BFH: Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. §§ 13b Abs. 1, 3a Abs. 2 UStG voraussetzt, dass dem Leistungsempfänger eine gültige USt-IdNr. erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder ob der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen USt-IdNr. erbracht werden kann (Az. V R 20/21).

BFH, Urteil V R 20/21 vom 31.01.2024

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft auch insoweit Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags im Sinne von § 7 Satz 3 Alternative 1 GewStG ist, als sie auf die Zeit nach Einstellung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft entfällt (Az. IV R 14/21).

BFH, Urteil IV R 14/21 vom 22.02.2024

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Der BFH entschied, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist (Az. VI R 30/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 18/2024 vom 04.04.2024 zum Urteil VI R 30/21 vom 13.12.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21 – entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist.

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden.

Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist.

Leitsatz:

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.11.2021 – 8 K 2143/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt in K. In den Streitjahren (2018 und 2019) erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München, wo sie seit dem Jahr 2012 eine Wohnung angemietet hat.

2

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 machte die Klägerin bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 12.480 € sowie eine Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt München in Höhe von 896 € bei den sonstigen Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. In der Einkommensteuererklärung für 2019 begehrte sie neben den Kosten für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 15.880 € die Berücksichtigung gezahlter Zweitwohnungsteuer in Höhe von 1.157 €.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erkannte für die Streitjahre die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das FA nicht.

4

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 322 veröffentlichten Gründen statt.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

6

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

II.

9

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in den Streitjahren gezahlte Zweitwohnungsteuer nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählt.

10

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

11

Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind im Streitfall erfüllt; dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Begründung ab.

12

2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.

13

a) Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12.07.2017 – VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.; vgl. auch BTDrucks 17/10774, S. 13), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen (ausführlich Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 24).

14

b) Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.12.1985 – IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 26).

15

3. Nach diesen Maßstäben hat das FG die Zweitwohnungsteuer zu Unrecht als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung angesehen und sie ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Bei der (von der Stadt München erhobenen) Zweitwohnungsteuer handelt es sich vielmehr um Unterkunftskosten im Sinne der Norm (ebenso Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 402; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 111.5; Hillmoth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [140. Lfg. 10.2023] § 9 EStG Rz 542; Wackerbeck, EFG 2022, 324; a.A. Kreft und Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 498 „Unterkunftskosten“). Denn die Zweitwohnungsteuer stellt einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar.

16

a) Gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München vom 22.12.2006 (Zweitwohnungsteuersatzung –ZwStS–) erhebt die Stadt München eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung, die ein Einwohner neben der Hauptwohnung hat (§ 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes).

17

Danach knüpft das Entstehen der Zweitwohnungsteuer maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und damit an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72) ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72, unter B.I.3.c).

18

b) Zudem berechnet sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS). Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwStS die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS). Die Zweitwohnungsteuer stellt somit eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben der Zweitwohnung dar.

19

c) Auch handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer –anders als insbesondere bei Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände– um eine ratierlich anfallende Ausgabe, die von dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat erfasst werden soll (hierzu Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 28).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren sind abzugsfähige Werbungskosten

Der BFH entschied, dass Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 16/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 19/2024 vom 04.04.2024 zum Urteil VI R 16/21 vom 10.01.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.01.2024 – VI R 16/21 – entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar sind.

Der als Berufssoldat tätige Kläger wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten (1.785 Euro) wollte der Kläger als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Er stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

Leitsatz:

  1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.
  2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.06.2021 – 14 K 997/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2018) als Berufssoldat der Bundeswehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C (AG) vom xx.xx.2018 – … wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 des Strafgesetzbuchs –StGB–) schuldig gesprochen und kostenpflichtig verwarnt. Ferner behielt sich das AG eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je … € vor (§ 59 StGB).

3

Noch während des laufenden Strafverfahrens wurde gegen den Kläger ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf zahlreiche weitere mutmaßliche Disziplinarvergehen –im Wesentlichen in Gestalt von Beiträgen auf seinem Social-Media-Account– zum Gegenstand hatte.

