BFH: Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)

Das BZSt ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt. Dies entschied der BFH (Az. I R 21/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 22/24 vom 11.04.2024 zum Urteil I R 21/21 vom 20.12.2023

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21 – entschieden hat.

Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d. h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.

Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt (FA) eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den „Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG“ beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Nicht das örtliche FA, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der im Einkommensteuerbescheid angesetzte Altersentlastungsbetrag im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei der Bezugsgröße „den bei der Ermittlung des Gesamtbetrag der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte“ erhöhend zu berücksichtigen ist (Az. IX R 7/22).

BFH, Urteil IX R 7/22 vom 23.01.2024

Leitsatz

  1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021 S. 859).
  2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26.04.2022 – 4 K 510/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Berechnung des nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2017 neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Altersvorsorgeverträgen Veräußerungsverluste nach § 17 EStG.

3

Mit Bescheid vom 09.07.2019 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) gegenüber dem Kläger zunächst Einkommensteuer in Höhe von 9.561 € ohne Berücksichtigung der erklärten Veräußerungsverluste fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Untätigkeitsklage. Während des Einspruchs- und Klageverfahrens änderte das FA mehrfach die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr, zuletzt mit Bescheid vom 10.03.2021. Darin setzte es Einkommensteuer in Höhe von 0 € fest. Hierbei berücksichtigte es antragsgemäß einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867 € und errechnete die Summe der Einkünfte mit – 25.194 €. Den Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelte das FA unter Abzug des Altersentlastungsbetrags von 1.824 € und errechnete einen Betrag in Höhe von – 27.018 €.

4

Ebenfalls während des Klageverfahrens erging am 10.03.2021 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017. Darin stellte das FA erstmals einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 194 € fest. Hierbei berücksichtigte es verbleibende negative Einkünfte in Höhe von 25.194 € und einen Verlustrücktrag nach 2016 in Höhe von 25.000 €. Den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG in Höhe von 1.824 € bezog es nicht mit ein.

5

Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 teilte der Kläger dem Finanzgericht (FG) mit, dass er gegen den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt habe, der Bescheid aber gleichwohl Gegenstand des Klageverfahrens sei.

6

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärten der Kläger und das FA übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Einkommensteuer für 2017 in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger wandte sich nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Außerachtlassung des Altersentlastungsbetrags im Feststellungsbescheid vom 10.03.2021. Der Verlust sei unter Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags in Höhe von 27.078 € nach 2016 zurückzutragen und der verbleibende Verlustvortrag mit 0 € festzustellen.

7

Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 395 abgedruckten Urteil gab das FG der Klage statt. Es änderte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 dahingehend, dass die verbleibenden negativen Einkünfte zum 31.12.2017 27.078 € betragen, der Verlustrücktrag nach 2016 27.078 € beträgt und der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG auf 0 € festgestellt wird.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht bei der Berechnung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend berücksichtigt.

9

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten.

II.

12

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass die Klage unzulässig ist. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO), da es die Klage zu Unrecht als zulässig angesehen hat.

14

1. Mit dem Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten bei Gericht hat das Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 in der Hauptsache sein Ende gefunden. Die Erledigungserklärungen sind konstitutiv, das heißt, sie führen unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits; ein gerichtlicher Ausspruch hierüber ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.06.2017 – I R 38/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2, Rz 17).

15

Der Kläger wandte sich im Rahmen der Klage nur noch gegen den während des Klageverfahrens am 10.03.2021 ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 und begehrte die Herabsetzung des festgestellten verbleibenden Verlustvortrags in Höhe von 194 € auf 0 €.

16

2. Die Klage gegen den angegriffenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist als unzulässig abzuweisen, da die für die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers fehlt.

17

a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2007 – V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.; vom 13.12.2018 – V R 4/18, BFHE 263, 535, Rz 11 und vom 17.08.2023 – III R 11/22, Rz 20).

