EU Kommission legt Vorschlag für eine EU Inc. vor

Mit der EU Inc. hat die EU-Kommission eine zusätzliche europäische Rechtsform mit beschränkter Haftung vorgeschlagen, die neben den nationalen Gesellschaftsformen als harmonisierte Rechtsform in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen werden soll. Der Entwurf zielt auf einen durchgängig digitalen Unternehmenslebenszyklus und harmonisierte Verfahren in allen Mitgliedstaaten. Damit sollen Gründungen, grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten und behördliche Interaktionen spürbar vereinfacht werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.03.2026

Mit der EU Inc. hat die EU-Kommission am 18.03.2026 eine zusätzliche europäische Rechtsform mit beschränkter Haftung vorgeschlagen, die neben den nationalen Gesellschaftsformen als harmonisierte Rechtsform in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen werden soll. Der Entwurf zielt auf einen durchgängig digitalen Unternehmenslebenszyklus und harmonisierte Verfahren in allen Mitgliedstaaten. Damit sollen Gründungen, grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten und behördliche Interaktionen spürbar vereinfacht werden.

Digitale Unternehmensprozesse: Gründung, Registrierung & Verwaltung

Zentraler Bestandteil ist eine EU weite digitale Schnittstelle („EU central interface“), über die Gründungen und auch spätere Verwaltungsvorgänge beschleunigt abgewickelt werden können. Sie soll mit den nationalen Registern über BRIS verknüpft werden. Perspektivisch soll die Schnittstelle zu einem zentralen digitalen EU Register weiterentwickelt werden.

  • Beschleunigte Gründung („fast-track formation“): Registrierungen innerhalb von 48 Stunden zu Kosten von höchstens 100 Euro, bei voller Online-Abwicklung und nur in begründeten Ausnahmefällen mit physischer Vorsprache.
  • Voraussetzung: Verwendung der EU-Standardvorlage für die Satzung/den Gesellschaftsvertrag sowie eines harmonisierten vollständig digitalen, maschinenlesbaren Antragsformulars, das Informationen als strukturierte Daten erfasst.
  • Wird die EU-Standardvorlage für die Satzung/den Gesellschaftsvertrag nicht verwendet, so soll die Registrierung innerhalb von fünf Tagen erfolgen.
  • Daneben bleibt eine Gründung weiterhin über eine vollständig digital durchgeführte Anmeldung beim nationalen Unternehmens-/Handelsregister – mit vorgenannten Eintragungsfristen und -voraussetzungen – möglich.

Das Antragsformular soll u. a. auch alle notwendigen Informationen enthalten, die erforderlich sind für die Ausstellung der USt-IdNr. und die Eintragung von wirtschaftlichen Berechtigten in das Register der wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister). Das nationale Unternehmens-/Handelsregister soll nach der Registrierung unverzüglich diese Informationen in digitaler Form mit den zuständigen öffentlichen Behörden austauschen. Die EU Inc. soll die USt-IdNr. von den zuständigen Behörden digital und unverzüglich erhalten. Die EU Inc. ist nicht verpflichtet, separate Anträge zu stellen oder zusätzliche Informationen bereitzustellen, die andernorts abrufbar sind („Once-Only-Prinzip“).

Das Unternehmens-/Handelsregister soll auch die Informationen über die EU Inc. in digitaler Form mit den Sozialversicherungsbehörden austauschen.

Digitale Nachweise wie die EU-Gesellschaftsbescheinigung („EU Company Certificate“) und die digitale EU Vollmacht („Digital EU Power of Attorney“) sind ausdrücklich für die Nutzung mit der European Digital Identity Wallet (EUDI) und der European Business Wallet (EUBW) vorgesehen und könnten für Signaturen, Vertretungen und Verfahrenshandlungen eingesetzt werden.

