EU-Kommission schlägt neue Vorschriften für eine zukunftsfähige wirtschaftspolitische Steuerung vor

Die EU-Kommission hat am 26.04.2023 Legislativvorschläge vorgelegt, um die umfassendste Reform der EU-Vorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung seit der Wirtschafts- und Finanzkrise umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.04.2023

Die EU-Kommission hat am 26.04.2023 Legislativvorschläge vorgelegt, um die umfassendste Reform der EU-Vorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung seit der Wirtschafts- und Finanzkrise umzusetzen. Die Vorschläge zielen darauf ab, die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu verbessern und zugleich in allen Mitgliedstaaten ein nachhaltiges und integratives Wachstum durch Reformen und Investitionen zu fördern.

Mit den Vorschlägen werden Mängel im derzeitigen Rahmen behoben. Sie tragen der Notwendigkeit Rechnung, die stark gestiegenen öffentlichen Schuldenstände abzubauen, auf den Lehren aus der politischen Reaktion der EU auf die COVID-19-Krise aufzubauen und die EU auf künftige Herausforderungen vorzubereiten, indem Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, digitalen, inklusiven und widerstandsfähigen Wirtschaft gefördert werden und die EU wettbewerbsfähiger gemacht wird.

Die neuen Vorschriften werden notwendige Reformen und Investitionen erleichtern und dazu beitragen, die hohen öffentlichen Schuldenquoten auf realistische und nachhaltige Weise schrittweise zu senken, wie es Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 gefordert hatte. Die Reform wird die wirtschaftspolitische Steuerung vereinfachen, die nationale Eigenverantwortung stärken, einen deutlicheren Fokus auf eine mittelfristige Perspektive legen und die Durchsetzung verbessern – dies alles in einem transparenten gemeinsamen EU-Rahmen.

Die Vorschläge sind das Ergebnis einer längeren Reflexionsphase und eines breit angelegten Konsultationsprozesses.

Mehr nationale Eigenverantwortung mit umfassenden mittelfristigen Plänen auf Basis gemeinsamer EU-Vorschriften

Eckpfeiler der Kommissionsvorschläge sind nationale Pläne, in denen die Mitgliedstaaten ihre mittelfristig geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen darlegen.

Die Mitgliedstaaten werden Pläne ausarbeiten und vorlegen, in denen ihre Haushaltsziele, Maßnahmen zur Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie vorrangige Reformen und Investitionen über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren dargelegt sind. Diese Pläne werden von der Kommission bewertet und vom Rat auf der Grundlage gemeinsamer EU-Kriterien gebilligt.

Dass Haushalts-, Reform- und Investitionsziele in einem einzigen mittelfristigen Plan zusammengeführt werden, wird dazu beitragen, ein stimmiges und schlankes Verfahren zu schaffen. Die nationale Eigenverantwortung wird gestärkt, indem den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Festlegung ihrer eigenen haushaltspolitischen Anpassungspfade sowie bei den Reform- und Investitionszusagen eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten werden jährliche Fortschrittsberichte vorlegen, um eine wirksamere Überwachung und Durchsetzung der Umsetzung dieser Zusagen zu erleichtern.

Das neue Verfahren der haushaltspolitischen Überwachung wird in das Europäische Semester integriert, das der zentrale Rahmen für die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik bleibt.

Einfachere Regeln, die unterschiedliche haushaltspolitische Herausforderungen berücksichtigen

Die haushaltspolitische Ausgangslage, die Herausforderungen und die wirtschaftlichen Aussichten in den 27 EU-Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich. Daher gibt es keinen Ansatz, der pauschal für alle passt. Die Vorschläge zielen auf einen Übergang hin zu einem stärker risikobasierten Überwachungsrahmen ab, bei dem die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung im Mittelpunkt steht, während ein nachhaltiges und integratives Wachstum gefördert wird. Dieser Ansatz wird sich an einem transparenten gemeinsamen EU-Rahmen orientieren.

