Steuerliche Behandlung von Erbschaften

Die Bundesregierung sieht keine Gründe, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen (BT-Drs. 21/4791).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.03.2026

Die Bundesregierung sieht keine Gründe, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen. Dies geht aus einer Antwort der Regierung (21/4791) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4413) hervor. Eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei von Verfassung wegen nicht geboten, teilt die Regierung mit. (…)

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Rhein-Neckar-Kreis: Kostenbeitragsbescheid für Kindertagespflege wegen unwirksamer Satzung rechtswidrig

Das VG Karlsruhe hat einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises aufgehoben, weil die dem Kostenbeitrag zugrunde liegende Satzung des Kreistags vom 17. Dezember 2024 unwirksam ist (Az. 8 K 7290/25).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zum Urteil 8 K 7290/25 vom 17.03.2026

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. März 2026 einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises aufgehoben, weil die dem Kostenbeitrag zugrunde liegende Satzung des Kreistags vom 17. Dezember 2024 unwirksam ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die 8. Kammer die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen; weitere sechs vergleichbare Klageverfahren wurden deshalb einstweilen zurückgestellt.

Die Kläger sind Eltern von zwei Kindern unter 18 Jahren. Sie beantragten für ihren jüngsten Sohn Förderung in Kindertagespflege, die das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises auch bewilligte. Zugleich setzte es gegenüber den Klägern monatlich zu zahlende Kostenbeiträge fest. Am 17. Dezember 2024 beschloss der Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Kostenbeitragssatzung 2024). Mit ihr wurden die Kostenbeiträge erstmals seit dem Jahr 2014 angehoben und zwar ab 1. Januar 2025 um rund 60 %. Die Kläger sollten nun monatlich 267 Euro anstelle von 167 Euro zahlen. Außerdem ist in § 2 Abs. 4 der Satzung geregelt, dass die Kostenbeitragspflicht durch vorübergehende Abwesenheiten (beispielsweise Ferien- und Krankheitszeiten) des Kindes oder durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch den Rhein-Neckar-Kreis vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen würden, nicht berührt werde. Im Anschluss daran zog das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises die Kläger mit Bescheid vom 9. April 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 zu höheren Kostenbeiträge heran. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Rhein-Neckar-Kreis zurück.

Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Bescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 9. April 2025 aufgehoben (Az. 8 K 7290/25).

Nach Auffassung der 8. Kammer verletze § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. In der Folge sei die gesamte Satzung nichtig. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange, gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten könnten. Abgabebegründende Tatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen könne. Hiervon ausgehend sei § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 nicht hinreichend bestimmt. Denn aus dieser Bestimmung lasse sich nicht – auch nicht durch Auslegung – entnehmen, wann eine Abwesenheit des Kindes „vorübergehend“ sei. Der Rhein-Neckar-Kreis sei in der Vergangenheit von vier Wochen ausgegangen, nun nehme er dies bei sechs Wochen an. Dies hätte rechtssicher in der Satzung geregelt werden müssen. Da mit der Nichtigkeit von § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 die übrige Kostenbeitragssatzung keine sinnvolle (Rest-)Regelung mehr darstelle, sei die Satzung insgesamt nichtig.

Dagegen hielt die Kammer die Erhöhung des Kostenbeitrags für rechtmäßig. Der Kostenbeitrag stehe immer noch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung. Trotz der Förderung der Kindertagespflege durch das Land und unter Berücksichtigung der erhöhten Kostenbeiträge trage der Rhein-Neckar-Kreis immer noch 15 % der Kosten selbst – im Jahr 2025 einen Betrag von rund 2,4 Mio. Euro. Der Kostenbeitrag sei auch nicht abschreckend hoch. Dies gelte auch für den höchsten möglichen Kostenbeitrag von 555 Euro bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche. Die Satzungsänderung als solche verletze außerdem nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn die am 17. Dezember 2024 beschlossene Änderung habe erst für die Zeit ab 1. Januar 2025 gegolten.