4

Ausweislich der Anschuldigungsschrift vom xx.xx.2019 soll der Kläger unter anderem gegen folgende Dienstpflichten verstoßen haben:

– außerhalb des Dienstes bei Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten,

– außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen,

– die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten,

– der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

5

Für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren wandte der Kläger im Streitjahr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 € auf, deren Abzug er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung beantragte. Zum Nachweis legte er unter anderem ein Schreiben seines Prozessvertreters vor, nach welchem im Wehrdisziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) im Raum stehe.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) berücksichtigte die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt und erkannte die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

Das FG hat die Rechtsanwaltskosten des Klägers für seine Vertretung im Wehrdisziplinarverfahren zu Recht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) berücksichtigt.

13

1. a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, das heißt wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die –wertende– Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (z.B. Senatsurteile vom 08.03.2022 – VI R 19/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz 16; vom 14.01.2021 – VI R 15/19, BFHE 272, 42, BStBl II 2021, 453, Rz 11 und vom 16.01.2019 – VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376, Rz 8).

14

b) Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19.07.2022 – IX R 18/20, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173, Rz 19 und vom 13.04.2010 – VIII R 27/08, Rz 10 sowie BFH-Beschluss vom 07.05.2015 – IX B 146/14, Rz 4). Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre (zum Beispiel das Bestehen eines Erbrechts), so sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 17.06.1999 – III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600). Der Abzug von durch einen Strafprozess verursachten Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten setzt voraus, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat in Ausübung und nicht nur gelegentlich der Berufstätigkeit begangen worden ist (BFH-Beschluss vom 13.12.2016 – VIII R 43/14, Rz 16; Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 19 Rz 110 „Prozesskosten“). Bei zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht ein Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Streitigkeit das Arbeitsverhältnis betrifft (BFH-Urteil vom 06.12.1983 – VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314, unter 1.).

15

c) Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Diese ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 28.06.2023 – VI R 17/21, BFHE 280, 568, Rz 13, m.w.N.).

16

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, nach der die Rechtsanwaltskosten des Klägers für dessen Vertretung im Wehrdisziplinarverfahren durch dessen nichtselbständige Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen zu den Einkünften aus der Tätigkeit des Klägers als Berufssoldat ergibt sich schon daraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist, die sich auf das Dienstverhältnis und das berufliche Fortkommen auswirken (ebenso zum früheren Dienststrafverfahren Senatsurteil vom 25.08.1961 – VI 99/59 S, BFHE 73, 591, BStBl III 1961, 482 und zu einem Disziplinarverfahren BFH-Urteil vom 13.12.1994 – VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, unter II.1.).

18

a) Ein (behördliches wie gerichtliches) Wehrdisziplinarverfahren dient ausschließlich der Ahndung von Dienstvergehen im Sinne des § 23 des Soldatengesetzes (SG) durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (§§ 15, 58, 108 WDO). Kosten eines Soldaten für seine Verteidigung in einem solchen Wehrdisziplinarverfahren haben mithin den Zweck, entweder schon die Feststellung eines Dienstvergehens zu verhindern und/oder jedenfalls die Verhängung einer, sich auf das berufliche Fortkommen/die Höhe der Bezüge auswirkenden Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise abzuwenden. Hieran ändert sich nichts, falls ein außerdienstliches Verhalten Anlass für das Wehrdisziplinarverfahren war. Denn ein solches Verhalten kann nur insoweit Gegenstand eines Wehrdisziplinarverfahrens sein, als sich aus ihm eine Verletzung der in den §§ 7 ff. SG geregelten Dienstpflichten des Soldaten ergibt, insbesondere der in § 17 Abs. 2 Satz 3 SG geregelten außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht.

