Zoll darf 618.000 Euro Bargeld wegen Verdachts illegaler Herkunft sicherstellen

Die Sicherstellung von 618.580 Euro Bargeld, das bei einer Autobahnkontrolle im Pkw des Klägers aufgefunden wurde, war rechtmäßig. Das VG Gelsenkirchen ging von einer illegalen Herkunft und einer fortbestehenden Gefahr für die Rechtsordnung aus (Az. 17 K 3073/22).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 17 K 3073/22 vom 26.03.2026 (nrkr)

Der Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht GelsenkirchenDer Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Inflationsrate im März 2026 voraussichtlich +2,7 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2026 lt. bisher vorliegenden Ergebnissen des Statistischen Bundesamts voraussichtlich +2,7 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.03.2026

Verbraucherpreisindex, März 2026:
+2,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+1,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2026:
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+1,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2026 voraussichtlich +2,7 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Februar 2026 um 1,1 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im März 2026 voraussichtlich +2,5 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 7,2 %, dies ist der erste Preisanstieg bei Energie seit Dezember 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Weniger Bürokratie und schnellere Bearbeitung bei Fällen von Grenzgängern in Bayern

Für die sog. Grenzgänger – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz – steht in Bayern ab sofort bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die „Anlage N Gre“ zur Verfügung. Darauf macht das BayLfSt aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 30.03.2026

Für die sog. Grenzgänger – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz – steht in Bayern ab sofort bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die „Anlage N Gre“ zur Verfügung.

In dieser können passgenaue Angaben für Grenzgänger vorgenommen werden. Die zur Bearbeitung der Fälle benötigten Informationen stehen der Finanzverwaltung dann direkt zur Verfügung. Dadurch können die Fälle durch maschinelle Unterstützung effizienter verarbeitet werden. Zudem werden Nachfragen bei den Steuerpflichtigen reduziert und regelmäßig die Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern verkürzt.

Die Anlage N-Gre (anwendbar erstmals für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025) steht bei der Nutzung von Mein ELSTER unter www.elster.de zur Verfügung. Zudem wird sie im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen bereitgestellt unter www.formulare-bfinv.de. Auch Softwarehersteller erhalten die Möglichkeit, die Anlage eigenverantwortlich in ihre Programme einzubinden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Kostenerstattung: Mandant erhält Reisekosten zur Kanzlei für Videoverhandlung

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Auf diese Entscheidung des LSG Bayern (Az. L 12 RF 16/25) weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2026 zum Beschluss L 12 RF 16/25 vom 10.03.2026

Legt das Gericht als Teilnahmeort für eine Videoverhandlung die Kanzlei des Anwalts fest, werden die Reisekosten des Mandanten dorthin erstattet.

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Dies hat das Bayerische LSG entschieden (Beschluss vom 10.03.2026, Az. L 12 RF 16/25).

Das LSG hatte für eine geplante mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet. Dessen Anwalt beantragte daraufhin die Videoverhandlung aus seinen Kanzleiräumlichkeiten, weil diese für den in Österreich wohnhaften Mandanten zumindest etwas näher (ca. 100 km) lagen als der Gerichtsort in München. Das Gericht genehmigte die Videoverhandlung und legte als Ort hierfür besagte Kanzlei fest, die Verhandlung war auf 10 Uhr terminiert. Der Mandant reiste am Vortag an, übernachtete vor Ort und nahm wie geplant in den Kanzleiräumen von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr an der Verhandlung teil.

Mit seinem Entschädigungsantrag für die Reisekosten (ca. 700 km hin und zurück mit dem Pkw, Tunnelmaut, Übernachtung und Verpflegung) drang er jedoch zunächst bei der Kostenbeamtin nicht durch. Die Begründung: Sein persönliches Erscheinen vor Gericht sei angeordnet gewesen, er sei jedoch nicht vor Gericht und damit nicht am Verhandlungsort erschienen.

Reisekosten zur Videoverhandlung werden ersetzt

Dagegen ging der Mandant erfolgreich vor, der 12. Senat (Kostensenat) des BSG gab dem Antrag statt: Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Gestatte das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung (nur) an einem ausdrücklich festgelegten anderen Ort als dem Gericht, bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu ebendiesem Ort.

Nach dem JVEG werden einem Beteiligten Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen erstattet, sofern – wie hier – sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und derjenige auch tatsächlich an der Verhandlung teilgenommen hat. Da das Gericht gleichzeitig das persönliche Erscheinen des Antragsteller angeordnet und die Teilnahme an der Verhandlung per Videoübertragung gestattet habe, sei eine physische Präsenz im Sitzungssaal nicht erforderlich gewesen – er sei nicht etwa i. S. d. § 111 Abs. 1 SGG „ausgeblieben“. Vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 75), dass als persönliches Erscheinen auch die gestattete Teilnahme an der Videokonferenz gelte.

