Ansprüche einer kreditgebenden Bank werden nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst

Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist (Az. III ZB 22/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Beschluss III ZB 22/24 vom 26.02.2026

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

Sachverhalt

Die klagende Bank hat der – inzwischen insolventen – Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet. Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung des III. Zivilsenats nicht an.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 8 Abs. 1 KapMuG 2012 – Aussetzung

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt worden ist. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Privatärztliche Behandlung: Fantasie-Gebührenziffer muss nicht bezahlt werden

Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 4 KR 289/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil L 4 KR 289/21 vom 27.02.2026 (nrkr)

Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. Februar 2026 (Az. L 4 KR 289/21) entschieden.

Im konkreten Fall hatte die gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine sog. Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird.

Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab. Die von der Versicherten daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung hätte vorausgesetzt, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht. Der Fälligkeit der Arzt-Rechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für die Immunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Unklare Anwalts-Honorarvereinbarung bleibt wirksam

In einer Grundsatzentscheidung zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen hat der BGH einige Grundsätze aufgestellt. Vereinbaren Anwältinnen und Anwälte einen Stundenlohn, so muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind. Ist der Pflicht-Hinweis in der Vergütungsvereinbarung darauf, dass das Stundenhonorar die vom Gegner zu ersetzenden RVG-Gebühren übersteigt, fehlerhaft, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. IX ZR 226/22).

BRAK, Mitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil IX ZR 226/22 des BGH vom 19.02.2026

BGH-Grundsatzurteil

Vereinbaren Anwältinnen und Anwälte einen Stundenlohn, so muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind.

In einer Grundsatzentscheidung zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen hat der BGH einige Grundsätze aufgestellt: So müsse sich aus der an die Textform gebundenen Vergütungsvereinbarung nicht ergeben, welchen Umfang genau das erteilte Mandat hatte. Dies könne auch durch Auslegung und durch außerhalb des Textes liegende Umstände ermittelt werden. Ist der Pflicht-Hinweis in der Vergütungsvereinbarung darauf, dass das Stundenhonorar die vom Gegner zu ersetzenden RVG-Gebühren übersteigt (gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) fehlerhaft, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Unwirksam sei allerdings eine sog. Anerkenntnisklausel, nach der die anwaltlichen Bearbeitungszeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant bzw. die Mandantin ihnen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht (Urteil vom 19.02.2026, Az. IX ZR 226/22).

Mandantin will nur RVG-Gebühren zahlen

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft verklagte eine zahlungsunwillige ehemalige Mandantin, eine GmbH & Co. KG, auf ca. 30.000 Euro ausstehendes Anwaltshonorar. Die Anwaltskanzlei hatte für das Unternehmen ein umfangreiches Verfahren in zwei Instanzen geführt. In der Vergütungsvereinbarung über einen Stundensatz war damals allerdings nicht genau bezeichnet, für welche Angelegenheiten und Instanzen das Mandat gelten sollte.

Nach Ende des Rechtsstreits war die Mandantin der Auffassung, sie schulde nur eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung – jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren. Deshalb erhob sie auch Widerklage auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars von fast 80.000 Euro.

Das LG hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das OLG gab hingegen der ehemaligen Mandantin Recht – sie müsse lediglich die ausstehenden RVG-Gebühren nachzahlen. Außerdem verurteilte das Gericht die Anwaltskanzlei auf die Widerklage zur Rückzahlung des über die RVG-Gebühren hinausgehenden bereits gezahlten Honorars.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, in einer Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden.

BGH stellt geringere Anforderungen an Form und Bestimmtheit

Der BGH sah das nun grundlegend anders und stellte prägende Leitlinien für die Wirksamkeit von anwaltlichen Honorarvereinbarungen auf. Zwar ergebe sich aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG die Textform für die Vergütungsvereinbarung. Doch sei der Inhalt des Vertrages weiterhin der Auslegung gem. § 133, 157 BGB zugänglich, wobei auch Umstände herangezogen werden könnten, die außerhalb der textlich fixierten Vergütungsvereinbarung liegen. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schade nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben ließen.