19

b) Im Streitfall dienten die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahren unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Denn sämtliche in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen (Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis) hätten bei ihrer Verhängung die Einkünfte des Klägers aus seinem Dienstverhältnis gemindert. Zwar dürfen die Wehrdienstgerichte auch einfache Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 22 WDO verhängen. Allerdings erfolgt eine Einleitung eines gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahrens gemäß § 93 WDO nur dann, falls zumindest auch die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme im Raum steht (§§ 41, 98 Abs. 1 Nr. 2 WDO; s. Brinktrine/Oldiges in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3, 4. Aufl. 2020, § 74 Wehr- und Zivilverteidigungsrecht, Rz 181; Weiß in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band 1, Yt § 41 WDO Rz 11 und Yt § 93 WDO Rz 22 f. [Stand: Januar 2024]).

20

c) Die Vorinstanz hat –anders als das FA meint– auch zu Recht die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 18.10.2007 – VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223) nicht auf Prozesskosten eines Wehrdisziplinarverfahrens übertragen. Denn die beiden Verfahren unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung wesentlich voneinander. Ein Strafverfahren ist auf die Sanktion der Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsguts gerichtet. Deshalb bemisst sich die Strafe in diesem Fall nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsguts und der Schuld des Täters (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 12.10.1971 – 2 BvR 65/71, BVerfGE 32, 40, unter II.4.b). Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht daher –wie bereits dargelegt– nur ausnahmsweise dann, falls dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat (BFH-Urteil vom 16.04.2013 – IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806, Rz 12; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 – VIII R 43/14, Rz 16 und Senatsbeschluss vom 10.06.2015 – VI B 133/14, Rz 5). Dies ist bei einem Wehrdisziplinarverfahren anders, bei dem sich die Disziplinarmaßnahme auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus der Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes bezieht (BVerfG-Beschluss vom 12.10.1971 – 2 BvR 65/71, BVerfGE 32, 40). In diesem Verfahren wird ein –gegebenenfalls strafbewehrtes– Verhalten allein daraufhin überprüft, ob sich aus ihm eine ungerechtfertigte und schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ergibt (s. Brinktrine/Oldiges in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3, 4. Aufl. 2020, § 74 Wehr- und Zivilverteidigungsrecht, Rz 179).

21

d) Entgegen der Auffassung des FA schließt ein strafbewehrter, subjektiver Handlungsvorwurf des Dienstherrn als Anlass für das Disziplinarverfahren einen Veranlassungszusammenhang der Rechtsverfolgungskosten zu der beruflichen Sphäre nicht aus, selbst wenn sich dieser Vorwurf als zutreffend erweisen sollte (so zum Dienststrafverfahren bereits Senatsurteil vom 25.08.1961 – VI 99/59 S, BFHE 73, 591, BStBl III 1961, 482). Denn nach § 40 der Abgabenordnung ist es für die Besteuerung grundsätzlich unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (s. Senatsurteil vom 09.12.2003 – VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641 und Senatsbeschluss vom 20.10.2016 – VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz 16 ). Strafwürdiges oder verbotswidriges Verhalten ist nicht ohne Weiteres zwingend der privaten Sphäre zuzurechnen, weil die Besteuerung sich grundsätzlich wertungsindifferent nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 – GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, unter II.3.c sowie Senatsbeschluss vom 20.10.2016 – VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz 15).

22

3. Schließlich steht einem Werbungskostenabzug auch nicht der Umstand entgegen, dass der Bund dem Kläger die notwendigen Auslagen des Wehrdisziplinarverfahrens gemäß § 140 WDO in einem zukünftigen Veranlagungszeitraum gegebenenfalls zu erstatten hat. Denn eine solche Erstattung hätte nicht die Versagung des ursprünglichen Abzugs zur Folge, sondern sie wäre eine steuerpflichtige Einnahme im Jahr des Zuflusses bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden (s. Senatsurteil vom 29.09.2022 – VI R 34/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz 18, m.w.N.).

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Kosten für die Nutzung einer Wohnung nach Mietende

Das LG Hanau entschied, dass ein Vermieter gegen den Mieter für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zusteht, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat (Az. 2 S 35/22).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 03.04.2024 zum Urteil 2 S 35/22 vom 22.11.2023

Eine Nutzungsentschädigung für die Weiterbenutzung der Mietsache fällt nur dann an, wenn der Vermieter den Willen zur Rücknahme hat.

