Entgeltaufteilung bei Sparmenüs nach der „Food-and-Paper“-Methode

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. „Food-and-Paper“-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch „einfache Rechenleistung“, quasi „auf Knopfdruck“ erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten. So das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 3098/19).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Urteil 12 K 3098/19 vom 09.11.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI R 19/23)

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. Food-and-Paper-Methode, d. h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch „einfache Rechenleistung“, quasi „auf Knopfdruck“ erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten.

Sachverhalt

Der Kläger ist Organträger von Gesellschaften, die als Franchisenehmer Restaurants betreiben. In den Restaurants werden auch sog. Spar-Menus zum Verzehr außer Haus angeboten, d. h. Menus bestehend aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Anlässlich einer Prüfung im Jahr 2018 gelangte das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Bemessungsgrundlage für den Außer-Haus-Verkauf der Sparmenüs nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) zu erfolgen habe, da die angewandte Aufteilung nach dem Wareneinsatz (sog. Food-and-Paper-Methode) nicht gleich einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führen würde. In der Folge setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und eine Aufteilung nach der sog. Food-and-Paper-Methode als zulässig angesehen.

Aus den Gründen

Mit der Ausgabe der Sparmenüs habe der Kläger mindestens zwei selbstständige Lieferungen, die des Getränks und die der Speise bzw. der Speisen, ausgeführt. Hierbei unterliege die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, während die Lieferungen der Getränke dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien. Dies sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Aufteilung des Gesamtpreises

Zur Ermittlung der zutreffenden Steuer sei somit der einheitliche Preis für die Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei sei die „einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode“ zu verwenden. Bestünden mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, könne der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung solle dabei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbiete. Daneben seien auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach seien und zu sachgerechten Ergebnissen führen würden (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 f. UStAE).

Aufteilung nach Einkaufspreisen ist sachgerechter Aufteilungsmaßstab

Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sehe der Senat die vom Kläger verwendete sog. Food-and-Paper-Methode als sachgerechten Aufteilungsmaßstab an. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sei die durch den Kläger vorgenommene Aufteilung des Gesamtpreises der Spar-Menüs gut nachvollziehbar und basiere auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen (bezogen auf den Wareneingang). Die Berechnung erfolge dabei maschinell, d. h. mittels „einfacher“ Rechenleistung von Computern. Angesichts der erfolgten Programmierung der notwendigen Software und der vom Franchisegeber zentral ausgehandelten Einkaufspreise, die dem Kläger in ständig aktualisierter Form tagesaktuell in Datenbanken zur Verfügung stünden, stelle diese Methode für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode dar, da quasi „auf Knopfdruck“ eine Aufteilung der Menüpreise erfolgen kann. Deren Nachprüfbarkeit habe der Betriebsprüfer nachvollziehbar dargelegt. Dass diese Aufteilung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen des Klägers führe, habe das Finanzamt weder dargetan, noch seien den Akten hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts führe allein der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall nicht dazu, dass die Aufteilungsmethode des Klägers als nicht sachgerecht und gegenüber der vom Finanzamt favorisierten Methode der Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen als komplizierter einzustufen sei. Zum einen werde auch bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen umfangreiches Zahlenmaterial zu den jeweiligen Verkaufspreisen benötigt, die aufgrund von Preisänderungen ebenfalls Schwankungen unterliegen könnten. Zum anderen sei nach Auffassung des Senats nicht die Sicht der Finanzverwaltung maßgeblich, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Streitfall fehle es an einem Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Der Senat sehe es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023

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Umsatzsteuer bei Transfergesellschaften

Aufstockungsbeiträge zum bisherigen Gehalt (weiterbelastete Remanenzkosten), die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft im Rahmen der Übernahme der Arbeitnehmer leistet, sind steuerbar sowie Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft – Alt-Arbeitgeber und keine durchlaufenden Posten. So das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 2865/21).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Zwischenurteil 1 K 2865/21 vom 16.03.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 10/23)

  1. Aufstockungsbeiträge zum bisherigen Gehalt (weiterbelastete Remanenzkosten), die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft im Rahmen der Übernahme der Arbeitnehmer leistet, sind steuerbar sowie Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft – Alt-Arbeitgeber und keine durchlaufenden Posten.
  2. Die Leistungen der Transfergesellschaft an den Alt-Arbeitgeber (Übernahme Arbeitnehmer, Qualifizierungsmaßnahmen, Personalverwaltung…) stellen keine steuerfreien Dienstleistungen dar, weil sie nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL verbunden sind.
  3. Im Gegensatz zu den Remanenzkosten stellen die an die Transfergesellschaft geleisteten Abfindungszahlungen wegen Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die auf Ansprüchen beruhen, die beim Übergang der Arbeitnehmer durch die Transfergesellschaft fortbestehen und beim Ausscheiden aus der Transfergesellschaft fällig werden, bei der Transfergesellschaft durchlaufende Posten dar.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die für Unternehmen, die Arbeitsplätze abbauen müssen, Transfergesellschaften i. S. des Sozialgesetzbuchs (SGB) III betreibt und eine Trägerzulassung nach § 178 Abs. 3 SGB III besitzt. Arbeitnehmer werden von der Transfergesellschaft in ein zeitlich befristetes Transferarbeitsverhältnis übernommen. Sie erhalten teilweise Zahlungen von der Agentur für Arbeit. Die Transfergesellschaften schließen jeweils dreiseitige Verträge mit dem Alt-Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Außerdem besteht regelmäßig eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Alt-Arbeitgeber und ein Vertrag zur Durchführung des Interessenausgleichs und Sozialplans zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber (Durchführungsvertrag).

