WPK-Stellungnahme: Technischer Regulierungsstandard der AMLA über finanzielle Sanktionen

Die Anti-Geldwäschebehörde der EU AMLA hat eine öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards über finanzielle Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Strafzahlungen durchgeführt. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 09.03.2026

Die neue Anti-Geldwäschebehörde der Europäischen Union AMLA hat eine öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards über finanzielle Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Strafzahlungen durchgeführt (RTS finanzielle Sanktionen).

Der Entwurf enthält Indikatoren zur Einstufung der Schwere von geldwäscherechtlichen Verstößen, Kriterien für die Festsetzung der Höhe von Geldbußen oder die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und eine Methodik für die Verhängung von Zwangsgeldern, einschließlich ihrer Häufigkeit. Die WPK wird als Aufseher im Sinne der Geldwäscherichtlinie verpflichtet sein, den RTS bei der Verhängung von Sanktionen wegen geldwäscherechtlicher Verstöße anzuwenden.

In ihren Antworten vom 6. März 2026 auf konkrete Fragestellungen hat die WPK zum Ausdruck gebracht, dass sie den Entwurf des RTS finanzielle Sanktionen insgesamt für geeignet hält. Sie hat aber auch angeregt, bei der Ermittlung des Einkommens zur Bemessung der Höhe der Sanktion Schätzungen zuzulassen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EU-Kommission will bessere Übertragbarkeit erworbener Berufsqualifikationen

Im dritten Quartal 2026 will die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Übertragbarkeit von Kompetenzen vorlegen. Dabei sollen auch die Anerkennungsverfahren beruflicher Qualifikationen für reglementierte Berufe erleichtert, modernisiert und ausgeweitet werden. Der DStV hat stichprobenartig überprüft, wie gut die Informationen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen von Steuerberatern in anderen Mitgliedstaaten auffindbar sind. Außerdem wurde geprüft, ob die Kontaktstelle, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung einfach und klar dargestellt werden. Ergebnis: Da gibt es Handlungsbedarf.

DStV, Mitteilung vom 09.03.2026

Im dritten Quartal 2026 will die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Übertragbarkeit von Kompetenzen vorlegen. Dabei sollen auch die Anerkennungsverfahren beruflicher Qualifikationen für reglementierte Berufe erleichtert, modernisiert und ausgeweitet werden.

Im Grundsatz können die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in jedem Mitgliedstaat ihren erlernten Beruf ausüben. Eine Ausnahme bilden die reglementierten Berufe, zu denen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aber auch Steuerfachangestellte gehören. Bei einem Umzug in ein anderes Land müssen diese ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, um den Beruf in ihrem neuen Domizil ausüben zu dürfen. Das ist verständlich, da gerade das Steuerrecht in Europa fast ausnahmslos national geregelt ist und damit die erworbene Qualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat nicht gleichwertig sein kann.

Die EU-Kommission will nun die Übertragbarkeit von erworbenen Berufsqualifikationen verbessern und strukturelle Hindernisse bei der Anerkennung und Vergleichbarkeit im Europäischen Binnenmarkt abbauen. Mehr Transparenz, eine stärkere Digitalisierung von Qualifikationsnachweisen sowie harmonisierte Anerkennungsverfahren sollen die Mobilität von Arbeitskräften erhöhen, dem Fachkräftemangel entgegenwirken und die Wettbewerbsfähigkeit der EU im globalen Wettbewerb um Talente stärken.

Modernisierung und Ausweitung der Anerkennungsverfahren

Die EU-Kommission will nun eine Erleichterung, Modernisierung und Ausweitung der Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe umsetzen. So sollen beispielsweise digitale Instrumente entwickelt werden, um die Anerkennungsverfahren zu modernisieren und zu vereinfachen.

