährt. Deshalb sind sie nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Notar muss für Nachlassverzeichnis nicht ohne Anlass ermitteln

Ein Notar ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren. So entschied der BGH (Az. I ZB 40/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2024 zum Beschluss I ZB 40/23 des BGH vom 07.03.2024

Ein Notar ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Pflichtteilsberechtigte können von den Erben gem. § 2314 BGB ein Nachlassverzeichnis verlangen. Besteht Streit darüber, ob dieses vollständig ist, muss ein Notar bzw. eine Notarin jedoch nicht alles tun, um den Umfang des Nachlasses zu erforschen. Notarinnen und Notare entscheiden vielmehr grundsätzlich nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall, wie tiefgehend sie nachprüfen, so der BGH. Sie seien nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren (Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 40/23).

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihr Vermögen einer ihrer Töchter vererbt, die zweite Tochter war bereits verstorben. Ihren Enkelinnen, den Töchtern der Verstorbenen, hatte sie lediglich eine Immobilie in Österreich vermacht. Die Enkelinnen machten gegenüber ihrer Tante nun ihren Pflichtteil geltend. Im Rahmen des Rechtsstreits hatte ein Gericht ihnen bereits das Recht auf Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zugesprochen und die Tante hatte ein solches auch bereits vorgelegt. Damit waren ihre Nichten aber – auch nach einer Ergänzung – nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach hätte der Notar nach weiteren Bankkonten ihrer Großmutter forschen müssen. Sie beantragten daher, das erste Urteil auf Erteilung der Auskunft durch Zwangsgeld zu vollstrecken. Damit hatten sie allerdings weder in den Vorinstanzen noch beim BGH Erfolg, da alle Gerichte den Anspruch als erfüllt ansahen. Der BGH konkretisierte im Zuge seiner Entscheidung übrigens sogleich die Anforderungen an die Nachforschungspflicht von Notarinnen und Notaren.

Anforderungen an die Nachforschungspflichten von Notaren

Liege – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so sei die Pflicht zur Auskunftserteilung grundsätzlich erfüllt. Hiervon seien einige Ausnahmen anerkannt, wenn:

  • sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränke;
  • die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspreche, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft habe;
  • in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt sei und beispielsweise Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlten.

Im vorliegenden Fall liege jedoch keine dieser Ausnahmen vor. Der Notar hätte keine weiteren Nachforschungen anstrengen müssen.

Notarinnen und Notare seien in der Ausgestaltung des Verfahrens zwar weitgehend frei. Sie müssten allerdings diejenigen Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Sie seien allerdings nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Der Sachvortrag der Klägerinnen habe hierfür nicht ausgereicht. Allein die Tatsache, dass die Erblasserin mehrere Konten hatte und denkbar sei, dass noch mehr existierten, seien noch keine solchen konkreten Anhaltspunkte. Der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, rechtfertige es ebenfalls nicht, aufgrund bloßer Mutmaßungen weitere Ermittlungen als erforderlich anzusehen.

Darüber hinaus sei es – auch wenn das für dieses Verfahren nicht mehr ausschlaggebend war – für einen Notar ohnehin unmöglich, durch eine automatisierte Kontenabfrage gem. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach weiteren Konten zu forschen. Dies erlaube das Gesetz wegen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur dem Gerichtsvollzieher.

Allerdings könnte den Erben möglicherweise aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Existenz ihnen unbekannter Konten des Erblassers zustehen. Mangels Entscheidungserheblichkeit vertiefte der BGH die Ausführungen hierzu aber nicht.

Quelle: BRAK

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Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen

Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.04.2024

Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. „Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an“, schreibt sie in ihrer Antwort (20/10931) auf eine Kleine Anfrage (20/10787) der CDU/CSU-Fraktion und erklärt weiter: „Aussagen über die Aufnahme in ein Gesetzgebungsverfahren, das Inkrafttreten sowie mögliche finanzielle Auswirkungen können aus diesem Grund aktuell nicht gemacht werden.“

Das Ehegatten-Splitting an sich werde durch das Faktorverfahren in Steuerklasse IV anstelle der Steuerklassenkombination III/V „nicht berührt“, erklärt die Bundesregierung. Sie führt weiter aus: „Im Faktorverfahren wird die Steuerbelastung anders und gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 235/2024

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Lange Arbeiten: Wer im Alter arbeitet, ist zufriedener

Die Lebenszufriedenheit der Deutschen ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Das zeigt eine neue Auswertung des IIW Köln. Besonders zufrieden: die sog. Silver Worker, also 66- bis 70-Jährige, die über das Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeiten.

IW Köln, Pressemitteilung vom 11.04.2024

Die Lebenszufriedenheit der Deutschen ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Das zeigt eine neue Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Besonders zufrieden: die „Silver Worker“, also 66- bis 70-Jährige, die über das Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeiten.

