Online-Piraterie bei Sport- und Live-Veranstaltungen: EU-Kommission ruft Mitgliedstaaten zum Handeln auf

Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Kampf gegen gewerbsmäßige Online-Piraterie von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen wie Konzerten und Theateraufführungen zu verstärken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2023

Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Kampf gegen gewerbsmäßige Online-Piraterie von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen wie Konzerten und Theateraufführungen zu verstärken. In einer Empfehlung fordert sie die nationalen Behörden, Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungsdiensten auf, gegen die unerlaubte Weiterverbreitung solcher Streamings vorzugehen, unter Einhaltung der Grundrechte und der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, betonte: „Das Internet macht es europäischen Bürgerinnen und Bürger schon jetzt möglich, eine Vielzahl von Veranstaltungen – von Sportereignissen bis hin zu Konzerten – live zu verfolgen. Die gewerbliche Piraterie gefährdet jedoch die Tragfähigkeit unserer Kultur- und Sportwirtschaft. Das gilt vor allem bei Live-Veranstaltungen, die ihren Wert größtenteils während der Übertragung in Echtzeit generieren. Daher ist es sehr wichtig, dass Online-Vermittler mit den Organisatoren von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen sowie mit Sendeunternehmen zusammenarbeiten, um die Piraterie von Live-Veranstaltungen zu bekämpfen.“

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt ergänzte: „Schon jetzt verfügen wir über einen soliden Rahmen, um gegen illegale Online-Inhalte vorzugehen, aber dieser muss auch durchgesetzt werden. Wir fordern heute die Mitgliedstaaten auf, schärfer gegen die Piraterie vorzugehen, die unserer Live-Veranstaltungswirtschaft die finanzielle Grundlage entzieht – beispielsweise, indem sie es Sportveranstaltern ermöglicht, eine Anordnung zu beantragen. Wir führen ein Monitoringsystem und klare zentrale Leistungsindikatoren ein, um Wirkung dieser Maßnahmen auf die Bekämpfung der Online-Piraterie und den möglichen Bedarf an weiteren Maßnahmen zu bewerten.“

Sport- und andere Live-Veranstaltungen tragen zur Vielfalt der europäischen Kulturszene bei, bringen Bürgerinnen und Bürger zusammen und stiften Gemeinschaftsgefühl. Die Organisation solcher Veranstaltungen und ihre Live-Übertragung erfordern erhebliche Investitionen, gleichzeitig fördern sie das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Unerlaubtes Streaming kann erhebliche Einnahmeverluste für Künstlerinnen und Künstler, für die Organisatoren von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen und für Sendeunternehmen nach sich ziehen und damit dafür sorgen, dass sie ihre Dienste nicht mehr rentabel anbieten können.

Die Empfehlung konzentriert sich auf drei Aspekte:

  • Zügige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit Live-Veranstaltungen: Gestützt auf das Gesetz über digitale Dienste wird unterstrichen, wie wichtig es ist, dass Anbieter von Hostingdiensten schnell tätig werden, um die durch illegales Streaming verursachten Schäden so gering wie möglich zu halten.
  • Dynamische Anordnungen: Gestützt auf die in der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen, die auf Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten aufbauen, unterstützt die Empfehlung die Anwendung von auf Live-Veranstaltungen zugeschnittenen Sperrverfügungen; im Falle von Live-Sportveranstaltungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Sportveranstaltern die Befugnis zum Beantragen einer Anordnung einzuräumen, wo dies aktuell nicht möglich ist.
  • Gewerbliche Angebote und Sensibilisierung: Sie empfiehlt den Organisatoren von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen und Sendeunternehmen, ihre gewerblichen Angebote für Endnutzerinnen und -nutzer in der gesamten Union leichter verfügbar, erschwinglicher und attraktiver zu machen. Die Mitgliedstaaten hält sie dazu an, auf der Ebene der Verbraucher Nutzerinnen und Nutzer für legale Angebote dieser Art von Inhalten zu sensibilisieren und auf Ebene der Durchsetzungsbehörden das Bewusstsein für das Thema Piraterie zu schärfen.

Die Empfehlung fördert zudem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen Rechteinhabern und Vermittlern, um wirksamer gegen das Phänomen der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen anzugehen. Ein wichtiges Ziel ist, einen regelmäßigen Informationsaustausch der Verwaltungsbehörden über angewendete Maßnahmen, Herausforderungen und bewährte Verfahren im Bereich Bekämpfung von Online-Piraterie zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über Grenzen hinweg ist wichtig, denn auch die Piraterie erfolgt naturgemäß grenzüberschreitend.

