Europäische Erklärung: EU verpflichtet sich zur Förderung des Radverkehrs

Das Rad als Verkehrsmittel, das keine Emissionen verursacht, rückt weiter in den Fokus der Europapolitik. Mit der Verabschiedung einer Europäischen Erklärung zum Radverkehr unternimmt die EU einen weiteren wichtigen Schritt, um Verkehrsemissionen zu senken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2024

Das Rad als Verkehrsmittel, das keine Emissionen verursacht, rückt weiter in den Fokus der Europapolitik. Mit der Verabschiedung einer Europäischen Erklärung zum Radverkehr unternimmt die EU einen weiteren wichtigen Schritt, um Verkehrsemissionen zu senken. Verkehrskommissarin Adina Vălean sagte: „Wir wissen um die zahlreichen Vorteile des Radfahrens: Es reduziert die Umweltverschmutzung, entlastet die Städte und fördert eine gesündere Lebensweise. Außerdem ist der Radverkehr ein Eckpfeiler der europäischen Industrie, der Innovation und Wachstum fördert und gleichzeitig hochwertige lokale Arbeitsplätze schafft. Die Förderung des Radverkehrs steht im Einklang mit der Industriestrategie der EU und ihren Zielen.“

Unterzeichnung im Rahmen des informellen Verkehrs-Rats

Am Rande des informellen Europäischen Rates „Verkehr“ und der „Connecting Europe Days“ unterzeichnete Kommissarin Vălean die Erklärung gemeinsam mit der Vorsitzenden des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments, Karima Delli, sowie dem stellvertretenden belgischen Premierminister Georges Gilkinet. Die Unterzeichnung steht auch im Einklang mit dem Ziel der belgischen Ratspräsidentschaft, den Verkehrssektor der EU zu dekarbonisieren.

Das Fahrrad: nachhaltig, zugänglich und erschwinglich

In der Erklärung wird das Fahrrad als nachhaltiges, zugängliches und erschwingliches Verkehrsmittel anerkannt, das einen großen Mehrwert für die EU-Wirtschaft darstellt. Sie enthält klare Verpflichtungen, wie z. B. sichere und kohärente Radverkehrsnetze in den Städten, eine bessere Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie sichere Parkplätze und Zugang zu Aufladestationen für E-Bikes. Diese Verpflichtungen sollen auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene eingegangen werden. All dies sind notwendige Elemente, um die Qualität und Quantität der Fahrradinfrastruktur in den Mitgliedstaaten zu verbessern und das Radfahren für die Öffentlichkeit attraktiver zu machen.

Auf der Grundlage eines von der Kommission im Oktober 2023 vorgelegten Vorschlags und als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten stellt die Erklärung eine gemeinsame politische Verpflichtung und einen strategischen Kompass für politische Maßnahmen und Initiativen im Zusammenhang mit dem Radverkehr dar.

Quelle: EU-Kommission

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Bürokratielasten vermeiden: Unternehmen sollen neue Nachhaltigkeitsstandards einfacher umsetzen können

Unternehmen sollen die neuen Standards für Nachhaltigkeitsberichte von Anfang an leicht handhaben können. Aus diesem Grund wird der vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) konzipierte Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) weiterentwickelt und u.a. mit einer neuen Webplattform erweitert. Dafür stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 19.250.000 Euro über eine Laufzeit von dreieinhalb Jahren zur Verfügung.

BMWK, Pressemitteilung vom 02.04.2024

Deutscher Nachhaltigkeitskodex soll weiterentwickelt werden und insbesondere den Mittelstand bei Nachhaltigkeitsberichten entlasten

Unternehmen sollen die neuen Standards für Nachhaltigkeitsberichte von Anfang an leicht handhaben können. Aus diesem Grund wird der vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) konzipierte Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) weiterentwickelt und u.a. mit einer neuen Webplattform erweitert. Dafür stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 19.250.000 Euro über eine Laufzeit von dreieinhalb Jahren zur Verfügung. Ziel der Fortentwicklung ist es, den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, zu minimieren. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Ausweitung der EU-weiten Berichtspflichten, infolgedessen ab 2025 etwa 13.000 Unternehmen in Deutschland schrittweise berichtspflichtig werden. Mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex können die Nachhaltigkeitsberichte niederschwellig und gesetzeskonform erstellt werden. Dafür bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex kostenlose und praxisnahe Unterstützung an, z.B. mit einer Webplattform, Schulungen und Leitfäden.

