Bundesrat verlangt umfassende BAföG-Reform

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das BAföG grundlegend zu reformieren. Aufgrund ihrer Praxiserfahrung bei der Umsetzung der staatlichen Studienfinanzierung seien die Länder frühzeitig an der Reform zu beteiligen.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.03.2026

Auf Initiative von Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das BAföG grundlegend zu reformieren. Aufgrund ihrer Praxiserfahrung bei der Umsetzung der staatlichen Studienfinanzierung seien die Länder frühzeitig an der Reform zu beteiligen.

Großer Reformbedarf

In seiner am 6. März 2026 gefassten Entschließung, verweist der Bundesrat darauf, dass das BAföG immer weniger Studierende erreiche und die Mittel nicht ausreichten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu decken. Derzeit erhielten nur rund 12 Prozent der Studierenden BAföG – der niedrigste Wert seit dem Jahr 2000.

Die Bundesregierung solle daher die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen in einem umfassenden Reformschritt umsetzen. Dabei seien die Wohnkostenpauschale einmalig zu erhöhen und der Grundbedarf dauerhaft an das Niveau der Grundsicherung anzupassen.

Trendwende gefordert

Darüber hinaus fordert der Bundesrat von der Bundesregierung, das BAföG grundlegend zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Nötig seien einfache Verwaltungsvorschriften und kurze und verständliche Formblätter. Für leichtere Antragsverfahren könnten auch Pauschalen eingeführt werden. Auch ein Bewilligungszeitraum über mehrere Semester hinweg sei denkbar.

Digitalisierung voranbringen

Zudem schlagen die Länder vor, das Antragsverfahren grundsätzlich vollständig zu digitalisieren und bereits beim Staat vorhandene Daten – unter Wahrung des Datenschutzes – zu nutzen.

Auch könnten Orientierungsstudiengänge mit in die Förderung aufgenommen werden, da diese zu einer fundierteren Studienwahl beitrügen und das Risiko eines späteren Studienabbruchs verringern könnten.

Schließlich solle die Bundesregierung sicherstellen, dass die Länder für anfallende Verwaltungsaufgaben einen angemessenen finanziellen Ausgleich vom Bund erhalten.

Wie es weitergeht

Die Entschließung geht der Bundesregierung zu. Diese kann frei entscheiden, ob und wie sie die Vorschläge der Länder aufnimmt.

Quelle: Deutscher Bundesrat

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Live-Online-Fortbildungen sind kein Fernunterricht

Nach einem verunsichernden Urteil aus 2025 stellt der BGH klar: Online-Live-Fortbildungen können weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden (Az. III ZR 137/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.03.2026 zum Urteil III ZR 137/25 des BGH vom 05.02.2026

Nach einem verunsichernden Urteil aus 2025 stellt der BGH klar: Online-Live-Fortbildungen können weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden.

Der BGH hat ein wichtiges Grundsatzurteil für Online-Kurse und -coachings gefällt, das auch für (fach-)anwaltliche Online-Fortbildungen relevant ist: Solange die Kurse „synchron“, also live mit direkter Frage- und Antwortmöglichkeit, stattfinden, brauche es keine behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Zwar ist „räumliche Trennung“ nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ein zentrales Merkmal von „Fernunterricht“. Allerdings sei das das 1975 entstandene Gesetz teleologisch zu reduzieren, so der BGH. Lehrende und der Lernende seien danach nur bei asynchronen Fortbildungen – etwa bei On-Demand-Videos zum Selbstlernen bei freier Zeiteinteilung – als räumlich getrennt anzusehen, sodass genehmigungsbedürftiger Fernunterricht vorliege (Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25).

Online-Fortbildung: Genehmigungspflichtig oder nicht?

Dieses Urteil ist vor allem im Kontext mit einer 2025 gefällten BGH-Entscheidung zu einem Online-Coaching-Vertrag relevant (Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24): Dort hatte der BGH ein überwiegend nicht live stattfindendes Online-Mentoring-Programm wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig erklärt. Nicht nur im gesamten Coaching-Bereich war man verunsichert, auch in der Anwaltsbranche stellte sich die Frage, ob die häufig online stattfindenden (Fach-)anwaltsfortbildungen nun einer Genehmigungspflicht unterlägen. Dies hätte einige Angebote entweder zu Fall gebracht oder deutlich verteuert. Die juristischen Fachmeinungen hierzu gingen auseinander. Nun hat der BGH jedoch Klarheit geschaffen.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Vertrag über ein „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“, das teilweise live, teilweise mittels abrufbarer Videos vermittelt wurde. Eine ehemalige Teilnehmerin klagte auf Rückzahlung der knapp 9.000 Euro für das Angebot. Sie hielt den Vertrag u.a. mangels Genehmigung nach dem § 12 FernUSG für nichtig.