Der Anspruch auf Erstattung beschränke sich auf die von und zu dem Ort der Gestattung objektiv erforderlichen Fahrtkosten und objektiv erforderliche Übernachtungskosten (nach § 5 JVEG) – hier: 372 Euro für Hin- und Rückfahrt, Tunnelmaut, Übernachtung und eine Verpflegungspauschale.

Die Fahrstrecke sei von der Wohnung des Antragstellers zur Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und zurück mit dem Pkw zu berechnen; eine Erstattung von Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort komme insofern nicht in Betracht. Die Übernachtung sei notwendig gewesen, weil es dem Mandanten nicht zuzumuten gewesen sei, so früh loszufahren, dass er die Strecke von ca. 350 km mit ausreichendem Zeitpuffer für Staus und Parkplatzsuche auch tatsächlich bis 10 Uhr hätte bewältigen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im April 2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen der Bundesregierung für April 2026 im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.03.2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen im Überblick.

Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen

Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt.

USB-C-Ladeanschluss für Laptops

Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben.

Lungenkrebs-Früherkennung

Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt.

Quelle: Bundesregierung

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Nachhaltigkeit von Rechenzentren: Konsultation zum gemeinsamen EU-Bewertungssystem für Rechenzentren

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist u. a., die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.03.2026

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist es, die Transparenz über den Energieverbrauch von Rechenzentren zu erhöhen und die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Es soll zudem dazu dienen, die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten. Ferner fand es bereits Berücksichtigung in den Überarbeitungsvorschlägen der delegierten Verordnungen zur Klima- und Umwelttaxonomie.

Das gemeinsame EU-Bewertungssystem wird auf dem in der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 eingeführten Berichtssystem aufbauen. Mit der nun zur Konsultation stehenden delegierten Verordnung wird im nächsten Schritt festgelegt, wie die von den Betreibern übermittelten Informationen an die Europäische Datenbank für Rechenzentren (EU-Datenbank) für die Bewertung verwendet werden. Dazu wird ein elektronisches Label eingeführt, das von der EU-Datenbank bis zum 15.08.2027 (und anschließend jährlich) automatisch herausgegeben und auf elektronischem Wege an die Rechenzentren übermittelt wird. Zur Ausstellung des Labels soll die EU-Datenbank auf die Klassen zur Energie- und Wasserverbrauchseffizienz (PUE und WUE), die in Anhang I aufgeführt sind, zurückgreifen. Um die EU-Mitgliedstaaten und Anwender zu unterstützen, soll das Label durch ein Dokument, das die Leistungsindikatoren kontextualisiert, flankiert werden. Die Labels werden elektronisch und in allen EU-Amtssprachen in der EU-Datenbank öffentlich zugänglich sein.

Auf Verlangen sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, das elektronische Label jeder natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung zu stellen. Dabei können sie auf eine frei zugängliche Webseite, die sie selbst betreiben oder die EU-Datenbank verweisen.

In Anhang II ist das Format des Labels festgelegt:

Zudem schlägt die EU-Kommission eine Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 vor, um bestimmte Aspekte der Berichterstattung zu verbessern, damit das zukünftige Label in ausreichender Qualität und Konsistenz zur Verfügung gestellt wird. Dazu werden neue Definitionen eingeführt bzw. überarbeitet, um den Anforderungen des Labels gerecht zu werden und die Konsistenz zu bestehenden Initiativen, wie z. B. der EU-Wasserresilienzstrategie herzustellen. Zudem werden Anpassungen bei Vertraulichkeitsregelungen vorgenommen, damit Labels veröffentlicht werden können. Darüber hinaus wird die Berichterstattung vereinfacht, indem einige Indikatoren, wie z. B. die Indikatoren zum Datenverkehr, gestrichen werden, da sie nicht im Label verwendet werden. Kleinere und im Bau befindliche Rechenzentren sollen zukünftig die Möglichkeit haben, freiwillig zu berichten, um ein Label erhalten zu können.

Die EU-Kommission soll die delegierte Verordnung bis zum 31.03.2029 und anschließend alle drei Jahre überprüfen und ggf. durch Vorlage eines Überarbeitungsvorschlages flankieren. Die Bewertung soll u. a. zusätzliche Nachhaltigkeits-, Klima- und Umweltaspekte, weitere Indikatoren, eine partielle Zertifizierung oder Audit von den berichteten Daten oder Vereinfachungsaspekte im Hinblick auf das Label, die Berichterstattung oder das Bewertungssystem umfassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG – Überarbeitete Vordruckmuster

Das BMF gibt die überarbeiteten Vordruckmuster „Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist“, und „Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG“ bekannt (Az. IV B 5 – S 1369/19/10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1369/19/10001 :004 vom 27.03.2026

Die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juni 2024 im Bundessteuerblatt (BStBl I 2024 S. 984) veröffentlichten Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, wurden aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 2025 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und an die technischen Anforderungen angepasst.