18

b) Dabei kann hier dahinstehen, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jener Bescheid den zuvor angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2017 im Sinne von § 68 Satz 1 FGO ersetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2014 – X B 113/14, Rz 18 f., für die Streitjahre 2008 und 2009; dem folgend BFH-Urteil vom 08.11.2016 – I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz 15; a.A. im Hinblick auf die nach dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, geltende Rechtslage: Paetsch in Gosch, FGO § 68 Rz 32.2.; Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz 10a). Gleiches gilt für die Frage, ob eine Klageänderung nach § 67 FGO in Betracht kommt (vgl. zur Unzulässigkeit einer Klageänderung bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen z.B. BFH-Urteile vom 25.04.2017 – VIII R 64/13, Rz 49 und vom 13.12.2018 – V R 4/18, BFHE 263, 535, Rz 11, jeweils m.w.N.).

19

c) Selbst wenn der Verlustfeststellungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden wäre (§ 68 Satz 1 FGO) oder die Voraussetzungen einer Klageänderung im Sinne von § 67 FGO vorgelegen hätten, fehlt jedenfalls die für die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers.

20

aa) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Verlustfeststellungsbescheides mit dem Ziel, den festgestellten vortragsfähigen Verlust herabzusetzen, grundsätzlich nicht möglich, da damit eine Verböserung (in Form der Kürzung des Verlustvortrags) geltend gemacht wird. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn sich der Bescheid für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.12.2016 – I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, m.w.N. und Senatsurteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 15). Solche negativen Auswirkungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.

21

bb) Der Kläger begehrt die verlusterhöhende Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid 2017 der Höhe nach bindend ermittelten Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG. Wie der Senat im Urteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19 (BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859), auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, entschieden hat, ist hierüber grundsätzlich im Verlustfeststellungsbescheid zu befinden.

22

cc) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG begehrt wird.

23

Dem angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid oder den diesem zugrunde liegenden Feststellungsgrundlagen kommt keine Bindungswirkung für die Höhe des Verlustrücktrags zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1988 – VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; Senatsurteil vom 27.01.2010 – IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 – I R 51/13, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 – I R 41/18, Rz 18; Senatsurteil vom 10.03.2020 – IX R 24/19, Rz 28; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 – VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699 und vom 09.02.2017 – X B 49/16, Rz 13). Kommt es zu einem vollständigen Ausgleich oder Rücktrag des Verlustes, entfällt der Verlustvortrag ebenso wie die diesbezügliche Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 21.01.2004 – VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, unter II.4.b und Senatsurteil vom 10.03.2020 – IX R 24/19, Rz 28).

24

dd) So verhält es sich im Streitfall. Ob der dem Kläger für das Streitjahr zustehende Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend im Sinne von § 10d EStG zu berücksichtigen ist, wäre durch einen Rechtsbehelf gegen den aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 rechtlich zu klären gewesen.

25

3. Die Sache ist spruchreif. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 als unzulässig abzuweisen.

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Gewinne eines Krankenhauses aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. von § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sind (Az. V R 28/21).

BFH, Urteil vom 14.12.2023

Leitsatz

  1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte ‑ und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben ‑ hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
  2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Weniger deutsche Unternehmen von China abhängig

Weniger Unternehmen in Deutschland geben an, abhängig von Vorprodukten aus China zu sein. Dies geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor.

ifo Institut/EconPol Europe, Pressemitteilung vom 11.04.2024

Weniger Unternehmen in Deutschland geben an, abhängig von Vorprodukten aus China zu sein. Dies geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. Demnach sind derzeit 37 Prozent aller Industrieunternehmen in Deutschland auf wichtige Vorprodukte aus China angewiesen. Im Februar 2022, unmittelbar vor Beginn des Krieges in der Ukraine, waren es noch 46 Prozent. „Gleichzeitig sehen wir, dass weniger Unternehmen ihre Importe aus China zukünftig verringern wollen“, sagt Lisandra Flach, Leiterin des ifo Zentrums für Außenwirtschaft. Vor zwei Jahren plante dies noch fast jedes zweite Industrieunternehmen. In der aktuellen Umfrage sank dieser Anteil auf 38 Prozent.