(…)

Neben dem Aufbau einer Webplattform zur elektronischen Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte (bis Ende 2024) soll für die Unternehmen ein Helpdesk für inhaltliche und technische Fragen eingerichtet sowie die Unterstützung durch bspw. Webinare oder Leitfäden ausgebaut werden. Das unentgeltliche Angebot des Deutschen Nachhaltigkeitskodex richtet sich sowohl an bereits oder zukünftig berichtspflichtige Unternehmen wie auch an freiwillig berichtende Unternehmen, die steigenden Nachfragen zum Thema Nachhaltigkeit aktiv begegnen wollen. Hinzu kommen die gesetzlich nicht berichtspflichtigen Unternehmen, die sich jedoch Informationspflichten ihrer Vertragspartner in der Wertschöpfungskette ausgesetzt sehen. Für diese soll es ein vereinfachtes Einstiegsmodul geben, das auf dem freiwilligen KMU-Standard der EU basiert.

Weitere Informationen:

Bereits seit 2014 müssen börsennotierte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten, in Deutschland betrifft das ca. 550 Unternehmen. Dies ist in der europäischen Non-Financial Reporting Directive geregelt. Die Berichtspflicht wird durch die Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive erheblich ausgeweitet. Schrittweise steigt dann die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf 49.000. In Deutschland sollen etwa 13.000 Unternehmen betroffen sein. Ab dem Jahr 2025 werden die Unternehmen stufenweise berichtspflichtig und sollen ihre Nachhaltigkeitsberichte im Rahmen ihrer jährlichen Unternehmensberichte vorlegen. Zu den Kriterien innerhalb der zwölf Oberbereiche zählen beispielsweise Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt an Unternehmensstandorten, Klimaanpassungsmaßnahmen oder Programme zum Schutz der Menschenrechte entlang der Wertschöpfungskette. Die Berichterstattung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach der EU-Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) soll ebenfalls über die Corporate Sustainability Reporting Directive erfolgen.

Der bisherige Deutsche Nachhaltigkeitskodex wurde vom Rat für Nachhaltige Entwicklung entwickelt und unterstützt Unternehmen seit 2011 bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die jetzt beauftragte Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex wird von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH durchgeführt. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung wird die Weiterentwicklung des DNK weiterhin beratend begleiten. Ziel des Deutschen Nachhaltigkeitskodex ist es, Unternehmen darin zu unterstützen, einen niederschwelligen Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu finden sowie die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfüllen. Mit dem DNK können Nachhaltigkeitsleistungen offengelegt und weiterentwickelt werden. Bereits heute nutzen mehr als 1.200 Unternehmen den Deutschen Nachhaltigkeitskodex als Instrument für ihre Berichterstattung.

Quelle: BMWK

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Instant Payments Verordnung veröffentlicht

Am 19.03.2024 wurde die Instant Payment Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die die SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union abändert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.04.2024

Am 19.03.2024 wurde die Instant Payment Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die die SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union abändert.

Ziel der EU-Gesetzgeber ist es, dass der Massenzahlungsverkehr in Europa künftig auf individuelle Zahlungen in Echtzeit (Instant Payments) basiert. Instant Payments müssen innerhalb von 10 Sekunden auf das Empfängerkonto eingehen.

Das Gesetz schreibt die strukturelle und preisliche Gleichstellung von Instant Payment mit normalen SEPA-Überweisungen vor. Banken- und Kreditinstitute werden verpflichtet, über alle Schnittstellen Instant Payment anzubieten, über die sie auch klassische SEPA-Überweisung anbieten. Bieten Banken SEPA-Sammelüberweisungen an, müssen sie künftig auch Sammelüberweisungen für Instant Payment anbieten. Für Instant Payments dürfen künftig keine höheren Entgelte als für klassische SEPA-Überweisungen verlangt werden.

Nach der Instant Payment Verordnung ist die Bank des Zahlers ab dem 09.10.2025 bei jeder Überweisung (instant oder normal) verpflichtet zu überprüfen, ob die IBAN des Zahlungsempfängers zu dem Namen des angeblichen Zahlungsempfängers passt. Bei Unstimmigkeiten ist das Ergebnis dem Auftraggeber zurückzuspielen, so dass er von der Überweisung Abstand nehmen oder sie auf eigenes Risiko freigeben kann. Dieser Service muss von den Banken kostenfrei angeboten werden, kann aber von den Bankkunden deaktiviert bzw. reaktiviert werden. Darüber hinaus muss der sogenannte IBAN-Name-Check über alle Kanäle angeboten werden, über die Überweisungen ausgelöst werden können.

