BGH zum Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer beim Erwerb eines Einfamilienhauses

Der BGH hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird (Az. I ZR 111/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil I ZR 111/25 vom 16.07.2026

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genügt für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt.

Sachverhalt

Der als Immobilienmakler tätige Kläger vermittelte dem Beklagten auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrags ein Grundstück mit aufgebautem Haus. Die als vermietetes Zweifamilienhaus inserierte Immobilie besteht aus zwei Wohneinheiten, die im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an zwei Mietparteien vermietet waren. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Immobilie als Zweifamilienhaus bezeichnet. Beantragt und abgenommen wurde das Objekt seinerzeit als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Der Beklagte informierte den Kläger erst nach Abschluss des Maklervertrags darüber, dass der Erwerb der Immobilie eigenen Wohnzwecken dienen soll.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Maklerprovision stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Provisionsanspruch des Klägers besteht. Der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossene Maklervertrag ist nicht gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision unwirksam. Bei dem vom Kläger dem Beklagten vermittelten Objekt handelte es sich nicht um ein Einfamilienhaus.

Für die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus im Sinne von § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB ist entscheidend, dass der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber für den Makler erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Ein solcher Wohnzweck ergab sich vorliegend nicht aus der Beschaffenheit der Immobilie, weil sich bei Abschluss des Maklervertrags zwei Wohneinheiten darin befanden, von denen keine eine untergeordnete Bedeutung hatte. Wenn sich die Bestimmung eines Gebäudes, Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen, nicht aus den objektiven Gegebenheiten, insbesondere der Beschaffenheit der Immobilie ergibt, ist es Sache des Erwerbers, seinen hierauf gerichteten Nutzungszweck dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar zu machen. Im Prozess hat er dies darzulegen und zu beweisen. Anderenfalls gelangt der Halbteilungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dies entspricht den berechtigten Interessen des Maklers sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts anhand der im Zeitpunkt seiner Vornahme maßgeblichen Umstände beurteilt werden muss und grundsätzlich nicht durch nachträglich eingetretene Umstände wieder beseitigt werden kann.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 656c BGB

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. (…)

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 (…) abweicht, ist unwirksam. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der BGH hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Diese Seite darf nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthalten (Az. I ZR 200/25).

BGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil I ZR 200/25 vom 16.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z. B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (…)

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

BFH: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund – Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter des Organträgers der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2009 zuzuordnen (Az. I R 5/23).

BFH, Urteil I R 5/23 vom 06.05.2026

Leitsatz

Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sog. Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sog. Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem ‑ keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden ‑ Organträger zugeordnet sind.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Gebühren bei verbindlicher Auskunft

Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden. So der BFH (Az. II R 38/23).

BFH, Urteil II R 38/23 vom 25.02.2026

Leitsatz

  1. Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden (Fortführung von Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 27.11.2019 – II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020 S. 528, Rz. 19; Abgrenzung von BFH-Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23, BFHE 289, 554).
  2. Wie viele Anträge auf verbindliche Auskunft gestellt sind, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Als Sachverhalt ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Dieses Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang.
  3. Auskunftsgebühren nach § 89 Abs. 3 AO unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.
  4. Die Gebührenerhebung als solche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass ein Auskunftsantrag abgelehnt wird („Negativauskunft“).

Tenor

  1. Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts … aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Änderungsbescheid gegen den Kläger selbst vom …2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2019 dem Grunde nach insoweit rechtmäßig ist, als gegen den Kläger im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 des am …2012 gestellten Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr festgesetzt wurde.

    Es wird festgestellt, dass weitere Gebührenerhebungen gegen den Kläger im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 rechtswidrig sind.

    Es wird festgestellt, dass der angefochtene Gebührenbescheid gegen den Kläger für die Stiftung vom …2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2019 dem Grunde nach rechtmäßig ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) ist und war gemeinsam mit weiteren Mitgliedern seiner Familie in den Jahren 2012 bis 2015 mittelbarer Gesellschafter der Firma 1 mit satzungsmäßigem Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Beteiligung war über zwei Stränge ausgestaltet.

2

Der Kläger plante eine mehrstufige Umstrukturierung seiner Beteiligungsstränge an der Firma 1 zur Vereinfachung und Vereinheitlichung. In der Folge war beabsichtigt, die mittelbare Beteiligung an der Firma 1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Dieses Ziel sollte mit insgesamt acht Akten umgesetzt werden, bei denen es unter anderem zur Verschmelzung und Anwachsung von Gesellschaften aus der bestehenden Struktur, zur Einbringung in eine neue Gesellschaft, zur Errichtung einer Stiftung, zur Übertragung der mittelbaren Beteiligung an der Firma 1 auf diese Stiftung oder unmittelbar auf die Familienmitglieder des Klägers sowie zu nachfolgenden Einbringungen kommen sollte.

3

Die –für den Streitfall allein relevanten– Umsetzungsschritte 4, 5 und 8 sahen im Einzelnen vor: Im 4. Schritt sollte der Kläger seine mittelbare Beteiligung an der Firma 1 in eine noch zu errichtende ausländische Firma 2 einbringen. Im 5. Schritt plante der Kläger, seine Beteiligung an der Firma 2 ganz oder teilweise auf seine Familienmitglieder und/oder auf die noch zu errichtende Stiftung zu übertragen. Mit der Übertragung der Anteile auf die Familienmitglieder sollte gewartet werden, bis diese keinen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr haben. Im 8. Schritt sollte die bereits bestehende, aber vergleichsweise niedrige mittelbare Beteiligung der Familienmitglieder des Klägers an der Firma 1 in die Firma 2 eingebracht werden.

4

Mit Schreiben vom …2012 beantragte unter anderem der Kläger beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. des Art. 10 Nr. 9 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) –AO 2006–. Beigefügt waren umfangreiche Angaben zu den einzelnen Beteiligungsverhältnissen. Gegenstand des Auskunftsersuchens waren insgesamt sechs Rechtsfragen. Als Antragsteller war –neben dem Kläger– unter anderem auch die noch zu errichtende Stiftung ausdrücklich genannt. Sowohl für den Kläger als auch für die Stiftung wurde ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunftserteilung dargelegt. Das FA sollte unter anderem der im Auskunftsantrag dargelegten Auffassung zustimmen, dass durch Umsetzung von Schritt 4 ebenso wenig Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgelöst werde wie durch die Umsetzung von Schritt 5 und 8.

5

Nachdem das FA die Auskunft zunächst antragsgemäß erteilt und darin insbesondere die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Auffassungen des Klägers bestätigt hatte, hob es diese wieder auf. Mit Bescheid vom …2014 lehnte das FA den Auskunftsantrag ab.

6

Das FA setzte zuletzt mit Bescheid vom …2019 gegen den Kläger für die Bearbeitung der Umsetzungsschritte 4, 5 und 8, bei denen es sich um zehn gebührenpflichtige Anträge gehandelt habe, dem Grunde nach zehn Gebühren fest. Es setzte mit gesondertem Bescheid vom …2015 eine weitere Gebühr dem Grunde nach im Hinblick auf den Vorhabenschritt 5 für die noch zu errichtende Stiftung fest.

7

Die Einsprüche blieben mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom …2019 im Wesentlichen ohne Erfolg.

8

Mit dem angefochtenen Zwischenurteil entschied das Finanzgericht (FG) dem Grunde nach über die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Diese sei insoweit nicht zu beanstanden, als das FA gegen den Kläger insgesamt drei Gebühren festgesetzt habe, nämlich eine Gebühr für das Vorhaben „Beteiligungsumstrukturierung“, eine weitere Gebühr für das Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“ und schließlich eine dritte Gebühr gegen den Kläger als Antragsteller für die noch zu errichtende Stiftung. Die darüber hinausgehenden Festsetzungen weiterer acht Gebühren seien hingegen rechtswidrig. Das FG änderte die angefochtenen Bescheide im Zwischenurteil entsprechend ab. Die Frage des Erlasses von Gebühren nach § 89 Abs. 7 AO hatte es zuvor abgetrennt.

9

Gegen dieses Zwischenurteil wenden sich sowohl der Kläger als auch das FA mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts.