Und schließlich wird mit der Empfehlung ein solides Monitoringsystem eingerichtet, um die Wirkung der Empfehlung auf die Bekämpfung der Piraterie zu bewerten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Diese Arbeit wird mit Unterstützung der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (EUIPO-Beobachtungsstelle) erfolgen und die Festlegung klarer wesentlicher Leistungsindikatoren (KPI) für ein wirksames Monitoring beinhalten.

Nächste Schritte

Die Kommission wird gemeinsam mit der EUIPO-Beobachtungsstelle die Wirkung dieser Empfehlung genau beobachten. Heute wird das Verfahren zur Festlegung der zentralen Leistungsindikatoren für die Überwachung gestartet, das noch vor dem Sommer abgeschlossen sein wird.

Auf der Grundlage dieses Monitoring wird die Kommission bis zum 17. November 2025 die Wirkung der Empfehlung auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen bewerten. Dies ist auch die Frist, bis zu der die Kommission bewerten wird, wie das Gesetz über digitale Dienste mit anderen Rechtsakten einschließlich des Urheberrechts zusammenwirkt. Die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste wird die umfassendere Bekämpfung illegaler Inhalte auf Online-Plattformen fördern, was erhebliche Auswirkungen auch auf die unerlaubte Online-Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen haben wird.

Die Kommission wird dann entscheiden, ob unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen sowie der Entwicklung der Vertriebskanäle und des Konsumverhaltens zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Gesetzgeber einigen sich auf Schutz von regionalen Handwerksprodukten

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Das EU-Parlament und der Rat haben über einen Verordnungsentwurf der EU-Kommission eine politische Einigung erzielt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2023

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie etwa Messerschmiedewaren aus Solingen oder Schwarzwälder Kuckucksuhren sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Das Europäische Parlament und der Rat haben über einen Verordnungsentwurf der EU-Kommission eine politische Einigung erzielt. Die neuen Regeln werden Produkte wie Glas, Textilien, Porzellan, Besteck, Töpferwaren, Kuckucksuhren, Musikinstrumente und Möbel unter besonderen Schutz stellen. Die Produkte genießen bereits einen guten Ruf, doch fehlte den Herstellern bisher eine EU-Regelung zur Anerkennung und zum Schutz des geistigen Eigentums.

EU-Kommissar für Binnenmarkt, Thierry Breton betonte, dass viele kleine Familienbetriebe in der EU traditionelle handwerkliche Produkte herstellen, die in ihrer Region verwurzelt sind. Diese Verordnung werde dazu beitragen, ihre Handwerkskunst im gesamten EU-Binnenmarkt zu schützen und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.

Die Verordnung wird es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, die Qualität solcher Produkte zu erkennen und eine fundierte Wahl zu treffen. So werden Qualifikationen und Arbeitsplätze in den europäischen Regionen gefördert und erhalten und damit ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen geleistet. Die Verordnung wird auch dafür sorgen, dass traditionelle handwerkliche und industrielle Erzeugnisse endlich den geschützten geografischen Angaben gleichgestellt werden, die es im landwirtschaftlichen Bereich bereits gibt.

Die neue EU-Verordnung über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird:

  • einen EU-weiten Schutz für geschützte geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse einführen, um den Erzeugern zu helfen, die Rechte am geistigen Eigentum ihrer Produkte EU-weit zu schützen und durchzusetzen. Sie wird auch den derzeit fragmentierten und unvollständigen Schutz auf nationaler Ebene beseitigen. Die neue Verordnung wird auch den Online-Schutz von handwerklichen und industriellen geschützten geografischen Angaben sowie das Vorgehen gegen gefälschte Produkte, auch solche, die online verkauft werden, erleichtern.
  • Geschützte geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse können durch ein zweistufiges Antragsverfahren kostengünstig und einfach eingetragen werden. Danach müssten die Erzeuger ihre Anträge auf Eintragung einer g. A. bei den benannten Behörden der Mitgliedstaaten einreichen, die dann erfolgreiche Anträge zur weiteren Prüfung und Genehmigung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiterleiten. Ein direktes Antragsverfahren beim EUIPO wird auch für Mitgliedstaaten möglich sein, die über kein nationales Eintragungsverfahren verfügen. Davon profitieren insbesondere KMU.
  • die Kompatibilität mit dem internationalen Schutz von geschützten geografischen Angaben wird ermöglicht, indem die Erzeuger von eingetragenen handwerklichen und industriellen g. A. ihre Erzeugnisse in allen Ländern schützen können, die die Genfer Akte über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unterzeichnet haben. Die EU ist im November 2019 beigetreten und handwerkliche und industrielle geschützte geografische Angaben sind abgedeckt. Gleichzeitig wird es nun möglich sein, entsprechende geografische Angaben aus Drittländern innerhalb der EU zu schützen.
  • Die Entwicklung des ländlichen Raums und anderer Regionen in Europa soll gefördert werden, indem Anreize für Erzeuger, insbesondere KMU, geschaffen werden, in neue authentische Produkte zu investieren und Nischenmärkte zu schaffen. Die neue Verordnung wird damit dazu beitragen, einzigartige Fähigkeiten zu erhalten, die andernfalls verschwinden könnten, insbesondere in den ländlichen und weniger entwickelten Regionen Europas. Die Regionen würden von dem Ruf der neuen geschützten geografischen Angaben profitieren. Dies kann dazu beitragen, Touristen anzuziehen und neue hochqualifizierte Arbeitsplätze in den Regionen zu schaffen und gleichzeitig den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern.

