Die Tücken der Digitalisierung – unzulässige Berufungseinlegung durch ein elektronisches Dokument ohne Signatur

Das OLG Zweibrücken entschied, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde (Az. 9 U 141/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.01.2024 zum Beschluss 9 U 141/23 vom 04.12.2023

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungsschrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, welches für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit u. a. Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungsschrift endete mit der Zeile „(Rechtsanwältin)“. Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Der Name der Rechtsanwältin wurde nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Der 9. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei. Es sei keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur sei die Berufungsschrift ebenfalls nicht versehen worden. Hierfür sei eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend sei z. B. ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen.

Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

Wichtige Gesetzesvorschriften für die Entscheidung:

Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
  2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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One-Stop-Shop der Finanzbehörde für KMU mit Betriebsstätte im Ausland

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für ein hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU mit Betriebsstätte im innereuropäischen Ausland unterbreitet. Der Vorschlag sieht die Möglichkeit vor, dass Unternehmen sich ausschließlich an die Finanzbehörde des Hauptsitzes wenden können. Hierauf macht der DStV aufmerksam.

DStV, Mitteilung vom 09.01.2024

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für ein hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU mit Betriebsstätte im innereuropäischen Ausland unterbreitet. Der Vorschlag sieht die Möglichkeit vor, dass Unternehmen sich ausschließlich an die Finanzbehörde des Hauptsitzes wenden können.

Fazit des DStV: 1x Daumen hoch und 1x Daumen drücken.

Mit ihrem KMU-Entlastungspaket hatte die EU-Kommission im September 2023 ein ganzes Bündel voller Ankündigungen zur Entlastung von klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Als Teil dieses Entlastungspakets will die EU-Kommission ein optionales Steuersystem für KMU einführen, soweit diese eine oder mehrere grenzüberschreitende Betriebsstätten im innereuropäischen Ausland betreiben. Der Richtlinienvorschlag soll zu einer Steuervereinfachung für KMU führen und damit die Hemmschwelle für Unternehmen senken, im EU-Binnenmarkt tätig zu werden. Dabei will der Vorschlag mit dem wenig winterlichen Akronym HOT („Head Office Tax System“) KMU die Möglichkeit bieten, die Zuständigkeit einer einzigen Steuerbehörde des Hauptsitzes zu wählen. Quasi ein One-Stop-Shop der Finanzbehörde.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat sich HOT näher angeschaut und im Wege des Rückmeldeverfahrens der EU-Kommission zum Vorschlag seine Stellungnahme eingereicht.

Daumen hoch für HOT

Insgesamt stellt der Vorschlag eine interessante steuerliche Option für diejenigen KMU dar, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten im Europäischen Binnenmarkt aufnehmen wollen oder bereits eine Betriebsstätte im innereuropäischen Ausland gegründet haben. Nach Ansicht des DStV könnte die Wahl eines einzigen vertrauten Steuersystems den Markteintritt für KMU in andere Länder des EU-Binnenmarkts tatsächlich vereinfachen. Denn für die Unternehmen reduzieren sich die Komplexität des Steuerrechts, die Befolgungskosten und nicht zuletzt bestehende Sprachbarrieren mit Finanzbehörden und Anbietern von Steuerberatungsleistungen in anderen Ländern.

Steuerberater in Deutschland können durch die Ausübung einer solchen Option des hauptsitzbasierten Steuersystems für ihre Mandanten zudem eine bessere und umfänglichere Beratung „aus einer Hand“ anbieten. Zumindest, soweit der Mandant seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Daumen drücken für HOT

Ob HOT jemals die hohen Hürden des Einstimmigkeitsprinzips der 27 Mitgliedstaaten im Rat der EU überwinden und damit über den derzeitigen Status „Vorschlag“ hinausgelangen wird, muss sich allerdings noch zeigen. Der DStV jedenfalls ist zunächst einmal skeptisch. Die nationalen Finanzverwaltungen, die strukturelle Veränderungen vornehmen und ein neues Level der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beschreiten müssen, stünden im Falle der Einführung von HOT jedenfalls vor einer echten Herausforderung. Schließlich müsste sich die zuständige Finanzbehörde in Deutschland nicht allein mit den Finanzbehörden in den anderen Mitgliedstaaten über Steuersatz und der Anwendung des hauptsitzbasierten Systems austauschen. Es müsste auch ein entsprechender Austausch der Steuereinnahmen erfolgen. Und beim Geld hört die (europäische) Freundschaft ja bekanntlich auf.