Es reiche zudem, wenn die Höhe der Vergütung und die erfassten anwaltlichen Tätigkeiten bestimmt oder bestimmbar seien, also durch Auslegung ermittelt werden könnten. Erst der so ermittelte Inhalt müsse die Textform wahren. Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richte sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und könne über Gegenstand und Umfang des zunächst erteilten Auftrags hinausgehen. Es gebe allerdings keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteile.

Zudem erfasse die für die Vergütungsvereinbarung geltende Formvorschrift des

§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nicht den Mandatsvertrag selbst – dieser könne sogar mündlich geschlossen werden. Daraus folge, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen müsse.

Nach diesen Maßstäben erfasse – zumindest das Vorbringen der Anwaltskanzlei unterstellt – die Vergütungsvereinbarung auch künftige mögliche Aufträge. Denn die Vereinbarung nehme ausdrücklich auf einen – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, aus dem klar werde, dass alle Angelegenheiten aus dem ursprünglichen Lebenssachverhalt erfasst seien. Genaueres zum Anwendungsbereich wird allerdings das Tatgericht noch ermitteln müssen, an das der BGH zurückverwiesen hat.

Unklarer Hinweis auf höhere als RVG-Gebühren schadet nicht

Ein weiterer Aspekt, den das Unternehmen angegriffen hatte, war folgende Formulierung in der Vergütungsvereinbarung: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“. Diese Formulierung genüge tatsächlich nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, der einen Hinweis darauf fordert, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der hier verwendete Wortlaut mache nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss, so der BGH.

Die Vergütungsvereinbarung sei deshalb dennoch nicht unwirksam. Denn sie halte trotzdem der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand, weil zumindest die Mandantin als Unternehmen nicht unangemessen benachteiligt werde. Anders als bei einem völligen Fehlen eines solchen Hinweises werde aus dieser Formulierung unmissverständlich klar, dass das Zeithonorar über dem RVG-Satz liegen könne und dass für die Kostenerstattung die RVG-Gebühren maßgeblich seien. Zumindest bei einem Unternehmen, das einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widme und Kosten kalkuliere, sei die Möglichkeit, auch bei Obsiegen einen Teil des Stundenhonorars selbst zu tragen, die logisch ableitbare Folge. Ob dies bei Verbraucherinnen und Verbrauchern anders liegen würde, ließ der BGH offen.

Anerkenntnisklausel unwirksam

Weniger nachsichtig war der BGH allerdings im Hinblick auf eine sog. Anerkenntnisklausel in der Vergütungsvereinbarung. Darin stand, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben.

Eine solche Klausel benachteilige sogar Unternehmen unangemessen i. S. d. § 307 BGB. Sie verlagere die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken eines Mandanten, nicht zu wissen, wie lange ein Anwalt tatsächlich für die Mandatsbearbeitung gebraucht hat, einseitig zu seinen Lasten. Es sei gerade die Pflicht von Rechtsanwältinnen und -anwälten, den Zeitaufwand konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und den Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen. Eine solche Anerkenntnisklausel ziele hingegen darauf ab, diese Nachweispflicht bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen.

Die Vergütungsvereinbarung bleibe allerdings – erst recht im unternehmerischen Verkehr – im Übrigen gleichwohl wirksam. Einzige Folge sei, dass die Anwaltskanzlei auch nach Ablauf der selbst gesetzten Frist noch ihre erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Der Bundestag hat am 04.03.2026 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (BT-Drs. 21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.03.2026

Der Bundestag hat am Mittwoch, 4. März 2026, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Entwurf. Damit werde auch eine EU-Vorgabe umgesetzt, die das bisherige EU-Produkthaftungsrecht modernisieren solle und das Ziel habe, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.

Im digitalen Zeitalter habe Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt, schreibt die Bundesregierung. Sie werde daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen).

