Rund 81 Prozent der Vollzeitbeschäftigten wollen Vier-Tage-Woche, große Mehrheit wünscht Lohnausgleich

Die Vier-Tage-Woche wird öffentlich viel diskutiert. Positive Zwischenergebnisse von Pilotprojekten in Großbritannien haben Schlagzeilen gemacht: Beschäftigte sind mit der verkürzten Arbeitszeit produktiver, weniger gestresst und seltener krank. Auch in Deutschland halten viele Arbeitnehmer eine Verkürzung ihrer Arbeitswoche unter bestimmten Voraussetzungen für sinnvoll, zeigt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 08.05.2023

Die Vier-Tage-Woche wird öffentlich viel diskutiert. Positive Zwischenergebnisse von Pilotprojekten in Großbritannien haben Schlagzeilen gemacht: Beschäftigte sind mit der verkürzten Arbeitszeit produktiver, weniger gestresst und seltener krank. Auch in Deutschland halten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Verkürzung ihrer Arbeitswoche unter bestimmten Voraussetzungen für sinnvoll, zeigt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung. Darin untersuchen Dr. Yvonne Lott vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Stiftung und Dr. Eike Windscheid auf Basis aktueller Befragungsdaten, ob Vollzeiterwerbstätige eine Vier-Tage-Woche möchten oder nicht, und aus welchen Gründen. Kernergebnis: Rund 81 Prozent der Vollzeiterwerbstätigen wünschen sich eine Vier-Tage-Woche mit entsprechend niedrigerer Wochenarbeitszeit. Knapp 73 Prozent geben dabei an, eine Arbeitszeitverkürzung nur bei gleichem Lohn zu wollen. Acht Prozent der Erwerbstätigen würden ihre Arbeitszeit auch reduzieren, wenn dadurch das Entgelt geringer ausfiel. 17 Prozent der Befragten lehnen eine Vier-Tage-Woche ab, zwei Prozent haben ihre Vollzeittätigkeit bereits auf vier Tage verteilt.

Die Befragten, die sich eine Vier-Tage-Woche wünschten, gaben an, mehr Zeit für sich selbst und für ihre Familie haben zu wollen (knapp 97 bzw. 89 Prozent; Mehrfachnennungen möglich). Lott und Windscheid schlussfolgern daraus, dass eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Beschäftigte einen sehr hohen Stellenwert hat und viele eine Vier-Tage-Woche als Instrument ansehen, das ihnen dabei hilft. Mehr Zeit für Hobbies, Sport und Ehrenamt möchten 87 Prozent der Befragten. Eine Vier-Tage-Woche könnte also auch dabei helfen, zivilgesellschaftliches Engagement zu stärken, so die Forschenden. „Zeit für Muße hat damit einen besonderen Stellenwert für gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Stabilität von Demokratie.“ Rund 75 Prozent der Befragten möchten ihre Arbeitsbelastung verringern. Knapp 31 Prozent der Vollzeiterwerbstätigen möchten ihre Arbeitszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen verkürzen.

Wer eine Vier-Tage-Woche grundsätzlich ablehnt, hat sehr oft das Gefühl, dass sich an den Arbeitsabläufen nichts ändern würde (82 Prozent der 17 Prozent, die mit Nein geantwortet haben; auch hier waren Mehrfachantworten möglich) oder die Arbeit in kürzerer Zeit nicht zu schaffen wäre (rund 77 Prozent). Etwa 86 Prozent wollen ihre Arbeitszeit nicht verkürzen, weil sie Spaß an der Arbeit haben. Bei circa 69 Prozent der Befragten ohne Interesse kann die Arbeit nach eigener Einschätzung nicht einfach einen Tag ruhen. Knapp 38 Prozent lehnen eine Vier-Tage-Woche ab, weil sie häufig für Kollegen einspringen müssten, rund 34 Prozent haben das Gefühl, bei verkürzten Arbeitszeiten beruflich nicht voranzukommen.

