Energiepreisschock dämpft Erholung – Strukturreformen drängender denn je

Die Wirtschaftsforschungsinstitute der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose haben ihr Frühjahrsgutachten vorgestellt. Die aktuelle konjunkturelle Lage sei demnach von einem kräftigen Energiepreisschock geprägt. Die beteiligten Institute sehen die deutsche Wirtschaft in einer tiefgreifenden Krise und korrigieren vor diesem Hintergrund ihre Prognose vom Herbst erneut deutlich nach unten.

BMWE, Pressemitteilung vom 01.04.2026

Die Wirtschaftsforschungsinstitute der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose haben am 31. März ihr Frühjahrsgutachten mit dem Titel „Energiepreisschock überlagert Fiskalimpuls – Wachstumskräfte versiegen“ vorgestellt.

Die aktuelle konjunkturelle Lage sei demnach von einem kräftigen Energiepreisschock geprägt. Die beteiligten Institute sehen die deutsche Wirtschaft in einer tiefgreifenden Krise und korrigieren vor diesem Hintergrund ihre Prognose vom Herbst erneut deutlich nach unten. Für das Jahr 2026 rechnen sie mit einem Anstieg des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 0,6 Prozent. Für das Jahr 2027 gehen sie von einem Zuwachs von 0,9 Prozent aus. Im Vergleich zum Herbstgutachten 2025 bedeutet dies eine Abwärtsrevision um 0,6 Prozentpunkte für das laufende und 0,4 Prozentpunkte für das kommende Jahr. Die Inflationsrate steigt nach Einschätzung der Institute auf 2,8 Prozent im Jahr 2026 und 2,9 Prozent im Jahr 2027, maßgeblich getrieben durch den Energiepreisschock infolge des Iran-Krieges.

Die Bundeswirtschaftsministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche: „Die Botschaft der Frühjahrsdiagnose der Forschungsinstitute ist eindeutig: Der Konflikt im Nahen Osten erhöht den Druck auf die deutsche Politik, Strukturreformen konsequent anzugehen. Die Wachstumsaussichten sind deutlich schwächer als noch zuvor erwartet. Umso wichtiger ist es jetzt, strukturelle Defizite nicht länger aufzuschieben, sondern entschlossen zu handeln und die Grundlage für künftiges Wachstum zu stärken. Es ist jetzt die Zeit, sich auf mutige Reformen zu einigen. Nutzen wir sie.“

Der militärische Konflikt im Persischen Golf hat nach der Analyse der Institute mit der Straße von Hormus einen der zentralen Transportkorridore der globalen Energieversorgung weitgehend blockiert und zu einem deutlichen Anstieg der Öl- und Gaspreise geführt. Dieser Schock treffe die deutsche Wirtschaft in einer Phase, in der nach einem mehrjährigen Abschwung gerade erst eine binnenwirtschaftlich getragene Erholung eingesetzt hatte.

Die Gründe für die wirtschaftliche Schwäche seien weiterhin nicht nur konjunktureller, sondern auch struktureller Natur. Die Institute stellen folgende belastende Faktoren heraus: Die Wettbewerbsfähigkeit der exportorientierten Industrie habe weiter abgenommen, die fortbestehenden handelspolitischen Belastungen durch die US-Zollpolitik drückten auf die Ausfuhren, und die energieintensiven Industrien geraten erneut unter Druck. Hinzukomme eine rückläufige Erwerbsbevölkerung, ein nur schwacher Produktivitätszuwachs und ein hohes Maß an bürokratischem Aufwand. Das Potenzialwachstum komme nach Einschätzung der Institute mittelfristig zum Erliegen und dürfte bis Ende des Jahrzehnts stagnieren.

Der expansive Kurs der Finanzpolitik – insbesondere die kräftige Ausweitung der Neuverschuldung für Verteidigung, Infrastruktur und Klimaschutz über die Sondervermögen – stütze die Konjunktur und komme vor allem Unternehmen der Verteidigungsindustrie und des Tiefbaus zugute. Dadurch erhöhe sich allerdings der Fehlbetrag der öffentlichen Haushalte auf 3,7 Prozent des BIP im Jahr 2026 und 4,2 Prozent im Jahr 2027, der Bruttoschuldenstand steige auf 67,2 Prozent der Wirtschaftsleistung. Die Gemeinschaftsdiagnose betont, dass flankierende angebotsseitige Reformen zur Stärkung der Produktivität dringend notwendig sind. Hierzu zählen: die sozialen Sicherungssysteme demografiefest aufzustellen, bessere Anreize für eine Ausweitung des Arbeitsangebots zu setzen, bei der Energiepolitik verstärkt auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu achten und eine umfangreiche Entlastung von Bürokratie vorzunehmen. Zudem empfiehlt die Gemeinschaftsdiagnose, Preissignale auch in Energiekrisen wirken zu lassen und die Wirtschaftspolitik stärker auf Marktmechanismen auszurichten.