Die Alt-Arbeitgeber zahlten an die Klägerin regelmäßig zunächst einen Verwaltungs- und Treuhandkostenzuschuss für die Durchführung der Personalverwaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Zusätzlich wurden der Klägerin Kosten für Profilingmaßnahmen (Erfassung der Arbeitnehmer und deren Qualifikationen) vergütet. Schließlich erhielt die Klägerin in den ersten zwölf Monaten nach Eintritt des Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes sowie anschließend die gesamten Lohn- und Gehaltskosten einschließlich zusätzlicher Arbeitgeberkosten (sog. Remanenzkosten, dazu zählten u. a. Urlaubsgeld, betriebliche Sonderzahlungen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung). Die Beträge wurden über Treuhandkonten an die Arbeitnehmer ausgezahlt.

Die Klägerin stellte den Alt-Arbeitgebern Rechnungen, in denen auf die Verwaltungs- und Qualifizierungskosten 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Die anderen Beträge wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen, sondern als nicht steuerbar behandelt. Demgegenüber bewertete das beklagte Finanzamt die weiterbelasteten Remanenzkosten und die an Arbeitnehmer bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlten Abfindungen als umsatzsteuerpflichtig. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht entschied, dass die von den Alt-Arbeitgebern an die Klägerin bezahlten Remanenzkosten Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber seien. Die Abfindungen gehörten als durchlaufende Posten dagegen nicht zum Entgelt.

Zwischenurteil

Der Senat habe durch Zwischenurteil lediglich über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Remanenzkosten entschieden, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Auf die Steuerentstehung würde es nicht ankommen, wenn der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis komme, dass die Remanenzkosten und die Abfindungen nicht zum Entgelt für eine Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber zählten. Sollten die Remanenzkosten und/oder die Abfindungen dagegen steuerpflichtiges Entgelt darstellen, müssten die Entgelte einschließlich der Anzahlungen den richtigen Besteuerungszeiträumen zugeordnet werden. Das sei vorliegend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres möglich. Die Klägerin habe zwar die erhaltenen Anzahlungen beziffert, aber auch – nicht bezifferte – Rückzahlungen erwähnt.

Remanenzkosten sind steuerpflichtiges Entgelt

Die Remanenzkosten seien Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG. Neben den hier unstreitigen Regiekosten und Qualifizierungskosten seien auch die von der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber weiterbelasteten Remanenzkosten Teil des Entgelts für eine Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber.

Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber

Die Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber erschöpfe sich nicht in der Durchführung der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, sondern umfasse auch die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse. Die Überführung der Arbeitnehmer in eine „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit“ (im Streitfall die Klägerin als gesellschaftsrechtlich selbständige Transfergesellschaft i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 2 SGB III) sei nach § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III Bedingung für die Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes und liege im Interesse der Alt-Arbeitgeber, die andernfalls unter Beachtung der Vorgaben der Sozialauswahl betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssten. Die Alt-Arbeitgeber würden von den bisherigen Pflichten wie Lohnzahlung, Gewähren des Urlaubsanspruchs, Fortführung der betrieblichen Altersversorgung etc. befreit und könnten sich so am Markt besser positionieren, d. h. Sachmittel des abgebenden Unternehmens oder Teile hiervon ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten übertragen. Die Bezeichnung der Klägerin als „Transfergesellschaft“ verdeutliche ihren wesentlichen Zweck.

Die Leistungsempfänger (Alt-Arbeitgeber) würden die Remanenzkosten als weiteren Anreiz aufbringen, um Arbeitnehmern den Übergang in die Transfergesellschaft schmackhaft zu machen. Da die Transfergesellschaft selbst über kein Kapital zur Zahlung der Aufstockungsbeträge verfüge, müsse dieses von den Alt-Arbeitgebern aufgebracht werden. Unerheblich sei, dass die Klägerin die Remanenzkosten ohne Gewinnaufschlag als eine Art Aufwendungsersatz 1 : 1 an die Alt-Arbeitgeber weiterbelaste. Ohne Bedeutung sei auch, dass die Klägerin keinen Einfluss auf die Höhe der Aufstockungsbeträge habe; gleichwohl seien ihr diese bei Abschluss der Vereinbarungen bekannt.

Unmittelbarer rechtlicher Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung

Die Leistung der Klägerin an die Alt-Arbeitgeber beruhe auf einem zwischen diesen Personen bestehenden Rechtsverhältnis. Der Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und B vom … und die entsprechenden anderen Durchführungsverträge regelten sowohl die Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Klägerin als auch die Übernahme der Remanenzkosten durch B. Im Gleichklang mit dem Durchführungsvertrag werde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Alt-Arbeitgeber mit Abschluss des Dreiseitgen Vertrags beendet und mit der Klägerin als Transfergesellschaft neu begründet. Den in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmern sei zwar bekannt, dass der Alt-Arbeitgeber letztlich für die Remanenzkosten aufkommt; dies ändere aber nichts daran, dass der Arbeitsvertrag, aus dem der Anspruch auf die Aufstockungsbeträge erwachse, ausschließlich zwischen der Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer bestehe.