Kapitalrahmen & Beteiligungen

Darüber hinaus erhält die EU Inc. einen flexibel gestalteten Kapitalrahmen. Ein verpflichtendes Mindestkapital sieht der Entwurf nicht vor. Ihre Anteile sind vollständig dematerialisiert und werden in einem konstitutiven, digitalen Anteils-/Aktienregister („digital register of shares“) geführt, das den Besitz der Aktien nachweist. Das digitale Register ist von der Gesellschaft oder einem Dritten zu führen; die Integrität und Sicherheit des Registers sind sicherzustellen. Die zugehörigen digitalen Anteils-/Aktienzertifikate können ebenso mit der EUDI bzw. der EUBW kompatibel sein.

Die Rechtsform ermöglicht verschiedene Anteils-/Aktienklassen mit variablen Stimm- und Wirtschaftsrechten und die Übertragung soll vollständig online und ohne notarielle Formerfordernisse erfolgen. Mitgliedstaaten können EU Inc.-Unternehmen für den Handel der Anteile/Aktien einen Zugang zum regulierten Markt (Börse) gewähren.

Rechtsrahmen, Rechnungslegung & Besteuerung

Das Arbeits- und Sozialrecht soll ausdrücklich national geregelt bleiben. Die EU Inc. unterliegt hinsichtlich der Rechnungslegung den nationalen gesetzlichen Anforderungen des Sitzstaates. Der Vorschlag regelt lediglich die Einreichung und die öffentlichen Zugänglichkeit der Rechnungslegungsunterlagen; diese sind sowohl national als auch über BRIS EU-weit abrufbar.

Der EU Inc.-Vorschlag enthält keine eigenen steuerrechtlichen Vorgaben. Die Besteuerung der EU Inc. wird vollständig den nationalen Steuersystemen überlassen. Verwiesen wird in der begleitenden Mitteilung der Kommission lediglich auf bestehende, komplementäre Vorschläge (BEFIT, HOT). Eine steuerliche Harmonisierung beträfe allerdings die Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen der EU-Employee Stock Options (EU-ESO). Einkommen aus solchen Beteiligungen sollen erst beim Verkauf der erworbenen Anteile besteuert werden.

Einheitliche Definition von „innovativen Unternehmen“

Die begleitende Empfehlung führt erstmals eine EU-Definition für innovative Unternehmen ein. Ein Unternehmen gilt danach als solches, wenn es nennenswerte R&D-Aktivtäten betreibt oder neue bzw. wesentlich verbesserte Produkte oder Verfahren entwickelt.

  • Innovative Startups sind innovative, eigenständige Unternehmen im frühen Stadium mit unter 100 Beschäftigten und unter 10 Mio. Euro Umsatz. Für insolvente innovative Start ups führt der Verordnungsentwurf außerdem vereinfachte Liquidationsverfahren.
  • Innovative Scaleups sind wiederum nicht-börsennotierte Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigte und über 10 Mio. Euro Umsatz.

Nächste Schritte

Politisch gilt die EU Inc. als eines der prioritären Projekte der laufenden Legislatur. Das EU-Parlament hatte zuvor unter Berichterstatter René Repasi (S&D) ein ambitionierteres Modell gefordert, insbesondere mit Blick auf stärkere Schutzmechanismen (vgl. Entschließung). In welchem Umfang diese weitergehenden Forderungen Eingang finden, wird sich in der Trilogphase zeigen. Die EU-Kommission verfolgt das Ziel, noch bis Ende 2026 zu einer politischen Einigung mit Rat und EU-Parlament zu kommen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank

Das FG Hamburg hat einem Eilantrag einer iranischen Bank gegen die Sperrung des ELStAM-Zugangs stattgegeben (Az. 6 V 30/26).

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zum Beschluss 6 V 30/26 vom 19.03.2026 (nrkr)

Mit Beschluss vom 19. März 2026 hat der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg einem Eilantrag einer iranischen Bank gegen die Sperrung des ELStAM-Zugangs stattgegeben (Az. 6 V 30/26).

