EuGH: EU-Genehmigung von Lufthansa-Hilfen nichtig

Der EuGH erklärt den Beschluss der EU-Kommission für nichtig, mit dem die von Deutschland im Kontext der COVID-19-Pandemie geplante Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt wurde (Rs. T-34/21 und T-87/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 10.05.2023 zum Urteil T-34/21 und T-87/21 vom 10.05.2023

Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von Deutschland im Kontext der COVID-19-Pandemie geplante Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt wurde.

Der Kommission sind mehrere Fehler unterlaufen, und zwar insbesondere, indem sie erstens angenommen hat, die Lufthansa sei nicht in der Lage, sich in Höhe ihres gesamten Bedarfs Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, zweitens keinen Mechanismus verlangt hat, mit dem ein Anreiz für die Lufthansa geschaffen wird, die Kapitalbeteiligung Deutschlands so bald wie möglich zurückzukaufen, drittens eine beträchtliche Marktmacht der Lufthansa an bestimmten Flughäfen verneint hat und viertens bestimmte Verpflichtungen akzeptiert hat, die nicht gewährleisten, dass ein wirksamer Wettbewerb gewahrt wird.

Quelle: EuGH

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Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest erforderlich

Eine Betreuungskraft einer Schule ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Laut SG Speyer lässt sich bezüglich der Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen (Az. S 12 U 88/21).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Urteil S 12 U 88/21 vom 09.05.2023 (nrkr)

Eine Betreuungskraft der Dekan-Ernst-Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Laut Sozialgericht lässt sich bezüglich der Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.

Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an COVID-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche COVID-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit COVID-19 infiziert worden.

Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln.

Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagenheit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.

Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lässt sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war. Ein direkter Erregernachweis fehlt; das Kind wurde nicht getestet. Da die Symptome bei COVID-19 unspezifisch sind, ist der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, kann auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das Sozialgericht keine Veranlassung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Speyer

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Beschäftigte kehren nur zögerlich ins Büro zurück

Die Nutzung des Homeoffice hat im Frühling lt. ifo Institut etwas nachgelassen. Sie sank von 24,7 % im Februar auf 24,0 % aller Beschäftigten im April.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.05.2023

Die Nutzung des Homeoffice hat im Frühling etwas nachgelassen. Sie sank von 24,7 % im Februar auf 24,0 % aller Beschäftigten im April. „Der Rückgang ist nur minimal, trotz der Diskussionen um die Rückkehr ins Büro. Insgesamt bleibt die Homeofficequote auf einem deutlich höheren Niveau als vor Corona“, sagt ifo-Experte Jean-Victor Alipour. 2019 arbeiteten nur 10 % der Beschäftigten zumindest teilweise von zuhause.

Hinter den Durchschnittszahlen verbergen sich beachtliche Unterschiede zwischen den Branchen. In der Pharmazeutischen Industrie sprang der der Anteil im April von 21,6 auf 32,8 %, bei den Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sackte er dagegen ab von 47,1 auf 40,1 %.

Bei den Computerdienstleistern und -technikern sowie in der Unternehmensberatung wird besonders häufig von zuhause gearbeitet, zu rund 70 %. Auch in der Werbung und Marktforschung ist das Heimbüro stark verbreitet. 57,2 % der Beschäftigten arbeiten von zuhause, dreimal so viel wie im Jahr 2019.

Wo Tätigkeiten grundsätzlich schwer mit Homeoffice vereinbar sind, liegen die Quoten und die Veränderungen im Vergleich zu 2019 jedoch niedrig. Etwa in der Gastronomie blieb der Anteil der Beschäftigten unverändert bei 1,6 %. In der Beherbergung stieg er auf 0,9 %, von 0,6 % vor der Krise.