Das neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste, heißt es weiter. Damit seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, „nach dem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird“. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibe von der Produkthaftung ausgenommen.

Regelungen zu „wesentlich veränderten Produkten“

Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft soll das neue Produkthaftungsrecht laut Entwurf Regelungen zu Produkten enthalten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise könnten durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, „dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind“. In diesem Fall ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Umsatz im Dienstleistungsbereich im Jahr 2025 um 2,1 % höher als im Vorjahr

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im Jahr 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes real (preisbereinigt) 2,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) 3,9 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.03.2026

Umsatz im Dienstleistungsbereich, Jahresergebnis 2025 (vorläufig, Originalwerte)
+2,1 % zum Vorjahr (real)
+3,9 % zum Vorjahr (nominal)

Umsatz im Dienstleistungsbereich, Dezember 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-0,8 % zum Vormonat (real)
-0,8 % zum Vormonat (nominal)
-1,3 % zum Vorjahresmonat (real)
+0,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im Jahr 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) real (preisbereinigt) 2,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) 3,9 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2024. Im 1. Halbjahr 2025 stieg der reale Umsatz im Vergleich zum 1. Halbjahr 2024 um 2,4 %. In der zweiten Jahreshälfte betrug der Zuwachs gegenüber dem Vorjahreszeitraum 1,9 %.

Den größten realen Umsatzanstieg im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr verzeichneten der Bereich Information und Kommunikation mit einem Zuwachs von 4,5 %, gefolgt vom Grundstücks- und Wohnungswesen mit einem Plus von 2,5 %. In den freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie im Bereich Verkehr und Lagerei stiegen die Umsätze um 2,2 % beziehungsweise 1,3 %. In den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermietung von beweglichen Sachen und Vermittlung von Arbeitskräften) fiel der reale Zuwachs mit +0,7 % moderater aus.

Im Dezember 2025 erwirtschaftete der Dienstleistungssektor kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 0,8 % weniger Umsatz als im November 2025. Nominal (nicht preisbereinigt) sank der Umsatz ebenfalls um 0,8 %. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Dezember 2024 sanken die kalender- und saisonbereinigten Umsätze real um 1,3 %, während sie nominal um 0,2 % stiegen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Anspruch von Fluggästen auf spätere Beförderung bei Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Az. I-18 U 153/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil I-18 U 153/24 vom 04.03.2026

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (04.03.2026) entschieden, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Ehemann der Klägerin buchte bei einer Fluggesellschaft (Beklagte) Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für die Klägerin, die gemeinsame Tochter, eine weitere Person und sich selbst („Fluggäste“). Die Flüge fanden wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Im Februar 2023 forderte der Ehemann der Klägerin die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Fluggesellschaft berief sich hingegen darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fluggäste zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu drei Jahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass durch den Ausfall der Flüge der jeweilige Beförderungsanspruch unmöglich geworden sei, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördert werden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht drei Jahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage mit Urteil vom 25.10.2024, Az. 22 O 93/23, stattgegeben. Die Kammer ging davon aus, dass ein Anspruch auf künftige Beförderung bestehe. Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Fluggast eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt wählen dürfe. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht eingreife. Durch die Klageerhebung innerhalb der Dreijahresfrist sei die Verjährung gehemmt worden. Deswegen könne eine Umbuchung auch außerhalb der Frist verlangt werden. Vereinbarungen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, welche eine zeitliche Begrenzung des Umbuchungsrechts aus der Fluggastrechte-VO vorsehen, seien unwirksam.