Sachverhalt

Das Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt seit dem 1. Januar 2013 mit einem automatisierten Verfahren die bis dahin verwendete papierbasierte Lohnsteuerkarte.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates der Europäischen Union vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden Sanktionen gegen in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen. So wurde etwa in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

Nachdem die Sanktionen gegen den Iran zwischenzeitlich – soweit sie nuklearbezogen waren – teilweise ausgesetzt waren, sprachen sich Ende August 2025 die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland dafür aus, alle ausgesetzten und beendeten Nuklearsanktionen der Europäischen Union gegenüber dem Iran wieder einzuführen. Der Rat der Europäischen Union fasste daraufhin am 29. September einen entsprechenden Beschluss, der durch verschiedene Verordnungen des Rates der EU umgesetzt wurde. Auch der Anhang IX wurde dabei geändert. Die Antragstellerin, eine iranische Bank, wird dort als sanktionierte Einrichtung aufgeführt.

Kurz darauf übersandte das Betriebsstättenfinanzamt der Bank einen Bescheid, der mit „Sperrung des ELStAM-Verfahrens auf Grund der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran durch die Europäische Union“ betitelt war. Folge der Sperrung war, dass alle Arbeitnehmer der Bank nach der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zu besteuern waren. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und der Ablehnung eines Eilantrags durch das Finanzamt wandte sich die Bank mit einem Eilantrag und einer Klage an das Finanzgericht Hamburg.

Das Finanzamt trug vor Gericht vor, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer sei als wirtschaftliche Ressource anzusehen. Durch die Sperrung des ELStAM-Zugangs erhielten die Arbeitnehmer unterjährig ein niedrigeres Nettoeinkommen und auf diese Weise sei die Bank als Arbeitgeber weniger attraktiv.

Entscheidung

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Eilantrag stattgegeben.

Es bestünden schon erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. In der Verordnung selbst sei nur eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Selbst wenn das BAFA nicht zuständig sei, sehe § 5 Abs. 1 Nr. 30 FVG eine Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der „Bereitstellung“ und damit wohl auch der „Sperrung“ des ELStAM-Zugangs vor. Dafür spreche zudem eine Auslegung der Befugnisnorm § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach könne nur das BZSt eine Sperrung des Zugangs gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen.

Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel daran, ob das Sanktionsregime der Verordnung greife. Denn der ELStAM-Zugang stelle wohl keine „wirtschaftliche Ressource“ dar. Es handele sich um die Ausübung von Hoheitsgewalt und nicht um einen Vermögenswert. Das ELStAM-Verfahren könne nicht für den „Erwerb“ von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Auch wirtschaftlich habe der Zugang zum ELStAM-Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank. Der von der Bank zu zahlende Bruttolohn bleibe unverändert.

Das Finanzgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg

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Diensthandy wird zum Standard

Wer im Job ein Smartphone oder Handy braucht, bekommt es meistens vom Arbeitgeber gestellt. Insgesamt 56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, haben lt. Bitkom inzwischen Zugriff auf ein Diensthandy.

Bitkom, Pressemitteilung vom 23.03.2026

  • 56 Prozent erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Gerät
  • Die private Nutzung ist in 93 Prozent der Fälle erlaubt

Wer im Job ein Smartphone oder Handy braucht, bekommt es meistens vom Arbeitgeber gestellt. Insgesamt 56 Prozent der Beschäftigten, die mobil kommunizieren müssen, haben inzwischen Zugriff auf ein Diensthandy. 53 Prozent erhalten ein Gerät zur alleinigen Nutzung, weitere 3 Prozent teilen sich ein Gerät mit Kolleginnen und Kollegen. Vor drei Jahren hatten erst 46 Prozent der Beschäftigten Zugriff auf ein Diensthandy: 44 Prozent erhielten ein persönliches Gerät, 2 Prozent mussten sich ein Gerät mit anderen teilen. Gleichzeitig werden private Smartphones oder Handys sehr viel seltener für berufliche Zwecke genutzt: Während 2023 noch 36 Prozent ihr privates Gerät auch im Job einsetzten, sind es jetzt nur noch 26 Prozent. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 1.006 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 495 Personen, die dienstlich mobil telefonieren. „Das Diensthandy gehört für viele Beschäftigte inzwischen zur Arbeitsausstattung. Unternehmen setzen damit stärker auf eine klare Trennung von beruflicher und privater Nutzung“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Gerade bei Smartphones ist es sinnvoll, wenn Unternehmen Geräte zentral bereitstellen, verwalten und mit Updates versorgen können.“