Nächste Schritte

Die vorläufige politische Einigung, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erzielt haben, muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

Der BGH hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (Az. III ZR 88/22).

BGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil III ZR 88/22 vom 04.05.2023

Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

Sachverhalt

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung:

„Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern).“

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit ist der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, ist daher unwirksam.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120

Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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DSGVO: EuGH zum Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten

Datenschutz-Grundverordnung: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. So der EuGH (Rs. C-487/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil C-487/21 vom 04.05.2023

DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.

Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen.

CRIF ist eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert. Zu diesem Zweck verarbeitete sie die persönlichen Daten des Klägers des Ausgangsverfahrens, einer Privatperson. Letzterer beantragte bei CRIF auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung1 Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Außerdem bat er um Zurverfügungstellung einer Kopie der Dokumente, nämlich E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die u. a. seine Daten enthalten, „in einem üblichen technischen Format“.

Daraufhin übermittelte CRIF dem Kläger des Ausgangsverfahrens in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass CRIF ihm eine Kopie sämtlicher seine Daten enthaltender Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken hätte übermitteln müssen, brachte er bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. Diese Behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass CRIF das Recht des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Auskunft über die personenbezogenen Daten nicht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich), das mit der Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid dieser Behörde befasst ist, stellt sich die Frage der Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehenen Verpflichtung, der betroffenen Person eine „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Es fragt sich insbesondere, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Auszügen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet außerdem um Klarstellung, was der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO2 genau umfasst.

Mit seinem Urteil erläutert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt der Gerichtshof klar, dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt nimmt der Gerichtshof eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor, der das Recht der betroffenen Person vorsieht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung zwar keine Definition des Begriffs „Kopie“ enthält, dass aber der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs zu berücksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht dieser Definition entspräche. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind. Nach der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen.

Zum Kontext, in den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eingebettet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gegenstand und Anwendungsbereich des der betroffenen Person zustehenden Auskunftsrechts festlegt. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss, nämlich in Form einer „Kopie“. Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen erläutert der Gerichtshof, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Zu den mit Art. 15 DSGVO verfolgten Zielen weist der Gerichtshof darauf hin, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung des in diesem Artikel vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden.

Außerdem ergibt sich laut Gerichtshof aus der DSGVO3, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden. Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen zur Verfügung stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben muss. Somit kann sich, um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen sind die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung des Gerichtshofs gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

In einem zweiten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, was unter den Begriff „Informationen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO fällt. Diese Bestimmung erläutert zwar nicht, was unter dem Begriff „Informationen“ zu verstehen ist, aber aus ihrem Kontext ergibt sich, dass die von dieser Bestimmung erfassten „Informationen“ zwangsläufig den personenbezogenen Daten entsprechen, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Fußnoten

1 Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).
2 Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO lautet: „Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“
3 Genauer gesagt aus den Erwägungsgründen 58 und 60 sowie aus Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung.

Quelle: EuGH

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Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.
So entschied der EuGH (Rs. C-300/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil C-300/21 vom 04.05.2023

Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.

Ab dem Jahr 2017 sammelte die Österreichische Post Informationen über die politischen Affinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie anhand sozialer und demografischer Merkmale „Zielgruppenadressen“. Aus den so gesammelten Daten leitete die Österreichische Post ab, dass ein bestimmter Bürger eine hohe Affinität zu einer bestimmten österreichischen politischen Partei habe. Die verarbeiteten Daten wurden jedoch nicht an Dritte übermittelt.