Bei dem Arbeitsverhältnis zwischen der Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer handele es sich selbst dann um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn „Kurzarbeit Null“ vereinbart sei. Sollte tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – das Transferkurzarbeitergeld durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Alt-Arbeitgeber und/oder das Bestehen eines Aufstockungsanspruchs allein gegen den Alt-Arbeitgeber gefährdet sein, hätten die Vertragsbeteiligten diese Gefahr jedenfalls durch einen – auch für den Arbeitnehmer unmissverständlichen – Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Alt-Arbeitgeber auf die Transfergesellschaft gebannt.

Das durch den Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und den Alt-Arbeitgebern für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebende Rechtsverhältnis werde nicht durch die Betriebsvereinbarung zwischen B und dem Betriebsrat vom … überlagert oder verdrängt. In der Betriebsvereinbarung wird zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile infolge der Stilllegung des Werkes nicht die Zahlung der Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer als Entschädigung vereinbart, sondern – neben einer Abfindung – die Ermöglichung der Teilnahme an einer Transfergesellschaft.

Remanenzkosten keine durchlaufenden Posten

Die weiterbelasteten Remanenzkosten seien für die Klägerin keine durchlaufenden Posten. Vorliegend bestehe mit dem Durchführungsvertrag eine direkte vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Alt-Arbeitgebern, auf dessen Grundlage die weiterbelasteten Remanenzkosten als Entgelt zu beurteilen seien. Daher könnten die Remanenzkosten für die Klägerin keine durchlaufenden Posten sein.

Abfindungen sind durchlaufende Posten

Anders verhalte es sich mit den Abfindungen, die für die Klägerin durchlaufende Posten seien. Abfindungsansprüche würden in allen Varianten dem Arbeitsverhältnis mit dem Alt-Arbeitgeber zugewiesen, die Klägerin könne lediglich als Zahlstelle fungieren. Die Abfindungen seien im Wesentlichen im früheren Arbeitsverhältnis mit dem Alt-Arbeitgeber erdient und erhöhten sich z. B. insbesondere durch eine längere Verweildauer in der Transfergesellschaft nicht mehr. Die Klägerin habe die Berechnung und Auszahlung der Abfindungszahlungen nur deshalb übernommen, weil sie nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf sie im Besitz der hierfür erforderlichen Daten gewesen sei. Der Unterscheidung zwischen Aufstockungsbeträgen (Entgelt) und Abfindungszahlungen (kein Entgelt) entspreche es, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Aufstockungsbeträge zivilrechtlich die Transfergesellschaft verklagen.

Keine Steuerbefreiung

Die Leistungen der Klägerin seien nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL steuerfrei, weil sie hierfür nicht unerlässlich seien. Die Errichtung einer Transfergesellschaft einschließlich der Übernahme der Arbeitsverhältnisse sei zunächst gegenüber den Leistungsempfängern – den Alt-Arbeitgeber – keine Maßnahme der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, da für diese im Vordergrund stehe, die Arbeitnehmer freizusetzen, um die Sachmittel des Unternehmens ohne bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten übertragen zu können. Die demnach steuerbaren und steuerpflichtigen Remanenzkosten seien nach Auffassung des Senats als Nettobeträge der Besteuerung zu Grunde zu legen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023

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Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG ist verfassungsgemäß. Die Beschränkung des Verlustausgleichs auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche verstößt ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. So das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 1694/19).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Urteil 3 K 1694/19 vom 25.05.2023 (nrkr – BFH-Az.: XI R 20/23)

Die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG ist verfassungsgemäß. Die Beschränkung des Verlustausgleichs auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche verstößt ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die sich im Jahr 2010 an der E-GmbH in D als atypisch stille Gesellschafterin beteiligte. Die E-GmbH erzielte bis einschließlich des Streitjahres 2017 Verluste. Die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung stellte das Finanzamt D gesondert und einheitlich fest. Dieses teilte dem beklagten Finanzamt im Jahre 2018 die (geänderten) Besteuerungsgrundlagen 2015 bis 2017 der atypisch stillen Beteiligung mit. Nach Anhörung der Klägerin berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Verluste aus der stillen Beteiligung nach § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz nicht mehr. Mit Bescheiden vom 12.12.2018 wurde der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Einkommensteuergesetz für Einkünfte aus stillen Beteiligungen i. S. des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz gesondert festgestellt. Die Klägerin hat hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Sie begehrte, die Verluste aus der atypisch stillen Beteiligung an der E-GmbH unmittelbar zum Abzug zuzulassen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen i. S. des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz zum Schluss der Veranlagungszeiträume 2015, 2016 und 2017 seien rechtmäßig.