Wer ein Diensthandy bekommt, darf es in aller Regel auch privat nutzen. 93 Prozent derjenigen, denen ein Dienstgerät zur Verfügung gestellt wird, haben dafür grundsätzlich die Erlaubnis ihres Arbeitgebers. 2023 lag dieser Anteil noch bei 88 Prozent. Nur 3 Prozent dürfen ihr Diensthandy nicht privat verwenden. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung wird in den meisten Fällen auch tatsächlich in Anspruch genommen: 88 Prozent derjenigen, denen dies erlaubt ist, verwenden ihr Diensthandy auch privat. Vor drei Jahren waren es erst 78 Prozent. Nur 9 Prozent verzichten trotz Erlaubnis auf die private Nutzung. „Wenn ein Diensthandy auch privat genutzt werden darf, sollten Unternehmen klare und transparente Regeln festlegen, etwa zu Erreichbarkeit, Kosten, Datenschutz, IT-Sicherheit und Support“, so Rohleder. „Wo berufliche und private Kommunikation auf einem Gerät zusammenlaufen, braucht es verlässliche Nutzungsvereinbarungen für beide Seiten.“

Quelle: Bitkom

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – Änderung und Neufassung der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – soll die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – vom 15. März 2000 ersetzen.

BMF, Mitteilung vom 23.03.2026

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – soll die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – vom 15. März 2000 ersetzen.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurden in der Abgabenordnung die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert. Ziel dieser Änderungen war es die Außenprüfung zu beschleunigen. Die neuen oder geänderten Vorschriften wurden in die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000) eingearbeitet. In dem Zuge wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift neu gegliedert und neu gefasst und in „Außenprüfungsordnung – ApO“ umbenannt.

Neben den erforderlichen Anpassungen an die neue Gesetzeslage werden in der ApO weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere auf eine Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sind und die die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und des BZSt verbessern sollen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ein Drittel der Erwerbstätigen mit Vorgaben für weniger Homeoffice konfrontiert – Folgen für Job-Zufriedenheit und Belastung

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hat eine neue Studie zur Job-Zufriedenheit bzgl. der „Return-to-Office“-Initiative (RTO) veröffentlicht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 23.03.2026

Mehr Präsenzarbeit im Betrieb und weniger Homeoffice – diese Vorgabe haben 34 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland, die auch mobil arbeiten, in den letzten Jahren von ihren Arbeitgebern bekommen. Wenn Beschäftigte im Zuge einer solchen „Return-to-Office“-Initiative (RTO) verstärkt zurück in den Betrieb beordert werden, ist im Durchschnitt die Job-Zufriedenheit geringer, während Belastungsgefühle höher sind im Vergleich zu Personen, die in Betrieben arbeiten ohne eine RTO-Initiative. Die Zufriedenheit mit solchen Initiativen ist insbesondere bei Personen, die zu Hause auch die Kinderbetreuung übernehmen, also überwiegend Müttern, gering. Zugleich sehen Beschäftigte mit Leitungsfunktion mehr Präsenz im Büro positiver als Beschäftigte ohne Führungsaufgaben. Das zeigt eine neue Studie von Dr. Yvonne Lott und Dr. Eileen Peters vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung auf Basis einer aktuellen Befragung.