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter gegen den Mieter für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zusteht, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat (Landgericht Hanau, Urteil vom 22.11.2023, Az. 2 S 35/22).

Der Mieter hatte die Kündigung der Wohnung zu Ende August 2017 erklärt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag, worüber es zu einem Rechtsstreit kam. Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter. Das Amtsgericht und das Landgericht Hanau haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter macht hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120,00 Euro zuerkannt.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hanau zurückgewiesen. Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Abs. 1 BGB bestehe nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten. Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hatte. Die von dem Amtsgericht im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120,00 Euro pro Monat seien auch nicht zu beanstanden.

Die von dem Landgericht zugelassene Revision wurde eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Hanau

Powered by WPeMatico

Mögliche wettbewerbsverzerrende Subventionen aus Drittstaaten: Kommission leitet zwei eingehende Untersuchungen im Solarsektor ein

Die EU-Kommission hat im Solarsektor zwei eingehende Untersuchungen nach der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten eingeleitet. Die Untersuchungen beziehen sich auf die potenziell marktverzerrende Rolle drittstaatlicher Subventionen, die Bietern im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gewährt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2024

Die EU-Kommission hat im Solarsektor zwei eingehende Untersuchungen nach der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten eingeleitet. Die Untersuchungen folgen auf Notifizierungen, die von der Enevo Group, einschließlich der LONGi Solar Technologie GmbH, eingereicht wurden. Das entsprechende öffentliche Verfahren wurde von einem rumänischen öffentlichen Auftraggeber für die Planung, den Bau und den Betrieb eines Photovoltaik-Parks in Rumänien mit einer installierten Leistung von 110 MW eingeleitet. Dieses Projekt wird teilweise aus dem Modernisierungsfonds der EU finanziert. Die Longi Solar Technologie GmbH ist eine neu gegründete, vollständig im Eigentum und vollständig kontrollierte deutsche Tochtergesellschaft der LONGi Green Energy Technology Co., Ltd., einem wichtigen Anbieter von Photovoltaik-Lösungen, die an der Hongkonger Börse notiert sind. Sowohl die LONGi Solar Technologie GmbH als auch die LONGi Green Energy Technology Co., Ltd. sind in der Entwicklung, Herstellung und Wartung von Solarwafern, -zellen und -modulen tätig.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sagte dazu: „Ein fairer Wettbewerb ist von grundlegender Bedeutung, um Forschung und Investitionen auf dem europäischen Solarmarkt anzuziehen. Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten ist das Instrument, das gleiche Chancen gewährleistet und sicherstellt, dass niemand von unfairen Vorteilen profitieren kann.“

Untersuchung einer potenziell marktverzerrenden Rolle

Die Untersuchungen beziehen sich auf die potenziell marktverzerrende Rolle drittstaatlicher Subventionen, die Bietern im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gewährt werden. Die Kommission wird prüfen, ob die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in den Genuss eines unfairen Vorteils gekommen sind, um öffentliche Aufträge in der EU zu erhalten.

Gemäß der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sind Unternehmen verpflichtet, ihre öffentlichen Ausschreibungen in der EU anzumelden, wenn der geschätzte Auftragswert 250 Millionen Euro übersteigt und wenn dem Unternehmen in den drei Jahren vor der Anmeldung mindestens 4 Millionen Euro an drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen von mindestens einem Drittland gewährt wurden.

Nach ihrer vorläufigen Prüfung aller Stellungnahmen hielt es die Kommission für gerechtfertigt, eine eingehende Untersuchung gegen zwei Bieter einzuleiten, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass beide Unternehmen drittstaatliche Subventionen erhalten haben, die den Binnenmarkt verzerren.

