Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen zum Schutz von Steuerzahlern und Einlegern

Das EU-Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, die den Geltungsbereich der EU-Regeln für insolvente Banken erweitern, um Einleger zu schützen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2026

  • Die Kosten von Bankinsolvenzen sollten in erster Linie von Aktionären, Gläubigern und branchenfinanzierten Sicherheitsnetzen getragen werden.
  • Mehr Banken fallen unter Abwicklungsmaßnahmen, und branchenfinanzierte Einlagensicherungsfonds können bei der Abwicklung einer insolventen Bank eingesetzt werden.
  • Privatkunden sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen werden besser vor Verlusten geschützt.

Das Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, die den Geltungsbereich der EU-Regeln für insolvente Banken erweitern, um Einleger zu schützen.

Die neuen Regeln weiten den Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften aus für den Fall von Bankinsolvenzen und schützen so das Geld der Steuerzahler besser. Außerdem befähigen sie die Behörden, potenzielle Bankinsolvenzen wirksamer zu bewältigen und der Einlegerschutz wird harmonisiert.

Stärkerer Schutz für Einleger und besserer Zugang zu Abwicklungsmitteln

In Insolvenz- oder Abwicklungsverfahren hat das Einlagensicherungssystem (DGS) – das von der Branche finanzierte System, das Einlagen von bis zu 100.000 Euro schützt – höchste Priorität in der Rückzahlungshierarchie. Privatkunden sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bilden die zweite Stufe, gefolgt von kleinen öffentlichen Stellen wie Kommunen und regionalen Regierungen in der dritten Stufe, sofern es sich bei diesen nicht um professionelle Anleger handelt.

Über die standardmäßige EU-Garantie von 100.000 Euro pro Einleger und Bank hinaus werden auch bestimmte Einlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen geschützt, die je nach den Umständen zwischen 500.000 Euro und 2.500.000 Euro betragen können.

Abwicklung kleinerer Banken

Der Abwicklungsrahmen – der von Regierungen und Aufsichtsbehörden genutzt wird, um insolvente Banken sicher zu restrukturieren oder abzuwickeln und dabei die Einleger sowie die Finanzstabilität zu schützen – wird auch kleine und mittlere Banken umfassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

Um Zugang zu externen Mitteln zu erhalten, müssen die eigenen Investoren und Gläubiger einer insolventen Bank zunächst Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel (TLOF) der Bank tragen. Der sog. Bridge-the-Gap-Mechanismus ermöglicht es, dass Einlagensicherungsfonds dazu beitragen, diese Mindestanforderung von 8 % an der Verlustbeteiligung zu erfüllen, wenn eine einlagenfinanzierte Bank nicht über ausreichende Verlustabsorptionskapazitäten verfügt. Dies erleichtert eine reibungslosere Übertragung des Bankgeschäfts und gewährleistet einen geordneten Marktaustritt.

Die Abgeordneten bestanden darauf, dass die Bedingungen für die Nutzung dieses Mechanismus vereinfacht werden, damit er auch für kleinere Banken eine praktikable Option bleibt. Die Mitgliedstaaten können zudem zulassen, dass Einlagensicherungsfonds für präventive oder alternative Maßnahmen eingesetzt werden – entweder um den Zusammenbruch einer Bank zu verhindern oder um sicherzustellen, dass Einleger im Falle einer Insolvenz auf ihre Gelder zugreifen können.

(…)

Hintergrund

Das Paket umfasst drei Rechtsakte: die Richtlinie über Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (BRRD), die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) und die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD).

Nächste Schritte

Die neuen Vorschriften treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten (mit einigen Ausnahmen) ab 24 Monaten nach Inkrafttreten.

Quelle: Europäisches Parlament

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Irreführende Traditionsangabe durch Jahreszahl in Luxusmarke

Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke (hier: Luxuslederwaren), die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann lt. EuGH als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden (Rs. C-412/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil C-412/24 vom 26.03.2026

Luxuslederwaren: Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden.

Wenn eine in einer Marke enthaltene Zahl auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens und damit auf eine alte Tradition anspielt, die jedoch nicht der Realität entsprechen, kann dies die Verbraucher über die Qualität und das Ansehen der Waren täuschen.

Die 2009 gegründete französische Gesellschaft Fauré Le Page erwarb die Marke „Fauré Le Page“ und meldete daraufhin Marken mit der Angabe „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren an.