Besonders häufig gaben Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten (65 Prozent), elektrischen Ausrüstungen (60 Prozent) und Unternehmen der Autoindustrie (59 Prozent) an, auf wichtige Vorprodukte aus China angewiesen zu sein. „Im Vergleich zur Umfrage von 2022 ist in fast allen Industriebranchen der Anteil der Unternehmen zurückgegangen, die wichtige Vorprodukte aus China beziehen“, sagt Andreas Baur, Koautor der Studie. Besonders stark fiel der Rückgang bei den Möbelherstellern (Rückgang um 29 Prozentpunkte) und in der Automobilindustrie (Rückgang um 17 Prozentpunkte) aus. Einzige Ausnahme bilde die Chemische Industrie. Hier gaben in der neuesten Umfrage 46 Prozent aller Unternehmen an auf Vorleistungen aus China angewiesen zu sein. Im Vergleich zu 2022 war dies ein Anstieg um 5 Prozentpunkte.

Der Rückgang lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass weniger Unternehmen auf Vorleistungen von chinesischen Herstellern angewiesen sind. „Der Anteil der Firmen, die Vorprodukte von eigenen Produktionsstätten in China beziehen, hat sich dagegen praktisch nicht verändert“, sagt Baur. Deutsche Unternehmen, die selbst in China produzieren, planen zudem deutlich seltener, ihre Importe aus China (31 Prozent) zu verringern im Vergleich zu Unternehmen ohne eigene Produktionsstandorte in China (41 Prozent). Gründe, weniger aus China zu importieren, sind für die Unternehmen grundsätzlich Diversifizierungsbestrebungen und wachsende politische Unsicherheit.

Quelle: ifo Institut

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BdSt: So lange warten Sie auf Ihren Steuerbescheid

Der BdSt hat einen Bearbeitungs-Check der Finanzämter für Steuererklärungen gemacht. Das neue BdSt-Ranking zeigt: In den meisten Bundesländern haben die Finanzämter nach der Corona-Krise wieder schneller gearbeitet.

BdSt, Mitteilung vom 10.04.2024

Der BdSt hat einen Bearbeitungs-Check der Finanzämter für Steuererklärungen gemacht. Das neue BdSt-Ranking zeigt: In den meisten Bundesländern haben die Finanzämter nach der Corona-Krise wieder schneller gearbeitet.

Beim aktuellen Tempo-Check der Finanzämter Deutschlands haben sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr verbessert. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, am längsten warten mussten die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler diesmal in Niedersachsen und Baden-Württemberg. Dies ist das Ergebnis unseres aktuellen Bearbeitungs-Checks 2023 für das Veranlagungsjahr (VZ) 2022: „So lange warten Sie auf Ihren Steuerbescheid!“ Das jährliche Ranking des Bundes der Steuerzahler (BdSt) deckt auf, in welchem Bundesland die Steuererklärungen am zügigsten bearbeitet wurden: Zusätzlich zum „Allgemeinen Durchschnitt“ blicken wir auch auf die Wartezeiten für die Untergruppen „Arbeitnehmer“ und „Sonstige Personen“ (Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer). Seine Recherche begleitet der BdSt mit einem Appell. So betont Steuerabteilungsleiterin Daniela Karbe-Geßler: „Es darf nicht vom Wohnort abhängen, wann Bürger und Betriebe ihren Steuerbescheid erhalten und möglicherweise sogar Geld zurückbekommen!“

Für den neuen Check wurden alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick genommen, die bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht worden waren. Beim „Allgemeinen Durchschnitt“ belegt Berlin den Spitzenplatz seit 2017: In der Hauptstadt mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten – einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz. Die meiste Geduld mussten Bürger in Niedersachsen und Baden-Württemberg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt je 54 Tage. Zum Vergleich: Bei unserem Vorjahres-Check 2022 (für das VZ 2021) war Bremen das Schlusslicht mit 62 Tagen. Nun liegen alle Bundesländer deutlich unter der 60-Tage-Grenze! Übrigens: Den größten Sprung im Ranking hat Schleswig-Holstein mit 5 Plätzen gemacht. Dagegen büßte Sachsen 8 Plätze ein.

Lediglich Nordrhein-Westfalen meldete keine konkreten Zahlen: Das Bundesland teilte nur mit, dass es zwischen „2 Wochen und 6 Monaten“ brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.

