Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten i. S. des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil 5 C 7.24 vom 26.03.2026

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23. September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6.500 Euro heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger ist (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im Unterhaltsvorschussgesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Rat und EU-Parlament verabschieden Entwürfe zum AI Omnibus

Nach dem Rat der EU hat auch das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus beschlossen. Die Mandate der Mitgesetzgeber liegen nah beieinander, sodass von einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden kann.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 27.03.2026

In seiner Sitzung vom 13. März 2026 hat der Rat der EU sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus verabschiedet. Am 26. März 2026 hat auch das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus beschlossen. Die Mandate der Mitgesetzgeber liegen nah beieinander, sodass von einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden kann.

Verschiebung der Fristen für die Anwendungen von Regelungen für Hochrisiko-KI

Die Ratsposition und die des EU-Parlaments sieht neue Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI vor: Für „stand alone“ Hochrisiko-KI-Systeme soll die Verordnung ab dem 2. Dezember 2027 gelten, für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte integriert sind, ab dem 2. August 2028. Die Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflicht (Wasserzeichen) KI erzeugter Inhalte, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt platziert wurden, soll nach Ansicht des Rates und des EU-Parlaments bis 2. November 2026 verlängert werden. Der Kommissionsvorschlag sah eine Frist bis zum 2. Februar 2027 vor.

Wiederaufnahme der Registrierungspflicht

Der Rat und das EU-Parlament sprechen sich für die Wiedereinführung der Registrierungspflicht für Anbieter von Hochrisiko-KI in einer EU-Datenbank aus. Die Registrierung soll jedoch vereinfacht werden und angemessener gestaltet werden.

Nutzung von personenbezogenen Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur

Die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Möglichkeit, besonders sensible personenbezogene Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur nutzen zu dürfen, ist teilweise stark kritisiert worden. Sowohl das Mandat des Rates als auch das Mandat des EU-Parlaments sehen den Zusatz des Kriteriums der strikten Erforderlichkeit der Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor.

Zudem sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verwendet werden, wenn der zugrunde liegende Bias Gesundheit, Sicherheit, Grundrechten oder dem Diskriminierungsverbot schaden würde. Eine Verpflichtung zur Bias-Kontrolle soll nicht bestehen.

Abschwächung der Schulungspflicht

Das Ratsmandat folgt weitgehend dem Entwurf der EU-Kommission: Mitgliedstaaten und Kommission sollen Provider und Entwickler von KI-Systemen dazu anregen, ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz bei Mitarbeitenden sicherzustellen. Die Schulungspflicht soll nach der Position des EU-Parlaments statt bei Kommission und Mitgliedstaaten bei Providern und Entwicklern liegen. Sie umfasst jedoch keine Garantie eines bestimmten KI-Kompetenzniveaus einzelner Personen mehr.

EU-Abgeordnete adressieren Doppelregulierungen

Zudem will das EU-Parlament Überschneidungen zwischen der sektoralen EU-Produktsicherheitsgesetzgebung und dem AI Act vermeiden: Für Produkte, die bereits unter spezifische Sicherheitsvorschriften fallen (z.  B. Medizinprodukte, Funkanlagen, Spielzeugsicherheit), sollen die KI-Pflichten weniger streng ausgestaltet werden. Gleichzeitig soll die Kommission verbleibende Regelungslücken gezielt schließen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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Bundestag verabschiedet EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung

Der Deutsche Bundestag hat am 26.03.2026 in 2./3. Lesung Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung verabschiedet. Sowohl der Entwurf für ein Data Act-Durchführungsgesetz als auch das Daten-Governance-Gesetz wurden zuvor im Ausschuss noch geändert (BT-Drs. 21/4998, BT-Drs. 21/4994).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.03.2026

Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 26. März 2026, Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung verabschiedet. Sowohl der Entwurf für ein Data Act-Durchführungsgesetz (21/2998, 21/3508) als auch das Daten-Governance-Gesetz (21/3544, 21/3946) wurden zuvor im Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung noch in Teilen geändert (21/4998, 21/4994). Beide Vorlagen wurden mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich beim Entwurf zum Data Act enthalten und dem Entwurf zum Daten-Governance-Gesetz zugestimmt. Der Abstimmung lagen Berichte gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages des Haushaltsauschuss (21/4999, 21/4995) zugrunde.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf für das Data-Act-Durchführungsgesetz (21/2998) dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Er ist EU-weit am 12. September 2025 in großen Teilen direkt anwendbares Recht geworden, schreibt die Bundesregierung im Entwurf. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Begrenzung der Unterkunftsleistungen im Landkreis Fulda unwirksam

Das LSG Hessen hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat (Az. L 4 SO 116/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil L 4 SO 116/23 vom 04.03.2026

Sozialhilfe: Urteil zu Unterkunftskosten

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat.