Die Mitgliedstaaten werden in ihren Plänen ihre haushaltspolitischen Anpassungspfade darlegen. Diese werden in Form mehrjähriger Ausgabenziele formuliert, die der alleinige operative Indikator für die haushaltspolitische Überwachung sein werden – was die Haushaltsregeln vereinfacht.

Für jeden Mitgliedstaat mit einem öffentlichen Defizit von über 3 % des BIP oder einem öffentlichen Schuldenstand von über 60 % des BIP legt die Kommission einen länderspezifischen „technischen Kurs“ vor. Mit diesem Kurs soll sichergestellt werden, dass der Schuldenstand auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht wird oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau verharrt und dass das Defizit mittelfristig auf unter 3 % des BIP zurückgeführt und gehalten wird.

Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit unter 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand unter 60 % des BIP liegt, stellt die Kommission technische Informationen zur Verfügung, um sicherzustellen, dass das öffentliche Defizit auch mittelfristig unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird.

Der technische Kurs und die technischen Informationen dienen den Mitgliedstaaten als Richtschnur bei der Festlegung der mehrjährigen Ausgabenziele, die sie in ihre Pläne aufnehmen.

Um die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, werden gemeinsame Schutzvorkehrungen gelten. Die Referenzwerte von 3 % und 60 % des BIP für Defizit und Schuldenstand bleiben unverändert. Das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP muss am Ende des durch den Plan abgedeckten Zeitraums niedriger sein als zu Beginn; und eine Mindest-Haushaltsanpassung von 0,5 % des BIP pro Jahr als Richtwert muss umgesetzt werden, solange das Defizit über 3 % des BIP liegt. Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten, die von einem verlängerten Zeitraum für die Haushaltsanpassung profitieren, sicherstellen, dass die Konsolidierungsanstrengungen nicht auf spätere Jahre verschoben werden.

Allgemeine und länderspezifische Ausweichklauseln ermöglichen Abweichungen von den Ausgabenzielen im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs in der EU oder im Euro-Währungsgebiet insgesamt oder im Falle außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben. Der Rat wird auf Grundlage einer Empfehlung der Kommission über die Aktivierung und Deaktivierung dieser Klauseln entscheiden.

Reformen und Investitionen für die EU-Prioritäten erleichtern

Sowohl Reformen als auch Investitionen sind von entscheidender Bedeutung. Der ökologische und digitale Wandel, die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Widerstandskraft und die Notwendigkeit, die Sicherheitskapazitäten Europas zu stärken, werden in den kommenden Jahren umfangreiche und nachhaltige öffentliche Investitionen erfordern. Reformen, die ein nachhaltiges und integratives Wachstum fördern, sind nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil glaubwürdiger Pläne zum Schuldenabbau. Die Vorzüge der positiven Wechselwirkung zwischen Reformen und Investitionen zeigen sich bereits im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität von NextGenerationEU.

Daher zielen die Vorschläge darauf ab, die Umsetzung wichtiger Reform- und Investitionsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu fördern. Verpflichten sich die Mitgliedstaaten in ihren Plänen zu einer Reihe von Reformen und Investitionen gemäß spezifischen und transparenten Kriterien, so profitieren sie von einem stärker abgestuften haushaltspolitischen Anpassungspfad.

Eine wirksame Durchsetzung gewährleisten

Vorschriften müssen auch durchgesetzt werden. Wenngleich die Vorschläge den Mitgliedstaaten mehr Kontrolle über die Gestaltung ihrer mittelfristigen Pläne geben, werden auch striktere Regeln zur Durchsetzung eingeführt, um sicherzustellen, dass die Länder die Zusagen in ihren mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen einhalten.

Bei Mitgliedstaaten, deren Schuldenstand eine erhebliche Herausforderung darstellt, führen Abweichungen vom vereinbarten haushaltspolitischen Anpassungspfad standardmäßig zur Einleitung eines Defizitverfahrens.

Werden die Reform- und Investitionsverpflichtungen, die eine Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung rechtfertigen, nicht eingehalten, könnte dies zu einer Verkürzung des Anpassungszeitraums führen.