Die in derselben Branche tätige Gesellschaft Goyard ST-Honoré griff diese Marken vor den französischen Gerichten an. Ihrer Ansicht nach suggeriert die Angabe „1717“ zu Unrecht das Bestehen eines im 18. Jahrhundert gegründeten Unternehmens und die Übertragung eines langjährigen Know-hows. Dabei habe das auf den Handel mit Waffen und Lederzubehör spezialisierte etablierte Unternehmen Maison Fauré Le Page seine Tätigkeit 1992 eingestellt, während Fauré Le Page Paris erst 2009 gegründet worden sei.

Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Kassationsgerichtshof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Marke als irreführend im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann, wenn sie eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, obwohl ein solches nicht besteht.

Der Gerichtshof entscheidet, dass eine Marke eine Täuschung im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, wenn sie eine Zahl enthält, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die diese Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht.

Die anwendbare Bestimmung1 verbietet Marken, „die geeignet sind, das Publikum zu täuschen“, nur dann, wenn die fragliche Marke geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise über ein Merkmal der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, z. B. über ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre geografische Herkunft, zu täuschen. Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung2 führt der Gerichtshof aus, dass sich die Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter ergeben kann.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls und der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise konkret zu beurteilen, ob die in den fraglichen Marken angegebene Zahl als eine Jahreszahl wahrgenommen wird, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, und dabei diese Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris“ enthalten und welche Botschaft sie vermitteln.

Fußnoten

1Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008. Diese Richtlinie ist nicht mehr in Kraft und wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ersetzt. Die Richtlinie 2008/95 bleibt jedoch zeitlich auf den Rechtsstreit anwendbar, mit dem das Berufungsgericht Paris und der Kassationsgerichtshof befasst sind.

2Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Copad, C-59/08 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 35/09).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme

Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 3.25 und 10 C 4.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zu den Urteilen 10 C 3.25 und 10 C 4.25 vom 26.03.2026

Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme. Ihr verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger in den beiden Verfahren, hatte 1998 das Eigentum an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Forstrevier) erworben, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Elbebiber zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil des Forstreviers unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Januar 2008 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg den damaligen Eigentümer zudem mit ordnungsbehördlicher Verfügung verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen, und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sowie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach abgelehnt. Die Verfügung ist mit Ausnahme der Entschädigungsfrage inzwischen bestandskräftig.

Im Verfahren 10 C 4.25 begehrt die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene, biberbedingte Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Im Verfahren 10 C 3.25 wird die Verpflichtung des Oberbürgermeisters der Stadt Brandenburg begehrt, festzustellen, dass für Vernässungschäden an – weiteren – ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die ab Erlass der Ordnungsverfügung vom Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen, dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht besteht. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des „Eigentums“ im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Der – unterstellte – Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) sei unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass die Bewirtschaftung des Forstreviers wirtschaftlich sinnlos geworden sei.

Die Revisionen der Klägerin hatten Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den räumlichen Bezug („Flächenumgriff“) der Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung vorliegt, unter Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG zu weit gefasst. Eine Beschränkung des Eigentums ist unzumutbar, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Wird auf (nicht gänzlich unbedeutenden) Teilflächen einer größeren räumlichen Einheit eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung unterbunden, kann die Zumutbarkeit dieser Belastung nicht maßgeblich daraus abgeleitet werden, dass die Nutzung auf den übrigen Teilflächen möglich und – bezogen auf die gesamte räumlich-wirtschaftliche Einheit – wirtschaftlich sinnvoll bleibt. In solchen Fällen liegt eine zu entschädigende unzumutbare Belastung bereits dann vor, wenn die Privatnützigkeit der belasteten Flächen weggefallen ist. Da das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung die auf diese Flächen zu beziehende Prüfung nicht vorgenommen und den Umfang der durch Biberdämme verursachten Vernässungen in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Iran-Krieg bremst Wachstum 2026 auf 0,9 Prozent, 1,6 Prozent Wachstum 2027

Die deutsche Wirtschaft kann in diesem Jahr um 0,9 Prozent und 2027 um 1,6 Prozent wachsen. Voraussetzung dafür ist, dass der Iran-Krieg nicht über den Sommer hinaus andauert, die Energielieferungen durch die Straße von Hormus im Sommer dann wieder ungehindert laufen und die Öl- und Gas-Infrastruktur der arabischen Golfstaaten nicht substanziell beschädigt ist. Von diesem Szenario geht die Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose aus.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 26.03.2026

