Eilantrag eines Bezirksschornsteinfegers gegen seine Abberufung ohne Erfolg

Das VG Gießen hat den Eilantrag eines Schornsteinfegers aus dem Landkreis Gießen abgelehnt, der sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfeger wandte (Az. 1 L 883/24).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 19.04.2024 zum Beschluss 1 L 883/24 vom 17.04.2024

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat kürzlich den Eilantrag eines Schornsteinfegers aus dem Landkreis Gießen abgelehnt, der sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfeger wandte.

Der Antragsteller ist seit rund zwanzig Jahren als öffentlich bestellter Schornsteinfeger tätig, zuletzt in einem Bezirk im Landkreis Gießen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hob mit Bescheid vom 14. März 2024 die Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für diesen Bezirk auf. Dies begründete die Behörde damit, dass erhebliche Defizite bei der Durchführung von Feuerstättenschauen und der Führung des sogenannten „Kehrbuchs“ vorlägen. Mangels Feuerstättenbescheiden seien Eigentümer nicht über notwendige Kehrarbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus habe es zahlreiche Beschwerden hinsichtlich des persönlichen Auftretens gegeben.

Der Antragsteller machte demgegenüber im Gerichtsverfahren geltend, dass er in seiner beruflichen Laufbahn bereits zweimal beanstandungsfrei einen Schornsteinfegerbezirk übergeben habe. Bis zum Sommer 2022 habe er seinen Bezirk auch weitgehend beanstandungsfrei verwaltet.

Dem folgte das Gericht nicht. Es sei nachweislich durch Tatsachen belegt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht besitze. Die Kammer betonte, dass an die Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegers in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese Anforderungen erfülle der Antragsteller nicht, was sich durch die besonders gravierenden Nachlässigkeiten im fachlichen Bereich gezeigt habe. So habe in einem großen Teil der Gebäude in seinem Bezirk die letzte Feuerstättenschau über fünf Jahre zurückgelegen. Bei über der Hälfte der Grundstücke habe es seit Beginn der Tätigkeit des Antragstellers in dem Gießener Bezirk gar keine Feuerstättenschau gegeben. Das Kehrbuch sei nicht auf dem neusten Stand gehalten worden.

Ergänzend stützte die Kammer ihre Entscheidung auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. An dieser bestünden durchgreifende Zweifel mit Blick auf zahlreiche Beschwerden hinsichtlich seines persönlichen Auftretens bei Feuerstättenschauen und seiner fehlenden Erreichbarkeit bzw. Kommunikation.

Die Entscheidung (Beschluss vom 17. April 2024, Az.: 1 L 883/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Erfolgsfaktor Daten: Industrie offen, aber noch zurückhaltend bei Manufacturing-X

Produktivität steigern, Lieferengpässe vermeiden, Nachhaltigkeit verbessern – geht es nach der deutschen Industrie, sollen künftig Daten eine zentrale Rolle in der Produktion spielen. So geht lt. Bitkom jedes dritte Industrieunternehmen (34 Prozent) davon aus, dass der Austausch von Daten entlang der Wertschöpfungskette entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sein wird.

Bitkom, Pressemitteilung vom 18.04.2024

  • Potenzial digitalisierter Wertschöpfungsketten wird vor allem in mehr Nachhaltigkeit und Produktivität gesehen
  • 77 Prozent der Unternehmen haben schon von Manufacturing-X gehört
  • Ein Drittel der Industrie offen für Beteilung, Mehrheit hat sich aber noch gar nicht damit befasst

Produktivität steigern, Lieferengpässe vermeiden, Nachhaltigkeit verbessern – geht es nach der deutschen Industrie, sollen künftig Daten eine zentrale Rolle in der Produktion spielen. So geht jedes dritte Industrieunternehmen (34 Prozent) davon aus, dass der Austausch von Daten entlang der Wertschöpfungskette entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sein wird. Das ergibt eine Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 604 Unternehmen, darunter 160 Industrieunternehmen, im Vorfeld der Hannover Messe.