Der 18. Zivilsenat hat bestätigt, dass entsprechend der landgerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf spätere Beförderung bestehe. Gemäß der hier anzuwendenden Fluggastrechte-VO hätten die Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte ihre Leistungspflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrer Informationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei. Der Klägerin hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für Ersatzverbindungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihres Anspruchs nur im Wege der Feststellungsklage habe abwenden können. Der Beförderungsanspruch sei auch nicht untergegangen, da nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.01.2025, C 516/23) die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus Art. 8 Fluggastrechte-VO nicht berühre. Der Fluggastrechte-VO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daher reiche – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung aus.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Corona-Erkrankung eines Lehrers nach Klassenfahrt ist kein Dienstunfall

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 4 K 1748/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 4 K 1748/23 vom 24.02.2026 (nrkr)

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2026 entschieden.

Der Kläger aus dem Kreis Warendorf nahm Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit ca. 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr der Gruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Er trug zur Begründung seines Antrags und der Klage vor, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen. Auf der Klassenfahrt sei er besonders gefährdet gewesen. Das beklagte Land vertrat die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Kläger habe jedoch nicht nachweisen können, dass er sich tatsächlich auf der Klassenfahrt angesteckt habe: Der genaue Ansteckungszeitpunkt und -ort seien nicht ermittelbar. Auf der Fahrt sei es nicht zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen.

Die Klage des Lehrers wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass grundsätzlich auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein kann. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, muss feststehen, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei muss jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein. Dass dies vorliegend nicht möglich ist, geht zu Lasten des Beamten, der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten benennen konnte. Nach den Inkubationszeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich – auch wahrscheinlich –, was aber nicht ausreicht. Die Infektion kann auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Kläger auf der Klassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders – also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetzt war. So gab es kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmenden der Klassenfahrt. Zudem waren während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung und die am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher als in Berlin.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Pflegeversicherung: Ursprüngliche Angaben maßgeblich

Das LSG Hessen entschied, dass bei der Herabstufung eines Pflegegrades im Zweifel von der ursprünglichen Pflegegradeinstufung auszugehen ist und eine Abänderung für die Zukunft ohne Ermessensausübung zulässig ist, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse festgestellt wird (Az. L 6 P 78/25 B ER).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Beschluss L 6 P 78/25 B ER vom 10.02.2026 (rkr)

Art und Umfang von Leistungen der Pflegeversicherung bestimmen sich nach dem Pflegegrad. Dieser wird grundsätzlich nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen eine Begutachtung der Betroffenen u. a. anhand ihrer Angaben ohne persönliche In-Augenscheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18a Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt, Betroffene jedoch entgegen, bereits ihre ursprünglichen Angaben seien unzutreffend gewesen? Das Hessische Landessozialgericht hat nun klargestellt, dass bei Zweifeln auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abzustellen ist.

Antragstellerin: Keine Veränderung der Verhältnisse

Die Antragstellerin erhielt zunächst Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser war nach Begutachtung mittels eines Telefoninterviews festgesetzt worden. Aufgrund einer späteren Begutachtung im häuslichen Umfeld stellte die Pflegekasse einen geringeren Hilfebedarf fest und gewährte sodann für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1. Durch den verringerten Hilfebedarf liege eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse vor. Ermessen übte sie nicht aus. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen. Ihr Hilfebedarf habe sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem SG hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.

Im Zweifel ist die ursprüngliche Pflegegradeinstufung als zutreffend anzusehen

Auch vor dem LSG blieb die Antragstellerin erfolglos. Die Abänderung für die Zukunft sei rechtmäßig erfolgt. Die Pflegekasse habe kein Ermessen ausüben müssen. Es liege eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vor. Die Antragstellerin sei nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Bei der Prüfung, ob eine Veränderung vorliege, sei von der ursprünglichen Feststellung auszugehen. Dies gelte auch dann, wenn sich nicht mehr klären lasse, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtmäßig gewesen oder der Pflegebedarf damals überschätzt worden sei. Im Zweifel sei die ursprüngliche Festsetzung des Pflegegrades als zutreffend anzusehen. Denn diese enthalte eine Bewertung, die auch auf den glaubhaft behaupteten Funktionseinschränkungen der antragstellenden Person beruhe. Diese würden im Einzelnen nicht dokumentiert. Werde nachträglich von Betroffenen geltend gemacht, diese früheren Angaben hätten nicht der Realität entsprochen, könne dies treuwidrig und deshalb unbeachtlich sein.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Az. L 6 P 78/25 B ER).