Trotz der Corona-Pandemie und Inflation in den vergangenen Jahren steigt die Lebenszufriedenheit der Deutschen. So zeigt eine Auswertung des IW: Zwischen 2005 und 2021 stieg die durchschnittliche Lebenszufriedenheit von 6,8 auf 7,4 Skalenpunkte. Um das zu ermitteln, hat das Sozioökonomische Panel zwischen 1995 und 2021 zwischen knapp 14.000 und gut 30.000 Personen folgende Frage gestellt: „Wie zufrieden sind Sie gegenwärtig, alles in allem, mit Ihrem Leben?“. Die Befragten ordnen sich auf einer zehnstufigen Antwortskala (0 = ganz und gar unzufrieden, 10 = ganz und gar zufrieden) ein.

Besonders zufrieden: Personen, die im Alter noch erwerbstätig sind. Die arbeitenden 66 – 70-Jährigen, die sog. Silver Worker, erreichten 2021 einen Mittelwert von 7,6 Skalenpunkten.

Finanzielle Gründe sind nachrangig

Vor allem soziale Kontakte spielen eine wichtige Rolle für die Weiterarbeit im Alter und können so zu einer höheren Zufriedenheit beitragen. Ein Arbeitsplatz gibt den Menschen die Möglichkeit, sich auszutauschen, in der Pause einen Kaffee zu trinken und gemeinsam etwas zu generieren. Dieses soziale Netz fehlt, wenn Menschen in den Ruhestand gehen. Auch ein strukturierter Tagesablauf und Routinen fallen weg, ein neuer Alltag muss bei Renteneintritt erst aufgebaut werden.

Finanzielle Gründe spielen bei der Entscheidung für oder gegen das Weiterarbeiten keine große Rolle. „Spaß und soziale Kontakte sind wichtige Motive bei der Entscheidung weiterzuarbeiten“, sagt die Rentenexpertin ​Ruth Schüler. Im Gegensatz zu den Silver Workern steht die Gruppe der erwerbslosen 61-65-Jährigen: Hier ist die Lebenszufriedenheit am niedrigsten und stieg in den letzten 10 Jahren nur gering. „Unsere Zahlen zeigen, dass der frühe Erwerbsausstieg keine Garantie für eine hohe Lebenszufriedenheit ist,“ ergänzt die Verhaltensökonomin Jennifer Potthoff.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Mangel an IT-Fachkräften droht sich dramatisch zu verschärfen

In Deutschland werden im Jahr 2040 rund 663.000 IT-Fachleute fehlen, wenn die Politik nicht massiv gegensteuert. Das zeigt eine Studie des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 11.04.2024

  • Bis 2040 werden in Deutschland 663.000 IT-Fachleute fehlen
  • Bitkom stellt erstmals Langfriststudie zum Fachkräftemangel vor
  • Wintergerst: „Ohne IT-Spezialisten verspielt Deutschland seine digitale Zukunft“

In Deutschland werden im Jahr 2040 rund 663.000 IT-Fachleute fehlen, wenn die Politik nicht massiv gegensteuert. Das zeigt eine Studie des Digitalverbands Bitkom, die heute vorgestellt wurde. Im vergangenen Jahr gab es 149.000 unbesetzte IT-Stellen in deutschen Unternehmen, fünf Jahre zuvor waren es erst 82.000. Hinzu kommen tausende offene Stellen mit IT-Schwerpunkt in Verwaltungen, Schulen oder Wissenschaftseinrichtungen. „Der sich seit Jahren verschärfende Mangel an IT-Fachkräften betrifft das ganze Land und bremst die dringend notwendige Digitalisierung. Eine immer größer werdende Fachkräftelücke in der IT bedeutet einen Verlust von Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung, Wachstum und Wohlstand. Ohne IT-Spezialistinnen und -Spezialisten verspielt Deutschland seine digitale Zukunft“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die gute Nachricht ist: Wenn wir jetzt konsequent handeln, muss diese Projektion nicht Realität werden. Notwendig ist, dass in allen Bereichen gleichzeitig die richtigen Maßnahmen eingeleitet werden.“ Die drohende Fachkräftelücke lässt sich nach den Berechnungen des Bitkom nur schließen, wenn umgehend massiv gegengesteuert wird. So könnten bis 2040 durch die Förderung des Quereinstiegs rund 129.500 zusätzliche IT-Fachkräfte gewonnen werden, durch Maßnahmen im Bereich Studium und Ausbildung kämen weitere rund 108.000 hinzu und 68.500 ließen sich aktivieren, indem ältere Beschäftigte länger im Job bleiben. Unverzichtbar ist aus Bitkom-Sicht, weitere 321.000 IT-Expertinnen und -Experten über bessere Zuwanderungsmöglichkeiten nach Deutschland zu holen. Wintergerst: „Wenn wir uns extrem anstrengen, können wir die absehbare Fachkräftelücke etwa zur Hälfte aus dem Inland schließen. Die andere Hälfte aber braucht zwingend qualifizierte Zuwanderung aus allen Teilen der Welt.“