Während der eingehenden Prüfung wird die Kommission die mutmaßlichen drittstaatlichen Subventionen weiter prüfen und alle Informationen einholen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob sie es den Unternehmen ermöglicht haben, auf ein Angebot hin ein unangemessen günstiges Angebot abzugeben. Ein solches Angebot könnte dazu führen, dass andere am öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmende Unternehmen Verkaufsmöglichkeiten verlieren.

Im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann die Kommission am Ende ihrer eingehenden Prüfung i) die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen annehmen, wenn sie die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, ii) die Vergabe des Auftrags untersagen oder iii) einen Beschluss über die Nichtabgabe der Einwände erlassen.

Beide Konsortien reichten am 4. März 2024 eine vollständige Anmeldung ein. Die Kommission verfügt ab diesem Zeitpunkt über 110 Arbeitstage, um eine Entscheidung zu treffen. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung greift dem Ausgang des Verfahrens nicht vor.

Verfahrenshintergrund

Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten trat am 12. Juli 2023 in Kraft. Dieses neue Regelwerk ermöglicht es der Kommission, durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen zu beheben, und ermöglicht es der EU somit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig offen für Handel und Investitionen zu bleiben.

In den letzten Jahren scheinen drittstaatliche Subventionen den EU-Binnenmarkt verzerrt zu haben, unter anderem dadurch, dass den Empfängern ein unfairer Vorteil beim Erwerb von Unternehmen oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU zum Nachteil des fairen Wettbewerbs verschafft wurde. Mit der Verordnung werden solche Verzerrungen angegangen und eine Regelungslücke geschlossen. Sie gibt der EU neue Instrumente an die Hand, um wirksam gegen drittstaatliche Subventionen vorzugehen, die zu Verzerrungen führen und die gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, der auf einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft beruht, untergraben.

Mit der Verordnung über Lebensmittelsicherheit werden drei Verfahren eingeführt:

  • Zwei anmeldungsbasierte Verfahren, um i) Zusammenschlüsse zu untersuchen, und ii) Angebote in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit finanziellen Zuwendungen von Nicht-EU-Regierungen. Die Meldepflichten gelten für die Wirtschaftsakteure seit dem 12. Oktober 2023.
  • Ein Verfahren von Amts wegen zur Untersuchung aller anderen Marktsituationen, bei dem die Kommission auf eigene Initiative eine Überprüfung einleiten kann.

Die Kommission wird eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses sowie des künftigen endgültigen Beschlusses nach der Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Kapitalanleger-Musterverfahren: Kritik der BRAK im Gesetzentwurf aufgegriffen

Kapitalanleger-Musterverfahren sollen effektiver gestaltet werden. Doch ein erster Reformentwurf ließ unter anderem das Verhältnis zur Abhilfeklage für Verbraucher im Unklaren. Die von der BRAK geäußerte Kritik hat die Bundesregierung nun aufgegriffen.

BRAK, Mitteilung vom 03.04.2024

Kapitalanleger-Musterverfahren sollen effektiver gestaltet werden. Doch ein erster Reformentwurf ließ unter anderem das Verhältnis zur Abhilfeklage für Verbraucher im Unklaren. Die von der BRAK geäußerte Kritik hat die Bundesregierung nun aufgegriffen.

Das im Jahr 2012 eingeführte Musterverfahren bei den Oberlandesgerichten speziell für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation soll weiterentwickelt werden, damit die Gerichte kapitalmarktrechtliche Massenverfahren besser bewältigen können. Das sieht der Ende Dezember vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Entwurf für ein zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vor.

In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf begrüßte die BRAK dieses Ziel. Sie kritisierte jedoch die inkonsistente Regelung des Verhältnisses zwischen dem KapMuG und der im Oktober 2023 aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführten Abhilfeklage. Diese Kritik hatte sie auch bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Abhilfeklage angebracht.

Der Mitte März von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf greift einige der von der BRAK im Detail geäußerten Kritikpunkte auf.

Insbesondere wurde das Verhältnis von Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen klargestellt. Nunmehr ist vorgesehen, dass Verbandsklagen unabhängig von etwaigen Feststellungszielen eines parallel betriebenen Musterverfahrens fortgeführt werden können.