10

Der Kläger hält die Gebührenfestsetzung für rechtswidrig, weil zum einen Festsetzungsverjährung eingetreten sei und zum anderen es bei einer Negativauskunft an einem Sondervorteil für den Betroffenen fehle, der aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich sei, um die Gebührenerhebung zu rechtfertigen. Unabhängig hiervon sei allenfalls eine Gebühr festzusetzen. Der Kläger habe mit der geplanten Umstrukturierung ein einheitliches Gesamtvorhaben und die vorweggenommene Erbfolge zum Gegenstand seines Auskunftsantrags gemacht. Soweit das FG davon ausgehe, dass auch die Stiftung Antragstellerin des Auskunftsantrags sei, für die der Kläger eine weitere Gebühr schulde, stehe dem entgegen, dass die Auskunft einheitlich zu erteilen gewesen sei. In solchen Fällen werde nur eine Gebühr ausgelöst. Dies gelte in besonderer Weise im Hinblick auf die Schenkungsteuer, die nur einmal –beim Schenker oder Erwerber– erhoben werden dürfe.

11

Der Kläger beantragt,

  1. die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide vom …2015 und …2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2019, dem Grunde nach nur insoweit rechtmäßig sind, als gegen den Kläger für den am …2012 gestellten Antrag auf verbindliche Auskunft eine Gebühr festgesetzt wurde,
  2. die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das FA beantragt,

  1. die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide vom …2015 und …2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2019, dem Grunde nach rechtmäßig sind,
  2. die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

13

Das FA macht mit seiner Revision im Wesentlichen geltend, dass die Anzahl der Sachverhalte, die nach § 89 Abs. 3 AO eine Gebühr auslösten, sich anhand der steuerbegründenden Tatbestände ergäbe. Dies gelte auch für die Schenkungsvorgänge, die der Kläger abgefragt habe. Für eine vorhabenbezogene Auslegung, wie das FG sie vornehme, bleibe kein Raum. Das FG ersetze das objektiv geprägte Tatbestandsmerkmal „Sachverhalt“ in § 89 Abs. 2 Satz 1 AO durch den Begriff „Vorhaben“, was mangels gesetzlicher Grundlage zu einer nicht gerechtfertigten Subjektivierung zugunsten des Steuerpflichtigen führe. Im Ergebnis seien bei jeder Übertragung für die verschiedenen Umsetzungsschritten Gebühren angefallen. Die angefochtenen Bescheide mit der Festsetzung von insgesamt elf Gebühren seien nicht zu beanstanden.

II.

14

Das Zwischenurteil ist aufgrund der Revision des Klägers und der Revision des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuändern, da das FG zu Unrecht ein Gestaltungsurteil erlassen hat. Das FG hat die angefochtenen Gebührenbescheide in seinem Zwischenurteil zu Unrecht abgeändert.

15

1. Das FG durfte grundsätzlich durch Zwischenurteil entscheiden. Das FG hat sein durch § 99 Abs. 1 FGO eingeräumtes Ermessen zulässigerweise dergestalt ausgeübt, dass es prozessökonomischen Gesichtspunkten entspricht, vorab durch Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide dem Grunde nach zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.07.2023 –  I R 21/20, BFHE 281, 424, BStBl II 2024, 413, Rz 17; Holle in Gosch, FGO § 99 Rz 8).

16

2. Allerdings hätte das FG –statt die angefochtenen Bescheide abzuändern– ein Feststellungsurteil erlassen müssen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 99 FGO Rz 13; Holle in Gosch, FGO § 99 Rz 11; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 40). Eine Abänderung der angefochtenen Bescheide bleibt dem Endurteil vorbehalten (vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2017 –  X B 118/16, BFH/NV 2017, 1437, Rz 31, m.w.N.). Das Zwischenurteil ist danach aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

III.

17

Der Senat entscheidet abschließend über die Revision gegen das Zwischenurteil. In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass Gebühren nach § 89 Abs. 3 AO nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen (unter 1.). Es hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem Änderungsbescheid gegen den Kläger vom …2019 zwei Vorhaben zugrunde zu legen seien, für die jeweils eine Auskunftsgebühr erhoben werden könne. Es ist insoweit nur eine Gebühr entstanden (unter 2.a). Gegen den Kläger durfte im Hinblick auf die nach dem Auskunftsantrag noch zu errichtende Stiftung eine weitere Gebühr festgesetzt werden (unter 2.b). Die Gebührenpflicht ist insgesamt verfassungsgemäß (unter 3.). Die Sache ist entscheidungsreif (4.).

18

1. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO unterliegen –entgegen der Auffassung des Klägers– nicht der Festsetzungsverjährung.

19

a) Gebühren für verbindliche Auskünfte sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO steuerliche Nebenleistungen. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) gelten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AO nur, soweit dies in der Abgabenordnung besonders bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es.

20

b) Eine Festsetzungsverjährung ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs. 2 AO. Danach beträgt die Frist „für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes“ ein Jahr. Diese Vorschrift ist weder direkt noch analog auf die Gebühr für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 AO anwendbar (im Ergebnis ebenso Haunhorst, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 1018, 1022; Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO Rz 71; Bruns, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2017, 2360, 2366).

21

aa) Bei der Verjährungsfrist des § 346 Abs. 2 AO handelt es sich –wie bei den §§ 337 bis 346 AO insgesamt– um eine spezielle Regelung des Vollstreckungsrechts (vgl. Hohmann in Gosch, AO § 337 Rz 10; Loose in Tipke/Kruse, § 346 AO Rz 6; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 346 AO Rz 5). Aus diesem Grund ist die Vorschrift nicht über die Verweisungsnorm des § 1 Abs. 3 Satz 1 AO auf steuerliche Nebenleistungen anwendbar.

22

bb) Für eine analoge Anwendung des § 346 Abs. 2 AO fehlt es bereits an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil vom 28.10.2020 –  X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34, m.w.N.). Sinn und Zweck der –mit einem Jahr knapp bemessenen– Verjährungsfrist ist es, im Vollstreckungsverfahren zügig Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. Hohmann in Gosch, AO § 346 Rz 5). Der Vollstreckungsschuldner hat oftmals keine Kenntnis von beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen und den hierdurch ausgelösten Kosten. Die Frist von einem Jahr stellt sicher, dass der Vollstreckungsschuldner zeitnah informiert wird; sie dient insofern seinem besonderen Schutzbedürfnis (vgl. Bruns, DStR 2017, 2360, 2366). Bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft liegen die Dinge anders. Der Steuerpflichtige geht auf das Finanzamt zu. Dabei weiß er zum einen um die Gebührenpflicht der Auskunft als solche, zum anderen aber auch um die voraussichtlich anfallenden Kosten der Höhe nach, denn nach § 89 Abs. 4 Satz 2 AO sind dem Auskunftsantrag Angaben zur Gebührenberechnung beizufügen. Es bedarf daher nicht des Schutzes durch eine Verjährungsfrist von lediglich einem Jahr (im Ergebnis ebenso Bruns, DStR 2017, 2360, 2366; wohl auch Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO Rz 71).

23

cc) Darüber hinaus mangelt es an einer für die Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11.02.2010 –  V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 21; vom 28.10.2020 –  X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 33, m.w.N.). Denn der Gesetzgeber hat für Vollstreckungskosten, die ebenso wie Auskunftsgebühren steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO sind, erkannt, dass wegen § 1 Abs. 3 Satz 2 AO mit § 346 Abs. 2 AO eine besondere Regelung geschaffen werden musste. Von einem Versehen des Gesetzgebers kann daher keine Rede sein, wenn es an einer entsprechenden Vorschrift für die ebenfalls in § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO genannten „Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7“ AO fehlt. Ob die Rechtsfolge, dass Auskunftsgebühren keiner Verjährung unterliegen, sinnvoll oder zweckmäßig ist, kann dahinstehen, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1989 –  X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a).

24

c) Die Gebührenerhebung für eine verbindliche Auskunft unterliegt als steuerliche Nebenleistung nach Auffassung des Senats damit nicht den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung. Dies ist für steuerliche Nebenleistungen nicht fremd. Auch Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und Zwangsgelder (§§ 328 ff. AO) unterliegen keiner Festsetzungsfrist (vgl. dazu Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 169 AO Rz 34; Drüen in Tipke/Kruse, Vor §§ 169 bis 171 AO Rz 19).

25

2. In der Sache ist die Revision des Klägers begründet.

26

a) Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass dem angefochtenen Gebührenbescheid gegen den Kläger selbst vom …2019 zwei getrennte Vorhaben (Sachverhalte) „Umstrukturierung“ und „vorweggenommene Erbfolge“ zugrunde liegen. Die –hier allein streitgegenständlichen– Gebührenfestsetzungen für die Schritte 4, 5 und 8 betreffen allesamt das Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“, so dass nur eine Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft entstanden ist. Inwieweit mit den übrigen Schritten des Auskunftsantrags vom …2012 weitere Vorhaben zur Auskunft des FA gestellt worden sind, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.

27

aa) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine Gebühr erhoben.