Die deutsche Wirtschaft kann in diesem Jahr um 0,9 Prozent und 2027 um 1,6 Prozent wachsen. Voraussetzung dafür ist, dass der Iran-Krieg nicht über den Sommer hinaus andauert, die Energielieferungen durch die Straße von Hormus im Sommer dann wieder ungehindert laufen und die Öl- und Gas-Infrastruktur der arabischen Golfstaaten nicht substanziell beschädigt ist. Von diesem Szenario geht das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose aus. Der aktuelle Höhenflug der Energiepreise wird sich danach bis zum Jahresende 2026 zurückbilden. Ab dem zweiten Halbjahr dürften die positiven Impulse erhöhter staatlicher Investitionen und eines wieder anziehenden privaten Konsums die Wirtschaftsentwicklung bestimmen. Die Inflation steigt im Jahresdurchschnitt 2026 moderat auf 2,4 Prozent, 2027 läge die Verbraucherpreisentwicklung mit 1,7 Prozent unter dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB). Am Arbeitsmarkt würde sich kaum etwas bewegen, die Arbeitslosenquote bliebe in beiden Jahren bei durchschnittlich 6,3 Prozent, wie schon 2025.

Zudem betrachtet das IMK ein Szenario eines länger anhaltenden Anstiegs der Energiepreise durch den Iran-Krieg. Sollten die kriegerischen Auseinandersetzungen der USA und Israels mit dem Iran länger anhalten oder der Konflikt weiter eskalieren, könnte der bis zum Kriegsausbruch erwartete wirtschaftliche Aufschwung im laufenden Jahr ausfallen: Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) würde nach diesem Risikoszenario des IMK 2026 um allenfalls 0,2 Prozent zunehmen und 2027 um 1,4 Prozent.

Neben der Dauer des Konflikts als dominierender Variable nennen die Ökonom*innen weitere Faktoren, die die EZB und die Bundesregierung selbst beeinflussen können. Bei einem Kriegsende bis zum Sommer seien „die Bedingungen für einen selbsttragenden Aufschwung noch gegeben“, schreiben sie. „Vorausgesetzt sind allerdings eine besonnene Geldpolitik und eine aktive Wirtschaftspolitik der Bundesregierung, die transformative Investitionen vorantreibt und gegebenenfalls einen Beitrag zur Sicherung der Preisstabilität leistet.“ Konkret solle die EZB umgehend signalisieren, dass sie die Leitzinsen nur erhöhen würde, wenn die Versorgungsengpässe über den Sommer hinaus anhalten und der Energiepreisschub Zweitrundeneffekte auslöst. Die Politik solle unbedingt sicherstellen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen wirklich in zusätzliche Investitionen fließen. Für den – aktuell unwahrscheinlichen – Fall einer verfestigten höheren Inflation sollte sie Vorbereitungen treffen, indem sie beispielsweise Maßnahmen zur Deckelung von Energiepreisen ins Auge fasst, eine Neuauflage der Inflationsprämie oder eine zielgerichtete Senkung indirekter Steuern.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom Dezember 2025 reduziert das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr im Hauptszenario um 0,3 Prozentpunkte. Für 2027 geben die Düsseldorfer Konjunkturexpert*innen erstmals eine Prognose ab.

„Im Februar haben wir noch darüber nachgedacht, die Prognose für 2026 anzuheben, weil zunehmend positive Signale kamen, bis hin zu den Industrieaufträgen. Eine durchgreifende Erholung war absehbar. Das verhageln nun zumindest zum Teil die wirtschaftlichen Effekte des Kriegs, und schlimmstenfalls verschärfen sie das Risiko einer Deindustrialisierung in Deutschland“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK.