Den Berechnungen zufolge wird das Angebot an IT-Fachkräften von derzeit 1,136 Millionen bis 2040 auf 1,256 leicht um rund 120.000 zulegen – sofern die entsprechenden Maßnahmen auf dem aktuellen Niveau fortgeführt werden. Dabei spielt auch der vergleichsweise geringe Altersdurchschnitt in den IT-Berufen eine Rolle. Während bis 2040 in der Gesamtwirtschaft 50,5 Prozent der derzeitigen Beschäftigten aus dem Berufsleben ausscheiden werden, sind es in den IT-Berufen nur 32,5 Prozent. „Diese zunächst positive Ausgangslage bedeutet aber auch, dass die demographische Entwicklung die IT nach 2040 umso härter trifft. Umso wichtiger ist, dass wir jetzt die Weichen stellen und erfolgreich gegensteuern“, so Wintergerst. Denn gleichzeitig wird bis 2040 der Bedarf an IT-Fachkräften in der Wirtschaft rasant steigen. Liegt er derzeit bei 1,29 Millionen, so werden es dann 1,92 Millionen sein. Das ist eine Zunahme um rund 630.000.

Junge Menschen für IT begeistern, Studium und Ausbildung verbessern

Durch bildungspolitische Maßnahmen wie ein Pflichtfach Informatik, mehr Kooperationen zwischen Schule und Wirtschaft sowie zusätzliche Informatik-Lehrstühle ließe sich das zuletzt bereits gestiegene Interesse an IT-Berufen verstetigen und weiter erhöhen. Dadurch könnten laut Bitkom bis 2040 rund 27.000 JT-Fachkräfte zusätzlich gewonnen werden. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf Mädchen und Frauen liegen. So sind aktuell nur rund 21 Prozent der Studierenden und 10 Prozent der Auszubildenden im Bereich Informatik weiblich. Wintergerst: „Es gibt keinen wirklichen Grund, warum nicht genauso viele Frauen einen IT-Beruf anstreben und ergreifen sollten wie Männer.“ Wenn der Frauenanteil unter denjenigen, die Studium und Ausbildung abschließen, auf 50 Prozent erhöht würde, könnten bis 2040 weitere 25.500 IT-Fachkräfte zur Verfügung stehen. Ein weiterer Ansatzpunkt im Bereich Studium ist die Reduzierung der Abbrecherquote in den Informatik-Studiengängen, die mit 42 Prozent deutlich über dem Durchschnitt aller Studiengänge von derzeit 27 Prozent liegt. Wenn die Abbrecherquote auf 20 Prozent gesenkt würde, könnten bis 2040 weitere rund 55.000 hochqualifizierte IT-Fachkräfte in Deutschland gewonnen werden.

Ältere Beschäftigte im Arbeitsmarkt halten

Zugleich könnten bis 2040 weitere rund 68.500 IT-Fachkräfte zusätzlich zur Verfügung stehen, wenn ältere Beschäftigte über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig im Arbeitsmarkt blieben. Aktuell sind gerade einmal 0,9 Prozent der IT-Beschäftigten 65 Jahre alt oder älter. Um diesen Anteil zu erhöhen, braucht es finanzielle Anreize für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen, zugleich sollten die Sozialabgaben für Erwerbstätige im Rentenalter ganz abgeschafft oder zumindest deutlich verringert werden. „Die IT bietet häufig Arbeitsbedingungen, die eine Tätigkeit auch im Alter ermöglicht und viele Beschäftigte würden auch gerne länger arbeiten. Arbeiten jenseits der 65 ist allerdings häufig weder für die Unternehmen noch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter attraktiv“, so Wintergerst. „Die Unternehmen selbst sind gefordert, ältere Beschäftigte kontinuierlich weiterzubilden – und wir müssen gerade in den besonders jugendorientierten Tech-Unternehmen eine Kultur entwickeln, die Ältere als wichtigen Teil von Diversität begreift und das auch lebt.“

Quereinstieg in die IT weiter erleichtern

Die IT bietet schon heute ideale Voraussetzungen für den Quereinstieg, rund ein Viertel aller Fachkräfte in der IT-Branche sind Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger. Durch konkrete Maßnahmen wie die Förderung von Quereinstiegsprogrammen und Bootcamps sowie den Ausbau von Beratungsangeboten kann nach Berechnungen des Bitkom die Zahl der Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger um 50 Prozent erhöht werden, was rund 129.500 zusätzlichen Fachkräften entspricht. „Wichtig sind Flexibilität und Kreativität. So sollten etwa gemäß dem Modell Bildungsteilzeit Menschen, die sich in die IT, aber auch in andere Mangelberufe orientieren wollen, gezielt finanziell unterstützt werden. Aber auch die Unternehmen selbst müssen in ihre Zukunft investieren und Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowohl von aktiven als auch von potenziellen Beschäftigten massiv ausbauen“, sagt Wintergerst.

