Informationsaustausch über Finanzkonten wird ausgeweitet

Der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten soll ausgeweitet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BT-Drs. 21/7194) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.07.2026

Der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten soll ausgeweitet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (21/7194) eingebracht. Die Zusatzvereinbarung erweitert den bestehenden automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. „Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen“, begründet die Bundesregierung ihr Vorgehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 601/2026

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Die Konjunkturerwartungen steigen kräftig an

Im Juli steigen die Erwartungen erneut kräftig an. Der ZEW-Index steigt um 15,8 Punkte stark an und beträgt nun plus 26,3 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Anstieg, wenn auch in einem geringeren Ausmaß.

ZEW, Pressemitteilung vom 21.07.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 26,3 Punkten

Im Juli steigen die Erwartungen erneut kräftig an. Der ZEW-Index steigt um 15,8 Punkte stark an und beträgt nun plus 26,3 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Anstieg, wenn auch in einem geringeren Ausmaß. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 77,6 Punkten um plus 3,4 Punkte über dem Vormonatswert.

„Die Erwartungen hellen sich im Juli weiter auf. Das Reformpaket scheint Wirkung zu zeigen. Insbesondere die exportorientierten Sektoren, sowie die Binnennachfrage verzeichnen stabile Zuwächse. Die Entwicklung des Iran-Konflikts und des Ölpreises bleibt dennoch ein zentraler Unsicherheitsfaktor für die Erholung Deutschlands“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Dr. h.c. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die meisten Branchen verzeichnen eine Verbesserung im Juli. Insbesondere hellen sich die Aussichten für den Maschinenbau und den privaten Konsum um jeweils plus 14,5 bzw. plus 14,7 Punkte auf. Auch die Chemie- und Pharmaindustrie, sowie die Metallindustrie verzeichnen stabile Zuwächse im Juli, verbleiben aber eindeutig im negativen Bereich. Im Gegensatz zur Juni-Entwicklung verbessert sich der Saldo der Baubranche um 12,7 Punkte und nähert sich der Null-Linie. Dagegen verzeichnet die Fahrzeugindustrie ein Minus von 46,6 Punkten (minus 11,3 Punkte gegenüber dem Vormonat).

Die Erwartungen für die Eurozone steigen im Juli. Der Index liegt mit einem Saldo von 23,4 Punkten um 13,9 Punkte höher als im Juni. Die Bewertung der Lage bleibt negativ, verbessert sich aber um 5,7 Punkte. Diese liegt bei minus 37,7 Punkten.

Quelle: ZEW

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Anscheinsbeweis BAG: Einwurf-Einschreiben beweist nicht den Zugang

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist (Az. 2 AZR 184/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin. Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte.

BRAK, Mitteilung vom 21.07.2026 zum Urteil 2 AZR 184/25 des BAG vom 07.05.2026

Mit dem neuen Scan-Verfahren der Post sei nicht gesichert, dass der Zustellende das Einwurf-Einschreiben tatsächlich in den Briefkasten gelegt hat.

Ein vom Zustellenden unterschriebenes Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ist nach einem Urteil des BAG derzeit kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben auch zugegangen ist. Anders als beim früheren Peel-Off-Verfahren werde beim modernen Scan-Verfahren vor dem Einwurf unterschrieben – und damit nur zugesichert, dass das Schreiben bis zur Adresse des Empfängers gelangt ist. Allerdings könne der Zustellende nach der Unterschrift und vor dem Einwurf noch abgelenkt werden, so das BAG in dem nun veröffentlichten Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25).

Die Deutsche Post AG hat allerdings mittlerweile gegenüber beck-aktuell.de bzw. der NJW angegeben, ihr Verfahren bereits wieder geändert zu haben, sodass der Anscheinsbeweis wieder gegeben sein dürfte. „Im neu eingeführten, aktuell genutzten Verfahren werde der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert“, so beck-aktuell. Eine gerichtliche Überprüfung des neuen Verfahrens steht allerdings noch aus.

Arbeitgeber verschickte Einwurf-Einschreiben – Zugang?

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Streitentscheidend war die Frage, ob eine wiederholte Einladung eines Langzeiterkrankten Mitarbeiters zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zugegangen sei oder nicht. Der Arbeitgeber, der die Beweislast für den Zugang des Schreibens trägt, hatte diese Einladung per Einwurf-Einschreiben versandt und den Beleg in den Prozess eingebracht.

