Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2026

Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro beträgt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Minijobber kann also monatlich regelmäßig bis zu 603 Euro verdienen, dabei sind Verdienstschwankungen, also geringe Über- und Unterschreitungen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich. Bei einem ganzjährig ausgeübten Minijob darf allerdings das Jahresentgelt die Verdienstgrenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht überschreiten.

Durch die Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 auf 603 Euro umfasst der Übergangsbereich 2026 für sog. Midijobs den monatlichen Entgeltbereich von 603,01 – 2.000 Euro. Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer im Übergangsbereich gegenüber dem Arbeitgeber einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen.

Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit auf einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 führen die Voraussetzungen hierzu aus. Nach bisheriger Rechtslage konnten Minijobber, die sich in der Vergangenheit für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden haben, die Befreiung nicht mehr rückgängig machen. Mit dieser Änderung wird es geringfügig Beschäftigten ab Juli 2026 ermöglicht, eine bereits erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.

Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert

Die Mietpreisbremse, die Mieterinnen und Mieter vor Preiserhöhungen schützen soll, wurde seit dem Jahr 2015 immer wieder verlängert. Die im Jahr 2020 beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 hat einer verfassungsrechtlichen Prüfung standgehalten – das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Regulierung der Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war (Az. 1 BvR 183/25).

Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Die verlängerte Mietpreisbremse verletze nach wie vor nicht das Grundrecht auf Eigentum. Nach Auffassung der Richter stellt die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums schütze.

Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann. Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt insbesondere bei sonstigen Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen. Gerade in diesen Fällen wird häufig übersehen, dass auch Kleinunternehmer, pauschalierender Land- und Forstwirt oder ein Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten sonstigen Leistungen schulden – selbst dann, wenn die Leistung privat genutzt wird.

Das Hauptproblem entsteht, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht erkannt wird. Dann kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen oder eine Korrektur ist später mitunter nicht so einfach durchzuführen, etwa wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existiert. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen mit den Tatbeständen des § 13b UStG vertraut machen und bei Rechnungen insbesondere von im Ausland ansässigen Unternehmen immer prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Besonders bei Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer oder mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Vorsicht geboten!

Wird der Fehler bemerkt, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer unverzüglich nachmelden und die Voranmeldung bzw. Jahreserklärung berichtigen. Die Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt. Hat der leistende Unternehmer fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen und der Empfänger den Bruttobetrag gezahlt, ist der Bruttobetrag die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht in diesem Fall tatsächlich (zumindest anteilig) Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer. Dies gilt es zu vermeiden!

 

Hinweis

Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Auch Leistungen, die Online in Anspruch genommen werden, z. B. das Herunterladen eines Programms, eine Aktualisierung von Software, die Fernwartung von Geräten oder Anlagen müssen in den Blick genommen werden. Immer, wenn das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist, geht die Umsatzsteuerschuld über! Die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist entscheidend, um steuerliche Nachteile und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfüllt sind (Az. VIII R 13/23).

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Gewinnanteile des Klägers aus dessen stiller Beteiligung am Unternehmen der GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen gehören. Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile seien weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Klägers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind. Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setze voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.

Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die rückwirkende Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung auf private Leibrenten nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. zulässig ist und kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt (Az. 4 K 151/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 4 K 151/24 vom 07.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 19/25)

  1. Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern.
  2. In § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. liegt eine konstitutive Änderung der Rechtslage, die sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume erstreckt.
  3. Die in der Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. liegende echte Rückwirkung ist mangels Vertrauensschutzes ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedenfalls für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. 4 K 151/24) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ausgeführt, dass in der gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung für Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht auch für alle noch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und aufgrund dieser Änderung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG a. F. auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet, aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt ist.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erachtete der Senat aufgrund der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als nicht geboten. Zwar entfalte § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. sowohl in formaler als auch materiellrechtlicher Hinsicht eine echte Rückwirkung, diese sei jedoch mangels Vertrauensschutzes jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt. Dies folgt für den Senat daraus, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Aus Sicht des Senats war dabei entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen, soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, seit jeher nicht den Kapitalerträgen zugeordnet, sondern mit dem sog. Ertragsanteil versteuert wurden.

