Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung

Das BMF hat die Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.04.2026

Gemäß § 75 des Mindeststeuergesetzes (MinStG) sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung des Mindeststeuer-Berichts sowie zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere Vorgaben gemacht. Damit die Unternehmensgruppen sowie die Finanzverwaltung Kenntnis erhalten, welche Steuerhoheitsgebiete qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen umgesetzt haben, benennt diese Verordnung in der Anlage zur Verordnung die betreffenden Steuerhoheitsgebiete.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Entwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Kürzlich haben Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobago das MCAA CRS gezeichnet. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. Das BMF hat den Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.04.2026

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (Zustimmungsgesetz) ist das BMF ermächtigt, die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) im Verhältnis zu denjenigen Staaten, die die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet haben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 erlassen, die in der Folge mehrmals durch Änderungsverordnungen um zusätzliche Staaten und Gebiete erweitert wurde.

Kürzlich haben Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago das MCAA CRS gezeichnet. Die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS wurden geprüft und liegen vor. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 auch mit Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Landessozialgericht stärkt Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Az. L 1 KR 367/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.04.2026 zum Urteil L 1 KR 367/23 vom 11.02.2026 (nrkr)

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Urteil vom 11. Februar 2026, Az. L 1 KR 367/23).

Das klagende Unternehmen übernimmt es als sog. Aggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sog. Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen.

Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette „Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde“. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen.

Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z. B. Bilder als Cover-Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie der Klägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.

Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. Künstlersozialversicherungsgesetz. Danach ist „zur Künstlersozialabgabe (…) ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: (…) sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

E-Bike nach Sturz weiter genutzt – OLG Oldenburg entscheidet über Haftung für Carport-Brand

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt? Diese Frage hat das OLG Oldenburg klar verneint (Az. 9 U 8/26).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Hinweisbeschluss 9 U 8/26 vom 12.03.2026 (rkr)

Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte den meisten Menschen bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt? Diese Frage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klar verneint.

Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 Euro. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Bereits das angerufene Landgericht Oldenburg wies die Klage des Wohngebäudeversicherers in erster Instanz zurück. Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt, die Haftpflichtversicherung müsse daher nicht zahlen. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.

Dies sah das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren im Ergebnis genauso. Zwar habe die Mieterin mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet. Die sog. Verkehrssicherungspflicht verlange aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so der Senat weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können. Schließlich gebe es weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers im konkreten Fall die Empfehlung, den Akku regelmäßig fachlich kontrollieren zu lassen. Dies, obwohl E-Bikes im Rahmen der üblichen Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt würden. Der Sturz des Sohnes im Januar ändere nichts am fehlenden Verschulden der Mieterin. Das E-Bike sei damals äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem seien hiernach zwei Monate vergangen, ohne dass sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben hätten.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats hat der klagende Versicherer seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

Powered by WPeMatico

Kein Schmerzensgeld nach Sturz durch Heuboden

Das LG Lübeck verneinte Ersatzansprüche einer Frau, die durch den Heuboden eines Pferdestalls stürzte und sich dabei verletzte, da die Stallbetreiber keine Pflicht verletzt hätten (Az. 5 O 98/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 08.04.2026 zum Urteil 5 O 98/24 vom 27.05.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche einer Frau, die durch den Heuboden eines Pferdestalls stürzte und sich dabei verletzte.

Was ist passiert?

Eine Frau hatte ihr Pferd in einem Pensionsstall eingestellt. Dort begab sie sich auf den Heuboden, der ohne vorherige Absprache nicht betreten werden durfte. Sie stürzte durch die morsche Holzdecke und verletzte sich am Fuß. Von den Stallbetreibern forderte sie unter anderem einen Schmerzensgeldvorschuss.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Frau kein Schmerzensgeld zusteht. Die Stallbetreiber hätten keine Pflicht verletzt. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass es einen für alle Einsteller gut sichtbaren Aushang gegeben habe: „Der Heuboden ist nicht zu betreten.“ Dieser ausdrückliche Hinweis sei ausreichend und der Frau nach Überzeugung des Gerichts auch bekannt gewesen. Daran hätte sie sich halten müssen.