Allerdings gestaltet sich das neue Verfahren der Post dabei folgendermaßen: Der Zustellende dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner: Am Zustellort angekommen, stehe er bzw. sie vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissere sich, dass dessen Name an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scanne er die Einlieferungsnummer des Einschreibens. Sodann unterschreibe der Zusteller auf dem Eingabefeld und dokumentiere so diesen Vorgang. Das Datum werde automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beende den Systemvorgang im Scanner und werfe den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. In Echtzeit werde der Vorgang im Tracking-System der Post hinterlegt.

Bereits das LAG hatte dieses System als nicht ausreichend angesehen, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang anzunehmen. Auch die Vernehmung des Zustellers als Zeugen war nicht ergiebig – er konnte sich an den einzelnen Vorgang nicht erinnern. Das BAG teilte nun die Auffassung des LAG. Der Zugang der Einladung sei nicht bewiesen worden, die Kündigung mithin unwirksam.

BAG: Neues Post-Verfahren reicht nicht

Zwar hatte der BGH noch 2023 einen Anscheinsbeweis bei Einwurf-Einschreiben dafür gesehen, dass ein Schreiben zugegangen ist, sofern der Absender den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorzeigen könne. Ein Anscheinsbeweis greift bei typischen Geschehensabläufen ein, wenn ein bestimmter Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen bestimmten Erfolg hinweist. Die typische Folge muss so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

Allerdings war zum Zeitpunkt des BGH-Urteils noch das Peel-Off-Verfahren Standard bei der Post: Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das sog. Peel-Off-Label (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung diente, von dem Zustellenden abgezogen und auf einen sendungsbezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.

Bei dem neuen Scan-Verfahren hingegen unterschreibe der bzw. die Zustellende, bevor er oder sie die Sendung in den Briefkasten einlegt – also vor dem tatsächlichen Zugang. Ein solcher Auslieferungsbeleg könne daher nicht den Anschein des Zugangs begründen, so das BAG. Sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorstehe, dass der bzw. die Postangestellte sich vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein, und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. In dieser Differenzierung liege auch keine bloße Förmelei: Nach der Unterschrift werde aber keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass er oder sie danach aber noch aufgehalten oder abgelenkt werde. Damit sei die Frage des tatsächlichen Einlegens der Sendung letztlich in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei einem Einwurf-Einschreiben, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Versetzungsanspruch einer Lehrerin nach privatem Umzug

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat lt. VG Gelsenkirchen keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat (Az. 1 L 632/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 1 L 632/26 vom 17.07.2026 (nrkr)

Die Nordsee muss warten – Eilantrag auf Versetzung einer Lehrerin erfolglos

Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat. Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Es ist mit dem Beamtenverhältnis nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in weiter, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihn dort einsetzt bzw. ihm die Freigabe für eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn erteilt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 17. Juli 2026 entschieden.