Dagegen verletzte nach Auffassung der Kammer der gegenüber den Klägern auf der Grundlage der Satzung erlassene Kostenbeitragsbescheid vom 9. April 2025 die Vorgaben des Vertrauensschutzes. Die Kläger hatten von der Änderung erst mit dem Bescheid vom 9. April 2025 erfahren. Es sei nicht grob sorgfaltswidrig, dass sie Mitte Januar 2025 erschienene einzelne Presseberichte über die Beitragserhöhung nicht gesehen hätten.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen. Der Beklagte, der Rhein-Neckar-Kreis, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen in Runkel an der Lahn ist rechtswidrig

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass mehrere Beitragsbescheide der Stadt Runkel an der Lahn, mit denen die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet zur Zahlung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen wurden, rechtswidrig sind, weil die den Bescheiden zugrundeliegende Satzung rechtswidrig ist (Az. 6 K 454/22.WI, 6 K 455/22.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zu den Urteilen 6 K 454/22.WI und 6 K 455/22.WI vom 17.02.2026 (nrkr)

Die unter anderem für das kommunale Beitragsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit zwei Urteilen vom 17. Februar 2026 entschieden, dass mehrere Beitragsbescheide der Stadt Runkel an der Lahn, mit denen die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet zur Zahlung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen wurden, rechtswidrig sind, weil die den Bescheiden zugrundeliegende Satzung rechtswidrig ist. Hierzu liegen nun die Urteilsgründe vor.

Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke in Runkel an der Lahn. Im Zeitraum von März 2018 bis Januar 2019 führte die Beklagte Straßenbaumaßnahmen in ihrem Stadtgebiet durch. Am 1. März 2019 trat die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Beklagten in Kraft, welche auf § 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) beruht. Auf Grundlage dieser Satzung können die Eigentümer für Sanierungsmaßnahmen in den betroffenen Gebieten zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge herangezogen werden. In der Satzung werden verschiedene Abrechnungsgebiete für die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge festgelegt, die im Wesentlichen den Ortsteilen der Stadt Runkel an der Lahn entsprechen. Zur Festlegung der Abrechnungsgebiete sind der Satzung zeichnerische Darstellungen in Form von Karten beigefügt.

Die Kläger wurden jeweils für die Jahre 2019, 2020 und 2021 für ihre beiden Grundstücke aufgrund der Satzung wegen der durchgeführten Baumaßnahmen zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von jeweils 32,85 Euro für das eine bzw. 58,61 Euro für das andere Grundstück pro Abrechnungsjahr herangezogen. Nachdem die Widersprüche der Kläger jeweils zurückgewiesen wurden, klagten diese gegen die Beitragsbescheide.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Februar 2026 hat die Stadt Runkel an der Lahn die o. g. Satzung überarbeitet und die zeichnerischen Darstellungen der Abrechnungsgebiete konkretisiert, nachdem das Gericht im Laufe des Verfahrens auf verschiedene Mängel hingewiesen hatte.

Am 17. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat den Klagen stattgegeben und die Beitragsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die den Bescheiden zugrunde liegende Satzung der Beklagten sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.

Zum einen seien weder die ursprüngliche Satzung aus dem Jahr 2019 noch die geänderte Fassung aus dem Jahr 2026 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Aus der Hauptsatzung der Beklagten ergebe sich das Erfordernis, Satzungen mit Karten und Plänen nicht nur auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, sondern diese auch für die Dauer von sieben Arbeitstagen in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung öffentlich auszulegen. Diese öffentliche Auslegung sei in beiden Fällen unterblieben. Damit seien die Satzungen nicht wirksam in Kraft getreten.

Zum anderen seien die Satzungen nach den Ausführungen des Gerichts auch materiell rechtswidrig. Die zeichnerischen Darstellungen der Abrechnungsgebiete seien – auch in der geänderten Fassung – unzureichend und unbestimmt. Der beitragspflichtige Bürger könne aus den Karten nicht zweifelsfrei erkennen, für Sanierungsmaßnahmen welcher Verkehrsanlagen er herangezogen werden könne. Denn in den Karten fänden sich auch solche Verkehrsanlagen, für die die Beklagte gar keine wiederkehrenden Straßenbeiträge erheben dürfe. Dies seien insbesondere solche Wege, die nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) liegen. Darüber hinaus dürfe die Beklagte auch keine wiederkehrenden Beiträge für solche Wege und Straßen erheben, die nicht für den öffentlichen Gebrauch gewidmet seien. Dennoch seien solche Verkehrsanlagen in den Karten der Satzung enthalten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Hierüber hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Verdienste in vielen Ausbildungsberufen im Handwerk unter dem Durchschnitt

Vollzeitbeschäftigte mit anerkannter Berufsausbildung verdienten im April 2025 durchschnittlich 4.125 Euro brutto. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, verdienten Beschäftigte in Ausbildungsberufen des Handwerks dagegen häufig unterdurchschnittlich.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.03.2026