Das Urteil vom 27.05.2025 (Az. 5 O 98/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

EGMR: Durchsuchung von Anwaltswohnung verletzt EMRK

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat einem ungarischen Anwalt Schadensersatz nach der Durchsuchung seiner Privaträume durch die Staatsanwaltschaft zugesprochen. Auch wenn die Wohnung nicht offiziell als Kanzleiarchiv gemeldet war, so hätten die Behörden angesichts dieses unklaren Rechtsstatus der Wohnung die Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses beachten müssen. Da dies nicht erfolgt war, liege eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vor (Az. 12013/21).

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2026 zum Urteil 12031/21 des EGMR vom 31.03.2026

Ungarische Behörden durchsuchten die Privatwohnung eines Anwalts: laut EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK – das Anwaltsgeheimnis wurde nicht beachtet.

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einem ungarischen Anwalt Schadensersatz nach der Durchsuchung seiner Privaträume durch die Staatsanwaltschaft zugesprochen. Auch wenn die Wohnung nicht offiziell als Kanzleiarchiv gemeldet war, so hätten die Behörden angesichts dieses unklaren Rechtsstatus der Wohnung die Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses beachten müssen. Da dies nicht erfolgt war, liege eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor (Urteil vom 31.03.2026, Az. 12013/21, Englisch).

Privatwohnung eines Anwalts durchsucht

Die ungarischen Behörden durchsuchten – ohne richterlichen Beschluss – die Budapester Wohnung eines Rechtsanwalts, beschlagnahmten zahlreiche Aktenordner und kopierten E-Mails. Hintergrund war eine Ermittlung wegen Steuerbetrugs, die einen seiner Mandanten und letztlich den Rechtsanwalt selbst betraf.

Der Anwalt war während der Durchsuchung anwesend und verweigerte die Mitwirkung unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis. Zwar handele es sich um seine Privatwohnung – doch sie werde auch als Archiv seiner Kanzlei genutzt. Daher hätten spezifische Verfahrensgarantien beachtet werden müssen, unter anderem eine richterliche Genehmigung vorliegen müssen. Der offizielle Sitz seiner Kanzlei war zwar in Nyíregyháza in Ungarn gemeldet. Aus dem nationalen Anwaltsregister ging aber auch hervor, dass sich das Archiv seiner Kanzlei in Budapest befand, ohne dass Angaben zum genauen Standort gemacht wurden. Auch die Rechtsanwaltskammer Nyíregyháza gab in ihren nicht öffentlichen Unterlagen an, dass sich das Archiv in Budapest befand.

Eine Beschwerde des Anwalts gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme wiesen die Bezirksstaatsanwaltschaft und später auch das Bezirksgericht zurück. Die Begründung: Der Anwalt habe es versäumt, der zuständigen Anwaltskammer die genaue Adresse des Archivs seiner Kanzlei mitzuteilen. Die Wohnung sei auch nicht im nationalen Anwaltsregister als zu seiner Kanzlei gehörig eingetragen gewesen. Die nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses könnten daher keine Anwendung finden.

EGMR: Auch Privatwohnung kann eine Anwaltskanzlei sein

Mit seiner Beschwerde zum EGMR drang der Rechtsanwalt jedoch durch. Die Straßburger Richterinnen und Richter sahen in der Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten eine Verletzung von Art. 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Wohnungen könnten sowohl private Wohnräume als auch Büros von Freiberuflern sein.

Unstreitig habe im konkreten Fall ein Eingriff in dieses Menschenrecht vorgelegen. Dieser sei nur gerechtfertigt, wenn er im Einklang mit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stehe, einem legitimen Ziel diene und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Hier fehle es bereits an der ersten Voraussetzung; die Durchsuchung habe nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stattgefunden.