Die im Kreis Recklinghausen an einer Grundschule eingesetzte Lehrerin kaufte im Jahr 2024 ein Haus in einem Küstenort im Landkreis Aurich. Nachdem sie bei der Schulverwaltung ihren Versetzungswunsch vortrug, teilte diese ihr mit, zum aktuellen Zeitpunkt keine Freigabe erteilen zu können. Im Sommer 2025 meldete die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz in dem Küstenort an. Nachfolgend beantragte sie die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Während dieses Verfahrens meldete sie im Februar 2026 ihren fast 14-jährigen Sohn für das Schuljahr 2026/2027 an einer Schule nahe des Küstenortes an und fragte anschließend nach dem Bearbeitungsstand ihres Versetzungsverfahrens. Im März 2026 teilte die Bezirksregierung Münster mit, die Freigabe würde nicht erteilt. Dem stünden der gegenwärtige Personalmangel sowohl im aktuellen Schulamtsbezirk als auch im Land Nordrhein-Westfalen entgegen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den auf Freigabeerteilung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Erteilung der Freigabeerklärung für ihre Versetzung hat die Antragstellerin nicht. Hierbei können von vornherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Bloße persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche sind nicht von Belang. Zwar steht der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang des familiären Zusammenlebens unter dem Schutz des Grundgesetzes. Gleichwohl hat die Bezirksregierung den öffentlichen Belangen an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Antragstellerin angeführten persönlichen Belangen ermessensfehlerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehende Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Die Nichtversetzung stellt für die Antragstellerin keine unzumutbare außergewöhnliche Härte wegen schwerwiegender persönlicher Gründe dar. Zwar beeinträchtigt die von ihr beschriebene Situation, bei der sie nach wie vor im Kreis Recklinghausen beschäftigt ist, ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Sohnes aber zwischenzeitlich seit dem 1. Juni 2026 eine feste Arbeitsstelle in Niedersachsen angetreten hat, aufgrund der damit verbundenen räumlichen Trennung ersichtlich das familiäre Zusammenleben. Allerdings beruht die Situation auf der freien von ihnen vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung, nach Niedersachsen ziehen zu wollen. Zuvor hatten beide mehrere Jahre in einer gemeinsamen Wohnung in Nordrhein-Westfalen gewohnt. Der Erwerb der Immobilie in dem Küstenort zu Finanzierungsbedingungen, die eine Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb eines Jahres dorthin verlangten, ist unter Umständen erfolgt, in denen die Antragstellerin einen zeitnahen Dienststellenwechsel nicht erwarten durfte. Auch die Anmeldung ihres Sohnes zum kommenden Schuljahr an einer Schule in Niedersachsen und die zum Juni 2026 von ihrem Lebensgefährten aufgenommene Arbeitsstelle in Niedersachen begründen keinen Anspruch auf unmittelbare Familienzusammenführung im Rahmen des Versetzungsverfahrens, zumal der Schulwechsel des Sohnes gegenwärtig nicht vollzogen und nicht unumkehrbar ist.

Es geht nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstortes anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren geänderten persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen muss. Bei der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes war ihr bewusst, dass dies zumindest für einen gewissen Zeitraum die räumliche Trennung der Familie verursachen könnte. Bereits im Jahr 2025 teilte ihr das Schulamt mit, aufgrund der bestehenden personellen Situation dürfe sie keine Freigabe erwarten. Sie hat somit Tatsachen geschaffen, obwohl ihr bekannt war, dass der Dienstherr voraussichtlich keine Freigabe für eine Versetzung erteilen könne.

Dass der Trennungszustand auch aus Sicht des Antragsgegners nur vorübergehend sein kann, ergibt sich nicht nur aus seinem Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe, sondern auch daraus, dass er bereits deutlich gemacht hat, auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich zu prüfen, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Deutscher Wagniskapitalmarkt mit stärkstem Quartal seit vier Jahren

Start-ups in Deutschland haben lt. KfW Research im zweiten Quartal 3,4 Milliarden Euro eingesammelt – rund 1,8 Milliarden Euro mehr als in den drei Monaten zuvor. Es war das stärkste Quartal seit dem zweiten Quartal 2022.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.07.2026

  • Start-ups erhalten im zweiten Quartal 3,4 Milliarden Euro
  • KI-Milliardendeal in Deutschland
  • Große Deals dominieren – Gesundheitsbranche gefragt

Start-ups in Deutschland haben im zweiten Quartal 3,4 Milliarden Euro eingesammelt – rund 1,8 Milliarden Euro mehr als in den drei Monaten zuvor. Es war das stärkste Quartal seit dem zweiten Quartal 2022. Das Volumen wurde dabei durch sieben Megatransaktionen von mehr als 100 Millionen Euro getrieben, darunter einem erfassten KI-Milliardendeal.

„Mit einem Volumen von 3,4 Milliarden Euro waren April, Mai und Juni für den deutschen Venture-Capital-Markt ein starkes Quartal“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Große Deals dominieren. Gleichwohl dürfen wir nicht aus den Augen verlieren, dass es bei der Anzahl der Deals mit nur 86 Transaktionen ab einer Million Euro noch Luft nach oben gibt.“

Im ersten Halbjahr 2026 gab es 184 Transaktionen ab einer Million Euro, insgesamt wurden 5,1 Milliarden Euro Wagniskapital vergeben. Im Gesamtjahr 2025 waren es 380 Transaktionen. Ein Höhepunkt wurde 2022 mit 626 Deals erreicht. Das jährliche Volumen lag in den Jahren 2023 bis 2025 bei knapp über sieben Milliarden Euro jährlich, die Zahl der Transaktionen ist in der Zeit jedoch gesunken. Die Investitionen verteilen sich also auf immer weniger Start-ups – und das, obwohl in dieser Zeit mehr Start-ups gegründet wurden.