Wichtigste Empfehlungen des DStV

a) Keep it small

Damit die Finanzverwaltungen mit der Umsetzung von HOT nicht völlig überfordert werden, unterstützt der DStV die vorgesehene Begrenzung des Anwendungsbereichs auf eigenständige KMU im Hauptsitz einerseits und auf reine Betriebsstätten im Ausland andererseits. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf KMU-Gruppen bzw. auf eigenständige Tochtergesellschaften im Ausland, sollte dagegen, zumindest im ersten Schritt, nicht in Betracht gezogen werden. Ansonsten droht HOT während des Gesetzgebungsverfahrens im Rat der EU, spätestens aber bei der Einführung des neuen Systems, unweigerlich auf Grund zu laufen.

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Rechtsformen, die die Option HOT ausüben können, lehnt der DStV dagegen ab. Eine solche Begrenzung stellt eine unangemessene Einschränkung des fairen Wettbewerbs und der unternehmerischen Freiheit dar. Stattdessen sollte darauf geachtet werden, dass alle Rechtspersönlichkeiten, die eine Betriebsstätte im innereuropäischen Ausland gründen können, auch das hauptsitzbasierte Steuersystem wählen können.

b) Keep it feasible

Nach dem Vorschlag müsste ein Unternehmen der zuständigen Finanzbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres mitteilen, ob es für das Folgejahr das hauptsitzbasierte Steuersystem wählt. Zwar hält der DStV eine solche Frist im Grundsatz für angemessen, damit die Finanzbehörden ausreichend Zeit für die erforderliche Umstellung zur Verfügung haben.

Andererseits bezweckt der Vorschlag gerade den Abbau von Hindernissen und einen vereinfachten Markteintritt für grenzüberschreitend tätige KMU. Zumindest die Erstgründungen von Betriebsstätten, die im letzten Drittel eines Geschäftsjahres des Hauptsitzes stattfinden, wären deshalb nach dem Wortlaut des Vorschlags von der Ausübung der Option für ein hauptsitzbasiertes Steuersystem ausgeschlossen. Für diese Fälle wäre ausschließlich das bisherige System des bisherigen „betriebstättenbasierten“ Steuersystems einschlägig. Ein KMU müsste in einem solchen Fall für ein Jahr ein kosten- und zeitaufwendiges sowie unvertrautes Steuersystem wählen und könnte sich erst im Folgejahr für das eigentlich gewünschte hauptsitzbasierte Steuersystem entscheiden.

Dies stellt nach Meinung des DStV ein unangemessenes Markteintrittshindernis dar. Daher schlägt der DStV vor, Erstgründungen von Betriebsstätten von dieser Frist auszunehmen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Modernisierung des Postrechts: Für eine gute Postversorgung – überall in Deutschland

Die sichere Postversorgung muss auch in Zeiten rückläufiger Briefmengen sichergestellt sein. Dafür hat die Bundesregierung nun das Postrecht modernisiert. Damit stärkt sie die Grundversorgung, verbessert die Arbeitsbedingungen und sorgt für mehr Nachhaltigkeit.

Bundesregierung, Mitteilung vom 09.01.2024

Die sichere Postversorgung muss auch in Zeiten rückläufiger Briefmengen sichergestellt sein. Dafür hat die Bundesregierung nun das Postrecht modernisiert. Damit stärkt sie die Grundversorgung, verbessert die Arbeitsbedingungen und sorgt für mehr Nachhaltigkeit.

„Mit unseren Reformvorschlägen sichern wir eine flächendeckende und erschwingliche Versorgung der Menschen mit Briefen und Paketen – in der Stadt und auf dem Land“, betonte Bundesminister Robert Habeck nach dem Beschluss des Gesetzentwurfes zum Postrecht im Bundeskabinett. So fördere man fairen Wettbewerb und sorge für gute Arbeitsbedingungen – „in einem Sektor, in dem jeden Tag hunderttausende tüchtige Menschen arbeiten.“ Der Gesetzentwurf wird nun Bundestag und Bundesrat zugeleitet, die sich zum Jahresbeginn 2024 damit befassen.