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Anwalt habe Uneinigkeit darüber geherrscht, ob die Räume den Status einer „Anwaltskanzlei“ hatten. Dieser Status sei aber relevant gewesen, weil Durchsuchungen der Wohnungen oder Büros von Rechtsanwälten einer besonders strengen Prüfung unterzogen werden müssten. Laut EGMR erfordere jede verbleibende Unklarheit hinsichtlich des rechtlichen Status der untersuchten Räumlichkeiten die Anwendung klarer und präziser Vorschriften des ungarischen Rechts.

Zum einen fehle es hier im nationalen Prozessrecht an ausreichenden Verfahrensgarantien, die den Schutz des Anwaltsgeheimnisses beträfen – speziell für den Fall, dass der Rechtsstatus einer anwaltlichen Privatwohnung ungeklärt sei. Zudem seien die vorhandenen nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses nicht ausreichend berücksichtigt worden; insbesondere hätte ein richterlicher Beschluss eingeholt werden müssen. Dass das Anwaltsarchiv in Budapest gelegen habe, sei angesichts der vorhandenen Einträge hinreichend klar gewesen. Sogar die Behörden selbst hätten schon Post an die „Anwaltskanzlei“ mit der Adresse seiner Privatwohnung in Budapest geschickt.

Anwalt erhält 8.000 Euro Schadensersatz

Darüber hinaus habe die Behörde auch nicht geprüft, ob vertrauliches Material geschützt werden musste, um eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verhindern. Auch die E-Mails seien nicht im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis aussortiert worden. Schließlich sei kein unabhängiger Beobachter an der Überwachung der Maßnahme in den Räumlichkeiten beteiligt gewesen, um festzustellen, welche Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fielen und nicht entfernt werden durften.

Die vom Anwalt geforderten 300.000 Euro Vermögens- und immateriellen Schadensersatzes sowie 12.000 Euro für Kosten und Auslagen wies der EGMR jedoch weitgehend als überhöht und nicht ausreichend begründet ab. Der Anwalt erhält daher nur 4.000 Euro immateriellen Schadensersatz sowie 4.000 Euro für die im innerstaatlichen Verfahren und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Kündigung eines Fahrzeugmietvertrages wegen nicht funktionierender Steckdosen

Das AG München entschied, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen in einem Camper einen erheblichen Mangel darstellt und den Kläger zur fristlosen Kündigung des Wohnmobil-Mietvertrags sowie zur weitgehenden Rückerstattung des Mietpreises berechtigt (Az. 233 C 16119/24).

AG München, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Urteil 233 C 16119/24 vom 04.12.2025 (rkr)

Defekte Steckdosen im Camper

Der Kläger mietete für den Zeitraum von 10.06.2023 bis 08.07.2023 bei der Beklagten aus München ein Wohnmobil zu einem Mietpreis von 3.612 Euro. Der Kläger plante, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit dem Camper für vier Wochen nach Skandinavien bis zum Nordkap zu fahren und dabei flexibel und autark zu reisen, ohne die durchgehende Nutzung von Campingplätzen.

Am Samstag, den 10.06.2023 fanden sich der Kläger und dessen Lebensgefährtin an der Abholstation der Beklagten in Hamburg ein und nahmen das Wohnmobil in Empfang. Dieses verfügte über mehrere 12-Volt-Stecksdosen, die über das Bordsystem gespeist wurden. Zudem über 230-Volt-Steckdosen, die jedoch nur bei externer Stromversorgung funktionsfähig waren.

In der ersten Camping-Nacht, nachdem die Reisenden mit einer Fähre bereits nach Dänemark übergesetzt hatten, stellten diese fest, dass keine der im Fahrzeug befindlichen 12-Volt-Steckdosen funktionierte. Die Lebensgefährtin des Klägers konnte daher das von ihr aus gesundheitlichen Gründen nachts zwingend benötigte Atemgerät nicht nutzen. Dieses sollte mit Hilfe eines Spannungswandlers an eine der 12-Volt-Steckdosen angeschlossen werden.