Landkreis: Mietkosten sind unangemessen hoch

Der erwerbsgeminderte Kläger erhielt Sozialhilfe vom beklagten Landkreis. Die monatlichen Leistungen für die Unterkunftskosten betrugen hierbei 130 Euro weniger als die tatsächliche Miete. Der Landkreis lehnte einen Anspruch des Klägers in dieser Höhe ab. Er verwies darauf, dass der gesetzliche Anspruch nur Leistungen für angemessene Unterkunftskosten vorsehe, die tatsächliche Miete des Klägers jedoch unangemessen hoch sei. Der Landkreis berief sich hierbei auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten Höchstwerte für Unterkunftskosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten. Der Kläger war mit den niedrigen Leistungen nicht einverstanden.

Unzureichende Datengrundlage führt zu unwirksamer Festsetzung

Das Hessische Landessozialgericht entschied, wie bereits zuvor das Sozialgericht, dass der Kläger gegen den Landkreis Anspruch auf weitere Leistungen hat. Eine Begrenzung bezüglich der Unterkunftskosten ergebe sich nicht aufgrund der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte ab November 2017. Diese seien unwirksam. Erforderlich für eine wirksame Festsetzung sei eine Datenerhebung, die nicht nur die Nettokaltmieten, sondern auch die Kaltnebenkosten umfasse. Denn die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Leistungen für Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten meine die sog. Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der Kaltnebenkosten. Durch diesen gebündelten Höchstwert sei es Personen, die Sozialhilfe beziehen, möglich, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie könnten Wohnungen mit hohen Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten oder Wohnungen mit niedrigen Nettokaltmieten und höheren Kaltnebenkosten anmieten. Die Unwirksamkeit der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten habe. Es ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze aus dem Pauschalbetrag, der in der Wohngeldtabelle festgesetzt sei, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers auch diesen Wert übersteige, ohne dass hierfür anerkennenswerte Gründe bestünden, habe er nur Anspruch auf höhere Leistungen bis zu diesem Grenzwert.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1)  1Bedarfe für Unterkunft (…)  werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)

§ 35b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

1Hat ein Kreis (…) eine Satzung nach §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1 (…) entsprechend (…).

§ 22a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) 1Die Länder können die Kreise (…) durch Gesetz ermächtigen (…), durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft (…) in ihrem Gebiet angemessen sind. (…)

§ 22b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) 1In der Satzung ist zu bestimmen, (…)

2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden. (…)

§ 22c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) 1Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (…) sollen die Kreise (…) insbesondere

1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und

2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter

einzeln oder kombiniert berücksichtigen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen zum Schutz von Steuerzahlern und Einlegern

Das EU-Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, die den Geltungsbereich der EU-Regeln für insolvente Banken erweitern, um Einleger zu schützen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2026

  • Die Kosten von Bankinsolvenzen sollten in erster Linie von Aktionären, Gläubigern und branchenfinanzierten Sicherheitsnetzen getragen werden.
  • Mehr Banken fallen unter Abwicklungsmaßnahmen, und branchenfinanzierte Einlagensicherungsfonds können bei der Abwicklung einer insolventen Bank eingesetzt werden.
  • Privatkunden sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen werden besser vor Verlusten geschützt.

Das Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, die den Geltungsbereich der EU-Regeln für insolvente Banken erweitern, um Einleger zu schützen.

Die neuen Regeln weiten den Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften aus für den Fall von Bankinsolvenzen und schützen so das Geld der Steuerzahler besser. Außerdem befähigen sie die Behörden, potenzielle Bankinsolvenzen wirksamer zu bewältigen und der Einlegerschutz wird harmonisiert.

Stärkerer Schutz für Einleger und besserer Zugang zu Abwicklungsmitteln

In Insolvenz- oder Abwicklungsverfahren hat das Einlagensicherungssystem (DGS) – das von der Branche finanzierte System, das Einlagen von bis zu 100.000 Euro schützt – höchste Priorität in der Rückzahlungshierarchie. Privatkunden sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bilden die zweite Stufe, gefolgt von kleinen öffentlichen Stellen wie Kommunen und regionalen Regierungen in der dritten Stufe, sofern es sich bei diesen nicht um professionelle Anleger handelt.