Quelle: ifo Institut

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Inflationsrate im April 2023 bei +7,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im April 2023 bei +7,2 %. Im März 2023 hatte die Inflationsrate noch bei +7,4 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im April 2023 gegenüber dem Vormonat März 2023 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.05.2023

Inflationsrate geht den zweiten Monat in Folge leicht zurück – insbesondere die Nahrungsmittelpreise halten die Inflationsrate weiterhin hoch

Verbraucherpreisindex, April 2023

  • +7,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2023

  • +7,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2023 bei +7,2 %. Im März 2023 hatte die Inflationsrate noch bei +7,4 % gelegen. „Die Inflationsrate hat sich damit den zweiten Monat in Folge abgeschwächt, bleibt jedoch auf einem hohen Niveau“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Die Nahrungsmittel bleiben auch im April der stärkste Preistreiber unter den Waren und Dienstleistungen im Warenkorb.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im April 2023 gegenüber dem Vormonat März 2023 um 0,4 %.

Energieprodukte binnen Jahresfrist um 6,8 % teurer

Die Preise für Energieprodukte lagen im April 2023 um 6,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die Teuerung der Energieprodukte hat sich nach einer deutlichen Abschwächung im März 2023 (+3,5 %) damit wieder verstärkt, lag aber weiterhin unterhalb der Gesamtteuerung. Verantwortlich für den seit März 2023 unterdurchschnittlichen Preisauftrieb der Energie binnen Jahresfrist ist insbesondere ein Basiseffekt aufgrund der starken Preisanstiege im Vorjahr infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine. Haushaltsenergie insgesamt verteuerte sich von April 2022 bis April 2023 mit +21,1 % jedoch nach wie vor besonders stark: Überdurchschnittlich erhöhten sich hier die Preise für Erdgas (+33,8 %) sowie für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (+29,8 %). Auch für Strom (+15,4 %) und Fernwärme (+12,3 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich mehr als vor einem Jahr bezahlen. Hingegen verbilligte sich leichtes Heizöl mit -21,8 % deutlich, Kraftstoffe waren um 9,4 % günstiger als vor einem Jahr. Insgesamt ist die Preisentwicklung bei Energie durch viele Faktoren geprägt, so auch durch die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme, die seit Januar 2023 wirksam sind.

Nahrungsmittel bleiben Preistreiber und verteuerten sich binnen Jahresfrist um 17,2 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im April 2023 überdurchschnittlich um 17,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich binnen Jahresfrist etwas abgeschwächt, im März 2023 hatte er noch bei +22,3 % gelegen. Im April 2023 wurden jedoch wie bereits in den vorherigen Monaten bei allen Nahrungsmittelgruppen Preiserhöhungen beobachtet, vor allem bei Molkereiprodukten (+34,8 %), Brot und Getreideerzeugnissen (+21,3 %), Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchten (+19,7 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und anderen Süßwaren (+19,6 %).

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +5,8 %

Im April 2023 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +7,2 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln lag mit 5,8 % deutlich niedriger und zeigt, wie stark die Nahrungsmittelpreise die Gesamtteuerung prägen. Gleichzeitig wird durch diese Kenngröße deutlich, dass auch in anderen Güterbereichen die Teuerung hoch ist. Bereits im Dezember 2022 lag der Verbraucherpreisindex ohne Energie und Nahrungsmittel über der Fünf-Prozent-Marke und hat sich seit Jahresbeginn weiter erhöht (Januar 2023: +5,6 %; Februar 2023: +5,7 %; März 2023: +5,8 %).

Waren verteuerten sich gegenüber April 2022 um 9,3 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im April 2023 gegenüber dem Vorjahresmonat um 9,3 %. Verbrauchsgüter verteuerten sich mit +11,4 % besonders stark, vor allem infolge des Preisanstiegs bei Nahrungsmitteln. Spürbar teurer waren hier außerdem Bier (+15,0 %), Verbrauchsgüter für die Körperpflege (+14,4 %) und alkoholfreie Getränke (+13,5 %). Die Preise von Gebrauchsgütern lagen gegenüber April 2022 um 5,9 % höher, darunter zum Beispiel Möbel und Leuchten (+9,9 %) sowie Haushaltsgeräte (+7,7 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 4,7 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2023 um 4,7 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Darunter verteuerten sich die Nettokaltmieten um 2,0 %. Weitaus deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen (+14,8 %), für Pauschalreisen sowie Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (jeweils +10,4 %). Binnen Jahresfrist verbilligten sich hingegen die Telekommunikationsdienstleistungen (-1,0 %).