Nächste Schritte

In dieser für die EU-Wirtschaft entscheidenden Zeit ist eine rasche Einigung über die Reform der EU-Haushaltsregeln und anderer Aspekte des wirtschaftspolitischen Steuerungsrahmens eine dringende Priorität.

Der Rat hat in auch vom Europäischen Rat gebilligten Schlussfolgerungen zum Abschluss der legislativen Arbeit noch im laufenden Jahr aufgerufen. Um auf die anstehenden Herausforderungen angemessen reagieren zu können, fordert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat auf, so rasch wie möglich eine Einigung über die heute vorgelegten Legislativvorschläge zu erzielen.

Quelle: EU-Kommission

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Bundeskabinett beschließt Rentenwertbestimmungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 26.04.2023 die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

BMAS, Pressemitteilung vom 26.04.2023

Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht – Renten steigen zum 1. Juli in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent

Das Bundeskabinett hat heute die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

Nach der deutlichen Rentenanpassung im letzten Jahr erfolgt auch in diesem Jahr eine Erhöhung für die Rentnerinnen und Rentner. In Westdeutschland steigen die Renten um 4,39 Prozent und um 5,86 Prozent in den neuen Ländern. Die steigenden Löhne und der starke Arbeitsmarkt in Deutschland machen diese Erhöhungen möglich. Ich freue mich besonders, dass die Rentenangleichung Ost aufgrund der positiven Entwicklung ein Jahr früher erreicht wird als gesetzlich vorgesehen. Dazu hat auch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro beigetragen, von der viele Menschen in den neuen Ländern profitiert haben. Das Sicherungsniveau bleibt stabil bei über 48 Prozent. Aktuell gilt die Haltelinie von mindestens 48 Prozent bis zum Jahr 2025. Damit die Menschen auch in Zukunft auf eine gute Altersvorsorge vertrauen können will ich die gesetzliche Rente langfristig stabilisieren. Deshalb werden wir die Haltelinie von 48 Prozent über das Jahr 2025 hinaus sichern, damit die gesetzliche Rente verlässlich bleibt.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Einzelheiten

Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Rentenwert­bestimmungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die für 16. Juni vorgesehen ist.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Habeck zur Frühjahrsprojektion 2023

Bundesminister Habeck hat die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vorgelegt. Demnach nimmt die Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr um 0,4 % und im nächsten Jahr wieder stärker um 1,6 % zu. Die deutsche Wirtschaft hat sich im schwierigen Winter 2022/23 als äußerst anpassungs- und widerstandsfähig erwiesen. Aktuelle Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Geschäftsklima deuten eine konjunkturelle Belebung im weiteren Jahresverlauf an.

BMWK, Pressemitteilung vom 26.04.2023

„Kraftanstrengungen des letzten Jahres zeigen Wirkung: Erholung setzt ein“

Bundesminister Robert Habeck hat heute die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vorgelegt. Demnach nimmt die Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr um 0,4 % und im nächsten Jahr wieder stärker um 1,6 % zu. Die deutsche Wirtschaft hat sich im schwierigen Winter 2022/23 als äußerst anpassungs- und widerstandsfähig erwiesen. Aktuelle Konjunkturindikatoren wie Industrieproduktion, Auftragseingänge und Geschäftsklima deuten eine konjunkturelle Belebung im weiteren Jahresverlauf an.

Die umfangreichen Stützungs- und Stabilisierungsmaßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der gestiegenen Kosten von Unternehmen und der Kaufkraftverluste der privaten Haushalte haben eine stärkere Abschwächung im Winterhalbjahr verhindert.

Auch die Inflation hat ihren Höhepunkt überschritten. Nach einer Rate von 6,9 % im letzten Jahr geht die Bundesregierung von 5,9 % in diesem Jahr und von 2,7 % im nächsten Jahr aus.