Es bestand mithin in Fallkonstellationen, in denen die Entscheidung des Steuerpflichtigen, von dem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch zu machen, vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 getroffen wurde, lediglich die Chance für den Steuerpflichtigen, dass die Rechtsprechung – abweichend von der langjährigen Verwaltungspraxis – möglicherweise zu einer für ihn vorteilhafteren Auffassung gelangt. Ein etwaiges Vertrauen konnte mithin zu diesem Zeitpunkt durch den Steuerpflichtigen weder verlässlich gebildet noch enttäuscht werden.

Vor diesem Hintergrund war der Senat von einer Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. nicht überzeugt.

Revision wurde eingelegt (Az. VIII R 19/25).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des BFH der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 31/24 und 5 K 32/24 vom 12.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 51/25 und III R 52/25)

Mit zwei Urteilen vom 12. November 2025 (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat.

Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er erwerbstätig in Dänemark. Seine Ehefrau war ununterbrochen Hausfrau. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt.  Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit „JA“ beantwortet.

Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt. Es entschied, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG unstreitig erfüllt seien. Zwar sei der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse sei aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 (C-36/23, juris) im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, da Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.

Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht gerade nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 bestünde, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Gericht verstand den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung alleine nicht ausreiche, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Leistungen gegeben seien, löse dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus.

Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 51/25 und III R 52/25).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann lt. FG Schleswig-Holstein weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden (Az. 5 K 56/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Gerichtsbescheid 5 K 56/23 vom 16.09.2025 (rkr)

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 (Az. 5 K 56/23) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein Anwalt, der Klage in eigener Sache erhebt und in der Klageschrift auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat, nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet ist, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, ist ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende Person mit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.

Der Kläger reichte zunächst seine Klage per Telefax beim Finanzgericht ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus und trug den Hinweis „wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax“. Am selben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdes elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Eine vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Absatz 4 FGO wurde durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es entscheid, dass die zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches Dokument eingereichte Klage nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genüge. Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereicht würden, seien seit dem 01.01.2022 gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließe die Wahrung der Klagefrist aus. Zwar sei eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO sei im Streitfall aber nicht gegeben. Eine Faxeinreichung genüge auch deshalb nicht, weil der Kläger vorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt habe und die Klage unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden sei. Da mit der Einreichung über ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur der ausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch sei, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen habe, sei die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Der fremde Anwalt habe gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortung für den eingereichten Schriftsatz übernommen.

Der Senat hatte die Revision zugelassen. Der Gerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 134/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Beschluss 1 K 134/22 vom 16.02.2026

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 K 134/22) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des Streitwerts bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag.

Verfahrensgegenständlich war im Hauptsacheverfahren die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 20XX, mit welcher der Messbetrag auf XXX EUR festgestellt worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf XXX EUR x XXX % (Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt XXX) = XXX EUR beläuft.

Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für den Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handle und weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien. Das Finanzamt dagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe.

Das Gericht entschied im Sinne der Behördenansicht. Der Streitwert sei gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen. § 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. In seiner Begründung setzte sich das Gericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52 Abs. 3 GKG auseinander. Danach könne bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag „eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt“ betreffe. Vielmehr richte sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei dem lediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahr streitwertrelevant seien. Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nicht bei Gericht anhängige – Streitjahre könnten nicht berücksichtigt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Ehegattensplitting: Was eine Reform unterm Strich bedeutet

Wer das Ehegattensplitting einschränkt, um Arbeitsanreize für Zweitverdiener zu verbessern, erhöht vor allem für Alleinverdiener-Familien die Steuerlast – zeigen Berechnungen des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2026