Preisanstieg gegenüber Vormonat um 0,4 %

Im Vergleich zum März 2023 stieg der Verbraucherpreisindex im April 2023 um 0,4 %. Teurer wurden unter anderem Bekleidungsartikel (+1,8 %) und Übernachtungen (+1,6 %). Auch die Preise für Energie insgesamt zogen an (+0,7 %), trotz Preisbremse insbesondere für Fernwärme (+3,3 %). Auch Kraftstoffe insgesamt wurden teurer (+1,6 %, darunter Superbenzin: +2,8 %, dagegen Dieselkraftstoff: -2,1 %). Günstiger als einen Monat zuvor waren leichtes Heizöl (-3,1 %) und Erdgas (-0,3 %). Auch für Nahrungsmittel insgesamt mussten die privaten Haushalte im Vormonatsvergleich etwas weniger bezahlen (-0,8 %). Hier gingen vor allem die Preise für Gemüse (-7,5 %, darunter frisches Gemüse: -10,0 %) sowie für Speisefette und Speiseöle (-3,0 %, darunter Sonnenblumenöl, Raps oder Ähnliches: -8,2 %; Butter: -3,6 %) zurück.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz

Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 9. Mai 2023 auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 09.05.2023

Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 9. Mai 2023 auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Was das Gesetz vorsieht

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben.

Kompromiss zu anonymen Meldungen

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.

Beschränkung auf beruflichen Kontext

Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Beweisregeln bei Benachteiligungen

Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

Niedrigere Bußgelder

Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.

Verfahren

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat aber in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 10. Februar 2023). Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 5. April 2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Nimmt der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche an, so könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am Freitag zustimmen. Das Gesetz könnte dann dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den in der Einigung vorgesehenen neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Quelle: Bundesrat

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem Schuldscheindarlehen

Der BGH hat entschieden, dass es bei einer unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts von § 488 Abs. 1 BGB getroffenen Zinsabrede keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze bedarf, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen „Zinsen“ an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen (Az. XI ZR 544/21).

BGH, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Urteil XI ZR 544/21 vom 09.05.2023

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 9. Mai 2023 über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sog. Schuldscheindarlehen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Das klagende Land (Kläger) schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (Beklagte) im März 2007 einen als „Darlehen“ bezeichneten Vertrag, dessen Konditionen von dem Kläger vorgegeben wurden. Nach Überweisung der „Darlehenssumme“ stellte der Kläger der Beklagten fünf gleichlautende Schuldscheine über jeweils 20.000.000 Euro aus. Diese werden mit den Worten

„Der Kläger schuldet der Beklagten EUR 20.000.000 […]“

eingeleitet und beinhalten im Anschluss u. a. folgende Angaben:

„1. Das Darlehen ist, […], bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages, wie folgt jährlich zu verzinsen:

Nominalzins3-Monats-EURIBOR+0,1175%

Höchstsatz 5,00%

[…]

3. Das Darlehen in Höhe des Nennbetrags ist zur Rückzahlung fällig am 08.03.2017.

[…]

6. Die Abtretung der Darlehensforderung ist nur im Ganzen zulässig. […] In jedem Fall wird der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen nur auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland überweisen.“

Ab März 2016 errechnete sich unter Anwendung der Zinsformel nach Ziffer 1 ein negativer Wert, der bis zum Laufzeitende einen Betrag in Höhe von 158.159,75 Euro ergab.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zinsaufschlag („0,1175 %“) betragsmäßig hinter dem negativen Referenzzinssatz („3- Monats-EURIBOR“) zurückgeblieben war, die Zahlung von „Negativzinsen“ schulde, weil in den Schuldscheinen zwar eine Zinsobergrenze („5,00 %“), aber keine Zinsuntergrenze vereinbart worden sei. Er begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 158.159,75 Euro nebst Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass es bei einer unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts von § 488 Abs. 1 BGB getroffenen Zinsabrede, nach der eine Änderung des in Bezug genommenen Referenzzinssatzes zu einer automatischen Veränderung des Vertragszinses in dem durch einen Zinsaufschlag und eine Zinsobergrenze vorgegebenen Umfang führt, keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze bedarf, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen „Zinsen“ an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen.