Über die standardmäßige EU-Garantie von 100.000 Euro pro Einleger und Bank hinaus werden auch bestimmte Einlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen geschützt, die je nach den Umständen zwischen 500.000 Euro und 2.500.000 Euro betragen können.

Abwicklung kleinerer Banken

Der Abwicklungsrahmen – der von Regierungen und Aufsichtsbehörden genutzt wird, um insolvente Banken sicher zu restrukturieren oder abzuwickeln und dabei die Einleger sowie die Finanzstabilität zu schützen – wird auch kleine und mittlere Banken umfassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

Um Zugang zu externen Mitteln zu erhalten, müssen die eigenen Investoren und Gläubiger einer insolventen Bank zunächst Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel (TLOF) der Bank tragen. Der sog. Bridge-the-Gap-Mechanismus ermöglicht es, dass Einlagensicherungsfonds dazu beitragen, diese Mindestanforderung von 8 % an der Verlustbeteiligung zu erfüllen, wenn eine einlagenfinanzierte Bank nicht über ausreichende Verlustabsorptionskapazitäten verfügt. Dies erleichtert eine reibungslosere Übertragung des Bankgeschäfts und gewährleistet einen geordneten Marktaustritt.

Die Abgeordneten bestanden darauf, dass die Bedingungen für die Nutzung dieses Mechanismus vereinfacht werden, damit er auch für kleinere Banken eine praktikable Option bleibt. Die Mitgliedstaaten können zudem zulassen, dass Einlagensicherungsfonds für präventive oder alternative Maßnahmen eingesetzt werden – entweder um den Zusammenbruch einer Bank zu verhindern oder um sicherzustellen, dass Einleger im Falle einer Insolvenz auf ihre Gelder zugreifen können.

(…)

Hintergrund

Das Paket umfasst drei Rechtsakte: die Richtlinie über Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (BRRD), die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) und die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD).

Nächste Schritte

Die neuen Vorschriften treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten (mit einigen Ausnahmen) ab 24 Monaten nach Inkrafttreten.

Quelle: Europäisches Parlament

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Irreführende Traditionsangabe durch Jahreszahl in Luxusmarke

Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke (hier: Luxuslederwaren), die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann lt. EuGH als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden (Rs. C-412/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil C-412/24 vom 26.03.2026

Luxuslederwaren: Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden.

Wenn eine in einer Marke enthaltene Zahl auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens und damit auf eine alte Tradition anspielt, die jedoch nicht der Realität entsprechen, kann dies die Verbraucher über die Qualität und das Ansehen der Waren täuschen.

Die 2009 gegründete französische Gesellschaft Fauré Le Page erwarb die Marke „Fauré Le Page“ und meldete daraufhin Marken mit der Angabe „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren an.

Die in derselben Branche tätige Gesellschaft Goyard ST-Honoré griff diese Marken vor den französischen Gerichten an. Ihrer Ansicht nach suggeriert die Angabe „1717“ zu Unrecht das Bestehen eines im 18. Jahrhundert gegründeten Unternehmens und die Übertragung eines langjährigen Know-hows. Dabei habe das auf den Handel mit Waffen und Lederzubehör spezialisierte etablierte Unternehmen Maison Fauré Le Page seine Tätigkeit 1992 eingestellt, während Fauré Le Page Paris erst 2009 gegründet worden sei.

Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Kassationsgerichtshof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Marke als irreführend im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann, wenn sie eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, obwohl ein solches nicht besteht.

Der Gerichtshof entscheidet, dass eine Marke eine Täuschung im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, wenn sie eine Zahl enthält, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die diese Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht.

Die anwendbare Bestimmung1 verbietet Marken, „die geeignet sind, das Publikum zu täuschen“, nur dann, wenn die fragliche Marke geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise über ein Merkmal der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, z. B. über ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre geografische Herkunft, zu täuschen. Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung2 führt der Gerichtshof aus, dass sich die Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter ergeben kann.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls und der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise konkret zu beurteilen, ob die in den fraglichen Marken angegebene Zahl als eine Jahreszahl wahrgenommen wird, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, und dabei diese Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris“ enthalten und welche Botschaft sie vermitteln.

Fußnoten

1Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008. Diese Richtlinie ist nicht mehr in Kraft und wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ersetzt. Die Richtlinie 2008/95 bleibt jedoch zeitlich auf den Rechtsstreit anwendbar, mit dem das Berufungsgericht Paris und der Kassationsgerichtshof befasst sind.

2Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Copad, C-59/08 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 35/09).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme

Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 3.25 und 10 C 4.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zu den Urteilen 10 C 3.25 und 10 C 4.25 vom 26.03.2026

Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme. Ihr verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger in den beiden Verfahren, hatte 1998 das Eigentum an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Forstrevier) erworben, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Elbebiber zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil des Forstreviers unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Januar 2008 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg den damaligen Eigentümer zudem mit ordnungsbehördlicher Verfügung verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen, und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sowie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach abgelehnt. Die Verfügung ist mit Ausnahme der Entschädigungsfrage inzwischen bestandskräftig.

Im Verfahren 10 C 4.25 begehrt die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene, biberbedingte Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Im Verfahren 10 C 3.25 wird die Verpflichtung des Oberbürgermeisters der Stadt Brandenburg begehrt, festzustellen, dass für Vernässungschäden an – weiteren – ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die ab Erlass der Ordnungsverfügung vom Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen, dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht besteht. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des „Eigentums“ im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Der – unterstellte – Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) sei unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass die Bewirtschaftung des Forstreviers wirtschaftlich sinnlos geworden sei.

Die Revisionen der Klägerin hatten Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den räumlichen Bezug („Flächenumgriff“) der Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung vorliegt, unter Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG zu weit gefasst. Eine Beschränkung des Eigentums ist unzumutbar, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Wird auf (nicht gänzlich unbedeutenden) Teilflächen einer größeren räumlichen Einheit eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung unterbunden, kann die Zumutbarkeit dieser Belastung nicht maßgeblich daraus abgeleitet werden, dass die Nutzung auf den übrigen Teilflächen möglich und – bezogen auf die gesamte räumlich-wirtschaftliche Einheit – wirtschaftlich sinnvoll bleibt. In solchen Fällen liegt eine zu entschädigende unzumutbare Belastung bereits dann vor, wenn die Privatnützigkeit der belasteten Flächen weggefallen ist. Da das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung die auf diese Flächen zu beziehende Prüfung nicht vorgenommen und den Umfang der durch Biberdämme verursachten Vernässungen in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Iran-Krieg bremst Wachstum 2026 auf 0,9 Prozent, 1,6 Prozent Wachstum 2027

Die deutsche Wirtschaft kann in diesem Jahr um 0,9 Prozent und 2027 um 1,6 Prozent wachsen. Voraussetzung dafür ist, dass der Iran-Krieg nicht über den Sommer hinaus andauert, die Energielieferungen durch die Straße von Hormus im Sommer dann wieder ungehindert laufen und die Öl- und Gas-Infrastruktur der arabischen Golfstaaten nicht substanziell beschädigt ist. Von diesem Szenario geht die Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose aus.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 26.03.2026

Die deutsche Wirtschaft kann in diesem Jahr um 0,9 Prozent und 2027 um 1,6 Prozent wachsen. Voraussetzung dafür ist, dass der Iran-Krieg nicht über den Sommer hinaus andauert, die Energielieferungen durch die Straße von Hormus im Sommer dann wieder ungehindert laufen und die Öl- und Gas-Infrastruktur der arabischen Golfstaaten nicht substanziell beschädigt ist. Von diesem Szenario geht das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose aus. Der aktuelle Höhenflug der Energiepreise wird sich danach bis zum Jahresende 2026 zurückbilden. Ab dem zweiten Halbjahr dürften die positiven Impulse erhöhter staatlicher Investitionen und eines wieder anziehenden privaten Konsums die Wirtschaftsentwicklung bestimmen. Die Inflation steigt im Jahresdurchschnitt 2026 moderat auf 2,4 Prozent, 2027 läge die Verbraucherpreisentwicklung mit 1,7 Prozent unter dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB). Am Arbeitsmarkt würde sich kaum etwas bewegen, die Arbeitslosenquote bliebe in beiden Jahren bei durchschnittlich 6,3 Prozent, wie schon 2025.

Zudem betrachtet das IMK ein Szenario eines länger anhaltenden Anstiegs der Energiepreise durch den Iran-Krieg. Sollten die kriegerischen Auseinandersetzungen der USA und Israels mit dem Iran länger anhalten oder der Konflikt weiter eskalieren, könnte der bis zum Kriegsausbruch erwartete wirtschaftliche Aufschwung im laufenden Jahr ausfallen: Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) würde nach diesem Risikoszenario des IMK 2026 um allenfalls 0,2 Prozent zunehmen und 2027 um 1,4 Prozent.