Die Untersuchung basiert auf Daten von 2.575 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die in Vollzeit arbeiten und vertraglich geregelte Arbeitszeiten haben. Sie nahmen im November 2022 an der Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung teil. Das ist eine Online-Panelbefragung, bei der seit April 2020 in bislang neun Wellen Berufstätige zu ihrer Arbeits- und Lebenssituation befragt werden. Die Auswahl der Befragten basiert auf strukturellen Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Bundesland und Bildung. Deren Verteilung in der Stichprobe entspricht der Verteilung in der amtlichen Statistik, sodass die Ergebnisse repräsentativ für die deutsche Erwerbsbevölkerung sind.

Produktivitätsgewinne durch kürzere Arbeitszeiten

Dass die große Mehrheit der Vollzeitbeschäftigten sich eine Vier-Tage-Woche bei gleichbleibendem Lohn wünscht, ist nach Einschätzung der Forschenden keine grundsätzliche Hürde für eine Arbeitszeitverkürzung. Bisherige Forschung weist darauf hin, dass Arbeitnehmer bei einer Vier-Tage-Woche produktiver arbeiten, wodurch ein Lohnausgleich kompensiert werden könne, betonen Lott und Windscheid. „Insofern handelt es sich bei der Vier-Tage-Woche um ein Arbeitszeitarrangement, das nicht nur betriebliche Gewinne verspricht, sondern auch individuell breit favorisiert wird“, schreiben die Forschenden. „Eine Verbesserung der subjektiven Zeitautonomie stellt dabei zugleich als wichtiger Aspekt von Arbeitgeberattraktivität einen Mehrwert bei der Gewinnung von Fachkräften dar.“

Weitere Vorteile sehen Lott und Windscheid für die Gesellschaft insgesamt – darin, dass sich Beschäftigte besser regenerieren können, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren und eher gesund bleiben. „Es spricht daher viel dafür, dass Entscheidungsträger*innen in Politik, bei den Sozialpartnern sowie in Betrieben das Modell der Vier-Tage-Woche als Instrument zur Behebung des Fachkräftemangels, zur Stabilisierung von Sozialkassen, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesunderhaltung von Beschäftigten in Erwägung ziehen und den verbreiteten Wunsch danach unter den Erwerbstätigen ernst nehmen sollten“, schreiben die Forschenden.

Jedoch müssen bei einer Vier-Tage-Woche auch die Arbeitsmenge und die Arbeitsabläufe angepasst werden. Ansonsten könnte sich eine Arbeitszeitverkürzung negativ auf die Motivation und das Wohlergehen der Beschäftigten auswirken. „Für eine wirkungsvolle Umsetzung braucht es verbindliche Vertretungsregelungen, mehr Personal sowie eine angepasste Arbeitsorganisation, z. B. Erreichbarkeitsregeln im Kundenkontakt, und eine verringerte Arbeitsmenge, z. B. durch Automatisierungsprozesse“, schreiben Lott und Windscheid. Ein weiterer wichtiger Punkt: Mehr und verlässliche öffentliche Kinderbetreuung sei auch dann nötig, wenn künftig deutlich mehr Beschäftigte vier Tage die Woche arbeiten.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Umsatzloch beim Einzelhandel im Zentrum, Vorstädte und Umland profitieren

Die Einzelhandelsumsätze in den Innenstädten liegen weiter unter dem Niveau von vor der Corona-Pandemie. Das sind die Ergebnisse einer Studie des ifo Instituts für die Regionen von Berlin, München, Hamburg, Stuttgart und Dresden.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 08.05.2023

Die Einzelhandelsumsätze in den Innenstädten liegen weiter unter dem Niveau von vor der Corona-Pandemie. Das sind die Ergebnisse einer Studie des ifo Instituts für die Regionen von Berlin, München, Hamburg, Stuttgart und Dresden. „Die privaten Ausgaben im Zentrum lagen im März 2023 noch immer 5 % unter dem Jahr 2019. Gleichzeitig verzeichnen die Wohngebiete und die Vororte starke Umsatzgewinne“, sagt Oliver Falck vom ifo Institut. Insbesondere da, wo viel aus dem Homeoffice gearbeitet werden konnte, nahmen die privaten Konsumausgaben bis zu 30 % zu.

Die Ergebnisse wurden auf Basis von anonymisierten und aggregierten Daten zu Einzelhandelsumsätzen ermittelt, die Mastercard zur Verfügung gestellt hat, sowie durch kleinräumige Daten zum Homeoffice-Potenzial, die infas 360 im Auftrag des ifo Instituts erhoben hat.