Wer das Ehegattensplitting einschränkt, um Arbeitsanreize für Zweitverdiener zu verbessern, erhöht vor allem für Alleinverdiener-Familien die Steuerlast – zeigen Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Die Haushalte in Deutschland hätten im vergangenen Jahr ohne das Ehegattensplitting rund 25 Milliarden Euro mehr Einkommensteuer bezahlt. Rund 91 Prozent des Splittingeffekts entfielen auf Ehepaare mit Kindern, 9 Prozent auf kinderlose Paare. Besonders profitieren Familien mit nur einem Alleinverdiener. Auf sie entfiel mehr als ein Drittel des gesamten Splitting-Vorteils – obwohl es mit 11,3 Millionen Haushalten mehr als fünfmal so viele Doppelverdiener wie Alleinverdiener (2,2 Millionen) gibt.

Ob das so bleibt, ist fraglich. SPD-Chef Lars Klingbeil hat eine Reform des Ehegattensplittings vorgeschlagen. Offen ist, wie weit sie gehen soll. Denn gegen eine vollständige Abschaffung gibt es verfassungsrechtliche Bedenken. Wahrscheinlicher wäre deshalb ein sog. Realsplitting. Bei diesem Modell könnte der besserverdienende Partner nur einen fixen Betrag an den Partner übertragen, im Raum steht eine Summe in Höhe des Grundfreibetrags (aktuell 12.348 Euro).

Doppelverdiener kaum betroffen

IW-Berechnungen zeigen: Eine solche Neuregelung träfe vor allem Alleinverdiener-Haushalte. Verdient ein Partner 100.000 Euro und der andere nichts, beträgt der Splittingeffekt derzeit 9.768 Euro Steuern. Der Grund: Das gesamte Einkommen wird rechnerisch auf beide Partner aufgeteilt, was die Steuerlast deutlich senkt. Beim Realsplitting fiele dieser Vorteil großteils weg – der Alleinverdiener dürfte nur noch den Grundfreibetrag auf den Partner übertragen. Folge: 4.582 Euro Mehrbelastung im Jahr.

Bei Doppelverdiener-Haushalten mit vergleichbarem Gesamteinkommen, aber geringerer Einkommensdifferenz, fällt die Mehrbelastung deutlich geringer aus oder entfällt ganz. Ein Doppelverdiener-Paar, das 50.000 und 25.000 Euro im Jahr verdient, käme auf die gleiche Steuerzahlung wie bisher. Erst mit deutlich steigendem Einkommensunterschied machte sich eine Neuregelung bemerkbar.

Arbeitsmarktpolitischer Effekt offen

Ob eine Reform ihre erwünschten Ziele erreicht – mehr Menschen in Arbeit zu bekommen – steht auf einem anderen Blatt. In der Tat würde sie einen solchen Anreiz setzen, schließlich bliebe für den Zweitverdiener ein größerer Teil des Mehrverdiensts netto. Zudem ließe sich die Steuererhöhung durch Mehrarbeit ausgleichen.

Der Effekt bleibt jedoch begrenzt: Ohne ausreichende Kinderbetreuung können viele Familien das Arbeitsvolumen nicht erhöhen. Da eine Reform zudem nur für neue Ehen gelten soll, wären die kurzfristigen Wirkungen auf Arbeitsangebot und Steuereinnahmen gering. Eine Reform des Ehegattensplittings kann so allenfalls eine Stellschraube sein – sie ersetzt keine umfassende Familien- und Arbeitsmarktpolitik.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Urlaub ohne Koffer trübt die Erholung: Minderung bei Pauschalreise berechtigt

Das LG Frankenthal entschied, dass im vorliegenden Fall der Verlust und die Beschädigung von Gepäck bei einer Pauschalreise einen Reisemangel darstellen und eine Minderung des Reisepreises von 35 % rechtfertigen, jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begründen (Az. 7 O 321/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 7 O 321/25 vom 19.02.2026 (rkr)

In den derzeit laufenden Osterferien suchen viele Familien Erholung mittels einer Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug ins Urlaubsparadies beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist die Urlaubsfreude schnell getrübt. Mit einem solchen Fall hat sich aktuell die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst. Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so die Richterin.

Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet. Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.

Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.

Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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