Fachkräftelücke lässt sich nur mit Zuwanderung schließen

Allerdings selbst wenn alle diese Maßnahmen greifen, bleibt im Jahr 2040 noch eine Lücke von etwa 357.000 fehlenden IT-Spezialistinnen und -Spezialisten. Zuletzt sind bereits jährlich etwa 13.000 ausländische Fachkräfte aus der EU und anderen Ländern in IT-Berufe zugewandert. Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen nach dem Willen der Bundesregierung pro Jahr 75.000 zusätzliche Fachkräfte aus Drittstaaten außerhalb der EU nach Deutschland kommen, auf IT-Berufe bezogen wären das 4.000 pro Jahr. Ein ähnlicher Anstieg müsse auch für EU-Staaten erreicht werden. „Wir werden mit dem inländischen Potenzial und der bisherigen Zuwanderung die IT-Fachkräftelücke nicht schließen können. Deutschland muss als Arbeits- und Lebensmittelpunkt für IT-Fachleute viel attraktiver werden“, so Wintergerst. „Diese Menschen werden weltweit umworben. Damit wir für sie attraktiv sind, muss Deutschland eine offene, tolerante und freie Gesellschaft bleiben. Xenophilie statt Xenophobie, darum muss es gehen.“ Bitkom plädiert dafür, die Ausländerbehörden zu Willkommensagenturen umzubauen, das internationale Marketing für den IT-Standort Deutschland zu verstärken und die Einwanderung deutlich zu entbürokratisieren und zu beschleunigen, etwa durch eine umfassende Digitalisierung der Verfahren. Nach den Bitkom-Berechnungen könnten so bis 2040 insgesamt etwa 321.000 zusätzliche Fachkräfte aus Drittstaaten und der EU nach Deutschland kommen.

Werden alle Maßnahmen kurzfristig angegangen, so ließe sich die Fachkräftelücke in der IT bis 2040 auf rund 35.800 reduzieren. „Digitalisierung braucht Technologie, sie braucht aber vor allem Menschen, die sie voranbringen“, sagt Wintergerst. „Der Fachkräftemangel ist kein Naturereignis. Wir müssen auf niemanden warten oder auf etwas hoffen, wir müssen selbst aktiv werden. Seit Jahren diskutieren wir über den Fachkräftemangel in der IT und starten einzelne Projekte. Woran es fehlt, ist eine ambitionierte Gesamtstrategie. Sie muss jetzt kommen.“

Quelle: Bitkom

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BFH: Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen der Einnahmen

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt. Er befasste sich mit zahlreichen weiteren Einzelfragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Schätzungen in der Gastronomie (Az. X R 3/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/24 vom 11.04.2024 zum Urteil X R 3/22 vom 28.11.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22 – seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er-Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt (FA) sah die Aufzeichnungen des Klägers nicht als ordnungsgemäß an und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das FG nicht feststellen können.

Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem FA eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten – im Urteil näher ausgeführten – Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit zahlreichen weiteren Einzelfragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Schätzungen in der Gastronomie.

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist der Einsatz älterer Kassenmodelle für steuerliche Zwecke seit dem Jahr 2020 nicht mehr zulässig.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. So der BFH (Az. I R 9/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 20/24 vom 11.04.2024 zum Urteil I R 9/20 vom 22.11.2023

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20 – entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Leitsatz

Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2019 – 1 K 88/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH; ihr Stammkapital (… €) wurde von der alleinigen Gesellschafterin B in Höhe von … € durch Einbringung eines 100%igen Geschäftsanteils an der … GmbH (GmbH) sowie in Höhe von … € durch Bareinlage erbracht.

2

Im Zuge der Gründung der Klägerin war unter anderem thematisiert worden, wie eine für erforderlich erachtete Kapitalerhöhung bei der einzubringenden GmbH-Beteiligung erfolgen könnte. Hierzu war am 11.08.2008 in der Kanzlei des steuerlichen Beraters (C) ein Aktenvermerk gefertigt worden:

„[…] Die … GmbH soll in die neu zu gründende [Klägerin] eingebracht werden. Die … GmbH hat ein Stammkapital in Höhe von € …, die [Klägerin] soll durch Sacheinlage der Anteile an der … GmbH in Höhe von € … und durch Bareinlage in Höhe von € … gegründet werden. … Gleichzeitig möchte Frau [B] das Stammkapital der … GmbH von € … um € … auf € … erhöhen. … In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, in welcher Reihenfolge die Kapitalerhöhung bezogen auf die Umstrukturierung durchgeführt wird: …