Die überarbeiteten und mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten bundeseinheitlichen elektronischen Vordrucke Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und Anlage FB-ASt – Angaben zum Feststellungsbeteiligten nebst Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG stehen in ELSTER bereit. Sie werden dementsprechend weder bekannt gemacht noch im Formular-Management-System bereitgestellt.

Die Abfragen aus den Vordrucken Anlage NaP – Angaben zu nahestehenden Personen, Anlage Erwb – Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten und Anlage MT – Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) wurden – soweit erforderlich – in diese Vordrucke integriert. Einige der Abfragen aus den bisher geltenden Vordrucken mussten aufgrund der programmtechnischen Vorgaben in ELSTER in einen neu entwickelten Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG verschoben werden. Der Fragebogen soll der Prüfung dienen, ob die Voraussetzungen für die (Hin-)Zurechnungsbesteuerung vorliegen und gegebenenfalls eine Steuernummer für Zwecke der Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zu erteilen ist, sofern Steuerpflichtige aufgrund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft für Zwecke der Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG noch nicht steuerlich erfasst sind.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit folgende Vordruckmuster bekannt gegeben:

  1. Die überarbeitete Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist, nebst Anleitung.
  2. Der Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG nebst Ausfüllhilfe.

Die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der vorgenannten Anzeige und des Fragebogens nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind noch nicht abgeschlossen. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sind für Veranlagungszeiträume ab 2025 die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke stehen voraussichtlich ab dem 6. April 2026 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Beweiswert der Beratungsdokumentation nach Versicherungsabschluss

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Dies hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 16 O 477/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 16 O 477/24 vom 08.01.2026 (rkr)

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.07.2022 gekündigt.

Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.504,14 Euro.

Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.

Die Entscheidung

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint.

Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe die Kammer nicht gewonnen.

Gegen die klägerische Behauptung spreche die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es sei der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde. So seien auch an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation, sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht habe.

Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei, reichten der Kammer zur Überzeugungsbildung nicht aus. Sie führte aus, dass die Angaben des Klägers für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als „möglich“ erscheinen lasse. Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.

Aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Equal Pay: AGG-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin Todtmoos abgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen (Az. 4 S 1145/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 4 S 1145/25 vom 26.03.2026

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in die höhere Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2025). Es hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gemeinde macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend, die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin sei nicht vergleichbar gewesen mit der bei ihrem Amtsvorgänger.

Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs

Mit dem heute den Beteiligten bekannt gegebenem Tenor hat der 4. Senat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin abgewiesen. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat insbesondere erörtert, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorgänger gegeben ist und ob auf den Amtsnachfolger abgestellt werden kann. Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung blieben ohne Erfolg.

Die schriftlichen Urteilsgründe des 4. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Umgang mit Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zu den Urteilen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS vom 25.02.2026 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25. Februar 2026 zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen.

In beiden Verfahren hat die Universität Kassel angenommen, dass sich der Prüfling jeweils bei der Prüfungsleistung der Hilfe von Künstlicher Intelligenz bedient habe. Wegen besonders schwerer Täuschung wurden die Studenten auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. In dem einen Fall räumte der Kläger selbst die Verwendung Künstlicher Intelligenz als Hilfsmittel ein. In dem anderen Verfahren schloss die Universität insbesondere aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit auf die Verwendung Künstlicher Intelligenz.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewertungen der Universität Kassel als besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung, weil sich die Studenten unerlaubter Hilfsmittel bedient hätten. Für den Begriff der unerlaubten „fremden Hilfe“ sei dabei nicht maßgeblich, ob es sich um menschliche Hilfe handelt. Werde ein wissenschaftlicher Text mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt, ohne dies kenntlich zu machen, verstoße das bereits gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Erstellung von Textpassagen durch Künstliche Intelligenz sei auch mit der klassischen Quellenrecherche durch Google nicht gleichzusetzen, weil bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfinde und die Künstliche Intelligenz auch nicht als Quelle angegeben werde. Anders könne dies dann zu beurteilen sein, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen sei.

Weiterhin hat das Gericht hinsichtlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz Ausführungen zu denjenigen Indizien gemacht, die für deren Nutzung sprechen und für das Gericht in einer Gesamtschau zu der Überzeugung der Nutzung geführt haben. Symptomatisch für KI-generierte Texte seien beispielsweise häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte. Ein weiteres typisches Indiz seien wiederholende Zusammenfassungen. Daneben sei bei dem betroffenen Kläger zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes eine auffällige Diskrepanz zu sehen. Hinzu komme, dass er im Bearbeitungszeitraum erhebliche Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabenstellung gezeigt, sodann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt habe.

Die Entscheidungen (Urteile vom 25. Februar 2026, Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Hinweis: Die Entscheidungen waren bereits Gegenstand der Pressemeldung Nr. 1/2026 des Verwaltungsgerichts Kassel. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Entscheidungsgründe noch nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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