Schon in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass kein Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG vorliege, weil Lehrende und Lernende nicht überwiegend räumlich getrennt gewesen seien. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Bei gemischten synchron–asynchronen Angeboten müsse der Unterricht de facto zu mindestens 50 % synchron stattfinden, um genehmigungsfrei zu sein.

Gesetzgeber kannte 1975 die Möglichkeiten des Internets nicht

Der BGH stimmte dem Urteil der Vorinstanz zwar nur teilweise zu – bestätigte jedoch, dass Online nicht gleichbedeutend mit Fernunterricht sei. Damit hat der BGH Rechtssicherheit geschaffen. Konkret ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG „Fernunterricht“ die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Der BGH nimmt hier aber eine teleologische Reduktion des Wortlauts vor: Lehrende und der Lernende seien nur dann als „räumlich getrennt“ anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und mittels asynchroner Kommunikation erfolge. Andernfalls würde jeder Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen. Bei Live-Veranstaltungen sei hingegen – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

Hintergrund für die teleologische Reduktion sei, dass das 1975 geschaffene Gesetz die Möglichkeiten des Internets mit direkter Kommunikation trotz physischer Trennung noch nicht habe vorhersehen können. Das Gesetz sei insoweit planwidrig unvollständig.

Allerdings komme es – anders als die Vorinstanz entschieden hatte – bei gemischten Angeboten nicht darauf an, wie der Unterricht tatsächlich stattgefunden habe, sondern wie es vertraglich vereinbart worden sei. Sind also 50 % Live-Veranstaltungen und 50 % abrufbare Videos Teil der Fortbildung, so könne der Anbieter nicht argumentieren, die Live-Veranstaltungen hätten in der Praxis länger gedauert, sodass überwiegend synchroner Unterricht stattgefunden habe.

Weiterführende Information: 

Dr. Nathalie M. Brede, BRAK-Mitteilungen 6/2025, 416 (Analyse des BGH-Urteils zum FernUSG)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung das sog. Fondsrisikobegrenzungsgesetz am 05.03.2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4497) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2026

Der Bundestag hat finanzpolitische Vorgaben der EU zum Investmentfondsmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Den Gesetzentwurf „zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024 / 927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Fondsrisikobegrenzungsgesetz, 21/3510) nahm er am Donnerstag, 5. März 2026, nach halbstündiger Aussprache in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/4497) mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD an. Dagegen stimmten die AfD und Die Linke. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds „eins zu eins“ in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, „geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen“. Anbietern von geschlossenen Fonds wird es außerdem leichter möglich, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes wurden diese Gesetze außerdem an die EU-Verordnung 2024/2987 (sogenannte EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende EU-Richtlinie 2024/2994 umgesetzt. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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7,6 % mehr Neugründungen größerer Betriebe im Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 130.100 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 7,6 % mehr Neugründungen größerer Betriebe als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.03.2026

  • Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe steigt mit +0,8 % zum Vorjahr deutlich schwächer als Zahl der Betriebsgründungen
  • Gesamtzahl der Neugründungen von Gewerben nimmt im Vorjahresvergleich um 7,7 % zu, Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben sinkt leicht um 0,2 %

Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 130.100 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 7,6 % mehr Neugründungen größerer Betriebe als im Vorjahr. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 0,8 % auf rund 99.900. Damit blieb die Zahl größerer Betriebsgründungen auch 2025 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Insgesamt 640.500 Neugründungen und 502.200 vollständige Gewerbeaufgaben

Die Gesamtzahl der Neugründungen von Gewerben war im Jahr 2025 mit rund 640.500 um 7,7 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 6,4 % auf rund 762.400. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war 2025 mit rund 502.200 um 0,2 % niedriger als im Jahr zuvor. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen sank um 1,0 % auf rund 612.900. Neben Gewerbeaufgaben zählen dazu auch Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Das BMF gibt die Änderung der BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886), bekannt (Az. IV D 1 – S 0550/00425/001/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0550/00425/001/002 vom 26.02.2026

Änderung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), das durch das durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886) ergänzt wurde, wie folgt geändert:

1. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der letzte Absatz vor „I. Allgemeines“ wie folgt gefasst:

„Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 26.2.2026, IV D 1 – S 0550/00425/001/002, BStBl I S. XX weiterhin anzuwenden.“

2. In der Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495, BFH-Beschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX).“

3. Der Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und der Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils folgender Absatz angefügt:

„Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend vereinnahmt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX und BFH-Urteil vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse.“

4. Die Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 wird wie folgt gefasst:

„11. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 10 Absatz 3 gilt entsprechend.“

5. Die Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird wie folgt gefasst:

„10. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 9 Absatz 3 gilt entsprechend.“

6. In der Randziffer 33 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 32 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 werden jeweils im Satz 1 vor den Wörtern „bei allen Umsatzsteuersachverhalten“ die Wörter „und insolvenzfreien Bereich“ eingefügt.

7. Die Randziffer 49 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und die Randziffer 51 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils wie folgt gefasst:

„Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind vorbehaltlich des BFH-Urteils vom 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374, mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.“

8. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird in den Randziffern 15, 17, 20, 33, 36 und 39 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 33 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 41 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

9. Im BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 wird in den Randziffern 14, 17, 32, 35 und 38 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 32 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 40 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Renten steigen erneut um über 4 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Pressemitteilung vom 05.03.2026

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.

Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt. Durch die Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandsentwicklung der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben. Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen können.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Einzelheiten

Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Bürgergeld soll zur neuen Grundsicherung werden

Das Bürgergeldsystem soll zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende am 05.03.2026 verabschiedet. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.03.2026

Im Bundestag verabschiedet

Das Bürgergeldsystem soll zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.

Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer werden. Es soll der Grundsatz des Forderns und Förderns gelten: Menschen, die Hilfe brauchen, sollen sich weiterhin auf Unterstützung verlassen können. Wer aber arbeiten kann, muss daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollen verbindlicher und Konsequenzen spürbarer werden. Gleichzeitig sollen die Jobcenter die Arbeitssuchenden besser auf ihrem Weg in Arbeit unterstützen können.

Der Bundestag hat nun den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verabschiedet. Er sieht Änderungen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vor. Zuvor hatte das Kabinett den Gesetzentwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen.

Was sich konkret ändern soll – ein Überblick

  • Die Geldleistung „Bürgergeld“ soll in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden.
  • Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
  • Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist.
  • Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.
  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden.
  • Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.
  • Der Kooperationsplan soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, bleibt die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch. Kommen sie den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan aber nicht nach, wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht.
  • Pflichtverletzung: Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden.
  • Meldeversäumnis: Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.
  • Die sog. Arbeitsverweigerer-Regelung soll wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet werden. Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Allerdings soll die Regelung früher angewandt werden.
  • Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden.
  • Die Kosten der Unterkunft sollen unter anderem schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Der „Deckel“ beträgt die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.
  • Jobcenter sollen wirksamere Instrumente erhalten, um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen.

Nächste Schritte

Abschließend muss der Bundesrat das Gesetz noch billigen. Ab 1. Juli 2026 soll es dann schrittweise in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Halter eines unangeleinten Chihuahuas haftet für den Sturz einer schwangeren Frau

Das OLG Nürnberg verurteilte den Halter eines Chihuahua zu Schadensersatz. Der Hund war in einem öffentlichen Park unangeleint auf die zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Klägerin zugerannt, die daraufhin stürzte und sich einen Bruch am Oberarm zuzog (Az. 13 U 1961/24).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil 13 U 1961/24 vom 13.02.2026 (rkr)

Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Halter eines Hundes zu Schadensersatz. Der Chihuahua des beklagten Hundehalters war im Hofgarten in Ansbach, einem öffentlichen Park, unangeleint auf die zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Klägerin zugerannt. Die Frau stürzte und verklagte den Hundehalter.

Vor dem erstinstanzlichen Landgericht Ansbach (Urteil vom 06.09.2024, Az. 2 O 161/23) hatte die Klägerin nur teilweise Erfolg. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass ihr ein Mitverschulden von 80 % anzulasten sei, da sie auf einem nicht befestigten Weg wegzulaufen versuchte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts Ansbach teilweise geändert und der Klägerin weitergehende Ansprüche ohne Anrechnung eines Mitverschuldens zugesprochen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg könne der Klägerin kein Mitverschuldensvorwurf aufgrund ihrer Flucht- und Schutzreaktion gemacht werden. Es habe in der konkreten Situation für sie keine Rolle gespielt, ob der Hund „freundlich“, mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf sie zugelaufen gekommen sei und ob er „nur spielen wollte“, da ein solches Verhalten durch einen objektiven Betrachter keineswegs sicher als nicht aggressives Verhalten eingeschätzt werden könne.