1. Die Kapitalerhöhung wird vor der Einbringung durch die Gesellschafterin Frau [B] durchgeführt. Es erfolgt eine Einzahlung in Höhe von € … von [B] privat, ihre Anschaffungskosten (§ 17 EStG) erhöhen sich entsprechend. Die Kapitalerhöhung findet aufschiebend bedingt statt. Da … hierin ein haftungsrechtliches Problem sieht, haben wir uns gegen diese Vorgehensweise entschieden. …

2. Es werden zuerst die Anteile an der … GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von € … in die [Klägerin] eingebracht. Nach Eintragung der [Klägerin] wird das Kapital der … GmbH auf € … erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch die [Klägerin], indem diese mit € … in bar und € … Sacheinlage gegründet wird, ihr somit liquide Mittel in Höhe von € … zur Verfügung stehen. …

Nach Rücksprache mit Frau [B] soll die zweite Variante durchgeführt werden.“

3

Die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH wurde am ….12.2008 beschlossen. Der Vorgang war von Seiten der GmbH maßgeblich von einem ihrer Mitarbeiter (M) sowie durch C vorbereitet worden. Insofern hatte C einen Entwurf für den zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erstellt, den er zunächst am 25.11.2008 per E-Mail der GmbH übersandte. Der Entwurf lautete auszugsweise wie folgt: „[…] Es wird festgestellt, dass in dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung das Gesellschafterkapital vollständig vertreten ist, nämlich durch Gesellschafter [Klägerin] (100 % der Anteile am Gesellschafterkapital). ….

Unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften wird eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Folgende Punkte wurden abgehandelt:

Das Stammkapital wird durch eine Bareinlage in Höhe von … € von … € auf … € erhöht. […].“

4

B leitete den Entwurf am 02.12.2008 per E-Mail an M weiter. Dieser vereinbarte daraufhin einen Beurkundungstermin für den 09.12.2008. Am 03.12.2008 übersandte er den oben genannten Entwurf per E-Mail an das Notarbüro. Aufgrund eines durch einen Notfall erforderlich gewordenen mehrtägigen Krankenhausaufenthalts der B konnte diese den Termin am 09.12.2008 nicht einhalten. Die Beurkundung wurde daher auf den Tag ihrer Krankenhausentlassung verlegt. Vor dem Beurkundungstermin gab es keinen weiteren Kontakt mit dem Notarbüro; weder wurde der Beschlussinhalt weitergehend abgestimmt noch wurden seitens des Notarbüros vorab schriftliche Entwürfe des zu beurkundenden Beschlusses zur Verfügung gestellt. In der notariellen Urkunde über die Beschlussfassung heißt es:

„… erschien heute: …

Frau [B], …, handelnd wie folgt: …

1. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der [Klägerin] …

2. im eigenen Namen …

Dieselbe erklärte: …

Die Beteiligte zu 1), die [Klägerin], ist alleinige Gesellschafterin der […] GmbH […], deren Stammkapital insgesamt … € […] beträgt. … Unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften der Ankündigung und Einberufung halten die Beteiligten hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschließen folgendes: …

1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von … € […] um … € […] auf … € […] erhöht. …

Es wird ein neuer Geschäftsanteil zum Nennbetrag von … € […] gebildet. …

2. Der neue Geschäftsanteil wird zum Nennwert ausgegeben und ist in Geld zu erbringen. …

3. Die Erschienene zu 2), Frau [B], wird zur Übernahme des Geschäftsanteils in Höhe von … € […] zugelassen. …

Hierzu erklärt die Erschienene zu 2), dass sie den neuen Geschäftsanteil übernimmt. … .“

5

Neben B waren im Beurkundungstermin der Notar und eine Angestellte des Notars anwesend. Die Urkunde wurde von der Angestellten des Notars verlesen, eine Leseabschrift erhielt B nicht. Die Urkunde wurde von B unterzeichnet. Ferner befindet sich eine Unterschrift der B mit Datumsangabe ….12.2008 unter einer „Liste der Übernehmer“, auf der sich auch die Unterschrift ihres Ehemanns befindet. Die Liste wurde neben der notariellen Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung und dem Gesellschaftsvertrag der ebenfalls vom Notar verfassten Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister beigefügt. Die Anmeldung wurde mit der Datumsangabe ….12.2008 von B unterzeichnet. Bereits am 09.12.2008 hatte die Klägerin die Stammeinlage in Höhe von … € an die GmbH gezahlt.

6

Die Kapitalerhöhung wurde am ….02.2009 in das Handelsregister eingetragen. Am ….03.2009 übermittelte die amtlich bestellte Vertreterin des Notars dem Registergericht eine von ihr unterzeichnete Liste der Gesellschafter, in der sowohl B als auch die Klägerin aufgeführt waren. Der B war diese Liste nicht bekannt.