„Knapp 25 % aller Beschäftigten arbeiten seit der Pandemie zumindest einen Tag in der Woche im Homeoffice. Diese Beschäftigten kaufen auch verstärkt wohnortnah ein. Wir gehen davon aus, dass diese Veränderung im Einkaufsverhalten bleiben wird“, sagt Koautorin Carla Krolage vom ifo Institut. Diese Verteilung ähnelt einem Donut mit einem Loch in der Mitte, wie er auch für die Immobilienpreise in den USA nach der Pandemie gefunden wurde. Die aktuelle Analyse zeigt, dass diese Konsumverschiebung insbesondere an Wochentagen deutlich auftritt.

Die Geschäfte des Einzelhandels konnten gleichwohl im letzten Jahr Marktanteile gegenüber dem Online-Shopping zurückgewinnen. Im Sommer 2022 lag der Anteil der Online-Umsätze an privaten Konsumausgaben bei 21,2 %. Das war ein Rückgang von mehr als zwei Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr. Der Trend zum Online-Shopping ist nach der Pandemie gestoppt worden.

„Die Pandemie hat die Arbeitswelt und das Einkaufsverhalten nachhaltig verändert. Die Kombination aus dauerhaft mehr Homeoffice, mehr Online-Shopping und den kleinräumigen Konsumveränderungen stellen Innenstädte umso mehr vor die Herausforderung, ihre Konzepte an die neue Normalität anzupassen und ihre Attraktivität zu steigern“, sagt Falck.

Quelle: ifo Institut

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OECD empfiehlt Fortsetzung des Reformkurses für ökologischen und digitalen Wandel

Die OECD hat den Wirtschaftsbericht und den Umweltprüfbericht dem BMWK übergeben. Darin analysiert die OECD die wirtschaftliche Entwicklung und formuliert Empfehlungen für die Ausgestaltung der Wirtschaftspolitik. In diesem Jahr wird als Schwerpunktthema die Klimaschutzpolitik betrachtet.

BMWK, Pressemitteilung vom 08.05.2023

OECD-Generalsekretär Mathias Cormann hat heute den Wirtschaftsbericht und den Umweltprüfbericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) an Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesumweltministerin Steffi Lemke übergeben. Beide Berichte setzen sich auch intensiv mit der Klimapolitik Deutschlands auseinander. Aus diesem Grund wurden die Berichte erstmals gemeinsam vorgestellt.

Dazu Bundeswirtschaftsminister Habeck:

„Ich freue mich, dass wir heute durch die gemeinsame Übergabe des Wirtschafts- und Umweltprüfberichts der OECD auch symbolisch deutlich machen: Wirtschafts- und Klimaschutzpolitik lassen sich heute nur noch zusammen denken und müssen gemeinsam gestaltet werden. Die Dekarbonisierung unserer Gesellschaft ist Grundvoraussetzung zur Sicherung unserer zukünftigen Lebensgrundlagen, unseres Wohlstands und des Wohlstands der nachfolgenden Generationen. Nur wenn wir rechtzeitig und kontinuierlich handeln, können wir Treibhausgasneutralität bis 2045 erreichen. Und gleichzeitig entstehen durch die Transformation unserer Wirtschaft neue Wertschöpfung, neue Wettbewerbsvorteile und neue Arbeitsplätze.“

Der Wirtschaftsbericht der OECD für Deutschland wird alle zwei Jahre erstellt. Darin analysiert die OECD die wirtschaftliche Entwicklung und formuliert Empfehlungen für die Ausgestaltung der Wirtschaftspolitik. In diesem Jahr wird als Schwerpunktthema die Klimaschutzpolitik betrachtet. Parallel zum Wirtschaftsbericht ergeht auch ein Umweltbericht. Schwerpunkt des Umweltberichts sind in dieser Auflage die Anpassung an den Klimawandel und der natürliche Klimaschutz (siehe näher hierzu die Pressemitteilung des BMUV).