Der betroffene Bürger, der der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht zugestimmt hatte, behauptet, er habe dadurch, dass ihm eine besondere Affinität zu der fraglichen Partei zugeschrieben worden sei, großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung verspürt. Als Ersatz des ihm angeblich entstandenen immateriellen Schadens begehrt er vor den österreichischen Gerichten die Zahlung von 1.000 Euro.

Der österreichische Oberste Gerichtshof äußerte Zweifel in Bezug auf den Schadenersatzanspruch, den die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 für den Fall vorsieht, dass wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der bloße Verstoß gegen die DSGVO ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, und ob für den Ersatz der entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreichen muss. Des Weiteren möchte es wissen, welche unionsrechtlichen Vorgaben für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes bestehen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof als Erstes fest, dass der in der DSGVO vorgesehene Schadenersatzanspruch eindeutig an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist: einen Verstoß gegen die DSGVO, einen materiellen oder immateriellen Schaden, der aus diesem Verstoß resultiert, und einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß. Demnach eröffnet nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch. Eine andere Auslegung liefe dem klaren Wortlaut der DSGVO zuwider. Zudem führt nach dem Wortlaut der Erwägungsgründe der DSGVO, die speziell den Schadenersatzanspruch betreffen, ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden und muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem entstandenen Schaden bestehen, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Somit unterscheidet sich die Schadenersatzklage von anderen in der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfen – insbesondere von jenen, die die Verhängung von Geldbußen erlauben –, für die das Vorliegen eines individuellen Schadens nicht nachgewiesen werden muss.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass der Schadenersatzanspruch nicht auf immaterielle Schäden beschränkt ist, die eine gewisse Erheblichkeit erreichen. In der DSGVO wird ein solches Erfordernis nicht erwähnt, und eine solche Beschränkung stünde zu dem vom Unionsgesetzgeber gewählten weiten Verständnis des Begriffs „Schaden“ im Widerspruch. Würde der Ersatz eines immateriellen Schadens von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht, könnte dies zudem die Kohärenz der mit der DSGVO eingeführten Regelung beeinträchtigen. Die graduelle Abstufung, von der die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten, abhinge, könnte nämlich je nach Beurteilung durch die angerufenen Gerichte unterschiedlich hoch ausfallen.

Als Drittes und Letztes stellt der Gerichtshof zu den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes fest, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich diesen Regeln widmet. Daher sind die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen insoweit aus der DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof die Ausgleichsfunktion des in der DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs und weist darauf hin, dass dieses Instrument einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen soll.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1). nachstehend, die „DGSVO“).

Quelle: EuGH

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Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen

Ehemalige Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen Gesamtbetrag zurückerstatten. Nach einem Urteil des OLG Zweibrücken sei der Bank kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten (Az. 7 U 214/21).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.05.2023 zum Urteil 7 U 214/21 vom 25.01.2023 (rkr)

Die ehemaligen Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen Gesamtbetrag zurückerstatten. Der Bank sei kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten.

Die Bank hat zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadensersatz in einem Zivilprozess verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000 Euro aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank hat hiervon erst 2018 Kenntnis erlangt. Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter der Bank vom Amtsgericht Schöffengericht – Pirmasens wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig. Das Landgericht Zweibrücken hat der Bank den begehrten Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen.

Hiergegen haben sich die beiden Mitarbeiter gewendet mit dem Ziel, dass das Urteil des Landgerichts Zweibrücken abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.

Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es komme zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter würden auch zusammen für den vollen Betrag haften, da sie gemeinsam gehandelt hätten. Die Bank treffe dagegen kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt und dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Weiter stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Schwere Hirnschädigung nach intravenöser Antibiotikumgabe: Kein Schadensersatz

Die intravenöse Verabreichung eines Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens und einem in der Hand des 14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchip nicht als behandlungsfehlerhaft dar, so das OLG Frankfurt (Az. 8 U 127/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil 8 U 127/21 vom 25.04.2023

Klinik und Personal haften nicht für Aspiration eines Kleinkindes und erlittene schwere Hirnschädigung nach intravenöser Antibiotikumgabe