7

Die Klägerin bilanzierte in der Folge beide Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Anlagevermögen. Sämtliche in der Folgezeit gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH wurden allein durch die Klägerin gefasst. In den Protokollen über die ordentlichen Gesellschafterversammlungen vom ….12.2008 und vom ….12.2009, die jeweils von B unterzeichnet wurden, wurde die Klägerin als zu 100 % an der GmbH beteiligt bezeichnet.

8

Am ….05.2010 wurde ein „Geschäftsanteilsübertragungsvertrag“ beurkundet:

„[…] erschien heute: …

Frau [B] […], handelnd wie folgt: …

1. im eigenen Namen …

2. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der [Klägerin] […]

Dieselbe erklärte: …

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind […] die alleinigen Gesellschafter der […] … GmbH […], deren Stammkapital … € […] beträgt. …

Durch Gesellschafterbeschluss vom ….12.2008 […] hat die … GmbH ihr damaliges Stammkapital in Höhe von … € […] um … € […] auf … € […] erhöht. … Im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses hat die Erschienene zu 1) den neu gebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von … € […] übernommen und ist somit Gesellschafterin der … GmbH geworden. Die Übernahme des neu gebildeten Geschäftsanteils Nr. 1 in Höhe von … € […] durch die Erschienene zu 1) erfolgte im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses irrtümlich. …

Vielmehr sollte die [Klägerin] als zum damaligen Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin neben ihrem Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von … € […] den weiteren, durch den Kapitalerhöhungsbeschluss gebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von … € […] anstatt der Erschienenen zu 1) übernehmen. …

Die auf den neuen Geschäftsanteil zu zahlenden Leistungen wurden deshalb auch von der [Klägerin] erbracht. …

Um nunmehr die Gesellschaftsstruktur zu schaffen, die bereits durch den Kapitalerhöhungsbeschluss vom ….12.2008 […] gebildet werden sollte, schließen die Beteiligten zu 1) und 2) den folgenden … Geschäftsanteilsübertragungsvertrag …

I. Die Erschienene zu 1), […] überträgt hiermit an die Erschienene zu 2) […] ihren vorgenannten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von … € […] mit folgenden Vereinbarungen: …

1. Die Übertragung erfolgt mit allen Rechten und Pflichten, auch bezüglich des Gewinnbezugsrechts, mit Wirkung zum ….12.2008. […]“.

9

Im Jahr 2013 führte das Finanzamt … unter anderem bei der Klägerin eine Außenprüfung durch und gelangte zu der Ansicht, dass die Klägerin auf eine Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei der GmbH vom ….12.2008 verzichtet und sie stattdessen unentgeltlich B ermöglicht habe, daran teilzunehmen. In diesem Verzicht liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der B, die mit dem Teilwert des im Rahmen der Kapitalerhöhung von B erworbenen Geschäftsanteils zu bewerten sei (… € nach einer Ermittlung im vereinfachten Teilwertverfahren). Ferner habe die Klägerin anstelle der B die Stammeinlage in Höhe von … € eingezahlt. Auch darin sei eine vGA zu sehen.

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte diesen Feststellungen und erließ am 05.09.2014 geänderte Bescheide unter anderem über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 (Streitjahr). Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG), die erfolglos blieb (Urteil vom 28.11.2019 – 1 K 88/16, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2020, 595).

11

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht geltend macht.

12

Sie beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.11.2019 – 1 K 88/16 aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008, jeweils vom 05.09.2014 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2016, dahingehend zu ändern, dass vom Ansatz einer vGA in Höhe von … € abgesehen und die Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.

13

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, im Falle eines (vermeintlichen) Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der zur Vermögensverschiebung führenden Beschlussfassung auf den objektivierenden Maßstab eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters und dabei darauf ankomme, ob einem solchen Geschäftsleiter ein solcher Irrtum unterlaufen wäre. Vielmehr ist alleine maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen war, sodass diese Frage vom FG nicht offen gelassen werden konnte, sie vielmehr noch aufzuklären ist.

15

1. VGA sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) –jeweils in der Fassung des Streitjahres– auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (z.B. Urteile vom 16.03.1967 – I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008 – I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22.12.2010 – I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; vom 15.02.2012 – I R 19/11, BFHE 236, 452; Beschluss vom 13.07.2021 – I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119). Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002 – I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; vom 04.05.2022 – I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313; Beschluss vom 13.07.2021 – I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119).

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2. Es ist zunächst offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass B aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom ….12.2008 das zivilrechtliche Eigentum an dem durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil erworben hat. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wurde die dort enthaltene Übertragungsvereinbarung wirksam und B, die zuvor nicht (mehr) Gesellschafterin der GmbH gewesen war, wurde durch die Übernahme des neuen Geschäftsanteils deren Gesellschafterin. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren auch nicht mehr darüber, dass der neu entstandene Geschäftsanteil bis zu seiner (Weiter-)Übertragung auf die Klägerin im Jahr 2010 auch steuerrechtlich der B zuzurechnen war, weil es –wie auch das FG ausgeführt hat– schon an einer bürgerlich-rechtlichen Vereinbarung fehlt, der zufolge die mit dem neu entstandenen Geschäftsanteil zusammenhängenden wesentlichen Rechte der Klägerin zugewiesen worden wären. Der Senat sieht von Ausführungen dazu ab.