Einfachgesetzliche Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 Einkommensteuergesetz liegen vor

Bei den streitgegenständlichen Verlusten handele es sich um Verluste der Klägerin, einer Kapitalgesellschaft, aus einer mitunternehmerischen atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Abzug nach Maßgabe der Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 6 und 8 Einkommensteuergesetz beschränkt sei. Dies sei zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 Einkommensteuergesetz nicht verfassungswidrig

Der Senat sei im Hinblick auf den dem Gesetzgeber zukommenden weitreichenden Entscheidungsspielraum nicht davon überzeugt, dass die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 Einkommensteuergesetz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Vorschrift beschränke den Verlustausgleich und -abzug von Innengesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft dahingehend, dass Verluste über die Vorschrift des § 15a Einkommensteuergesetz hinaus nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen ausgeglichen und auch nicht vor- oder zurückgetragen werden können. Sie würden jedoch nicht vollständig von einer Verrechnung ausgeschlossen, sondern minderten nach Maßgabe des § 10d Einkommensteuergesetz Gewinne aus derselben stillen Beteiligung vorangegangener oder folgender Wirtschaftsjahre. Das Verlustverrechnungsverbot betreffe nur den Verlustanteil der im Innenverhältnis mitunternehmerisch still beteiligten Kapitalgesellschaft, nicht den der im Außenverhältnis auftretenden Kapitalgesellschaft und – im Hinblick auf die Anwendung von § 15a Einkommensteuergesetz – Verluste des atypisch stillen Beteiligten bis zur Höhe der Vermögenseinlage.

Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Die in § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 Einkommensteuergesetz geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche verstoße ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften sachlich gerechtfertigt

Die Vorschrift beschränke die Verlustverrechnungsmöglichkeiten von Kapitalgesellschaften, die sich als stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaft beteiligen. Diese Mitunternehmer würden somit stärker belastet als andere Mitunternehmer, die dieser Beschränkung nicht unterlägen. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch bei Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes gerechtfertigt. Als besondere sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, seien die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung das Ziel, die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft abzusichern. Trotz der bestehenden erheblichen rechtlichen Unterschiede zwischen der Mehrmütterorganschaft und der atypisch stillen Gesellschaft erachte es der Senat nicht als willkürlich, wenn der Gesetzgeber mit Rücksicht darauf, dass die mit Mehrmütterorganschaften verfolgten Ziele von Verlustzuweisungen faktisch auch durch Innengesellschaften erreicht werden könnten, Vorschriften zum Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten für erforderlich gehalten habe.

Typisierungsbefugnis nicht überschritten

Soweit die Verfassungswidrigkeit in der unterschiedlichen Behandlung von im Innenverhältnis an Kapitalgesellschaften beteiligten Kapitalgesellschaften einerseits und anderen Mitunternehmerschaften andererseits gesehen werde, sei darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Begrenzung der Vorschrift auf Kapitalgesellschaften und mitunternehmerische Innengesellschaften nicht Kapitalgesellschaften gegenüber natürlichen Personen bzw. Außengesellschaften benachteiligen, sondern den Tatbestand der Umgehungsschutzbestimmungen typisierend auf den für bedeutsam erachteten Fall des Kapitalgesellschaftskonzerns beschränken wollte. Hiermit habe er seine Befugnis zur Typisierung nicht überschritten. Soweit der Anwendungsbereich der Vorschrift als zu weitgehend angesehen werde, da auch nicht beherrschende Beteiligungen erfasst würden und damit das Kernanliegen des Gesetzgebers überschritten werde, so sei dies dem mit jeder Typisierung verbundenen Ziel der Vereinfachung und einem möglichst praktikablen Gesetzesvollzug geschuldet.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023

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Gewinnbegriff beim Investitionsabzugsbetrag

Das Tatbestandsmerkmal „Gewinn“ i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist als Steuerbilanzgewinn und nicht als steuerlicher Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auszulegen. Außerbilanzielle Positionen sind nicht zu berücksichtigen. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 1873/22).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Gerichtsbescheid 10 K 1873/22 vom 02.05.2023 (nrkr – BFH-Az.: X R 14/23)

Das Tatbestandsmerkmal „Gewinn“ i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist als Steuerbilanzgewinn und nicht als steuerlicher Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auszulegen. Außerbilanzielle Positionen sind nicht zu berücksichtigen (gegen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.06.2022, BStBl I 2022 S. 945).

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb im Streitjahr einen Gewerbebetrieb und ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Danach ergab sich ein unstreitiger Steuerbilanzgewinn in Höhe von 199.309,90 Euro. Unter Berücksichtigung von ebenfalls unstreitigen außerbilanziellen Kürzungen (steuerfreie Erträge nach § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz von 1.170 Euro) und Hinzurechnungen (nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5, 6 und 7 Einkommensteuergesetz von 1.457 Euro sowie Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz von 10.199,00 Euro) ergab sich ein steuerpflichtiger Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz von 209.795,90 Euro. Zum 31.12.2020 machte die Klägerin einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro geltend.

Das Finanzamt ging entsprechend dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.06.2022 (BStBl I 2022 S. 945) davon aus, dass der vom Kläger beanspruchte Investitionsabzugsbetrag nicht gewährt werden könne, da die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz von 200.000 Euro überschritten sei. Die nach erfolglosem Vorverfahren eingelegte Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Der Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2020 seien abzuändern, weil ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz in Höhe von 120.000 Euro gewinnmindernd zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschritten, weil sie einen Gewinn i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 199.309,90 Euro (Steuerbilanzgewinn) erzielt habe.

Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns und nicht des steuerlichen Gewinns

Nach Auffassung des Senats sei unter „Gewinn“ i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen finde nicht statt.

Eine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“ finde sich in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz nicht. Es sei zwar bestimmt, dass der Gewinn nach § 4 oder § 5 Einkommensteuergesetz zu ermitteln und damit grundsätzlich an den nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn und nicht – bei Gewerbetreibenden – an den handelsbilanziellen Jahresüberschuss anzuknüpfen sei. Nicht geregelt sei jedoch, ob der Gewinn um nicht abziehbare Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern ist, d.h. der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz für die Bestimmung der Gewinngrenze ausschlaggebend sein soll.

Wortlautauslegung

Der Wortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz deute auf eine Maßgeblichkeit des nicht korrigierten Gewinns hin. Das Gesetz stelle auf den nach § 4 bzw. § 5 Einkommensteuergesetz „ermittelten“ Gewinn ab. Dies lasse darauf schließen, dass Erhöhungen und Minderungen, die sich außerhalb der Gewinnermittlung vollziehen würden, bei der Bestimmung des Grenzwerts von 200.000 Euro unberücksichtigt bleiben sollen.

Zwar könnte auch ein nach „§ 4“ ermittelter Gewinn die Korrekturen nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (nicht abziehbare Betriebsausgaben), § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (nicht abziehbare Gewerbesteuer) und § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (nicht abziehbare Schuldzinsen) enthalten. Damit sei aber nicht erklärt, weshalb auch andere – nicht in § 4 Einkommensteuergesetz normierte – Korrekturen in die Gewinngrenze einzubeziehen wären (z. B. Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz, Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz, bei Körperschaften: nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 Körperschaftsteuergesetz). Zudem spreche mehr dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „nach § 4 […] ermittelter Gewinn“ zum Ausdruck bringen wollte, nicht nur die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, sondern ebenso diejenige durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz als für Zwecke des § 7g Einkommensteuergesetz zulässige Gewinnermittlung zu bestimmen.

Teleologische Auslegung

Nach dem Gesetzeszweck sollen sowohl durch den Investitionsabzugsbetrag als auch durch Sonderabschreibungen die Liquidität, Eigenkapitalausstattung und die Investitions- und Innovationsbereitschaft begünstigter Klein- und Mittelbetriebe gestärkt werden. Dabei soll die von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze zu einem zielgenaueren und in der Praxis auch ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbaren Abgrenzungskriterium führen. Indikator für eine Einstufung als begünstigungsfähiger Betrieb sei der Gewinn, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbilde. Dies lasse nur den Schluss zu, dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers das durch die jeweilige Gewinnermittlungsmethode gewonnene Ergebnis für die Bestimmung des Grenzwerts maßgeblich sei. Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz, die lediglich aufgrund spezieller gesetzlicher Anordnung bei der Berechnung des letztlich zu besteuernden Gewinns wieder hinzuzurechnen sind (z. B. § 4 Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 5b Einkommensteuergesetz), minderten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dasselbe gelte umgekehrt für den Zufluss steuerfreier Betriebsvermögensmehrungen.

Historische Auslegung

Eine historische Auslegung von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Gewinnhöhe als Anknüpfungspunkt für die Betriebsgrößengrenze bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz a. F. sei durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergebe sich jedoch nicht, was der Gesetzgeber unter „Gewinn“ verstanden habe.

Systematische Auslegung

Die gesetzessystematische Auslegung von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz führe zu der Schlussfolgerung, dass „Gewinn“ das durch die jeweilige Gewinnermittlungsmethode gewonnene Ergebnis bedeute. Dies ergebe sich aus einem Vergleich zur Auslegung der Gewinnbegriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 Einkommensteuergesetz und in § 34a Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Für diese Fälle habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass insoweit nur der steuerbilanzielle Gewinn maßgeblich sein könne und außerbilanzielle Gewinnkorrekturen nicht zu berücksichtigen seien. Gründe für eine unterschiedliche Auslegung der Gewinnbegriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 Einkommensteuergesetz, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz und § 34a Abs. 2 Einkommensteuergesetz seien nicht erkennbar.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023

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Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß

Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO von monatlich 0,5% ist verfassungsgemäß. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird jedenfalls bewusst in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der sog. Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände. So das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 180/22).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Urteil 1 K 180/22 vom 11.05.2023

Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO von monatlich 0,5 % ist verfassungsgemäß. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird jedenfalls bewusst in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der sog. Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2012 bis 2015 gewerbliche Einkünfte. Wegen formeller Buchführungsmängel wurden die erklärten Umsätze zunächst jeweils um 50.000 Euro erhöht. Der Kläger legte gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2012 und 2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 22.11.2017 vom Fälligkeitstag an (18.12.2017) i. H. von jeweils 9.500 Euro. Auch gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 2014 und 2015 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt gewährte diese mit Verfügung vom 05.06.2019 vom Fälligkeitstag an (24.06.2019) i. H. von 9.831,17 Euro (2014) und 9.819,20 Euro (2015). Die Aussetzung der Vollziehung war jeweils befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 31.05.2019 (für 2012 und 2013) und vom 31.05.2021 (für 2014 und 2015) als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Diese hatte teilweise Erfolg. Die Zuschätzungen wurden jeweils um 20.000 Euro für 2012 und 2013 sowie um 25.000 Euro für 2014 und 2015 gemindert und die Umsatzsteuerfestsetzungen 2012 bis 2015 entsprechend geändert. Sodann setzte das beklagte Finanzamt Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2012 bis 2015 fest. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt habe die Aussetzungszinsen nach Maßgabe der §§ 237, 238 Abgabenordnung zutreffend festgesetzt.