Im Wirtschaftsbericht sieht die OECD Deutschland in der Klimapolitik grundsätzlich auf einem guten Weg. Allerdings bestehe noch weiterer Handlungsbedarf, um bis zum Jahr 2045 tatsächlich treibhausgasneutral zu werden. Auch Bundeswirtschaftsminister Habeck sieht diese Notwendigkeit: „In der Vergangenheit waren wir beim Klimaschutz zu langsam. Diesen Rückstand müssen wir jetzt entschlossen aufholen. Um Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen, müssen wir die Reduktionsgeschwindigkeit der Emissionen verdreifachen. Dazu sind v. a. schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Ausbau der erneuerbaren Energie erforderlich. Die im letzten Jahr auf den Weg gebrachten Reformen in diesem Bereich sind ein wichtiger Schritt hierfür. Nun geht es darum, das Tempo hochzuhalten und die im Koalitionsvertrag vereinbarten Projekte umzusetzen und hierfür braucht es Beiträge aller Handlungsfelder, vor allem auch im Verkehr.“

Die OECD lobt die Bepreisung von CO2 als Eckpfeiler der deutschen Klimaschutzstrategie, fordert aber zugleich, die Preise sektorübergreifend zu harmonisieren und durch Mindestpreise planbarer zu machen. Ergänzend zur CO2-Bepreisung seien gut konzipierte sektorale rechtliche Regelungen (z. B. bei Gebäuden bzw. beim Heizen) und möglichst gezielte Subventionen, insbesondere für „grüne Forschung“ erforderlich.

Im Hinblick auf die aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen bescheinigt die OECD der deutschen Politik ein gutes Krisenmanagement und prognostiziert für das laufende Jahr eine leichte Zunahme des BIP (+0,3 %) sowie für 2024 eine Wachstumsrate von 1,3 %. Gelobt werden die schnellen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen während der Pandemie und der Energiekrise. Zur längerfristigen Sicherung des Wohlstands seien jedoch Strukturreformen notwendig. Handlungsbedarf sieht die OECD z. B. bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Auch den Bedarf an öffentlichen Investitionen hält sie weiterhin für groß. Um den Rückstand aufzuholen, sollten die öffentlichen Mittel besser priorisiert und effizienter ausgegeben werden. Durch den Abbau von Steuervergünstigungen und eine effektivere Steuererhebung bzw. -durchsetzung könnten zusätzliche Ausgaben finanziert werden.

Bundeswirtschaftsminister Habeck erklärte:

„Wir sehen die wirtschaftliche Lage ganz ähnlich wie die OECD und rechnen mit einer Belebung des Wachstums im Jahresverlauf. Die Anstrengungen in den letzten Monaten von uns allen, den Bürgerinnen und Bürger, den Unternehmen und des Staates haben sich gelohnt. Den Handlungsdruck, den die OECD beschreibt, sehen wir auch. Als Regierung arbeiten wir daher daran das Land zu modernisieren. Unsere Reformagenda stimmt zu einem großen Teil mit den OECD-Empfehlungen überein. Aber klar ist: Pläne allein reichen nicht. Die Umsetzung ist entscheidend. Auf der konkreten Instrumentenebene ist es ein langer Weg und ein Weg, auf dem wir viel erklären müssen, wie die aktuelle Debatte zum Gebäudeenergiegesetz zeigt.“

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung kommt

Das BMAS hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten vor. Die WPK weist auf interessante Regelungen für WP/vBP hin.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Grundsätzlich sollen alle Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E) und diese Aufzeichnung für eine bestimmte Dauer aufbewahren (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E). Die Aufzeichnung soll auch durch Arbeitnehmer oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vorgesetzten.

Die Erfassung der Arbeitszeiten und die möglichen Kontrollen der Aufzeichnungen durch die Aufsichtsbehörde (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E) soll die Einhaltung der Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen gewährleisten.

Für WP/vBP interessante Ausnahmen

Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten vor. Interessant für WP/vBP sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Regelungen:

  • Es kann eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Zeit verzichtet. Jedoch muss er auch in diesem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E).
  • Für Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern ist die Aufzeichnung der Arbeitszeit in nicht-elektronischer Form möglich (§ 16 Abs. 8 Satz 3 ArbZG-E).

Ferner soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren (§ 16 Abs. 5 ArbZG-E). Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- sowie Informationspflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar (§ 22 Abs. 1 Nr. 9-10 ArbZG-E).