Der Begriff „Zins“ wird im Gesetz nicht definiert, sondern von der Privatrechtsordnung vorausgesetzt. Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird. Nach dieser Definition kann ein Zins – weil ein Entgelt – nicht negativ werden. Im normativen Zusammenhang von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet dies, dass dem Zins eine definitorische Untergrenze bei 0 % immanent ist, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren.

Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach dem für die rechtliche Einordnung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Parteien ein gesetzestypischer Darlehensvertrag mit Zinsabrede verbindet. In dem Zusammenwirken zwischen dem variablen Zinssatz einerseits sowie einer Zinsobergrenze andererseits liegt lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat. Aus der Ausstellung von Schuldscheinen kann nicht auf den Parteiwillen geschlossen werden, ein von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Pflichtenprogramm zu vereinbaren. Der äußeren Form der Vertragsgestaltung kann keine größere Bedeutung beigemessen werden als ihr nach dem Vertragsinhalt zukommt.

Unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze ist die Zinsklausel in Ziffer 1 im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten „Negativzinsen“ verpflichtet ist. Das folgt, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus der Zusammenschau von Ziffer 1 mit der mit ihr inhaltlich zu einer Einheit verbundenen Einleitung und der Ziffer 6. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Zinsklausel im Unterschied zu der Zinsobergrenze keine ausdrückliche Zinsuntergrenze enthält. Die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrages angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne. Das Äquivalenzprinzip kann im Rahmen der Vertragsauslegung nicht dazu herangezogen werden, um die Wertigkeit von Leistung und Gegenleistung neu zu bestimmen. Es ist deshalb ohne Belang, ob die Bank bei Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null ihre Gewinn- oder Refinanzierungsmarge ausweiten könnte, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt.

Diese Auslegung der Zinsklausel entspricht aus der objektiven Sicht der Parteien auch dem Verständnis redlicher und verständiger Vertragspartner in ihrer Eigenschaft als professionelle Marktteilnehmer. Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes – wie hier des 3-Monats-EURIBOR – lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Bank kongruent zu diesem refinanziert. Die Refinanzierung der Bank ist in der Regel ohnehin nicht vom Erwartungshorizont des Kunden umfasst. Dabei ist es unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze ohne Belang, ob nach der Zinsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null während der Vertragslaufzeit für die Vertragsparteien vorherzusehen oder zumindest nicht auszuschließen war.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 488 Abs. 1 BGB

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Die Sportverletzung eines Schülers beim Eishockeytraining im Verein ist kein Schulunfall

Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 2662/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Beschluss L 10 U 2662/21 vom 23.02.2023

Schüler stehen während des Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Schulunfall gilt damit rechtlich als Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erfasst auch den Schulweg und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Unterricht. Wie weit die Schülerunfallversicherung genau reicht, ist eine oft schwierige und häufig durch die Sozialgerichte zu klärende Frage.

So hatte der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem kürzlich entschiedenen Fall zu prüfen, ob ein beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein erlittener Oberschenkelbruch eines Schülers als Schulunfall versichert war. Der Schüler besuchte ein Internat, das mit dem Eishockeyverein kooperierte. So berücksichtigte das Internat die Trainingszeiten des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreuungsangeboten. Für die Schulgebühren des Internats, das im Internet für sich als „Eishockeyinternat“ warb, erhielt der Schüler ein Stipendium des Vereins von 1.500 Euro monatlich.