  • Der durchschnittliche Verdienst aller Personen mit Ausbildungsabschluss lag im April 2025 bei 4.125 Euro, im Handwerk lag der Verdienst häufig darunter
  • Beschäftigte mit Meister-, Techniker- oder Fachschulabschluss verdienten überdurchschnittlich
  • Interaktiver Gehaltsvergleich zeigt Einfluss von Beruf, Branche, Ausbildung und weiteren Faktoren auf die Verdienstmöglichkeiten

Vollzeitbeschäftigte mit anerkannter Berufsausbildung verdienten im April 2025 durchschnittlich 4.125 Euro brutto. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verdienten Beschäftigte in Ausbildungsberufen des Handwerks dagegen häufig unterdurchschnittlich. So erhielten vollzeitbeschäftigte Maurerinnen und Maurer durchschnittlich 3.910 Euro. Friseurinnen und Friseure verdienten durchschnittlich 2.470 Euro und somit über 1.500 Euro weniger als der Durchschnitt aller Beschäftigten mit Ausbildungsabschluss. Werkzeugmechanikerinnen und Werkzeugmechaniker verdienten im April 2025 mit 4.179 Euro brutto hingegen leicht überdurchschnittlich und damit mehr als anderthalbmal so viel wie Friseurinnen und Friseure (2.470 Euro). Alle Angaben beziehen sich auf abhängig Beschäftigte, nicht auf Selbstständige.

Beschäftigte mit Meister-, Techniker- oder Fachschulabschluss verdienten 621 Euro mehr als der Durchschnitt aller Personen

Die Wahl des Berufs ist nicht der einzige Einflussfaktor auf den Verdienst. Höhere Bildungsabschlüsse führen im Regelfall auch zu höheren Verdiensten der Beschäftigten. Im April 2025 erhielten Vollzeitbeschäftigte ohne einen beruflichen Ausbildungsabschluss durchschnittlich 3.432 Euro und damit rund 693 Euro weniger als Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (4.125 Euro). Wer einen Meister-, Techniker- oder Fachschulabschluss vorweisen konnte, kam im Durchschnitt auf 5.405 Euro und damit auf 621 Euro mehr als der Gesamtdurchschnitt aller Personen (mit und ohne Bildungsabschluss). Mit einem Bachelorabschluss betrug der Verdienst 5.289 Euro, während mit einem Masterabschluss rund 1.730 Euro mehr erzielt wurden (7.019 Euro). Bei promovierten oder habilitierten Beschäftigten lag der durchschnittliche Verdienst bei 9.476 Euro.

Interaktiver Gehaltsvergleich berücksichtigt auch den Einfluss von Branche, Berufserfahrung und weiteren Faktoren auf den Verdienst

Neben Beruf und Ausbildungsabschluss beeinflussen auch andere Faktoren wie die Branche oder die mit dem Alter gewonnene Berufserfahrung den erzielten Verdienst. Der interaktive Gehaltsvergleich des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de/gehaltsvergleich) berücksichtigt solche Faktoren und liefert dadurch individuell zugeschnittene Informationen zu den Verdiensten in einzelnen Berufen.

Die interaktive Anwendung nutzt die Daten der Verdiensterhebung für April 2025 und gibt für individuelle Profile Schätzungen des Bruttomonatsverdienstes aus. So können die Nutzerinnen und Nutzer zum Beispiel sehen, ob sie mit ihrer Ausbildung in einer anderen Branche mehr verdienen würden oder ob es sich lohnt, eine Meisterprüfung anzustreben. Auch zur Vorbereitung auf Gehaltsverhandlungen oder zur Orientierung, welche Berufswahl finanziell besonders vorteilhaft ist, können sie den Gehaltsvergleich nutzen. Dazu werden Beruf, Branche, Ausbildungsabschluss sowie andere stellen- und personenbezogene Merkmale ausgewählt. Für das individuelle Profil zeigt die Anwendung den geschätzten durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst an.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Wohn- und Zirkuswagen in Niederzwehren weiterhin rechtswidrig

Das VG Kassel hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen unter anderem aufgestellte Wohn- und Zirkuswagen in Kassel-Niederzwehren baurechtlich legalisiert werden sollten (Az. 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zu den Urteilen 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS vom 24.03.2026 (nrkr)

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel zwei Klagen abgewiesen, mit denen unter anderem aufgestellte Wohn- und Zirkuswagen in Kassel-Niederzwehren baurechtlich legalisiert werden sollten.

Die Kläger begehrten in den beiden heute verhandelten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die sich bereits auf ihren jeweiligen Grundstücken befinden. Auf dem einen Grundstück befinden sich mehrere Gartenhütten und auf dem anderen mehrere Bau- und Zirkuswagen sowie ein Carport. Für die Grundstücke existiert kein Bebauungsplan.

