Bekanntgabe von Beitragsbescheiden der Rechtsanwaltsversorgung an Rechtsanwälte per beA zulässig

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 20 K 3557/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil 20 K 3557/25 vom 07.04.2026

Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden, das den Beteiligten jetzt zugestellt worden ist. Es hat damit die Klage einer Rechtsanwältin abgewiesen, die einer Beschäftigung im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachgeht und der das Versorgungswerk erstmalig im Jahr 2024 mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt hatte.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Gegen die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an das beA der klagenden Rechtsanwältin bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsanwältin hatte für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) eröffnet, indem die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie eingerichtet hatte. Diese Zugangseröffnung ist der Rechtsanwältin jedenfalls in Bezug auf solche Kommunikation zuzurechnen, die – wie diejenige mit dem Versorgungswerk – einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist. Solange die Rechtsanwältin an ihrer Zulassung festhält, ist sie berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Ob sie einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, ist unerheblich, ebenso, ob sie das beA für sich nutzt oder nicht.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete (Az. 4 K 4209/24)

VG Gießen, Pressemitteilung vom 02.04.2026 zum Urteil 4 K 4209/24 vom 25.03.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete.

Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung von Corona-Hilfen i. H. v. rund 600.000,00 Euro. Diese wurden der Klägerin bereits im Jahr 2021 ausgezahlt.

Das Regierungspräsidium lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschaftshilfen auf. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass im Fall der Klägerin eine sog. Überkompensation vorliege, sie also mit den begehrten Wirtschaftshilfen bessergestellt sei als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien, die eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze vorsehen würden, entgegengetreten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass vorliegend die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich sei. Danach sei eine Förderung im Falle einer Überkompensation abzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkompensation habe das Regierungspräsidium die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruhe. Ziel der November- und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle hätten erleiden müssen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es bestehe damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. März 2026, Az.: 4 K 4209/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Russland-Sanktionen: Eingefrorene Gelder

Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eingefroren. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 20/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil 17 U 20/25 vom 01.04.2026

Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kontoinhaberin eingefroren.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenen Guthabens der Schuldnerin. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Gelder, die von einer im Anhang I der VO gelisteten Person kontrolliert werden und deshalb eingefroren wurden, auch dann eingefroren bleiben, wenn über die kontrollierte Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer nach der Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamt ein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet. Ein Auszahlungsbegehren des Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach der Verordnung über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehende Erläuterungen).

Das Landgericht hatte die auf Auszahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Auszahlungsanspruch geltend machen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.

Die Bankguthaben seien zu Recht gemäß der VO der EU eingefroren worden. Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert würden. Die Schuldnerin sei zwar selbst nicht im Anhang I der VO gelistet. Es sei aber davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Insoweit gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohne dieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, in die die Schuldnerin eingebunden sei, zielten darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Dies ergebe sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit der Schuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust werde zwar nicht mehr im Kontext mit einer anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufe des Berufungsverfahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden sei. Der Trust werde jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktisch kontrolliert, weil er die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verantwortlichen und Begünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolle über die Gelder verloren habe. Die Insolvenzeröffnung sei allein ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führe. Die VO der EU sehe nicht vor, dass nationale Regelungen zu deren Auslegung herangezogen werden können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

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Geschäftsklima in der Autoindustrie verschlechtert

Das Geschäftsklima in der Automobilindustrie hat sich im März 2026 etwas eingetrübt. Das berichtet das ifo-Institut.

ifo-Institut, Pressemitteilung vom 07.04.2026

Das Geschäftsklima in der Automobilindustrie hat sich im März etwas eingetrübt. Der Indikator fiel auf minus 18,7 Punkte, von minus 15,7* Punkten im Februar. „Die Unternehmen bewerten ihre aktuelle Geschäftslage deutlich schlechter als im Vormonat. Die Geschäftserwartungen stiegen dagegen“, sagt ifo-Branchenexpertin Anita Wölfl.

Die Unternehmen bewerteten ihren Auftragsbestand erneut besser – wenngleich immer noch im negativen Bereich: Der Indikator stieg seit September 2025 kontinuierlich an und erreichte im März minus 13,5 Punkte. Ähnliches gilt für die Exporterwartungen: Sie verbesserten sich zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vormonat und erreichten im März einen Wert von 30,7 Punkten.

Außerdem könnte sich der Beschäftigungsabbau in den kommenden Monaten verlangsamen: Die Beschäftigungserwartungen stiegen auf minus 19,8 Punkte, von minus 44,0* Punkten im Februar. Darauf deuten auch erste Anzeichen in der amtlichen Statistik: Im ersten Quartal 2026 wurden wieder mehr neue Stellen für Berufe, die für die Autoindustrie relevant sind, bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. „Damit scheint der Rückgang an neuen Stellen, der seit 2022 zu beobachten war, zu einem Halt gekommen zu sein“, sagt Wölfl.

*saisonbereinigt

Quelle: ifo-Institut

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Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro

Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro, so das Statistische Bundesamt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.04.2026

  • Die oberen 10 % der Vollzeitbeschäftigten verdienten 100.719 Euro brutto oder mehr
  • Die unteren 10 % erzielten 33.828 Euro brutto oder weniger

Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54.066 Euro. Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1.907 Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erzielten die obersten 10 % der Vollzeitbeschäftigten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100.719 Euro oder mehr. Die 10 % am unteren Ende der aufsteigend sortierten Verteilung verdienten 33.828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 2025 einen Bruttojahresverdienst von 219.110 Euro oder mehr.

Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten gemessen am arithmetischen Mittel betrug 64.441 Euro brutto, im Vorjahr lag er bei 62.235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54.066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen.

Werden alle Vollzeitbeschäftigten nach ihrem Bruttojahresverdienst sortiert, können Aussagen darüber getroffen werden, wie viel Prozent der Vollzeitbeschäftigten einen Verdienst oberhalb eines bestimmten Werts erzielten. 70 % aller Vollzeitbeschäftigten verdienten im Jahr 2025 beispielsweise 44.215 Euro brutto oder mehr. Mit einem Verdienst von rund 44.000 Euro gehörte man also zu den 30 % mit den niedrigsten Verdiensten. Mit einem Verdienst von rund 80.000 Euro gehörte man zu den 20 % mit den höchsten Verdiensten.

Größere Unterschiede im Medianverdienst zwischen Ost- und Westdeutschland und den Wirtschaftsabschnitten

Der mittlere Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten lag 2025 in den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) bei 46.013 Euro und in den westlichen Bundesländern bei 55.435 Euro. Der Abstand zwischen den Medianverdiensten betrug somit 9.422 Euro.

Auch zwischen den Wirtschaftsabschnitten gab es 2025 größere Unterschiede im mittleren Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten. Den höchsten Medianverdienst verzeichnete 2025 die Energieversorgung mit 77.522 Euro, gefolgt von der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 76.594 Euro. Im Gastgewerbe und in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei war der Medianverdienst mit 35.545 beziehungsweise 35.689 Euro brutto im Vergleich der Wirtschaftsabschnitte am geringsten.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bewältigung des Arbeits- und Fachkräftemangels: Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools verabschiedet

Der Rat der EU hat am 30.03.2026 die Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools angenommen. Als unionsweite Mangelberufe laut Anhang der Verordnung gelten u. a. Wirtschaftsprüfer, Softwareentwickler, Bauingenieure oder Fachärzte.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.04.2026

Der Rat der EU hat am 30.03.2026 die Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools angenommen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Ziel der Verordnung ist es, eine unionsweite Plattform einzurichten, die die Einstellung von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der EU für EU-weite Mangelberufe erleichtert und die Talentgewinnung verbessert. Als unionsweite Mangelberufe laut Anhang der Verordnung gelten u.a. Wirtschaftsprüfer, Softwareentwickler, Bauingenieure oder Fachärzte. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Liste entsprechend der spezifischen Bedürfnisse der nationalen Arbeitsmärkte anzupassen.

Die EU-Mitgliedstaaten können freiwillig am EU-Talentpool teilnehmen bzw. ihre Teilnahme auch beenden. Die Beendigung der Teilnahme wird neun Monate nach der Meldung, die entweder im Juni oder Dezember zu übermitteln ist, wirksam. Ab dem Tag der Meldung werden dann keine neuen Stellenangebote auf der Plattform zugänglich gemacht.

Die EU-Kommission soll die Plattform bis 2027 entwickeln, die einen Abgleich zwischen Stellenangeboten und registrierten Profilen Arbeitssuchender aus Drittstaaten ermöglicht. Es werden keine Stellenangebote zu Lehrstellen und Praktika über die Plattform veröffentlicht.

Auf der Plattform sollen zudem umfassende Informationen zur Verfügung gestellt werden, z. B.:

  • zur Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen;
  • zu Beschäftigungs- und Einwanderungsverfahren;
  • zu Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten;
  • zu bestehenden Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen im Falle von Ausbeutung und unfairen Einstellungsverfahren;
  • eine klare Erklärung, dass eine Registrierung von Arbeitssuchenden aus Drittstaaten und die Auswahl für eine offene Stelle über die Plattform nicht garantiert, dass von dem teilnehmenden EU-Mitgliedstaat, in dem der teilnehmende Arbeitgeber oder die teilnehmende Einrichtung niedergelassen ist, eine Arbeitserlaubnis, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.;
  • eine klare Erklärung, dass die Nutzung des EU-Talentpools kostenlos ist und das Arbeitgeber registrierten Arbeitssuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren oder versteckten Kosten für die Einstellung in Rechnung stellen dürfen.

Die EU-Mitgliedstaaten können gemäß ihren nationalen Vorschriften beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, um die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu erleichtern, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BFH zum Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. So entschied der BFH in einem „Zwischenurteil“ (Az. IV R 11/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/26 vom 02.04.2026 zum Zwischenurteil IV R 11/24 vom 05.02.2026

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 – entschieden.

Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.

Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten. Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtliche Erfüllungsbetrag – wie von der Klägerin begehrt – auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.

Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zu Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus Stahl

Der BFH hat dem EuGH Fragen zur Festsetzung von Antidumpingzoll für Verbindungselemente der KN Pos. 7307 aus der Volksrepublik China vorgelegt (Az. VII R 16/23).

BFH, Beschluss VII R 16/23 vom 18.11.2025

Leitsatz

  1. Kann die Pos. 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler …pumpenschlauch mit einer …pumpe oder mit weiteren …pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?
  2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009?

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung

Der BFH hat zur Rechtmäßigkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung entschieden (Az. V R 27/23).

BFH, Urteil V R 27/23 vom 20.11.2025

Leitsatz

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur gewerbesteuerlichen Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob das unionsrechtliche Beihilfeverbot der Einbeziehung des aus dem Einsatz von Schiffen im Wege der Reisecharter und der Slotcharter erzielten Gewerbeertrags in die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegensteht (Az. IV R 30/23).

BFH, Urteil IV R 30/23 vom 12.02.2026

Leitsatz

  1. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.
  2. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Quelle: Bundesfinanzhof

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