Im zweiten Quartal erhielten Scale-up-Unternehmen 72 Prozent des in Deutschland investierten Kapitals. Das sind Unternehmen, die die Gründungsphase hinter sich gelassen haben und sich in einer starken Wachstumsphase befinden. Auch hier spielen die wenigen sehr großen Finanzierungsrunden eine maßgebliche Rolle. Besonders gefragt waren bei Investoren erneut Unternehmen aus der Gesundheitsbranche: Jeder vierte Deal fand bei Start-ups aus diesem Bereich statt.

Quelle: KfW, KfW Research

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Tücken beim Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, weil der Versicherte den Nachweis seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht fristgerecht vorgelegt hat, müssen weiter Beiträge bezahlt werden. So das AG München (Az. 173 C 16441/25).

AG München, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Urteil 173 C 16441/25 vom 27.01.2026 (rkr)

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, müssen weiter Beiträge bezahlt werden

Eine private Krankenversicherung aus München verklagte einen Versicherten aus München vor dem Amtsgericht München auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit von 01.01.2023 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 602,70 Euro. Dies, obwohl der Münchner mit Schreiben vom 04.02.2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 01.01.2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.

Die private Krankenversicherung mahnte jedoch dennoch wiederholt Versicherungsbeiträge an und stellte den Münchner schließlich in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15.02.2024 bestätigte die private Krankenversicherung den Eingang der Kündigung zum 01.01.2022 und forderte den Münchner auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 04.02.2022 unwirksam. Dem kam der Münchner jedoch erst zum 12.08.2024 nach.

Die Versicherung ging davon aus, dass bis dahin ein Versicherungsvertrag bestand und die Versicherungsprämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.

Das Gericht gab der Versicherung mit Urteil vom 10.02.2026 in vollem Umfang Recht und verurteilte den Münchner zur Zahlung. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein privater Krankenversicherungsvertrag. Dieser Vertrag war für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam gekündigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Krankenversicherungsvertrag gekündigt hat, allerdings hat er der Klägerin nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

In § 205 Abs. 2 VVG ist Folgendes geregelt: Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung […] rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Damit ist gesetzlich geregelt, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Beklagte der Klägerin nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2024 aufgefordert, den Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch dargelegt, dass er der Klägerin den Nachweis übersendet hat. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 12.8.24 […] geht vielmehr hervor, dass die Übersendung erst am 12.8.24 erfolgte. Damit war die Kündigung unwirksam. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Grundsätzliche Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der Stadt Mainz vorerst nicht vollziehbar

Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das VG Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 4 L 263/26.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 4 L 263/26.MZ vom 03.07.2026 (nrkr)

Die von der Kommunalen Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR im Wege einer Rahmenvorgabe zum 1. Januar 2027 grundsätzlich vorgesehene Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen auf dem Gebiet der Stadt Mainz ist nicht sofort vollziehbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Nachdem sich die Kommunale Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR – Antragsgegnerin – und die für die Entsorgung von Verpackungsabfällen zuständigen Rücknahmesysteme nicht einigen konnten, legte die Antragsgegnerin mittels einer Rahmenvorgabe die Ausgestaltung dieser Sammlung fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Rahmenvorgabe sieht insbesondere die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen vor. Dagegen suchte eine Systembetreiberin – Antragstellerin – um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag hatte Erfolg.