Aspirationen können bei Kleinkindern praktisch in jeder Lebenslage auftreten. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind deshalb im Klinikalltag undurchführbar. Die intravenöse Verabreichung eines Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens und einem in der Hand des 14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchip nicht als behandlungsfehlerhaft dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher und pflegerischer Behandlung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Er befand sich im Alter von 14 Monaten u. a. wegen einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen Insuffizienz stationär in der Klinik des Beklagten zu 1. Als die als Kinderkrankenschwester dort tätige Beklagte zu 2 ein Antibiotikum verabreichen wollte, war die Mutter des Klägers bei ihm. Diese hatte ihrem Sohn Kartoffelchips und Apfelstücke zu essen gegeben. Die Beklagte zu 2) nahm wahr, dass der Kläger einen Kartoffelchip in der Hand hielt und auf seinem Nachttisch Apfelstücke lagen. Sie verabreichte dem Kläger intravenös das Antibiotikum, ohne zuvor zu fragen, ob er gegessen hatte. Während dieser Maßnahme begann der Kläger zu schreien und wurde bewusstlos. Ursache dafür war, dass ein Apfelstück in die Luftröhre des Kindes gelangt war und diese verschloss. Der Kläger hat wegen dieser Geschehnisse einen hypoxischen Hirnschaden erlitten und wird lebenslang ein Pflegefall bleiben.

Mit seiner Klage begehrte er von der Klinik, zwei Ärzten sowie der ihn behandelnden Kinderkrankenschwester Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte der Klage gegen drei der vier Beklagten stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 Mio. Euro zugesprochen.

Auf die Berufungen hat der Senat nunmehr die Klage insgesamt abgewiesen. Nach der weiteren Beweisaufnahme bestehe keine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht auch nur einer der Beklagten, führte das OLG aus. Das Verhalten der – hinreichend qualifizierten – beklagten Kinderkrankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Sie habe hier lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos im Behandlungsalltag zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen. Aspirationen könnten bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage auftreten; „aufgrund dessen kann es in jeder Klinik täglich in unzähligen Alltagssituation zu Aspirationen kommen“, führte das OLG sachverständig beraten aus. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen seien deshalb im Klinikalltag undurchführbar. Eine absolute Sicherheit sei weder erreichbar noch als Behandlungsstandard gefordert, ergänzte das OLG unter Verweis auf die Angaben der Sachverständigen.

Das von der Kinderkrankenschwester dargestellte Verhalten entspreche den von den Sachverständigen herausgearbeiteten Sorgfaltsstandards. Sie habe angegeben, dass sie vor der Medikamentengabe eine Zeit mit der Mutter des Klägers gesprochen und das Kind derweil beobachtet habe. Kau- oder Schluckbewegungen habe sie nicht festgestellt. Der Junge habe während ihrer Anwesenheit auch keine Nahrung zu sich genommen.

Der Kläger habe keinen abweichenden Geschehensablauf beweisen können. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang u. a. darauf hin, dass „dass ein Bewusstsein der Mutter für die mit den Apfelstücken im Mund des Kindes verbundenen Gefahren bereits deshalb wenig plausibel erscheint, weil sie ihr Kind in einem solchen Fall vermutlich keine derart ungeeigneten Nahrungsmittel hätte zu sich nehmen lassen“.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Google Fonts: Abmahnwelle war rechtsmissbräuchlich

Wer per Crawler automatisiert Webseiten auf mögliche Verletzungen der DSGVO durch Google Fonts durchsucht, kann darauf basierend weder Unterlassung noch immateriellen Schadensersatz verlangen, so das LG München I (Az. 4 O 13063/22). Die BRAK berichtet über DSGVO-Abmahnungen als Geschäftsmodell (Google Fonts-Abmahnungen).

BRAK, Mitteilung vom 04.05.2023

Wer mittels Crawler gezielt nach DSGVO-Rechtsverletzungen suchen lässt, kann sich nicht auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Wer per Crawler automatisiert Webseiten auf mögliche Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch Google Fonts durchsucht, kann darauf basierend weder Unterlassung noch immateriellen Schadensersatz verlangen, so das Landgericht (LG) München I. In einem solchen Fall seien weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt noch könne man persönlich so verunsichert sein, dass Schmerzensgeld in Betracht komme (Urt. v. 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22).

DSGVO-Abmahnungen als Geschäftsmodell

Die vermeintlich lukrative Idee mit den massenhaften Abmahnungen kam dem Berliner Anwalt Kilian Lennard und seinem Mandanten Martin Ismail – dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wohl nach einem Urteil desselben LG München I aus 2022. Damals entschied das Gericht, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts – einem interaktiven Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten für Webseiten – gegen die DSGVO verstößt. Schließlich werde dabei die IP-Adresse der Webseite-Besuchenden ohne deren Einwilligung an Google in den USA übermittelt. Ein abgemahnter Webseiten-Betreiber sollte deswegen die weitere Einbindung unterlassen und zudem 100 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen (Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).