Unterschied zwischen erstem und letztem Platz schmilzt

Zwischen dem Spitzenreiter und dem langsamsten Bundesland beträgt der Unterschied bei der Bearbeitungszeit 15 Tage – im Jahr zuvor lagen zwischen dem erst- und letztplatzierten Bundesland (damals Berlin bzw. Bremen) noch 22 Tage. In der Kategorie „Arbeitnehmer“ benötigte Bremen – der letzte Platz beim aktuellen 2023er Check – im Schnitt knapp 54 Tage und damit fast 17 Tage länger als das Land Berlin, das mit 37 Tagen auch in dieser Gruppe der Spitzenreiter ist. Beim Vorjahres-Check 2022 lagen Berlin und Bremen – auch damals Erster und Letzter – sogar 28 Tage auseinander.

Längere Bearbeitungszeiten trotz zunehmend automatisierter Bearbeitung

Die teilweise schnelleren Bearbeitungszeiten zeigen sich auch in der Quote der vollständig automationsgestützt bearbeiteten Erklärungen. Diese hat sich weiter erhöht. Waren es im Jahr 2022 (für VZ 2021) noch 18 Prozent, steigerte sich die Quote im Jahr 2023 (für VZ 2022) auf knapp 21 Prozent.

In allen Bundesländern – bis auf das Saarland – gab es mehr Erklärungseingänge, in Bremen sogar mehr als 7 Prozent mehr. Dies verwundert nicht, weil mehr Steuerzahler dazu verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben, da sie Kurzarbeitergeld oder erstmals eine höhere Rente erhalten haben. Auch in den anderen Bundesländern haben sich die Erklärungseingänge gegenüber dem Vorjahr erhöht: zwischen einem und mehr als 6 Prozent mehr! Abschließender Tipp von Steuerexpertin Karbe-Geßler: „Wer seinen Steuerbescheid möglichst schnell erhalten möchte, sollte seine Erklärung im Frühjahr oder im Frühsommer abgeben.“

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

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Onlinezugangsänderungsgesetz: „Ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“

Die Bundesregierung hat am 10.04.2024 im Kabinett beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um in diesem gemeinsam mit den Ländern schnell zu einer Lösung zu finden, nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes am 22.03.2024 nicht zugestimmt hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.04.2024

Elterngeld beantragen, sich nach dem Umzug ummelden oder eine Eheschließung beantragen: Bürgerinnen und Bürger sollen mehr Services der Verwaltung digital nutzen können. Der Bundestag hat dazu das Onlinezugangsänderungsgesetz beschlossen. Ein Überblick.

Beim Vorhaben, ein breites digitales Onlineangebot an Verwaltungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, ist ein weiterer Meilenstein erreicht: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes am 23. Februar 2024 beschlossen. Dieser setzt den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung und ist zentral für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren.

Zusätzlich zum Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 24. Mai 2023 im Kabinett die Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung beschlossen. Darin geht es unter anderem um eine enge Verzahnung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit Großprojekten wie den digitalen Identitäten.

Fokus auf 16 besonders wichtige Leistungen

Bund, Länder und Kommunen fokussieren sich auf 16 besonders wichtige Leistungen. Spätestens 2024 werden dadurch zum Beispiel Ummeldungen, Eheschließungen, Baugenehmigungen und das Elterngeld deutschlandweit digital beantragt werden können.

„Das ist ein großer Gewinn für die Bürgerinnen und Bürger – und ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Vom Gesetzentwurf profitieren sowohl die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen als auch die Verwaltung selbst. Konkret werden unter anderem folgende Punkte gesetzlich geregelt:

Für die Bürgerinnen und Bürger:

  • Mit der BundID wird es künftig ein zentrales Bürgerkonto für alle geben. Bürgerinnen und Bürger können sich dadurch sicher identifizieren und Anträge stellen. Über ein digitales Postfach kann zudem mit den Behörden kommuniziert und Bescheide zugestellt werden.
  • Eine Unterschrift von Hand ist nicht mehr erforderlich: Mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises können zukünftig alle Leistungen rechtssicher, einfach und einheitlich digital beantragt werden.
  • Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten werden klar geregelt: Die Stellen, die Leistungen für den bundesweiten Einsatz entwickeln, sind auch für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Doppelprüfungen wegen unklarer Zuständigkeiten gehören damit der Vergangenheit an.
  • Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen werden gesetzlich verankert. Es wird sichergestellt, dass staatliche Angebote im Internet an den Bedarfen aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sind.
  • Die Beratung bei der Nutzung von digitalen Angeboten durch die Behördennummer 115 wird verbessert. Dafür werden datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten geschaffen.