Dazu Bundesminister Robert Habeck: „Es gibt wieder erfreuliche Nachrichten: Die deutsche Wirtschaft erweist sich nach der Corona-Krise auch in der Energiekrise als anpassungs- und widerstandsfähig. Gerade im schwierigen Winter 2022/23 hat Deutschland gezeigt, was es kann und was möglich ist, wenn alle gemeinsam und konsequent handeln: Durch eine große Gemeinschaftsleistung, nämlich Dank der Einspar-Anstrengungen der Unternehmen und der Verbraucher konnte eine Gasmangellage verhindert werden. Die Stabilisierungsmaßnahmen der Bundesregierung zeigen Wirkung. Wir haben hiermit Unternehmen und privaten Haushalten in einer schweren Zeit unter die Arme gegriffen und die hohen Energiepreise gedämpft. Diese gemeinsamen Kraftanstrengungen haben Standorte in Deutschland und Arbeitsplätzen gesichert. Wir sehen jetzt, dass eine schrittweise Erholung einsetzt und dass trotz eines weiterhin schwierigen Umfelds. Wir heben daher unsere Wachstumseinschätzung für das laufende Jahr leicht an und gehen nun von einem Wachstum von plus 0,4 Prozent in diesem Jahr aus. Für das nächste Jahr rechnen wir damit, dass sich die Erholung fortsetzt und an Breite gewinnt. Wir gehen für 2024 von einem Wachstum von 1,6 % aus.“

Trotz staatlicher Stützungsmaßnahmen und steigender Einkommen wird der private Konsum zunächst noch durch die inflationsbedingten Kaufkraftverluste belastet. Erst im späteren Jahresverlauf wird er bei weiter nachlassender Teuerung wieder an Dynamik gewinnen. Die Bauinvestitionen dürften angesichts der Bau- und Finanzierungskostensteigerungen im Projektionszeitraum noch gedämpft bleiben, während die Ausrüstungsinvestitionen in Maschinen und Anlagen im Zuge der weltwirtschaftlichen Erholung und damit wieder anziehender Exporte spürbar zulegen dürften. Auf dem Arbeitsmarkt wird angesichts der nach wie vor hohen Arbeitskräftenachfrage mit einem weiteren, wenn auch etwas weniger dynamischen Beschäftigungsaufbau in diesem und kommenden Jahr gerechnet.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Regierung will Fachkräfteeinwanderung erleichtern

Mit dem Gesetzentwurf „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (20/6500) will die Bundesregierung den Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland begegnen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.04.2023

Mit dem Gesetzentwurf „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (20/6500) will die Bundesregierung den Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland begegnen. Zur Bedarfsdeckung gelte es weiterhin, in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale zu heben, heißt es in dem Entwurf, der am 27.04.2023 auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Dies reiche aber nicht aus, um den Fach- und Arbeitskräftebedarf zu sichern. „Zusätzlich müssen drittstaatsangehörige Fachkräfte für eine Erwerbsmigration nach Deutschland gewonnen werden und ihnen hierzu ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden“, schreibt die Bundesregierung. (…)

Mit dem Gesetzentwurf würden unter Ausnutzung des Spielraums, den die entsprechende EU-Richtlinie (2021/1883) biete, die bestehenden Gehaltsschwellen für Regel- und Engpassberufe spürbar abgesenkt. Zudem werde eine niedrige Mindestgehaltsschwelle für Berufsanfänger mit akademischem Abschluss geschaffen, was die Arbeitsaufnahme für Berufseinsteiger erleichtere. Künftig soll auch international Schutzberechtigten, die ihren Schutzstatus in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten haben, eine Blaue Karte EU ausgestellt werden. Für Inhaber einer solchen würden Arbeitgeberwechsel vereinfacht sowie Regelungen zur Ausübung von kurz- und langfristiger Intra-EU-Mobilität in Deutschland auch für Inhaber einer Blauen Karte EU geschaffen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Zudem werde der Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU sowie die Erlangung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt erleichtert. Neu ist laut Bundesregierung, dass IT-Spezialisten künftig eine Blaue Karte EU erhalten können, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, „aber bestimmte non-formale Qualifikationen nachweisen können“. Mit diesen Regelungen soll die Attraktivität Deutschlands für besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige gesteigert werden, heißt es in der Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2023

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Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie

Verbände sollen künftige für Verbraucher mit einer Abhilfeklage direkt Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vor (BT-Drs- 20/6520).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2023

Verbände sollen künftige für Verbraucher und Verbraucherinnen mit einer Abhilfeklage direkt Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6520) sieht dazu die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vor. Damit sollen entsprechende Anforderungen der EU-Verbandsklagerichtlinie ((EU) 2020/1828) in deutsches Recht umgesetzt werden. Weitere Anpassungen an europäische Vorgaben sind in den schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehen. Der Gesetzentwurf soll am 27.04.2023 in erster Lesung im Bundestag beraten werden.