Der 10. Senat kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Trainingsunfall nicht um einen gesetzlich versicherten Schulunfall gehandelt hat und wies die Berufung des Schülers gegen ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurück. Zwar zählten zu den versicherten Tätigkeiten auch Betätigungen während schulischer Veranstaltungen, selbst wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich sei. So erstrecke sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs bestehe jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt seien, im Allgemeinen kein Versicherungsschutz. Hier habe der Schüler den Unfall nicht infolge der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule sei weder räumlich noch auf andere Art auf das abendliche Vereinstraining erweitert gewesen. Die Trainingsstätte liege außerhalb des Internatsgeländes und es sei kein Schulpersonal während des Trainings anwesend gewesen. Dass die Schule bei der terminlichen Planung ihrer schulischen Veranstaltungen auf die Trainings- und Wettkampftermine Rücksicht genommen habe, begründe gerade keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und erst recht keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch an sich.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

[…]

8.

[…]

b)

Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

[…]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Beitrag zur IHK Pfalz wegen fehlerhafter Rücklagenbildung rechtswidrig – Beitrag zur IHK Koblenz hingegen nicht zu beanstanden

Die Beiträge zur IHK für die Pfalz waren in den Jahren 2019 bis 2021 rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichsrücklage fehlerhaft gebildet hat. Die Beiträge zur IHK Koblenz im Jahr 2021 sind hingegen nicht zu beanstanden. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 11190/22 u. a.).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zu den Urteilen 6 A 11190/22.OVG, 6 A 11191/22.OVG und 6 A 11192/22.OVG vom 25.04.2023

Die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz waren in den Jahren 2019 bis 2021 rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichsrücklage fehlerhaft gebildet hat. Die Beiträge zur IHK Koblenz im Jahr 2021 sind hingegen nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Gewerbetreibende aus der Pfalz wandte sich mit ihrer Klage gegen ihre Heran­ziehung zu Beiträgen durch die IHK für die Pfalz für die Jahre 2018 bis 2021. In zwei weiteren Verfahren erhob eine Firma aus der Bekleidungsbranche mit bundesweiten Filialen Klage sowohl gegen ihre Veranlagung zu Kammerbeiträgen durch die IHK für die Pfalz für die Jahre 2018 und 2021 als auch durch die IHK Koblenz für das Jahr 2021. Beide Klägerinnen machten geltend, die Beklagten betrieben durch zu hohe Rücklagen eine unzulässige Vermögensbildung.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab beiden Klagen gegen die Beitragserhebung durch die IHK für die Pfalz insoweit teilweise statt, als ein Beitrag für 2018 festgesetzt worden ist, weil die von der Beklagten gebildete Digitalisierungsrücklage kein im Jahr 2018 bestehendes finanzielles Risiko abdecke. Im Übrigen wies es beide Klagen ab. Die Klage gegen die Beitragserhebung durch die IHK Koblenz wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wies das das Oberverwaltungsgericht zurück. Auf die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hob es hingegen die Festsetzung der Kammerbeiträge durch die IHK für die Pfalz bezüglich der Jahre 2019 bis 2021 auf.

Der angefochtene Beitragsbescheid der IHK Koblenz sei rechtmäßig. Beiträge zur Industrie- und Handelskammer dürften von Gesetzes wegen nur insoweit erhoben werden, als die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften daher grundsätzlich nicht der Bildung von zweckfreiem Vermögen dienen. Die Bildung von Rücklagen sei an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammerarbeit gebunden und müsse auch in ihrer Höhe von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Kammern dürften daher keine überhöhten Rücklagen bilden und müssten solche baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen.

