LIDL-Werbung „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ ist irreführend

Am 19. Februar 2026 hat das LG Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.03.2026 zum Urteil 21 O 77/25 KfH vom 19.02.2026

Jetzt liegt die schriftliche Begründung zum Urteil vom 19. Februar 2026 (Verbot einer LIDL-Werbung) vor.

Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.

Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen“ beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.

Das Urteil kann binnen eines Monats nach dessen Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorgaben finden sich in den Paragraphen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben sind:

Hinweis zur Rechtslage

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) 1Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. […]

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

3. […]

Quelle: Landgericht Heilbronn

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Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen

Die spanische Airline Vueling erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Größeres oder zusätzliches Handgepäck kostet extra. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das OLG Hamm nun vorläufig nach einer Klage des vzbv (Az. I-13 UKl 4/25).

vzbv, Mitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil I-13 UKl 4/25 des OLG Hamm vom 20.01.2026 (nrkr)

Versäumnisurteil im Handgepäck-Streit: Gericht gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen Fluggesellschaft Vueling statt

  • Flugpreis enthält nur die Mitnahme eines kleinformatigen Handgepäckstücks.
  • Für zusätzliches oder größeres Handgepäck kassiert die Airline extra.
  • OLG Hamm: Flugpreis muss angemessenes Handgepäck enthalten.

Wer in der EU mit dem Flugzeug verreisen möchte, muss aktuell erst einmal seine Taschen und Koffer ausmessen. Airlines erlauben unterschiedliche Höchstmaße und -gewichte für kostenloses Handgepäck. Und wenn das Handgepäck die Vorgaben nur minimal überschreitet, kassieren Fluggesellschaften oft kräftig ab.

Die spanische Vueling Airline erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ etwa nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck müssen sie extra zahlen. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun vorläufig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Vueling hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Das Urteil ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung im Rahmen einer Initiative europäischer Verbraucherverbände gegen die Handgepäck-Gebühren von sieben Fluggesellschaften. „Nach EU-Recht sind Fluggesellschaften verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Dagegen verstoßen viele Fluggesellschaften, in dem sie nur Taschen und Rucksäcke im Miniformat ohne Preisaufschlag zulassen. Schon wenn Passagiere zusätzlich noch eine kleine Handtasche in die Kabine mitnehmen wollen, zahlen sie oft drauf.“

Die Revision der europäischen Fluggastrechte geht in die heiße Phase. In den kommenden Wochen werden dazu das Europäische Parlament und der Ministerrat der EU verhandeln. Beabsichtigt ist in diesem Zusammenhang auch eine neue Regelung zum Handgepäck.

„Das Recht muss praxistauglich werden. Die aktuellen Vorgaben sind zu schwammig, führen zu Chaos, Kostenfallen und zahlreichen Gerichtsverfahren. Im Ticketpreis sollte ein kleines persönliches Gepäckstück plus ein standardisiertes Handgepäck von mindestens 115 Zentimetern Kantenmaß und zehn Kilogramm Gewicht enthalten sein“, so Ramona Pop.

Mitnahme eines Kabinenkoffers nur gegen Aufpreis

Nach den Gepäck-Bestimmungen von Vueling dürfen Passagiere im Tarif „Fly Light“ kostenfrei nur ein einziges Handgepäckstück mit den Maßen von maximal 40 cm x 30 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen und unter dem Vordersitz verstauen. Die Mitnahme eines Kabinenkoffers mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm und maximal zehn Kilogramm Gewicht kann zum Verstauen im oberen Gepäckfach dazu gebucht werden – aber nur gegen Aufschlag. Bei der Online-Buchung fallen dafür zusätzlich je nach Strecke 10 bis 59 Euro und am Gate sogar 45 bis 79 Euro an. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa für Personen, die mit einem Kleinkind reisen.

Beschränkung auf ein einziges Handgepäckstück ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm folgte in der Begründung des Versäumnisurteils der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittige Handgepäck-Regelung rechtswidrig ist. Handgepäck sei nach europäischem Recht grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen. Dafür dürfe kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Dagegen verstoße Vueling Airlines schon deshalb, weil sie nur ein einziges kostenfreies Handgepäckstück zulasse. Damit würde bereits das Mitführen von zwei kleinen Gepäckstücken wie einer Handtasche und einer Laptoptasche kostenpflichtig – selbst wenn deren Maße zusammen noch unter den von der Airline genannten Grenzen liegen und sich beides sicher unter dem Vordersitz verstauen ließe.