Ob die erlassene Rahmenvorgabe sich hier als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweise oder ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als offen zu bezeichnen seien, könne dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon sei das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe nicht hinreichend dargetan. Jedenfalls aber überwögen die Interessen der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Rahmenvorgabe nicht das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Eine über das reine Erlassinteresse hinausgehende Dringlichkeit sei nicht erkennbar. Zwar habe die Antragsgegnerin die mit der Sacksammlung einhergehenden Probleme (Verschmutzungen durch gerissene Säcke, Verwehungen, Tierverbiss und fehlende Erkennbarkeit der Verursacher unsachgemäßer Entsorgung oder Befüllung) nachvollziehbar geschildert. Hieraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass durch eine Fortführung dieser Art der Sammlung die Entsorgungssicherheit infrage gestellt oder eine deutliche Verschärfung der bestehenden Zustände eintreten würde. Auch der neuerliche drohende Eintritt eines nicht abgestimmten Zustands ab dem 1. Januar 2027 vermöge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit sei vielmehr zu erwarten, dass ohne sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe eine Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2027 auf Basis des derzeit praktizierten Systems erfolgen und die Sammlung der Leichtverpackungen – wie auch bisher – gesichert sein werde. Es seien letztlich keine besonders schwerwiegenden Folgen in Gestalt von Umweltbelastungen und Verschmutzungen durch Verwehungen, Tierverbiss und die Beeinträchtigung des Stadtbildes zu erwarten, zumal diese bereits seit Jahren bestünden. Warum nunmehr gerade jetzt eine besondere Dringlichkeit bestehen solle, diesen Zuständen durch den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Rahmenvorgabe abzuhelfen, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan und dies sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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In Großstädten: Mietangebote seit 2022 um bis zu 57 Prozent eingebrochen

Kaufpreise stagnieren, Mieten steigen deutlich – und das Angebot an Mietwohnungen bleibt in den meisten Großstädten weit unter dem Niveau von 2022, zeigt der Wohnindex des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 20.07.2026

Kaufpreise stagnieren, Mieten steigen deutlich – und das Angebot an Mietwohnungen bleibt in den meisten Großstädten weit unter dem Niveau von 2022, zeigt der Wohnindex des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Steigende Mieten und stagnierende Kaufpreise prägen weiterhin den deutschen Immobilienmarkt. Die Kaufpreise von Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im zweiten Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahr um jeweils nur 0,8 Prozent. Die Angebotsmieten stiegen dagegen bundesweit um vier Prozent weiter deutlich. Besonders stark zogen die Mieten in Köln an (+7,9 Prozent), gefolgt von Hamburg (+5,5 Prozent) und Leipzig (+5,4 Prozent). Damit stiegen die Mieten deutlich schneller als die Inflation (2,6 Prozent).

Mietwohnungen werden knapp

Auf dem Mietmarkt fehlen die Angebote. Bundesweit werden noch immer knapp zwölf Prozent weniger Mietwohnungen inseriert als Anfang 2022. In einzelnen Großstädten ist der Einbruch weit dramatischer: In Hamburg ist das Mietangebot mit minus 57 Prozent mehr als halbiert. In Frankfurt am Main gibt es 43 Prozent weniger Inserate, in Leipzig 40 Prozent. Einzige Ausnahme ist Berlin mit einem Plus von 43 Prozent gegenüber 2022 – dieser Anstieg fällt aber nur deshalb so hoch aus, weil der Mietendeckel das Angebot zuvor drastisch abgewürgt hatte. Allein im ersten Quartal nach seiner Einführung war das Angebot in der Hauptstadt um 39 Prozent zurückgegangen.

Anders auf dem Kaufmarkt: Bundesweit werden nahezu doppelt so viele Eigentumswohnungen und rund 140 Prozent mehr Ein- und Zweifamilienhäuser inseriert als Anfang 2022. Das liegt nicht daran, dass mehr gebaut wird. Höhere Finanzierungskosten verkleinern den Kreis der Käufer und verlängern die Vermarktungszeiten – die Objekte schaffen es häufiger in die Portale und verbleiben dort auch länger.

Zu wenig Mobilität auf dem Mietmarkt

Wer mieten will, trifft auf knappes Angebot und steigende Preise – wer kaufen will, scheitert oft an der Finanzierung. Beides zusammen blockiert den Markt: Bei hohen Neuvertragsmieten bleiben Haushalte länger in ihren Wohnungen, immer weniger Immobilien werden frei. Hinzu kommt ein Fehlanreiz: Viele Menschen verbleiben in Wohnungen, die nicht zu ihrer Lebenssituation passen – zu groß, zu klein – weil sie ihre günstigen Mieten nicht aufgeben wollen.