17

Dass auch auf Grundlage des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) keine anderweitige Zurechnung in Betracht kommen kann, folgt schon daraus, dass der Übertragungsvorgang zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist und eine Ausdehnung der Vorschrift auf zivilrechtlich wirksame, wirtschaftlich aber nicht gewollte Vorgänge nach dem Normwortlaut nicht in Betracht kommt. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass die im Jahr 2010 erfolgte (Weiter-)Übertragung des Geschäftsanteils von B auf die Klägerin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf das Streitjahr zurückwirken könnte, denn der Übertragungsvertrag vom ….05.2010 ließ bis zu seinem Inkrafttreten die Vereinbarung vom ….12.2008 in ihrem rechtlichen Bestand ebenso unberührt wie die durch sie geschaffenen steuerrechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen.

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3. Da die Klägerin rechtlich und wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, für das Ausüben des ihr zustehenden Bezugsrechts ein (angemessenes) Entgelt zu erzielen und damit einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil zu erlangen, liegt im Ausbleiben dieses Vorteils dadurch, dass eine andere Person zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zugelassen wurde, eine verhinderte Vermögensmehrung, die als solche zu einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führen kann (vgl. allgemein Senatsurteil vom 15.12.2004 – I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197). Dabei wurde B begünstigt, indem sie –unentgeltlich– zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung zugelassen wurde.

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4. Der Senat kann indessen nicht abschließend darüber entscheiden, ob die verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der Klägerin ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis gehabt hat.

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a) Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nach der Senatsrechtsprechung anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (s. die Nachweise zu 1. der Gründe). Dieser Maßstab ist eine „Denkfigur“, die helfen soll, die Veranlassung einer Leistung an den Gesellschafter möglichst objektiv zu beurteilen (z.B. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 234; ausführlich Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 143 ff.). Subjektive Handlungserfordernisse bestehen insoweit prinzipiell nicht, um das Vorliegen einer vGA annehmen zu können (zutreffend Wassermeyer, Der Betrieb —DB– 1994, 1105, 1107 f.; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 276; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 249). Es bedarf damit in der Regel weder der Absicht, Gewinne verdeckt auszuschütten, noch eines entsprechenden Ausschüttungsbewusstseins. Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig würdigen (vgl. Senatsurteil vom 10.01.1973 – I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322), vielmehr genügt in aller Regel ein persönlich zurechenbares Handeln. Die objektiven Abläufe sprechen insoweit grundsätzlich für sich und reichen aus, um den Tatbestand einer vGA erfüllen zu können (so Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 276).

21

b) Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt, da es zur Annahme einer vGA –so wie bei einer offenen Gewinnausschüttung– eines Zuwendungswillens bedarf (z.B. Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 49, 52 f., 58 f.). Steht deshalb zur Überzeugung eines FG fest, dass die (objektive) Vorteilsverschiebung von der Kapitalgesellschaft zugunsten des Gesellschafters nicht aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt ist, scheidet eine vGA aus, weil es dann an der konkreten Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis fehlt (vgl. Senatsurteile vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 28.04.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41). Dies kann etwa bei subjektiven Entschuldigungsgründen (aufgrund Unerfahrenheit oder der besonderen persönlichen Situation des Handelnden) der Fall sein (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 277, m.w.N.; s.a. Kohlhepp, DB 2021, 636, 640; ablehnend aber wohl Schmitz, GmbH-Rundschau —GmbHR– 2009, 910, 914).

22

c) Mit den vorgenannten Ausführungen ist die Auffassung des FG, wonach es darauf ankommen soll, ob auch ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter im konkreten Fall die Vermögensverschiebung aufgrund Irrtums nicht erkannt hätte (dem FG zustimmend z.B. Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 371, m.w.N.; ähnlich Kamps, GmbHR 2008, 940, 944), nicht vereinbar; eine solche Rechtsfrage hatte der Senat im Urteil vom 29.04.2008 – I R 67/06 (BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55) auch nicht „offen gelassen“ (so aber Göllner, EFG 2020, 601, 602). Richtig ist vielmehr, dass subjektive Entschuldigungsgründe unabhängig vom verobjektivierenden Maßstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters die „konkrete“ Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis entfallen lassen können (zutreffend Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 277; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 227 und 1193; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 355; derselbe, DB 2021, 636, 640; Wassermeyer, DB 2001, 2465, 2467 f.).