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie wird die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung am 22. April vorlegen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 geändert worden ist, erneut (Az. III C 3 – S 7140/00020/001/048).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).

Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.

Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 – III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl I S. 367, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2014 – XI R 9/13, BStBl II S. 597) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 16) ausgeschlossen.“

2. Nach Abschnitt 6a.1 Abs. 16 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„3Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es für die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit der Lieferung, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rat gibt grünes Licht für gemeinsame EU-Vorschriften zu Insolvenzverfahren

Der Rat der EU hat grünes Licht für eine neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung zentraler Aspekte der Insolvenzvorschriften in der gesamten EU gegeben. Die Richtlinie wird das Unternehmensumfeld in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger attraktiver machen, indem die Komplexität unterschiedlicher nationaler Insolvenzvorschriften verringert wird.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 30.03.2026

Der Rat hat heute grünes Licht für eine neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung zentraler Aspekte der Insolvenzvorschriften in der gesamten EU gegeben. Die Richtlinie wird das Unternehmensumfeld in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger attraktiver machen, indem die Komplexität unterschiedlicher nationaler Insolvenzvorschriften verringert wird.

Durch die neuen EU-weiten Vorschriften wird der Wert maximiert, den Gläubiger von insolventen Unternehmen zurückerlangen können, und die Insolvenzverfahren werden effizienter gestaltet.

Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu effizienteren und stärker integrierten europäischen Kapitalmärkten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind.

Die gemeinsamen EU-Vorschriften für Insolvenzverfahren umfassen folgende Maßnahmen:

  • Anfechtungsklage: Anfechtung von Transaktionen, die vom Schuldner vor Beginn des Konkursverfahrens vorgenommen wurden; dadurch wird die Insolvenzmasse vor der unrechtmäßigen Entziehung von Vermögenswerten geschützt.
  • Aufspüren von Vermögenswerten: Befugnis für Behörden, auf Antrag des Insolvenzverwalters Bankkontenregister in der gesamten EU abzufragen, um Vermögenswerte zahlungsunfähiger Unternehmen zu ermitteln.
  • Pre-pack-Verfahren: Möglichkeit, über den Verkauf eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten vor Eröffnung des förmlichen Verfahrens zu verhandeln und kurz danach auszuführen, wobei Verträge, die für die Weiterführung des Geschäftsbetriebs wesentlich sind, beibehalten werden.
  • Pflichten der Unternehmensleitung: Verpflichtung der Unternehmensleitung, innerhalb von drei Monaten in finanzieller Notlage einen Insolvenzantrag einzureichen, um zur Maximierung der Verwertungswerte für Gläubiger beizutragen und gleichzeitig Flexibilität zu ermöglichen, wenn alternative Maßnahmen die Gläubiger gleichermaßen schützen.
  • Gläubigerausschüsse: Stärkung der Beteiligung der einzelnen Gläubiger am Verfahren.
  • Transparenz: Verpflichtung aller Länder, klar verständliche Merkblätter über ihr Insolvenzrecht zu veröffentlichen, die auf dem Justizportal der EU zur Verfügung gestellt werden.

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre und neun Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Zudem waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.

Der Bundesfinanzhof sah das anders (Az. VI R 18/24): Wenn der Arbeitgeber eine Feierlichkeit finanziere, liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handele, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, wer eingeladen sei, wo gefeiert werde und welchen Charakter das Fest habe (betrieblich oder privat).

Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers?

Die Kläger erwarben im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung, von der ein Raum (18,04 %) bis Ende 2006 als betriebliches Arbeitszimmer genutzt wurde, dem Betriebsvermögen zugeordnet war und anschließend erfolgsneutral ins Privatvermögen überführt wurde. Nach der erfolgsneutralen Entnahme ins Privatvermögen wurde die Wohnung zunächst selbst genutzt, später vermietet und 2013 verkauft. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass mit der Entnahme des Arbeitszimmers im Jahr 2006 eine neue 10-Jahresfrist begann und somit der auf diesen Anteil entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Kläger ist das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut und die Wohnung insgesamt zu betrachten, sodass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Das Finanzgericht München hält die Klage für begründet (Az. 13 K 1234/22). Aus dem Verkauf der Eigentumswohnung seien keine steuerpflichtigen Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG entstanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen keine separate Frist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begonnen. Das Grundstück sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.

Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Az. IX R 4/25).

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück. Sie stellten klar, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgüter“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.