Gesetzgeber reagiert auf Rechtsprechung

Der Gesetzesentwurf stellt eine Reaktion des Bundesarbeitsministeriums auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Erfassung von Arbeitszeiten dar. Danach sei es Arbeitgeberpflicht, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, „mit dem die von Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“, hieß es in der Entscheidung des BAG aus dem September 2022.

Quelle: WPK

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Stadt Lich: Verlegungskosten für einen Hubschrauberlandeplatz

Verlegungskosten für einen Hubschrauberlandeplatz sind Bestandteil der von der Stadt Lich zu tragenden Gesamtfinanzierungskosten des Baus einer Kindertagesstätte. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 44/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Urteil 16 U 44/22 vom 08.05.2023

Verlegungskosten für einen Hubschrauberlandeplatz sind Bestandteil der von der Stadt Lich zu tragenden Gesamtfinanzierungskosten des Baus einer Kindertagesstätte

Verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme der Finanzierungskosten für den Bau einer Kindertagesstätte inklusive der Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich u.a. aus behördlichen Anforderungen ergeben, gehören Kosten zur Verlegung eines mit dem Bauvorhaben aus Sicherheitsgründen nicht kompatiblen Hubschrauberlandeplatzes zu derartigen Mehrkosten und damit zu den Gesamtfinanzierungskosten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass der Stadt Lich kein Rückzahlungsanspruch bereits übernommener Finanzierungskosten gegen die Beklagte wegen der geforderten Umlegung des auf dem Gelände der Beklagten befindlichen Hubschrauberlandeplatzes zum Betrieb der Kindertagesstätte zusteht.

Die Beklagte betreibt eine Klinik und verpflichtete sich gegenüber der Stadt Lich zur Errichtung eines Betriebskindergartens, den die Stadt betreiben wollte. Die Stadt ihrerseits verpflichtete sich, 90 % der Gesamtfinanzierungskosten zu zahlen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß dem Vertrag auch „Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich z. B. aus behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen … ergeben“.

Unmittelbar neben dem Gelände für den Betriebskindergarten befand sich ein Hubschrauberlandeplatz der Beklagten. Nach Erteilung der Baugenehmigung äußerte das Luftfahrtbundesamt Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen zwischen dem Hubschrauberlandesplatz und dem Kindergartengebäude. Diese Bedenken teilte die Bauaufsichtsbehörde. Die Beklagte errichtete den Kindergarten, den die Stadt nach Zahlung von rund 3.6 Mio. Euro in Betrieb nahm. Der Hubschrauberlandeplatz wurde auf Betreiben der Beklagten nachfolgend verlegt.

Die Stadt begehrt nun Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Fördermitteln in Höhe von rund 580.000 Euro, die auf die Verlegung des Hubschrauberlandesplatzes entfallen. Sie ist der Ansicht, dass diese Kosten nicht zu den Gesamtfinanzierungskosten zählen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Stadt hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Stadt stehen keine Rückzahlungsansprüche zu, bestätigte das OLG. Die Verlegungskosten für den Hubschrauberlandeplatz gehörten zu den Gesamtfinanzierungskosten. Bei verständiger Auslegung unterfielen diese Kosten dem Bereich der den Gesamtfinanzierungskosten hinzuzurechnenden Mehrkosten des Bauvorhabens. Zu diesen Mehrkosten rechneten gemäß der exemplarischen Aufzählung im Vertrag auch Kosten, die sich aus behördlichen Anforderungen ergeben. Hier habe – nach dem seitens der Stadt nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten – die Bauaufsichtsbehörde die Aufrechterhaltung der bereits erteilten Baugenehmigung von der Aufgabe der Nutzung der Landesstelle abhängig gemacht. Damit habe eine behördliche Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Zusammenhang mit dem Bau der Kindertagesstätte vorgelegen. Die seitens der Bauaufsichtsbehörde aufgestellte Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Verhältnis zum streitgegenständlichen Bauvorhaben sei mit einer unmittelbaren Rechtsfolge für den Bestand der Baugenehmigung verbunden gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Stadt die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen

Das AG München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen (Az. 161 C 2028/22).