28

bb) Für die Frage, wie viele Gebühren im Rahmen eines Auskunftsverfahrens entstehen, kommt es auf die Zahl der gestellten Anträge an. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) –AO 2011– wird für die Bearbeitung „eines Antrags“ auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft „eine Gebühr“ erhoben (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 –  II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 19). Maßgeblich hierfür ist die Anzahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten Sachverhalte (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025 –  IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 38).

29

Als Sachverhalt im Sinne eines Antrags auf verbindliche Auskunft ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Ein Vorhaben ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob verschiedene (Einzel-)Maßnahmen zueinander in hinreichendem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der insgesamt noch ein einheitliches, abgrenzbares Gesamtvorhaben erkennen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025 –  IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 38). Das Vorliegen verschiedener Rechtsfragen allein führt für sich genommen noch nicht zur Annahme mehrerer Sachverhalte. Deshalb liegt auch bei mehrstufigen Umstrukturierungsvorhaben, die verschiedene Steuertatbestände betreffen, grundsätzlich keine Mehrzahl von Sachverhalten vor (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2025 –  IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 38).

30

cc) Nach diesen Grundsätzen ist das FG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass bezogen auf die –hier allein streitgegenständlichen– Gebührenfestsetzungen hinsichtlich der Schritte 4, 5 und 8 des Auskunftsantrags zwei Sachverhalte, nämlich einerseits „Umstrukturierung“ und andererseits „vorweggenommene Erbfolge“, vorliegen. Alle drei Schritte dienen nach den Feststellungen des FG dem Ziel, die mittelbare Beteiligung des Klägers an der Firma 1 auf seine Familienmitglieder oder die noch zu errichtende Stiftung zu übertragen. Sie sind deshalb unselbständige Teile des Gesamtvorhabens „vorweggenommene Erbfolge“ und als ein Sachverhalt im Sinne eines Antrags anzusehen. Für diesen kann nur eine Gebühr erhoben werden.

31

(1) Das FG geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass die Übertragung der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der Firma 1 auf seine Familienmitglieder oder die noch zu errichtende Stiftung Gegenstand eines –selbständigen– Vorhabens ist, das auf Unternehmensnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge gerichtet ist. Die Selbständigkeit eines solchen Vorhabens kann grundsätzlich daraus abgeleitet werden, dass das Vorhaben für sich betrachtet aus Sicht der Steuerpflichtigen sinnvoll ist. Die Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge erlauben es, familiäre, wirtschaftliche und insbesondere unternehmerische Verhältnisse klar zu strukturieren, steuerrechtliche Optionen auszuschöpfen, etwaige Erbstreitigkeiten zu vermeiden und frühzeitig Transparenz innerhalb des Familienverbunds herzustellen. Es liegt daher auf der Hand, den Schritt 5 des Auskunftsantrags –in Übereinstimmung mit der Auffassung des FG– dem übergeordneten Sachverhalt „vorweggenommene Erbfolge“ zuzuordnen (FG-Urteil, S. 22). So sollte Gegenstand des Vorhabens im Schritt 5 sein, die Anteile des Klägers an der zuvor errichteten Firma 2 unentgeltlich auf seine Familienmitglieder oder die noch zu errichtende Stiftung zu übertragen. Mit den hierzu gestellten Rechtsfragen sollte unter anderem abgesichert werden, dass diese Übertragung nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, soweit –im Fall der unentgeltlichen Übertragung auf die Familienmitglieder– die jeweilige Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland innehat und auch nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

32

(2) Der vorweggenommenen Erbfolge ist jedoch –entgegen der Auffassung des FG– überdies der vorangehende Schritt 4 zuzurechnen, auch wenn er isoliert betrachtet zu einer Umstrukturierung führt, indem mit der Errichtung der Firma 2 eine weitere Kapitalgesellschaft eingezogen wird. Die Errichtung der Firma 2 und die im Schritt 4 weiter vorgesehene Einbringung der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der Firma 1 in die Firma 2 lässt sich bei wertender Betrachtung nur als unselbständiger Zwischenschritt begreifen, der dazu dienen sollte, die –aus Sicht des Klägers erbschaft- und schenkungsteuerneutrale– Vermögensübertragung auf die Familienmitglieder oder die Stiftung im nachfolgenden Schritt 5 vorzubereiten. Den Schritt 4, wie das FG es getan hat, von der vorweggenommenen Erbfolge deshalb abzugrenzen, weil zwischen der Firma 2 und den Wohnorten des Klägers und seines Verwandten der Zusammenhang „X“ bestehe, dem die Einschaltung der weiteren Kapitalgesellschaft geschuldet sei (FG-Urteil, S. 23), berücksichtigt die gegenseitigen Abhängigkeiten der Schritte 4 und 5 aus erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Sicht nicht in ausreichendem Maße.

33

(3) Auch der abschließende Schritt 8 ist unselbständiger Teil der vorweggenommenen Erbfolge. Richtig ist zwar, dass dort eine „Bereinigung des Beteiligungsstrangs“ (FG-Urteil, S. 23) erfolgen sollte. Die Einbringung der mittelbaren Beteiligung der Familienmitglieder an der Firma 1 in die Firma 2 die im Schritt 8 vollzogen werden sollte, konnte aber überhaupt nur deshalb veranlasst sein, weil die Firma 2 im Schritt 4 in der Absicht errichtet wurde, nachfolgend eine Schenkung an die Familienmitglieder oder die Stiftung durchzuführen. Die „Bereinigung“ ist so betrachtet Folge der vorweggenommenen Erbfolge; letztere ist conditio sine qua non für Schritt 8. Dies gebietet es, den Schritt ebenso als unselbständigen Teil der vorweggenommenen Erfolge zu werten.

34

(4) Danach liegt dem Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft gegen den Kläger selbst nur ein Sachverhalt zugrunde, so dass nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO nur eine Gebühr entstanden ist.

35

b) Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der angefochtene Gebührenbescheid gegen den Kläger für die Stiftung vom …2015 rechtmäßig ist. In Bezug auf das Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“ sind zwei Antragsteller –der Kläger und die zu errichtende Stiftung– vorhanden. Insoweit durfte das FA nach der auf den Streitfall zur Anwendung kommenden Fassung des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine weitere –zweite– Gebühr gegen den Kläger für die Stiftung festsetzen.

36

aa) Die Rechtsgrundsätze zum –hier anzuwendenden– § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt. Danach gilt, dass nach dieser AO-Fassung jede auf Auskunft gerichtete Eingabe mindestens so viele Anträge enthält, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 –  I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 8, und vom 27.11.2019 –  II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 20).

37

(1) Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) in das Gesetz eingefügte § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, der nunmehr festlegt, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird (hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 03.07.2025 –  IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 21 ff.), ist auf Auskunftsanträge anzuwenden, die nach dem 22.07.2016 gestellt wurden (vgl. Art. 97 § 25 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung). Danach unterliegt der Antrag vom …2012 dem alten Recht vor der Einfügung des § 89 Abs. 3 Satz 2 Satz AO.

38

(2) Vor der Einfügung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO war bei mehreren Antragstellern grundsätzlich gegenüber jedem von ihnen eine Gebühr festzusetzen, auch wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 –  I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 8 ff., und vom 27.11.2019 –  II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 20). Lediglich wenn eine verbindliche Auskunft einen Sachverhalt betrifft, der mehreren Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO steuerlich zuzurechnen ist, muss eine verbindliche Auskunft nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 30.11.2007 (BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820) von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden; in diesem Fall ist der Antrag einer Personenmehrheit als ein Antrag anzusehen. Daraus lässt sich für die Abgabenordnung 2011 im Umkehrschluss folgern, dass in allen anderen Fällen mehrere Personen mehrere Anträge stellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 –  II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 24).

39

(3) Als Antragsteller ist derjenige anzusehen, in dessen Namen ein Antrag gestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 –  I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 8; vom 27.11.2019 –  II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 29). Antragsteller und Steuerpflichtiger sind in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert. Besteht diese Person oder Vermögensmasse bei Antragstellung noch nicht, entsteht die Gebührenpflicht gleichwohl; Gebührenschuldner ist dann der Dritte, der für die Person oder die Vermögensmasse den Antrag stellt (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 –  II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 30).

40

bb) Hiervon ist das FG zutreffend ausgegangen.

41

(1) Das FG hat den Streitfall gemäß § 118 Abs. 2 FGO ohne Rechtsfehler und damit für den Senat bindend (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2024 –  II R 49/22, BFHE 288, 1, BStBl II 2025, 493, Rz 26, und vom 30.10.2024 –  II R 14/23, BFHE 286, 474, Rz 34) dahingehend gewürdigt, dass der Kläger zwei Anträge im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 eingereicht hat, – einen für sich selbst, und einen weiteren für die noch zu gründende Stiftung, auf welche der Beteiligungsstrang an der Firma 1 unentgeltlich übertragen werden sollte.