Sichere und bezahlbare Grundversorgung

Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass die postalische Grundversorgung, also der sogenannte Universaldienst an sechs Tagen in der Woche, ausreichend und stabil finanziert werden kann. Gleichzeitig sollen die Briefpreise erschwinglich und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt gehalten werden. Beides ist angesichts sinkender Briefmengen eine Herausforderung. Aus diesem Grund werden künftig die Brieflaufzeiten angemessen verlängert – und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der Zustellung erhöht.

Aktuell müssen Briefe in der Grundversorgung mit einer durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent am folgenden Werktag beim Empfänger ankommen und zu 95 Prozent am zweiten Werktag. Künftig müssen Standardbriefsendungen zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Die 95prozentige Zustellung verschiebt sich also um einen Tag, dafür ist am vierten Tag die Zustellung quasi sicher.

Fairer Wettbewerb, bessere Arbeitsbedingungen

Zudem soll der Wettbewerb insbesondere im Onlinehandel bei kleinformatigen Warensendungen gestärkt werden. Dies hatte auch die Monopolkommission gefordert. Deshalb soll nun Wettbewerbern der Deutschen Post besserer Zugang zu diesem wachsenden Markt ermöglicht werden.

Dieser Wettbewerb muss aber fair sein. Gute Arbeitsbedingungen sind vor allem in der Paketbranche unverzichtbar. Daher soll zukünftig der Marktzugang daran gekoppelt werden, dass die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, verliert den Zugang. Gegen Verstöße kann so wirksam vorgegangen werden, auch durch die Einrichtung einer Beschwerdestelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesnetzagentur.

Mehr Nachhaltigkeit durch mehr Transparenz

Außerdem rückt das neue Postgesetz die Nachhaltigkeit stärker in den Fokus. So sollen Nutzerinnen und Nutzern beispielsweise durch ein Umweltzeichen nachvollziehen können, wie hoch die Treibhausgasbelastung durch die jeweilige Paketbeförderung sind. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, sich für einen Anbieter zu entscheiden, der bei der Paketbeförderung vergleichsweise geringere Treibhausgase emittiert.

Quelle: Bundesregierung

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Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG – Basiszins zum 2. Januar 2024

Das BMF gibt den Basiszins zum 2. Januar 2024 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2024 gemäß § 18 des InvStG erforderlich ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :008).

BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :008 vom 04.01.2024

Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum 2. Januar 2024 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2024 gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes erforderlich ist.

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2025 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2024 zu ermitteln. Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Produktion im November 2023: -0,7 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2023 gegenüber Oktober 2023 um 0,7 % gesunken. Damit war die Produktion den sechsten Monat in Folge rückläufig.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.01.2024

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 3,1 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
November 2023 (real, vorläufig):

-0,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2023 (real, revidiert):
-0,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2023 gegenüber Oktober 2023 saison- und kalenderbereinigt um 0,7 % gesunken. Damit war die Produktion den sechsten Monat in Folge rückläufig. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von September bis November 2023 um 1,9 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im Oktober 2023 sank die Produktion gegenüber September 2023 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,3 % (vorläufiger Wert: -0,4 %).

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im November 2023 gegenüber Oktober 2023 saison- und kalenderbereinigt um 0,5 % ab. Dabei ging die Produktion von Investitionsgütern um 0,7 % zurück, die Produktion von Vorleistungsgütern um 0,5 % und die Produktion von Konsumgütern um 0,1 %. Außerhalb der Industrie verzeichnete die Energieerzeugung im November 2023 einen Zuwachs von 3,9 %. Die Bauproduktion sank im Vergleich zum Vormonat um 2,9 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2022 war die Produktion im Produzierenden Gewerbe im November 2023 kalenderbereinigt 4,8 % niedriger. Die Industrieproduktion sank im gleichen Zeitraum um 4,4 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im November 2023 gegenüber Oktober 2023 saison- und kalenderbereinigt um 3,1 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in diesen Industriezweigen von September bis November 2023 um 0,9 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Gegenüber dem Vorjahresmonat November 2022 sank die energieintensive Produktion im November 2023 um 4,0 %. Eine Analyse zum Produktion in diesen Industriezweigen ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Krankheitsbezogene Werbung für ein Lebensmittel mit Berberin

Ein von der Wettbewerbszentrale bei dem LG Heilbronn geführtes Unterlassungsklageverfahren endete mit einem Anerkenntnisurteil (Az. 21 O 54/23 KfH). Danach ist es der Beklagten fortan untersagt, für das Lebensmittel „Berberin“ mit der Angabe zu werben, dass Hildegard von Bingen dieses bereits im 12. Jahrhundert zur Behandlung einer Vielzahl von Leiden genutzt habe.