Das Ziel, ein solches unternehmensübergreifendes Datenökosystem zu schaffen, verfolgt die Initiative Manufacturing-X. Sie soll eine durchgängige Datenvernetzung aller an der Wertschöpfung beteiligten Akteure ermöglichen und so die globale Vorreiterrolle der deutschen Industrie sichern. Sie steht auch im Zentrum der Hannover Messe in der kommenden Woche. Den meisten deutschen Industrieunternehmen ist die Initiative zwar ein Begriff, nur eine Minderheit hat sich bisher aber aktiv mit ihr beschäftigt: Insgesamt 77 Prozent der deutschen Industrieunternehmen haben schon einmal von Manufacturing-X gehört oder gelesen. Bisher gibt jedoch nur 1 Prozent der Unternehmen an, sich bereits zu beteiligen, weitere 4 Prozent der Industrieunternehmen planen eine Beteiligung.

Sehr viel mehr wären dafür generell offen: 29 Prozent können sich eine Beteiligung vorstellen. Die meisten (58 Prozent) der Industrieunternehmen beteiligen sich bislang nicht, weil sie sich bisher zu wenig oder gar nicht damit beschäftigt haben. Nur 2 Prozent haben sich aktiv gegen eine Beteiligung entschieden. Derzeit laufen erste Förderprojekte. „Die große Offenheit der Unternehmen gegenüber einem stärkeren Datenaustausch zeigt, dass das Potenzial digitalisierter Wertschöpfungsketten in der Industrie erkannt wird. Die Unternehmen sollten sich intensiv mit dem komplexen Thema digitaler Datenräume auseinandersetzen, um deren Vorteile möglichst bald realisieren zu können. Langfristig kann der volle Nutzen eines digitalen Datenraums für die Industrie nur dann entfaltet werden, wenn alle an der Wertschöpfungskette Beteiligten mitmachen“, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Konkret meinen 49 Prozent der Industrieunternehmen, dass der digitale Austausch von Daten entlang der Wertschöpfungskette die Produktivität der deutschen Industrie steigern wird. 41 Prozent der Unternehmen sagen, dies macht die deutsche Industrie widerstandsfähiger gegen Störungen wie zum Beispiel Lieferengpässe. Außerdem ist mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Industrieunternehmen überzeugt, dass digitale Wertschöpfungsketten einen zentralen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit in der Industrie leisten werden. „Bislang können Daten in einzelnen Unternehmen Abläufe transparent machen und zu einer effizienteren und nachhaltigeren Steuerung genutzt werden. Noch mehr kann aber gewonnen werden, wenn ein Datenaustausch zwischen Unternehmen ermöglicht wird und so Prozesse entlang der gesamten Wertschöpfungskette detailliert aufeinander abgestimmt werden“, so Rohleder. „Für einen solchen Austausch braucht es einheitliche Standards und eine sichere Plattform. Hier ist Manufacturing-X der Schlüssel.“

Quelle: Bitkom

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Väter werden bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten nicht diskriminiert

Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden. Das hat das BSG entschieden (Az. B 5 R 10/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil B 5 R 10/23 R vom 18.04.2024

Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 5 R 10/23 R).

Ebenso wenig wie die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffangregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI. Danach wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, wenn die Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Zwar führt die Anwendung der Auffangregelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters. Die Ungleichbehandlung ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots ausnahmsweise gerechtfertigt. Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. Obgleich die Erwerbstätigenquote und teilweise auch der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren und auch darüber hinaus gestiegen ist, bleiben sie immer noch deutlich hinter denjenigen der Väter zurück. Diese, die Mütter bevorzugende Auffangregelung ist auch verhältnismäßig. Die übrigen Zuordnungsregelungen in § 56 Absatz 2 SGB VI lassen genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.

Quelle: Bundessozialgericht

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Kein Anspruch auf Entschädigung als Impfschadensfall

Das SG Cottbus hat eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen COVID-19 mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech geltend gemacht hatte (Az. S 32 VE 10/23).

SG Cottbus, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil S 32 VE 10/23 vom 11.04.2024 (nrkr)

Erkrankung an Hashimoto-Thyreoiditis, Polyneuropathie, posturalem Tachykardiesyndrom und ME/CFS nach Corona-Schutzimpfung

Mit Urteil vom 11. April 2024 (Az. S 32 VE 10/23) hat die 32. Kammer des Sozialgerichts Cottbus eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen COVID19 mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech geltend gemacht hatte.