„Auf dem Mietmarkt fehlt nicht nur Neubau, sondern auch Bewegung im Bestand“, sagt IW-Immobilienökonom Pekka Sagner. „Die Umzugsmobilität ist zu gering – bestehender Wohnraum wird nicht umfänglich genutzt. Noch strengere Mietregeln würden diesen Effekt verstärken und das Angebot für Wohnungssuchende weiter verknappen.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit will die Bundesrepublik Deutschland die internationale Zusammenarbeit intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten ausbauen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7193).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.07.2026

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit will die Bundesrepublik Deutschland die internationale Zusammenarbeit intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten ausbauen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu der „Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden“ (21/7193). Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bestimmte Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln. Solche Informationen werden bereits heute unter EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung werde der Informationsaustausch auch in diesem Bereich auf Drittstaaten erweitert, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 593/2026

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Importe aus China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 um 6,2 % gestiegen

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, betrugen die deutschen Importe aus China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 72,4 Milliarden Euro. Damit stiegen die Importe im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um 6,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.07.2026

  • China von Januar bis Mai 2026 weiterhin Deutschlands wichtigster Handelspartner
  • Importüberschuss mit China stieg auf 42,8 Milliarden Euro (Januar bis Mai 2025: + 33,5 Milliarden Euro)
  • Kraftfahrzeugexporte nach China stark eingebrochen

Die Volksrepublik China war auch in den ersten fünf Monaten 2026 importseitig Deutschlands wichtigster Handelspartner. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, betrugen die deutschen Importe aus China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 72,4 Milliarden Euro. Damit stiegen die Importe im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum um 6,2 %. Im Mai 2026 stiegen die Importe um 2,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat auf 14,0 Milliarden Euro (Mai 2025: 13,7 Milliarden Euro).

Importüberschuss im Handel mit China bei 42,8 Milliarden Euro

Die deutschen Exporte nach China sanken in den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 um 14,5 % auf 29,6 Milliarden Euro. Durch die sinkenden Exporte und die gestiegenen Importe nahm der Importüberschuss im Handel mit der Volksrepublik China im Zeitraum Januar bis Mai 2026 auf 42,8 Milliarden Euro zu. Im Zeitraum Januar bis Mai 2025 hatte der Importüberschuss 33,5 Milliarden Euro betragen und im Gesamtjahr 2025 lag er bei 89,9 Milliarden Euro.

Wichtigste Importgüter aus China waren Datenverarbeitungsgeräte

Wichtigste Importgüter aus China waren in den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse im Wert von 20,2 Milliarden Euro (+4,4 % zum Vorjahreszeitraum), gefolgt von elektrischen Ausrüstungen im Wert von 14,3 Milliarden Euro (+5,6 %) und Maschinen für 6,4 Milliarden Euro (+3,8 %).

Viele Produkte des täglichen Lebens, aber auch Waren für die Energiewende kommen inzwischen zu einem Großteil aus China. Wertmäßig kamen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 zum Beispiel 81,8 % der nach Deutschland importierten tragbaren Computer, 66,3 % der Smartphones, sowie 64,1 % der Lithium-Ionen-Akkus aus China. Zudem kamen 23,5 % der nach Deutschland importieren Personenkraftwagen mit Elektromotor aus China.

Auch die für die unter anderem in der Photovoltaiktechnik verwendeten Fotoelemente als Module oder in Form von Tafeln kamen von Januar bis Mai 2026 zu 86,1 % aus China.

Kraftfahrzeugexporte nach China stark eingebrochen

Von Deutschland nach China exportiert wurden im Zeitraum Januar bis Mai 2026 hauptsächlich Maschinen (5,8 Milliarden Euro), Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse (5,1 Milliarden Euro) und Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugteile (4,7 Milliarden Euro). Während die Exporte der Datenverarbeitungsgeräte um 0,9 % stiegen nahmen die Maschinenexporte um 17,5 % und die Exporte von Kraftfahrzeugen gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum noch stärker um 26,1 % ab. Bis zum Jahr 2024 waren Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile Deutschlands wichtigstes Exportgut nach China. Im Jahr 2025 gingen die deutschen Kraftfahrzeugexporte um 33,0 % auf 13,6 Milliarden Euro gegenüber 2024 stark zurück. Im Jahr 2024 hatte der Exportwert von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen noch 20,3 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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