Neben der Dauer des Konflikts als dominierender Variable nennen die Ökonom*innen weitere Faktoren, die die EZB und die Bundesregierung selbst beeinflussen können. Bei einem Kriegsende bis zum Sommer seien „die Bedingungen für einen selbsttragenden Aufschwung noch gegeben“, schreiben sie. „Vorausgesetzt sind allerdings eine besonnene Geldpolitik und eine aktive Wirtschaftspolitik der Bundesregierung, die transformative Investitionen vorantreibt und gegebenenfalls einen Beitrag zur Sicherung der Preisstabilität leistet.“ Konkret solle die EZB umgehend signalisieren, dass sie die Leitzinsen nur erhöhen würde, wenn die Versorgungsengpässe über den Sommer hinaus anhalten und der Energiepreisschub Zweitrundeneffekte auslöst. Die Politik solle unbedingt sicherstellen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen wirklich in zusätzliche Investitionen fließen. Für den – aktuell unwahrscheinlichen – Fall einer verfestigten höheren Inflation sollte sie Vorbereitungen treffen, indem sie beispielsweise Maßnahmen zur Deckelung von Energiepreisen ins Auge fasst, eine Neuauflage der Inflationsprämie oder eine zielgerichtete Senkung indirekter Steuern.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom Dezember 2025 reduziert das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr im Hauptszenario um 0,3 Prozentpunkte. Für 2027 geben die Düsseldorfer Konjunkturexpert*innen erstmals eine Prognose ab.

„Im Februar haben wir noch darüber nachgedacht, die Prognose für 2026 anzuheben, weil zunehmend positive Signale kamen, bis hin zu den Industrieaufträgen. Eine durchgreifende Erholung war absehbar. Das verhageln nun zumindest zum Teil die wirtschaftlichen Effekte des Kriegs, und schlimmstenfalls verschärfen sie das Risiko einer Deindustrialisierung in Deutschland“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK.

Es sei in dieser Situation besonders wichtig, die Ursachen für den Rückschlag sauber einzuordnen, betont der Ökonom: „Die deutsche Wirtschaft leidet unter Entscheidungen ausländischer Politiker, nicht unter klassischen Standort- oder Wettbewerbsproblemen. Zugespitzt gesagt: Wenn der Iran-Krieg die Energiepreise hochtreibt oder die amerikanische und die chinesische Regierung durch Zollbarrieren, Subventionen oder gezielte Abwertung ihrer Währungen Exporte aus Europa ausbremsen, hilft es nichts, im Inland mit Druck auf Löhne, Deregulierung bei der Arbeitszeit oder aktionistischen Einschnitten bei der sozialen Sicherung zu reagieren. Im Gegenteil: Damit schwächen wir den privaten Konsum als aktuell besonders wichtigen Stabilitätsfaktor.“

Kerndaten der Prognose

Arbeitsmarkt

Weder die moderate konjunkturelle Erholung der IMK-Hauptprognose für 2026 noch der stärkere Aufschwung 2027 wirken sich durchschlagend auf die durchschnittlichen Jahreswerte auf dem Arbeitsmarkt aus, die lange Rezessionsphase wirkt nach in Form einer weitgehenden Stagnation. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Jahresdurchschnitt 2026 um 0,2 Prozent ab. Die Arbeitslosigkeit steigt geringfügig um 30.000 Personen auf knapp 2,98 Millionen im Jahresmittel, die Arbeitslosenquote liegt bei 6,3 Prozent wie im Vorjahr. Für 2027 veranschlagen die Forschenden einen minimalen Anstieg der Erwerbstätigenzahl um jahresdurchschnittlich 0,1 Prozent. Die Arbeitslosigkeit sinkt um knapp 20.000 Personen, die Quote bleibt bei 6,3 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2026 und 2027 recht verhalten um 3,1 bzw. 3,0 Prozent. Der Iran-Krieg und die Handelspolitik der USA wirken belastend – auch auf die wirtschaftliche Entwicklung im eigenen Land. Das IMK rechnet für die USA 2026 und 2027 mit einem Wirtschaftswachstum von 1,8 bzw. 1,6 Prozent. Im Euroraum wird das BIP 2026 um 1,0 Prozent wachsen, 2027 sind es 1,5 Prozent. Für China rechnet das IMK mit 4,3 bzw. 4,2 Prozent, für Japan mit 0,4 bzw. 0,8 Prozent.

Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, wozu neben Iran-Krieg und US-Zöllen auch beiträgt, dass der Euro erheblich gegenüber US-Dollar und chinesischem Renminbi aufgewertet hat und dass in China gezielt Importe durch Produkte aus heimischer Herstellung ersetzt werden. Dagegen stützt die Nachfrage aus anderen EU-Ländern die deutschen Ausfuhren. Im Jahresdurchschnitt 2026 sinken die Ausfuhren um 0,5 Prozent. 2027 wachsen die Exporte zwar wieder, allerdings moderat um 1,5 Prozent im Jahresmittel. Die Importe legen 2026 geringfügig um durchschnittlich 0,3 Prozent zu und 2027 um 1,9 Prozent. Dementsprechend ist der Beitrag des Außenhandels zum Wirtschaftswachstum in beiden Jahren negativ, 2027 ist dieser Effekt mit -0,1 Prozent allerdings nur minimal. Deutschland verzeichnet weiterhin einen Leistungsbilanzüberschuss, er beträgt je 4,0 Prozent in beiden Jahren.

Investitionen

Der Iran-Krieg bremst die Erholung der Ausrüstungsinvestitionen. Nach dem Szenario der Hauptprognose nehmen diese ab der zweiten Jahreshälfte aber wieder an Fahrt auf, vor allem angetrieben durch Investitionen des Staates in Infrastruktur und Verteidigung. Unter dem Strich liegen die Ausrüstungsinvestitionen im Jahresdurchschnitt 2026 leicht im Plus mit 0,7 Prozent. Im kommenden Jahr beschleunigt sich der Aufwärtstrend deutlich, 2027 legen die Ausrüstungsinvestitionen um durchschnittlich 3,3 Prozent zu. Die Bauinvestitionen schwenken, auch in Folge steigender Infrastrukturinvestitionen, ebenfalls auf einen deutlicheren Erholungskurs ein. Im Jahresdurchschnitt 2026 legen sie um 1,7 Prozent zu, im kommenden Jahr um durchschnittlich 4,0 Prozent.

Privater und öffentlicher Konsum

Der private Konsum wird durch die erhöhten Energiepreise belastet, nach der IMK-Hauptprognose aber nicht abgewürgt, weil die Lohnentwicklung solide bleibt. Für dieses Jahr erwartet das IMK einen realen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 0,8 Prozent im Jahresdurchschnitt. 2027 ziehen die Ausgaben dann um real 1,2 Prozent im Jahresmittel an. Zusammen mit einem um 2,0 bzw. 1,7 Prozent wachsenden Staatskonsum und der zunehmenden Investitionstätigkeit sorgt die private Nachfrage dafür, dass die Inlandsnachfrage 2025 und 2026 das Rückgrat der wirtschaftlichen Entwicklung bildet.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2026 prognostiziert das IMK eine durchschnittliche Teuerungsrate von 2,4 Prozent im Jahresmittel. Dass sich der zeitweilige Energiepreisschub gegen Jahresende zurückbildet, ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Teuerung 2027 mit 1,7 Prozent unterhalb der Zielmarke der EZB bleibt.

Das IMK rechnet damit, dass sich die staatlichen Einnahmen 2026 relativ schwach entwickeln. Zusätzlich zur schwachen Konjunktur dämpfen auch Entlastungsmaßnahmen wie der Ausgleich der kalten Progression, der Investitionsbooster und die Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie das Steueraufkommen. Die öffentlichen Einnahmen wachsen in diesem Jahr schwächer als die Ausgaben – auch, weil die öffentlichen Investitionen nun ausgeweitet werden. Das gesamtstaatliche Defizit gemessen am BIP steigt daher auf 3,8 Prozent nach 2,7 Prozent 2025.

Im kommenden Jahr gibt der Staat noch einmal mehr Geld für Investitionen und Verteidigung aus sowie für Zinsen. Zwar wachsen mit der besseren konjunkturellen Entwicklung auch die Steuereinnahmen wieder stärker, gleichwohl steigt das Defizit 2027 auf 3,9 Prozent im Jahresdurchschnitt.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2026.

WPK, Mitteilung vom 26.03.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2026 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2025 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über drei Qualitätskontrollen von sogenannten „gemischten“ Praxen beraten. In zwei Fällen hat sie aufgrund der Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle eine Erteilung von Auflagen beschlossen. Eine Qualitätskontrolle wurde ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat des Weiteren die Untersuchung bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BFH zur Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Der BFH hat zu einer Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG entschieden (Az. VI B 44/25).

BFH, Beschluss VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026

Leitsatz

Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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