Zunächst muss sich ein Berufsträger grundlegend über die Anerkennungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat informieren können. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat stichprobenartig überprüft, wie gut die Informationen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen von Steuerberatern in anderen Mitgliedstaaten auffindbar sind. Außerdem wurde geprüft, ob die Kontaktstelle, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung einfach und klar dargestellt werden. Ergebnis: Da gibt es Handlungsbedarf.

Darüber hinaus will die EU-Kommission die automatische Anerkennung nach der Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) durch delegierte Rechtsakte auf weitere reglementierte Berufe ausweiten. Bislang gilt dieses Verfahren insbesondere für Gesundheitsberufe und Architekten. Die beratenden und prüfenden Berufe dürften von der Erweiterung der automatischen Anerkennung allerdings nicht betroffen sein.

Bessere Vergleichbarkeit erworbener Qualifikationen

Teil I der Initiative sieht zudem einen möglichen Legislativvorschlag vor, der die Mobilität von Arbeitskräften durch mehr Transparenz bei Kompetenzen und Qualifikationen sowie durch den Einsatz digitaler Lösungen stärken soll. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber in vielen Mitgliedstaaten Qualifikationen aus anderen EU-Ländern häufig nur schwer einschätzen können oder ihnen nicht ausreichend vertrauen. Abhilfe könnten Maßnahmen zur besseren Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit von Qualifikationsinformationen schaffen. Fachkräfte, Arbeitgeber und Behörden sollen künftig schneller nachvollziehen können, welche Kompetenzen hinter einem Abschluss stehen. Darüber hinaus sollen Nachweise über Qualifikationen und Kompetenzen künftig auch digital ausgetauscht werden können. Dies könnte beispielsweise über die europäische Brieftasche für die digitale Identität (EUDI-Wallet) erfolgen.

Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatenangehörigen

Ein weiterer Baustein der Initiative betrifft die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen. Die EU-Kommission erwägt gemeinsame Vorschriften, um die Verfahren zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Diskutiert werden unter anderem klare Fristen, eine stärkere Nutzung elektronischer Verfahren und ein besserer Zugang zu Informationen über Qualifikationsanforderungen. Der DStV hat sich bereits in dieser Stellungnahme hierzu positioniert. Die Veröffentlichung des Initiativpakets zur Übertragbarkeit von Kompetenzen ist für das dritte Quartal dieses Jahres vorgesehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Wichtiger Austausch zur Unabhängigkeit der Steuerberatung

DStV-Präsident Lüth hat sich mit MdB StB Prof. Dr. Hiller zu aktuellen Fragen der Berufsausübung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern getroffen. Im Mittelpunkt des Austauschs stand die Frage, wie Berufsangehörige ihre gesetzliche Unabhängigkeit auch in Berufsausübungsgesellschaften wahren und vor dem Einfluss berufsfremder Investoren wirksam schützen können.

DStV, Mitteilung vom 09.03.2026

DStV-Präsident StB Torsten Lüth hat sich mit MdB StB Prof. Dr. Matthias Hiller, Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, zu aktuellen Fragen der Berufsausübung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern getroffen. Im Mittelpunkt des Austauschs stand die Frage, wie Berufsangehörige ihre gesetzliche Unabhängigkeit auch in Berufsausübungsgesellschaften wahren und vor dem Einfluss berufsfremder Investoren wirksam schützen können.

Prof. Dr. Hiller ist Mitglied des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und u. a. Berichterstatter zum Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes, welches das Parlament ab Mitte März berät. Als Inhaber einer mittelständischen Steuerkanzlei in Baden-Württemberg ist er mit den Belangen und Herausforderungen des Berufsstands bestens vertraut.

Lüth schilderte mögliche negative Folgen von Private Equity-Investitionen in der Steuerberatung. Er betonte die Notwendigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, die der Bedeutung des Fremdbesitzverbots Rechnung trägt. MdB Prof. Hiller zeigte sich für die aufgeworfenen Fragen sehr sensibel.