Für die Unternehmen:

  • Unternehmen können zukünftig alle Anträge über ein Konto stellen.
  • Unternehmensleistungen werden „digital only“. Konkret bedeutet das, dass nach Ablauf von fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsdienstleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden, wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen. Für die Wirtschaft ergibt sich damit eine Entlastung von jährlich rund 60 Millionen Euro.

Für die Verwaltung:

  • Durch die Digitalisierung wird dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden entlastet.
  • Neben diesen sehr konkreten gesetzlichen Fortschritten hat die Bundesregierung durch ein Begleitpapier weitere Punkte auf den Weg gebracht, die zwar keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, aber ebenso wichtig sind. Hierzu zählt beispielsweise, dass die Bundesregierung auch dafür sorgt, dass staatliche Leistungen künftig online einfacher auffindbar und als solche erkennbar sind.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurden weitere Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:

Insbesondere haben Nutzerinnen und Nutzer ab 2028 Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sollen dabei ausgeschlossen sein. Der einklagbare Anspruch besteht analog zu der behördlichen Verpflichtung, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Der Anspruch ist dabei auf den elektronischen Zugang des Nutzers zu der jeweiligen Verwaltungsleistung beschränkt und vermittelt kein Recht auf eine vollständig elektronische Abwicklung weiterer, insbesondere behördeninterner, Verfahrensschritte. Auch besteht kein Anspruch auf den elektronischen Zugang zu einer Verwaltungsleistung, „soweit deren elektronisches Angebot aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist“, wie es im Gesetz heißt. Darüber hinaus besteht der Anspruch nicht im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, deren elektronisches Angebot wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die Bundesregierung hat am 10. April 2024 im Kabinett beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um in diesem gemeinsam mit den Ländern schnell zu einer Lösung zu finden, nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes am 22. März 2024 nicht zugestimmt hat.

Quelle: Bundesregierung

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Frühstücksnahrung: Bessere Informationen für Verbraucher

Das EU-Parlament hat am 10.04.2024 die vorläufige politische Einigung mit dem Rat über aktualisierte Vorschriften für die Zusammensetzung, Handelsbezeichnung, Etikettierung und Aufmachung bestimmter “Frühstücks“-Lebensmittel., die sog. Frühstücksrichtlinien, gebilligt.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 10.04.2024

  • Ursprungsland von Honig muss auf dem Etikett deutlich sichtbar sein
  • EU-System zur Rückverfolgbarkeit von Honig soll entwickelt werden
  • Klarere Kennzeichnung des Zuckergehalts in Fruchtsäften
  • Neue Regeln auch für Früchte in Konfitüren und Marmeladen

Die überarbeiteten „Frühstücksrichtlinien“ sollen Verbrauchern helfen, helfen, fundierte und gesündere Entscheidungen über Erzeugnisse wie Honig, Fruchtsaft oder und Marmeladen zu treffen.

Das EU-Parlament hat am 10.04.2024 die vorläufige politische Einigung mit dem Rat über aktualisierte Vorschriften für die Zusammensetzung, Handelsbezeichnung, Etikettierung und Aufmachung bestimmter “Frühstücks“-Lebensmittel., die sog. Frühstücksrichtlinien, mit 603 gegen 9 Stimmen bei 10 Enthaltungen gebilligt.

Die neuen Regeln werden insbesondere Importe von gepanschtem Honig aus Nicht-EU-Ländern durch eine verpflichtende und deutlich sichtbare Kennzeichnung des Herkunftslandes bekämpfen und ein Verfahren für ein System zur Rückverfolgbarkeit von Honig einleiten. Auch der Zuckergehalt von Fruchtsäften sowie der Mindestfruchtgehalt von Konfitüren und Marmeladen werden klarer gekennzeichnet.

Weitere Informationen zu den neuen Vorschriften finden Sie in der Pressemitteilung zur Vereinbarung mit den EU-Ländern (auf Englisch).