23

Die Rechtsauffassung des FG, in Fällen, in denen der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer irrtumsbedingt gehandelt habe, bestehe weder ein Anlass noch eine Rechtfertigung dafür, vom Maßstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters abzuweichen, ist abzulehnen. Das folgt schon daraus, dass der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine idealtypische Denkfigur ist, die alle Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls kennt und sich infolgedessen per definitionem nicht in einem Irrtum befinden kann.

24

Legt der Gesellschafter-Geschäftsführer vielmehr glaubhaft dar, dass eine Vermögensverschiebung an ihn nicht stattfinden sollte und dass damit kein Zuwendungsbewusstsein vorhanden war, ist der konkrete betriebliche Veranlassungszusammenhang gesichert und man gelangt bei der Prüfung nicht mehr zu einer „Umdeutung“ infolge des gedachten Norm-Verhaltens eines typisierten sorgfältig handelnden Geschäftsführers. In derartigen Ausnahmefällen ist es daher möglich, dass es dem Gesellschafter-Geschäftsführer gelingt, entgegenstehende Vermutungen des Fremdvergleichs durch einen konkreten Veranlassungsnachweis zu widerlegen (zutreffend Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 277).

25

Fehlt es an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Vermögenstransfers zu Lasten der Gesellschaft und zugunsten des Gesellschafters und steht fest, dass die Vorteilsverschiebung nicht aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt ist, kann eine vGA wegen fehlender konkreter Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ausscheiden (so ausdrücklich Senatsurteil vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55). Dass im Rahmen des Tatbestands der vGA ausnahmsweise subjektive Elemente von Bedeutung sein können, zeigt sich beispielsweise darin, dass die durch einen Buchungsfehler des steuerlichen Beraters irrtumsbedingt ausgelösten Vermögensverschiebungen zu korrigieren sind (Senatsurteil vom 24.03.1998 – I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374; s.a. Köster, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2020, 431, 432; derselbe, DStZ 2020, 925, 934).

26

d) Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist aber nicht spruchreif; denn das FG durfte die Frage, ob B zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am ….12.2008 tatsächlich einem Irrtum über den Inhalt des Beschlusses unterlag, nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen nicht unaufgeklärt lassen. Bei dieser Tatsachenfrage kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der B und ihre Glaubwürdigkeit an; eine entsprechende Tatsachenfeststellung und -würdigung ist Aufgabe des FG als Tatsachengericht.

27

e) Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:

28

Die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle (einerseits die unentgeltliche Überlassung des Bezugsrechts durch die Klägerin an B, andererseits die für diese verauslagte Bareinlage) sind, wie auch das FG erkannt hat, getrennt voneinander zu beurteilen (vgl. zur geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise z.B. Senatsurteil vom 28.04.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; Senatsbeschluss vom 27.07.2010 – I B 61/10, BFH/NV 2010, 2119).

29

Für den ersten Geschäftsvorfall ist Beurteilungszeitpunkt bei der Prüfung des Vorliegens der gesellschaftlichen Veranlassung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (s. allgemein die ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.04.1971 – I R 114/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600; Senatsbeschluss vom 12.09.2018 – I R 77/16, BFH/NV 2019, 296). Ein späteres Entdecken eines dabei unterlaufenen Irrtums ist insoweit irrelevant und würde nicht gegen das ursprüngliche Vorliegen eines Irrtums sprechen. Der Senat teilt dabei die Auffassung des FG, dass sich die Höhe einer gegebenenfalls anzunehmenden vGA nach dem –zwischen den Beteiligten nicht streitigen– Wert richten würde, den die Klägerin im Falle einer Verwertung des Bezugsrechts von einem gedachten Erwerber hätte erlangen können. Diesen Betrag haben das FA und das FG mit dem Wert des infolge der Ausübung des Bezugsrechts erworbenen neuen Geschäftsanteils bemessen. Indessen ist zu beachten, dass auch ein Dritter als Erwerber des Bezugsrechts zum Erwerb des Geschäftsanteils die von der Klägerin verauslagte Bareinlage in Höhe von … € hätte leisten müssen. Die Verpflichtung zur Leistung der Bareinlage wäre mithin bei der Bemessung des fremdvergleichskonformen Preises für den Erwerb des Bezugsrechts mit zu berücksichtigen. Zutreffend hat das FG die mögliche vGA zeitlich auf das Streitjahr bezogen; das FA ist zutreffend (und von der Klägerin unwidersprochen) davon ausgegangen, dass die Klägerin das Bezugsrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung hätte verwerten können (bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil).

30

Die vorstehenden Ausführungen gelten mit Blick auf den zweiten Geschäftsvorfall sinngemäß für die Frage, ob in der Zahlung der Kapitaleinlage in Höhe von … € durch die Klägerin eine weitere vGA zu sehen ist (Tilgung einer Verbindlichkeit der Gesellschafterin). Auch insoweit ist nochmals zu prüfen, ob eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis irrtumsbedingt ausgeschlossen werden kann.

31

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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