Die Verpflichtung zu Instant Payments wird schrittweise erfolgen: Empfangen von Instant Payments innerhalb des Euroraums (09.01.2025), Senden von Instant Payments innerhalb des Euroraums (09.10.2025), Empfangen von EUR-IPs außerhalb des Euroraums (09.01.2027) und Senden von EUR-IPs außerhalb des Euroraums (09.07.2027).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Mietwagenverkehr ohne Betriebssitz

Ohne Betriebssitz kann kein Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betrieben werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 11 L 53/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.04.2024 zum Beschluss 11 L 53/24 vom 25.03.2024

Ohne Betriebssitz kann kein Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Inhaber einer vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit insgesamt zehn Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Nach den Feststellungen der Behörde fanden sich an der vom Antragsteller angegeben Adresse – anders als von ihm ursprünglich behauptet – weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge. Daraufhin widerrief die Behörde die Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den hiergegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von einer fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen. Denn dieser habe gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs verstoßen. Das wesentliche Merkmal des Mietwagenverkehrs bestehe darin, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürften; dorthin müssten die Fahrzeuge daher regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags zurückkehren. Die Begründung und Unterhaltung eines in der Genehmigung festgeschriebenen Betriebssitzes sei daher Voraussetzung für die Erfüllung der Rückkehrpflicht. Das Rückkehrgebot sei nicht Selbstzweck, sondern solle auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt würden und dort Beförderungsaufträge annähmen. Das Gericht ließ offen, ob ungeachtet dessen der Widerruf auch auf die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers hätte gestützt werden können. Es spreche allerdings einiges dafür, dass dies schon bei der Genehmigungserteilung der Fall gewesen sei. Ein Mietwagenunternehmer müsse über ein angemessenes Eigenkapital verfügen, was hier nicht ersichtlich sei. Der Zeitwert der Fahrzeuge selbst dürfe – anders als von der Behörde bei Genehmigungserteilung fälschlich angenommen – gerade nicht berücksichtigt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. So entschied das FG Hamburg (Az. 1 K 97/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 03.04.2024 zum Urteil 1 K 97/22 vom 19.10.2023 (nrkr – BFH-Az.: IX R 29/23)

  1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.
  2. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehlt.
  3. Die Kosten des Insolvenzverfahrens stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar.

Streitig war in dem Verfahren die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten.

Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlung Unfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin im Streitjahr 2017 verwertet. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2020 beendet, wobei es aufgrund der Verwertung des Vermögens der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam. Die Klägerin beantragte, dass die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften um die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Werbungskosten im Sinne des §§ 9 Absatz ein Satz einen EStG vorlegen, da das Insolvenzverfahren dazu diene, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde.

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Der Beklagte habe zu Recht die Kosten des Insolvenzverfahrens weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Absatz einen EStG) berücksichtigt.

Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen stehe, da die subjektiven Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllt seien. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diente primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Ferner solle der redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i. V. m. §§ 287 Absatz 1, 305 Insolvenzordnung). Diese Grundsätze seien von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen worden.

Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang. Dabei habe der Senat im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden sei und dass die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen hätten.

Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2024

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Bundesregierung will Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Vereinbarungen des Koalitionsvertrags von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aufgreifen sowie Ergebnisse einer Evaluierung des BDSG umsetzen. U. a. soll die Datenschutzkonferenz im BDSG institutionalisiert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.03.2024

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (20/10859) zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Vereinbarungen des Koalitionsvertrags von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aufgreifen sowie Ergebnisse einer Evaluierung des BDSG umsetzen. Mit einem Paragraphen 16a soll danach die Datenschutzkonferenz (DSK), wie im Koalitionsvertrag vereinbart, im BDSG institutionalisiert werden.

Der im Koalitionsvertrag vorgesehenen „besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes“ sollen daneben weitere Paragraphen dienen. Positive Wirkung hat den Angaben zufolge dabei insbesondere, dass Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit länderübergreifenden Vorhaben ermöglicht wird, einer einzigen Landesdatenschutzaufsichtsbehörde zu unterstehen. Werde diese Möglichkeit genutzt, „haben die Verantwortlichen statt mehrerer Aufsichtsbehörden nur eine einzige Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ihr gemeinsames Datenverarbeitungsvorhaben“. Damit könne Rechtsunsicherheit beim Auftreten unterschiedlicher Rechtsauffassungen der für ein länderübergreifendes Vorhaben zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeschlossen werden. Weitere in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen tragen laut Vorlage Ergebnissen der erwähnten Gesetzesevaluierung Rechnung. Dazu gehört der Bundesregierung zufolge eine Klarstellung, um eindeutig auszudrücken, dass das BDSG nur anwendbar ist, wenn die Datenverarbeitung einen Inlandsbezug aufweist. Auch müsse unter anderem die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume mit Blick auf nichtöffentliche Stellen überarbeitet werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 199/2024

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Gesetz zur Anerkennung von beruflicher Handlungsfähigkeit

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vorgelegt (20/10857).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.04.2024

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vorgelegt (20/10857). Damit verfolgt sie laut der Problembeschreibung zu dem Gesetzentwurf zwei Ziele: Erstens geht es darum, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, festzustellen, zu bescheinigen und „im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen“. Zweitens sollen „medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse“ mit dem Gesetz „konsequent“ ermöglicht werden. Die Bundesregierung sieht das BVaDiG als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung.