Zitat

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Alexander Bernhuber (EVP, Österreich): „Heute haben wir einen wichtigen Schritt bei der Kennzeichnung der Herkunft von Lebensmitteln getan und strenge Maßnahmen zur Bekämpfung des Honigbetrugs beschlossen. Das Herkunftsland muss bei der Kennzeichnung von Honigmischungen deutlich angegeben werden. Darüber hinaus wurden höhere Qualitätsstandards festgelegt und die Notwendigkeit eines EU-System zur Rückverfolgbarkeit von Honig festgestellt. Diese Initiativen werden dafür sorgen, dass die Verbraucher besser informiert sind und dass sowohl die Imker als auch die Verbraucher besser vor gepanschtem Honig geschützt sind.“

Nächste Schritte

Das Gesetz muss nun noch vom Rat angenommen werden, bevor es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und 20 Tage später in Kraft tritt. Die EU-Länder müssen die neuen Vorschriften zwei Jahre nach Inkrafttreten anwenden.

Quelle: EU-Parlament

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Mehr Teilzeit in Freiwilligendiensten

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundestag hat am 10.04.2024 den Weg frei gemacht für mehr Teilzeitarbeit in den Jugendfreiwilligendiensten und beim Bundesfreiwilligendienst. Mit den Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Freiwilligenteilzeitgesetz (20/9874) in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.04.2024

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundestag hat am 10.04.2024 den Weg frei gemacht für mehr Teilzeitarbeit in den Jugendfreiwilligendiensten und beim Bundesfreiwilligendienst. Mit den Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Freiwilligenteilzeitgesetz (20/9874) in geänderter Fassung.

Bisher sind junge Menschen unter 27 Jahren von der Leistung eines Freiwilligendienstes in Teilzeit ausgeschlossen, wenn kein berechtigtes Interesse an dem Teilzeit-Dienst vorliegt. Durch entsprechende Änderungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Menschen unter 27 Jahren Freiwilligendienste auch ohne ein berechtigtes Interesse in Teilzeit absolvieren können. Voraussetzung für die Ableistung der Dienste in Teilzeit soll jeweils sein, dass einerseits eine Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Dienstzeit vorliegt, wobei die Dienstzeit jedoch wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt. Als weitere Bedingung soll im Bundesfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle und der Freiwilligen beziehungsweise in einem Jugendfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen bestehen. Ein Anspruch der Freiwilligen auf eine Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit soll durch die Neuregelung nicht geschaffen werden. Die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld soll angehoben werden. Durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde die geplante Obergrenze für die Höhe der Mobilitätszuschläge wieder aus dem Entwurf gestrichen. Zur Begründung führen die Fraktionen aus, dass davon auszugehen sei, dass die Einsatzstellen zusammen mit den Freiwilligen einen angemessenen Betrag vereinbaren werden. Außerdem wurde der Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz gestrichen. Stattdessen wird der Urlaubsanspruch der Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienstgesetz geregelt. So sollen zum Beispiel Freiwillige bei einjähriger Vollzeittätigkeit 20 Tage Urlaub bekommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 223/2024

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EU unterstützt Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität mit 424 Millionen Euro

Die EU-Kommission hat 42 neue Infrastrukturprojekten für alternative Kraftstoffe ausgewählt, die mit mehr als 424 Millionen Euro an EU-Mitteln unterstützt werden. Die Projekte werden die Errichtung von Ladestationen und Wasserstofftankstellen sowie die Elektrifizierung von Flughäfen unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.04.2024

Die EU-Kommission hat 42 neue Infrastrukturprojekten für alternative Kraftstoffe ausgewählt, die mit mehr als 424 Millionen Euro an EU-Mitteln unterstützt werden. Die Projekte werden die Errichtung von Ladestationen und Wasserstofftankstellen sowie die Elektrifizierung von Flughäfen unterstützen. Die Finanzierung erfolgt aus der Fazilität für die Infrastruktur alternativer Kraftstoffe (AFIF).