Zur Verankerung der Abhilfeklage im deutschen Recht sieht der Entwurf ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vor. In diesem sollen neben den Regelungen zur Abhilfeklage auch die bestehenden Regelungen zur Musterfeststellungsklage integriert werden. Wie es in dem Entwurf heißt, können mit der neuen Verbandsklage auf Abhilfen „klageberechtigte Stellen nunmehr auch gegen eine Unternehmerin oder einen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Leistung geltend machen. Es können nicht nur Zahlungsanträge gestellt werden, sondern auch Anträge, mit denen die Verurteilung zu einer anderen Leistung angestrebt wird. Der Abhilfeantrag kann auch auf Leistung zugunsten nicht namentlich bestimmter Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtet sein“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 301/2023

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Mietminderung: Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

Das OLG Frankfurt hat sich mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, stellte das OLG dabei u. a. fest. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück (Az. 2 U 43/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 2 U 43/22 vom 18.04.2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich mit einer heute veröffentlichten Entscheidung mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, stellte das OLG dabei u. a. fest. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück.

Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend, welches zum Teil zu reinen Wohnzwecken – u. a. vom Kläger – genutzt wurde. Die Beklagte minderte die Miete nach knapp einjähriger Mietzeit. Mit seiner Klage begehrt der Vermieter u.a. rückständige Mieten. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur geringfügig Erfolg. Zu Recht habe die Beklagte die Miete allerdings wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft gemindert, führte das OLG aus. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Räume durch Lärm und Staubimmissionen im Umfeld des Mietobjektes, habe die Beklagte für drei Monate die Miete um 15 % mindern dürfen. Die Baumaßnahmen in der Nachbarschaft und damit verbundene Beeinträchtigungen seien hier nicht mehr als unwesentlich oder ortsüblich einzuordnen. Für die Höhe der Minderung sei einerseits wesentlich, dass keine Zugangsbeeinträchtigung für die Laufkundschaft entstanden sei, andererseits aber das Objekt in einer ruhigen Nebenstraße in einem sehr gehobenen Wohngebiet liege. Die „Ruhe und Gediegenheit“ des Umfelds sei in Form des Ambientes des Mietortes Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit geworden.

Weitergehende Minderungsgründe bestehen dagegen nicht. Soweit die Beklagte die Miete gemindert habe, da im Erdgeschossbereich „Gerümpel“ abgestellt worden sei, sei dies unbegründet. Das Verhalten der Mitbewohner sei zwar häufiger Anlass für Beanstandungen. „Da die Wohnung neben der Funktion der Unterkunft und Lebensmittelpunkt auch soziale Kontakte, individuelle Erholung und Entspannung ermöglichen soll, sind Konflikte vorprogrammiert“, erläuterte das OLG. Der Freiraum der Mitbewohner sei unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abzuwägen. Beeinträchtigungen durch abgestellte Sachen im Flur (Kinderwagen, Schuhe, Ranzen, Tüten oder ähnliches) gingen nur in Ausnahmefällen über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung durch einen Mitmieter hinaus. Hier sei nicht feststellbar, dass es zu einer massiven über das sozialadäquate Maß hinausgehenden Beeinträchtigung gekommen sei.

Ohne Erfolg habe die Beklagte auch eine Minderung in Hinblick auf Küchengerüche vorgenommen. „Vor dem Hintergrund der gemischten Nutzung des Gebäudes ist auch mit sozialadäquaten Verhalten der Mitbewohner zu rechnen. Dazu gehört, dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht und es gelegentlich auch riecht“, betonte das OLG. Im Rahmen des extra zur Mittagszeit durchgeführten Ortstermins seien im Treppenhaus zu dem keine Küchengerüche festgestellt worden. Auch der behauptete „muffige Geruch“ sei nicht zu riechen gewesen.