42

(2) Auch wenn die Schenkungsteuer im Ergebnis nur einmal ausgelöst und erhoben wird, ändert dies nichts an der doppelten Gebührenpflicht sowohl beim potentiellen Schenker als auch beim potentiellen Erwerber. Insoweit gilt die zu § 89 Abs. 3 AO 2011 ergangene Rechtsprechung, wonach bei Organträger und Organgesellschaft einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft jeweils eine Gebühr anfällt, wenn beide in Bezug auf den gleichen Sachverhalt eine verbindliche Auskunft beantragen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 –  I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 11). Bei der Schenkungsteuer gilt nichts anderes. Zwar entsteht die Schenkungsteuer nicht, wie die Steuer im Fall einer Organschaft, alternativ beim Schenker oder Erwerber. Für den gleichen Sachverhalt wird im Ergebnis aber nur einmal Steuer geschuldet. Die Bindungswirkung der Auskunft erfasst bei zweifacher Antragstellung sowohl den Schenker als auch den Erwerber, die nach § 20 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Gesamtschuldner sind. Diese Absicherung nimmt der Gebührentatbestand des § 89 Abs. 3 AO 2011 auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 –  I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 11).

43

(3) Schließlich führt auch die Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber § 89 Abs. 3 bis 6 AO ebenso wie die dazu erlassene Steuer-Auskunftsverordnung bereits mehrfach geändert hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.07.2025 –  IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 22 ff.), nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit der Gesetzgeber Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit Gebührenfestsetzungen in Mehrpersonenverhältnissen gesehen hat (vgl. dazu BTDrucks 18/7457, S. 125), waren diese rechtspolitischer Natur. Rechtsfortbildung ist den Gerichten in diesem Bereich versagt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 09.08.1989 –  X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a). Der Gesetzgeber hat die geltende Rechtslage durch Einfügung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO für nach dem 22.07.2016 gestellte Anträge geändert (s. oben III.2.b aa (1)). Eine darüber hinausgehende, rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 23.07.2016 gestellte Anträge wurde nicht angeordnet.

44

3. Die Gebührenerhebung dem Grunde nach ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall ein Auskunftsantrag abgelehnt wurde („Negativauskunft“).

45

a) Gebühren werden nicht, wie Steuern im Sinne der Art. 105, 106 des Grundgesetzes, „voraussetzungslos“ erhoben. Sie sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Die öffentliche Leistung kann grundsätzlich in jeder Form der Erbringung eines Aufwands durch den Staat liegen. Sie muss sich vom staatlichen Handeln, das keiner Gebührenlast unterworfen ist, nicht der Art nach unterscheiden; dabei ist es grundsätzlich Sache des Fachrechts, die Grenze des gebührenfreien zum gebührenpflichtigen Gebrauch zu bestimmen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 06.11.2012 – 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, BVerfGE 132, 334, Rz 50; BVerfG-Urteil vom 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, BVerfGE 171, 177, Rz 61, jeweils m.w.N.). Daraus folgt allerdings nicht, dass zur Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer gesetzlich vorgesehenen Gebühr jeder dieser Zwecke nach Belieben herangezogen werden könnte. Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.11.2012 – 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, BVerfGE 132, 334, Rz 51, m.w.N.).

46

b) Gemessen hieran begegnet die Gebührenpflicht des § 89 Abs. 3 AO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

47

aa) Der Senat folgt der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich die Bearbeitung des Antrags nach § 89 Abs. 2 AO durch die Finanzbehörde, erhoben werden darf. Sie bezweckt in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die Bearbeitung des Antrags entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der Finanzbehörde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem Antragsteller durch die Auskunft entsteht (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2011 –  I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, Rz 10; vom 22.04.2015 –  IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, Rz 24; vom 27.11.2019 –  II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528, Rz 19, und vom 03.07.2025 –  IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 48; ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO Rz 64; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rz 321 f.; kritisch Roser in Gosch, AO § 89 Rz 78).

48

bb) Diese Gebührenzwecke sind von den Gesetzesmaterialien gedeckt. In der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007, mit dem die Gebührenpflicht später eingeführt wurde, heißt es, die vermehrte Erteilung verbindlicher Auskünfte werde bei den zuständigen Finanzbehörden voraussichtlich zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand führen (BRDrucks 622/06 (Beschluss), S. 35). Auch der Finanzausschuss des Bundestags führte in seinem Bericht zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 aus, die vermehrte Erteilung verbindlicher Auskünfte, die nicht Hauptaufgabe der Finanzverwaltung sei, werde bei den zuständigen Finanzbehörden zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand führen; da es sich um eine Aufgabe handele, die nicht mehr im Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung liege, sondern eine individuelle Leistung gegenüber dem Antragsteller darstelle, sei die Erhebung einer Gebühr sachgerecht (BTDrucks 16/3368, S. 24).

49

c) Die Gebührenerhebung ist auch nicht deshalb dem Grunde nach unzulässig, weil das FA die beantragte Auskunft im Ergebnis abgelehnt hat und deshalb, wie der Kläger meint, mangels Bindungswirkung der Vorteilsausgleich und damit zugleich die Rechtfertigung der Gebührenerhebung insgesamt entfiele.

50

aa) Der Gesetzgeber knüpft ausweislich des Wortlauts des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO („Für die Bearbeitung eines Antrags …“) an das Tätigwerden der Finanzbehörden an. Sein dort zum Ausdruck kommender Wille, für die Abgabenbelastung bereits den Arbeitsanfall der Verwaltung genügen zu lassen, deckt sich mit den Gebührenzwecken, die aus der Auswertung der Gesetzesmaterialien folgen (BRDrucks 622/06 (Beschluss), S. 35; BTDrucks 16/3368, S. 24; dazu auch oben unter III.3.b aa). Die Erhebung einer Gebühr ist aus dieser Warte unabhängig von der Art oder dem Inhalt der verbindlichen Auskunft schon deshalb geboten, weil es sich um eine Gegenleistung für ein Handeln der Finanzbehörde handelt. Dem ist verfassungsrechtlich nichts entgegenzusetzen.

51

bb) Unabhängig hiervon erlangt der Antragsteller auch durch eine Negativauskunft einen Vorteil, der mit der Auskunftsgebühr zulässigerweise ausgeglichen werden kann. Die Negativauskunft stellt ebenso wie eine Positivauskunft eine „steuerliche Beurteilung“ im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO dar, auf die der Antragsteller seine Dispositionen einstellen kann. Sie mag zwar nicht die gewünschte Auskunft sein, kann den Antragsteller aber dennoch vor einer drohenden Steuerbelastung schützen, indem der dargelegte Sachverhalt nicht verwirklicht wird (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2022 –  I R 46/18, BFHE 276, 515, BStBl II 2023, 467, Rz 21, und vom 05.02.2014 –  I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014, Rz 18). Im Übrigen ist der Antragsteller nicht gezwungen, die abschlägige Entscheidung der Verwaltung hinzunehmen, da er den gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. BFH-Urteile vom 29.02.2012 –  IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651, und vom 05.02.2014 –  I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014).

52

cc) Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist nicht davon abhängig, inwieweit im Einzelfall die Kostenausgleichsfunktion oder die Vorteilsausgleichsfunktion jeweils einschlägig sind und ausgeschöpft werden. Im Hinblick auf den im Gebührenrecht wie im Steuerrecht erheblichen Typisierungsspielraum des Gesetzgebers kann der Gebührenanspruch nicht deshalb teilweise oder ganz beseitigt werden, weil im Einzelfall die Kostenausgleichsfunktion oder die Vorteilsausgleichsfunktion nicht vollständig oder gar nicht zum Tragen kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 –  I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 12; vom 04.05.2022 –  I R 46/18, BFHE 276, 515, BStBl II 2023, 467, Rz 21, und vom 03.07.2025 –  IV R 6/23, BFHE 289, 554, Rz 49). Dies gilt auch mit Blick auf einen abgelehnten Auskunftsantrag und erst recht hinsichtlich der hier allein im Streit stehenden Gebührenerhebung dem Grunde nach.