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im November 2023: +0,3 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2023 gegenüber Oktober 2023 um 0,3 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.01.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: -0,6 %; Umsatz: -0,7 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
November 2023 (real, vorläufig):

  • +0,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -4,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2023 (real, revidiert):

  • -3,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -7,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2023 gegenüber Oktober 2023 saison- und kalenderbereinigt um 0,3 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von September bis November 2023 um 4,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Der Auftragseingang ohne Großaufträge fiel im November 2023 um 0,6 % gegenüber dem Vormonat. Für Oktober 2023 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang des Auftragseingangs gegenüber September 2023 von 3,8 % (vorläufiger Wert -3,7 %).

Bei den Investitionsgütern (+0,8 %) sowie bei den Konsumgütern (+1,1 %) ist der Auftragseingang im November 2023 gegenüber dem Vormonat gestiegen. Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich ein Rückgang um 0,4 %.

Die Inlandsaufträge stiegen um 1,4 %. Die Auslandsaufträge sanken um 0,4 %, wobei die Aufträge aus der Eurozone um 1,9 % zurückgingen und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 0,6 % stiegen.

Umsatz im November 2023 um 0,7 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im November 2023 saison- und kalenderbereinigt 0,7 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2022 war der Umsatz kalenderbereinigt 4,9 % geringer. Für Oktober 2023 ergab sich nach der Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,2 % gegenüber September 2023 (vorläufiger Wert -0,5 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im November 2023: +3,7 % zum Oktober 2023

Im November 2023 sind die deutschen Exporte gegenüber Oktober 2023 um 3,7 % und die Importe um 1,9 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2022 um 5,0 % und die Importe um 12,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.01.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), November 2023

  • 131,2 Milliarden Euro
  • +3,7 % zum Vormonat
  • -5,0 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), November 2023

  • 110,8 Milliarden Euro
  • +1,9 % zum Vormonat
  • -12,2 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), November 2023

  • +20,4 Milliarden Euro

Im November 2023 sind die deutschen Exporte gegenüber Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt um 3,7 % und die Importe um 1,9 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2022 um 5,0 % und die Importe um 12,2 %.

Insgesamt wurden im November 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 110,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im November 2023 mit einem Überschuss von 20,4 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2023 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +17,7 Milliarden Euro gelegen, im November 2022 bei +11,9 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im November 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 71,5 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,9 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Oktober 2023 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 5,4 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,8 %. In die Staaten der Eurozone wurden im November 2023 Waren im Wert von 50,3 Milliarden Euro (+5,3 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,2 Milliarden Euro (+2,4 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im November 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 21,2 Milliarden Euro (+5,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,7 Milliarden Euro (+3,6 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im November 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,7 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 51,9 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Oktober 2023 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 1,8 % und die Importe von dort um 0,8 % zu.

Die meisten deutschen Exporte gingen im November 2023 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 1,4 % weniger Waren exportiert als im Oktober 2023. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,4 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 3,1 % auf 8,1 Milliarden Euro zu, die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen um 15,2 % auf 7,7 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im November 2023 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,0 Milliarden Euro eingeführt, das waren 3,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 3,0 % auf 8,1 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich stiegen im gleichen Zeitraum um 6,3 % auf 2,9 Milliarden Euro.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im November 2023 gegenüber Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt um 12,8 % auf 0,7 Milliarden Euro. Gegenüber November 2022, als infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine der Export nach Russland bereits stark zurückgegangen war, nahmen sie um 38,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im November 2023 gegenüber Oktober 2023 um 14,0 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber November 2022 gingen die Importe um 88,4 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im November 2023 Waren im Wert von 139,2 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 117,2 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2022 nahmen die Exporte im November 2023 damit um 4,9 % ab, die Importe sanken um 12,1 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im November 2023 mit einem Überschuss von 22,0 Milliarden Euro ab. Im November 2022 hatte der Saldo +13,0 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Keine Kostenerstattung für Augen-OP in türkischer Privatklinik

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden kann (Az. L 16 KR 196/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.01.2024 zum Urteil L 16 KR 196/23 vom 19.12.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die operative Therapie eines grauen Stars im Ausland nicht als Notfallbehandlung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung qualifiziert werden kann.