Hinweise zur Rechtslage

Werden Personen Leistungen bewilligt, ist eine Abänderung nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Lagen die Voraussetzungen für die Leistung bereits bei Bewilligung nicht vor, kann die Behörde nur nach ausgeübtem Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X die Bewilligung aufheben. Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere das Vertrauen der betroffenen Person auf den Bestand der Bewilligung zu berücksichtigen. Entfallen die Voraussetzungen für die Bewilligung hingegen erst im weiteren Zeitverlauf, ist die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, die Behörde hat kein Ermessen auszuüben. Geht die Behörde von einem Fall nach § 48 SGB X aus und übt kein Ermessen aus, liegt tatsächlich jedoch ein Fall des § 45 SGB X vor, ist die Abänderung durch die Behörde damit allein mangels ausgeübten Ermessens rechtswidrig.

§ 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. (…)

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. (…)

§ 147 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) 1Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis einschließlich 31. März 2022 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. 2Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. (…)

§ 18a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(…)

(2) 1Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. (…) 5Abweichend von Satz 1 kann die Begutachtung ausnahmsweise auch ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn

(…)

2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt.

(…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Neue Standards für das geldwäscherechtliche Meldewesen

Seit dem 1. März 2026 ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und setzt verstärkt auf digitale Strukturierung. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 04.03.2026

Seit dem 1. März 2026 ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und setzt verstärkt auf digitale Strukturierung.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Verpflichtete nach § 2 I Nr. 10 GwG müssen ihre internen Prozesse an die neuen Pflichten anpassen.

Zielsetzung und technischer Hintergrund

Die Meldeverordnung verfolgt das Ziel, die Qualität der Meldungen durch einheitliche und strukturierte Daten zu verbessern. Vorgaben wie XML‑Formate oder definierte Eingabemasken (§ 2 GwGMeldV) sollen die Verarbeitung vereinfachen, automatisieren und beschleunigen. Damit soll die Financial Intelligence Unit (FIU) eine verlässlichere Datenbasis erhalten, um ihre strategischen und operativen Analysen dauerhaft zu optimieren.

Inhaltliche Anforderungen und Meldeform

Die Verordnung definiert in § 3 GwGMeldV sowie in der zugehörigen Anlage detailliert die Mindestangaben, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht erforderlich sind.

Hierzu gehören:

Übermittlung grundsätzlich auf elektronischem Weg

Anlagenmanagement: Unterlagen gemäß § 8 GwG sind als Anlagen beizufügen, sofern diese für die Verständlichkeit des Sachverhalts zwingend erforderlich sind. Dabei ist auf automatisierte Auswertbarkeit und Durchsuchbarkeit der Dateiformate zu achten.

Validierung: Die Einhaltung der Form- und Inhaltsangaben wird durch technische Verfahren der FIU geprüft. Eine unvollständige Befüllung der Pflichtfelder führt dazu, dass die Meldung technisch nicht übermittelt werden kann.

BRAK: Schutz vor Willkür

Im Zuge der Verbändeanhörung hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den ursprünglichen Entwurf der Verordnung kritisch kommentiert (Stellungnahme-Nr. 14/2025). Ein zentraler Kritikpunkt richtete sich gegen die in § 6 II GwGMeldV-E vorgesehene Option für die FIU, Meldungen bei formalen Fehlern als „unwirksam“ zurückzuweisen. Die BRAK bewertete diese Regelung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig und unbestimmt. In der finalen Fassung der Verordnung wurde auf diese Bestimmung verzichtet.