Die Reisenden kehrten mit dem Wohnmobil daraufhin nach Hamburg zurück und verlangten dort am Sonntag, den 11.06.2023 Abhilfe von der Beklagten. Nachdem diese jedoch weder den Defekt beheben konnte noch ein Ersatzfahrzeug bereitstellen konnte, erklärte der Kläger über seinen Rechtsanwalt am 16.06.2023 die Kündigung des Mietvertrages und verlangte u. a. den gezahlten Mietpreis in Höhe von 3.612 Euro zurück. Dies verweigerte die Beklagte jedoch unter Verweis darauf, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen keinen erheblichen Mangel darstellen würde.

Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 04.12.2025 zur Zahlung von 3.412,71 Euro. Für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 11.06.2023 nahm das Gericht eine Mietminderung von 20 % an. Für den Zeitraum von 12.06.2023 bis zum 08.07.2023 erkannte das Gericht den Erstattungsanspruch für den zeitanteiligen Mietpreis in Höhe von 3.362,89 Euro an. Das Gericht führt u. a. aus:

„Der Kläger war zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. […] Es lag nicht lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor. Der Einwand der Beklagten, dass das Wohnmobil als Fahrzeug nutzbar war, ist zutreffend. Der Einwand lässt jedoch unberücksichtigt, dass ein Wohnmobil nicht lediglich dem Fortkommen von A nach B dient. Vielmehr dient das Wohnmobil auch dem Wohnen. Wenn in einem Wohnmobil die normalen 12-V-Steckdosen nicht funktionieren, dann ist der Gebrauch des Wohnmobiles zum Wohnen eingeschränkt. Denn Geräte mit einem handelsüblichen Stecker können dann, wenn das Wohnmobil nicht über eine externe Stromversorgung verfügt, nicht betrieben werden. […]

Der Mietvertrag wurde auf eine Zeit von vier Wochen abgeschlossen. Im Hinblick auf die seit der Rückgabe des Fahrzeugs am 11.06.2023 vergangene Zeit, war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bis zum Zugang der Kündigung bei der Beklagten war bereits mehr als 1/4 der Mietzeit vergangen, ohne dass der Kläger das Fahrzeug nutzen konnte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

German Tax Advisers mit gemeinsamer Stellungnahme zum Tax Omnibus

Zum ersten Mal reichen die German Tax Advisers eine gemeinsame Stellungnahme in einem Konsultationsverfahren der EU-Kommission ein. Ziel ist die konsequente Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 07.04.2026

Zum ersten Mal reichen die German Tax Advisers eine gemeinsame Stellungnahme in einem Konsultationsverfahren der EU-Kommission ein. Ziel ist die konsequente Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung.

Wenn 2025 nach dem chinesischen Kalender das Jahr der Schlange war, dann war es in den USA das Jahr der Zölle. Und in der EU? Da war 2025 zweifellos das Jahr des Omnibus. Schließlich hat die EU-Kommission im vergangenen Jahr insgesamt zehn Omnibusse, also die Vereinfachung und Entbürokratisierung gleich mehrerer thematisch verwandter Rechtsakte, auf den Weg gebracht. Der elfte Omnibus soll im Juni 2026 vom gesetzgeberischen Band laufen. Dabei handelt es sich um den sog. Tax Omnibus, der fünf EU-Richtlinien zur Unternehmensbesteuerung von bürokratischem Ballast entrümpeln soll.

Weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit

Mit dem Tax Omnibus will die EU Kommission den Verwaltungsaufwand für Unternehmen spürbar senken. Die German Tax Advisers (GTA) – die Brüssler Kooperation des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) mit der Bundesteuerberaterkammer – begrüßen diesen Ansatz. Zugleich unterbreiten sie konkrete Vorschläge für Vereinfachung, Digitalisierung, Harmonisierung und bessere Rechtssetzung.