Hiervon ausgehend sei die Bildung der Ausgleichsrücklage zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen im Wirtschaftsjahr 2021 durch die IHK Koblenz weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte habe sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Die Höhe der Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrück­lage darstelle, sei mit Hilfe eines implementierten Risikokalkulationsmodells und einer von Wirtschaftsprüfern geprüften Softwarelösung, dem sog. Risiko-Tool, ermittelt worden. Ziel des Risiko-Tools sei es, eine Vorstellung zu erhalten, welches Gesamt­risiko die Kammer eingehe. Je nach Auswahl des sog. Konfidenzniveaus (90 %, 95 %, 99 % oder 99,99 %) erhalte man eine Information, mit welcher Wahrscheinlichkeit – in Höhe dieses Konfidenzniveaus – das tatsächliche Risiko nicht höher sei als das vom Risiko-Tool ermittelte Gesamtrisiko. Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage entwickelt haben, sei nichts zu erinnern. Die konkrete Anwendung des Risiko-Tools im Wirtschaftsjahr 2021 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Wahl eines Konfidenzniveaus von 95 %. Zwar sei es grundsätzlich notwendig, eine sachlich begründete Entscheidung für die Wahl des Konfidenzniveaus zu treffen. Eine gesonderte Begründung sei jedoch dann entbehrlich, wenn sich die Beklagte – wie hier die IHK Koblenz – bei der Wahl des Konfidenzniveaus an einem standardisierten und als üblich anzuerkennenden Wert orientiere, mit dem sie gerade zum Ausdruck bringe, dass keine Besonderheiten, insbesondere keine Gründe für eine besonders konservative oder besonders risikofreudige Herangehensweise bestünden. Dies treffe auf das von der Beklagten gewählte Konfidenzniveau von 95 % zu, da insbesondere im Versicherungsbereich, in dem auf ähnliche Prognosemethoden zurückgegriffen werde, mit einem solchen Konfidenzniveau gearbeitet werde.

Die angefochtenen Beitragsbescheide der IHK für die Pfalz seien hingegen rechtswidrig. Denn die von ihr gebildeten Ausgleichsrücklagen zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen in den Wirtschaftsjahren 2019 bis 2021 seien der Höhe nach zu beanstanden. Bei der konkreten Anwendung des Risiko-Tools im Wirt­schaftsjahr 2021 habe sich die beklagte IHK für die Pfalz in Kenntnis des Standardwerts von 95 % für die Anwendung eines Konfidenzniveaus von 99 % entschieden. Insbeson­dere vor dem Hintergrund des gravierenden Unterschieds zwischen einem Konfidenz­niveau von 95 % (1,898 Millionen Euro) und einem Konfidenzniveau von 99 % (4,379 Millionen Euro) von fast 2,5 Millionen Euro im Wirtschaftsjahr 2021 hätte es wegen der damit verbundenen unterschiedlich starken finanziellen Belastung der Beitragspflichtigen einer aussagekräftigen und belastbaren Begründung für eine Abweichung vom Standardwert bedurft. An einer solchen tragfähigen, sachgerechten Begründung fehle es. Demgegenüber genüge die zudem gebildete Digitalisierungs- bzw. Zinsausgleichs­rücklage den rechtlichen Anforderungen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Sammelklage: Letzte Chance für verbraucherfreundliche Umsetzung

Ab dem 25. Juni 2023 muss in Deutschland ein neues Gesetz für Sammelklagen angewendet werden. Das gibt eine EU-Richtlinie vor. Der Rechtsausschuss des Bundestags beschäftigt sich mit der Umsetzung. Der vzbv nimmt dazu Stellung und fordert u. a. einen späten Anmeldezeitpunkt für Betroffene.

vzbv, Pressemitteilung vom 09.05.2023

vzbv fordert späten Anmeldezeitpunkt für Betroffene

  • Rechtsausschuss des Bundestags berät über Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie in Deutschland.
  • Verbraucher- und anwenderfreundlichere Umsetzung ist noch möglich.
  • vzbv fordert, dass sich Betroffene erst zur Klage anmelden müssen, nachdem Schadensersatz durch Unternehmen gerichtlich festgelegt wurde.

Ab dem 25. Juni 2023 muss in Deutschland ein neues Gesetz für Sammelklagen angewendet werden. Das gibt eine EU-Richtlinie vor. Der Rechtsausschuss des Bundestags beschäftigt sich mit der Umsetzung. Bei Massenschäden wie im Dieselskandal haben Betroffene künftig die Möglichkeit, durch Sammelklagen einfacher Entschädigungen zu erhalten. Durchgeführt werden die Klagen von Verbraucherverbänden. Damit das möglich ist, muss die Richtlinie in mehreren Punkten anwendungs- und verbraucherfreundlicher umgesetzt werden, als im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen.