In der Folge dieses Urteils entwickelte der Mandant – hier der Beklagte – eine Software, die Webseiten daraufhin durchsuchen konnte, ob dort Google Fonts dynamisch eingebunden war. Sodann sollen mit derselben Software Besuche der derart identifizierten Webseiten fingiert und dokumentiert worden sein. Basierend versendete der Anwalt massenhaft „Abmahnungen“ und forderte von Webseiten-Betreibenden eine „Vergleichssumme“ von 170 Euro.

Wie viele Abmahnungen hier letztlich versendet wurden, blieb hier offen. Das LG sprach nach der Beweisaufnahme von mindestens 100.000 – eine Zahl, die selbst das Gericht als zu niedrig erachtete. In einem anderen Verfahren beim AG Ludwigsburg war sogar von 217.540 Anschreiben die Rede. Wie viele Angeschriebene zahlten, war im hiesigen Verfahren ebenfalls nicht klar. Laut Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft zu einem parallelen Strafverfahren gegen den Beklagten und seinen Anwalt u. a. wegen Betrugs ist davon die Rede, dass etwa 2.000 von ihnen gezahlt haben sollen.

LG München I: Keine eigene Rechtsverletzung

Ein Webseiten-Betreiber, der eine solche Abmahnung erhalten hatte, klagte nun gegen Ismail im Wege einer negativen Feststellungsklage – und bekam vollumfänglich Recht. Das LG stellte fest, dass weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Schmerzensgeld wegen der Einbindung der Google Fonts Schriftarten bestehe.

Es fehle zunächst an den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs, weil keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ismails vorliege. Schließlich sei er nicht persönlich betroffen gewesen, weil er die Webseite des Abgemahnten nie selbst besucht habe. Vielmehr sei der Besuch der Seite nur durch den Crawler geschehen. Demzufolge habe er persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an USA verspüren können, so das Gericht.

Darüber hinaus scheide ein Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus. Der Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer Fonts-Einbindung finden. Die Übertragung der IP-Adresse in die USA sei zwingende Voraussetzung gewesen, um überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Wer sich aber bewusst und gezielt in eine Situation begebe, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung drohe, um daraus Ansprüche zu begründen, sei nicht schutzbedürftig.

Auch das Argument des Beklagten, es sei ihm darum gegangen, die Internetnutzer zu schützen und auf Datenschutzverstöße aufmerksam zu machen, verfing nicht. Hier sei eindeutig vorrangiges Motiv die Gewinnerzielung gewesen. Es sei darum gegangen, durch Abmahnschreiben über einen Rechtsanwalt eine Drohkulisse aufzubauen, um die Angeschriebenen zur Zahlung zu bewegen. Das zeige sich auch darin, dass man sich nie die Mühe gemacht habe, die Ansprüche weiterzuverfolgen, wenn die Angeschriebenen nicht zahlten. Die wenigen, die direkt zahlten, hätten als Einnahmequelle gereicht.

Kein Schmerzensgeld und Rechtsmissbrauch

Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO scheide mit ähnlichen Erwägungen aus. Ein Schaden habe hier – unabhängig von der hier bestehenden Rechtsunsicherheit – offensichtlich nicht vorgelegen. Schließlich müsse die betroffene Person zumindest gewisse Gefühle der Verunsicherung verspürt haben – dazu habe es hier aber auf Grund des Einsatzes eines automatisierten Programms nicht kommen können.

Im Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch auch wegen Rechtsmissbrauch, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Es sei nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Ansprüche zu begründen, verstoße gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens.

Es ist nicht das erste Urteil, in dem u. a. die Rechtsmissbräuchlichkeit der Google-Fonts-Abmahnungen festgestellt wurde. So ähnlich hatten bereits u. a. das Landgericht Baden-Baden (Urt. v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22) und das Amtsgericht Ludwigsburg (Urt. v. 28.02.2023, Az. 8 C 1361/22) entschieden.

Quelle: BRAK

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EuGH zu Steuervorbescheiden aus Luxemburg

Steuervorbescheide: Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Kokott hat die EU-Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Luxemburg der Engie-Gruppe unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen gewährt habe (Az. C-454/21 P und C-451/21 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Schlussantrag C-454/21 P und C-451/21 P vom 04.05.2023

Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die EU-Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Luxemburg der Engie-Gruppe unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen gewährt habe.

Zum einen bilde allein das nationale Recht den Referenzrahmen und zum anderen könnten nur nach diesem nationalen Recht offensichtlich falsche Steuervorbescheide einen selektiven Vorteil darstellen.