Schließlich könne die Miete auch nicht gemindert werden, soweit sich der Kläger unstreitig nackt im Hof sonne. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.

Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe, sodass „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert würde, sei dies nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Gesetzentwurf zu Commercial Courts abgelehnt

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.04.203 einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung sogenannter Commercial Courts (BT-Drucks. 20/1549) abgelehnt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.04.2023

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung sogenannter Commercial Courts (20/1549) abgelehnt. Gegen die Vorlage stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie der AfD bei Zustimmung der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke. Ebenfalls keine Mehrheit fand ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/4334) zu dem Thema. Ebenfalls keinen Erfolg hatten Änderungsanträge von CDU/CSU und AfD zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates. Vertreter der Koalitionsfraktionen verwiesen darauf, dass das Bundesjustizministerium am Vortag einen Referentenentwurf zu dem Thema veröffentlicht hatte.

Mit dem Gesetzentwurf zielt die Länderkammer darauf ab, die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig zu stärken. Den Ländern solle unter anderem die Möglichkeit eröffnet werden, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von mehr als zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können (Commercial Court). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 300/2023

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Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :001 vom 25.04.2023

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht.

Mit der Konsultationsvereinbarung werden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.09.2020 (Az. I R 60/17) zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz berücksichtigt. U. a. wurde vereinbart, Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Die Konsultationsvereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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ifo Beschäftigungsbarometer legt zu (April 2023)

Bei den Unternehmen in Deutschland hat die Einstellungsbereitschaft zugenommen. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im April auf 100,2 Punkte, nach 99,9 Punkten im März.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.04.2023

Bei den Unternehmen in Deutschland hat die Einstellungsbereitschaft zugenommen. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im April auf 100,2 Punkte, nach 99,9 Punkten im März. „Der Beschäftigungsaufbau setzt sich fort, obwohl sich der der Zuwachs verlangsamt, auch wegen der schrumpfenden Bevölkerung“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Treiber beim Beschäftigungsaufbau in Deutschland sind die Dienstleister.“

In der Industrie halten sich die positiven und negativen Antworten bei den Beschäftigungsplänen die Waage. Während der Maschinenbau oder die Elektrobranche neue Mitarbeiter suchen, planen das Papiergewerbe und die Drucker eher einen Personalabbau. „Unter den Dienstleistern ragen insbesondere der Tourismus und die Veranstaltungsbranche heraus. Dort gibt es noch einen großen Nachholbedarf bei den Verbraucher*innen.“ Im Handel zeigt sich eine leichte Tendenz, mit weniger Personal auszukommen. Die schwierige Situation im Bauhauptgewerbe spiegelt sich auch in den Beschäftigungsplänen wider. Bei Neueinstellungen sind die Unternehmen sehr zurückhaltend.

Quelle: ifo Institut

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„Außenbereichsinsel“ darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden

Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden. So entschied das BVerwG (Az. 4 CN 5.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 4 CN 5.21 vom 25.04.2023

Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.04.2023 entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen Außenbereich im Innenbereich (sog. Außenbereichsinsel). Zusammen mit weiteren teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant. Während für das kleinere Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche (Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese) festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt: Die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant werde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs, und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der auch auf eine Nachverdichtung abziele, einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der räumliche Anwendungsbereich des Bebauungsplans der Innenentwicklung ist innerhalb der Ortslage für Freiflächen nur dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs sind. Diese Zuordnung richtet sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür können unter anderem die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende – Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein. Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens steht nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sieht der Bebauungsplan für das insoweit maßgebliche Plangebiet eine bauliche Nachverdichtung vor. Im Übrigen zielt die Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht allein auf die Schaffung von zusätzlichem Baurecht. Sie darf auch eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadtklimatischen Gründen, fördern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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