Die Klägerin hatte vorgetragen, nach der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen COVID-19 an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Polyneuropathie, einem posturalen Tachykardie-Syndrom sowie einem chronischen Erschöpfungssyndrom (ME/CFS) – auch sog. Post-Vacc-Syndrom – erkrankt zu sein und die Auffassung vertreten, die Erkrankungen seien ursächlich auf die Impfung zurückzuführen. Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung den daraufhin gestellten Entschädigungsantrag abgelehnt hatte, wandte sich die Klägerin an das zuständige Sozialgericht Cottbus.

Das Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs als nicht gegeben angesehen. Die Klägerin habe bereits das Vorhandensein und den Umfang einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.

Es fehle unabhängig davon aber auch am Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schutzimpfung und den behaupteten Gesundheitsschäden. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt des geltend gemachtem Gesundheitsschadens reiche für den Kausalitätsnachweis nicht aus. Der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft, wie er in der vom Sozialgericht erhobenen Studienlage zum Ausdruck komme, gebe für eine Kausalität zwischen Corona-Schutzimpfungen mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® und einer Polyneuropathie, posturaler Tachykardie sowie einer Hashimoto-Thyreoiditis keine ausreichenden Anhaltspunkte her. Deshalb sei im Ergebnis auf das Medizinische Bulletin des Robert-Koch-Instituts 21/23 vom 25. Mai 2023 und das Bulletin zur Arzneimittelsicherheit des Paul-Ehrlich-Instituts (Ausgabe 2, Juni 2023) zurückzugreifen, nach dem es für einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den in diesem Fall geltend gemachten Gesundheitsschäden nach derzeitigem Stand ebenfalls keinen ausreichend gesicherten medizinischen Nachweis gebe. Nicht zuletzt stelle das sog. Post-Vacc-Syndrom noch keine medizinisch definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar und unterliege keiner eindeutigen Falldefinition. Davon unberührt bleibe jedoch, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen könne, wenn die medizinische Forschung einen Kausalzusammenhang mit der erforderlichen Gewissheit möglich erscheinen lasse.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im Wege der Berufung angefochten werden. Das Sozialgericht hat darüber hinaus die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Gesetzlicher Hintergrund

Nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten Personen wegen einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund einer Impfung, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommen wurde, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Seit dem 1. Januar 2024 bestimmen § 4 Abs. 1 und § 24 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV), dass Anspruch auf Entschädigung für eine gesundheitliche Schädigung besteht, wenn diese ursächlich auf Schutzimpfung zurückzuführen ist und über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg

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EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Die EU-Richtlinie zur öffentlichen Länderberichterstattung verpflichtet multinationale Großkonzerne ab diesem Jahr zu mehr Steuertransparenz. Eine Studie des ZEW Mannheim und der Universität Mannheim zeigt nun, dass die Richtlinie jedoch vorwiegend europäische Unternehmen in die Pflicht nimmt.

ZEW, Pressemitteilung vom 15.04.2024

ZEW-Studie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt

Die EU-Richtlinie zur öffentlichen Länderberichterstattung verpflichtet multinationale Großkonzerne ab diesem Jahr zu mehr Steuertransparenz. Das Ziel dabei ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen rein nationalen und multinationalen Unternehmen zu schaffen. Eine Studie des ZEW Mannheim und der Universität Mannheim zeigt nun, dass die Richtlinie jedoch vorwiegend europäische Unternehmen in die Pflicht nimmt. Die Studie unter der Leitung von Christoph Spengel, Research Associate am ZEW Mannheim und Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim, wurde mithilfe einer Expertenbefragung und auf Basis von Finanzkennzahlen aus der Orbis Datenbank erstellt.

Anders als rein nationale Unternehmen haben multinationale Konzerne die Möglichkeit, ihre Gewinne in Niedrigsteuerstaaten zu verlagern. Durch die in der EU-Richtlinie geplante länderbezogene Ausweisung von Steuerzahlungen, Beschäftigten, Gewinnen und weiteren Finanzkennzahlen soll die Verlagerung von Gewinnen schneller erkannt werden. „Im Schnitt müssen von der Richtlinie betroffene EU-Unternehmen 80 bis 90 Prozent ihrer globalen Operationen auf Länderbasis offenlegen. Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, müssen hingegen nur etwa die Hälfte davon so detailliert offenlegen“, erklärt Stefan Weck, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“. „Etwas mehr als 50 Prozent der betroffenen Unternehmen sind in Europa ansässig, während sich der Rest etwa gleichmäßig auf Amerika und Asien verteilt“, ergänzt ZEW-Ökonomin und Co-Autorin Hannah Gundert.