Die Kommission stellte mit Beschluss vom 20. Juni 2018 fest, dass Luxemburg der Engie-Gruppe im Rahmen von Umstrukturierungen innerhalb Luxemburgs unzulässige staatliche Beihilfen gewährt habe. Der Gruppe sei in Steuervorbescheiden eine steuerliche Behandlung zugesagt worden, wonach nahezu alle von zwei Tochtergesellschaften in Luxemburg erzielten Gewinne letztlich unversteuert blieben. Denn obwohl auf der Ebene der operativen Tochtergesellschaften nur eine niedrige Besteuerung auf der Grundlage einer vereinbarten Bemessungsgrundlage erfolgte, kamen die Muttergesellschaften in den Genuss der Steuerbefreiung für Beteiligungserträge (Schachtelprivileg). Dadurch sei der Engie-Gruppe in Abweichung vom luxemburgischen Steuerrecht ein selektiver Vorteil gewährt worden. Denn dem nationalen Recht sei ein entsprechendes Korrespondenzprinzip (Steuerbefreiung auf Ebene der Muttergesellschaft nur bei vorheriger Besteuerung auf Ebene der Tochtergesellschaft) zu entnehmen. Zudem habe die Finanzverwaltung unzulässigerweise davon abgesehen, eine Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen anzuwenden.

Das von der Engie-Gruppe und Luxemburg angerufene Gericht der EU schloss sich der Sichtweise der Kommission vollumfänglich an und wies die Klagen ab.1 Die Engie-Gruppe und Luxemburg haben daraufhin Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

In ihren Schlussanträgen vom 04.05.2023 schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, den Rechtsmitteln stattzugeben und folglich das Urteil des Gerichts aufzuheben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.

Frau Kokott weist zunächst darauf hin, dass Steuervorbescheide nicht per se unzulässige Beihilfen seien. Sie seien ein wichtiges Instrument, um Rechtssicherheit zu schaffen. Beihilferechtlich seien sie unproblematisch, solange sie allen Steuerpflichtigen offenstehen und dem jeweiligen nationalen Steuergesetz entsprechen, das den alleinigen Referenzrahmen bilde. Hier seien die Kommission und das Gericht bereits von einem falschen Referenzrahmen ausgegangen. Sie hätten nämlich angenommen, dass das damals geltende luxemburgische Steuerrecht ein Korrespondenzprinzip enthielt, d.h. dass eine Steuerbefreiung für Beteiligungserträge auf der Ebene der Muttergesellschaft eine Besteuerung der zugrundeliegenden Gewinne auf der Ebene der Tochtergesellschaft voraussetzt. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht ersichtlich und könne nicht einfach, weil womöglich vorzugswürdig, in das luxemburgische Recht hineininterpretiert werden. Über das Beihilferecht könne kein ideales Steuerrecht durch die Unionsorgane gestaltet werden.

Außerdem plädiert Frau Kokott für einen ohnehin nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab bezüglich steuerrechtlicher Entscheidungen von Finanzbehörden, der sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränke.

Nicht jeder fehlerhafte, sondern nur offensichtlich falsche Steuervorbescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen könnten einen selektiven Vorteil darstellen und als Verstoß gegen das Beihilferecht angesehen werden. Andernfalls würden die Kommission de facto zu einem Obersten Finanzamt und die Unionsgerichte durch die Kontrolle der Beschlüsse der Kommission zu Obersten Finanzgerichtshöfen, was die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten im Bereich der nicht harmonisierten Steuern tangieren würde. Im vorliegenden Fall seien die Steuervorbescheide nicht offensichtlich falsch.

Auch bei der beihilferechtlichen Kontrolle der Anwendung allgemeiner Missbrauchsvorschriften durch nationale Finanzbehörden müsse der Kontrollmaßstab auf eine Plausibilitätskontrolle reduziert werden. Eine offensichtliche Fehlanwendung könne nur angenommen werden, wenn nicht plausibel zu erklären sei, weshalb im konkreten Fall kein Missbrauch in diesem Sinne vorliegen sollte. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach luxemburgischem Recht jedoch weder offensichtlich noch von der Kommission nachgewiesen.

Fußnote

1 Urteil vom 12. Mai 2021, siehe Pressemitteilung Nr. 80/21.

Quelle: EuGH

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BFH: Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet

Der BFH hat entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben (Az. XI B 101/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 28/23 vom 04.05.2023 zum Beschluss XI B 101/22 vom 28.04.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 10/22 – entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.

In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging im Januar 2023 beim BFH die Beschwerdebegründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwerdebegründung seit dem 01.01.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung (durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt) in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Er habe die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuerberaterkammer noch nicht erfolgt sei. Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung („fast lane“) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die „fast lane“ nicht erfolgt ist, enthielt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der (aufgrund des Hinweises bekannten) „fast lane“ kein Gebrauch gemacht worden ist.