53

dd) Inwieweit das Vorliegen einer Negativauskunft zur Ermäßigung der Auskunftsgebühr führen kann, braucht der Senat –ungeachtet des Umstands, dass Streitgegenstand des angegriffenen Zwischenurteils allein die Gebührenerhebung dem Grunde nach ist– nicht zu entscheiden. Über diese Rechtsfrage ist nicht im Festsetzungs-, sondern im Billigkeitsverfahren nach § 89 Abs. 7 AO zu befinden (vgl. BFH-Urteile vom 05.02.2014 –  I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014, Rz 18, und vom 04.05.2022 –  I R 46/18, BFHE 276, 515, BStBl II 2023, 467, Rz 27; ebenso Roser in Gosch, AO § 89 Rz 94.3; Seer in Tipke/Kruse, § 89 AO Rz 78 f.; wohl auch Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rz 391e). Letzteres ist hier nicht zu prüfen, nachdem das FG das Verfahren mit Beschluss vom 26.01.2023 entsprechend abgetrennt hatte. Soweit der Kläger geltend macht, das Billigkeitsverfahren nach § 89 Abs. 7 AO habe sich als kein „wirksamer Korrekturmechanismus“ erwiesen, die hierzu ergangene (höchstrichterliche) Rechtsprechung werde in der Praxis oftmals nicht befolgt und ein zu weiter Spielraum der Verwaltung angenommen, ist der Kläger auf das vom FG abgetrennte Verfahren zu verweisen. Ob für eine Negativauskunft allenfalls eine Zeitgebühr festgesetzt werden darf, ist ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, das die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung dem Grunde nach betrifft.

54

4. Die Sache ist spruchreif. Im Tenor des Zwischenurteils ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide dem Grunde nach insoweit rechtmäßig sind, als gegen den Kläger selbst im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 des am …2012 gestellten Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft dem Grunde nach eine Gebühr festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Schritte 4, 5 und 8 dem Grunde nach rechtswidrig. Der angefochtene Gebührenbescheid gegen den Kläger für die Stiftung ist dem Grunde nach rechtmäßig, da es sich bei der im Streitzeitraum geltenden Fassung des § 89 Abs. 3 AO um zwei Antragsteller handelt. Insoweit hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.

IV.

55

In der Sache hat das FA mit seiner Revision keinen Erfolg. Der Änderungsbescheid vom …2019 gegen den Kläger selbst für die Bearbeitungsschritte 4, 5 und 8, bei denen es sich nach der Auffassung des FA um zehn gebührenpflichtige Anträge handelte, ist rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des FA ergibt sich die Anzahl der Sachverhalte, die nach § 89 Abs. 3 AO eine Gebühr auslösen, nicht anhand der steuerbegründenden Tatbestände. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter III.2.a des Urteils verwiesen. Dem angefochtenen Bescheid gegen den Kläger selbst liegt danach ein einheitlicher Sachverhalt „vorweggenommene Erbfolge“ zugrunde, der entgegen der Auffassung des FA nicht aus mehreren Anträgen, sondern nur aus einem Antrag besteht und somit nach § 89 Abs. 3 AO nur eine Gebühr auslöst.

V.

56

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (BFH-Urteile vom 20.11.2013 –  II R 64/11, BFH/NV 2014, 716, Rz 40, und vom 09.04.2025 –  II R 39/21, BFHE 289, 520, BStBl II 2025, 678, Rz 34).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen dessen Richtigkeit sprechen, sind sie lt. BFH berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und ggf. die Erbanteile selbst zu ermitteln (Az. II B 68/25).

BFH, Beschluss II B 68/25 vom 29.06.2026

Leitsatz

  1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und ‑ bei Miterben ‑ die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1995 – II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996 S. 242).
  2. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.07.2025 – 7 K 1568/24 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Bruder des im Jahr 2016 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Beigeladene seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein vom xx.xx.2017 wies den Kläger zu 37 % und den Beigeladenen zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Beigeladenen zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 € und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 € belaufen habe.

2

Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2018 vereinbarten der Kläger und der Beigeladene, dass der Kläger unter der Bedingung, dass ihm die finanziellen Mittel des Erblassers übertragen werden, aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (sogenannte Abschichtungsvereinbarung). Der Beigeladene verpflichtete sich, einen Betrag in Höhe von 3.721,08 € an den Kläger zu zahlen und diesem Unterhaltskosten für das Grundstück zu erstatten. Etwaige später bekannt werdende Verbindlichkeiten sollten von dem Kläger und dem Beigeladenen im Verhältnis der im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten getragen werden. Eine Anfechtung wegen Irrtums über den Wert oder die Höhe des Nachlasses und/oder einzelner Nachlassgegenstände wurde ausgeschlossen.

3

In der Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger den Verkehrswert des Grundbesitzes mit 450.000 € und seinen Erbanteil mit 37 % an.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 03.09.2019 auf 47.040 € fest. Dabei ging das FA von einem im Wege der Schätzung ermittelten Grundbesitzwert von 470.000 € und einem Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % aus. Mit Bescheid vom 19.06.2020 wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 € gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das FA auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung am 20.08.2020 einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 €. Dieser Festsetzung lag unverändert ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde.

5

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, sein Erbanteil betrage lediglich 30 %, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) nahm an, dass Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen hätten, wie es im Erbschein angegeben sei. Würden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprächen, seien das Erbrecht und die Erbanteile von Amts wegen zu ermitteln. Solche gewichtigen Gründe habe der Kläger nicht vorgetragen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Eine Änderung des Erbanteils könne sich nicht aus den lediglich nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Grundbesitzwerten ergeben. Den Betrag von 450.000 € hätten die Miterben auf Drängen des Klägers im Erbscheinsantrag angegeben. Für seine Ausgewogenheit spreche, dass er von ihnen mit gegenläufigem Interesse ausgehandelt und später in einer abschließenden Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung bestätigt worden sei. In jener Abschichtungsvereinbarung hätten die Miterben an den Erbanteilen aus dem Erbschein festgehalten und eine nachträgliche Änderung der Erbanteile, etwa wegen Irrtums über die Wertverhältnisse, ausgeschlossen. Erbrechtlich sei daher „der Sack zu“ gewesen.

6

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger unter anderem die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG geltend. Der vom FA festgestellte Steuerwert des Grundstücks sei ein gewichtiger Hinweis auf die Unrichtigkeit der im Erbschein festgelegten Erbquote, so dass das FG von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob die Vermutungswirkung des Erbscheins erschüttert sei.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.07.2025 – 7 K 1568/24 zuzulassen.

8

Das FA und der Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.

II.

9

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

10

1. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.

11

a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17.03.2026 –  IX B 2/26, BFH/NV 2026, 714, Rz 3).

12

b) Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht vor. Das FG hat zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes –zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils– zu überprüfen.

13

aa) Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und –bei Miterben– die Erbanteile selbst zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 –  II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242). Gewichtige Gründe können nicht nur Tatsachen, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte wie eine andere Auslegung des Testaments sein (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 –  II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 24.11.2004 –  II B 71/03, BFH/NV 2005, 557).

14

bb) Einen gewichtigen Grund kann auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Zwar kann sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten (Steuer-)Werten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1995 –  II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242, unter II.2.). Ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung festgestellter Steuerwert kann jedoch Anlass geben, den Verkehrswert des Nachlassgegenstandes weiter aufzuklären. Die Einigung der Miterben über den Verkehrswert von Nachlassgegenständen und den Erbanteil ändert nichts daran, dass das FG den Verkehrswert weiter aufzuklären hat, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.

15

cc) Im Streitfall hätte das FG dem Vorbringen des Klägers, sein Erbanteil sei mit 37 % zu hoch bemessen, da eine Erhöhung des Gesamtwerts des Nachlasses aufgrund eines höheren Verkehrswerts des Grundbesitzes eine Verminderung seines Erbanteils bedeute, nachgehen müssen. Dies hat es nunmehr nachzuholen. Der festgestellte Grundbesitzwert in Höhe von 609.594 €, der von dem erklärten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 450.000 € deutlich abweicht, stellt einen gewichtigen Grund dar, der gegen die Richtigkeit der im Erbschein und in der Abschichtungsvereinbarung festgelegten Erbanteile in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen kann.

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form von Zollabgaben samt darauf angefallener Zinsaufwendungen, über die im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem EU-Mitgliedstaat entschieden wurde, als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen sind (Az. II R 2/24).

BFH, Urteil II R 2/24 vom 06.05.2026

Leitsatz

  1. Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
  2. Ob es sich bei Aufwendungen um „außerordentliche“ Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.12.2023 – 3 K 1777/23 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH; sie betreibt eine Spedition.