Lediglich rund die Hälfte der befragten Erwerbstätigen mit einer RTO-Initiative im Betrieb hat nach eigenen Angaben von Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber eine offizielle Begründung dafür bekommen. Mit Begründung ist die Zufriedenheit mit der Initiative unter den Beschäftigten größer als ohne. Insgesamt vermuten gut 60 Prozent der Befragten, dass es bei der Einschränkung des Homeoffice vor allem um stärkere Kontrolle und mangelndes Vertrauen seitens des Arbeitgebers geht. Die Autorinnen ziehen auch eine Verbindung zwischen den Befunden und aktuellen politischen Forderungen nach Deregulierung des Arbeitszeitgesetzes und Reduzierung von Teilzeitarbeit: Wenn auf unterschiedlichen Ebenen die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben erschwert werde, könnte das am Ende zu weniger statt zu mehr Arbeitsvolumen führen, warnen die Forscherinnen. Denn damit würden „nicht nur Gesundheitsrisiken verschärft, sondern zusätzliche Barrieren für die Erwerbsbeteiligung von Frauen geschaffen“, so Lott und Peters.

Die Auswertung basiert auf der WSI-Erwerbspersonenbefragung, bei der Personen im erwerbsfähigen Alter seit April 2020 regelmäßig zu ihrer Arbeits- und Lebenssituation befragt werden. Für das Thema „Return to Office“ haben die Forscherinnen Daten der jüngsten Erhebungswelle von November und Dezember 2025 ausgewertet und dabei nur diejenigen berücksichtigt, deren Hauptjob wenigstens teilweise für das Homeoffice geeignet ist. Insgesamt waren dies rund 2600 Personen.

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich das Homeoffice von einer Ausnahme zu einem festen Bestandteil der Arbeitswelt entwickelt. Während vor 2020 weniger als ein Fünftel der Beschäftigten teilweise im Homeoffice arbeitete, liegt der Anteil seit Mitte 2022 stabil bei rund einem Drittel. In den meisten Fällen handelt es sich um Arrangements, bei denen tageweise zwischen Betrieb und Zuhause gewechselt wird. Ausschließliche Heimarbeit ist die Ausnahme.

Viele Erwerbstätige haben laut den Forscherinnen ihren Alltag darauf ausgerichtet, zumindest an einigen Tagen pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Allein weil das Pendeln zur Arbeitsstelle an diesen Tagen entfällt, könnten zahlreiche Beschäftigte Beruf und Privatleben besser vereinbaren, manche haben einen Job bei einem weiter entfernt liegenden Arbeitgeber übernommen. Allerdings bleibe der Zugang zum Homeoffice stark von der ausgeübten Tätigkeit abhängig, sodass nicht alle Beschäftigten gleichermaßen von dieser Entwicklung profitieren.

In letzter Zeit haben „Return-to-Office“-Initiativen für Schlagzeilen gesorgt: Arbeitgeber rufen ihre Beschäftigten verstärkt ins Büro zurück oder schränken die Möglichkeiten für Homeoffice ein. Dieser Trend ist nicht nur im Ausland, etwa in den USA, zu beobachten, sondern auch in Deutschland. Bekannte Beispiele dafür sind Volkswagen, SAP oder zuletzt das Werbeunternehmen STRÖER.

Im Schnitt wollen die Arbeitgeber drei Tage Präsenz im Betrieb

Die Studie zeigt, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt. Laut Lott und Peters geben mehr als ein Drittel der befragten Beschäftigten, die auch mobil arbeiten, an, dass in ihrem Betrieb eine verstärkte Rückkehr aus dem Homeoffice angeordnet wurde. Bei 21 Prozent ist es dazu in den zwölf Monaten vor der Befragung gekommen, bei weiteren 13 Prozent schon vorher. Im Durchschnitt wollen die Arbeitgeber eine Präsenz von drei Arbeitstagen pro Woche im Betrieb.