Leitsatz:

  1. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen.
  2. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 – 11 K 11010/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Urteil vom 14.09.2022 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einem Steuerberater, am 20.10.2022 zugestellt. Mit am 21.11.2022 (per Telefax) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 12.12.2022 beantragte sie per Telefax die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat. Diese Verlängerung wurde ihr mit Schreiben vom 15.12.2022 gewährt.

2

Am 20.01.2023 ging beim BFH die Beschwerdebegründung vom 19.01.2023 per Telefax ein. Danach wies die Senatsgeschäftsstelle die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2023 darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln seien und die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht genüge. Auf § 52d Satz 3 und 4 sowie § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde hingewiesen.

3

Mit einem -von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt elektronisch eingereichten- Schriftsatz vom 23.02.2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Begründung vom 19.01.2023 erneut -diesmal in elektronischer Form (per besonderem elektronischem Anwaltspostfach -beA-)- vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, eine elektronische Einreichung der Beschwerdebegründung sei nicht möglich gewesen, weil das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht eingerichtet gewesen sei. Die Einrichtung durch die Steuerberaterkammer erfolge im ersten Quartal 2023 in alphabetischer Reihenfolge. Der auf den 13.01.2023 datierende Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer sei erst am 18.01.2023 beim Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware hätten bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 20.01.2023 nicht realisiert werden können.

4

Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022, in dem darauf hingewiesen wird, dass für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung (sog. fast lane) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Möglichkeit der „fast lane“ nicht genutzt worden ist, enthält der Antrag nicht.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 – 11 K 11010/22 zuzulassen.

6

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

7

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die Beschwerdebegründungsfrist versäumt und nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdebegründung fristgerecht elektronisch per beSt einzureichen.

8

1. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt.

9

a) Das Urteil des FG ist der Klägerin am 20.10.2022 zugestellt worden. Die antragsgemäß verlängerte Frist zur Begründung der form- und fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde lief gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO am 20.01.2023 ab.

10

b) Die per beA eingereichte Beschwerdebegründung vom 23.02.2023 ist verspätet eingegangen und hat die Frist nicht gewahrt.

11

c) Die am 20.01.2023 per Telefax eingegangene Beschwerdebegründung ist nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 – XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057, Rz 12; vom 23.08.2022 – VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 29.11.2022 – VIII B 88/22, juris, Rz 6).

12

aa) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen.

13

bb) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; denn seit dem 01.01.2023 (§ 157e des Steuerberatungsgesetzes -StBerG-) richtet die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1057, Rz 9; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 15; Rauch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 949, 951; Peters, juris PraxisReport Steuerrecht 45/2022 Anm. 2; Pohl, Die Steuerberatung 2022, 426, 429). Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass das Telefax die Begründungsfrist nicht gewahrt hat.

14

2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten.

15

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll.

16

aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.09.2012 – XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14; vom 04.08.2020 – XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18).

17

bb) Jedes Verschulden -mithin auch einfache Fahrlässigkeit- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 – I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283; vom 13.09.2012 – XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 12). Nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 – XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7); ein beim Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich tätiger Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist insoweit einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 – XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 23, m.w.N.).

18

b) Ausgehend davon erfüllt der Wiedereinsetzungsantrag vom 23.02.2023 bereits die o.g. Darlegungsanforderungen nicht. Der Antrag erläutert nicht, weshalb der Prozessbevollmächtigte nicht von der Möglichkeit der Nutzung der „fast lane“ Gebrauch gemacht hat.

19

aa) Dass die Möglichkeit der Nutzung der „fast lane“ für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, besteht, war dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Schreibens der Steuerberaterkammer X vom 14.09.2022 bekannt. Sowohl bereits aufgrund der Einlegung der Beschwerde im November 2022 als auch aufgrund des Antrags auf Gewährung von Fristverlängerung im Dezember 2022 musste ihm bewusst sein, dass er zu dem im Schreiben genannten Personenkreis gehört.

20

bb) Aufgrund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2022, 1057, Rz 9 musste dem Prozessbevollmächtigten außerdem bewusst sein, dass er ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH verpflichtet sein wird.

21

cc) Weshalb den Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz dieser beiden Umstände kein Verschulden daran treffen soll, die „fast lane“ nicht genutzt zu haben, um eine frühere Registrierung und Implementierung in die Kanzleisoftware zu ermöglichen, begründet die Beschwerde nicht. Der Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb abzulehnen.

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

23

4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Quelle: Bundesfinanzhof

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