Ungleichbehandlung auch innerhalb der EU

Die Studie zeigt zudem, dass auch innerhalb der EU durch die Offenlegungspflicht eine Ungleichbehandlung der betroffenen Unternehmen stattfindet. So kann die Offenlegung von besonders sensiblen Geschäftsdaten in den meisten Mitgliedstaaten für einige Jahre verzögert werden. Berichtspflichtige Unternehmen aus Belgien, Ungarn oder Griechenland haben diese Möglichkeit nicht. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus unterschiedliche Anforderungen an die Datengrundlage der Länderberichte sowie an den Ort, an dem die Berichte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Studie weist allerdings auch Möglichkeiten auf, die neu geschaffenen Ungleichheiten zu beseitigen. „Eine Rücknahme der gesamten Richtlinie wäre unseres Erachtens die beste Option, allerdings ist das auch aus politischen Gründen kaum zu erwarten. Deutlich praktikabler ist es da die Voraussetzungen der Offenlegungspflicht für Unternehmen außerhalb der EU anzupassen“, stellt Stefan Weck fest. „Auch die Auswahl der Länder, für welche eine Offenlegung erforderlich wird, sollte angepasst werden. Wir empfehlen für den Abbau von Unterschieden zwischen den EU-Mitgliedstaaten ihre Wahlrechte in der Umsetzung der Richtlinie einzuschränken“, fügt Hannah Gundert abschließend hinzu.

Quelle: ZEW

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Neue Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden endgültig beschlossen

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen. Kadri Simson, EU-Kommissarin für Energie, begrüßte das Votum: „Eine bessere Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist von entscheidender Bedeutung, um unser Ziel der Klimaneutralität zu erreichen und die Energieunabhängigkeit Europas zu stärken. Renovierungen sind Investitionen in eine bessere Zukunft.“

Die neuen Rechtsvorschriften bilden den Rahmen für die Mitgliedstaaten zur Verringerung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU, von Wohnungen und Arbeitsplätzen bis hin zu Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden ehrgeizige Ziele zur Verringerung des Gesamtenergieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten festgelegt. Es überlässt den Mitgliedstaaten, welche Gebäude ins Visier genommen werden und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie wird die Nachfrage nach sauberen Technologien in Europa ankurbeln und Arbeitsplätze, Investitionen und Wachstum schaffen.

Jeder Mitgliedstaat wird seinen eigenen nationalen Zielpfad festlegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20-22 Prozent zu senken. Bei Nichtwohngebäuden müssen sie die 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2030 und die 26 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2033 renovieren. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich historischer Gebäude oder Ferienhäuser, von diesen Verpflichtungen auszunehmen.

Die Bürgerinnen und Bürger werden bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung ihrer Wohnung unterstützt. Die Richtlinie schreibt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die Beratung bei Gebäuderenovierungen vor, und die Bestimmungen über die öffentliche und private Finanzierung werden Renovierungen erschwinglicher und realisierbarer machen.

Nullemissionsgebäude als neuer Standard

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum neuen Standard für Neubauten. Die verschärfte Richtlinie enthält neue Bestimmungen, um unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten schrittweise den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen von der Beheizung in Gebäuden und den Ausbau von Solarkraftwerken zu fördern. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass neue Gebäude solarfähig sind, das heißt, sich für das Anbringen von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Das Installieren von Solarenergieanlagen soll für neue Gebäude zum Normalfall werden. Subventionen für das Installieren von eigenständigen Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.

Außerdem wird die Richtlinie dank der Bestimmungen über Vorverkabelung, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze die Akzeptanz nachhaltiger Mobilität fördern.

Energiearmut bekämpfen

Eine bessere Planung von Renovierungen sowie technische und finanzielle Unterstützung werden von entscheidender Bedeutung sein, um eine Renovierungswelle in der gesamten EU auszulösen. Um Energiearmut zu bekämpfen und die Energiekosten zu senken, müssen die Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen schaffen und insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, in denen ein höherer Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte lebt.

Nächste Schritte

Die überarbeitete Richtlinie wird im Amtsblatt der Union veröffentlicht und tritt in den kommenden Wochen in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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