Hinweis

„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Werteverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen – eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.

Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer bekräftigt

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.

Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die Umsetzung und Veröffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt worden ist (Az. III C 3 – S 7117-e/00003/005/058). Diese wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelmäßig liegt eine entgeltliche sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung überlässt. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der für einen Leistungsaustausch notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-Überlassung besteht, wenn die Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechende (auch mündliche) Abreden bestehen, es der faktischen betrieblichen Übung entspricht oder der Grund dafür ist, warum der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis angetreten hat. Nur in Ausnahmefällen liegt eine unentgeltliche Überlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Da die Überlassung eine 100%ig unternehmerische Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten für das Kfz in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl Sonderregelungen zur E-Mobilität als auch zur Überlassung von Fahrrädern, E-Bikes oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum besteht, ist die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.

Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf Gesellschafter-Geschäftsführer

Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach spricht bei Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Kläger wandte ein, dass eine solche tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife, insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet oder sogar untersagt sei.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist (Az. I B 17/24). Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Deren Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Die Beurteilung einer Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche und körperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines Gewerbetreibenden

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ist im Gesetz eine Ermäßigung der Einkommensteuer durch die teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer aus den betrieblichen Einkünften vorgesehen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem Vierfachen des für den Betrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrags. Damit wird vereinfacht und pauschal ein Gewerbesteuerhebesatz von 422 % auf die gewerblichen Einkünfte unterstellt. Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, kann die gezahlte Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. Für die Berechnung gilt es klare Regeln: Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich ausschließlich nach dem allgemeinen Gewinnbeteiligungsschlüssel, wie er im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Zusätzliche Vergütungen (Sondervergütungen), die von der Gesellschaft gezahlt werden – z. B. Tätigkeit als Geschäftsführer oder Miete für ein überlassenes Grundstück – beeinflussen den Anteil an der Gewerbesteueranrechnung nicht.

Bei diesen Gesellschaftsbeteiligungen besteht zudem die Besonderheit, dass nur der Gesellschafter, der noch am Ende des Kalenderjahres beteiligt ist, die Anrechnung beanspruchen kann. Scheidet ein Gesellschafter also z. B. durch Kündigung, Verkauf seines Anteils oder auch durch Tod im Laufe des Jahres aus der Gesellschaft aus, gibt es keine Anrechnung der Gewerbesteuer für ihn (gilt seit 2018).

Die Anrechnung ist der Höhe nach zweifach begrenzt. Einmal durch die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer (trifft auf alle Betriebe zu, für deren Gemeinde ein Hebesatz bis 420 % gilt) und auch durch die anteilige Einkommensteuer, die auf gewerbliche Einkünfte entfällt. D. h. bei Verlusten aus anderen Betrieben oder Einkünften oder anderen Minderungen der Einkommensteuer, z. B. für Veräußerungsgewinne oder die Anrechnung ausländischer Steuern, verringert sich der Anrechnungshöchstbetrag.

Kann sich die Kürzung der Einkommensteuer gar nicht auswirken, weil z. B. Verluste oder Verlustvorträge die Steuer auf 0 Euro herabsetzen, kann die Gewerbsteuer für Zwecke der Anrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Dagegen bereits erhobene verfassungsrechtliche Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht bereits in zwei Verfahren abgelehnt. Auch Steuern, die bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anfallen, können bei der Kürzung nicht berücksichtigt werden.

Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze

Im konkreten Fall hatte der Kläger, Inhaber eines Gewerbebetriebs, im Jahr 2022 seinen insgesamt 16 Arbeitnehmern u. a. sog. SteuersparCards und eine „Bank Karte Extrageld“ als zusätzliche Leistungen (Gutscheine) übergeben, ohne hierfür Lohnsteuer anzumelden. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zuwendungen als steuerpflichtige Geldleistungen und setzte pauschal Lohnsteuer i. H. v. 25 Prozent fest. Die Behörde versagte die Steuerfreiheit für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine pauschale Lohnsteuer-Nachforderung nach § 40 Abs. 1 EStG bei lediglich 16 betroffenen Arbeitnehmern mangels „größerer Zahl von Fällen“ und fehlender Ermessensausübung rechtswidrig ist und hat damit die Grenzen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG präzisiert (Az. 6 K 2300/23 L). Nach herrschender Meinung u. a. in der Rechtsprechung sei eine solche größere Zahl erst ab mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern anzunehmen. Diese Grenze sah das Finanzgericht Münster auch im Streitfall als maßgeblich an. Des Weiteren stellte das Finanzgericht klar, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG bereits nicht vorlagen, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger Geld- oder Sachleistungen an seine Arbeitnehmer zugewendet hat.