2

Zum 01.01.2017 schenkte der Beigeladene zu 1. dem Beigeladenen zu 2. 50 % der Anteile an der Beigeladenen zu 3., einer GmbH.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) stellte mit Bescheid vom 03.08.2023 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes in der am Bewertungsstichtag geltenden Fassung (BewG) für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2017 den Wert des Anteils an der Klägerin aufgrund des vereinfachten Ertragswertverfahrens auf x € fest. Darin rechnete das FA die von der Klägerin gezahlten Verzugszinsen für die Zahlung von Zollabgaben in Höhe von xxx.xxx,xx € nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert als außerordentliche Aufwendungen hinzu. Die Zollabgaben beruhten auf einem im Ausland geführten Gerichtsverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens war, dass die Klägerin im Jahr 1992 Zolldokumente für die Lieferungen ins Ausland erstellte, die aus ungeklärten Umständen nicht an die Zollbehörden übermittelt wurden. Die Hauptschuld wurde von der Versicherung der Klägerin erstattet.

4

Die Klägerin war der Auffassung, die Zinsaufwendungen seien bei der Anteilsbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen. Da danach der Ertragswert im Feststellungszeitraum negativ sei, seien die Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG lediglich mit dem Substanzwert in Höhe von y € als Mindestwert zu bewerten.

5

Die gegen den Feststellungsbescheid vom 03.08.2023 erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 451).

6

Es war der Auffassung, dass das FA die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit den vom ausländischen Staat festgesetzten Zollabgaben samt Nebenleistungen und Verzugszinsen zutreffend dem Ausgangswert für die Jahre 2014 bis 2016 hinzugerechnet habe. Bei den Verzugszinsen handele es sich um außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG.

7

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie wendet sich gegen die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „außerordentliche Aufwendungen“ im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG durch das FG. Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung habe es in § 277 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) bis zur Änderung ab 2015 eine Legaldefinition für außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge gegeben. Danach handele es sich dabei um Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft anfielen. Ungewöhnlich in diesem Zusammenhang seien Aufwendungen und Erträge nur dann, wenn sie keinen eindeutigen Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Unternehmen hätten. Die Inanspruchnahme für Eingangsabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sei eine Folge der regulären Geschäftstätigkeit einer Zollspedition. Es sei üblich, dass eine Zollspedition für Leistungsstörungen in Anspruch genommen werde. Daher seien die Zollabgaben inklusive Nebenleistungen und Zinsen auch keine außerordentlichen Aufwendungen im Sinne von § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG.

8

Das FG habe zu Unrecht eine systematische Anlehnung an die Legaldefinition des unbestimmten Rechtsbegriffs „außerordentlicher Aufwand“ in § 277 Abs. 4 HBG a.F. abgelehnt. Es habe übersehen, dass der Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 BewG auf der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruhe. Dem Betriebsvermögensvergleich nach dieser Vorschrift liege zwar keine Handelsbilanz, sondern eine Steuerbilanz zugrunde. Das Betriebsvermögen sei jedoch nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen. Damit könnten im Ausgangswert außerordentliche Aufwendungen im Sinne der handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften enthalten sein, die aus gesetzgeberischer Sicht im Rahmen der Unternehmensbewertung den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen dürfen und deswegen (erst) wieder auf einer zweiten Stufe zu eliminieren seien. Vor diesem Hintergrund sei es nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht der Legaldefinition des Handelsrechts habe bedienen wollen.

9

Nach Auffassung des FG gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem absehbaren Zeitraum nach dem Bewertungsstichtag erneut Aufwendungen der Klägerin aufgrund von Zollabgaben zu erwarten seien. Die Grundlage dieser Erkenntnis bleibe unklar. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Durchschnittsertrag als eine Beurteilungsgrundlage zur Ermittlung des nachhaltig zu erzielenden Jahresertrags heranzuziehen, sei –auch unter Zugrundelegung der Auslegung des FG– umgekehrt eher die Frage zu stellen, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass derartige Aufwendungen nicht mehr auftreten. Die Tatsache, dass ein Spediteur sich gegen die Inanspruchnahme für Zollabgaben, die primär seinen Auftraggeber betreffen, versichern könne, zeige, dass dies für einen Spediteur kein außergewöhnlicher Sachverhalt sei, sondern den Unternehmer im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als typische Gefahr treffen könne. Soweit das FG auch die Höhe des Aufwands in seine wertende Betrachtung einbezogen habe, stelle sich die Frage, ob der Aufwand bis zu einer bestimmten Höhe abziehbar bleibe.

10

Da die Hauptschuld im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sei, seien auch die damit zusammenhängenden Zinsen nicht als außerordentliche Aufwendungen anzusehen. Die Zusammenballung sei typisch für Zinsen, da sie insbesondere bei gerichtlichen Verfahren grundsätzlich einen längeren vergangenen Zeitraum betreffen würden. Selbst bei der Auslegung des FG wäre zu berücksichtigen, dass Zinsen auch den Vorteil abschöpfen, den sich der Schuldner durch das Zurückbehalten des geschuldeten Betrags selbst gewähre, so dass aus der wertenden Sicht des FG in Höhe dieses gegenläufigen Vorteils keine Hinzurechnung erfolgen könne. Der Gesetzgeber habe auch bei der Hinzurechnung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e BewG die steuerlichen Nebenleistungen ausdrücklich nicht einbezogen.

11

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 03.08.2023 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2017 dahingehend zu ändern, dass der Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf y € herabgesetzt wird.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

II.

14

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Zinsaufwand aus der Inanspruchnahme für die Zollabgaben eine außerordentliche Aufwendung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG darstellt und daher dem Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG hinzuzurechnen ist.

15

1. Der Wert des Anteils an der Klägerin ist im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG zu ermitteln und festzustellen.

16

a) Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist unter anderem gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG, wenn der Wert für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Nach § 157 Abs. 5 Satz 2 BewG ist der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Lässt sich der Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, ist der Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. In diesem Fall kann nach § 199 Abs. 1 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Feststellungsbeteiligte haben die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 02.12.2020 –  II R 5/19, BFHE 272, 377, BStBl II 2022, 15; R B 199.1 Abs. 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).

17

b) Zwischen den Beteiligten steht die grundsätzliche Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht im Streit, auch wenn die Klägerin aufgrund des nach ihrer Auffassung negativen Ertragswerts beantragt, für den Wert der Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG den Substanzwert als Mindestwert anzusetzen.

18

2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts der hier allein streitige Aufwand für die Verzugszinsen für die Zollabgaben eine außerordentliche Aufwendung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG darstellt und daher dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG hinzuzurechnen ist.

19

a) Nach § 200 Abs. 1 BewG ist zur Ermittlung des Ertragswerts grundsätzlich der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag gemäß den §§ 201 und 202 BewG mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) zu multiplizieren. Der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag bildet die Grundlage für die Bewertung (§ 201 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage (§ 201 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202 BewG) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag; das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar (§ 201 Abs. 2 Satz 3 und 4 BewG).

20

Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist gemäß § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen (Ausgangswert). Dieser Ausgangswert ist nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG unter anderem dahingehend zu korrigieren, dass außerordentliche Aufwendungen hinzuzurechnen sind.

21

b) Im Gesetz ist der Begriff der hinzuzurechnenden außerordentlichen Aufwendungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG) ebenso wie der der abzuziehenden außerordentlichen Erträge (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG) nicht definiert. Der unbestimmte Gesetzesbegriff ist daher auszulegen. Maßgebend dafür ist zunächst der im Wortlaut zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, ferner die systematische Stellung und der Zweck der Norm. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 25.09.2024 –  II R 15/21, BFHE 288, 11, BStBl II 2025, 543, Rz 16).

22

aa) Aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass „außerordentlicher“ Aufwand hinzuzurechnen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies „vom Gewohnten abweichend; ungewöhnlich“ und „außerhalb der gewöhnlichen Ordnung stehend, stattfindend o.Ä.“ (Duden, Onlinewörterbuch, www.duden.de). Dazu zählt Betriebsaufwand, der bei der normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Dies kann bei Geldbußen, Geldstrafen oder Inanspruchnahmen als Haftungs- oder Steuerschuldner für Abgaben eines Dritten der Fall sein. In diesen Fällen beruhen die Aufwendungen in der Regel auf einem gesetzwidrigen, zum Beispiel betrügerischen, Fehlverhalten, das üblicherweise nicht Gegenstand der normalen unternehmerischen Tätigkeit ist.