Aufsichtsrechtliche Konsequenzen und Bußgelddrohungen

Die neuen Vorgaben könnten die Relevanz des Bußgeldtatbestands nach § 56 I Nr. 69 GwG (unrichtige oder unvollständige Meldungsabgabe) erhöhen. Die FIU stellt in ihren Anwendungshinweisen zwar klar, dass die Verordnung selbst keinen neuen Bußgeldtatbestand schafft. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass bei wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Formvorgaben die zuständigen Aufsichtsbehörden – im Falle der Anwaltschaft die Rechtsanwaltskammern – über die Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden haben.

Anwendungshinweise der FIU

Zur Unterstützung der Verpflichteten hat die FIU im geschützten Bereich ihrer Internetseite (www.zoll.de/fiu-intern) fachliche Anwendungshinweise bereitgestellt. Diese enthalten detaillierte Auslegungen zur praktischen Umsetzung der GwGMeldV und dienen als Orientierung für die künftige Meldepraxis. Die BRAK beabsichtigt, die weitere Entwicklung der Verwaltungspraxis zu beobachten und bei Bedarf in den Dialog mit der FIU zu treten.

  • Nachrichten aus Berlin  Ausgabe 23/2025 (Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen)
  • GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 01.09.2025)
  • Stellungnahme Nr. 14/2025
  • Nachrichten aus Berlin 10/2025 v. 14.05.2025 (zum Verordnungsentwurf)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2026

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BMF plant, die Steuerberaterprüfung zu modernisieren

Das BMF hat Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie zur Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Reform und Modernisierung der Steuerberaterprüfung. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.03.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie zur Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Reform und Modernisierung der Steuerberaterprüfung.

Die Reform soll den Zugang zum Beruf vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels attraktiver gestalten, ohne das fachliche Niveau abzusenken. Die Neuregelungen sollen – nach derzeitigem Stand – zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Die Kernpunkte der Reform im Überblick

Abschaffung des Fakultätsvorbehalts: Zukünftig soll der Zugang zur Prüfung mit jedem abgeschlossenen Hochschulstudium möglich sein. Die bisherige Beschränkung auf wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge würde danach entfallen (§ 36 StBerG-Entwurf [E]).

Unbegrenzte Wiederholungsversuche: Die bisherige Deckelung auf zwei Wiederholungsversuche soll aufgehoben werden. Bewerber:innen können dann die Prüfung beliebig oft wiederholen. Besonders relevant: Dies soll rückwirkend auch für Personen gelten, die die Prüfung in der Vergangenheit bereits endgültig nicht bestanden haben (§ 157f StBerG-E).

Modularisierung und „Mitnahme“ von Leistungen: Einmalig bestandene Aufsichtsarbeiten (Note 4,5 oder besser) sollen künftig bis zu vier Jahre lang „mitgenommen“ werden können, was eine flexiblere Prüfungsvorbereitung ermöglicht. Wer nur die mündliche Prüfung nicht besteht, soll diese isoliert wiederholen können, ohne die schriftlichen Arbeiten erneut ablegen zu müssen (§ 32 I DVStB-E).

Digitalisierung & Organisation: Ziel des Reformvorhabens ist zudem, die Antrags- und Prüfungsverfahren auf elektronische Kommunikation umzustellen. Weiterhin ist geplant, die länderübergreifende Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern (Prüfverbünde) zu flexibilisieren.

Relevanz für die Anwaltschaft

Für Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater anstreben, soll das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestehen bleiben (§ 35 IV DVStB-E). Diese muss bestätigen, dass keine berufsrechtlichen Hindernisse vorliegen. Damit wird im Entwurf im Wesentlichen die bereits geltende Rechtslage fortgeführt (derzeit § 34 DVStB).

Ausblick

Das BMF betont, dass es sich um Diskussionsentwürfe handelt, um den Dialog mit den Berufsständen frühzeitig zu ermöglichen.

Sollten die Entwürfe wie geplant umgesetzt werden, bleibt für die Prüfung im Herbst 2027 noch die „alte“ Rechtslage maßgeblich (mit Ausnahme der neuen Regelungen zur Wiederholung). Ab 2028 würde dann das neue, modularere System greifen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2026

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