Der Normenkontrollrat begrüßt in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf, regt aber darüber hinaus an, auch die Ausstellung elektronischer Zeugnisse zu ermöglichen, um so weiteres Digitalisierungspotenzial zu heben. Kritisiert wird „die unangemessen kurze Frist, die den Verbänden seitens des Ressorts für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde“. Ebenso wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme thematisiert auch der Normenkontrollrat die „für die Textform des Ausbildungsvertrages vorgesehenen Empfangsnachweise“. Der Bundesrat hält es für ausreichend, „auf die Eintragungsbestätigungen in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständigen Stellen zurückzugreifen“. Das würde den bürokratischen Aufwand reduzieren, erklärt die Länderkammer. Der Bundesrat will außerdem, dass nur Personen, die einen formalen deutschen Berufsausbildungsabschluss haben, die Eignung zum Ausbilden zuerkannt wird. Ferner wollen die Länder mit Blick auf die Berufsschulpflicht eine Altersgrenze von 25 Jahren ins Gesetz schreiben. Diese solle sicherstellen, „dass für Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren die duale Ausbildung der Standard-Zugang zum Erwerb einer beruflichen Handlungsfähigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist und alle betroffenen Auszubildenden die Möglichkeit haben, ihre Allgemeinbildung zu vervollständigen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 202/2024

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Kanzleien als Wegbereiter für KMU in der digitalen und nachhaltigen Transformation

Die EFAA for SMEs hat ihr Manifest für die Europawahlen 2024 veröffentlicht. Sie betont, dass Kanzleien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen und digitalen Transformation der europäischen KMU spielen können. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 02.04.2024

Die EFAA for SMEs hat ihr Manifest für die Europawahlen 2024 veröffentlicht. Sie betont, dass Kanzleien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen und digitalen Transformation der europäischen KMU spielen können.

Im Juni dieses Jahres finden die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Grund genug für die EFAA, ihre fünf Prioritäten für die kommende Legislaturperiode (2024-2029) zu formulieren. Ziel ist es, dem Berufsstand auch in Zukunft eine starke Stimme auf europäischer Ebene zu geben.

1. Bürokratieabbau für KMU: Die EFAA setzt sich dafür ein, dass in den kommenden fünf Jahren die Expertise kleiner und mittlerer Kanzleien bei der Entwicklung intelligenter Gesetzgebung nach dem Prinzip „Think Small First“ genutzt wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt sie, in der kommenden Legislaturperiode bestehende gesetzliche Regelungen konsequent umzusetzen, bevor neue verabschiedet werden. Ziel muss es in den nächsten fünf Jahren sein, bürokratische Belastungen für KMU und kleine und mittlere Kanzleien dauerhaft abzubauen.

2. Besserer Austausch der EU-Institutionen mit Vertretern von KMU: Bei der Erarbeitung europäischer Richtlinien und Verordnungen müssen die Vertreter der beratenden und prüfenden Berufe verstärkt konsultiert werden. Das Potenzial der kleinen und mittleren Kanzleien, eine strategische Rolle in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu spielen, muss anerkannt werden.

3. Verbesserung des Finanzwissens bei KMU: KMU und kleine und mittlere Kanzleien sollen beim Aufbau und bei der Entwicklung von Know-how im Bereich Finanzen besser unterstützt werden.

4. Förderung der Rolle von kleinen und mittleren Kanzleien als Botschafter und Wegbereiter für den nachhaltigen Wandel von KMU: Die EFAA fordert die Schaffung von Anreizen für kleine und mittlere Kanzleien und KMU zur Einführung nachhaltiger Geschäftsmodelle, z.B. durch erleichterten Zugang zu Finanzmitteln. Darüber hinaus müssen die europäischen Entscheidungsträger sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung verhältnismäßig sind. Nur so kann der Berufsstand seiner Rolle gerecht werden.