Ebenso wie Lüth hat sich aktuell auch der Bundesrat in seiner 1062. Sitzung am 06.03.2026 in dieser Frage klar positioniert. Er fordert in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes (BR-Drs. 40/26(B)) die Aufnahme einer Regelung zur ausnahmslosen Sicherung des Fremdbesitzverbots. Der DStV begrüßt den Vorstoß der Länder außerordentlich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Januar 2026: -11,1 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 11,1 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,4 % niedriger als im Vormonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.03.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge: -0,4 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Januar 2026 (real, vorläufig):
-11,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+3,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Dezember 2025 (real, revidiert):
+6,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+11,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 11,1 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,4 % niedriger als im Vormonat. Dies zeigt das maßgeblich durch Großaufträge beeinflusste hohe Niveau im Dezember 2025, als der Auftragseingang den höchsten Wert seit Februar 2022 erreicht hatte. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von November 2025 bis Januar 2026 um 7,4 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 1,5 %. Die Ergebnisse für das Saarland lagen für die Berechnung des Bundesergebnisses für Januar 2026 nicht rechtzeitig vor und wurden daher geschätzt. Im Dezember 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber November 2025 um 6,4 % (vorläufiger Wert +7,8 %).

Nach dem sehr hohen Volumen an Großaufträgen im Dezember 2025 haben sich die Auftragseingänge im Januar 2026 in mehreren Branchen des Verarbeitenden Gewerbes wieder normalisiert. Dies zeigt sich besonders bei den Neuaufträgen in der Herstellung von Metallerzeugnissen, die im Vormonatsvergleich saison- und kalenderbereinigt um 39,4 % abnahmen. Im Dezember 2025 war der Auftragseingang in diesem Bereich noch um 29,7 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Auch die Rückgänge im Maschinenbau (-13,5 %) und in der Metallerzeugung und -bearbeitung (-15,1 %) sind auf das geringere Volumen an Großaufträgen im Januar 2026 zurückzuführen. Positiv auf das Gesamtergebnis wirkten sich hingegen die Anstiege der Auftragseingänge in der Automobilindustrie (+10,4 %) sowie im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +9,2 %) aus.

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im Januar 2026 um 14,1 % niedriger und bei den Vorleistungsgütern um 7,9 % niedriger als im Vormonat. Bei den Konsumgütern stieg er um 0,1 %.

Die Auslandsaufträge sanken im Januar 2026 um 7,1 %. Dabei fielen die Aufträge aus der Eurozone um 7,3 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 7,1 %. Die Inlandsaufträge lagen um 16,2 % niedriger.

Umsatz im Januar 2026 um 1,5 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Januar 2026 saison- und kalenderbereinigt 1,5 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,3 % höher. Für Dezember 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,4 % gegenüber November 2025 (vorläufiges Ergebnis: -1,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im Januar 2026: -0,5 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,5 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von November 2025 bis Januar 2026 um 0,9 % höher als in den drei Monaten zuvor.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.03.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,8 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe

Januar 2026 (real, vorläufig):
-0,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Dezember 2025 (real, revidiert):
-1,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,5 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von November 2025 bis Januar 2026 um 0,9 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Dezember 2025 sank die Produktion gegenüber November 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 1,0 % (vorläufiger Wert: -1,9 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 war die Produktion im Januar 2026 kalenderbereinigt 1,2 % niedriger.