Rund 29 Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit einer RTO-Initiative sind der direkten Vorgabe gefolgt. Weitere rund 50 Prozent hatten ihre Präsenz bereits vor der formellen Anweisung wieder erhöht. Hingegen sind 21 Prozent der Aufforderung nicht nachgekommen. Von diesen Personen sagen 82 Prozent, dass für ihre Tätigkeit keine verstärkte Anwesenheit erforderlich sei. 64 Prozent lehnen es grundsätzlich ab, häufiger im Betrieb zu arbeiten. Knapp 39 Prozent verweisen auf bestehende schriftliche Homeoffice-Vereinbarungen. Für rund ein Drittel ist eine stärkere Präsenz vor Ort aus praktischen Gründen, etwa aufgrund von Betreuungsverpflichtungen, nicht möglich.

Besserer kollegialer Austausch und Teamarbeit als häufigste Begründung von Arbeitgeberseite

Etwa die Hälfte der Befragten gibt an, dass ihre Vorgesetzten oder Arbeitgeber die Anweisung, ins Büro zurückzukehren, begründet hätten. Von den Beschäftigten, die von ihrem Arbeitgeber eine Begründung erhalten haben, sagen gut 86 Prozent, dass die Rückkehr ins Büro laut Vorgesetzen bzw. Arbeitgeber den kollegialen Austausch fördern soll. Rund 76 Prozent der Beschäftigten geben an, dass die Erleichterung der Teamarbeit als Grund genannt wurde. Eine Verbesserung der Produktivität oder der Arbeitsergebnisse wird von knapp der Hälfte als Begründung des Arbeitgebers genannt, die Vereinfachung von Arbeitsabläufen sowie die bessere Auslastung von Büro- oder Betriebsstätten von jeweils etwas mehr als einem Drittel.

Die Beschäftigten selbst vermuten auch andere Gründe hinter den offiziellen Erklärungen: Knapp 62 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass es dem Arbeitgeber vor allem um stärkere Kontrolle geht. 55 Prozent vermuten, dass die Vorgesetzten der Belegschaft nicht vertrauen. Seltener werden der Unmut von Kolleg*innen, die erleichterte Mitarbeiter*innenführung oder betriebliche Umstrukturierungen beziehungsweise Stellenabbau als Gründe angenommen. Die Annahme fehlenden Vertrauens ist besonders ausgeprägt bei Beschäftigten, denen überhaupt keine Begründung genannt wurde. In dieser Gruppe vermuten vier von fünf Erwerbstätigen ein Kontrollinteresse des Arbeitgebers als Hauptgrund.

Höchste Unzufriedenheit bei Müttern – Beschäftigte ohne Leitungsfunktion fühlen sich deutlich stärker belastet

Die Anweisung, ins Büro zurückzukehren, ist insgesamt nicht besonders populär: Auf einer Skala von 0 („ganz und gar nicht zufrieden“) bis 10 („voll und ganz zufrieden“) bewerten die Beschäftigten die Rückholinitiativen mit durchschnittlich gut 4 Punkten. Wurde ein Grund genannt, liegt die Zufriedenheit mit 4,6 Punkten höher als ohne Begründung mit 3,7 Punkten. Personen mit Leitungsfunktion bewerten die Maßnahmen mit 4,9 Punkten insgesamt positiver als Beschäftigte ohne Leitungsfunktion mit 3,9 Punkten. Sie geben aber auch häufiger an, dass ihnen ein Grund genannt wurde.

Auch zwischen Eltern und Kinderlosen bestehen erhebliche Unterschiede: So liegt die Zufriedenheit mit der Initiative bei Vätern bei 4,8 Punkten, während sie bei Müttern nur 3,6 Punkte beträgt. „Diese Unterschiede lassen sich vermutlich durch die ungleiche Verteilung unbezahlter Sorgearbeit zwischen Frauen und Männern erklären“, schreiben die Forscherinnen. Deutlich geringer sind die Unterschiede zwischen kinderlosen Frauen mit 4,1 Punkten und kinderlosen Männern mit 4,3 Punkten.