AG München, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Urteil 161 C 2028/22 vom 08.09.2022 (rkr)

Das Amtsgericht München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte am 08.09.2022 zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.184 Euro.

Die Münchner Beklagte schloss am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einem monatlichen Entgelt von 74 Euro. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.

Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung unwirksam, da die Beklagte unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen.

Die Beklagte war der Ansicht, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Als Begründung führte die Beklagte an, dass es ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen Corona impfen zu lassen.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus:

„Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein [Coronavirus-] Test (…) gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar. Das Fitnessstudio war im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Marder im Dachstuhl? OLG Oldenburg entscheidet über Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, muss manchmal vor Gericht geklärt werden. So auch in einem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (Az. 12 U 130/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Hinweisbeschluss 12 U 130/22 vom 07.03.2023

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. So steht es in den meisten Kaufverträgen. Schließlich hat der Käufer das Objekt meist auch ganz genau angesehen. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, muss manchmal vor Gericht geklärt werden. So auch in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall:

Die Klägerin hatte von dem Beklagten ein Haus im Landkreis Friesland gekauft. Als sie sechs Monate später das Haus renovierte, stellte sie Schäden an der Wärmedämmung am Dach fest, die auf Marderbefall schließen ließen. Sie legte ein Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt hatten, was zu erheblicher Geräuschentwicklung und erheblicher Kotansammlung und Schäden in der Dämmung geführt habe. Sie verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz. Der Verkäufer wies eine Haftung zurück. Ihm sei von einem Marderbefall nichts bekannt gewesen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts in einem Hinweis bestätigt: Eine Haftung des Verkäufers bestehe im konkreten Fall nicht. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Verkäufer einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen habe. Auch der Klägerin sei der Befall erst sechs Monate später bei der Renovierung aufgefallen. Der Beklagte habe das Haus nur zwei Jahre lang selbst bewohnt. Zwar hätte der Vorbesitzer ihm von einem Marderbefall berichtet. Es sei aber durchaus glaubhaft und vorstellbar, dass der Verkäufer in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt habe, weil der Befall schon länger zurückliege. Entsprechend hätte für ihn keine Aufklärungspflicht bestanden. Ein arglistiges Verhalten sei nicht bewiesen.

Die Käuferin hat nach dem Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen.

Die Käuferin muss jetzt den Marderschaden auf eigene Kosten beseitigen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im März 2023

Wie das BMWK mitteilt, ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im März gegenüber dem Vormonat merklich gesunken (-3,4 %).

BMWK, Pressemitteilung vom 08.05.2023

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im März gegenüber dem Vormonat merklich gesunken (-3,4 %). Der Ausstoß in der Industrie ging um 3,3 % zurück, im Baugewerbe kam es zu einem Minus von 4,6 %. Der Bereich Energie legte um 0,8 % zu.

In den meisten Wirtschaftszweigen der Industrie kam es zu Produktionsrückgängen: Insbesondere der gewichtige Bereich Kfz und Kfz-Teile meldete eine kräftige Abnahme (-6,5 %) und auch der ähnlich große Maschinenbau verzeichnete ein spürbares Minus (-3,4 %). Die besonders energieintensiven Wirtschaftszweige haben ebenfalls im Vormonatsvergleich ihren Ausstoß fast durchweg heruntergefahren: Herstellung chemischer Erzeugnisse -2,0 %, Papier und Pappe -3,4 %. Metallerzeugung und -bearbeitung -4,0 % sowie Glas, Glaswaren und Keramik -6,5 %. Nur der Bereich Kokerei und Mineralölverarbeitung konnte im Vergleich zum Vormonat etwas zulegen (+1,5 %).

Nachdem sich die Produktion in der Industrie zu Jahresbeginn schwungvoll entwickelt hatte, ist es im März zu einem unerwartet deutlichen Rückgang gekommen. Im ersten Quartal ergab sich gegenüber dem Vorquartal ein Anstieg um insgesamt 1,8 %. Die Stimmung in den Unternehmen hat sich zuletzt weiter verbessert, was für eine konjunkturelle Erholung im weiteren Verlauf des Jahres 2023 spricht. (…)

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2022

Die aktuelle Berufsstatistik der BStBK zeigt: Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 104.321. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

BStBK, Pressemitteilung vom 05.05.2023

Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zeigt: Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 104.321. Damit machen die 3.251 neuen Kammermitglieder ein Plus von 3,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

Seit dem 1. November 2022 bedürfen auch Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung der Anerkennung und sind damit Mitglieder der Steuerberaterkammern. Grundlage hierfür war das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften.