Rückgang in der Herstellung von Metallerzeugnissen

Der Rückgang im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat ist zu einem großen Teil auf die niedrigere Produktion im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (-12,4 %) zurückzuführen. Auch die Produktionsrückgänge in der Pharmaindustrie (-11,9 %) und der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-6,8 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Anstieg in der Energieerzeugung (+10,3 %) aus. Der deutliche Anstieg in diesem Bereich könnte auf die außergewöhnlich niedrigen Temperaturen im Januar 2026 zurückzuführen sein. Die hohe Anzahl an Eis- und Frosttagen könnte sich andererseits negativ auf die Produktion im Tiefbau (unter anderem Bau von Straßen, Bahnverkehrsstrecken, Brücken und Tunneln) ausgewirkt haben. Die Produktion im Tiefbau sank im Januar 2026 um 7,5 %, während die Bauproduktion insgesamt um 2,9 % gestiegen ist.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) sank im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,5 %. Dabei sank die Produktion von Konsumgütern um 4,2 %, die Produktion von Vorleistungsgütern um 2,6 % und die Produktion von Investitionsgütern um 1,6 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 2,6 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von November 2025 bis Januar 2026 um 1,8 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Januar 2025 war die energieintensive Produktion im Januar 2026 kalenderbereinigt um 4,3 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Mögliche Ansprüche einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs

Der BGH hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Az. VI ZR 335/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.03.2026 zum Urteil VI ZR 335/24 vom 09.03.2026

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Ihr wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff eine Standardzulassung. Die Standardzulassung wurde auf Antrag der Beklagten mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.

Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht – unter Zulassung der Revision – die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht ist von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG muss, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachen und die darauf aufbauende Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht beruhen zudem auf Verfahrensfehlern. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.

Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht schlägt auch auf seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsansprüche durch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 84 AMG

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder

2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.

§ 84a AMG

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. 2Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. 3Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) 1Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. 2Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. 3Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Ponyeigentümer haftet nicht für Folgen eines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann (Az. 3 U 127/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.03.2026 zum Hinweisbeschluss 3 U 127/25 vom 29.01.2026

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte mit heute veröffentlichter Entscheidung die Einschätzung des Landgerichts, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann.

Die Beklagte war Eigentümerin eines Shetlandponys. Dieses stellte sie der in einer Tierklinik beschäftigten klagenden Tierärztin wegen einer schweren Kolik vor. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony von der Klägerin eingeschläfert werden. Die Klägerin verabreichte deshalb dem auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite die Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Klägerin. Diese wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag mit seinem Schulterbereich/Thorax auf dem rechten Bein der Klägerin. Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und konnte ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Die Klägerin begehrt deshalb von der Beklagten als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch der zuständige 3. Zivilsenat des OLG verneinte Ansprüche der Klägerin gegen die Pony-Eigentümerin. Der Anspruch gegen die Beklagte könnte allenfalls auf die sog. Tierhalterhaftung gestützt werden, führte er aus. Voraussetzung dafür wäre indes, dass sich eine „typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert habe, erläuterte der Senat weiter. Erforderlich sei eine „tierische Eigenwilligkeit“.

Hier habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Das Tier sei während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nicht mehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe und der Tod eingetreten sei. Damit habe nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Es habe die Bewegung nicht mehr steuern können.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals vorbringe, dass nicht der Sterbeprozess selbst Ursache gewesen sein müsse, sondern sich das Tier eventuell der Situation habe entziehen wollen durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen o. ä., handele es sich um reine Spekulationen. Der Akte seien hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

Die Klägerin hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

Erläuterungen

Nach der sog. Tierhalterhaftung haftet der Halter eines Tieres für von dem Tier verursachte Schäden. Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Dadurch soll der Halter einen Anreiz erhalten, das Tier im Interesse der Schadensvermeidung so gut wie es geht zu beherrschen. Die Haftung wird bei Haustieren, die u. a. zu kommerziellen Zwecken gehalten werden, eingeschränkt. Dort setzt sie einen Verstoß des Tierhalters gegen Sorgfaltspflichten voraus.

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Betriebsgefahr eines geparkten Autos

Das AG München entschied, dass die Halterin eines verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt geparkten Fahrzeugs bei einem Rangierunfall wegen erhöhter Betriebsgefahr mit 20 % mithaftet (Az. 344 C 8946/25).