„Der Gesetzgeber muss die Sammelklage als Chance verstehen, nicht als Risiko für Unternehmen. Es geht darum, von Massenschäden betroffene Verbraucher:innen möglichst vollständig und einfach zu entschädigen. Die Ampelkoalition muss noch an einigen Stellschrauben drehen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Besonders wichtig ist, dass mit den neuen Sammelklagen möglichst viele Geschädigte erreicht werden. Deshalb sollten sich Betroffene auch dann noch zur Klage anmelden können, wenn der Schadensfall gerichtlich geklärt ist und feststeht, dass ein Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet ist.“

Hürden für die Zulässigkeit einer Klage senken

Außerdem ist eine anwendungsfreundliche Ausgestaltung ohne künstliche Hürden für die klagebefugten Verbände notwendig. Dass Verbände vor Gericht 50 Einzelfälle vorbringen müssen, damit eine Sammelklage zulässig wird, ist aus Sicht des vzbv zu aufwändig. Zusätzlich sind die Anforderungen an die Gleichartigkeit der Einzelfälle zu eng. Gerade im Schadensrecht stellen sich häufig individuelle Fragen. „Schadensersatzfälle wie im Dieselskandal könnten so vermutlich kaum erfasst werden, obwohl es genau um derartige Massenschäden gehen sollte“, so Pop.

Sammelklagen müssen abschließend sein

Laut dem aktuellen Gesetzentwurf ist es möglich, dass Unternehmen bereits an Betroffene ausgezahlte Leistungen zurückfordern oder einklagen. „Verbraucher:innen sollten sich darauf verlassen können, dass sie nach einer erfolgreichen Sammelklage ihr Geld auch wirklich behalten können. Das vorgesehene Recht des Unternehmens, diese Leistungen in einem Folgeprozess in Frage stellen zu können, ist Geschädigten kaum vermittelbar,“ so Pop.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice

Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. So entschied das VG Berlin (Az. 4 K 311/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Urteil 4 K 311/22 vom 27.04.2023

Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin vertreibt Möbel und Einrichtungsgegenstände im Internet. In Deutschland beschäftigt sie 1.635 Arbeitnehmer, wovon 215 im Kundenservice tätig sind, davon wiederum sieben im Bundesland Sachsen. Der Kundenservice wird gegenwärtig an Sonn- und Feiertagen vor allem durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht. Der Antrag der Klägerin, ihr ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen zu bewilligen, lehnte das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ab. Zur Begründung hieß es, die Klägerin nutze die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend aus. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der Betriebszeiten müsse im Dienstleistungsbereich, insbesondere im Online-Handel, so verstanden werden, dass nur die betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeiten – in ihrem Fall 90 Stunden pro Woche – angesetzt würden. Diese würde sie weitgehend ausnutzen. Es sei nicht sinnvoll, telefonischen Kundenservice nachts anzubieten, weil es dafür keine Nachfrage gebe. Ihre Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Sei dies nicht mehr der Fall, würden die Kunden zu Konkurrenten abwandern. Damit sei auch ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die begehrte Ausnahmebewilligung nicht verlangen. Zwar erlaube das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt sei und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden könne. Im Falle der Klägerin fehle es aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit, die grundsätzlich 144 Stunden betrage. Dies sei bei der wöchentlichen Betriebszeit der Klägerin von 90 Stunden, was nur etwa 63 % entspreche, nicht der Fall. Insoweit sei der Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes eindeutig, und ein solches Verständnis stehe auch im Einklang mit dessen Sinn und Zweck sowie der Systematik. Die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes sei Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen hiervon seien nur in besonderen Fällen gestattet. Im Übrigen sei es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen könnten. Auf die Frage der Beeinträchtigung ihrer Konkurrenzfähigkeit komme es daher nicht an.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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