Zwar könne ein Chihuahua wegen seiner geringen Größe – hier etwa 15 bis 23 cm Widerristhöhe – bei einem Menschen in aller Regel keine schwereren Verletzungen herbeiführen, sodass hochriskante Flucht- oder Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig seien und eine Mithaftung begründen können. Im konkreten Fall sei hiervon aber angesichts eines Zurückweichens der Klägerin um wenige Meter unter Betreten einer Rasenfläche in einer gepflegten Parkanlage nicht auszugehen.

Dass die hochschwangere Klägerin möglicherweise gar nicht gestürzt, sondern nur aus gesteigerter Angst vor Hunden unwillkürlich in sich zusammengesackt sei, sei dabei unerheblich. Denn auch eine solche Panikreaktion sei dem Fehlverhalten des Beklagten, der seinen Hund entgegen der in der Parkanlage geltenden Anleinpflicht frei laufen ließ, zuzurechnen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg steht der Klägerin damit ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu. Die Klägerin hatte sich neben Prellungen und Schmerzen an der linken Hand einen Bruch an einem Knochenvorsprung am linken Oberarm zugezogen. Dieser war ohne Operation nach Ruhigstellung und Physiotherapie innerhalb weniger Wochen ausgeheilt. Dass die frühere Einleitung der Geburt Folge des Sturzes war, konnte durch das eingeholte gynäkologische Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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Vinted darf kostenpflichtigen Käuferschutz nicht voreinstellen

Das KG Berlin hat dem Betreiber der Plattform Vinted.de untersagt, bei der Bestellung gebrauchter Kleidung eine zusätzliche Käuferschutzgebühr voreinzustellen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt (Az. 5 U 87/22).

vzbv, Mitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 5 U 87/22 des KG Berlin vom 02.12.2025 (nrkr)

Kammergericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen verpflichtende Käuferschutzgebühr auf Vinted.de statt.

  • Litauischer Betreiber Vinted UAB verlangte für Käufe auf der Plattform eine Käuferschutzgebühr von 5 Prozent des Artikelpreises zuzüglich 70 Cent
  • Zusatzdienst war fest voreingestellt und obligatorisch
  • Kammergericht Berlin: Voreinstellung des kostenpflichtigen Käuferschutzes ist rechtswidrig

Das Kammergericht Berlin hat dem Betreiber der Plattform Vinted.de untersagt, bei der Bestellung gebrauchter Kleidung eine zusätzliche Käuferschutzgebühr voreinzustellen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Das gesetzliche Verbot, Verbraucher:innen kostenpflichtige Zusatzleistungen über eine Voreinstellung aufzudrängen, gilt nach dem Urteil auch dann, wenn ein kommerzieller Plattformbetreiber als Vermittler für Verkäufe von privat zu privat auftritt.

„Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen versuchen immer wieder, mit unlauteren Mitteln Kund:innen kostenpflichtige Zusatzdienste unterzuschieben, die sie gar nicht haben wollen“, sagt Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das Berliner Kammergericht hat klargestellt: Extrazahlungen für angebotene Zusatzdienste können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Käuferinnen und Käufer wirksam vereinbart werden. Die Voreinstellung eines Zusatzentgelts ist unzulässig, egal ob die auf der Plattform gehandelten Artikel von Unternehmen oder Privatleuten verkauft werden.“

Kostenpflichtiger Käuferschutz verpflichtend

Vinted bot auf seiner Webseite und in seiner App beim Kauf gebrauchter Kleidung einen angeblich wählbaren Käuferschutz für ein Zusatzentgelt von 5 Prozent des Artikelpreises plus 70 Cent an. Tatsächlich hatten Käuferinnen und Käufer keine Wahl, wenn sie den Kauf über die Plattform abwickelten. Der „Vinted Käuferschutz“ war fest voreingestellt, die Gebühr wurde stets auf den Warenpreis aufgeschlagen. Eine Abwahl des Zusatzdienstes war nicht möglich.