Beginn des Zinslaufs mit rückwirkender Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zum Fälligkeitstag

Zu Recht gehe das Finanzamt von einem Beginn des Zinslaufs für die Umsatzsteuer für 2012 und 2013 am 18.12.2017 und für die Umsatzsteuer für 2014 und 2015 am 24.6.2019 aus. Sei nämlich – wie hier – die Vollziehung erst nach dem Eingang des Rechtsbehelfs ausgesetzt worden, so beginne die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginne. Da das Finanzamt die Vollziehung rückwirkend ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der Umsatzsteuer ausgesetzt habe, seien die in den Bescheiden vom 13.11.2017 bzw. 20.05.2019 genannten Fälligkeitstermine mit dem 18.12.2017 (Umsatzsteuer für 2012 und 2013) sowie den 24.06.2019 (Umsatzsteuer für 2014 und 2015) für den Beginn des Zinslaufs maßgeblich.

Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf ende für die Umsatzsteuer 2012 und 2013 am 03.07.2019 und für die Umsatzsteuer 2014 und 2015 am 05.07.2021. Maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs im Sinne von § 237 Abs. 1 AO sei nicht der tatsächliche Vollzug des entsprechenden Bescheides, sondern die Tatsache, dass hinsichtlich des geschuldeten Steuerbetrages Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde (sog. Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung).

Nach den Verfügungen vom 22.11.2017 und 05.06.2019 endete die gewährte Aussetzung der Vollziehung jeweils einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Da die Einspruchsentscheidungen am 31.05.2019 (Umsatzsteuer für 2012 und 2013) und 31.05.2021 (Umsatzsteuer für 2014 und 2015) ergangen seien, würden diese nach der Dreitagesfiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 3.6.2019 bzw. am 03.06.2021 als bekanntgegeben gelten. Die Aussetzung der Vollziehung ende damit jeweils einen Monat später am 03.07.2019 bzw. 05.07.2021. Dass das Finanzamt das Ende der Aussetzung der Vollziehung für die Umsatzsteuer 2014 und 2015 bereits am 07.06.2021 als beendet ansehe, verkürze den Zinszeitraum. Dies wirke sich im vorliegenden Verfahren aber zugunsten des Klägers aus, da der Zinszeitraum dadurch um einen Monat vermindert werde.

Zinsberechnung

Auch die Zinsberechnung mit 18 bzw. 23 vollen Zinsmonaten, der jeweils ermittelte zu verzinsende Betrag und die Anwendung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seien nicht zu beanstanden.

Monatliche Zinshöhe von 0,5 % ist verfassungsgemäß

Insbesondere sei die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen i. H. von 0,5 % verfassungsgemäß. Das BVerfG habe seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe ausdrücklich auf die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO beschränkt und eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände – vorliegend 237 AO – ausdrücklich abgelehnt.

Im Gegensatz zur Vollverzinsung sei den anderen Verzinsungstatbeständen der AO nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolge, sondern vor allem auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen sei oder jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen werde. Steuerpflichtige hätten daher – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen würden.

Keine Verwirkung Zinsanspruch wegen der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens

Der Zinsanspruch sei auch nicht verwirkt. Die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, die vorliegend durchaus in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität des Streitfalles gestanden habe, sei kein Grund, eine Verwirkung des Zinsanspruchs anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige so wie vorliegend durch die spätere Zahlung der geschuldeten Steuern tatsächlich einen Zinsvorteil erlange.

Revisionszulassung

Die Revision wurde im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 9/23 anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Wirkung ab 1. Januar 2024

Am 1. Januar 2024 treten das Personengesellschaftsrechtsreformgesetz (MoPeG) und die damit zusammenhängenden Änderungen der AO durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft. Mit dem BMF-Schreiben (Az. IV D 1 – S-0062 / 23 / 10005 :001) wird der Anwendungserlass zur AO an diese Rechtsänderungen zeitgleich angepasst.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0062 / 23 / 10005 :001 vom 29.12.2023

Anpassung des AEAO an das MoPeG und Artikel 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Am 1. Januar 2024 treten das Personengesellschaftsrechtsreformgesetz (MoPeG) und die damit zusammenhängenden Änderungen der AO durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft. Mit dem BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass zur AO an diese Rechtsänderungen zeitgleich angepasst.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer i. S. d. § 139 AO für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG Stellung genommen.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2295 / 21 / 10001 :001 vom 28.12.2023

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer i. S. d. § 139 AO für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG Folgendes:

1
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen.