Verkehrskommissarin Adina Vălean erklärte: „Seit 2021 hat die EU über die AFIF mehr als 1,3 Milliarden Euro bereitgestellt, mit denen 26.396 Ladestationen, 202 Wasserstofftankstellen und die Elektrifizierung des Bodenbetriebs an 63 Flughäfen realisiert wurden. Diese letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen war hinsichtlich der Anzahl und Qualität der Projekte bisher am erfolgreichsten, was das wachsende Interesse an einer Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur zeigt.“

Hintergrund

Die AFIF finanziert den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe entlang des Transeuropäischen Verkehrsnetzes der EU (TEN-T). Die Fazilität funktioniert über eine fortlaufende Aufforderung, Vorschläge einzureichen. Diese Finanzierung ist Teil der zweiten Phase der AFIF (2024-2025), mit der insbesondere die in der neuen Verordnung festgelegten Ziele für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) sowie die Ziele der Verordnung „ReFuelEU Aviation“ und der „FuelEU Maritime“-Verordnung unterstützt werden. Eine laufende AFIF-Ausschreibung mit einem Budget von 1 Milliarde Euro für 2024-2025 ist nun für Bewerbungen geöffnet. Die erste Bewerbungsfrist endet am 24. September 2024.

Quelle: EU-Kommission

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KI gilt den Deutschen als entscheidend für die Zukunft

Künstliche Intelligenz wird lt. Bitkom die Wirtschaft in Zukunft prägen, und die meisten Menschen sehen in diesem wichtigen Bereich für Deutschland Nachholbedarf. Rund zwei Drittel (65 Prozent) der Deutschen halten KI für die wichtigste Zukunftstechnologie, nur 29 Prozent halten das Thema für massiv überschätzt und einen Hype. Drei Viertel (77 Prozent) gehen sogar davon aus, dass KI entscheidend dafür sein wird, ob deutsche Unternehmen künftig weltweit erfolgreich sind.

Bitkom, Pressemitteilung vom 10.04.2024

  • Zwei Drittel halten Künstliche Intelligenz für die wichtigste Zukunftstechnologie
  • Nur 2 Prozent sehen Deutschland bei KI weltweit als führend an

Künstliche Intelligenz wird die Wirtschaft in Zukunft prägen, und die meisten Menschen sehen in diesem wichtigen Bereich für Deutschland Nachholbedarf. Rund zwei Drittel (65 Prozent) der Deutschen halten KI für die wichtigste Zukunftstechnologie, nur 29 Prozent halten das Thema für massiv überschätzt und einen Hype. Drei Viertel (77 Prozent) gehen sogar davon aus, dass KI entscheidend dafür sein wird, ob deutsche Unternehmen künftig weltweit erfolgreich sind. 56 Prozent erwarten, dass KI die Welt so grundlegend verändern wird wie etwa die Erfindung des Verbrennungsmotors oder die Elektrifizierung. Zugleich sehen derzeit nur 2 Prozent Deutschland als weltweit führende Nation beim Thema Künstliche Intelligenz. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 1.004 Personen ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Wir brauchen mehr Künstliche Intelligenz in Deutschland. Wir müssen den KI-Einsatz in den Unternehmen, aber auch in der Verwaltung sowie im Gesundheitswesen und in der Bildung massiv ausweiten. Und wir müssen die Entwicklung von KI-Anwendungen hierzulande noch stärker unterstützen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die Europäische Union hat mit dem AI Act einen Rechtsrahmen geschaffen, der jetzt von den Mitgliedsstaaten ausgefüllt werden muss. Die Bundesregierung muss dabei dafür sorgen, dass sich KI in Deutschland optimal entwickeln kann. Gefordert sind Augenmaß und eine praxistaugliche Ausgestaltung der Regulierung.“

Als weltweit führende KI-Nation gilt den Deutschen derzeit die USA (36 Prozent), dahinter folgt China (24 Prozent). Mit deutlichem Abstand wird danach Japan (6 Prozent) genannt, Deutschland kommt auf 2 Prozent, Südkorea auf 1 Prozent. Asien allgemein nennen 6 Prozent, Europa allgemein nennt praktisch niemand. 5 Prozent sehen keine Nation als führend an und rund ein Fünftel (22 Prozent) kann oder will dazu keine Aussage treffen.

Quelle: Bitkom

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