AG München, Pressemitteilung vom 09.03.2026 zum Urteil 344 C 8946/25 vom 12.02.2026 (nrkr)

Halter eines falsch geparkten Autos trägt Mitschuld an Unfall

Die Klägerin aus dem Landkreis Dachau parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von 6.244,90 Euro entstand.

Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von 4.120,63 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Das klägerische Fahrzeug parkte verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. […] Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück [zur Straße] zu kommen. […]

Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkennt der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa 6 Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa 5 Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht. […]

Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich. […] Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hat nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.

Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führt auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist. […]

Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liegt die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte […] hat sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar. […] Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt […]. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheint unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anwaltshonorar: Abrechnung im 15-Min-Takt auch bei Unternehmen unzulässig

Anwältinnen und Anwälte dürfen in ihren AGB nicht vorgeben, dass bei einem Stundenhonorar nur in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet wird, so entschied das OLG Düsseldorf (Az. 24 U 65/22). Dies gelte nicht nur bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2026 zum Urteil 24 U 65/22 des OLG Düsseldorf vom 13.01.2026

Anwälte dürfen auch bei B2B Stundenhonorar nur minutengenau und nicht in pauschalen 15-Minuten-Intervallen abrechnen, so das OLG Düsseldorf.

Anwältinnen und Anwälte dürfen in ihren AGB nicht vorgeben, dass bei einem Stundenhonorar nur in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet wird, so entschied das OLG Düsseldorf. Dies gelte nicht nur – wie der BGH schon entschieden hatte – bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Sie seien als Mandanten ebenso schutzbedürftig. Eine entsprechende Honorarvereinbarung sei aber nicht generell unwirksam – es müsse aber minutengenau abgerechnet werden (Urteil vom 13.01.2026, Az. 24 U 65/22).

In dem Rechtsstreit verlangte eine Rechtsanwaltsgesellschaft u. a. die Zahlung eines Anwaltshonorars von ca. 15.000 Euro von einem Unternehmen auf Basis eines Stundenhonorars. Die Vergütungsvereinbarung enthielt allerdings eine AGB-Klausel, nach der „15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit“ gelten sollten. Dies sei laut OLG so zu verstehen, dass bei jeder Tätigkeit, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten gedauert hätte, die vollen 15 Minuten in Ansatz zu bringen seien.

BGH zu Verbrauchern: 15-Minuten-Abrechnung unwirksam

Im Hinblick auf Verbraucherinnen und Verbraucher hatte der BGH hierzu in mehreren Urteilen bereits entschieden, dass solche Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhielten (u. a. Urteil vom 13.02.2020, Az. IX ZR 140/19).

Ein Intervall-Zeithonorar führe zu einer Gefährdung der Interessen des Mandanten. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine Angelegenheit verwendet hat. Ein 15-Minuten-Zeittakt, der bereits durch geringfügige oder unwesentliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig häufig angewendet werden kann, sei nicht gerechtfertigt.

Hierzu hatte der BGH u. a. folgendes ausgeführt: „Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung […].“

OLG: Unternehmen sind genauso schutzbedürftig

Diese Gesichtspunkte gelten in vergleichbarer Weise auch für Unternehmen, so das OLG Düsseldorf. Eine solche Klausel sei auch ihnen gegenüber unwirksam, weil sie unangemessen benachteilige. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, laufe regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwider, so das Gericht. Schließlich hätten auch Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, lediglich die tatsächlich auf das Mandat aufgewendete Zeit bezahlen zu müssen.

Die Unwirksamkeit der hier verwendeten Zeittaktklausel führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung, denn das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hingen nicht untrennbar zusammen. Es bleibe der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt deshalb unbenommen, nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen – bei einem unwirksamen Zeittakt jedoch nur minutengenau.