Ferner sollen künftig die Oberlandesgerichte autonom die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren, jedoch nicht länger nach billigem Ermessen, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Bestimmung nach billigem Ermessen jedenfalls dann der Parteiautonomie zuwiderliefe, wenn das Gericht durch die (Um-)Formulierung von Begehren der Parteien abrücken würde.

Die im Referentenentwurf noch enthaltene zweiwöchige Frist für den Antrag, das Musterverfahren zu erweitern, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hatte diese Frist als Beschneidung von Verfahrensrechten kritisiert

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2024

Powered by WPeMatico

BRAK sieht Pläne zur Validierung beruflicher Kenntnisse von Quereinsteigern ambivalent

Quereinsteiger sollen ihre beruflichen Fähigkeiten künftig validieren lassen können, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Die entsprechenden Pläne der Bundesregierung findet die BRAK zwar im Ansatz gut, sieht aber die Gefahr, dass die duale Berufsausbildung dadurch entwertet werden könnte.

BRAK, Mitteilung vom 03.04.2024

Quereinsteiger sollen ihre beruflichen Fähigkeiten künftig validieren lassen können, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Die entsprechenden Pläne der Bundesregierung findet die BRAK zwar im Ansatz gut, sieht aber die Gefahr, dass die duale Berufsausbildung dadurch entwertet werden könnte.

Immer weniger junge Menschen entscheiden sich für eine duale Berufsausbildung. Als Folge wird es für Unternehmen immer schwerer, qualifizierte Fachkräfte zu finden. Mit dem im Jahr 2020 novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) sollte dem entgegengewirkt werden. Damals wurden unter anderem die neuen Fortbildungsstufen „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ geschaffen, die Teilzeit-Möglichkeiten in der Ausbildung erweitert und eine gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt.

Ergänzend dazu soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, berufliche Fähigkeiten, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, aber einer Berufsausbildung vergleichbar sind, festzustellen und zu bescheinigen. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vor. Durch diese sog. Validierung für berufliche Quereinsteiger soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Der Entwurf sieht außerdem verschiedene Maßnahmen vor, um das berufliche Bildungswesen stärker zu digitalisieren.

In ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf begrüßt die BRAK die Absicht des Gesetzgebers, die Digitalisierung auch im Ausbildungsbereich voranzutreiben. Kritisch sieht sie jedoch die geplante vollständige Validierung, mit der eine der Berufsausbildung vergleichbare individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einschließlich der Möglichkeit vorsieht, die Ausbildereignung zu erlangen.

Positiv bewertet die BRAK dabei den grundlegenden Ansatz, dass Berufstätige mit langjähriger Erfahrung, aber ohne abgeschlossene Ausbildung, durch die Validierung ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern können. Allerdings sieht sie die Gefahr, dass dadurch die Ausbildung zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erheblich abgewertet wird und das Interesse an diesem Beruf noch weiter sinkt. Verdrängungseffekte bei der beruflichen Erstausbildung müssen aus ihrer Sicht unbedingt vermieden werden.

Daher schlägt die BRAK vor, dass die Validierung nur Personen offenstehen soll, die älter als 25 Jahre sind und die länger als nur die eineinhalbfache Dauer einer Berufsausbildung in dem Beruf gearbeitet haben. Zudem hält sie lediglich eine teilweise Validierung der beruflichen Handlungsfähigkeit von Quereinsteigern für sinnvoll. Eine vollständige Validierung führe zu einer Schwächung der dualen Berufsausbildung und sei auch angesichts der bereits jetzt vorhandenen Möglichkeit, die Abschlussprüfung ohne eine vorherige Berufsausbildung abzulegen, nicht erforderlich.

Schließlich appelliert die BRAK an den Gesetzgeber, den Rechtsanwaltskammern als für die Validierung zuständigen Stellen nach dem BBiG einen angemessenen Vorlauf zu lassen. Der im Entwurf vorgesehene Start zum 01.01.2025 sei nicht zu schaffen. Denn die Kammern müssen nach dem Entwurf zunächst noch Regelungen für das Verfahren zur Validierung erlassen, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen; dazu muss das Gesetz aber zunächst einmal in Kraft getreten sein.