Es sei in dieser Situation besonders wichtig, die Ursachen für den Rückschlag sauber einzuordnen, betont der Ökonom: „Die deutsche Wirtschaft leidet unter Entscheidungen ausländischer Politiker, nicht unter klassischen Standort- oder Wettbewerbsproblemen. Zugespitzt gesagt: Wenn der Iran-Krieg die Energiepreise hochtreibt oder die amerikanische und die chinesische Regierung durch Zollbarrieren, Subventionen oder gezielte Abwertung ihrer Währungen Exporte aus Europa ausbremsen, hilft es nichts, im Inland mit Druck auf Löhne, Deregulierung bei der Arbeitszeit oder aktionistischen Einschnitten bei der sozialen Sicherung zu reagieren. Im Gegenteil: Damit schwächen wir den privaten Konsum als aktuell besonders wichtigen Stabilitätsfaktor.“

Kerndaten der Prognose

Arbeitsmarkt

Weder die moderate konjunkturelle Erholung der IMK-Hauptprognose für 2026 noch der stärkere Aufschwung 2027 wirken sich durchschlagend auf die durchschnittlichen Jahreswerte auf dem Arbeitsmarkt aus, die lange Rezessionsphase wirkt nach in Form einer weitgehenden Stagnation. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Jahresdurchschnitt 2026 um 0,2 Prozent ab. Die Arbeitslosigkeit steigt geringfügig um 30.000 Personen auf knapp 2,98 Millionen im Jahresmittel, die Arbeitslosenquote liegt bei 6,3 Prozent wie im Vorjahr. Für 2027 veranschlagen die Forschenden einen minimalen Anstieg der Erwerbstätigenzahl um jahresdurchschnittlich 0,1 Prozent. Die Arbeitslosigkeit sinkt um knapp 20.000 Personen, die Quote bleibt bei 6,3 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2026 und 2027 recht verhalten um 3,1 bzw. 3,0 Prozent. Der Iran-Krieg und die Handelspolitik der USA wirken belastend – auch auf die wirtschaftliche Entwicklung im eigenen Land. Das IMK rechnet für die USA 2026 und 2027 mit einem Wirtschaftswachstum von 1,8 bzw. 1,6 Prozent. Im Euroraum wird das BIP 2026 um 1,0 Prozent wachsen, 2027 sind es 1,5 Prozent. Für China rechnet das IMK mit 4,3 bzw. 4,2 Prozent, für Japan mit 0,4 bzw. 0,8 Prozent.

Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, wozu neben Iran-Krieg und US-Zöllen auch beiträgt, dass der Euro erheblich gegenüber US-Dollar und chinesischem Renminbi aufgewertet hat und dass in China gezielt Importe durch Produkte aus heimischer Herstellung ersetzt werden. Dagegen stützt die Nachfrage aus anderen EU-Ländern die deutschen Ausfuhren. Im Jahresdurchschnitt 2026 sinken die Ausfuhren um 0,5 Prozent. 2027 wachsen die Exporte zwar wieder, allerdings moderat um 1,5 Prozent im Jahresmittel. Die Importe legen 2026 geringfügig um durchschnittlich 0,3 Prozent zu und 2027 um 1,9 Prozent. Dementsprechend ist der Beitrag des Außenhandels zum Wirtschaftswachstum in beiden Jahren negativ, 2027 ist dieser Effekt mit -0,1 Prozent allerdings nur minimal. Deutschland verzeichnet weiterhin einen Leistungsbilanzüberschuss, er beträgt je 4,0 Prozent in beiden Jahren.

Investitionen

Der Iran-Krieg bremst die Erholung der Ausrüstungsinvestitionen. Nach dem Szenario der Hauptprognose nehmen diese ab der zweiten Jahreshälfte aber wieder an Fahrt auf, vor allem angetrieben durch Investitionen des Staates in Infrastruktur und Verteidigung. Unter dem Strich liegen die Ausrüstungsinvestitionen im Jahresdurchschnitt 2026 leicht im Plus mit 0,7 Prozent. Im kommenden Jahr beschleunigt sich der Aufwärtstrend deutlich, 2027 legen die Ausrüstungsinvestitionen um durchschnittlich 3,3 Prozent zu. Die Bauinvestitionen schwenken, auch in Folge steigender Infrastrukturinvestitionen, ebenfalls auf einen deutlicheren Erholungskurs ein. Im Jahresdurchschnitt 2026 legen sie um 1,7 Prozent zu, im kommenden Jahr um durchschnittlich 4,0 Prozent.