Harmonisierung statt nationaler Übererfüllung

Die GTA kritisieren bei der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD) das dort festgesetzte Mindestschutzniveau. Dieses verhindert eine echte Harmonisierung und fördert Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung und erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Stattdessen fordern die GTA abschließende Regelungen mit klar begrenzten Öffnungsklauseln. Bei der Zinsschranke unterstützen sie eine Beschränkung der Regelung auf konzerninterne Finanzierungen, eine verpflichtende Ausgestaltung des Freibetrags sowie Maßnahmen zur Abmilderung prozyklischer Effekte, etwa in wirtschaftlichen Krisen. Nachbesserungsbedarf sehen die GTA auch bei der Wegzugsbesteuerung. Entstrickungsbesteuerungen sollten dort unterbleiben, wo Vermögenswerte trotz Sitzverlagerung weiterhin vollständig steuerlich im Herkunftsstaat erfasst bleiben.

Digitalisierung konsequent nutzen

Die GTA schlagen bei der Mutter Tochter Richtlinie vor, starre Listen zulässiger Gesellschaftsformen zu streichen und stattdessen alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen einzubeziehen. Zudem sprechen sie sich für ein einheitliches digitales EU Portal für Dividendenbefreiungen aus. Ergänzend fordern sie den Abbau pauschaler GAAR Dokumentationspflichten zugunsten gezielter Prüfungen im Verdachtsfall.

Ähnliche Vorschläge unterbreiten die GTA für die Zins und Lizenzgebührenrichtlinie: ein gemeinsames Freistellungsportal, eine klarere Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, die Anerkennung mittelbarer Beteiligungen und eine Angleichung der Beteiligungsschwellen an die Mutter Tochter Richtlinie.

Mehr Klarheit, schnellere Verfahren

Ambitioniert sind die Reformvorschläge der GTA zur Streitbeilegungsrichtlinie: Ein vollständig digitalisiertes, einheitliches Beschwerdeverfahren über ein EU Portal, klare Fristen, eine stärkere Beteiligung der Steuerpflichtigen und die Einrichtung einer ständigen unabhängigen EU-Schiedsstelle mit verbindlicher Entscheidungskompetenz. Eine solche Reform würde die Verfahren beschleunigen, Rechtssicherheit erhöhen und echte Entlastung für Unternehmen schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Nichtvorlage an den EuGH bedarf Begründung

Die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH muss im Fall einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden (Rs. C-767/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.04.2026 zum Urteil C-767/23 des EuGH vom 24.03.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 24. März 2026 in der Rechtssache Remling (C-767/23) entschieden, dass die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH im Falle einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden muss.

Der niederländische Staatsrat hat dem EuGH die Frage der Begründungspflicht bei Nichtvorlage gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt. Im zugrundeliegenden Fall stellte ein Marokkaner, dessen Ehefrau und Kinder in den Niederlanden wohnen und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, in den Niederlanden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das gesamte EU-Gebiet. Dieser wurde mit Verweis auf eine bestehende Aufenthaltserlaubnis für Spanien abgelehnt und die erstinstanzliche Klage abgewiesen. Daraufhin wurde der niederländische Staatsrat als zweite und letzte Instanz mit der Sache befasst.

Dieser ist der Ansicht, dass sich die aufgeworfene Frage anhand der EuGH-Rechtsprechung beantworten lässt und eine Vorlage an den EuGH daher entbehrlich ist (sog. acte éclairé). Dabei stellt sich die Frage, ob der niederländische Staatsrat die Vorlage an den EuGH ohne Begründung ablehnen kann. Der EuGH betont, dass die Vorlagepflicht nur entfällt, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie in der Rechtsprechung bereits beantwortet worden ist oder sie so eindeutig ist, dass keine Zweifel hinsichtlich ihrer Beantwortung bestehen. Aufgrund der zentralen Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens in der Unionsrechtsordnung stellt der EuGH klar, dass stets eine spezifische und konkrete Begründung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, die das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen darlegt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2026

Powered by WPeMatico

Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Das BayLfSt weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz bis zum 30.04.2026 melden müssen.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 10.04.2026

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.

Beispiele für relevante Änderungen:

  • Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder Abrisse)
  • Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
  • eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung

Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.

Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.

Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?

Sie können die Änderungen entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigen. Die Vordrucke können Sie einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich.

Wie geht es danach weiter?

Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.

Informationen

Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von Änderungen“ finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer „Grundsteuer Anzeige von Änderungen“.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

Powered by WPeMatico