2
Gemäß § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG gilt § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger entsprechend. Demnach ist für die Datenübermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig (siehe BMF-Schreiben vom 8. September 2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :004, BStBl I S. 1397).

3
Den Sozialleistungsträgern steht das maschinelle Anfrageverfahren (Siehe https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/AnfrageverfahrenSteuerID/anfrageverfahrensteuerid_node.html#js-toc-entry4) beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen (§ 32b Absatz 3 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG). Das Bundeszentralamt für Steuern überprüft die angegebenen Informationen und gleicht diese mit bereits vorhandenen Daten ab. Bei der Datenübermittlung ist daher darauf zu achten, dass die gelieferten Daten mit den Daten der Meldebehörden übereinstimmen. Sollte der betroffenen Person noch keine Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt worden sein, wird eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben und dem Sozialleistungsträger übermittelt.

4
Hat der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, hat der Sozialleistungsträger zwingend das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen. Papierbescheinigungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und/oder des Geburtsdatums nicht nachkommt.

5
Für den Veranlagungszeitraum 2023 haben die Sozialleistungsträger die Mitteilung über die Lohnersatzleistungen (LER-Mitteilungen) ausnahmsweise in Papierform zu übermitteln, soweit trotz Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens eine Übermittlung mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten steuerlichen Identifikationsnummer ausnahmsweise (technisch) nicht möglich ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerpflicht für Schulen und Kitas – Unbürokratische Lösung bei Schulfesten oder Kuchenverkauf in NRW

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Auf Nachfragen, ob künftig auch der Kuchenverkauf an Schulen in NRW besteuert werden muss, gibt der NRW-Finanzminister Entwarnung.

Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.12.2023

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Dies sorgte vielfach für Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen in Nordrhein-Westfalen besteuert werden muss. Hier gibt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk nun Entwarnung. Nach Gesprächen mit verschiedenen Interessenvertretern der Schulträger über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Schulveranstaltungen wurden Lösungen für einen sachgerechten Umgang mit der Thematik entwickelt. Diese können in der täglichen Praxis vor Ort von den Schulen mit wenig Bürokratieaufwand rechtssicher umgesetzt werden.

Minister Dr. Optendrenk: „Uns ist wichtig, dass gerade an den Schulen oder Kitas, wo sich Eltern, Lehrer, Erzieher oder Schülergruppen auf Schulfesten und anderen Veranstaltungen engagieren, trotz der verschärften gesetzlichen Vorgaben unbürokratische und praktikable Lösungen gefunden werden. Solche schönen Traditionen dürfen nicht durch überbordende Bürokratie kaputt gemacht werden.“

Danach gilt: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist. Eine solche unbürokratische und einfache Handhabe lag insbesondere im Interesse der Schulen und Schulträger, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet spätestens ab 2025 flächendeckend gelten.

Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis.

Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen.

Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z. B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Hintergrund

In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 der neue § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die mit einer optionalen fünfjährigen Übergangsfrist versehene Regelung sollte ursprünglich ab 1. Januar 2021 zwingend in Kraft treten. Nicht zuletzt auf Initiative Nordrhein-Westfalens wurde diese Übergangsfrist mehrfach verlängert, um den Betroffenen – auch im Austausch mit der Finanzverwaltung – mehr Zeit für eine Umsetzung dieser tiefgreifenden Änderung zu gewähren.

Nordrhein-Westfalen setzt sich für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG ein.

Ab 2025 ist nun auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten nicht im Wettbewerb stehenden Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen.

Quelle: Landesregierung Nordrhein-Westfalen, 2023

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Klimawende praktisch mitgestalten – Novelle der dualen Ausbildung für Umwelttechnologen

Das BMWK und das Bundesumweltministerium haben gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen“ erlassen. Die Ausbildungsordnung regelt die qualitativen Standards für die Ausbildung.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.12.2023

Das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium und das Bundesumweltministerium haben gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die „Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen“ erlassen. Die Ausbildungsordnung regelt die qualitativen Standards für die Ausbildung zu folgenden Berufen:

  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Wasserversorgung,
  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung,
  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie
  • Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen.

Die Anforderungen an die Ausbildungsberufe haben sich in den letzten Jahren stark geändert. Die technischen Anforderungen in der Umwelttechnik sind seit der letzten Neuordnung der Berufe im Jahr 2002 deutlich gestiegen.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: Ob nachhaltige Wasseraufbereitung, Regenwasserbewirtschaftung, die Verwertung von Klärschlämmen oder in Abwasser enthaltenen Wertstoffen oder Recycling von Abfällen – Umwelttechnologen sind die praktischen Klimaschützer. Diese dualen Berufe sind darauf ausgerichtet, die Transformation hin zur Kreislaufwirtschaft aktiv zu gestalten. Ich bin davon überzeugt, dass wir durch ressourcenschonende Technologien neue Wertschöpfungspotenziale erschließen können und so einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von Knappheits- und Abhängigkeitsproblemen leisten. Die neuen Qualitätsmaßstäbe für die duale Ausbildung der Umwelttechnologen sind deshalb ein wichtiger Schritt, sowohl auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Wirtschaft als auch zu mehr Klimaschutz.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: Ohne diese so wichtigen Berufe fließt kein Trinkwasser und funktioniert keine Entsorgung von Abwasser oder Abfall. Wir sind auf die Expertise und Tatkraft von Absolventen aus umwelttechnischen Ausbildungsberufen angewiesen. Die Modernisierung dieser Berufe macht sie noch attraktiver und ich hoffe, dass dies für mehr Fachkräfte sorgen wird, die wir für eine umweltgerechte Wirtschaft brauchen.