Auch die Job-Zufriedenheit ist geringer, wenn die verstärkte Rückkehr in den Betrieb angeordnet wurde bzw. die Beschäftigten aufgrund der Anweisung tatsächlich zurückkehrt sind. Ohne eine RTO-Initiative liegt die Job-Zufriedenheit im Durschnitt bei 6,9 Punkten, mit einer Initiative bei 6,5 Punkten.

Beschäftigte ohne Leitungsfunktion berichten im Fall einer RTO-Initiative von einer um zehn Prozentpunkte höheren beruflichen Belastung als Beschäftigte in Betrieben ohne Einschränkung von Homeoffice. Für Führungskräfte ergab sich hingegen kein bedeutsamer Unterschied im Belastungserleben. Das könnte daran liegen, dass Beschäftigte mit Leitungsfunktion eine verstärkte Präsenz im Betrieb besser kompensieren können, beispielsweise durch eine höhere Jobautonomie oder größere zeitliche Spielräume, so Lott und Peters.

Verschärfend: Wenn Einschnitte beim Homeoffice und geplante Deregulierung des Arbeitszeitgesetzes zusammenkommen

Das Fazit der Forscherinnen: „Die Ergebnisse machen deutlich, dass für Beschäftigte mit Sorgeverantwortung, vor allem Mütter, eine verstärkte Präsenz im Büro mit erheblichen organisatorischen Hürden verbunden sein kann – gerade angesichts bestehender Lücken in der Betreuungsinfrastruktur. Eine mögliche Konsequenz ist, dass die Betroffenen ihre Erwerbsarbeitszeit reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit zeitweise ganz unterbrechen.“ Dies stehe im direkten Widerspruch zu den aktuellen politischen Bestrebungen der Bundesregierung, die Erwerbsarbeitszeit insgesamt zu erhöhen, insbesondere diejenige von Frauen.

Verschärft werde dieser Widerspruch dadurch, dass verstärkte RTO-Initiativen mit Forderungen nach einer Einschränkung des Rechts auf Teilzeit und der vor allem von der Union propagierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz zusammentreffen. „Diese Pläne beziehungsweise Forderungen offenbaren eine besorgniserregende Ignoranz gegenüber den Lebensrealitäten vieler Beschäftigter in Teilen der Politik“, so Lott und Peters.

WSI-Direktorin Prof. Dr. Bettina Kohlrausch unterstreicht die Risiken einer oberflächlichen Arbeitszeitdebatte für Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt: „Einfach die Zügel anzuziehen, im Unternehmen wie auf politischer Ebene, könnte absolut kontraproduktiv wirken. Denn das erhöht die Hürden für Erwerbstätigkeit, insbesondere von Frauen“, sagt die Soziologin. „Damit würde genau die positive Entwicklung ausgebremst, die dazu geführt hat, dass das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen heutzutage deutlich höher ist als in früheren Jahrzehnten.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. März 2026

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19. März 2026 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 23.03.2026

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19. März 2026 zusammengefasst.

Jahresabschluss 2025

In der Sitzung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der WPK sowie des Lageberichts 2025 beraten. Das Jahresergebnis fiel aufgrund von Mehreinnahmen in den Bereichen Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge und Zinserträge sowie aufgrund von Minderausgaben, die insbesondere aus der bislang nicht erfolgten Umsetzung der CSRD resultieren, deutlich besser aus als geplant. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2025 sowie den Lagebericht 2025 aufgestellt.

Interne Revision 2025

Der Bericht der Internen Revision wurde vom Vorstand zur Kenntnis genommen und beraten.

Jahresbericht 2025 der WPK

Der Vorstand hat den Entwurf des Jahresberichts 2025 der WPK beraten. Es ist geplant, den Jahresbericht im Juni 2026 zu veröffentlichen.

Vorbereitung der außerordentlichen Sitzung des Beirats

Der Vorstand hat über die voraussichtlichen Inhalte der außerordentlichen Beiratssitzung am 30. April 2026 beraten.