Geklagt hatte eine türkischstämmige Frau (geb. 1965) aus Niedersachsen, die seit dem Jahr 2015 an einem beginnenden Katarakt (grauer Star) der Augen litt. Während eines Urlaubs in der Türkei im Jahre 2019 ließ sie an beiden Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen. Die entstandenen Kosten von rd. 1.600 Euro wollte die Frau von ihrer Krankenkasse erstattet haben.

Die gesetzliche Krankenkasse – und die private Auslandskrankenversicherung – lehnte eine Erstattung ab. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten könnten nur Notfallbehandlungen übernommen werden. Ein grauer Star sei jedoch ein schleichender Prozess und kein Notfall.

Hiergegen klagte die Frau und schilderte, dass es in der Türkei mit den Augen so schlimm geworden sei, dass sie gestürzt sei. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie sei in größter Sorge gewesen, das Augenlicht zu verlieren. Es habe sich um einen Notfall gehandelt. Obwohl sie schon länger an grauem Star erkrankt sei, könne ein „plötzlich bemerkter“ Sehverlust mit einem akuten Sehverlust verwechselt werden.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anspruch scheitere schon deshalb, weil die Klägerin sich als Privatpatientin in einer Privatklinik habe behandeln lassen. Diesbezügliche Behandlungen seien vom Leistungsumfang generell nicht umfasst. Unabhängig davon habe bei der Klägerin kein medizinischer Zustand vorgelegen, der während des Türkei-Urlaubs an beiden Augen aufgetreten sei und einer sofortigen Behandlung bedurft hätte. Der behandelnde Augenarzt habe einen senilen Katarakt, d. h. eine Alterserkrankung diagnostiziert. Eine plötzliche Verschlechterung mit dringender Operationsindikation habe er ausgeschlossen. Ein grauer Star sei eine Alterserkrankung, die durch ein schleichendes Fortschreiten gekennzeichnet sei und nicht durch einen plötzlichen Sehverlust im Sinne eines Notfalls.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Geschäftsklima für Selbständige gestiegen

Das Geschäftsklima für Selbständige hat sich zum Jahresende leicht verbessert. Das ergibt die aktuelle ifo-Befragung für dieses Segment („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbständige“).

ifo Institut, Pressemitteilung vom 08.01.2024

Das Geschäftsklima für Selbständige hat sich zum Jahresende leicht verbessert. Das ergibt die aktuelle ifo-Befragung für dieses Segment („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbständige“). Der Index stieg im Dezember auf -17,5* Punkte, nach -18,8* im November. „Von einer Trendwende kann noch nicht gesprochen werden“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Von einer wirtschaftlichen Erholung sind die Selbständigen derzeit weit entfernt.“

Die Selbständigen beurteilen ihre aktuelle Lage etwas besser. Der Ausblick auf das erste Halbjahr 2024 ist eher verhalten und von Skepsis geprägt. Beide Indikatoren liegen weiter im Minus. Die Entwicklung in den Sektoren fiel dabei unterschiedlich aus: In der Industrie und auf dem Bau verbesserte sich das Klima, im Handel und bei den Dienstleistern war dagegen eine Verschlechterung zu beobachten.

„In diesen wirtschaftlich schweren Zeiten ist auch der Zugang zu Krediten für die Selbständigen schwieriger“, sagt Demmelhuber. Der Anteil der Befragten, die im vierten Quartal 2023 Kreditverhandlungen geführt haben, bleibt mit 10,7 % (8,3 % im dritten Quartal) zwar relativ gering. Jedoch stufte knapp die Hälfte dieser Selbständigen (45,7 %) das Verhalten der Banken als restriktiv ein, das waren mehr als im vorhergehenden Quartal (37,4 Prozent).

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbständige. Dies umfasst sowohl Soloselbständige als auch Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor. Der Index basiert auf einer Zusammenarbeit mit Jimdo, einem Anbieter von Online-Tools speziell für Soloselbständige und kleine Unternehmen, und hat das Ziel, die Sichtbarkeit der Kleinstunternehmen zu erhöhen. Neben Jimdo trägt auch der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschlands (VGSD e.V.) zur Gewinnung neuer Teilnehmer bei.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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