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger: Wir brauchen gut ausgebildete Fachkräfte, um die großen Herausforderungen wie den Klimawandel zu bewältigen. Und wir wollen mehr junge Menschen in Ausbildung bringen. Deshalb ist es genau der richtige Zeitpunkt, um die umwelttechnischen Ausbildungsberufe zu modernisieren. Hier wird Klima- und Umweltschutz ganz praktisch angepackt und gleichzeitig mehr Wachstum und Wohlstand geschaffen.

Der Rechtsrahmen für die Berufe ist immer stärker von europäischen Vorgaben geregelt. Deshalb wurden die qualitativen Anforderungen für die duale Ausbildung in diesen Berufen gemeinsam mit den Sozialpartnern und für den berufsschulischen Teil zuständigen Ländern grundlegend angepasst. Die vier Berufe erhalten zugleich die neue attraktive Bezeichnung Umwelttechnologe/Umwelttechnologin.

Die neuen Anforderungen für die dreijährige duale Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen werden zum Start des neuen Ausbildungsjahres am 01.08.2024 in Kraft treten. Um die neuen Berufe möglichst schnell in die Praxis zu bringen, ist eine Spurwechselmöglichkeit für alle Auszubildenden vorgesehen, die bereits in diesem Jahr ihre Ausbildung in einem umwelttechnischen Beruf begonnen und noch keine Zwischenprüfung absolviert haben:

So besteht auch für den jüngsten Ausbildungsjahrgang die Möglichkeit, auf Basis der neuen Regelungen qualifiziert zu werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung stehen Umwelttechnologinnen und Umwelttechnologen zahlreiche spannende berufliche Tätigkeiten offen, die sie für kommunale oder wirtschaftliche Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen, die öffentliche Verwaltung und auch für Ingenieurbüros in der Privatwirtschaft zu gefragten Fachkräften machen.

Quelle: BMWK

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Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Das BMJ hat am 28.12.2023 einen Referentenentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.12.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.12.2023 einen Referentenentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Funktionierende Kapitalmärkte sind auf Transparenz und Vertrauen angewiesen. Dazu gehört es auch, dass Anlegern im Schadensfall wirksame Instrumente zur zügigen Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes wollen wir die bestehenden Instrumente weiter verbessern. Anleger sollen künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag für eine starke Anlegerkultur in Deutschland und für einen attraktiven Anlagestandort.“

Mit dem Gesetzentwurf soll die im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode vereinbarte Reform des KapMuG umgesetzt werden.

Das bisher befristet bis zum 31. August 2024 geltende KapMuG sieht für bestimmte kapitalmarktbezogene Rechtsstreitigkeiten ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor. Dieses soll die effektive Verhandlung und Durchsetzung insbesondere von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen erleichtern. Solche Informationen können beispielsweise in Börsenprospekten oder Jahresabschlüssen enthalten sein.

Nach der Konzeption des KapMuG legt beispielsweise das über eine Klage wegen Anlegerschäden verhandelnde Landgericht auf Antrag einer Partei Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn bereits erhobenen Einzelklagen gleichlautend stellen, dem jeweiligen Oberlandesgericht vor. In dem dann von einem gerichtlich ausgewählten Musterkläger unter Beteiligung aller übrigen Ausgangsparteien geführten Musterverfahren entscheidet das Oberlandesgericht einheitlich mit Bindungswirkung für alle individuellen Klagen.

Ziel der nun initiierten Reform ist es, das KapMuG innerhalb seines bisherigen Anwendungsbereichs zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortzuentwickeln. Im Zuge dessen soll das KapMuG entfristet und dauerhaft etabliert werden.

Unter anderem sind die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Der Zeitraum von der Einzelklage vor dem Landgericht bis zum Musterverfahren beim Oberlandesgericht soll verkürzt werden. Dazu werden gesetzliche Fristen angepasst, Zuständigkeiten weiter konzentriert und das Verfahren bis zu einem Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts wird verschlankt.
  • Die Stellung des Oberlandesgerichts innerhalb des KapMuG-Systems soll gestärkt werden, indem es künftig selbst die sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formuliert.
  • Die häufig hohe Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren soll reduziert werden. Deshalb sollen künftig nicht mehr automatisch alle Einzelklagen, die den Gegenstand des Musterverfahrens betreffen, in dieses hineingedrängt werden. Wollen Parteien nicht am Musterverfahren teilnehmen, sollen sie ihren Rechtsstreit künftig unabhängig als Individualverfahren führen können.
  • Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 1. Januar 2026 laufenden Regelfrist digital geführt werden müssen. So können die wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten bisher langwierigen Akteneinsichten künftig parallel und schneller erfolgen.

Der Entwurf wurde am 28.12.2023 an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 31. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ

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