5. Förderung des Verständnisses und der Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI): Zudem fordert die EFAA die Schaffung von Anreizen für kleine und mittlere Kanzleien, sich dem technologischen und kulturellen Wandel zu stellen und neue Fähigkeiten, Fertigkeiten und Denkweisen zu entwickeln, die ihnen die Anpassung an ein sich wandelndes Arbeitsumfeld erleichtern. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von KI durch Angehörige der beratenden und prüfenden Berufe im Einklang mit ethischen Anforderungen, einschließlich Datenschutz und Vertraulichkeit, erfolgt.

Die deutsche Version des EFAA-Manifests zu den Europawahlen 2024 finden Sie hier.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband – https://www.dstv.de/

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Inflation weiter auf dem Rückzug

Die ifo Preiserwartungen sind im März auf 14,3 Punkte gesunken, nach 15,0 im Februar. Damit haben sie den niedrigsten Wert seit März 2021 erreicht.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.04.2024

Die ifo Preiserwartungen sind im März auf 14,3 Punkte gesunken, nach 15,0 im Februar. Damit haben sie den niedrigsten Wert seit März 2021 erreicht. „Die Inflation ist weiter auf dem Rückzug und dürfte im Sommer unter die Zwei-Prozent-Marke sinken. Aus deutscher Sicht spricht nichts gegen eine baldige Zinssenkung durch die EZB“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Vor allem in den konsumnahen Branchen planen weniger Unternehmen ihre Preise anzuheben (24,6 Punkte, nach 28,7). Rückgänge bei den Preiserwartungen gab es im Einzelhandel (25,4 Punkte, nach 29,5) und in der Gastronomie (29,5 Punkte, nach 54,4), leichte Anstiege bei den Hotels (33,4 Punkte, nach 31,7) und den Reiseveranstaltern (36,9 Punkte, nach 36,6*).

Im Bauhauptgewerbe gingen die Preiserwartungen zurück auf -10,6 Punkte, nach -6,2. Demnach wollen die Unternehmen mehrheitlich sogar ihre Preise senken. Im Verarbeitenden Gewerbe will nur noch eine kleine Mehrheit der befragten Unternehmen ihre Preise anheben. Dort sind die Preiserwartungen leicht gestiegen auf 6,4 Punkte, nach 5,0.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per Saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei -100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

Quelle: ifo Institut

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Zugang per beA: Anwaltliches Schreiben geht während der üblichen Bürozeiten zu

Geht eine rechtsverbindliche und eine Frist auslösende Erklärung innerhalb der Geschäftszeiten – in diesem Fall unstreitig bis 17 Uhr – im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein, ist von einer Kenntnisnahme auszugehen und die Frist beginnt zu laufen. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an, so das OLG Hamm (Az. 22 U 29/23). Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil des OLG Hamm 22 U 29/23 vom 22.02.2024

Versendet ein Anwalt an seinen Kollegen per beA ein Schreiben, gilt es zu den üblichen Geschäftszeiten – hier bis 17 Uhr – als zugegangen.

Geht eine rechtsverbindliche und eine Frist auslösende Erklärung innerhalb der Geschäftszeiten – in diesem Fall unstreitig bis 17 Uhr – im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein, ist von einer Kenntnisnahme auszugehen und die Frist beginnt zu laufen. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 22.02.2024, Az. 22 U 29/23).

In dem Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob die Genehmigungsfrist für einen Kaufvertrag eingehalten worden war oder nicht. Die Aufforderung hierzu hatte die Anwältin um 10.25 Uhr an einem Freitag per beA erreicht – da war sich das Gericht nach der Beweisaufnahme sicher. Diese hatte das Schreiben jedoch erst am Montag zur Kenntnis genommen und sich für ihre Genehmigung bis zum – aus ihrer Sicht – vorletzten Tag der Zweiwochenfrist Zeit genommen. Die Gegenseite war jedoch der Ansicht, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil sie bereits an besagtem Freitag zu laufen begonnen habe. Das Landgericht sah dies genauso und nun auch das OLG.

Hierbei seien die für den Zugang von Willenserklärungen maßgeblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschlägig. Gem. § 130 BGB gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wie bei E-Mails auch gehe eine Nachricht per beA bereits zu, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten dort eingehe. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme sei hingegen nicht mehr relevant. Nicht entscheidend sei auch die Benachrichtigungsmail über den Eingang einer beA-Nachricht. Vielmehr komme es allein auf den Eingang der beA-Nachricht an sich an. Die E-Mail-Nachricht diene vielmehr lediglich der komfortablen Nutzung des beA und müsse nicht zwingend eingestellt werden.

Quelle: BRAK

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