Zusatzzahlung per Voreinstellung ist unzulässig

Das Kammergericht Berlin folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Voreinstellung der Gebühr rechtswidrig ist. Seit 2014 legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest: Eine über den Kaufpreis hinausgehende Zahlung des Verbrauchers kann ein Unternehmer nicht durch eine Voreinstellung vereinbaren. Damit soll verhindert werden, dass Käufer:innen überrumpelt werden und ihnen unterschwellig Zusatzleistungen mitverkauft werden, die sie nicht haben wollen.

Das Unternehmen hatte sich vergeblich darauf berufen, dass die Regelung nicht für Online-Marktplätze gelte, auf denen Artikel unter Privatleuten gehandelt werden. Das trifft nach Überzeugung des Kammergerichts nicht zu. Mit Blick auf das Zusatzentgelt mache es für Verbraucher:innen keinen erheblichen Unterschied, ob sie den zugrunde liegenden Kaufvertrag mit dem Webseitenbetreiber, einem anderen Unternehmen oder einem Verbraucher schließen. Entscheidend sei, dass sie vom Unternehmen, das die Webseite betreibt, aufgrund der Voreinstellung zu einer zusätzlichen Zahlung neben dem Kaufpreis verpflichtet werden. Das widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Mit der Entscheidung korrigierte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin. Das hatte Vinted zwar wegen Irreführung verurteilt, weil das Unternehmen auf der Webseite suggerierte, der Käuferschutz sei frei wählbar. Anders als das Kammergericht hielt das Landgericht die Voreinstellung des Käuferschutzes aber für zulässig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Bank darf unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden ablehnen

Der Generalanwalt des EuGH ist der Auffassung, dass eine Bank den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten muss und die Erstattung nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern darf, sondern einen etwaigen Rückforderungsanspruch gesondert geltend machen muss (Az. C-70/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-70/25 vom 05.03.2026

Nach der unverzüglichen Erstattung könne sie allerdings verlangen, dass der Kunde die Schäden trägt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Pflichten als Zahlungsdienstnutzer verstoßen hat.

Eine Kundin [Tukowiecka]einer polnischen Bank wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter, der sich als Käufer auf einer Auktionsplattform ausgab, übermittelte ihr einen betrügerischen Link, der die Benutzeroberfläche ihrer Bank nachbildete. Sie ließ sich täuschen und gab ihre Zugangsdaten ein. Der Betrüger konnte so an diese Daten gelangen und einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang von ihrem Bankkonto vornehmen.

Am Tag darauf meldete die Kundin den Betrug der Bank. Diese lehnte es jedoch ab, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, weil die Kundin mit der Weitergabe ihrer Bankdaten grob fahrlässig gehandelt habe.

Aufgrund dieser Ablehnung erhob die Kundin Klage. Das nationale Gericht hat den Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Bank nach dem Unionsrecht2 als Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet ist, selbst wenn sie die Ansicht ist, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe, oder ob sie die Erstattung aus diesem Grund ablehnen kann.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Athanasios Rantos die Auffassung, dass die Bank nach dem Unionsrecht3 zunächst verpflichtet sei, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, es sei denn, sie habe berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliege, und teile dies der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mit. Es sei keine Ausnahme von diesem Grundsatz4 der unverzüglichen Erstattung vorgesehen worden, und der Unionsgesetzgeber habe den Mitgliedstaaten insoweit keinen Handlungsspielraum belassen.

Allerdings sei diese Erstattung nicht endgültig. Weise die Bank sodann nach, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine seiner Pflichten u. a. im Zusammenhang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen5 verstoßen habe, könne sie verlangen, dass er die entsprechenden Schäden trage. Lehne der Kunde die Rückzahlung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ab, müsse die Bank Klage gegen ihn erheben, um die Zahlung zu erhalten.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist dieser Ansatz sowohl durch den Wortlaut der betreffenden Unionsregelung und den Kontext der vom nationalen Gericht angegebenen einschlägigen Bestimmungen als auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein hohes Verbraucherschutzniveau für Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten, eines der mit dieser Regelung verfolgten Ziele.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.

3Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie.

4Auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht relevant ist, weist der Generalanwalt darauf hin, dass der Zahler die Bank nach der Richtlinie 2015/2366 unverzüglich, spätestens jedoch 13 Monate nach dem Tag der Belastung über den nicht autorisierten Zahlungsvorgang unterrichten muss. Andernfalls braucht die Bank den Betrag dieses Zahlungsvorgangs nicht unverzüglich zu erstatten.

5Art. 69 der Richtlinie.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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