Umgang mit Private Equity in Berufsgesellschaften

Die mittelbare Beteiligung von Private Equity über EU-Abschlussprüfungsgesellschaften wurde ausführlich erörtert. Ausgehend von der Feststellung, dass die Beteiligung mit geltendem EU- und nationalem Berufsrecht vereinbar ist, hat sich der Vorstand dafür ausgesprochen, Leitlinien zur Sicherung der verantwortlichen Führung einer WPG durch WP in solchen Fällen zu entwickeln. Die Beratungen werden fortgesetzt.

WPK Herbstempfang

Die WPK plant einen Herbstempfang im Oktober 2026 und hat sich mit der Planung dieser Veranstaltung befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Einführung einer Regelung zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Berufssatzung für WP/vBP

Die WPK hat sich zur Einführung einer Regelung zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Berufssatzung für WP/vBP geäußert.

WPK, Mitteilung vom 23.03.2026

Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht eine Ermächtigung der WPK vor, die Vorgaben zur speziellen Fortbildungspflicht für Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 3 WPO für vor dem 1. Januar 2026 bestellte WP/vBP (sog. Grandfather) zu konkretisieren (§ 57 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe m) WPO-E).

Hierfür wurde in den Gremien der WPK, dem Ausschuss Berufsrecht, dem Vorstand und dem Beirat, eine Regelung in der Berufssatzung für WP/vBP entworfen und beraten, die hierzu spezielle Vorgaben machen soll. Sie orientiert sich weitgehend an der Regelung zur allgemeinen Fortbildungspflicht der WP/vBP.

Weitere Details können der Bekanntmachung entnommen werden, mit der zu diesem Regelungsentwurf angehört wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt (Az. VI ZR 334/23, VI ZR 365/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zu den Urteilen VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 vom 23.03.2026

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein.

Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.

Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,

bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.

Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.

Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(…)

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(…)

Artikel 2 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(…)

Artikel 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631, geändert durch VO [EU] 2023/851)

(…)

(5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55 % entspricht (…)

(5a) Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verkehrssicherungspflichten bei Auto-Cross-Rennen

Das LG Osnabrück wies die Klage einer Zuschauerin eines Auto-Cross-Rennens ab, da dem Veranstalter keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nachgewiesen werden konnte und der ungewöhnliche Unfall für ihn nicht vorhersehbar war (Az. 1 O 2326/25).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 1 O 2326/25 vom 16.03.2026 (nrkr)

Am Montag, dem 16. März 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau gegen einen Verein, welcher im Juni 2022 in Haren (Ems) ein Auto-Cross-Rennen ausgerichtet hatte (Az. 1 O 2326/25). Die Frau wurde durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass der Beklagte nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Sie forderte Schadenersatz- und Schmerzensgeld.

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den schriftlichen Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass den Beklagten als Veranstalter des Auto-Cross-Rennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht sei jedoch nicht feststellbar.

Zunächst erläuterte die Kammer den allgemeinen Haftungsmaßstab des Beklagten: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu, so die Kammer, sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen würden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeute dieses für den betroffenen Veranstalter, dass er solche Maßnahmen zu ergreifen habe, welche sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenen Gefährdung, bestimmen würden.

Sodann führte die Kammer aus, dass allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, den Beklagten nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen entbinden würde. Es wurde weiter ausgeführt, dass jedoch der Schadensablauf sehr ungewöhnlich sei. Das Rad des Fahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5 m hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und sei dann gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen. Ferner sei nicht feststellbar, dass es in der Vergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räder oder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen für den Beklagten vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass auch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, sei allerdings nicht erkennbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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„Medium“: Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des LG Frankfurt bestätigt, wonach sich die Antragstellerin, die sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“ bezeichnet, u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“ (Az. 3 W 6/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Beschluss 3 W 6/26 vom 11.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts (Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 02.03.2026, Az. 2-12 O 305/25) bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u. a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie – gegen Bezahlung im Voraus – ein sog. Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teilte sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u. a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um – unzulässige – Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitzte Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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