Im konkreten Fall musste der Mandant jedoch trotz Auflistung der geleisteten Stunden in 15-Minuten-Intervallen die volle Rechnung bezahlen. Denn das Gericht hatte den Anwalt als Zeugen angehört und sich die Unterlagen des Mandats angeschaut, insbesondere die Zeiterfassungsbögen, die Akte und den Schriftverkehr. Daraus kam der Senat zu dem Schluss, dass der Anwalt wohl eher ab- als aufgerundet hatte und einige Tätigkeiten wie Telefonate und E-Mails überhaupt nicht als Arbeitszeit aufgelistet hatte. Der berechnete Stundenaufwand für die anwaltliche Arbeit sei daher nicht zu beanstanden.

Weil das Gericht den Anspruch auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel als begründet ansah, wurde die Revision zum BGH in der Rechtsfrage, ob 15-Minuten-Intervalle auch im B2B-Bereich unwirksam sind, nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unternehmensbefragung: Vier von fünf Unternehmen klagen über mehr Bürokratie

Auch in den vergangenen drei Jahren ist der bürokratische Aufwand für Unternehmen in Deutschland deutlich gestiegen. Das zeigt eine Studie des IW Köln. Abhilfe leisten könnten mehr Selbstverpflichtungen und Vertrauen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 07.03.2026

Auch in den vergangenen drei Jahren ist der bürokratische Aufwand für Unternehmen in Deutschland deutlich gestiegen. Das zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Abhilfe leisten könnten mehr Selbstverpflichtungen und Vertrauen.

Rund 80 Prozent der Unternehmen in Deutschland berichten von einem gestiegenen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher Berichts- und Dokumentationspflichten in den vergangenen drei Jahren. Mehr als die Hälfte spricht dabei von einem deutlichen Anstieg. Das zeigt eine repräsentative Unternehmensbefragung des IW aus dem Herbst 2025, an der mehr als 1.000 Betriebe teilnahmen. Eine sinkende Belastung geben gerade einmal 1,5 Prozent der Unternehmen an, und knapp jedes fünfte Unternehmen sieht keine Veränderung.

Langsame Verwaltung lähmt Wirtschaft

Viele Unternehmen sehen Probleme in den Behörden: Rund 70 Prozent halten Verwaltungsverfahren für zu langsam. Gut 60 Prozent sagen, vorhandene Ermessensspielräume würden nicht ausreichend genutzt. Etwa jedes zweite Unternehmen bemängelt fehlende Kapazitäten bei der Antragsbearbeitung oder zweifelt an der fachlichen Expertise in den Verwaltungen – dabei war hohe Fachkompetenz jahrzehntelang ein Qualitätsmerkmal deutscher Behörden.

Als wichtigsten Ansatz zum Bürokratieabbau nennen mehr als 90 Prozent der Betriebe weniger umfangreiche EU-Vorgaben. Rund drei Viertel sehen in einer zentral organisierten, digitalen Verwaltung eine Entlastung. Zudem sprechen sich mehr als 60 Prozent für geringere Haftungsrisiken von Verwaltungsmitarbeitern bei Fehlentscheidungen aus, um zügige Verfahren zu ermöglichen. Wenn der Gesetzgeber auf weitere detaillierte gesetzliche Vorgaben verzichtet, wären viele Unternehmen im Gegenzug bereit, strengere Haftungsregeln zu akzeptieren.

Unternehmen brauchen Vertrauen

„Statt immer detaillierter zu regulieren, muss die Politik den Unternehmen mehr Vertrauen schenken und Verwaltungsmitarbeitern Entscheidungsspielräume geben“, sagt IW-Bürokratieexperte Klaus-Heiner Röhl. Die Wirtschaft würde zudem spürbar profitieren, wenn widersprüchliche Gesetze besser abgestimmt und neue Vorhaben konsequent auf ihren tatsächlichen Regelungsbedarf geprüft würden. Gleichzeitig brauche es effizientere Strukturen in der Verwaltung. „Mit einer digitalen Verwaltung und enger föderaler Zusammenarbeit können die Behörden das Zuständigkeitswirrwarr beenden“, sagt Röhl.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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