Die Stadt Kassel lehnte die von den Klägern jeweils im Mai 2022 beantragten Baugenehmigungen für die vorhandenen Anlagen ab und begründete dies damit, dass die Vorhaben im Außenbereich lägen und eine Genehmigung daher nicht möglich sei.

Dagegen haben die Kläger am Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass es sich – insbesondere aufgrund angrenzender Wohnhäuser und der weiteren Bebauung in der Umgebung – nicht um Außenbereich handele.

Dem folgte die 2. Kammer nicht. Diese verschaffte sich während der mündlichen Verhandlung durch eine Ortsbesichtigung einen Eindruck von der dortigen Umgebungsbebauung. Danach kam sie zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Grundstücke baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen seien. Es fehle an einer aufeinanderfolgenden Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittele und die Grundstücke in dieser Weise präge. Die Grundstücke stellten daher nicht lediglich eine „Baulücke“ in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Die Bauaufsichtsbehörde habe die (nachträglichen) Bauanträge in beiden Verfahren deshalb mit zutreffender rechtlicher Begründung abgelehnt. Die Vorhaben seien nach den für den Außenbereich maßgeblichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

Die Entscheidungen (Urteile vom 24. März 2026, Az. 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Hinweis: Die Nutzungsuntersagung der Bau- und Zirkuswagen war bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes (Pressemeldung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 9/2025).

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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DPI MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen internationalen Austausch von Informationen über über digitale Plattformen erzielte Einkünfte

Mit einem weiteren Gesetzentwurf zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 will die Bundesregierung die Grundlage für den automatischen internationalen Austausch von Informationen über über digitale Plattformen erzielte Einkünfte schaffen, um steuerliche Transparenz auch gegenüber Drittstaaten zu stärken.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft wurden bei der OECD bereits in 2020 Mustervorschriften für Meldungen von Betreibern digitaler Plattformen (Model Rules for Reporting by Platform Operators – MRDP) erarbeitet, die anschließend auf EU-Ebene durch die DAC7 in die Amtshilferichtlinie eingeflossen sind.

Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet in Umsetzung dieser DAC7-Vorgaben Plattformbetreiber zur jährlichen Meldung von Informationen über Umsätze, die von Anbietern über ihre Plattformen erzielt wurden, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Um künftig auch mit Drittstaaten auf Basis der MRDP gemeldete Informationen zu Plattform-Umsätzen austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, (DPI MCAA) unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 7 Absatz 1 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation eingeholt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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CRS MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen Finanzkonten-Datenaustausch mit Drittstaaten

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten will die Bundesregierung die Voraussetzung schaffen, um den erweiterten automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen nach dem aktualisierten Common Reporting Standard auch mit Drittstaaten umzusetzen.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) aktualisiert. Dieser ist seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch in Steuersachen und soll die erforderliche Transparenz herstellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen abzusichern.

Um auch die nach dem amended CRS künftig zusätzlich zu meldenden Informationen mit Staaten außerhalb der EU zwischenstaatlich automatisch austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 das amended CRS MCAA unterzeichnet.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 2 Absatz 2 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikationen erlangt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG

Die obersten Finanzbehörden der Länder machen eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG bekannt (Az. FM3-S 0625-1/15).

FinMin Baden-Württemberg, Verfügung FM3-S 0625-1/15 vom 18.03.2026

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2026

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
  • der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17, und vom 21. Februar 2025, 1 BvR 2267/23 (nachfolgend BFH-Beschluss vom 2. Juli 2025, XI B 19/25 (XI B 104/21), nicht dokumentiert)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Posttraumatische Belastungsstörung kann auch bei Leichenumbettern als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein

Das BSG hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit in Betracht kommen kann, den Fall zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Az. B 2 U 19/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zum Urteil B 2 U 19/23 R vom 24.03.2026

Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 19/23 R).

Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie Sozial- und Landessozialgericht hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Die Revision des Klägers im Überprüfungsverfahren führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht.

Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat der 2. Senat bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R). Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen haben. Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind…

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Quelle: Bundessozialgericht

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Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse, die bis zum 19.03.2026 ergangen sind

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht (Az. IV A 2 – O 2000/00079/006/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O 2000/00079/006/001 vom 20.03.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2025 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 14. März 2025 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14. März 2025 (BStBl I S. 755) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2025 (BStBl I S. 756) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die entsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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