23

bb) Die Entstehungsgeschichte des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG spricht für diese, bereits im Wortlaut angelegte Auslegung. § 202 BewG wurde mit Art. 2 Nr. 14 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140) neu eingefügt. In dem Bericht des Finanzausschusses wird zur Einführung des § 202 Abs. 1 BewG ausgeführt (BTDrucks 16/11107, S. 23): „Der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses ist zu korrigieren hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die einmalig sind oder jedenfalls den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen.“

24

Danach unterliegen solche Positionen des steuerrechtlichen Bilanzgewinns einer Korrektur, die entweder nur einmal aufgetreten sind oder aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit keine Rückschlüsse auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag zulassen. Unerheblich ist, ob der Aufwand in mehreren Wirtschaftsjahren entstanden ist, etwa weil der Betrieb eine Rückstellung gebildet und diese in der Folgezeit erhöht hat oder der Aufwand in Form einer Ratenzahlung mehrere Wirtschaftsjahre betrifft. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG setzt nicht die Einmaligkeit des Aufwands voraus (BeckOK BewG/Korezkij, 4. Ed. 15.10.2025, BewG § 202 Rz 47).

25

cc) Nichts anderes folgt auch aus der teleologischen Auslegung. Ziel des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist es, einen objektivierten Unternehmensbeziehungsweise Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln (BTDrucks 16/11107, S. 22, zu § 199). Dazu muss der voraussichtliche Jahresertrag, der zukünftig nachhaltig erzielbar ist, ohne entsprechende Finanzplandaten anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden (BTDrucks 16/11107, S. 23, zu § 201 Abs. 1). Die Hinzurechnungen und Abzüge nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG sollen dabei den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Ausgangswert) um solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen bereinigen, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen (BTDrucks 16/11107, S. 23, zu § 202 Abs. 1). Zweck der Korrekturen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG ist es, Aufwands- und Ertragsposten auszuscheiden, die für die Erzielung des Zukunftsertrags nicht repräsentativ sind, da sie sich vermutlich nicht wiederholen werden (Piltz, Deutsches Steuerrecht 2008, 745, 750; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 202 Rz 3). Es geht darum, Sondereffekte zu eliminieren, mit deren regelmäßigem Eintritt nicht gerechnet werden kann beziehungsweise muss und die daher für den Zukunftsertrag keine Aussagekraft haben (vgl. Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 4. Aufl., § 202 BewG Rz 7; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 202 Rz 3; Loose, Erbschaftsteuer, 6. Aufl., Kap. D Rz 216; Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 6. Aufl., § 202 Rz 5).

26

dd) Systematische, insbesondere handelsrechtliche Erwägungen führen –entgegen der Auffassung der Klägerin– zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. als zwischenzeitlich ausgelaufenes Recht bei der Auslegung des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG herangezogen werden kann. Nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. waren unter dem Bilanzposten „außerordentliche Aufwendungen“ solche Aufwendungen auszuweisen, die „außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft“ anfallen. Beide Vorschriften, § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG einerseits und § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB a.F. andererseits, verfolgen eine ähnliche Zielrichtung. Das Ausblenden außerordentlicher Aufwendungen soll eine genauere Prognose der Ertragsaussichten des Unternehmens ermöglichen. Im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren können daher auch solche Aufwendungen nach der Zielrichtung des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG hinzuzurechnen sein, die zwar im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, die aber gleichwohl nach Rechtsgrund und Häufigkeit der Entstehung der Aufwendungen sowie ihrer Höhe nach „außerordentlich“ sind.

27

ee) Danach sind außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.

28

c) Ob es sich im Betrachtungszeitraum um außerordentliche Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Streitfall hat das FG diese Auslegungsgrundsätze seiner Gesamtwürdigung des Streitfalls zugrunde gelegt und ist im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem streitigen Zinsaufwand um einen außerordentlichen Aufwand handelt, der dem Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG hinzuzurechnen ist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

29

aa) Nach Auffassung des FG handelt es sich bei Zinsaufwendungen und den Zollabgaben, auf denen sie beruhen, um Aufwendungen, die aufgrund der Art ihrer Entstehung, ihrer Häufigkeit und ihrer Höhe nach außerordentlich sind. Es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin künftig in gleicher Höhe für solche Aufwendungen in Anspruch genommen werde. Die Aufwendungen würden den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag daher nicht beeinflussen.

30

bb) Zu diesem Schluss ist das FG unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Klägerin in der jüngeren und länger zurückliegenden Vergangenheit gekommen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie –anders als im Zeitraum von 1991 bis 1994– zu einem späteren Zeitraum für Verzugszinsen auf Zollabgaben in vergleichbarer Höhe in Anspruch genommen worden sei oder dass dies in Zukunft aufgrund des regulären Geschäftsbetriebs zu erwarten sei. Die Verzugszinsen seien zudem für Zollabgaben entstanden, die maßgeblich durch die betrügerischen Tätigkeiten Dritter geprägt seien. Dies würde sich von der üblichen Inanspruchnahme für Zollabgaben im Rahmen des gewöhnlichen Speditionsbetriebs unterscheiden. Schließlich habe auch die besondere Länge des Verfahrens zu einer im Vergleich zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ungewöhnlichen Höhe der Verzugszinsen geführt.

31

cc) Die Entscheidung des FG beruht auf einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen des konkreten Streitfalls, an die der Senat im Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Verfahrensverstöße wurden nicht geltend gemacht. Die Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist zulässig und frei von Widersprüchen, insbesondere durfte das FG dabei die außerordentliche Höhe der Aufwendungen und die Art der Entstehung der Aufwendungen berücksichtigen. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 135 Abs. 3 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Krankenkasse muss Transport mit Rettungshubschrauber nicht erstatten

Das LSG Hessen hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind (Az. L 8 KR 213/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil L 8 KR 213/23 vom 25.06.2026 (nrkr)

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind.

Klägerin: Hubschrauberflug ist als Rettungstransport von der Krankenkasse zu zahlen

Als die an Osteoporose leidende Klägerin im Urlaub in Österreich versuchte, ein Fahrzeug anzuschieben, brach sie sich einen Lendenwirbelkörper. Nachdem ein Rettungswagen mit Arzt eingetroffen war, wurde ein Hubschrauber angefordert, der die Klägerin in ein Krankenhaus beförderte. Am nächsten Tag wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Sie zahlte für den Einsatz des Rettungshubschraubers ca. 6.200 Euro und forderte von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse entsprechende Erstattung. Der Hubschrauberflug sei medizinisch notwendig gewesen. Bei einem Transport mit dem Rettungswagen in unwegsamem Gelände hätte sie eine Querschnittslähmung riskiert. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung ab. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Hessisches Landessozialgericht: Kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Krankenkasse ab. Aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union bestehe ein solcher Anspruch, wenn und soweit das Recht des Aufenthaltsstaates, hier Österreich, einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehe oder wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt seien.

Nach diesen Grundsätzen könne die Klägerin von der Krankenkasse keine Erstattung beanspruchen. Nach österreichischem Recht würden Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt. Allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen bestünde ein Anspruch auf eine (geringe) Pauschale. Eine lebensbedrohliche Situation habe nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls nicht vorgelegen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen des deutschen Rechts seien nicht erfüllt. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Transport mittels Rettungshubschrauber medizinisch notwendig gewesen sei. Vielmehr ergäben sich aus dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls, dass ein Transport mittels Rettungswagen mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen möglich und ausreichend gewesen wäre. Über etwaige Ansprüche der Klägerin gegen andere Leistungsträger oder vermeintlich fehlerhaft handelnde Personen habe das Gericht im vorliegenden Verfahren gegen die Krankenkasse nicht zu entscheiden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 60 SGB V

(1) 1Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

[…]

Art. 19 VO (EG) Nr. 883/2004

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Art. 25 VO (EU) Nr. 887/2009

(3) Sachleistungen […] sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

[…]

(5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen […] erstattet […].

(6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

Powered by WPeMatico

Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes hinsichtlich übergroßer Grundstücke im Außenbereich

Das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes eingeführte Flächen-Faktor-Modell begegnet bei der Anwendung auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Dies hat das FG Hessen entschieden und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung gewährt (Az. 3 V 1420/24).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Beschluss 3 V 1420/24 vom 21.05.2026

Das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) eingeführte Flächen-Faktor-Modell begegnet bei der Anwendung auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Dies hat das Hessische Finanzgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 3 V 1420/24) entschieden und gewährte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die Ausgestaltung des hessischen Grundsteuermodells für im baurechtlichen Außenbereich belegene Grundstücke, insbesondere der Ansatz und die Ermittlung des Bodenrichtwerts, den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks, auf dem sich ein Golfplatz befindet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2022, da sie den angesetzten Bodenrichtwert für deutlich überhöht hielt und machte den Ansatz eines niedrigeren Wertes geltend. Der Antragsgegner vertrat dagegen die Auffassung, dass das hessische Flächen-Faktor-Modell ein wertunabhängiges Besteuerungssystem darstelle, welches den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nicht zulasse. Insoweit sei das System auch verfassungskonform.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hielt es für ernstlich zweifelhaft, ob § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 5 HGrStG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Der Gesetzgeber verfüge zwar bei der Ausgestaltung eines wertunabhängigen Flächen-Faktor-Modells über einen weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Allerdings reiche die pauschale Halbierung des Flächenbetrags bei übergroßen, im baurechtlichen Außenbereich belegenen Grundstücken nicht aus, um deren eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur angemessen zu berücksichtigen. Der Senat erachtete es insbesondere als problematisch, dass die Neuregelung weder eine weitere Flächendegression noch eine spezielle Härtefallregelung für atypische Grundstücke vorsehe. Insoweit drohe – nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung – eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Übermaßbesteuerung, da Eigentümer übergroßer, im Außenbereich gelegener Grundstücke insoweit nicht in demselben Maße von kommunaler Infrastruktur profitieren könnten wie Eigentümer von Grundstücken im Innenbereich. Nach Auffassung des 3. Senats überwog daher im zu entscheidenden Einzelfall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse des Fiskus. Insbesondere betreffe die Entscheidung nur eine kleine Fallgruppe, die keine erheblichen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erwarten ließe.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hintergrundinformation

Im Zuge der Grundsteuerreform hat Hessen von der Länderöffnungsklausel des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und ein eigenes Flächen-Faktor-Modell eingeführt. Im Gegensatz zum Bundesmodell knüpft das HGrStG nicht an den Grundstückswert an, sondern leitet den Grundsteuermessbetrag im Wesentlichen aus den Grundstücks- und Gebäudeflächen ab. Die Neuregelung des HGrStG orientiert sich hierbei am Äquivalenzprinzip, welches die Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur besteuern soll und nicht den Verkehrswert eines Grundstücks.

Bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich – wie z. B. Golfplätzen, Freizeit- oder anderen großflächigen Anlagen – kann die lineare Anknüpfung des HGrStG an die Grundstücksfläche zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Aus diesem Grund enthält § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG für im Außenbereich belegene Grundstücke eine typisierende Sonderregelung, nach der für Grundstücke im Außenbereich zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwerts anzusetzen sind. Durch diesen Ansatz soll berücksichtigt werden, dass Grundstücke im Außenbereich regelmäßig in geringerem Maße von kommunaler Infrastruktur profitieren im Gegensatz zu im Innenbereich belegenen Grundstücken.

Nach Auffassung des 3. Senats des Hessischen Finanzgerichts bildet das hessische Grundsteuermodell in vorstehenden Fällen die – aufgrund des Äquivalenzprinzips geforderte – tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur jedoch nicht mehr realitätsgerecht ab. Anders als Eigentümer großer Grundstücke im Innenbereich könnten Eigentümer derartiger Außenbereichsflächen ihre Nutzung regelmäßig auch nicht durch eine intensivere Bebauung oder Nutzung beeinflussen, da sie insoweit den bauplanungsrechtlichen Beschränkungen des baurechtlichen Außenbereichs unterliegen.

Im Gegensatz zur vorstehenden Sonderkonstellation übergroßer, im baurechtlichen Außenbereich gelegener Grundstücke erachtete der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts die Neuregelung des HGrStG hingegen bereits im Januar 2025 im Grundsatz für verfassungsgemäß (siehe Pressemitteilung vom 20.02.2025).

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

Powered by WPeMatico

Klage gegen Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft erfolglos

Das VG Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte. Die Nutzung stelle einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei (Az. 4 K 8/26.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 4 K 8/26.NW vom 09.07.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahr 1960 als Zweifamilienhaus genehmigten Wohngebäudes. Nachdem der beklagten Stadt bereits im Jahr 2020 Hinweise auf eine Nutzung als Monteurunterkunft vorlagen, wurde das Gebäude im Dezember 2021 kontrolliert. Dabei traf die Bauaufsicht insgesamt 13 Personen an, die als Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen vorübergehend in dem Anwesen untergebracht waren. Die Zimmer waren überwiegend mit zwei Betten ausgestattet; Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftsbäder wurden gemeinsam genutzt. Nach den Angaben der Bewohner wurde die Unterkunft regelmäßig gereinigt und die Bettwäsche gewechselt. Die Stadt untersagte daraufhin die Nutzung des Gebäudes als Monteurunterkunft.

Die Klägerin machte geltend, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Das Gebäude werde nicht als Monteurunterkunft betrieben; vielmehr seien die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer durfte die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, weil das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung als Monteurunterkunft beziehungsweise Beherbergungsbetrieb genutzt worden sei. Für eine Nutzungsuntersagung genüge regelmäßig bereits die formelle Baurechtswidrigkeit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, d. h. die Nutzung ohne entsprechende Baugenehmigung.

Genehmigt sei eine Wohnnutzung, diese finde nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich hier jedoch nicht statt, denn eine solche zeichne sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit aus, das private Leben eigenständig zu gestalten. Davon unterscheide sich eine bloße Unterbringung zum vorübergehenden Aufenthalt. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sprächen eindeutig gegen eine Nutzung zu Wohnzwecken. Darüber hinaus habe sich in den Verwaltungsakten eine von der Klägerin selbst geschaltete Internetanzeige gefunden, in der explizit Monteurzimmer angeboten worden seien. Auch eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode und Hinweise auf ein von dem Vermieter zur Verfügung gestelltes WLAN belegten nach Auffassung des Gerichts, dass die Unterkunft auf eine Belegung durch wechselnde Nutzer ausgerichtet gewesen sei.

Die Nutzung stelle daher einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig gewesen wäre oder ausnahmsweise besondere Umstände gegen eine Nutzungsuntersagung gesprochen hätten. Vielmehr spreche vieles dafür, dass eine Unterkunft für bis zu 13 Personen in einem Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

Powered by WPeMatico

Digitalisierung und Bürokratieabbau modernisieren die Arbeitsverwaltung

Das Bundeskabinett hat am 15.07.2026 das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet. Die Elemente der Digitalisierung und Entbürokratisierung ermöglichen eine weitere Modernisierung der Arbeitsverwaltung. Arbeitsmarktpolitische Instrumente werden geschärft und neu geschaffen.

BMAS, Pressemitteilung vom 15.07.2026

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung wurde beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet. Die Elemente der Digitalisierung und Entbürokratisierung ermöglichen eine weitere Modernisierung der Arbeitsverwaltung. Arbeitsmarktpolitische Instrumente werden geschärft und neu geschaffen.

Wir stehen an der Seite der Beschäftigten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Wenn Unternehmen Arbeitsplätze abbauen müssen, kommt es darauf an, dass die Fachkräfte schnell und unkompliziert in Branchen wechseln, in denen sie gebraucht werden. Ein nahtloser Übergang verhindert Arbeitslosigkeit für die Beschäftigten und ihre Familien und fördert Wirtschaftswachstum. Mit der Job-to-Job-Erprobung stärken wir die Arbeitsmarktdrehscheiben und bauen Brücken in zukunftsfeste Arbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Betriebe in der Krise sind, können bei neuen Arbeitgebern probemäßig arbeiten, sich kennenlernen und so Hürden für den unkomplizierten Wechsel abbauen. Das ist aktive Arbeitsmarktpolitik im Sinne der Beschäftigten.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Digital und unbürokratisch, effizient und zielgerichtet

Arbeitsagenturen werden noch besser digital erreichbar sein, auch per Videotelefonie. Dies ermöglicht ein breiteres Terminangebot, insbesondere auch für Arbeitsuchende, die sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. „Digital First“ soll bei der digitalen Antragsstellung zum Regelfall werden. Anträge auf Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig elektronisch gestellt werden. Für diejenigen, die die digitalen Wege nicht nutzen können oder wollen, bleiben die bekannten Wege aber geöffnet. Zusätzlich wird die elektronische Arbeitslosmeldung vereinfacht und das Erreichbarkeitsrecht modernisiert.

Mit dem Kooperationsplan, der die bisherige Eingliederungsvereinbarung ersetzt, wird ein stärker kooperationsorientierter und unbürokratischer Ansatz in der Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und Arbeitsuchenden verfolgt, ohne dabei auf gesetzliche Mitwirkungspflichten zu verzichten. Auch die Regelungen des Kurzarbeitergeldes werden vereinfacht. Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für die weitere Digitalisierung und Automatisierung der Verfahren beim Kurzarbeitergeld geschaffen.

All diese Maßnahmen zusammen entlasten wirkungsvoll sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft.

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung macht die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter und unbürokratischer. Die digitalen Möglichkeiten der Arbeitsagenturen werden weiter ausgebaut und machen so die Zusammenarbeit zwischen den Menschen, den Arbeitgebern und der Arbeitsagentur einfach und unkomplizierter.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Powered by WPeMatico