Nach rechtlicher Einschätzung des Gerichts ist es außerdem nicht zulässig, dass Vueling auf seiner Internetseite für den Tarif „Fly Light“ Preise angibt, ohne das Zusatzentgelt für einen Kabinenkoffer mit Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm auszuweisen.

Das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung als Versäumnisurteil, weil Vueling auf die Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist reagiert hat. Inzwischen hat Vueling Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Klage ist Teil einer Initiative europäischer Verbraucherverbände

Die Klage gegen Vueling ist Teil einer gemeinsamen Initiative europäischer Verbraucherorganisationen. Im Mai 2025 haben der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis von sieben Fluggesellschaften erhoben: easyJet, Norwegian Air, Ryanair, Transavia, Volotea, Vueling Airlines und WizzAir. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Rahmen der Aktion Klage gegen easyJet, WizzAir und Vueling eingereicht und aufgrund von Verbraucherbeschwerden auch Eurowings verklagt. Das Versäumnisurteil des OLG Hamm ist das erste Urteil in diesen Verfahren.

Hintergrund zur Reform der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Am 21. Januar 2026 hat das Europäische Parlament den Vorschlag des Ministerrats der EU zur Änderung der Fluggastrechte abgelehnt. Das Europäische Parlament fordert eine Stärkung der Fluggastrechte: Die bestehenden Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen sollen erhalten bleiben. Passagiere sollen außerdem einen Anspruch haben, neben einem kleinen persönlichen Gegenstand ein weiteres standardisiertes Handgepäckstück ohne zusätzliche Kosten mitführen zu dürfen.

Der Reformvorschlag muss nun in einem Vermittlungsausschuss verhandelt werden. Kommt es zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Ministerrat dort zu keiner Einigung, bleibt die aktuelle Rechtslage weiter bestehen.

Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 20.01.2026, Az. I-13 UKl 4/25 – nicht rechtskräftig. Die Gegenseite hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Importpreise im Februar 2026: -2,3 % gegenüber Februar 2025

Die Importpreise waren im Februar 2026 um 2,3 % niedriger als im Februar 2025. Im Januar 2026 und im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber den Vorjahresmonaten ebenfalls bei -2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat Januar 2026 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2026

Importpreise, Februar 2026
-2,3 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Exportpreise, Februar 2026
-0,1 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Februar 2026 um 2,3 % niedriger als im Februar 2025. Im Januar 2026 und im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber den Vorjahresmonaten ebenfalls bei -2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat Januar 2026 um 0,3 %.

Die Exportpreise waren im Februar 2026 um 0,1 % niedriger als im Februar 2025. Im Januar 2026 hatten die Preise um 0,2 % über denen von Januar 2025 gelegen, im Dezember 2025 hatten sie sich gegenüber dem Vorjahresmonat nicht verändert (0,0 %). Gegenüber Januar 2026 stiegen die Ausfuhrpreise geringfügig um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Februar 2026 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -20,9 % gegenüber Februar 2025. Gegenüber Januar 2026 stiegen die Energiepreise aber wieder an, im Durchschnitt um 0,9 %. Auf die Februarergebnisse der Import- und auch der Exportpreise hatten die Kriegshandlungen im Iran und dem Nahen Osten seit dem 28. Februar 2026 keinen Einfluss.

Alle Energieträger waren im Februar 2026 günstiger als im Februar 2025: Erdgas um 27,9 %, elektrischer Strom um 25,6 %, rohes Erdöl um 19,1 %, Steinkohle um 14,2 % sowie Mineralölerzeugnisse um 11,4 %. Gegenüber dem Vormonat war Energie insgesamt aufgrund der Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen (+6,0 %) und rohem Erdöl (+3,4 %) teurer. Dagegen war elektrischer Strom mit -11,8 %, Steinkohle mit -2,7 %, und Erdgas mit -2,3 % billiger als im Januar 2026.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise fielen die Importpreise im Februar 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,2 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,2 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,6 % unter dem Stand von Februar 2025 und veränderte sich gegenüber Januar 2026 nicht (0,0 %).

Preissenkungen auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Konsum- und Investitionsgütern

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Februar 2026 um 5,7 % billiger als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2026). Die Preise für Rohkakao lagen 47,4 % unter denen von Februar 2025 und 8,7 % unter denen von Januar 2026. Lebende Schweine waren 21,0 % günstiger als im Februar 2025, wurden aber gegenüber Januar 2026 um 3,4 % teurer. Rohkaffeeimporte waren 9,1 % preiswerter als vor einem Jahr und 5,7 % preiswerter als im Vormonat. Für importiertes Getreide wurde im Februar 2026 ebenfalls weniger bezahlt als im Februar 2025 (-8,7 %), es kostete aber 0,3 % mehr als im Januar 2026.

Dagegen waren insbesondere Geflügel und Eier deutlich teurer als vor einem Jahr (+11,9 % gegenüber Februar 2025 und +0,7 % gegenüber Januar 2026).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Februar 2026 um 3,2 % preiswerter als im Vorjahr (-0,3 % gegenüber Januar 2026). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 2,8 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,3 % gegenüber Januar 2026), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 3,3 % billiger (-0,3 % gegenüber Januar 2026). Für Nahrungsmittel allgemein musste 4,4 % weniger bezahlt werden als im Februar 2025 (-0,9 % gegenüber Januar 2026). Weniger als im Februar 2025 kosteten unter anderem Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-54,9 %), Frucht- und Gemüsesäfte (-22,2 %), Milch und Milcherzeugnisse (-13,8 %) sowie Schweinefleisch (-13,5 %). Teurer als im Februar 2025 waren vor allem geschälte Haselnüsse (+48,1 %), Rindfleisch (+17,1 %) und Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert) mit +14,6 %.

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen im Februar 2026 um 0,2 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber Januar 2026).

Allein Vorleistungsgüter waren im Februar 2026 teurer als im Februar 2025 (+2,5 %), gegenüber Januar 2026 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 0,2 %. Insbesondere Edelmetalle und deren Halbzeug waren mit +60,3 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat. Die Preise für Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug lagen 24,8 % über dem Niveau von Februar 2025. Dagegen waren unter anderem Kunststoffe in Primärformen mit -8,0 % sowie Akkumulatoren und Batterien (-6,4 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei der Ausfuhr hatte im Februar 2026 der deutliche Rückgang der Energiepreise (-19,5 % gegenüber Februar 2025 und -2,6 % gegenüber Januar 2026) den größten Einfluss auf die Preisentwicklung insgesamt. Erdgas war 26,7 % billiger als im Vorjahresmonat (-6,3 % gegenüber Januar 2026), die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 11,0 % unter denen von Februar 2025, aber +3,8 % gegenüber Januar 2026.

Landwirtschaftliche Güter wurden 8,1 % preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Januar 2026 stiegen die Preise hier aber um 0,9 %.

Auch Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) waren preiswerter als im Februar 2025 (-0,4 % gegenüber Februar 2025, aber +0,1 % gegenüber Januar 2026). Während die Preise für Verbrauchsgüter 0,9 % unter dem Preisniveau von Februar 2025 lagen (0,0 % gegenüber Januar 2026), waren die Preise für Gebrauchsgüter 1,5 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2026). Bei den exportierten Verbrauchsgütern fielen insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-4,3 % gegenüber Februar 2025 und -0,8 % gegenüber Januar 2026). Hier waren unter anderem Milch und Milcherzeugnisse mit -11,8 % im Durchschnitt deutlich billiger als vor einem Jahr (-0,3 % gegenüber Januar 2026), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -46,2 % gegenüber Februar 2025 (-3,1 % gegenüber Januar 2026). Auch die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver waren deutlich niedriger (-36,0 % gegenüber Februar 2025 und -7,1 % gegenüber Januar 2026). Dagegen wurde Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) zu 18,0 % höheren Preisen exportiert als im Februar 2025 (+0,3 % gegenüber Januar 2026).

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter waren dagegen 1,4 % höher als im Februar 2025 (+0,2 % gegenüber Januar 2026). Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 0,5 % über dem von Februar 2025 (+0,2 % gegenüber Januar 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Einzelhandelsumsatz im Februar 2026 real um 0,6 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,6 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,7 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2026

Einzelhandelsumsatz, Februar 2026 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-0,6 % zum Vormonat (real)
-0,7 % zum Vormonat (nominal)
+0,7 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Januar 2026 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
-1,1 % zum Vormonat (real)
-0,1 % zum Vormonat (nominal)
+1,0 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,3 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2026 gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,6 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,7 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 stieg der Umsatz real um 0,7 % und nominal um 1,6 %. Im Januar 2026 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Dezember 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 1,1 % (vorläufiger Wert: -0,9 %) und nominal 0,1 % (vorläufiger Wert: 0,0 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln sank im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt real um 1,4 % und nominal um 1,9 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen Anstieg von real 0,1 % und nominal 1,6 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln stieg der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat sowohl real als auch nominal um 0,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 wuchsen die Umsätze real um 1,1 % und nominal um 1,7 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Februar 2026 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzplus von real 0,6 % und nominal 0,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 2,2 % und nominal um 2,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Zoll darf 618.000 Euro Bargeld wegen Verdachts illegaler Herkunft sicherstellen

Die Sicherstellung von 618.580 Euro Bargeld, das bei einer Autobahnkontrolle im Pkw des Klägers aufgefunden wurde, war rechtmäßig. Das VG Gelsenkirchen ging von einer illegalen Herkunft und einer fortbestehenden Gefahr für die Rechtsordnung aus (Az. 17 K 3073/22).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 17 K 3073/22 vom 26.03.2026 (nrkr)

Der Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht GelsenkirchenDer Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Inflationsrate im März 2026 voraussichtlich +2,7 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2026 lt. bisher vorliegenden Ergebnissen des Statistischen Bundesamts voraussichtlich +2,7 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.03.2026

Verbraucherpreisindex, März 2026:
+2,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+1,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2026:
+2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+1,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2026 voraussichtlich +2,7 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Februar 2026 um 1,1 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im März 2026 voraussichtlich +2,5 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 7,2 %, dies ist der erste Preisanstieg bei Energie seit Dezember 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Weniger Bürokratie und schnellere Bearbeitung bei Fällen von Grenzgängern in Bayern

Für die sog. Grenzgänger – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz – steht in Bayern ab sofort bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die „Anlage N Gre“ zur Verfügung. Darauf macht das BayLfSt aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 30.03.2026

Für die sog. Grenzgänger – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz – steht in Bayern ab sofort bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die „Anlage N Gre“ zur Verfügung.

In dieser können passgenaue Angaben für Grenzgänger vorgenommen werden. Die zur Bearbeitung der Fälle benötigten Informationen stehen der Finanzverwaltung dann direkt zur Verfügung. Dadurch können die Fälle durch maschinelle Unterstützung effizienter verarbeitet werden. Zudem werden Nachfragen bei den Steuerpflichtigen reduziert und regelmäßig die Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern verkürzt.

Die Anlage N-Gre (anwendbar erstmals für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025) steht bei der Nutzung von Mein ELSTER unter www.elster.de zur Verfügung. Zudem wird sie im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen bereitgestellt unter www.formulare-bfinv.de. Auch Softwarehersteller erhalten die Möglichkeit, die Anlage eigenverantwortlich in ihre Programme einzubinden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Kostenerstattung: Mandant erhält Reisekosten zur Kanzlei für Videoverhandlung

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Auf diese Entscheidung des LSG Bayern (Az. L 12 RF 16/25) weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2026 zum Beschluss L 12 RF 16/25 vom 10.03.2026

Legt das Gericht als Teilnahmeort für eine Videoverhandlung die Kanzlei des Anwalts fest, werden die Reisekosten des Mandanten dorthin erstattet.

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Dies hat das Bayerische LSG entschieden (Beschluss vom 10.03.2026, Az. L 12 RF 16/25).

Das LSG hatte für eine geplante mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet. Dessen Anwalt beantragte daraufhin die Videoverhandlung aus seinen Kanzleiräumlichkeiten, weil diese für den in Österreich wohnhaften Mandanten zumindest etwas näher (ca. 100 km) lagen als der Gerichtsort in München. Das Gericht genehmigte die Videoverhandlung und legte als Ort hierfür besagte Kanzlei fest, die Verhandlung war auf 10 Uhr terminiert. Der Mandant reiste am Vortag an, übernachtete vor Ort und nahm wie geplant in den Kanzleiräumen von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr an der Verhandlung teil.

Mit seinem Entschädigungsantrag für die Reisekosten (ca. 700 km hin und zurück mit dem Pkw, Tunnelmaut, Übernachtung und Verpflegung) drang er jedoch zunächst bei der Kostenbeamtin nicht durch. Die Begründung: Sein persönliches Erscheinen vor Gericht sei angeordnet gewesen, er sei jedoch nicht vor Gericht und damit nicht am Verhandlungsort erschienen.

Reisekosten zur Videoverhandlung werden ersetzt

Dagegen ging der Mandant erfolgreich vor, der 12. Senat (Kostensenat) des BSG gab dem Antrag statt: Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Gestatte das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung (nur) an einem ausdrücklich festgelegten anderen Ort als dem Gericht, bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu ebendiesem Ort.

Nach dem JVEG werden einem Beteiligten Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen erstattet, sofern – wie hier – sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und derjenige auch tatsächlich an der Verhandlung teilgenommen hat. Da das Gericht gleichzeitig das persönliche Erscheinen des Antragsteller angeordnet und die Teilnahme an der Verhandlung per Videoübertragung gestattet habe, sei eine physische Präsenz im Sitzungssaal nicht erforderlich gewesen – er sei nicht etwa i. S. d. § 111 Abs. 1 SGG „ausgeblieben“. Vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 75), dass als persönliches Erscheinen auch die gestattete Teilnahme an der Videokonferenz gelte.

Der Anspruch auf Erstattung beschränke sich auf die von und zu dem Ort der Gestattung objektiv erforderlichen Fahrtkosten und objektiv erforderliche Übernachtungskosten (nach § 5 JVEG) – hier: 372 Euro für Hin- und Rückfahrt, Tunnelmaut, Übernachtung und eine Verpflegungspauschale.

Die Fahrstrecke sei von der Wohnung des Antragstellers zur Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und zurück mit dem Pkw zu berechnen; eine Erstattung von Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort komme insofern nicht in Betracht. Die Übernachtung sei notwendig gewesen, weil es dem Mandanten nicht zuzumuten gewesen sei, so früh loszufahren, dass er die Strecke von ca. 350 km mit ausreichendem Zeitpuffer für Staus und Parkplatzsuche auch tatsächlich bis 10 Uhr hätte bewältigen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im April 2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen der Bundesregierung für April 2026 im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.03.2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen im Überblick.

Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen

Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt.

USB-C-Ladeanschluss für Laptops

Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben.

Lungenkrebs-Früherkennung

Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt.

Quelle: Bundesregierung

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Nachhaltigkeit von Rechenzentren: Konsultation zum gemeinsamen EU-Bewertungssystem für Rechenzentren

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist u. a., die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.03.2026

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist es, die Transparenz über den Energieverbrauch von Rechenzentren zu erhöhen und die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Es soll zudem dazu dienen, die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten. Ferner fand es bereits Berücksichtigung in den Überarbeitungsvorschlägen der delegierten Verordnungen zur Klima- und Umwelttaxonomie.

Das gemeinsame EU-Bewertungssystem wird auf dem in der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 eingeführten Berichtssystem aufbauen. Mit der nun zur Konsultation stehenden delegierten Verordnung wird im nächsten Schritt festgelegt, wie die von den Betreibern übermittelten Informationen an die Europäische Datenbank für Rechenzentren (EU-Datenbank) für die Bewertung verwendet werden. Dazu wird ein elektronisches Label eingeführt, das von der EU-Datenbank bis zum 15.08.2027 (und anschließend jährlich) automatisch herausgegeben und auf elektronischem Wege an die Rechenzentren übermittelt wird. Zur Ausstellung des Labels soll die EU-Datenbank auf die Klassen zur Energie- und Wasserverbrauchseffizienz (PUE und WUE), die in Anhang I aufgeführt sind, zurückgreifen. Um die EU-Mitgliedstaaten und Anwender zu unterstützen, soll das Label durch ein Dokument, das die Leistungsindikatoren kontextualisiert, flankiert werden. Die Labels werden elektronisch und in allen EU-Amtssprachen in der EU-Datenbank öffentlich zugänglich sein.

Auf Verlangen sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, das elektronische Label jeder natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung zu stellen. Dabei können sie auf eine frei zugängliche Webseite, die sie selbst betreiben oder die EU-Datenbank verweisen.

In Anhang II ist das Format des Labels festgelegt:

Zudem schlägt die EU-Kommission eine Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 vor, um bestimmte Aspekte der Berichterstattung zu verbessern, damit das zukünftige Label in ausreichender Qualität und Konsistenz zur Verfügung gestellt wird. Dazu werden neue Definitionen eingeführt bzw. überarbeitet, um den Anforderungen des Labels gerecht zu werden und die Konsistenz zu bestehenden Initiativen, wie z. B. der EU-Wasserresilienzstrategie herzustellen. Zudem werden Anpassungen bei Vertraulichkeitsregelungen vorgenommen, damit Labels veröffentlicht werden können. Darüber hinaus wird die Berichterstattung vereinfacht, indem einige Indikatoren, wie z. B. die Indikatoren zum Datenverkehr, gestrichen werden, da sie nicht im Label verwendet werden. Kleinere und im Bau befindliche Rechenzentren sollen zukünftig die Möglichkeit haben, freiwillig zu berichten, um ein Label erhalten zu können.

Die EU-Kommission soll die delegierte Verordnung bis zum 31.03.2029 und anschließend alle drei Jahre überprüfen und ggf. durch Vorlage eines Überarbeitungsvorschlages flankieren. Die Bewertung soll u. a. zusätzliche Nachhaltigkeits-, Klima- und Umweltaspekte, weitere Indikatoren, eine partielle Zertifizierung oder Audit von den berichteten Daten oder Vereinfachungsaspekte im Hinblick auf das Label, die Berichterstattung oder das Bewertungssystem umfassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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