Privater und öffentlicher Konsum

Der private Konsum wird durch die erhöhten Energiepreise belastet, nach der IMK-Hauptprognose aber nicht abgewürgt, weil die Lohnentwicklung solide bleibt. Für dieses Jahr erwartet das IMK einen realen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 0,8 Prozent im Jahresdurchschnitt. 2027 ziehen die Ausgaben dann um real 1,2 Prozent im Jahresmittel an. Zusammen mit einem um 2,0 bzw. 1,7 Prozent wachsenden Staatskonsum und der zunehmenden Investitionstätigkeit sorgt die private Nachfrage dafür, dass die Inlandsnachfrage 2025 und 2026 das Rückgrat der wirtschaftlichen Entwicklung bildet.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2026 prognostiziert das IMK eine durchschnittliche Teuerungsrate von 2,4 Prozent im Jahresmittel. Dass sich der zeitweilige Energiepreisschub gegen Jahresende zurückbildet, ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Teuerung 2027 mit 1,7 Prozent unterhalb der Zielmarke der EZB bleibt.

Das IMK rechnet damit, dass sich die staatlichen Einnahmen 2026 relativ schwach entwickeln. Zusätzlich zur schwachen Konjunktur dämpfen auch Entlastungsmaßnahmen wie der Ausgleich der kalten Progression, der Investitionsbooster und die Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie das Steueraufkommen. Die öffentlichen Einnahmen wachsen in diesem Jahr schwächer als die Ausgaben – auch, weil die öffentlichen Investitionen nun ausgeweitet werden. Das gesamtstaatliche Defizit gemessen am BIP steigt daher auf 3,8 Prozent nach 2,7 Prozent 2025.

Im kommenden Jahr gibt der Staat noch einmal mehr Geld für Investitionen und Verteidigung aus sowie für Zinsen. Zwar wachsen mit der besseren konjunkturellen Entwicklung auch die Steuereinnahmen wieder stärker, gleichwohl steigt das Defizit 2027 auf 3,9 Prozent im Jahresdurchschnitt.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2026.

WPK, Mitteilung vom 26.03.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2026 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2025 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über drei Qualitätskontrollen von sogenannten „gemischten“ Praxen beraten. In zwei Fällen hat sie aufgrund der Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle eine Erteilung von Auflagen beschlossen. Eine Qualitätskontrolle wurde ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat des Weiteren die Untersuchung bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BFH zur Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Der BFH hat zu einer Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG entschieden (Az. VI B 44/25).

BFH, Beschluss VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026

Leitsatz

Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 zulässig

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist laut einem Urteil des BFH verfassungsrechtlich zulässig (Az. II R 7/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 17/26 vom 26.03.2026 zum Urteil II R 7/23 vom 20.11.2025

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23 – entschieden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12). Das BVerfG hatte entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

Im Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG und vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.

Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Kirchensteuerpflicht: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Finanzgerichte dürfen den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts daher nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen. So der BFH (Az. X R 28/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 18/26 vom 26.03.2026 zum Urteil X R 28/22 vom 30.10.2025

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Urteil vom 30.10.2025 – X R 28/22 – entschieden hat.

In dem Streitfall hatte sich der Kläger gegen die vom Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das FG München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen

Der BFH hat bzgl. der Lieferung von Tierbestandteilen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Stellung genommen (Az. VII R 19/24).

BFH, Urteil VII R 19/24 vom 20.01.2026

Leitsatz

  1. Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Hausgeflügel gelten.
  2. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
  3. Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich nicht, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BGH legt EuGH eine Frage zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit bei der Bewerbung von ärztlichen Fernbehandlungen vor

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 des Heilmittelwerbegesetzes entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht (Az. I ZR 118/24).

BGH, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Beschluss I ZR 118/24 vom 26.03.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, Ärzte und Kliniken.

Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer ärztlichen Konsultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperierende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erektionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online auszufüllenden Fragebogens eine „Online-Diagnose“ und eine ärztliche Verschreibung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwerden erhalten. Die „Online-Diagnose“ beruht im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein persönlicher Kontakt mit einem der in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen nicht. Die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein sogenanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen für unlauter. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass eine persönliche Konsultation stattgefunden habe. Es entspreche nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von begleitenden (psycho)therapeutischen Maßnahmen sei vielmehr ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Auf die Zulässigkeit der angebotenen Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet. Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete, aus § 9 HWG folgende Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unternehmen verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 9 HWG

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

Art. 56 Abs. 1 AEUV

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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