Die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer ist mit 13.427 Kammermitgliedern wie auch im Vorjahr die Steuerberaterkammer München – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 10.052 und Hessen mit 9.234 Mitgliedern.

Die aktuelle Berufsstatistik zeigt auch, dass sich immer mehr Frauen für den steuerberatenden Beruf begeistern. Im Vergleich zum Vorjahr stieg ihr Anteil um 0,3 Prozent auf 37,8 Prozent. Im Jahr 2022 waren in Deutschland 34.476 Steuerberaterinnen tätig.

Zudem stehen die Syndikus-Steuerberater*innen weiterhin hoch im Kurs. Ihr Anteil nahm 2022 um 5,1 Prozent zu. Im Berufsstand sind aktuell 67,3 Prozent selbstständig und 32,7 Prozent als Angestellte tätig.

In der Berufsstatistik 2022 zeigt sich auch die hohe Bedeutung von weiteren Berufsqualifikationen. Rund ein Fünftel des Berufsstandes ist zusätzlich als Wirtschaftsprüfer*in, Rechtsanwält*in oder vereidigte Buchprüfer*in zugelassen. Zudem stieg die Zahl der Fachberater*innen für Internationales Steuerrecht 2022 unter den Berufsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 Prozent, der Anteil der Fachberater*innen für Zölle und Verbrauchsteuern sogar um 7,5 Prozent.

Die komplette BStBK-Berufsstatistik ist hier verfügbar.

Quelle: BStBK

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Mehr Wohngeld für zwei Millionen Haushalte

Seit Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.05.2023

Seit dem 1. Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das sind dreimal mehr als vorher. Und das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. 4,5 Millionen Menschen – insbesondere Alleinerziehende, Familien oder Rentnerinnen und Rentner – können damit sorgenfreier wohnen. Es gibt Informationen in 7 Sprachen und Leichter Sprache zum Wohngeld Plus.

Die hohen Mieten und steigende Heizkosten belasten besonders Menschen mit niedrigen Einkommen. Viele haben Sorge, ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können. Daher hat die Bundesregierung im September 2022 die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands auf den Weg gebracht. Sie ist Teil der Entlastungspakete.

Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Nun haben rund zwei Millionen Haushalte mit 4,5 Millionen Menschen Anspruch auf Wohngeld.

Dazu gehören

  • Rund 600.000 Haushalte, die im Jahr 2023 auch ohne Anpassung weiterhin Wohngeld bezogen hätten.
  • Dazu kommen etwa 1,04 Millionen Haushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben. Sie können aufgrund der Verbesserungen im Jahr 2023 erstmals oder wieder mit Wohngeld entlastet werden.
  • Außerdem können weitere rund 380.000 Haushalte Wohngeld bekommen. Damit sind sie nicht mehr auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen.

Wohngeld hilft zielgerichtet vielen Familien, Alleinerziehenden, Rentnerinnen und Rentnern
40 Prozent der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger sind Familien, darunter viele Alleinerziehende. 48 Prozent sind Haushalte von Rentnerinnen und Rentnern. Wohngeld wird als Zuschuss an Haushalte gezahlt, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.

Infoflyer in 7 Sprachen und Leichter Sprache gibt es hier.

Wer hat Anspruch auf das „Wohngeld Plus“?

  • Rentnerinnen und Rentnern mit niedriger Rente.
  • Erwerbstätige Familien sowie Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich.
  • Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn nicht der ganze Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat.
  • Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben.

Wer bereits andere staatliche Leistungen, auch für die Unterkunftskosten bekommt, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, BAföG oder Berufsausbildungshilfe).

Wo kann man Wohngeld beantragen?

Wohngeld kann bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden. Dort gibt es die Antragsformulare und umfassende Beratung.

Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an.
Weitere Informationen sowie die Infoseiten der Bundesländer finden Sie unter Wohngeld-Plus-Reform.

Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten haben, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.

Quelle: Bundesregierung

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