Ebenso wie die BRAK hat sich zwischenzeitlich auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.03.2024 kritisch zu dem Regierungsentwurf geäußert. Der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme unter anderem kritisiert, dass den Verbänden nur eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eingeräumt wurde und dass sich das federführende Bundesministerium für Bildung und Forschung nicht mit den von den Verbänden vorgeschlagenen Regelungsalternativen wie der Einführung einer Altersgrenze beim Zugang zur Validierung oder dem Inkrafttreten der Regelungen zum Validierungsverfahren auseinandergesetzt hat.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2024

Powered by WPeMatico

Unterrichtung zur Innovations- und Technologieförderung

Das BMWK unterstützt Start-ups und den innovativen Mittelstand nach eigenen Angaben mit zahlreichen Maßnahmen und Förderprogrammen im Bereich Forschung und Innovation. Das geht aus einer Unterrichtung (20/10561) über die Programme zur Innovations- und Technologieförderung im Mittelstand, insbesondere über die Entwicklung des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.04.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterstützt Start-ups und den innovativen Mittelstand nach eigenen Angaben mit zahlreichen Maßnahmen und Förderprogrammen im Bereich Forschung und Innovation. Das geht aus einer Unterrichtung (20/10561) über die Programme zur Innovations- und Technologieförderung im Mittelstand, insbesondere über die Entwicklung des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (Fortschrittsbericht für das Jahr 2022) hervor.

Die Programme, die im Wesentlichen technologie- und themenoffen sind und auf einem Bottom-up-Ansatz basieren, seien von Start-ups und dem innovativen Mittelstand auch in 2022 wieder gut angenommen worden, schreibt die Bundesregierung. Das Konzept „Von der Idee zum Markterfolg“ besteht aus vier Fördersäulen: „Antrieb für innovative Gründungen“, „Impulse für mehr Innovationskompetenz“, „Vorwettbewerbliche Perspektiven für besseren Transfer“ sowie „Chancen für marktnahe Innovationen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 203/2024

Powered by WPeMatico

Geschäftsklima der Automobilindustrie im Aufwind

Das Geschäftsklima der deutschen Automobilindustrie hat sich im März aufgehellt. Das ergibt sich aus der aktuellen ifo Konjunkturumfrage.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.04.2024

Das Geschäftsklima der deutschen Automobilindustrie hat sich im März aufgehellt. Der Indikator stieg auf -5,8 Punkte, nach -9,9* im Februar. „Die deutsche Automobilbranche scheint nun endgültig das konjunkturelle Tief vom zweiten Halbjahr 2023 verlassen zu haben und sieht wieder zuversichtlicher in die Zukunft“, sagt Anita Wölfl, Fachreferentin am ifo Zentrum für Industrieökonomik und neue Technologien.

Aufwind gab der deutlich weniger pessimistische Ausblick für die nächsten sechs Monate; der Indikator der Geschäftserwartungen ist von -29,5* Punkten im Februar auf -18,7 Punkte im März geklettert.

Besonders positiv fallen die Exportaussichten auf. Der entsprechende Indikator weist zum ersten Mal seit knapp einem Jahr wieder einen Saldo im positiven zweistelligen Bereich auf. Ein Grund hierfür dürfte die positive Entwicklung in den USA und in China sein, den zwei wichtigsten Absatzmärkten der deutschen Autoindustrie.

Einen Lichtblick gibt es auch bei der Versorgung mit wichtigen Vorprodukten: Nur noch wenige Unternehmen meldeten Probleme in den Lieferketten. „Hier scheinen sich die Anstrengungen bezahlt zu machen, die die deutsche Automobilindustrie seit der Pandemie unternommen hat, um die Lieferketten widerstandsfähiger zu gestalten“, sagt Wölfl.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico