BGH: Nachgereichtes PDF nur mit anwaltlicher Glaubhaftmachung

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH (Az. VI ZR 313/24). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil VI ZR 313/24 des BGH vom 10.02.2026

Fristwahrend geht der Schriftsatz nur als .docx ein und wird als PDF nachgereicht – dann nur mit Glaubhaftmachung der Identität beider Dokumente.

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden (Urteil vom 10.02.2026, Az. VI ZR 313/24).

Formfehler später geheilt oder nicht?

In einer Verkehrssache hatten die Beklagten eigentlich form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die dreiseitige Berufungsbegründung erreichte das Gericht jedoch nur als docx.-Dokument einen Tag vor Fristablauf. Dieser Formfehler war zunächst nur den Klägervertretern aufgefallen, das Gericht teilte dies dem Beklagtenvertreter mit. Daraufhin reichte dieser eine PDF-Datei nach Ablauf der Frist „vorsorglich nochmals als PDF“ nach.

Das Gericht störte sich zunächst – wie später auch der BGH – daran, dass dies nicht ausreichen dürfte, um den Formfehler zu heilen, weil die maßgebliche Vorschrift des § 130a Abs. 6 ZPO eine Glaubhaftmachung verlangt, dass sie mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme.

Daraufhin schrieb der Anwalt: „Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung im PDF-Format ist nach unserer Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung nicht erforderlich, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorlag. Aus der Einreichung ergibt sich insoweit, dass hier lediglich das Format abgeändert worden war.“ Später ergänzte er, dass „eine Glaubhaftmachung der Identität der übersandten Berufungsbegründung aufgrund des geringen Umfanges nicht erforderlich wäre.“

Das Berufungsgericht stimmte dem Anwalt letztlich zu und sah den ursprünglichen Formfehler als nach § 130a Abs. 6 ZPO geheilt an. Da die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des formwahrenden Schriftsatzes erfolgen können, so das Gericht.

BGH sieht die Vorschriften strenger

Der BGH sah dies nun anders und verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist formwahrend eingereicht worden sei. Bei elektronisch geführten Akten müsse ein Schriftsatz „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sei hier das Dateiformat .pdf notwendig. Diese Vorschriften seien zwingendes Recht, sodass eine docx.-Datei nicht als formwirksam gelte. Anderes könne allenfalls bei Papierakten gelten, wenn der Schriftsatz ausgedruckt zu dieser genommen werde – bei elektronisch geführten Akten gehe dies aber nicht.

Dieser Mangel sei auch nicht geheilt worden, weil die später eingereichte PDF-Datei nicht die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 ZPO erfülle. Denn es fehle die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass das zweite Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Erklärung sei nicht entbehrlich, sondern unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die nicht einschränkend auszulegen sei. Keine der Ausführungen des Anwalts enthielte jedoch eine solche Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten. Im Gegenteil zeige der spätere Schriftverkehr, dass der Anwalt sie für entbehrlich gehalten habe.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reiche es nicht, dass die Richterinnen und Richter selbst einen Abgleich vornehmen konnten und dies auch getan haben. Das Gesetz sei – jedenfalls in diesem Fall einer mehrseitigen Berufungsbegründung – zwingend. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format könne nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasse. Ein zuverlässiger Abgleich könne außerdem nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich seien.

Allerdings ließ der BGH offen, ob „für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung“, die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht komme.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Digitalisierung der Wirtschaft: Fast jedes Unternehmen beschäftigt sich mit KI

Künstliche Intelligenz entwickelt sich zum wichtigsten Treiber der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft. Inzwischen nutzen 41 Prozent der Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI, weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz. Das u. a. sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 11.03.2026

  • 41 Prozent nutzen Künstliche Intelligenz bereits, 48 Prozent planen es oder diskutieren darüber
  • Unternehmen sehen bislang fast ausschließlich Vorteile ihrer digitalen Transformation
  • Aber jedes zweite Unternehmen hat Probleme, die Digitalisierung zu bewältigen – und für 13 Prozent ist sie existenzbedrohend

Künstliche Intelligenz entwickelt sich zum wichtigsten Treiber der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft. Inzwischen nutzen 41 Prozent der Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI, weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz. Vor einem Jahr hatten erst 17 Prozent KI im Einsatz, 40 Prozent waren in der Diskussionsphase. Für drei Viertel (77 Prozent) der Unternehmen, die derzeit KI einsetzen, hat sich dadurch ihre Wettbewerbsposition verbessert. 52 Prozent berichten von einem messbaren Beitrag von KI für ihren Unternehmenserfolg und zwei Drittel (66 Prozent) wollen den KI-Einsatz weiter ausbauen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz ist weltweit der entscheidende Treiber für mehr Produktivität und Effizienz. Die deutsche Wirtschaft macht beim KI-Einsatz Tempo“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Bei KI geht es nicht nur darum, wer das beste Sprachmodell baut, es geht um den Einsatz überall dort, wo Deutschlands Wirtschaft stark ist, etwa in der Industrie, in der Pharmazie oder in der Medizintechnik.“

Die breite Mehrheit der Unternehmen zieht aktuell ein positives Fazit ihrer bisherigen Digitalisierungs-Bemühungen. 77 Prozent sagen, die Digitalisierung habe ihnen eher Vorteile gebracht, 16 Prozent sogar große Vorteile. Zugleich sehen nur 10 Prozent die deutsche Wirtschaft bei der Digitalisierung weltweit in der Spitzengruppe, umgekehrt verorten 16 Prozent sie unter den Nachzüglern und 7 Prozent halten sie sogar für abgeschlagen. Für die große Mehrheit (63 Prozent) liegt Deutschland hingegen im Mittelfeld. Für drei Viertel der Unternehmen (78 Prozent) ist die derzeitige Krise der deutschen Wirtschaft auch eine Krise zögerlicher Digitalisierung.

Trotz der weit überwiegend positiven Einschätzung von Digitalisierungseffekten: Aktuell hat rund die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (51 Prozent) Probleme, die Digitalisierung zu bewältigen. 13 Prozent sehen durch die Digitalisierung sogar die Existenz ihres Unternehmens in Gefahr, vor einem Jahr lag der Anteil nur bei 7 Prozent, 2024 bei 4 Prozent. Zwei Drittel (65 Prozent) stellen fest, dass ihnen Wettbewerber aus der eigenen Branche, die frühzeitig auf Digitalisierung gesetzt haben, nun voraus sind. Jedes fünfte (20 Prozent) sieht seine Marktstellung durch aufstrebende Startups gefährdet. „Bei der Digitalisierung ist Deutschland gespalten: Wir haben Unternehmen, die auch im internationalen Vergleich ganz vorne mit dabei sind, und solche, die Gefahr laufen abgehängt zu werden“, sagt Wintergerst. „Unser gemeinsames Ziel muss sein, alle mitzunehmen, insbesondere auch die breite Basis der kleineren und mittelständischen Unternehmen.“

Unternehmen entdecken ihren Datenschatz

Für die Unternehmen geht es um mehr als einzelne Verbesserungen und Effizienzgewinne. So geben 42 Prozent an, dass sich ihr Geschäftsmodell durch die Digitalisierung verändert. Insbesondere der Nutzung vorhandener Daten kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Ein Drittel (32 Prozent) nutzt das Potenzial dieser Daten bereits, 5 Prozent schöpfen es nach eigenen Angaben sogar vollständig aus. Umgekehrt verwenden 6 von 10 (61 Prozent) ihre Daten bisher kaum oder gar nicht: 48 Prozent sagen, sie nutzen das Potenzial eher wenig aus, 13 Prozent nutzen es überhaupt nicht. Allerdings ergreifen 3 von 10 Unternehmen (29 Prozent), die aktuell ihr Datenpotenzial nicht ausschöpfen, Maßnahmen, um das zu ändern. Weitere 43 Prozent planen dies oder diskutieren darüber. „Viele deutsche Unternehmen sitzen auf einem Datenschatz, den sie noch nicht gehoben haben – und von dem sie zu oft noch gar nichts wissen“, so Wintergerst. „Diese Daten können die Basis eines echten Digitalisierungsschubs sein, sei es beim Einsatz Künstlicher Intelligenz oder der Entwicklung neuer Geschäftsfelder.“

Digital-Innovationen fallen leichter

Insgesamt kommt die deutsche Wirtschaft bei der Entwicklung von Digital-Innovationen voran, wenngleich langsam. So fällt rund jedem vierten Unternehmen (23 Prozent) die Entwicklung neuer digitaler Produkte oder Dienstleistungen leicht, vor einem Jahr lag der Anteil bei nur 16 Prozent. Umgekehrt sagen 40 Prozent, dass ihnen dies schwerfällt – nach 51 Prozent im Vorjahr. Nahezu unverändert entwickelt gut ein Drittel (34 Prozent, 2025: 31 Prozent) überhaupt keine digitalen Produkte oder Dienstleistungen. Zugleich spielen Digitalumsätze für die deutsche Wirtschaft eine wichtige Rolle. Nur 6 Prozent erwarten, in fünf Jahren gar kein Digitalgeschäft zu haben. 9 Prozent gehen dagegen davon aus, mindestens die Hälfte ihres Umsatzes digital zu erzielen. Die große Mehrheit (56 Prozent) rechnet mit einem Anteil der Digitalumsätze von 10 bis 50 Prozent, 8 Prozent rechnen mit weniger als 10 Prozent. Und rund jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) kann oder will dazu keine Prognose abgeben. „Wer Verantwortung im Unternehmen trägt, sollte sich ambitionierte Ziele setzen, um sein digitales Geschäft zu steigern. Wer heute ein erfolgreiches, vielleicht sogar weltweit führendes Produkt hat, muss sich Gedanken machen, wie es sich mit digitalen Dienstleistungen und neuen Anwendungen aufwerten lässt“, sagt Wintergerst.

Zwar stellt jedes fünfte Unternehmen (20 Prozent) fest, dass aufstrebende Startups seine Marktposition gefährden, bei der Kooperation mit Startups zögern aber die meisten Unternehmen. Zwei Drittel (67 Prozent) arbeiten überhaupt nicht mit Startups zusammen, 31 Prozent tun dies in der ein oder anderen Form. 2 Prozent haben aus dem eigenen Unternehmen heraus ein Startup gegründet, 3 Prozent haben spezielle Programme wie Inkubatoren oder Akzeleratoren aufgesetzt und 9 Prozent sind finanziell an Startups beteiligt. 14 Prozent entwickeln gemeinsam mit Startups Produkte und Dienstleistungen und 28 Prozent arbeiten auf eine andere Art mit Startups zusammen, etwa bei Gründerwettbewerben. Wintergerst: „Damit wir bei der Digitalisierung echte Sprünge sehen, braucht es mehr Austausch und Zusammenarbeit zwischen traditionellen und jungen Unternehmen.“

KI gilt nicht nur als entscheidend für die Wirtschaft, sie kommt in der Fläche an

Beim Einsatz digitaler Technologien in Unternehmen hat KI die Führungsrolle übernommen. 86 Prozent gehen davon aus, dass KI eine große Bedeutung für die Wirtschaft hat, 41 Prozent nutzen inzwischen selbst KI, weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz. Dahinter folgt das Internet of Things (IoT), dem 82 Prozent eine große Bedeutung zusprechen und das von 34 Prozent genutzt wird, 47 Prozent planen es oder diskutieren darüber. Robotik ist für 81 Prozent von großer Bedeutung für die Wirtschaft (38 Prozent Nutzer, 27 Prozent in Planung oder Diskussion), autonome Fahrzeuge für 69 Prozent (22 Prozent Nutzer, 31 Prozent in Planung oder Diskussion), Virtual und Augmented Reality für 67 Prozent (28 Prozent Nutzer, 30 Prozent in Planung oder Diskussion) sowie Drohnen für 48 Prozent (26 Prozent Nutzer, 23 Prozent in Planung oder Diskussion). Größere Diskrepanzen zwischen grundsätzlicher Einschätzung der Bedeutung und tatsächlicher Nutzung gibt es bei drei Technologien. 55 Prozent halten Blockchain für wirtschaftlich bedeutend, aber nur 4 Prozent nutzen sie und 13 Prozent planen es oder diskutieren darüber. Beim Metaverse stehen 35 Prozent, die eine große Bedeutung sehen, 4 Prozent gegenüber, die das Metaverse im Einsatz haben, weitere 9 Prozent planen dies oder diskutieren darüber. Und Quantencomputing wird von 54 Prozent eine große Bedeutung für die Wirtschaft zugesprochen, derzeit wird es aber noch praktisch nicht eingesetzt und 5 Prozent planen oder diskutieren es. „Nicht jede Technologie ist für jedes Unternehmen geeignet und wer digitalisiert, muss Prioritäten setzen“, sagt Wintergerst. „Wichtig ist, Erfahrungen mit den Technologien zu sammeln, die möglicherweise große Auswirkungen auf das eigene Geschäft haben, um nicht zu spät dabei zu sein und dann erst mühsam aufschließen zu müssen.“

Bei Künstlicher Intelligenz bewerten sich die Unternehmen, die KI bereits verwenden, eher zurückhaltend. 30 Prozent sehen sich eher als Vorreiter, 62 Prozent eher als Nachzügler, niemand glaubt, den Anschluss verpasst zu haben. Ein Drittel (33 Prozent) hat festgestellt, dass KI zu deutlich höheren Kosten geführt hat, als zuvor erwartet wurde. Aber bei 45 Prozent wurden interne Prozesse deutlich beschleunigt, bei 44 Prozent wurden Produkte oder Dienstleistungen verbessert und 29 Prozent haben sogar dank KI neue Produkte oder Dienstleistungen entwickelt. 19 Prozent geben an, wegen KI Stellen abgebaut zu haben.

Jedes dritte Unternehmen will mehr in Digitalisierung investieren

Die Bereitschaft der Unternehmen, in Digitalisierung zu investieren, zieht 2026 trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen an. 36 Prozent wollen in diesem Jahr mehr investieren als im Vorjahr, 2025 lag der Anteil bei 29 Prozent, 2024 sogar nur bei 21 Prozent. Umgekehrt wollen nur 13 Prozent ihre Investitionen zurückfahren, nach 25 Prozent 2025 und 30 Prozent 2024. 51 Prozent wollen in diesem Jahr ihr Investitionsniveau halten. „Digitale Transformation gibt es nicht zum Nulltarif. Aber gerade bei Künstlicher Intelligenz sind die Einstiegshürden extrem niedrig“, so Wintergerst.

Digitalisierungs-Bremsen: keine Zeit, keine Leute – und der Datenschutz

Größte Hindernisse bei der Digitalisierung sind für die Unternehmen die Anforderungen an den Datenschutz (77 Prozent) und der Mangel an Fachkräften (70 Prozent). Weitere Hürden sind Anforderungen an die technische Sicherheit (61 Prozent), ein Mangel an marktfähigen Lösungen (43 Prozent) und fehlender Austausch mit anderen Unternehmen (31 Prozent). Aber auch unternehmensinterne Hemmnisse werden häufig erkannt. 66 Prozent nennen fehlende Zeit, 48 Prozent fehlende finanzielle Mittel, 40 Prozent langwierige Entscheidungsprozesse, 37 Prozent mangelnde Risikobereitschaft und 26 Prozent mangelndes Wissen über Best Practice. Weniger relevant sind eine mangelnde Digitalisierungsbereitschaft der Belegschaft (21 Prozent) und Unsicherheit über den wirtschaftlichen Nutzen (13 Prozent). „Damit Digitalisierung erfolgreich ist, muss sie von Vorstand oder Geschäftsführung vorangetrieben werden, zugleich müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgenommen werden“, sagt Wintergerst.

Aber auch die Politik wird von den Unternehmen in die Pflicht genommen. 80 Prozent warnen, dass Deutschland ohne Digitalisierung wirtschaftlich absteigen wird. 84 Prozent fordern, dass Digitalisierung Top-Thema der Bundesregierung sein muss. „Die Bundesregierung hat mit der Einrichtung eines echten Digitalministeriums gezeigt, dass sie die Bedeutung des Themas erkannt hat. In zentralen Bereichen wie der Verwaltungsmodernisierung mit dem Deutschland-Stack oder der Einführung digitaler Identitäten 2027 mit der EUDI-Wallet sind die Weichen gestellt. Jetzt gilt es, rasch für Unternehmen, aber auch für Bürgerinnen und Bürger spürbare Ergebnisse zu liefern“, sagt Wintergerst. (…)

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

EU-Kommission veröffentlicht Draft Guidance zur Anwendung des CRA

Mit dem Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des Cyber Resilience Act (CRA) hat die EU-Kommission konsolidierte Auslegungshinweise zu zentralen Anwendungsfragen der Verordnung vorgelegt.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.03.2026

Mit dem Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des Cyber Resilience Act (CRA) hat die EU-Kommission konsolidierte Auslegungshinweise zu zentralen Anwendungsfragen der Verordnung vorgelegt.

Fortgesetzte Bereitstellung unveränderter On-Premise-Software nach dem Anwendungsdatum gilt nicht als erneutes Inverkehrbringen

Ein wesentlicher Punkt betrifft die Auslegung des Begriffs des „Placing on the market“ bei Standalone Software, die über digitale Mittel bereitgestellt wird. Die Guidance stellt klar, dass bei immateriellen Produkten die erstmalige kommerzielle Bereitstellung einer konkreten Softwareversion auf dem EU Markt maßgeblich ist. Mit diesem Zeitpunkt gilt die jeweilige Version als in Verkehr gebracht. Die fortgesetzte Bereitstellung derselben unveränderten Version – etwa durch spätere Downloads – wird nicht als erneutes Inverkehrbringen qualifiziert, sondern als fortgesetztes „Making available“. Vor diesem Hintergrund fallen Softwareversionen, die vor dem Anwendungsbeginn des CRA erstmals in Verkehr gebracht wurden, nicht allein deshalb unter die CRA Anforderungen, weil sie nach diesem Zeitpunkt weiterhin unverändert verfügbar sind. Ein neues Inverkehrbringen setzt vielmehr voraus, dass eine nachträgliche Änderung als wesentliche Änderung („substantial modification“) einzuordnen ist. Dies bedeutet, dass selbst neue Versionen einer bereits in Verkehr gebrachten Standalone Software nur dann eine CRA-Konformität notwendig machen, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt.

„Wesentliche Änderung“

Als wesentlich sind nach der Guidance nur solche nachträglichen Änderungen einzuordnen, die entweder Auswirkungen auf die Erfüllung der wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen haben oder den ursprünglich bewerteten Verwendungszweck der Software verändern. Maßgeblich ist dabei, ob durch ein Update neue oder erhöhte Cybersicherheitsrisiken entstehen, die in der ursprünglichen Risikoanalyse nicht berücksichtigt waren. Nicht entscheidend sind hingegen Umfang, Häufigkeit oder Bezeichnung eines Updates. Insbesondere reine Sicherheitsupdates oder Änderungen, die sich innerhalb der Annahmen der ursprünglichen Risikoanalyse bewegen und keine neuen Risiken einführen, gelten grundsätzlich nicht als neues Inverkehrbringen

Cybersecurity Risk Assessment

Die Guidance konkretisiert, dass sich die Cybersecurity Risk Assessment auf das Produkt selbst bezieht und danach zu beurteilen ist, ob identifizierte Cyberrisiken hinreichend adressiert wurden. Relevant sind dabei insbesondere Zweck und vorhersehbare Nutzung des Produkts, seine Einsatzbedingungen, die zu schützenden Assets sowie die erwartete Nutzungsdauer.

Identifizierte Cyberrisiken müssen durch Maßnahmen auf Produktebene behandelt werden. Der CRA sieht keine Möglichkeit vor, Risiken oder Verantwortung auf Nutzer oder Dritte zu verlagern. Informationen und Anleitungen könnten die sichere Nutzung unterstützen, ersetzen jedoch keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Produkt selbst.

Lassen sich identifizierte Risiken nicht ausreichend mitigieren (d. h. mindern), kann dies Anpassungen von Design, Funktionalität oder vorgesehenem Verwendungszweck erforderlich machen. Auch Risiken aus externen Abhängigkeiten (etwa aus Cloud Diensten oder integrierten Drittkomponenten) sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen und dürfen die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Remote Data Processing Solutions

Es wird klargestellt, dass Remote Data Processing Solutions (RDPS) Teil des Produkts im Sinne des CRA sind, wenn sie für die Ausführung von Produktfunktionen erforderlich sind. In diesem Fall sind sie bereits in der Risikoanalyse sowie bei den Lifecycle Pflichten zu berücksichtigen. RDPS liegen nur vor, wenn (kumulativ) eine Datenverarbeitung außerhalb der Nutzerumgebung erfolgt, diese Verarbeitung funktional notwendig ist und die betreffende Software vom Hersteller selbst entwickelt oder maßgeschneidert unter seiner Verantwortung erstellt wurde. Der Funktionsbegriff wird dabei weit verstanden und erfasst auch unterstützende Funktionen wie Authentifizierung, Konfiguration, Synchronisation oder Updates.

Nicht vom Produktbegriff erfasst sind hingegen interne Unternehmenssysteme des Herstellers sowie generische SaaS Dienste oder lizenzierte Standardsoftware. Solche externen Dienste gelten als Drittkomponenten und sind im Rahmen der Risikoanalyse und Due Diligence zu berücksichtigen, ohne selbst Teil des Produkts zu werden.

Quelle: DATEV eG, Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im Februar 2026 bei +1,9 %

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag die Inflationsrate in Deutschland im Februar 2026 bei +1,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.03.2026

Abgeschwächter Anstieg der Nahrungsmittelpreise wirkt sich dämpfend auf die Inflationsrate aus

Verbraucherpreisindex, Februar 2026:
+1,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2026:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2026 bei +1,9 %. Im Januar 2026 hatte sie +2,1 % betragen und im Dezember 2025 +1,8 %. „Der Anstieg der Verbraucherpreise hat sich im Februar leicht abgeschwächt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Vor allem die Teuerung bei Nahrungsmitteln hat sich deutlich verringert und wirkte sich preisdämpfend aus, während Dienstleistungen die Inflationsrate weiterhin erhöhten.“ Gegenüber dem Vormonat Januar 2026 stiegen die Verbraucherpreise im Februar 2026 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,9 % gegenüber Februar 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Februar 2026 um 1,9 % niedriger als im Vorjahresmonat, nach -1,7 % im Januar 2026. Von Februar 2025 bis Februar 2026 verbilligte sich insbesondere die Haushaltsenergie (-3,5 %). Verbraucherinnen und Verbraucher konnten zum Beispiel von günstigeren Preisen für Erdgas (-4,4 %), Strom (-4,1 %) und Fernwärme (-1,0 %) profitieren, was unter anderem auf die seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung (zum Beispiel reduzierte Übertragungsnetzentgelte, Abschaffung der Gasspeicherumlage) zurückzuführen ist. Während leichtes Heizöl (-4,7 %) ebenfalls günstiger wurde, erhöhten sich die Preise für feste Brennstoffe binnen Jahresfrist um 6,0 %. Kraftstoffe verteuerten sich im gleichen Zeitraum um +0,3 %. Die Kriegshandlungen im Iran und dem Nahen Osten seit dem 28. Februar 2026 haben sich noch nicht auf das Februar-Ergebnis der Verbraucherpreise ausgewirkt.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +1,1 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Februar 2026 um 1,1 % höher als im Vorjahresmonat. Damit schwächte sich der im Vormonat Januar 2026 beobachtete Preisauftrieb (+2,1 %) wieder ab. Preiserhöhungen zeigten sich weiterhin vor allem bei Zucker, Marmelade, Honig und anderen Süßwaren (+8,1 %, darunter Schokolade: +13,7 %). Auch für Fleisch und Fleischwaren (+4,5 %, darunter Rind- und Kalbfleisch: +14,5 %; Geflügelfleisch: +8,2 %) sowie Obst und frisches Gemüse (jeweils +4,3 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Günstiger hingegen wurden insbesondere Speisefette und Speiseöle (-19,7 %, darunter Butter: -32,9 %; Olivenöl: -12,8 %). Zudem verbilligten sich einige Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs wie Kartoffeln (-18,1 %) und Molkereiprodukte (-4,9 %) deutlich, während Eier (+14,5 %) erneut merklich teurer wurden.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,5 %

Im Februar 2026 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,3 %, nach +2,5 % im Januar 2026. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Februar 2026 wie bereits im Vormonat bei +2,5 %. Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,2 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Februar 2026 um 3,2 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Bereits seit Januar 2024 lag die Teuerung für Dienstleistungen oberhalb der Gesamtteuerung. Besonders stark im Vorjahresvergleich verteuerten sich Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,0 %) sowie die kombinierte Personenbeförderung (+6,2 %). Letzteres ist insbesondere auf die Erhöhung des Preises für das Deutschlandticket zum Jahresbeginn zurückzuführen. Auch die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,0 %), Versicherungsdienstleistungen für die Gesundheit (+4,4 %), Gaststättendienstleistungen (+3,4 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen an der Wohnung (+3,3 %) waren im Februar 2026 deutlich höher als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im Februar 2026 die Nettokaltmieten mit +2,1 %. Nur wenige Dienstleistungen waren günstiger als im Vorjahresmonat, darunter Telekommunikationsdienstleistungen (-0,2 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Februar 2025 um 0,8 %

Im Februar 2026 lagen die Preise für Waren insgesamt um 0,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 0,8 % und Gebrauchsgüter um 0,6 %. Neben Nahrungsmitteln (+1,1 %) wurden auch andere Waren spürbar teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+5,3 %, darunter Kaffee, Tee und Kakao: +16,7 %) sowie Tabakwaren (+4,7 %). Preisrückgänge zeigten sich, neben der Energie (-1,9 %), unter anderem bei Haushaltsgroßgeräten (-3,1 %).

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,2 %

Gegenüber Januar 2026 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2026 um 0,2 %. Sowohl die Preise für Nahrungsmittel (+0,1 %; darunter frisches Gemüse: +2,7 %) als auch für Energie (+0,2 %) stiegen binnen Monatsfrist. Bei den Dienstleistungen stiegen gegenüber dem Vormonat beispielsweise die Verwaltungsgebühren (+6,9 %), ursächlich hierfür sind die angepassten Gebühren für Personalausweise. Vor allem saisonbedingt zeigten sich zudem Preisanstiege bei Pauschalreisen (+6,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

EU-Kommission legt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieunabhängigkeit und Erschwinglichkeit der EU vor

Die Europäische Kommission hat erste Initiativen vorgestellt, um Investitionen in Lösungen für saubere Energie aus dem eigenen Land anzukurbeln, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die Energiepreise zu senken.

EU-Kommission, Mitteilung vom 10.03.2026

Die Europäische Kommission hat am 10.03.2026 erste Initiativen vorgestellt, um Investitionen in Lösungen für saubere Energie aus dem eigenen Land anzukurbeln, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die Energiepreise zu senken. Der aktuelle geopolitische Kontext erinnert uns erneut an die Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit Europas von importierten fossilen Brennstoffen. Bürger und Industrie sind zu Recht besorgt über die hohen Energiepreise. Saubere Energiequellen sind nach wie vor die erschwinglichsten und sichersten und die einzige mittelfristige Reaktion, um die Preisvolatilität zu verringern.

Um das Beste aus unseren eigenen Energiequellen zu machen, braucht Europa einen grundlegenden Wandel in seinem Energiesystem und seiner Infrastruktur. Die Investitionsstrategie der Kommission für saubere Energie wird dazu beitragen, die Lücke zwischen dem derzeit verfügbaren privaten Kapital und den erforderlichen Investitionen zu schließen. Sie wird dazu beitragen, das Risiko von Projekten zu verringern und private Finanzmittel für Netze, innovative Technologien für saubere Energie und Energieeffizienz zu mobilisieren. Die Kommission wird diese Strategie in enger Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe umsetzen, die beabsichtigt, in den nächsten drei Jahren mehr als 75 Mrd. Euro zur Unterstützung der Ziele der Energiewende bereitzustellen. Insbesondere wird sich die EIB-Gruppe mit einem Richtbetrag von bis zu 500 Mio. Euro an den Investitionsfonds für strategische Infrastrukturen binden. Dadurch wird Ankerkapital für Investitionen in spezifische Energieinfrastrukturprojekte bereitgestellt, wodurch die Ziele des europäischen Netzpakets finanziell gefördert werden.

Billigere Energie ist der Schlüssel zur Unterstützung unserer Industrie und Wettbewerbsfähigkeit. Europa braucht aber auch ein Energiesystem, das die Bürger in den Mittelpunkt stellt – um erschwinglichere Energie zu liefern und die schutzbedürftigsten Verbraucher zu unterstützen. Mit dem Bürgerenergiepaket schlägt die Kommission konkrete Maßnahmen vor, um die Energiekosten zu senken, die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, ihre eigene saubere Energie zu erzeugen und zu teilen, und Energiearmut zu bekämpfen. Die Verbraucher können von einem schnelleren Anbieterwechsel, niedrigeren Steuern und Abgaben auf ihre Stromrechnungen und transparenteren Informationen über Energierechnungen und -verträge profitieren.

Inländische, saubere Energietechnologien sind von entscheidender Bedeutung, um zuverlässige und erschwingliche Energie zu gewährleisten und die Führungsrolle der EU bei Netto-Null-Technologien zu stärken. Die Stärkung der europäischen Inhalte und der Aufbau einer robusten EU-Lieferkette werden von entscheidender Bedeutung sein, um Importabhängigkeiten zu verringern und strategische Autonomie zu gewährleisten. In der Strategie für kleine modulare Reaktoren (SMR) werden Maßnahmen vorgeschlagen, die es den EU-Mitgliedstaaten, die diese Technologie verfolgen, ermöglichen, Anfang der 2030er Jahre die ersten operativen SMR einzusetzen. Die Strategie wird die Industrie dabei unterstützen, ihre Entwicklung und Einführung zu beschleunigen, insbesondere durch die Arbeit der Europäischen Industrieallianz zu KMR.  Die Kommission wird eine zusätzliche Aufstockung von 200 Mio. EUR aus dem Innovationsfonds bis 2028 in Betracht ziehen, um die Einführung erster kommerzieller Einheiten innovativer Kerntechnologien durch Risikominderungsgarantien zu unterstützen. Die heutige Strategie legt eine Vision für den Aufbau einer wirklich skalierbaren europäischen Lieferkette fest. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die technologische und industrielle Führungsrolle in der EU zu sichern, die richtigen Kompetenzen zu entwickeln und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu stärken und gleichzeitig höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird der Aktionsplan für erschwingliche Energie umgesetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, Energieabhängigkeiten zu verringern und die Erschwinglichkeit für Haushalte zu erhöhen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit weitere Maßnahmen vorlegen.

Hintergrund

Die im Paket dargelegten Initiativen sind auf die langjährigen und kontinuierlichen Bemühungen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Erschwinglichkeit zurückzuführen. Um diese Bemühungen weiter zu verstärken, skizzierte die Kommission im Oktober Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise, um die Industrie und die Verbraucher zu entlasten.

Der im Februar 2025 angenommene Aktionsplan für erschwingliche Energie enthielt Maßnahmen zur kurzfristigen Senkung der Energiekosten und zielte gleichzeitig auf strukturellere Maßnahmen zur Modernisierung des europäischen Energiesystems, zur Gewährleistung stabiler und berechenbarer Energiekosten, zur Steigerung der Effizienz und zum Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien ab, um sicherzustellen, dass Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben können, während die Verbraucher von erschwinglicher Energie profitieren. Die EU hat bei vielen dieser Maßnahmen Fortschritte erzielt und zeigt erste Auswirkungen vor Ort. Im Dezember legte sie das europäische Netzpaket zur Modernisierung der Energieinfrastruktur der EU und zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit vor. Die EU weitet auch die finanzielle Unterstützung für die Infrastruktur aus. Im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 schlug die Kommission eine fünffache Aufstockung des CEF-Haushalts für Energie von 5,84 Mrd. Euro auf 29,91 Mrd. Euro vor.

Zusammen mit dem heutigen Paket stellen diese Initiativen eine neue Phase für die Energiewende dar, in der die Stärke der Industrie und die Erschwinglichkeit von Energie sich gegenseitig die Triebkräfte für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit Europas verstärken.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

Grundsteuerbescheid aufgehoben – differenzierende Hebesätze in der Stadt Hilden rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kippte die Grundsteuer-Regelung in Hilden. Sie unterscheide nicht klar genug zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Allerdings gilt das Urteil zunächst nur für den Bescheid im Fall der Klägerin (Az. 5 K 7062/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K 7062/25 vom 10.03.2026

Zu Unrecht hat die Stadt Hilden die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks unter Zugrundelegung eines Hebesatzes vom 1.300% zu Grundsteuern in Höhe von gut 2.000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 10.03.2026 verkündetem Urteil entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwar durfte das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Grundsteuerreform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit differenzierender Hebesätze für die Grundsteuer vorsehen, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. In Umsetzung dessen steht es den Gemeinden auch dem Grunde nach zu, – ausgehend von ihrem Finanzbedarf – den Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger und als Folge dieser Privilegierung für Nichtwohngrundstücke entsprechend höher festzusetzen. Insoweit vertritt die Kammer eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, welches in seinem Urteil aus Dezember 2025 davon ausgegangen ist, dass höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Die konkrete Umsetzung in der Hebesatzsatzung der Stadt Hilden in Gestalt eines Grundsteuerhebesatzes von 650% für Wohngrundstücke und 1.300% für Nichtwohngrundstücke ist jedoch nicht mit den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Die Stadt hat bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung – so das Gericht – den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberücksichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80%). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 100% auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden für rechtswidrig und unwirksam.

Das Urteil entfaltet nur zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits unmittelbare Wirkung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die Grundsteuersatzung der Stadt Hilden (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden Normenkontrollverfahrens möglich.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung, ob Factoringleistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung und keine Einziehung von Forderungen darstellt, sondern vielmehr einen steuerfreien Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ i. S. d. § 4 Nr. 8c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (Az. 5 K 125/24 U).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 5 K 125/24 U vom 27.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: V R 47/25)

Unser 5. Senat hatte über die Kürzung des Vorsteuerabzugs einer Klägerin für das Jahr 2015 zu urteilen. Die Klägerin kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatzsteuer)steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.

Das Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2025 (5 K 125/24 U) abgewiesen. Der 5. Senat stellte fest, dass eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliege, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlaste. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren. Die Forderungsabtretungen seien auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte der Senat die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lägen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das Gericht als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des Factoring) zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: V R 47/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2026

Powered by WPeMatico

Kapitalmangel treibt Startups ins Ausland

Fehlendes Kapital könnte viele Startups aus Deutschland vertreiben. Das u. a. ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 133 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.03.2026

  • Jedes vierte Startup denkt darüber nach, Deutschland wegen der Finanzierung zu verlassen
  • Jedes zweite will in diesem Jahr Geld einsammeln – im Schnitt rund 4 Millionen Euro
  • Nur noch 13 Prozent wünschen sich Investoren aus den USA

Fehlendes Kapital könnte viele Startups aus Deutschland vertreiben. Fast jedes zweite Startup (48 Prozent) plant in diesem Jahr eine Kapitalaufnahme und will dabei im Schnitt 4 Millionen Euro einsammeln. Zugleich überlegt jedes vierte Startup (25 Prozent), Deutschland wegen fehlenden Kapitals zu verlassen, nur 17 Prozent empfinden das Venture-Capital-Angebot hierzulande als ausreichend. Das ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 133 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Mit jedem Startup, das Deutschland verlässt, verlieren wir Arbeitsplätze und Wertschöpfung, aber vor allem auch innovative Ideen und Lösungen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Helfen würde eine weitere Stärkung der WIN-Initiative, die Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland bereitstellen will. Wichtig wären außerdem Anreize für institutionelle Investoren, in Venture Capital zu investieren. Mit einer Reform der privaten Altersvorsorge könnten zudem die Versicherten am Erfolg von Startups beteiligt werden, zugleich würde der Kapitalmarkt gestärkt.“

Rund zwei Drittel (64 Prozent) der Startups, die in diesem Jahr Kapital einsammeln wollen, sind überzeugt, dass ihnen die Finanzierung gelingt. 13 Prozent sind skeptisch, weitere 23 Prozent wissen es nicht oder wollen dazu keine Angaben machen.

Bei der Frage, wo das Geld herkommen sollte, haben deutsche Startups eine klare Präferenz. Drei Viertel (74 Prozent) der Gründerinnen und Gründer würden ihren Kapitalbedarf möglichst bei Investoren aus Deutschland befriedigen, für 22 Prozent kommen deutsche Investoren grundsätzlich in Frage und für 5 Prozent nicht. Rund die Hälfte (52 Prozent) bevorzugt Investoren aus anderen EU-Ländern, für 46 Prozent kommen sie in Frage und nur 1 Prozent lehnt sie grundsätzlich ab. Mit deutlichem Abstand folgen die USA: Nur 13 Prozent bevorzugen US-Investoren, für 59 Prozent kommen sie zumindest in Frage, aber 23 Prozent kommen sie nicht in Frage. Schlusslicht ist China. Nur 1 Prozent präferiert chinesische Investoren, für ein Fünftel (21 Prozent) kommen sie in Frage und zwei Drittel (66 Prozent) schließen sie aus. Investoren aus sonstigen Nicht-EU-Ländern werden von 7 Prozent bevorzugt, für zwei Drittel (66 Prozent) kommen sie in Frage und von 17 Prozent werden sie ausgeschlossen.

Für viele Startups ist auch ein künftiger Börsengang eine Option, wobei heimische und ausländische Börsen fast gleichauf liegen: 43 Prozent können sich einen Börsengang in Deutschland vorstellen, 40 Prozent einen Gang an eine ausländische Börse.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Exporte im Januar 2026: -2,3 % zum Dezember 2025

Im Januar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,3 % und die Importe um 5,9 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 nahmen die Exporte um 0,6 % zu und die Importe um 4,0 % ab, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.03.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Januar 2026
130,5 Milliarden Euro
-2,3 % zum Vormonat
+0,6 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Januar 2026
109,2 Milliarden Euro
-5,9 % zum Vormonat
-4,0 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Januar 2026
21,2 Milliarden Euro

Im Januar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,3 % und die Importe um 5,9 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 nahmen die Exporte um 0,6 % zu und die Importe um 4,0 % ab, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Januar 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 130,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 109,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Januar 2026 mit einem Überschuss von 21,2 Milliarden Euro ab. Im Dezember 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +17,4 Milliarden Euro betragen. Im Januar 2025 hatte er bei +15,9 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 71,6 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Dezember 2025 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 4,8 % und die Importe aus diesen Staaten um 6,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,1 Milliarden Euro (-5,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,6 Milliarden Euro (-5,9 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,5 Milliarden Euro (-2,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 18,0 Milliarden Euro (-7,8 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,6 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 1,0 %, die Importe von dort sanken um 5,3 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Januar 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,2 Milliarden Euro exportiert, das waren 11,7 % mehr als im Dezember 2025. Gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 0,4 % höher. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 2,6 % auf 6,8 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Januar 2026 im Vergleich zum Dezember 2025 um 13,2 % auf 6,3 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Januar 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,2 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 8,3 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 8,2 % auf 7,2 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 2,5 % auf 3,0 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt um 8,3 % auf 0,5 Milliarden Euro. Gegenüber Januar 2025 nahmen sie um 15,9 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 um 20,0 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Januar 2025 nahmen sie um 19,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Januar 2026 Waren im Wert von 121,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 105,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 sanken die Exporte damit um 2,7 % und die Importe um 6,4 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Januar 2026 mit einem Überschuss von 16,6 Milliarden Euro ab. Im Januar 2025 hatte der Saldo +12,8 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Industriestrompreis bremst Effizienz und Wettbewerb

Mit einem Industriestrompreis möchte die Bundesregierung energieintensive Branchen entlasten. Dadurch drohen u. a. aber Verzerrungen im Wettbewerb, wie eine neue Studie des ZEW Mannheim zeigt.

ZEW, Pressemitteilung vom 09.03.2026

ZEW-Analyse zu Stromsubventionen ab 2026

Mit einem Industriestrompreis möchte die deutsche Bundesregierung energieintensive Branchen entlasten. Er soll für Großbetriebe bis zu 50 Prozent des Stromverbrauchs für drei Jahre deckeln und bei 50 Prozent des Großhandelspreises, aber mindestens 50 Euro/MWh, liegen, um die Stromkosten der begünstigten Unternehmen spürbar zu senken. Dadurch drohen aber Verzerrungen im Wettbewerb, die die Energieeffizienz und Produktivität der Industrie schwächen können. Zudem zahlen auch heute schon Unternehmen mit geringerem Strombedarf im Schnitt deutlich mehr für Strom als solche mit einem großen, wie eine neue Studie des ZEW Mannheim zeigt.

„Der Industriestrompreis wirkt kurzfristig entlastend – aber solche Vergünstigungen können Unternehmen, die im selben Markt aktiv sind, sehr ungleich behandeln und damit den Wettbewerb verzerren“, sagt ZEW-Ökonom Joscha Krug, Ko-Autor der Studie und Wissenschaftler am ZEW-Forschungsbereich „Umwelt- und Klimaökonomik“. Prof. Kathrine von Graevenitz PhD, Ko-Autorin und stellvertretende Leiterin des Forschungsbereichs, ergänzt: „Wenn vor allem Großverbraucher geschützt werden, sinkt der Anreiz für diese Unternehmen, effizienter zu werden. Langfristig besteht das Risiko, dass Innovation gebremst und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland geschwächt wird. Junge und mittelständische Unternehmen haben es schwerer, sich ohne Subventionen zu behaupten.“

Statt eines Industriestrompreises schlägt Krug vor, dass „Maßnahmen ergriffen werden, die die Standortbedingungen in der Breite verbessern, wie Investitionen in Infrastruktur und Digitalisierung, sowie Bürokratieabbau. Außerdem sollte der Strommarkt an die heutigen Gegebenheiten mit einem hohen erneuerbaren Anteil und steigender dezentraler Energieerzeugung angepasst werden“.

Auch heute schon große Unterschiede im Strompreis

Die Preise gingen 2024 auch ohne Industriestrompreis mit rund 272 Euro/MWh für Kleinverbraucher gegenüber 155 Euro/MWh für Großverbraucher deutlich auseinander. „Die Preisdifferenz von 117 Euro/MWh entstand vor allem aufgrund von Netzentgelten, Steuern und Abgaben, die circa 63 Prozent des Unterschieds ausmachen“, so Krug.

Selektive Entlastungen können Wettbewerb und Effizienz schädigen

Steigen Energiepreise, reagieren Unternehmen ohne Vergünstigungen stärker mit Effizienzmaßnahmen oder verlieren Marktanteile. Begünstigte Unternehmen können dagegen trotz hoher Preise zu geringeren Kosten produzieren, Marktanteile ausbauen und damit die Struktur ganzer Industriezweige verändern. Weil diese Unternehmen im Schnitt weniger Anreize haben, Strom zu sparen, kann so die Energieeffizienz energieintensiver Branchen insgesamt sinken.
Tatsächlich zeigt die ZEW-Studie für Phasen steigender Energiepreise, dass Produzenten mit höheren effektiven Energiepreisen häufiger aus Märkten austraten, während Produzenten mit niedrigeren Energiepreisen überdurchschnittlich oft expandierten oder in neue Märkte eintraten.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

Powered by WPeMatico